Juni 1964 der Klägerin als Alleineigentümerin zugeschlagen worden« Dabei blieb nach den Versteigerungsbedingungen ein dingliches Vorkaufsrecht bestehen, das die Beklagte zuvor an ihrer Eigentumshälfte für ihre alleinigen Gesellschafter, Dro HeflHund seine Ehefrau, bestellt hatte» Die Eheleute IicflH erklärten in der Folgezeit die Ausübung des Vorkaufsrechts und forderten die Klägerin auf, darin einzuwilligen, daß ihnen die bisherige Eigentumshälfto der Beklagten aufgelassen werde» Dem widersetzte sich die Klägerin und wurde daraufhin von den Eheleuten HeMHPauf Mit der vorliegenden, im August 1964 erhobenen Klage begehrt die Klägerin - die in der Zwischenzeit mit der Firma CUB Ladenbetriebsgesellschaft einen Mietvorvertrag abgeschlossen hat - unter Hinweis auf ihr Alleineigentum von der Beklagten die Räumung und Herausgabe des Grundstückso Die Beklagte möchte die Klage abgewiesen haben o Sie hat sich auf das Vorkaufsrecht ihrer Gesellschaf- ter berufen, dessen Ausübung sie für rechtswirksam hält und aus dem sie für sich ein Recht zu dem Besitz herleitet; die Eheleute HeBB so macht sie geltend, hätten mit ihr nach dem Versteigerungstermin einen neuen Mietvertrag abgeschlossen, den die Klägerin gegen sich gelten lassen müsse ; diese dürfe, auch solange die Vorkaufaberechtig-ten noch nicht als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen seien, ihnen gegenüber keine vollendeten Tatsachen schaffen, was bei einer Durchsetzung des Räumungsbegehrens der Fall wäre; außerdem sei sie, die Beklagte, nunmehr zu Mietzinszahlungen in der gleichen Höhe bereit, v/ie die Klägerin sie mit der Firma CBH abgesprochen habe o • Hinsichtlich dieser in jedem Verfahrens stände von Amts wegen zu prüfen-deh Brage (BGH Urteil vom 28 o September 1964> VII ZR 47/63, WM 4964 J 1253) bestehen indessen hier keine durchgreifenden Bedenkeno Die Klägerin hat freilich in Gestalt des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses vom 22V Juni 1964 bereits einen vo11streckbaren Titel in Händen, da aus derartigen Beschlüssen laut § 93 AbSo 1 Satz 1 ZVG gegen den Besitzer des ersteigerten Grundstücks die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe stattfindet <> Gleichwohl war es ihr unter den besonderen Umständen des vorliegenden Balles nicht verwehrt, auf Leistung zu klagen o Denn angesichts des Verhaltens der Beklagten und ihrer Gesellschafter, die sich gegen eine Räumung des streitigen Grundstücks mit allen Mitteln zur Wehr setzten und ihren Widerstand in erster Linie auf die erst nach dem Zuschlag erklärte Vorkaufsrechts-Ausübung stützten, wäre die Klägerin, wenn sie aus jenem Beschluß zu voll-strehken versucht hätte, aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZBO oder - da die Beklagte auf Grund des durch den Zuschlag nicht VIII ZR 41/62, IM BGB § 987 Hr» 7 Bl» 2)» Für die Entscheidung kommt es deshalb darauf an, ob die Beklagte ein Recht zu dem Besitz im Sinne von § 986 BGB hat, kraft dessen sie die Herausgabe verweigern darf» Aus dem früheren Mietvertrag vom Jahre 1949 läßt sich ein solches Recht nicht