in Baden-Baden verstorben ist und zuletzt in Lübeck wohnhaft war (Erblasser); sie ist neben einem Bruder und den Abkömmlingen einer am 19« Dezember 1956 verstorbenen Schwester seine nächste Angehörige * Die Beklagte v/ar bis zuletzt Hausdame des Erblassers« Dieser hatte viele Jahre in Persien gelebt und dort ein erhebliches Vermögen erworben, das während des letzten Weltkrieges dort beschlagnahmt wurde; nach seiner Rückkehr aus russischer Gefangenschaft bemühte er sich mit einigem Erfolg um die Freigabe jener Vermögenswerte und um ihre Verbringung ins Inland; diese Bemühungen waren bei seinem Tode noch nicht abgeschlossen« 2 o Die Parteien streiten darüber, ob die Testamente auch hinsichtlich derjenigen Vermögenswerte, über die der Erblasser nicht ausdrücklich verfügt hat, insbesondere hinsichtlich des noch ausstehenden persischen Vermögens, eine Erbeinsetzung zugunsten der Beklagten enthalten; die Klägerin verneint, die Beklagte bejaht es» Die Klägerin hat hinsichtlich dieses HestvermÖgens zunächst einen gemeinschaftlichen Erbschein auf sich und die Nachkommenschaft ihrer vorverstorbenen Schwe-ötor als gesetzliche Erben zu je 1/2 beantragt; der Antrag wurde in zwei Instanzen abgelehnt» Sie erhob sodann die vorliegende Klage auf Feststellung, daß sio gesetzliche Erbin zu 1/2 hinsichtlich des von den Wenn die Revision meint, die Einschränkung des Antragswortlauts enthalte nur einen rechtlich überflüssigen Hinweis darauf, daß die gesetzlichen Erben die Hachlaßverbind-lichkeiten, darunter insbesondere die Vermächtnisse zugunsten der Beklagten zu erfüllen hätten, so gibt sie dem von einem Anwalt formulierten Klagantrag einen völlig wortlautfremden Sinn; dem könnte nur dann gefolgt werden, wenn ganz überwiegende sachliche Gründe für eine derartige Auslegung sprächen. die Tatsache, daß über die restlichen Bestandteile des zur persischen Firma gehörigen Vermögens nicht rechtswirksam verfügt ist und daß hinsichtlich dieses seines restlichen Vermögens diejenigen Personen Erbrechte geltend machen können, die gesetzliche Erben sind"; S- 3: "Von dem, was aus dem persischen Vermögen der Firma des Erblassers noch frei ist, steht deshalb mir eine Hälfte ..» zu")» Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin zwar (teils in der Klagschrift, teils in der Berufungsbegründüng) an nicht durch die Testamente zugewandten Vermögenswerten außer dem persischen Vermögen noch das im Nachlaßtestament genannte inländische Bankguthaben von 3 000 sfr. erwähnt; auch hieraus hat sie jedoch in den Tatinstanzen nie abgeleitet, daß die Beklagte überhaupt nicht zur Erbin, sondern nur zur Vermächtnisnehmerin bestimmt sei, vielmehr immer nur, daß ihre Erbeinsetzung nicht auch das sogenannte persische Vermögen (und das Guthaben von 3 000 sfr.) den vorliegenden Rechtsstreit hat sie diese Bezifferung als nebensächlich angesehen); das war zwar unrichtig, zeigt aber den unmißverständlichen Willen der Klägerin, als Gegenstand ihres hälftigen Erbrechts nicht den Nachlaß insgesamt zu beanspruchen» Vollends hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, die Parteien stimmten darin- überein, "daß die der Beklagten zugedachten Vermögenswerte das gesamte Vermögen des Erblassers darstellton, das er damals im einzelnen angeben konnte, und daß dieses Vermögen auf die Beklagte als Erbin übergehen sollte"; davon gehe die Klägerin auch in ihrer Klage aus; der Senat habe dies in der letzten mündlichen