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BGH · V ZR 74/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 74/11

Diesen Vortrag hat der Senat schon deswegen nicht übergangen, weil er nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens war. 5 Wenn der Kläger in der Begründung der Anhörungsrüge geltend macht, der als übergangen gerügte Vortrag ergebe sich aus den Seiten 3 Absatz 4 und 4 Absatz 1 des Berufungsurteils, so ist das schlicht falsch. Über einen Tatsachenvortrag des Klägers wird dort nichts referiert. Dass sich aus dem Sitzungsprotokoll Sachvortrag des beschriebenen Inhalts ergibt, macht der Kläger mit der Anhörungsrüge selbst nicht geltend. me des Vortrags in das Urteil des Berufungsgerichts hätte führen können (§ 320 ZPO), hat der Kläger nicht gestellt. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf diesen Vortrag zu sprechen gekommen ist, ist unerheblich.

Zitierte Normen: § 559 ZPO
SitzungsprotokollgeltenVortragAnhörungsrügeVerfahrensrügeZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 74/11
vom 2. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Der Kläger rügt, der Senat habe seinen Vortrag übergangen, dass zwischen den Sondernutzungsbereichen und dem Gebäude selbst eine zu dem Gemeinschaftseigentum gehörende plattierte Fläche in Form eines Fußweges mit 1 m Breite verlaufen sei, der von der Zuweisung der Sondernutzungsrechte nicht habe erfasst werden können.
2	2. Diesen Vortrag hat der Senat schon deswegen nicht übergangen, weil er nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens war.
3	a) Der Senat prüft nicht, was die Parteien in erster oder zweiter Instanz vorgetragen haben. Seiner Beurteilung unterliegt vielmehr nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder das durch eine begründete Verfahrensrüge in das Verfahren eingeführt wird (§ 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
4
b) An diesen Voraussetzungen fehlt es.
-3-
5	Wenn	der	Kläger in der Begründung der Anhörungsrüge geltend macht,
 der als übergangen gerügte Vortrag ergebe sich aus den Seiten 3 Absatz 4 und 4 Absatz 1 des Berufungsurteils, so ist das schlicht falsch. Dort finden sich Ausführungen zu den geäußerten Rechtsansichten des Klägers im Berufungsverfahren. Über einen Tatsachenvortrag des Klägers wird dort nichts referiert. Dass sich aus dem Sitzungsprotokoll Sachvortrag des beschriebenen Inhalts ergibt, macht der Kläger mit der Anhörungsrüge selbst nicht geltend. Eine dort etwa enthaltene pauschale Bezugnahme auf Schriftsätze wäre unbeachtlich.
6	Einen	Tatbestandsberichtigungsantrag,	der	möglicherweise zur Aufnah-
me des Vortrags in das Urteil des Berufungsgerichts hätte führen können (§ 320 ZPO), hat der Kläger nicht gestellt. Ebenso wenig enthält die Revisionsbegründung eine Rüge, dass dieser Vortrag vom Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf diesen Vortrag zu sprechen gekommen ist, ist unerheblich. Dadurch wird er nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Eine Verfahrensrüge hätte, wenn sie denn überhaupt mit Erfolg
 hätte geltend gemacht werden können, nur innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben werden können.
Krüger
 Lemke
Brückner	Weinland
 Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 26.07.2010 - 23 C 650/09 -LG Köln, Entscheidung vom 10.03.2011 -29 S 187/10 -
Schmidt-Räntsch