herleiten, da dieses Vertragsverhältnis infolge der Weigerung der Beklag- , ten, es zu verlängern, mit dem 1. Das Oberlandesgericht hat den Einwand der Beklagten nicht durchgreifen lassen« Es billigt ihren Standpunkt nur insoweit, als es - im Einklang mit seiner eigenen, im Parallelprozeß zwischen den Eheleuten HeflBB und der Klägerin ergangenen Entscheidung, die allerdings noch nicht rechtskräftig war - die Ausübung des Vorkaufsrechts für wirksam erachtet hat} demgemäß ist es davon ausgegangen, daß die Klägerin, da ihre gegenwärtige Rechtsstellung als Alleineigentümerin auf die Dauer nicht bestehen bleiben könne, sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen müsse, als ob die Eheleute Ho ints bereits jetzt zusammen mit ihr Miteigentümer dos Grundstücks und daher ihre Teilhaber im Sinne der §§ 741 ff BGB seien« Nach Ansicht des Berufungsrichters steht aber den Eheleuten Hef|H| als Teilhabern kein alleiniges Recht zu dem Besitz zu: Sie seien nicht berechtigt gewesen, das Grundstück ohne Zustimmung der anderen Teilhaberin (der Klägerin) an die Beklagte zu vermieten, weil die Vermietung eine Verwaltungsmaßnahme darstelle, die gemäß § 744 Abs« t BGB von den Teilhabern gemeinschaftlich vorzunehmen sei; könne auch jeder Teilhaber eine den Interessen . oÜb meterzahl des Anwesens berechnete Mietzins erreiche nur etwa die Hälfte der früheren durchschnittlichen Umsatzmiete und sei daher der Klägerin wegen der damit verbundenen einschneidenden Verkürzung der bisher auf sie entfallenden Nutzungen nicht zuzu demuten» Pas angefochtene Urteil hat ferner geprüft, ob das Räumungs- und Herausgabe-Verlangen der Klägerin - insbesondere auch wegen der nunmehrigen uneingeschränkten Bereitschaft der Beklagten, sich den gleichen Mietbedingungen zu unterwerfen, wie sie die Klägerin mit der Firma CH ausgehandelt habe -gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße; es hat diese Frage auf Grund eingehender Erwägungen verneint„ Hiergegen wendet sich die RevisionSie macht insbesondere geltend, das Berufungsgericht habe dem Umstand, daß die Klägerin "nur noch formal" Alleincigentümerin des streitigen Grundstücks sei, daß sie ihre Zustimmung zur Auflas sung der früheren Eigentumshälft e der Beklagten an die Eheleute HeflHI zu Unrecht verweigere und daß sie infolgedessen ihre gegenwärtige Rechtsstellung einem mit dem Recht nicht im linklang stehenden Verhalten verdanke, nicht genügend Rechnung getragene Da § 242 BGB auch für sachenrechtlioho Ansprüche gelte (unter Hinweis auf 1GHZ 10, 69* 75| Urteil vom 27» Januar I960, V ZR 148/58, IMBGB "|,/::24-2:■P^Nr'o 41; Staudinger/Weber BGB 110 Auflo § 242 Arun.o Ob diese Rügen stichhaltig sind und inwieweit sie die Schlußfolgerung des angefochtenen Urteils zu erschüttern vermögen, kann'indessen dahingestellt bleibeno Denn die von der Revision als rechtsirrig bekämpften Erwägungen beruhen auf der Ansicht des Berufungsrichters, daß die Eheleute He^B ihr Vorkaufsrecht y/irksam ausgeübt hätten und daß infolgedessen die Klägerin gemäß §§ 1098 AbSo 2, 883 Abs» 2, 888 Ab3« 1 BGB ihnen