Verhandlung mit ihr erörtert, und ihr Prozeßbevollmächtigter habe es ausdrücklich bestätigt (siehe dazu unten II 2 b, c) o Aus alledem ergibt sich, daß Gegenstand des in Anspruch genommenen Erbrechts nach Wortlaut und Sinn des Klagantrags entgegen der Auffassung der Revision nicht der gesamte Nachlaß sein soll, sondern nur der in den Testamenten nicht ausdrücklich zu dem Gegenstand von Zuwendungen gemachte Nachlaßrest» Die so verstandene Klage ist nicht schlüssig, da es ein Erbrecht an einzelnen Nachlaßgegenständen oder auch an einem gegenständlich abgegrenzten Nachlaßteil rechtlich nicht gibt, wie das Berufungsgericht am Ende seines Drteils zutreffend auoführt« Sie ist schon deshalb zu Recht als unbegründet abgewiesen worden« Das Berufungsgericht hat die Klägerin nach der von der Revision nicht bekämpften Feststellung IIo Selbst wenn man die Klage umdeuten wollte in eine Klage auf Feststellung des Erbrechts am Gesamtnachlaß in Höhe der Hälfte der dem Wertverhältnis zwischen Testamentsgegenstand und Nachlaßrest entsprechenden Erbquote (vgl« oben XI) und wenn man einen solchen Klagantrag trotz der Nichtbezifferung der Erbquote für genügend bestimmt im Sinn von § 253 ZPO halten wollte, scheitert die Revision daran, daß das Borufungsgerieht das Haupttestament ohne Rechtsirrtum im Sinne einer Alleinerbeinsetzung der Beklagten ohne gegenständliche Beschränkung ausgelegt hat» Verbindung mit der Zuwendung eines bestimmten Gegenstands geschehen sei, sei unerheblich; donn die Beklagte habe entgegen der Vermutung des § 2087 Abs» 2 BGB nicht nur Vermächtnisnehmerin sein sollen, sondern nach dem wirklichen Willen des Erblassers Erbin, weil die Zuwendungen sein Vermögen als Ganzes betroffen und sich nur scheinbar auf einzelne Gegenstände beschränkt hätten, worüber die Parteien einig seien ( siehe oben I 1 Endo). Der Testamentsvorbehalt hinsichtlich der Verwendung der noch weiter hereinkommenden Beträge beziehe sich nur auf die technische Durchführung der Testamentsvollstreckung (Flüssigmachen der zur Auszahlung der Vermächtnisse und zur Deckung der Kosten nötigen Geldmittel, Art der sonstigen Verteilung) und gegebenenfalls auf die Aussetzung weiterer Vermächtnisse, aber nicht auf die Änderung (oder, wie zu ergänzen ist, erst die künftige Vornahme) der Erbeinsetzung der Beklagteno Die abweichende Auslegung der Klägerin möge denkgesetzlich möglich sein, sie entspreche aber nicht dem Willen dos Erblasserso Die Bezeichnung der Beklagten an anderer Stelle als (bloße) Haupterbin spreche nicht dagegen, sondern wolle nur unterstreichen, daß der wirtschaftliche Schwerpunkt der Bedenkung bei der Beklagten liege. a) Die Revision rügt NichtVernehmung des angebotenen Zeugen Dr. Kroymann, eines Vetters des Erblassers, über Wert und Zusammensetzung des persischen Vermögens (GA 39/40)o Dieser Beweisantrag hatte sich gegen die Annahme des Landgerichts gewendet, das persische Vermögen bestehe nur aus dubiosen Forderungen * Das Berufungsgericht hat den Wert des persischen Vermögens b) Aus dem gleichen Grunde besteht auch nicht der von der Revision gerügte Widerspruch zwischen der im TJrteilstatbestand angeführten Behauptung der Klägerin vom Umfang des persischen Vermögens (dessen Wert der Erblasser auf 200 000 DM geschätzt habe) und der Feststellung in den Urteilsgründen, die Klägerin gehe selbst davon aus, daß die Zuwendungen des Testaments an die Beklagte das gesamte Vermögen des Erblassers