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BGH · V ZR 73/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 73/94

Sie streiten um das Eigentum an einem Grundstück, auf dem in den Jahren 1872 bis 1874 die Kirche der russisch-orthodoxen Gemeinde in Dresden erbaut wurde. Eine zwischenzeitliche Eintragung der Beklagten im Wege der "Namensberichtigung" ist während des Rechtsstreits von Amts wegen nach § 22 GBO rückgängig gemacht worden. Die Beklagte betreibt die Rückübertragung des Stiftungsvermögens nach dem Vermögensgesetz zugunsten der von-Wi(BHB-stiftung. Er macht geltend, er habe als Destinatär der von-WiBB®-Stiftung ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung zugunsten der Beklagten. Entscheidungsgründe Der Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention (§ 71 Abs. 1 ZPO) ist begründet, da der Streithelfer kein rechtliches Interesse an einem Obsiegen der Beklagten in dem anhängigen Rechtsstreit auf Feststellung des Eigentums an dem Kirchengrundstück hat (§ 66 Abs. 1 ZPO). Der Begriff des rechtlichen Interesses setzt - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder tatsächlichen Interesse - voraus, daß der Streithelfer zu den Parteien oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, das durch die Entscheidung des Rechtsstreits, ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung, mitbetroffen wird (RGZ 111, 236, 238; MünchKomm-ZPO/Schilken, § 66 Rdn. 7; Zoller/ Vollkommer, ZPO, 19. Die Rechtslage des Streithelfers muß durch das Urteil zu demindest in irgendeiner Weise verändert werden können, mag auch eine unmittelbare Rechtskraftwirkung selbst nicht eintreten. Ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten kann daher nur aus einer Beziehung des Streithelfers zu der von-Wi®BI®-Stiftung einerseits und der Stiftung und der Beklagten andererseits hergeleitet werden. a) Zweifelhaft ist schon, ob ein rechtliches Interesse der von-Wi®HH|-Stiftung an der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zu bejahen ist. Es kann auch dann gegeben sein, wenn eine tatsächliche Vorentscheidung für einen Anspruch oder eine Verpflichtung des Streithelfers getroffen wird, weil die im Vorprozeß von einer der Parteien erstrebten und objektiv dei Rechtskraft fähigen Feststellungen des Urteils zugleich eine Aussage über das rechtliche Verhältnis des Dritten zu einer der Hauptparteien enthalten (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. b) Aber selbst wenn man unterstellt, daß der von-Wiku-lin-Stiftung ein rechtliches Interesse zuzubilligen ist, so fehlt es jedenfalls an einem rechtlichen Interesse des Streithelfers selbst. Geht man von seinem - von der Beklagten bestrittenen - Vortrag aus, daß er Destinatär der Stiftung ist, so folgt daraus nicht mehr, als daß ihm die tatsächliche Möglichkeit gegeben ist, die russisch-orthodoxe Kirche auf dem hier streitigen Grundstück zur Teilnahme an Gottesdiensten aufzusuchen. Dem Vortrag ist hingegen nicht zu entnehmen, daß ihm als Destinatär spezifische Rechte gegenüber der Stiftung zustehen, die durch die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits in irgendeiner Weise betroffen werden können. Ansprüche auf Stiftungsleistungen, die wiederum durch das Schicksal der Stiftung und ihres Stiftungsvermögens beeinflußt werden können, stehen dem Destinatär nicht ohne weiteres zu. Aus der allgemein gehaltenen Formulierung des Stiftungszwecks, den in Dresden aufenthältlichen Bekennern der russisch-orthodoxen Kirche das Kirchengebäude zur Verfügung zu stellen, lassen sich konkrete rechtliche Beziehungen zwischen der Stiftung und den Destinatären nicht ableiten. Eine Rechtsbeziehung des Streithelfers zu der von-WiBMB-Stiftung, die Grundlage für ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit sein könnte, läßt sich damit nicht feststellen.

Zitierte Normen: § 22 GBO § 71 ZPO § 1 VermG § 91 ZPO
InteresseStiftung®ZPOKlägerinStreithelfers

Volltext der Entscheidung

BUNDES GERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Zwischen-
V ZR 73/94
URTEIL
Verkündet am:
15. Dezember 1995 K a n i k ,
JustizamtsInspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Russisch-Orthodoxe Kirche, Diözöse Bl
 und Deutschland
(Moskauer Patriarchat), Körperschaft des öffentlichen Rechts,
 Russisch-Orthodoxe Diözese des Orthodoxen Bischofs von B^|B und Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch S. E. Bischof MflB (Dr. Michael A0HW * Sc(BMBPweg München,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 
vertreten durch S. E. Bise: W Straße	B	»	B
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
Dr. Werner Gü|
, Bi
 Streithelfer der Beklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 Dr.
gegen
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren nach der Sachlage am 1. Dezember 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 für Recht erkannt:
Der Antrag, dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beizutreten, wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind russisch-orthodoxe Kirchenvereinigungen. Sie streiten um das Eigentum an einem Grundstück, auf dem in den Jahren 1872 bis 1874 die Kirche der russisch-orthodoxen Gemeinde in Dresden erbaut wurde.