gegenüber verpflichtet sei, einer Übertragung der mit dem Hecht belasteten Miteigentumshälfte an sie zuzustimmen« Dieser Ausgangspunkt entsprach der-Rochtsauffassung, die das Oberlandesgericht bereits in seinem früheren Urteil vom 10 o August•1965 (4 U 23/6$) vertreten hatte, indem cs dort auf die Klage der Hheleute HefBB die jetzige Klägerin zur Erteilung der begehrten Zustimmung verurteilteo Inzwischen hat jedoch der erkennende Senat, abweichend entschieden; auf die Revision der Klägerin ist das genannte Urteil aufgehoben und die Klage der Vorkaufsberechtigten als unbegründet abgewiesen v/orden (BGH Urteil vom 28„April 1967, V ZR 163/6$; zur Veröffentlichung vorgesehen)<> In den Bntscheidungsgründen hat der Senat im einzelnen dargetan, daß die Vorkaufsrechts-Ausübung, weil durch sic der Klägerin eine Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft für alle Zeiten unmaglich gemacht werden würde, dor Rochtswirksamkcit entbehrt und die Eheleute im Verhältnis zur Klägerin nicht berechtigt sind, ihre grundbuchliche Eintragung als Miteigentümer des streitigen Grundstücks zu verlangen» Wenn auch dieser Entscheidung - da sie in einem anderen Prozeß mit teilweise anderen Streitbeteiligten ergangen ist - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine Rechtskraft Wirkung zukommt (§§ 322 Abs* 1, 32$ AbSo 1 ZPO), so besteht gleichwohl für den erkennenden Senat kein Anlaß, von seinem dort vertretenen RechtsStandpunkt abzuweichenj er hält daran vielmehr nach erneuter Prüfung fest» Das hat zur Folge, daß es auf alles das nicht ankommt , was das Berufungsgericht vom Boden seiner nunmehr als unzutreffend erwiesenen Rechtsauffassung aus in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zun Nachteil der Beklagten erwogen hat, und damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Rügen, welche die Revision gegen diese Erwägungen ins Feld führte Der Beklagten, die ihre Reehtsvertcidigung maßgeblich auf das Vorkaufsrecht ihrer Gesellschafter und auf ein daraus abgeleitetes Recht zu dem Besitz im Sinne von § 986 BGB aufgebaut hat (ZoBo Schriftsätze vom 22„ April 1965, So 7, und vom 180 Februar 1966, So 3 Mitte und 5 oben), steht ein solches Recht nicht zu, so daß die Vorinstanzen dem Räumungs- und Her-auögabobegehren aus § 985 BGB im Ergebnis mit Recht statt-gegeben haben (§ 563 ZPO)0 schein hat, überhaupt nur auf den von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag beziehen, die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks an die Klägerin und an die Eheleute He^Ü zu verurteilen, und ob sie nicht, da den genannten Eheleuten kein Recht zu dem Besitz zusteht, schon aus diesem Grunde gegenständs-
0IM
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 73/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
26o Mai 196?
Wüst,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Offenen Handelsgesellschaft Mode- und fextilhaus Wilhelm F flHHHHlH in HflHHHB HcfHBWeg HHL»
vertreten durch ihre Gesellschafter, Kaufmann Pr* Erich Ke{ und Ihefrau Amalie HeflHBgeb. beide in
Wilhe lmStraße fl.