umfaßten» Hiermit ist nämlich in diesem Zusammenhang nicht sein gesamtes damals Überhaupt vorhandenes Vermögen (einschließlich des persischen Restvermögens), sondern das gesamte damals realisierbare Vermögen (ausschließlich jenes Restvermögens) gemeint» Sie verkennt nicht, daß die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände dann eine Erbeinsetzung sein kann, wenn diese Gegenstände praktisch das gesamte Vermögen ausmachen, beruft sich aber auch hier wieder auf den angeblich großen Wert des von den Testamenten nicht umfaßten persischen Vermögens. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung von der Erbeinsetzung der Beklagten indessen nicht allein auf den großen Umfang der Zuwendungen an sie gestützt, sondern ersichtlich vor allem darauf, daß die Beklagte ira Hauptlastament dreimal ausdrücklich als Erbin bezeichnet worden ist* darunter zweimal als Alleinerbin; ferner darauf, daß der Erblasser die gesetzlichen Erben ausdrücklich berücksichtigt hat, aber n;r mit verhältnismäßig kleinen Geldzuwendungen, und daß sonstige Personen, hinsichtlich deren eine Bedenkung durch den Erblasser erwartet werden konnte, nicht erkennbar sind» Unter diesen Umständen entnimmt das Berufungsgericht aus der klaren Verlagerung des Schwerpunkts der Einzelzuwendungen auf die Beklagte den Willen des Erblassers, der Beklagten auoh das nicht ausdrücklich genannte restliche Vermögen zuzuwenden (soweit er es nicht anderen Personen vermacht hat),und legt der Bezeichnung der Beklagten als (Allein-) Erbin eine über den unmittelbaren Satzzusammenhang hinausgehende allgemeine und dem technisch-juristischen Wortsinn entsprechende Bedeutung im Sinne der Verlautbarung Jenes allgemeinen Zuwendungswillens bei» Biese Auslegung ist möglich und verletzt weder ein Benkgesetz noch einen ErfahrungssatZo Ein Hechtsverstoß liegt daher auch in diesem Kernpunkt nicht vor«
V ZR 73/59 2164 Oil Verkündet am 13o Januar I960 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamtor der Geschäftsstolle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der unverehelichten Clara S >latz A in Klägerin und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr» gegen die Y/itv/e Margarete HflHKstraße gob Beklagte und Revisionsbeklagte* ~ Prozeßbevollmäehtigter; Rechtsanwalt Br m * ■■ |, hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Tasche und dor Bundesrichter Br« Piepenbrock9 Br» Rothe9 Br» ?rei~ tag und Br. Mattem für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht& in Schleswig vom 24« Februar 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. * V o n Rechts wegen 2 Tatbestand: 1 o Die Klägerin ist die Schwester des Kaufmanns Eduard Sch^^p|9 der geschieden ün'd'teinderlos amJuni'' 1957-: im Alter von :74',-J,ahrÖn-! in Baden-Baden verstorben ist und zuletzt in Lübeck wohnhaft war (Erblasser); sie ist neben einem Bruder und den Abkömmlingen einer am 19« Dezember 1956 verstorbenen Schwester seine nächste Angehörige * Die Beklagte v/ar bis zuletzt Hausdame des Erblassers« Dieser hatte viele Jahre in Persien gelebt und dort ein erhebliches Vermögen erworben, das während des letzten Weltkrieges dort beschlagnahmt wurde; nach seiner Rückkehr aus russischer Gefangenschaft bemühte er sich mit einigem Erfolg um die Freigabe jener Vermögenswerte und um ihre Verbringung ins Inland; diese Bemühungen waren bei seinem Tode noch nicht abgeschlossen« Durch zwei eigenhändige Testamente vom 23« November 