BGH · V ZR 73/61 vom 16.10.1963
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Durch notariellen Vertrag vom 12» Februar 1958 hat der Erblasser den Beklagten sein HausgrundstUck StHHHHMtraße 25/27 zu dem Einheitswert von 6 300 DM sowie gegen Übernahme der Hypothekengewinnabgabe aus einer Hypothek von 1 000 HM verkauft und zu je 1/2-Miteigentum aufgelassen» Die Beklagten haben nach ihrer Darstellung damals 6 300 DM an den Erblasser bezahlt, den gleichen Betrag aber im Mai 1958 vom Erblasser als Verpflegungsentgolt fUr die Zukunft zurückerhalten« Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch fand 1959 statt. Bas Berufungsgericht läßt offen, ob der Kaufpreis nicht überhaupt nur zu dem Schein vereinbart war, so daß eine reine Schenkung vorläge» Es bejaht (mindestens) eine gemischte Schenkung, weil das Grundstück beim Verkauf einen Verkehrswert von 11 500 DM gehabt habe und die Kaufparteien über die unentgeltliche Zuwendung dos Mehrwerts von 5 200 DM einig gewesen seien» Eine zur Richtigkeit des Kaufvertrags führende Absicht des Erblassers, die Bindung durch den Erbvertrag in unzulässiger Weise zu umgehen, sei sehr wahrscheinlich, aber nicht voll bewiesen» Bas Berufungsgericht bejaht jedoch eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers gegenüber den Klägern und deshalb die Herausgabepflicht der Beklagten nach § 2287 BGB, und zwar hinsichtlich des Grundstücks selbst (Eigentum und Besitz). Eine Richtigkeit des Kaufund Übereignungsvertrags wegen sogenannter Aushöhlung des Erbvertrags (§§ 2289 i«V»m« §134 oder § 138 BGB) wird vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint« Sie scheitert schon daran, daß nach dem von Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt der Erblasser das Vermögensopfer, nämlich die Weggabe des Grundstücks weit unter Wort und später auch die Rückgabe der zunächst als Kaufpreis bezahlten 6 300 DM, bereits zu seinen Lebzeiten erbringen wollte und erbracht hat (s. Dafür, daß sich der Erblasser oder (und) seine Ehefrau in Zusammenhang mit der im Erbvertrag begründeten Pflicht der Kläger zu seiner und seiner Ehefrau lebenslänglichen Pflege und Wartung gemäß § 137 Satz 2 BGB schuldrechtlich verpflichtet hätte, das Grundstück nicht anderweit zu veräußern - so daß der Klaganspruch etv/a aus der Verletzung einer solchen Pflicht hergcleitet worden könnte (Senatsurtoil BGHZ 37, 147, 151/52 sowie das unten genannte Senatsurteil vom 20« März 1963) -, sind Anhaltspunkte weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich« Eine dahingehende Vereinbarung ist auch beim Vorliegen eines entgeltlichen Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt sich jedoch die ausgesprochene Verurteilung auch nicht auf § 2287 BGB gründen, Gegenstand dos Klagbegehrens und der Verurteilung ist das Grundstück. Gegenstand des Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB ist das Geschenk, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um eine gemischte Schenkung, bei der zwar eine Gegenleistung gewährt wird, die jedoch gewollt unter dem Wert dos hingegebenen Gegenstands liegt. überwiegt, kann Gin Vergleich des Wertes des überlassenen Gegenstands mit dem Wert der Gegenleistung einen Anhaltspunkt geben» Im vorliegenden Fall ist der vom Tatrichter fest-gestellte Mehrwert (5 200 DM) geringer als der Kaufpreis (6 300 DM)» Der Berufungsrichter verkennt dies nicht» Er berücksichtigt in diesem Zusammenhang jedoch auch die Tatsache, daß der Erblasser den Beklagten schon bald nach Kaufabschluß, nämlich Ende Mai 1958, den Kaufpreis in voller Höhe von 6 300 DM ohne irgendwie gerechtfertigten Anlaß und ebenfalls in Beointrächtigungsabsieht