Beklagten und Revisionsklägerin;
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» Dr
Dr
und
gegen
die Ehefrau Gerda F e in ZM| (Schweiz), S
gebe s|
traßc Klägerin und Revisi - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
VL/W
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Dr» Mattem, Hill und DroGrell
für Recht erkannt s
Die Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29«. März 1966 wird auf Kosten der Beklagten 2urückgewiosen.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zu dem 30o September 190? gewährto
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das mit einem Kaufhaus bebaute Grundstück Ho^pWeg HB in mggmm gehörte den Parteien je zur Hälfte und war seit 1949 an die beklagte Handelsgesellschaft vermietet, die dort ein Textilv/arengeschäft mit über 300 Angestellten betreibto Die Beklagte hielt den Mietzins, der sich laut Mietvertrag nach der Höhe ihres Geschäftsunsatzes berechnete, für zu hoch und wünschte deshalb eine Herabsetzung«, Da die Klägerin sich darauf nicht einließ, nachte die Beklagte 1963 von ihrem vertraglichen Recht, das MietVerhältnis durch einseitige Erklärung um weitere fünf
Jahre zu verlängern, keinen Gebrauch, was zur Folge hatte, daß der Mietvertrag am 1. September 1963 ablief • Auch nach diesem Tage blieb die Beklagte weiter im Besitz des Grundstücks? sie nutzt es in der bisherigen Weise» Als Hutzungsentschädigung leistete sie in den Monaten Juni 1964 bis einschließlich Juli 1965 Zahlungen, die etwa der Hälfte des während der Dauer des Mietvertrages gezahlten, auf die Klägerin entfallenden Mietanteils entsprachen? nachdem es hierüber zwischen den Parteien zu einem Hechtsstreit gekommen war, der zur Zeit in der Re-visionsinstanz bei dem Bundesgerichtshof anhängig ist (VIII ZR 157/65), zahlte die Beklagte Inde Juli 1965 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und mit dem Vorbehalt der OTcHW Ühterschiedsbetrag für den genannten
Zeitraum nach? seither entrichtet sie wieder Nutzungsentschädigung in der früheren, dem Mietvertrag entsprechenden Höhe o
Inzwischen ist das gemeinschaftliche Grundstück auf Betreiben der Beklagten zwecks Aufhebung der Gemeinschaft zwangsweise versteigert und am 22. Juni 1964 der Klägerin als Alleineigentümerin zugeschlagen worden« Dabei blieb nach den Versteigerungsbedingungen ein dingliches Vorkaufsrecht bestehen, das die Beklagte zuvor an ihrer Eigentumshälfte für ihre alleinigen Gesellschafter,
Dro HeflHund seine Ehefrau, bestellt hatte» Die Eheleute IicflH erklärten in der Folgezeit die Ausübung des Vorkaufsrechts und forderten die Klägerin auf, darin einzuwilligen, daß ihnen die bisherige Eigentumshälfto der Beklagten aufgelassen werde» Dem widersetzte sich die Klägerin und wurde daraufhin von den Eheleuten HeMHPauf
Erteilung der Zustimmung verklagt; jener Rechtsstreit schwebte, als am Io März 1966 in dem vorliegenden Prozeß der Parteien die mündliche Verhandlung vor dem Oborlandosgericht stattfand, noch bei dem Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz (V ZR 163/65)»
Mit der vorliegenden, im August 1964 erhobenen Klage begehrt die Klägerin - die in der Zwischenzeit mit der Firma CUB Ladenbetriebsgesellschaft einen Mietvorvertrag abgeschlossen hat - unter Hinweis auf ihr Alleineigentum von der Beklagten die Räumung und Herausgabe des Grundstückso Die Beklagte möchte die Klage abgewiesen haben o Sie hat sich auf das Vorkaufsrecht ihrer Gesellschaf-
ter berufen, dessen Ausübung sie für rechtswirksam hält und aus dem sie für sich ein Recht zu dem Besitz herleitet; die Eheleute HeBB so macht sie geltend, hätten mit ihr nach dem Versteigerungstermin einen neuen Mietvertrag
abgeschlossen, den die Klägerin gegen sich gelten lassen müsse ; diese dürfe, auch solange die Vorkaufaberechtig-ten noch nicht als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen seien, ihnen gegenüber keine vollendeten Tatsachen schaffen, was bei einer Durchsetzung des Räumungsbegehrens der Fall wäre; außerdem sei sie, die Beklagte, nunmehr zu Mietzinszahlungen in der gleichen Höhe bereit, v/ie die Klägerin sie mit der Firma CBH abgesprochen habe o •
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegoben und der Beklagten eine Räumungsfrist bis zu dem 30o Juni 1966 gewährt« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter; sie bittet
hilfswoise um Gewährung einer weiteren Räumungsfrist• Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen,.