1956 (Haupttestament) und vom 3« Februar 1957 (von ihm als "1. Nachtrag" bezeichnet) hat der Erblasser unter Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen Testamentsvollstreckung angeordnet* seinen Bruder enterbt und den größten Teil seines Vermögens einzeln einer Reihe von Personen zugewendet« Und zwar sollten eine Reihe von Verwandten, Bekannten und gemeinnützigen Organisationen Geldbeträge von insgesamt 44 Ö00 DM steuerfrei erhalten, darunter die Klägerin 10 000 DM; die Sachwerte wurden - mit Ausnahme einer Perserbrücke (die einer Bekannten vermacht wurde) und den Kleidungs-, Wäsche- und Schmuckgegenständen* die die beiden Söhne der Beklagten erhalten sollten - der Beklagten zugewendet 5 nämlich der gesamte Hausrat, das kriegsbeschädigte - 3 Grundstück 3 0 in mit den einschlä- gigen Kriegsschadensansprüchen, der nach Abzug der Vermächtnisse verbleibende "Saldo" der Wertpapierdepots sowie weitere Forderungen (Spätheimkehrerent- ländische Bank - 3 000 sfr. und 584,94 fl* 25 der Forderung einer inländischen Firma an den persischen Staat in Höhe von 14 661 #). Außerdem erteilte der Erblasser der Beklagten im Nachtrag für zwei kleinere inländische Bankkonten (von etwa 800 und 600 DM) "Vollmacht und volles Verfügungsrecht”. Er bezeichnet die Beklagte im Haupttestament zunächst als "treue Pflegerin”, sodann (zweimal kurz hintereinander anläßlich der Grundstückszuwendung) als "Alleinerbin" und abschließend als "Haupterbin" und führt in letzterem Zusammenhang aus: ”□.. da sie seit Jahren in treuer Pflichterfüllung meinen Haushalt führt, ich bin alleinstehend, kinderlos ... Frau hat mit gros- ser Opferbereitschaft und Verständnis ... zu meiner vollen Zufriedenheit vertreten. Sie hat mich bei meiner schweren Krankheit in unermüdlicher Weise zu jeder Tageszeit betreut. Sie hat .kein Gehalt und nur unzureichendes Entgelt erhalten«” Beide Testamente enthalten Hinweise darauf, daß aus Persien noch weitere Eingänge zu erwarten seien. Das Haupttestament besagt darüber: *(Da die Liquidation meines umfangreichen Geschäfts in Persien noch Monate dauern kann, werde ich in einem Nachtrag Zusammenstellungen machen, welche einen annähernden überblick geben über noch zu erledigende Angelegenheiten. Außerdem werde ich festlegen, in welcher Weise die noch weiter hereinkommenden Beträge verwendet werden sollen.” Das Nachtragstestament führt nach genauer, mit ausführlichen Bankauszügen versehener Berechnung der inländischen Schädigung, Forderungen an eine und eine hol- Y/ertpapierdepots nach Brutto- und Nettowert (ab Bar- vermächtnisse, Steuern, Kosten usw») fort: "Es ist natürlich night erforderlich, daß bei Todesfall alle Aktien sofort realisiert werden; denn es werden sicher noch weitere Barmittel hereinkommen »o»" Bas Nachtragstestament schließt mit-der Anführung von noch offenen Aktivposten (Liquidation der 10 Farben, Korrespondenz mit einer Seihe Vertretungen wegen Forderungen der Teheraner Firma) und den Y/ortens "Hierüber werde ich von Zeit zu Zeit Berichte folgen lassen"» Ein als Vorlage für eine weitere letztwillige Verfügung gedachter Notizzettel, der vom Erblasser geschrieben, aber nicht unterschrieben ist, lautet: "für Nachtragtestament• Grete zahlt alle Beerdigungskosten. Alle noch eingehenden Beträge aus der Liquidation sollen an Grete .Allen« Der Garagebetrieb bleibt auf dem Grundstück»” 2 o Die Parteien streiten darüber, ob die Testamente auch hinsichtlich