gegenüber den Klägern zurück-gegeben und geschenkt habe, so daß die Beklagten "in Wirklichkeit überhaupt nichts für das Grundstück bezahlt haben", sowie den Umstand, daß der Erblasser auch all. seine sonstigen Vcrmögonsgegonständo von einigem V/ert in fortgesetzter Beeinträchtigungsabsicht beiseite gebracht habe (Verschwindenlassen eines Sparbetrags von 1 800 DM, schenkv/eiser Erlaß der Dar-lehonsschuld eines Dritten in Höhe von 3 000 DM)» Eine derartige Gosamtbctraehtung ist jedoch nicht angängig» Sie hätte allerdings den Tatrichter im Weg des Rückschlusses zu der Überzeugung bringen können, daß bereits beim Abschluß des Vertrags vom 12» Februar 1958 eine Gegenleistung der Beklagten für den Grundstückscrv/erb abweichend von der Beurkundung nicht ernstlich gewollt war, so daß die Kaufpreisvereinbarung nur zu dem Schein erklärt wurde (§ 117 BGB) und in Wirklichkeit von vornherein eine reine Schenkung vorlag; eine derartige Sachlage hat der Tatrichter jedoch nicht festge-stcllt, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen» Ist hiernach im Revisionsverfahren zugunsten der Revisionskläger zu unterstellen, daß beim Kaufabschluß die beurkundete Gegenleistung der Beklagten ernstlich gewollt war und die spätere Rückzahlung des Kaufpreises einem nachträglichen Willensent-schluß dos Erblassers entsprang, so konnte hierdurch der Vertrag vom 12. Februar 1958 weder in seinem Inhalt noch in seinen Auswirkungen nachträglich geändert werden» In diesem Pall blieb er vielmehr eine gemischte Schenkung mit überwiegend entgeltlichem Charakter, die gemäß § 2287 BGB nach dem Erbfall einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagten nur auf Zahlung des Mehrwerts in Geld (laut Berufungsurteils 5 200 DM auslösto; und hinzu kam später eine reine Schenkung in Gesalt eines Geldbetrags von 6 300 DM, die in gleicher Weise einen Anspruch der Kläger auf Zahlung eines weiteren Geldbetrags von 6 300 DM hervorrief; demnach käme für die Kläger ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 11 500 DM in Geld, aber nicht auf Hergabe des Grundstücks in Betracht». Februar 1 beurkundeten Vertragserklärungen seien zwar auf Verkäuferseite vom Erblasser, auf Käuferseite jedoch vom Bürovorsteher Schwarz "als Vertreter ohne Vertretungsmacht" für die Beklagten abgegeben und von den Beklagten unterm 14« August 1958 genehmigt worden« Sollte die rechtsgeschäftliche Mitwirkung der Beklagten tatsächlich erst an diesem Tage, also .nach der im Mai 1958 erfolgten Rückzahlung des Kaufpreises durch den Erblasser, erfolgt sein, so würde sich allerdings die Präge aufdrängen, cb der Genehmigungswille der Beklagten im Ernst auch die Kaufpreisvoreinbarung oder nur die Vereinbarung über den Grundstückserwerb betraf; im letzteren Palle wäre jedenfalls ein schuldrechtliche3 Rechtsgeschäft über die entgeltliche Grundstückshergabe nicht rechtsv/irksam zustande-gekommen; der Klaganspruch könnte entweder aus § 2287 BGB gerechtfertigt sein, wenn nämlich am 14o August 1958 sowohl die Beklagten als auch der in Beeinträchtigungsabsicht handelnde Erblasser über die unentgeltliche Grundstückshergabe einig v^aren (§ 516 BGB); der Mangel der Beurkundung dieses Willens v/ärc durch die Auflassung und Umschreibung des Grundstücks geheilt (§ 518 Abs« 2 BGB); oder der Klaganspruch könnte sich auf § 812 BGB stützen, weil der Grundstücksübereignung ein rechtswirlcsames Kausalgeschäft überhaupt nicht zugrunde lag und der hieraus folgende Bereicherungsanspruch des Erblassers auf die Kläger als seine Erben übergegangen wäre» Möglich ist freilich auch, daß die Beklagten den beurkundeten Erklärungen bereits am 12. 