Entscheidungsgründe x
1 o Zum Rechtsschutzbedürfnis, dessen Vorhandensein die Beklagte im ersten Rechtszüg, wenn auch ohne Begrün dung, in Abrede gestellt hatte, hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich Stellung genommen. Hinsichtlich dieser in jedem Verfahrens stände von Amts wegen zu prüfen-deh Brage (BGH Urteil vom 28 o September 1964> VII ZR 47/63, WM 4964 J 1253) bestehen indessen hier keine durchgreifenden Bedenkeno Die Klägerin hat freilich in Gestalt des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses vom 22V Juni 1964 bereits einen vo11streckbaren Titel in Händen, da aus derartigen Beschlüssen laut § 93 AbSo 1 Satz 1 ZVG gegen den Besitzer des ersteigerten Grundstücks die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe stattfindet <> Gleichwohl war es ihr unter den besonderen Umständen des vorliegenden Balles nicht verwehrt, auf Leistung zu klagen o Denn angesichts des Verhaltens der Beklagten und ihrer Gesellschafter, die sich gegen eine Räumung des streitigen Grundstücks mit allen Mitteln zur Wehr setzten und ihren Widerstand in erster Linie auf die erst nach dem Zuschlag erklärte Vorkaufsrechts-Ausübung stützten, wäre die Klägerin, wenn sie aus jenem Beschluß zu voll-strehken versucht hätte, aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZBO oder - da die Beklagte auf Grund des durch den Zuschlag nicht
(Ay i?
erloschenen Vorkaufsrechts ein Recht zu dem Besitz zu haben behauptete - gemäß § 93 Abs» 1 Satz 2 und 3 ZVG mit einer V/iderspruchsklage aus § 771 ZBO überzogen worden»
Bei dieser Sachlage aber kann nicht davon gesprochen werden, daß durch Erhebung der Räumungs- und Herausgabeklage das Prozoßgericht überflüssigerweise in Anspruch genommen und die Beklagte unnötig behelligt werde (Urteil vom 23« Februar 1961, II ZR 250/58, .WM 1961,
508 =? IWt 1961, 1116)»
2» Die Voraussetzungen des § 985 BGB, auf dem der Klageanspruch beruht, werden vom angefochtenen Urteil zutreffend bejaht: Die Klägerin ist Eigentümerin des streitigen Grundstücks, das sie mit dem Zuschlag erworben hat (§§ 90 Abs» 1, 180 Abs» 1 ZVG), und die beklagte Gesellschaft ist unmittelbare Besitzerin (die Möglichkeit eines Besitzerwerbs durch offene Handelsgesellschaften steht außer Zweifel; vgl» Urteil vom 1» April 1963? VIII ZR 41/62, IM BGB § 987 Hr» 7 Bl» 2)» Für die Entscheidung kommt es deshalb darauf an, ob die Beklagte ein Recht zu dem Besitz im Sinne von § 986 BGB hat, kraft dessen sie die Herausgabe verweigern darf» Aus dem früheren Mietvertrag vom Jahre 1949 läßt sich ein solches Recht nicht herleiten, da dieses Vertragsverhältnis infolge der Weigerung der Beklag- , ten, es zu verlängern, mit dem 1. September 1963 sein Indo erreicht hat» Zwischen den Parteien selbst ist auch unstreitig*kein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden»
Die Beklagte beruft sich Jedoch auf ihre Rechtsbeziehungen zu den Eheleuten HeflB, ihren Gesellschaftern, die ihr das weitere Verbleiben auf dem Grundstück gestattet und es an sie vermietet hätten; dies müsse die Klägerin
gegen sich gelten lassen, weil sie auf Grund der Vorkaufsrecht s-Ausübung verpflichtet sei, der Eintragung der Eheleute HqHHp als Miteigentümer zuzustimmen«