derjenigen Vermögenswerte, über die der Erblasser nicht ausdrücklich verfügt hat, insbesondere hinsichtlich des noch ausstehenden persischen Vermögens, eine Erbeinsetzung zugunsten der Beklagten enthalten; die Klägerin verneint, die Beklagte bejaht es» Die Klägerin hat hinsichtlich dieses HestvermÖgens zunächst einen gemeinschaftlichen Erbschein auf sich und die Nachkommenschaft ihrer vorverstorbenen Schwe-ötor als gesetzliche Erben zu je 1/2 beantragt; der Antrag wurde in zwei Instanzen abgelehnt» Sie erhob sodann die vorliegende Klage auf Feststellung, daß sio gesetzliche Erbin zu 1/2 hinsichtlich des von den beiden Testamenten nicht erfaßten Nachlaßrestes sei.» Die Klage wurde von Landgericht und Oberlandesgericht als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. 1. Die Klägerin begehrt Feststellung ihres hälftigen Erbrechts nur hinsichtlich desjenigen NTach-laßrestes, über den der Erblasser keine ausdrücklichen Einzelbestimmungen getroffen hat. Diese Beschränkung des Klagumfangs entspricht dem eindeutigen Wortlaut des Klagantrags. Wenn die Revision meint, die Einschränkung des Antragswortlauts enthalte nur einen rechtlich überflüssigen Hinweis darauf, daß die gesetzlichen Erben die Hachlaßverbind-lichkeiten, darunter insbesondere die Vermächtnisse zugunsten der Beklagten zu erfüllen hätten, so gibt sie dem von einem Anwalt formulierten Klagantrag einen völlig wortlautfremden Sinn; dem könnte nur dann gefolgt werden, wenn ganz überwiegende sachliche Gründe für eine derartige Auslegung sprächen. Jedoch ergibt der Sachvortrag der Klägerin sowohl in dem von der Klagschrift in Bezug genommenen Erbscheinsverfahren als auch in den beiden Tatsacheninstanzen des vorliegenden Rechtsstreits selbst im Gegenteil, daß die Klägerin das hälftige Erbrecht nicht hinsichtlich des gesamten Nachlasses (sei es Brutto- oder Nettonachlaß), sondern nur hinsichtlich des in den Testamenten nicht ausdrücklich zugewandten Nachlaßrestes in Anspruch nehmen willo Schon der Erbscheinsantrag beochx'änkte sich ausdrücklich auf das sogenannte persische Restvermögen (aaO S. 2 unten: "Es genügt . die Tatsache, daß über die restlichen Bestandteile des zur persischen Firma gehörigen Vermögens nicht rechtswirksam verfügt ist und daß hinsichtlich dieses seines restlichen Vermögens diejenigen Personen Erbrechte geltend machen können, die gesetzliche Erben sind"; S- 3: "Von dem, was aus dem persischen Vermögen der Firma des Erblassers noch frei ist, steht deshalb mir eine Hälfte ..» zu")» Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin zwar (teils in der Klagschrift, teils in der Berufungsbegründüng) an nicht durch die Testamente zugewandten Vermögenswerten außer dem persischen Vermögen noch das im Nachlaßtestament genannte inländische Bankguthaben von 3 000 sfr. erwähnt; auch hieraus hat sie jedoch in den Tatinstanzen nie abgeleitet, daß die Beklagte überhaupt nicht zur Erbin, sondern nur zur Vermächtnisnehmerin bestimmt sei, vielmehr immer nur, daß ihre Erbeinsetzung nicht auch das sogenannte persische Vermögen (und das Guthaben von 3 000 sfr.) umfasse« Sie hat dabei zeitweilig das Erbrecht an jenem Nachlaßrest als gleichbedeutend behandelt mit dem Erbrecht am Gesamtnachlaß zu einem dem Wert jenes Nachlaßrestes im Verhältnis zu dem Gesamtnachlaß entsprechenden Bruchteil (Nachlaßakten Bl. 70, GA 6; im Erb Scheins verfahren hat sie gebeten, jene Werthöhe von den» Testamentsvollstreckern zu