Das Eigentum stand zunächst der Se®P-von-Wi®BBB-Stif-tung zu, deren Stiftungszweck es war, das Gebäude den "in Dresden aufenthältlichen Bekennern der russisch-orthodoxen Kirche" zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin ist 1926/27 als deutsche Diözese der nach der Oktoberrevolution von 1917 gebildeten Russisch-Orthodoxen Auslandskirche entstanden.
Sie wurde 1939 aufgrund einer Entscheidung des damaligen Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten, ge-
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stützt auf das Gesetz über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland (vom 25. Februar 1938, RGBl.
 I S. 223) und einer dazu erlassenen Durchführungsverordnung, als Eigentümerin des Kirchengrundstücks in das Grundbuch eingetragen. Daran änderte sich nichts, nachdem die russisch-orthodoxe Gemeinde in Dresden nach 1945 der Beklagten unterstellt worden war, die auch vor 1933 in Deutschland eine Gemeinde unterhalten hatte, in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft jedoch bedeutungslos geworden war, weil sich sämtliche Gemeinden unter staatlichem Druck der Klägerin angeschlossen hatten. Eine zwischenzeitliche Eintragung der Beklagten im Wege der "Namensberichtigung" ist während des Rechtsstreits von Amts wegen nach § 22 GBO rückgängig gemacht worden. Die Beklagte betreibt die Rückübertragung des Stiftungsvermögens nach dem Vermögensgesetz zugunsten der von-Wi(BHB-stiftung.
Die Klägerin hat zunächst Grundbuchberichtigung verlangt und begehrt nun - nachdem das Grundbuch zu ihren Gunsten berichtigt worden ist - die Feststellung, daß sie Eigentümerin des Kirchengrundstücks ist. Die Klage hat in den Tatsacheninstanzen Erfolg gehabt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die Anspruch auf das Eigentum erhebt. Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit in der Revisionsinstanz auf seiten der Beklagten beigetreten. Er macht geltend, er habe als Destinatär der von-WiBB®-Stiftung ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung zugunsten der Beklagten. Die Beklagte hat dem Beitritt widersprochen und beantragt, die Nebenintervention zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
 Der Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention (§ 71 Abs. 1 ZPO) ist begründet, da der Streithelfer kein rechtliches Interesse an einem Obsiegen der Beklagten in dem anhängigen Rechtsstreit auf Feststellung des Eigentums an dem Kirchengrundstück hat (§ 66 Abs. 1 ZPO).
1.	Der Begriff des rechtlichen Interesses setzt - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder tatsächlichen Interesse - voraus, daß der Streithelfer zu den Parteien oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, das durch die Entscheidung des Rechtsstreits, ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung, mitbetroffen wird (RGZ 111, 236, 238; MünchKomm-ZPO/Schilken, § 66 Rdn. 7; Zoller/ Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 66 Rdn. 8). Das rechtliche Interesse muß sich stets unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben. Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus (BGHZ 4, 323, 324 f). Die Rechtslage des Streithelfers muß durch das Urteil zu demindest in irgendeiner Weise verändert werden können, mag auch eine unmittelbare Rechtskraftwirkung selbst nicht eintreten. Nicht ausreichend ist demgegenüber, daß der Nebenintervenient, ohne an den rechtlichen Beziehungen der Parteien beteiligt zu sein, aus der ergehenden Entscheidung nur mittelbar eine vorteilhafte Beeinflussung seiner wirtschaftlichen Lage erwartet (RGZ 111, 236, 238).