Das Oberlandesgericht hat den Einwand der Beklagten nicht durchgreifen lassen« Es billigt ihren Standpunkt nur insoweit, als es - im Einklang mit seiner eigenen, im Parallelprozeß zwischen den Eheleuten HeflBB und der Klägerin ergangenen Entscheidung, die allerdings noch nicht rechtskräftig war - die Ausübung des Vorkaufsrechts für wirksam erachtet hat} demgemäß ist es davon ausgegangen, daß die Klägerin, da ihre gegenwärtige Rechtsstellung als Alleineigentümerin auf die Dauer nicht bestehen bleiben könne, sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen müsse, als ob die Eheleute Ho ints bereits jetzt zusammen mit ihr Miteigentümer dos Grundstücks und daher ihre Teilhaber im Sinne der §§ 741 ff BGB seien« Nach Ansicht des Berufungsrichters steht aber den Eheleuten Hef|H| als Teilhabern kein alleiniges Recht zu dem Besitz zu: Sie seien nicht berechtigt gewesen, das Grundstück ohne Zustimmung der anderen Teilhaberin (der Klägerin) an die Beklagte zu vermieten, weil die Vermietung eine Verwaltungsmaßnahme darstelle, die gemäß § 744 Abs« t BGB von den Teilhabern gemeinschaftlich vorzunehmen sei; könne auch jeder Teilhaber eine den Interessen . aller nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen (§ 745 Abs« 2 BGB), so erweise sich doch die Weigerung der Klägerin, dem von den Ehelauten HeUB 1964 mit der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag zuzustimmen, als bei'ochtigt; denn der neue, nicht mehr nach dem Geschäftsumsatz, sondern nach der Quadrat-
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oÜb
meterzahl des Anwesens berechnete Mietzins erreiche nur etwa die Hälfte der früheren durchschnittlichen Umsatzmiete und sei daher der Klägerin wegen der damit verbundenen einschneidenden Verkürzung der bisher auf sie entfallenden Nutzungen nicht zuzu demuten» Pas angefochtene Urteil hat ferner geprüft, ob das Räumungs- und Herausgabe-Verlangen der Klägerin - insbesondere auch wegen der nunmehrigen uneingeschränkten Bereitschaft der Beklagten, sich den gleichen Mietbedingungen zu unterwerfen, wie sie die Klägerin mit der Firma CH ausgehandelt habe -gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße; es hat diese Frage auf Grund eingehender Erwägungen verneint„
Hiergegen wendet sich die RevisionSie macht insbesondere geltend, das Berufungsgericht habe dem Umstand, daß die Klägerin "nur noch formal" Alleincigentümerin des streitigen Grundstücks sei, daß sie ihre Zustimmung zur Auflas sung der früheren Eigentumshälft e der Beklagten an die Eheleute HeflHI zu Unrecht verweigere und daß sie infolgedessen ihre gegenwärtige Rechtsstellung einem mit dem Recht nicht im linklang stehenden Verhalten verdanke, nicht genügend Rechnung getragene Da § 242 BGB auch für sachenrechtlioho Ansprüche gelte (unter Hinweis auf 1GHZ 10, 69* 75| Urteil vom 27» Januar I960, V ZR 148/58, IMBGB "|,/::24-2:■P^Nr'o 41; Staudinger/Weber BGB 110 Auflo § 242 Arun.o A 29)? könne es darauf, daß die Klägerin nicht der Beklagten, sondern lediglich den Vorkaufsberechtigten gegenüber zur Einräumung des hälftigen Miteigentums verpflichtet sei, mindestens in einem Falle wie dem vorliegenden nicht maßgeblich ankommen» Als Miteigentümer wären die Eholeute HeflBB nämlich auch zu dem Mitbesitz berech-
tigt, so daß ihnen die Klägerin diesen, wenn das Grundstück an sie herausgegeben würde, auf Verlangen sofort wieder einräumen müßte; ihr Anspruch auf Herausgabe nur an sich selbst stelle deshalb eine unzulässige HechtsausUbung dar ("dolo agit qui petit quod statin redditurus esset”)«