3o Eine Schenkung im Sinn von § 2287 BGB setzt voraus, daß der eine Teil den andern objektiv aus seinem Vermögen bereichert und subjektiv mit ihm darüber einig ist, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 BGB; Senatsurteil vom Verwandtschaftliche oder roundochaftliche Beziehungen zwischen Veräußerer und Erwer-er sowie die Erwartung des Veräußerers, vom Erwerber gepflegt u werden, ändern am Verkehrswert des hingegebenen Gegenstands nd infolgedessen an einem etwaigen Mehrwert und der sich araus ergebenden objektiven Bereicherung nichts; sie können edoch ein Anzeiohen dafür sein, daß die Vertragsparteien ;rotz Unglcichwertigkcit von Leistung und Gegenleistung Licht den Willen zur (gemischten) Schenkung, sondern zu einem voll) entgeltlichen Geschäft hatten (Freundschaftspreis). berücksichtigen sein bei der \ Hypothekengewinnabgabe, die nach dem Wortlaut des Kaufvertrags (Nr. 2 Ende, GA 103) von den Beklagten übernommen worden ist. Die positive Begründung für seine Bewertung erschöpft sich zwar in der Bezugnahme auf das genannte Gutachten des ihm als zuverlässig, sorgfältig und gewissenhaft bekannten, besondere fachkundigen GrundstücksschUtzers, der alle in Betracht zu ziehenden V/ertermittlungsfaktoren berücksichtigt habe» Aber dieses in Bezug genommene Gutachten begründet seine Bewertung in ausreichendem Maße« Der Wert von individuell bebauten Höusgrund-stückcn kann in aller Regel nicht exakt ermittelt, sondern nur geschützt werden (Senatsurteil vom 23. 492 = WM 1963, 290)5 es ist jedoch nicht ersichtlich, v/ieso das Berufungsgericht dies in diesem Zusammenhang verkannt haben soll» Die Abweichung des vom Gericht erhobenen Gutachtens (Ergebnis 11 500 DM) vom Privatgutachten der Beklagten (Ergebnis 6 400 DM) beruht vor allem in der unterschiedlichen Schätzung des Bodenwerts (Westphalen: 8 DM/qm = 4 400 DM, Nalbach 3 DM/qm = 1 600 DM) sowie darin, daß Westphalen das nach übereinstimmender Auffassung abbruchreife Haus Nr. 27 mit plus minus 0 ansetzte, während Nalbach noch einen Abzug für Abbruchskosten in Höhe von rund 1 800 DM machte. Die Nichtberücksichtigung eines Abzugspostens hat das Berufungsgericht, wie erwähnt, ausdrücklich begründet, und zwar in rechtlich unangreifbarer und von der Revision nicht bekämpfter Weise, Über den Grund und Boden macht Westphalen auf S, 2/3 seines Gutachtens eingehende Ausführungen, die zwar von denen von Nalbach abv/cichen, aber den gegenüber diesem höheren Quadratmeterpreis ausreichend erklären. 5- Bccinträchtigungsabsicht im Sinn von § 2287 BGB liegt vor, wenn die Beeinträchtigung der erbrechtlichen Aussicht des bindend Bedachten mindestens das überwiegende Motiv der schenkweisen Weggabe dos Vermögenswerte ist (BGH LM KO § 146 Nr. 1, BGB § 2287 Nr. 5, BGHZ 31, 13, 23)* Das Berufungsgericht entnimmt dies daraus, daß der Erblasser für die Grundstücks^-weggabc keinen verständigen und verständlichen Anlaß und Beweggrund gehabt, bis zu seinem Tode auch alle sonst noch vorhandenen Vermögensgegenstände von einigem Wert beiseite gebracht, dem Beklagten den angeblich bei Kaufabschluß gezahlten Kaufpreis von 6 300 DM schon Ende Mai 1956 zurückgegeben und insbesondere noch bei den KaufVerhandlungen am 12, Februar 1958 vor dem Notar erklärt habe, der Verkauf des Grundstücks müsse erfolgen, weil die Kläger unwürdig seien, es zu erhalten. Bei diesei Feststellungen hat das Berufungsgericht allerdings, wie die Revision mit Recht rügt, Beweisantritte der Beklagten für ihre| Behauptung übergangen, der Erblasser sei von den Klägern schlecht behandelt worden und habe schon lange zu den Beklagten ziehen wollen, die das nur v/egen Platzmangels nicht vor 1958 ermöglichen konnten.