erfragen; für den vorliegenden Rechtsstreit hat sie diese Bezifferung als nebensächlich angesehen); das war zwar unrichtig, zeigt aber den unmißverständlichen Willen der Klägerin, als Gegenstand ihres hälftigen Erbrechts nicht den Nachlaß insgesamt zu beanspruchen» Vollends hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, die Parteien stimmten darin- überein, "daß die der Beklagten zugedachten Vermögenswerte das gesamte Vermögen des Erblassers darstellton, das er damals im einzelnen angeben konnte, und daß dieses Vermögen auf die Beklagte als Erbin übergehen sollte"; davon gehe die Klägerin auch in ihrer Klage aus; der Senat habe dies in der letzten mündlichen Verhandlung mit ihr erörtert, und ihr Prozeßbevollmächtigter habe es ausdrücklich bestätigt (siehe dazu unten II 2 b, c) o Aus alledem ergibt sich, daß Gegenstand des in Anspruch genommenen Erbrechts nach Wortlaut und Sinn des Klagantrags entgegen der Auffassung der Revision nicht der gesamte Nachlaß sein soll, sondern nur der in den Testamenten nicht ausdrücklich zu dem Gegenstand von Zuwendungen gemachte Nachlaßrest» 2. Die so verstandene Klage ist nicht schlüssig, da es ein Erbrecht an einzelnen Nachlaßgegenständen oder auch an einem gegenständlich abgegrenzten Nachlaßteil rechtlich nicht gibt, wie das Berufungsgericht am Ende seines Drteils zutreffend auoführt« Sie ist schon deshalb zu Recht als unbegründet abgewiesen worden« Das Berufungsgericht hat die Klägerin nach der von der Revision nicht bekämpften Feststellung 8 seiner Urteilsgründe in der Berufungsverhandlung auf diese Schlüssigkeitsbedenken ausdrücklich hingewiesen und damit auch seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO entgegen der Auffassung der Revision genügt; zu »oinera Hinweis auf die Möglichkeit einer Klagerweiterung im Sinne des jetzt von der Revision geltend gemachten Klaginhalts bestand nach Lage des Palles für das Berufungsgericht kein Anläße IIo Selbst wenn man die Klage umdeuten wollte in eine Klage auf Feststellung des Erbrechts am Gesamtnachlaß in Höhe der Hälfte der dem Wertverhältnis zwischen Testamentsgegenstand und Nachlaßrest entsprechenden Erbquote (vgl« oben XI) und wenn man einen solchen Klagantrag trotz der Nichtbezifferung der Erbquote für genügend bestimmt im Sinn von § 253 ZPO halten wollte, scheitert die Revision daran, daß das Borufungsgerieht das Haupttestament ohne Rechtsirrtum im Sinne einer Alleinerbeinsetzung der Beklagten ohne gegenständliche Beschränkung ausgelegt hat» 1, Bas Berufungsgericht führt aus s Bie Beklagte sei Alleinerbin, die übrigen in den Testamenten Bedachten nur Vermächtnisnehmer» Bas Gesetz (§§ 133> 2084 BGB) erfordere diejenige Auslegung, bei der der erklärte Wille des Erblassers zu dem rechtlichen Ergebnis führe, das ihm vorschwebte. Es sei davon auszugehen, daß der Erblasser im Testament die Beklagte zweimal als Alleiperbin bezeichnet habe; daß dies in i Verbindung mit der Zuwendung eines bestimmten Gegenstands geschehen sei, sei unerheblich; donn die Beklagte habe entgegen der Vermutung des § 2087 Abs» 2 BGB nicht nur Vermächtnisnehmerin sein sollen, sondern nach dem wirklichen Willen des Erblassers Erbin, weil die Zuwendungen sein Vermögen als Ganzes betroffen und sich nur scheinbar auf einzelne Gegenstände beschränkt hätten, worüber die Parteien einig seien ( siehe oben I 1 Endo). Der Testamentsvorbehalt hinsichtlich der Verwendung der noch weiter hereinkommenden Beträge