Ob diese Rügen stichhaltig sind und inwieweit sie die Schlußfolgerung des angefochtenen Urteils zu erschüttern vermögen, kann'indessen dahingestellt bleibeno Denn die von der Revision als rechtsirrig bekämpften Erwägungen beruhen auf der Ansicht des Berufungsrichters, daß die Eheleute He^B ihr Vorkaufsrecht y/irksam ausgeübt hätten und daß infolgedessen die Klägerin gemäß §§ 1098 AbSo 2, 883 Abs» 2, 888 Ab3« 1 BGB ihnen gegenüber verpflichtet sei, einer Übertragung der mit dem Hecht belasteten Miteigentumshälfte an sie zuzustimmen« Dieser Ausgangspunkt entsprach der-Rochtsauffassung, die das Oberlandesgericht bereits in seinem früheren Urteil vom 10 o August•1965 (4 U 23/6$) vertreten hatte, indem cs dort auf die Klage der Hheleute HefBB die jetzige Klägerin zur Erteilung der begehrten Zustimmung verurteilteo Inzwischen hat jedoch der erkennende Senat, abweichend entschieden; auf die Revision der Klägerin ist das genannte Urteil aufgehoben und die Klage der Vorkaufsberechtigten als unbegründet abgewiesen v/orden (BGH Urteil vom 28„April 1967, V ZR 163/6$; zur Veröffentlichung vorgesehen)<> In den Bntscheidungsgründen hat der Senat im einzelnen dargetan, daß die Vorkaufsrechts-Ausübung, weil durch sic der Klägerin eine Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft für alle Zeiten unmaglich gemacht werden würde,
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dor Rochtswirksamkcit entbehrt und die Eheleute im Verhältnis zur Klägerin nicht berechtigt sind, ihre grundbuchliche Eintragung als Miteigentümer des streitigen Grundstücks zu verlangen» Wenn auch dieser Entscheidung - da sie in einem anderen Prozeß mit teilweise anderen Streitbeteiligten ergangen ist - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine Rechtskraft Wirkung zukommt (§§ 322 Abs* 1, 32$ AbSo 1 ZPO), so besteht gleichwohl für den erkennenden Senat kein Anlaß, von seinem dort vertretenen RechtsStandpunkt abzuweichenj er hält daran vielmehr nach erneuter Prüfung fest»
Das hat zur Folge, daß es auf alles das nicht ankommt , was das Berufungsgericht vom Boden seiner nunmehr als unzutreffend erwiesenen Rechtsauffassung aus in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zun Nachteil der Beklagten erwogen hat, und damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Rügen, welche die Revision gegen diese Erwägungen ins Feld führte Der Beklagten, die ihre Reehtsvertcidigung maßgeblich auf das Vorkaufsrecht ihrer Gesellschafter und auf ein daraus abgeleitetes Recht zu dem Besitz im Sinne von § 986 BGB aufgebaut hat (ZoBo Schriftsätze vom 22„ April 1965, So 7, und vom 180 Februar 1966, So 3 Mitte und 5 oben), steht ein solches Recht nicht zu, so daß die Vorinstanzen dem Räumungs- und Her-auögabobegehren aus § 985 BGB im Ergebnis mit Recht statt-gegeben haben (§ 563 ZPO)0
3o Etwas Abweichendes ergibt sich entgegen der Meinung der Revision äiibh nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB)0 Die zahlreichen, den groß-
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ton Toil der schriftlichen Revisionsbegründung (S0 4 unten bis 16) ausmachenden Rügen hierzu sind gegen die Ansicht des angefochtenen Urteils gerichtet, daß die Klägerin nicht nach § 242 BUB gehalten sei., einer Vermietung des Grundstücks an die Beklagte zuzustimmen, sondern daß sie bei der Auswahl eines geeigneten Mieters der Firma OH den Vorzug geben dürfe 0 Offen mag zunächst bleiben, ob sich nicht alle diese Revisionsrügen, wie es nach den einleitenden Worten (So 4 aaO) den An-