2.	Diesen Anforderungen genügt die Beziehung des Streithelfers zu der Beklagten nicht.
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Zwischen dem Streithelfer und der Beklagten bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten kann daher nur aus einer Beziehung des Streithelfers zu der von-Wi®BI®-Stiftung einerseits und der Stiftung und der Beklagten andererseits hergeleitet werden.
a) Zweifelhaft ist schon, ob ein rechtliches Interesse der von-Wi®HH|-Stiftung an der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zu bejahen ist. Zwar ist davon auszugehen, daß sie selbst Eigentumsrechte an dem Kirchengrundstück geltend macht, so daß eine Abweisung der von der Klägerin erhobenen Eigentumsfeststellungsklage mit ihrem Begehren inhaltlich eher übereinstimmen würde als ein stattgebendes Urteil. Doch wird ihre Rechtsposition weder von einem klageabweisenden noch von einem stattgebenden Urteil unmittelbar betroffen. Die Rechtskraftwirkung bleibt beschränkt auf das Verhältnis der Parteien untereinander. Eine Rechtskrafterstrek-kung auf die von-Wi®BB®-Stiftung findet nicht statt. Allerdings setzt die Bejahung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO eine Rechtskrafterstreckung nicht zwingend voraus. Es kann auch dann gegeben sein, wenn eine tatsächliche Vorentscheidung für einen Anspruch oder eine Verpflichtung des Streithelfers getroffen wird, weil die im Vorprozeß von einer der Parteien erstrebten und objektiv dei Rechtskraft fähigen Feststellungen des Urteils zugleich eine Aussage über das rechtliche Verhältnis des Dritten zu einer der Hauptparteien enthalten (Stein/Jonas/Bork, ZPO,
 21. Aufl., § 66 Rdn. 23, 24 m.w.N.). Doch auch eine solche Wirkung ist hier möglicherweise nicht gegeben. Die Frage, o) das Eigentum an dem Kirchengrundstück der von-WiBB^-Stif-
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tung zusteht, ist nämlich endgültig nicht in einem weiteren Zivilprozeß zu klären, für die die in dem vorliegenden Verfahren zu treffenden Feststellungen eine Vorentscheidung bilden könnten, sondern in dem spezifischen Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz (vgl. § 1 Abs. 6 VermG). Für dieses Verfahren sind andere Kriterien maßgeblich als für die nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Frage nach den Eigentumsverhältnissen. Dem hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, daß sie in einem von ihr angestrebten Restitutionsverfahren die Rückübereignung auf die Stiftung beantragt hat.
b) Aber selbst wenn man unterstellt, daß der von-Wiku-lin-Stiftung ein rechtliches Interesse zuzubilligen ist, so fehlt es jedenfalls an einem rechtlichen Interesse des Streithelfers selbst. Geht man von seinem - von der Beklagten bestrittenen - Vortrag aus, daß er Destinatär der Stiftung ist, so folgt daraus nicht mehr, als daß ihm die tatsächliche Möglichkeit gegeben ist, die russisch-orthodoxe Kirche auf dem hier streitigen Grundstück zur Teilnahme an Gottesdiensten aufzusuchen. Dem Vortrag ist hingegen nicht zu entnehmen, daß ihm als Destinatär spezifische Rechte gegenüber der Stiftung zustehen, die durch die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits in irgendeiner Weise betroffen werden können. Ansprüche auf Stiftungsleistungen, die wiederum durch das Schicksal der Stiftung und ihres Stiftungsvermögens beeinflußt werden können, stehen dem Destinatär nicht ohne weiteres zu. Anders ist seine Rechtsstellung, wenn ihm Ansprüche durch die Satzung, ausdrücklich oder im Wege der Auslegung feststellbar, eingeräumt werden (BGH,
Urt. v. 16. Januar 1957, IV ZR 221/56, NJW 1957, 708; BGHZ
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99, 344, 350 ff; Staudinger/Rawert, BGB, 13. Bearb., § 85 Rdn. 11 m.w.N.; einschränkend MünchKomin-BGB/Reuter,
3.	Auf1., § 85 Rdn. 9). Daran fehlt es hier jedoch. Eine Stiftungssatzung, die derartige Leistungsbeziehungen begründen könnte, liegt - nach dem Vortrag des Streithelfers -nicht vor. Aus der allgemein gehaltenen Formulierung des Stiftungszwecks, den in Dresden aufenthältlichen Bekennern der russisch-orthodoxen Kirche das Kirchengebäude zur Verfügung zu stellen, lassen sich konkrete rechtliche Beziehungen zwischen der Stiftung und den Destinatären nicht ableiten. Eine Rechtsbeziehung des Streithelfers zu der von-WiBMB-Stiftung, die Grundlage für ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit sein könnte, läßt sich damit nicht feststellen.
3. Die Kosten des Zwischenstreits hat der Nebenintervenient in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu tragen (BAG, Urt. v. 5. Juli 1967, NJW 1968, 73).
Hagen	Lambert-Lang	Tropf
 Schneider	Krüger