beziehe sich nur auf die technische Durchführung der Testamentsvollstreckung (Flüssigmachen der zur Auszahlung der Vermächtnisse und zur Deckung der Kosten nötigen Geldmittel, Art der sonstigen Verteilung) und gegebenenfalls auf die Aussetzung weiterer Vermächtnisse, aber nicht auf die Änderung (oder, wie zu ergänzen ist, erst die künftige Vornahme) der Erbeinsetzung der Beklagteno Die abweichende Auslegung der Klägerin möge denkgesetzlich möglich sein, sie entspreche aber nicht dem Willen dos Erblasserso Die Bezeichnung der Beklagten an anderer Stelle als (bloße) Haupterbin spreche nicht dagegen, sondern wolle nur unterstreichen, daß der wirtschaftliche Schwerpunkt der Bedenkung bei der Beklagten liege. Dafür, daß der Erblasser noch an andere Erben neben der Beklagten gedacht habe, fehle jeder Anhaltspunkt; die nächsten Angehörigen, darunter die Klägerin, seien mit Vermächtnissen bedacht worden. Die Einzelaufzählung der der Beklagten zugewandten Vermögenswerte 10 - habe augenscheinlich die Aufklärung der Testamentsvollstrecker über Umfang und Aufbewahrungsort seines Vermögens (und der darüber geführten Akten) bezweckt» Schon der erste Nachtrag habe auch Teile des persischen Vermögens betroffen, der Erblasser habe sie und inländische Werte unterschiedslos der Beklagten zu-gcwendet; das spreche ebenfalls dagegen, daß im Haupttestament die Erbeinsetzung erst für später Vorbehalten worden sei, da es sonst für den Erblasser nahegelegen hätte, die ausdrückliche Erbeinsetzung der Beklagten (auch hinsichtlich des persischen Vermögens) im ersten Nachtrag nachzuholeno Schließlich habe der Erblasser unstreitig gegenüber den beiden jetzigen Testamentsvollstreckern geäußert, er habe die Beklagte als Alleinerbin seines gesamten Vermögens eingesetzt; daß der eine von ihnen eine Klarstellung in dieser Richtung im Testament empfahl und der Erblasser dem nicht entsprach, sei unerheblich, da der Empfehlende nur den Nachtrag und nicht auch das Haupttestament gekannt habe« 2. Die Rügen der Revision sind unbegründet. a) Die Revision rügt NichtVernehmung des angebotenen Zeugen Dr. Kroymann, eines Vetters des Erblassers, über Wert und Zusammensetzung des persischen Vermögens (GA 39/40)o Dieser Beweisantrag hatte sich gegen die Annahme des Landgerichts gewendet, das persische Vermögen bestehe nur aus dubiosen Forderungen * Das Berufungsgericht hat den Wert des persischen Vermögens * 11 J offen gelassen; wenn es die der Beklagten im Haupttestament zugewandten Vermögenswerte als das gesamte Vermögen des Erblassers bezeichnet, das er damals im einzelnen angeben konnte, so sollte damit ersichtlich nur das damals realisierbare Vermögen umschrieben und das noch nicht ins Inland verbrachte persische Vermögen keineswegs etwa als inhaltlich nicht feststellbar bezeichnet werden» Der Beweisantrag war daher unerheblich» b) Aus dem gleichen Grunde besteht auch nicht der von der Revision gerügte Widerspruch zwischen der im TJrteilstatbestand angeführten Behauptung der Klägerin vom Umfang des persischen Vermögens (dessen Wert der Erblasser auf 200 000 DM geschätzt habe) und der Feststellung in den Urteilsgründen, die Klägerin gehe selbst davon aus, daß die Zuwendungen des Testaments an die Beklagte das gesamte Vermögen des Erblassers umfaßten» Hiermit ist nämlich in diesem Zusammenhang nicht sein gesamtes damals Überhaupt vorhandenes Vermögen (einschließlich des persischen Restvermögens), sondern das