schein hat, überhaupt nur auf den von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag beziehen, die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks an die Klägerin und an die Eheleute He^Ü zu verurteilen, und ob sie nicht, da den genannten Eheleuten kein Recht zu dem Besitz zusteht, schon aus diesem Grunde gegenständs-
los Sind« Denn selbst wenn man zugunsten annimmt, jene Rügen, die größtenteils verfahrenerecht-lieher Hatur sind, gälten auch gegenüber dem Hauptantrag der Klägerin auf Verurteilung zur Herausgabe an sie allein , so können sie zu dem mindesten jetzt,nachdem die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Rechtsauffasäung durch das Urteil des erkennenden Senats im Parallelprozeß widerlegt worden ist, keinen Erfolg haben*
Sie gehen - ebenso wie die von ihnen angegriffenen Urteilsauoführungen - durchweg davon aus, daß den Eheleuten HeflH das Rocht zustehe, als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden, und daß sie auch bereits vor erfolgter Eintragung nach Treu und Glauben so behandelt werden müßten, als ob sieim Sihne der §| 741 ff BGB Teilhaber und Mitgemeinschafter der Klägerin seien» Und in der
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Tat kann nur bei Annahme eines solchen GremeinechaftsVerhältnisses ernstlich die Frage aufgeworfen werden, ob etwa die Klägerin mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung dieses Verhältnisses (insbesondere die §§ 744 Abs»1, 745 Abs» 2 BGB) verpflichtet sei, sich dem Wunsch.ihrer Mitgeneinschafter nach Vermietung des Grundstücks gerade an die Beklagte nicht zu widersetzen und von einer Ausführung ihres Mietvorvertrages mit der Firma (?§■■ Abstand zu nehmen» Besteht dagegen keine Miteigentümergemeinschaft, sondern ist und bleibt, wie nunmehr fcststeht, die Klägerin unbeschränkte Alleineigentümerin, dann kann von einer Pflicht ihrerseits, sich einen ihr nicht genehmen Mieter aufdrängen zu lassen, keine Hede seino Sie darf über ihr Grundstück, da weder Gesetz noch Rechte Dritter entgegenstehen, frei verfügen (§ 903 BGB), und auch die Entscheidung, an wen es vermietet werden soll, steht ausschließlich in ihrem eigenen Ermessen» Daran ändert die Tatsache nichts, daß die Beklagte zuvor eine Reihe von Jahren hindurch Mieterin des Grundstücks gewesen ist und dort ihr Geschäft aufgebaut hat, sowie daß ihr, wenn sie es räumen muß, möglicherweise schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile drohen; denn sie hat von der ihr vertraglich eingeräumten Möglichkeit, das bisherige MietVerhältnis zu verlängern, bewußt keinen Gebrauch gemacht und stattdessen zu Unrecht versucht, durch Bestellung des Vorkaufsrechts und anschließende Zwangsversteigerung die Klägerin zur Aufgabe ihres Miteigentumsbruch-teils zu zwingen»
4o Da sich mithin die Revision als unbegründet erweist und das Urteil auch keinen sonstigen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist ihr Rechts-
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mittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-senc
Per Antrag der Beklagten auf Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 7 Abs* 1 GRMG, der auch noch in der Revisionsinstanz gestellt werden konnte (Urteil des Senats vom 13; März 1963, V ZR 224/60, NJW 1953 9 1307), muß unter den gegebenen Umständen Erfolg haben., Eine Räumungsfrist bis zu dem 30. September 1967 erscheint derzeit angemessen.
Bf. Augustin Rothe Mattem
Hill Pr. Grell