gesamte damals realisierbare Vermögen (ausschließlich jenes Restvermögens) gemeint» c) Die Revision rügt Widerspruch zwischen der Feststellung, das Berufungsgericht habe das Verhältnis zwischen dem Umfang der Zuwendungen an die Beklagte und dem gesamten (damals realisierbaren) Nachlaß mit der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung erörtert, (BU Sc 6 oben), und der Sitzungsniederschrift vom 24* Februar 1959, wonach die Klägerin in jenem Verhandlungstermin gar nicht persönlich anwesend war» Das Berufungsgericht i 12 meint aber an der erstgenannten Stelle ersichtlich nicht eine Erörterung mit der Klägerin persönlich, sondern eine Erörterung mit dem für sie aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten, wie sie im Anwaltsprozeß die Regel bildet 5 dafür spricht schon sprachlich die Bezugnahme (durch das persönliche Fürwort ”^5nit7 ihr") auf die vorhergehende Feststellung, davon gehe "die Klägerin" auch in "ihrer" Klage aus, wobei ebenfalls nicht eine Verlautbarung der Klägerin persönlich, sondern nur eine solche durch ihren Prozeßbevollmächtigton gemeint sein sollte. Der gerügte Widerspruch besteht also nicht. Daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin eine zunächst von ihr persönlich in der Berufungsverhandlung abgegebene Erklärung bestätigt habe, sagt das Berufüngsurteil entgegen der Behauptung der Revision nicht* d) In sachlich-rechtlicher Hinsicht sieht die Revision in den Zuwendungen der beidon Testamente an die Beklagto nur eine Reihe von Vermächtnissen, abor überhaupt keine Erbeinsetzung. Sie verkennt nicht, daß die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände dann eine Erbeinsetzung sein kann, wenn diese Gegenstände praktisch das gesamte Vermögen ausmachen, beruft sich aber auch hier wieder auf den angeblich großen Wert des von den Testamenten nicht umfaßten persischen Vermögens. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung von der Erbeinsetzung der Beklagten indessen nicht allein auf den großen Umfang der Zuwendungen an sie gestützt, sondern ersichtlich vor allem darauf, daß die Beklagte * 13 - ira Hauptlastament dreimal ausdrücklich als Erbin bezeichnet worden ist* darunter zweimal als Alleinerbin; ferner darauf, daß der Erblasser die gesetzlichen Erben ausdrücklich berücksichtigt hat, aber n;r mit verhältnismäßig kleinen Geldzuwendungen, und daß sonstige Personen, hinsichtlich deren eine Bedenkung durch den Erblasser erwartet werden konnte, nicht erkennbar sind» Unter diesen Umständen entnimmt das Berufungsgericht aus der klaren Verlagerung des Schwerpunkts der Einzelzuwendungen auf die Beklagte den Willen des Erblassers, der Beklagten auoh das nicht ausdrücklich genannte restliche Vermögen zuzuwenden (soweit er es nicht anderen Personen vermacht hat),und legt der Bezeichnung der Beklagten als (Allein-) Erbin eine über den unmittelbaren Satzzusammenhang hinausgehende allgemeine und dem technisch-juristischen Wortsinn entsprechende Bedeutung im Sinne der Verlautbarung Jenes allgemeinen Zuwendungswillens bei» Biese Auslegung ist möglich und verletzt weder ein Benkgesetz noch einen ErfahrungssatZo Ein Hechtsverstoß liegt daher auch in diesem Kernpunkt nicht vor« 3o Ba auch ein s onstiger Eechtairrtum des Berufungsgerichts zu dem Sachteil der Revisionsklägerin nicht - H - ersichtlich ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweiseno Dr* Tasche Dr* Piepenbrock Rothe Dr« Freitag Mattem 9