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BGH · V ZR 73/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 73/58

Rechtsanwalt hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr» Rothe, Dr- Freitag und Offterdinger für Recht erkannt: § I ; des Nachtrags: ’’Gegenstand des Nachtrags”)„ Das Eigentum an den genannten FHächen wurde dem Beklagten übertragen, der seinerseits die Verpflichtung übernahm, dieses Eigentum auf den Deich- und Hauptsielverband zu übertragen (vgl. 171) gegründeten Deich- und Hauptsielverband von Süder dithmarschen (Vertrag vom 2h* Mai 19^0 wurde dem Hauptverband das Eigentum am Mitteldeich und den beiden Flügeldeichen des Friedrichskooger Hafenstroms übertragen und der Beklagte zu 1/3 an den Reineinnahmen beteiligt. 1» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der erhobene Anspruch auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht und seinen bürgerlich-rechtlichen Charakter durch eine Schuldübernahme nicht verloren hat; der Rechts- m weg vor dem ordentlichen Gericht ist sonach gegeben» Das Berufungsgericht legt den Vertrag zwischen der Land-geselischaft und dem Beklagten vom 10- Juni 19^1 in Verbindung mit § 1? Die Revision bringt dagegen vor, diese Auslegung sei mit dem Wortlaut des Nachtrags 1 nicht zu vereinbaren, weil sich § 3 mit der Übergabe befasse und in Satz 2 nur insoweit auf § 15 III des Rezesses Bezug genommen sei, als dieser Ver- v tragsbestandteil die Übergabe der dort bezeichneten Flächen m ™ betreffe, nicht dagegen, soweit er für die Unterhaltung der Sielzüge und Gräben sowie für die anteiligen Kosten zur Unterhaltung der neuen Seeschleuse am Hafen eine Regelung treffe» und ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze oder revisible Auslegungsregeln dargelegt, aus welchem Grund die Bezugnahme auf § 15 ill des Rezesses trotz der Überschrift des § 3 sich nicht allein auf die Übergabe der Grundstücke als solche bezieht» Seine Auslegung ist auch nach dem Wortlaut des Nachtrags möglich und daher einer Überprüfung durch das Revisionsgericht verschlossen» 2» Zur Vertretung des Beklagten bei dem Abschluß des Nachtrags I stellt das Berufungsgericht fest, der Bürgermeister der Gemeinde, der Zeuge Heinrich W^H^, sei gemäß § 171 Abs» 2 I» WassVbVO von der Aufsichtsbehörde als Vorsteher des Vorstands(Sielamts) bestellt worden» Es erachtet §15 der VerbandsSatzung als eine Regelung zur Verteilung der Geschäfte zwischen Vorsteher und Vorstand, die auf die Vertretung des Verbands, wie sie in § 50 I» WassVbVO zv/ingend geregelt sei, keinen Einfluß habe» Fehle der nach § 15 Nr, 3 der Satzung vorgesehene Beschluß des Sielamts (Vorstand), so habe dies jedenfalls keinen Einfluß auf die Vertretung des Beklagten» Diese Rüge scheitert schon daran, daß sich die Revision auf einen neuen Sachvortrag stützt, zu dem andern stellt die Satzung des Beklagten insoweit, als sie von der I. Aus der Zweckbestimmung der Zuwendungen, nämlich Erleichterung der Deich- und Entwässerungslasten, ergebe sich der innere Grund für das Recht der Landgesellschaft, auch die hier streitige Verbindlichkeit an den Beklagten mit abzugeben. Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung des § 122 Abs. 2 Io WassVbVO zutreffend davon aus, daß die Prüfung, ob ein Rechtsgeschäft einem der in Abs« 1 angegebenen Geschäfte virtschaftlich gleichkommt, sich nicht allein auf die abstrakte Erscheinungsform eines Rechtsgeschäfts beziehen kenn, dieses vielmehr als Ganzes in seinem konkreten Zusammenhang erfaßt werden muß. Der Genefcmigungszwang für bestimmte Rechtsgeschäfte will die wirtschaftlichen Gefahren, die eine umfangreiche SelbstVerwaltung auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts mit sich bringt, bannen, ohne eine eigenständige Selbstverwaltung zu hemmen, § 122 Abs« 1 I« WassVbVO sieht daher ähnlich den Gemeindeordnungen die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für solche Rechtsgeschäfte vor, die erfahrungsgemäß wirtschaftliche Benachteiligungen und Wagnisse mit sich bringen (Nr. 1, 2, 5, 8 und 9), die Gefahr von Kollusionen in sich befgen (Nr, 6, 7) oder die sich wirtschaftlich besonders belastend auswirken können (Nr« *+, 5 und 9)« Ob andere, als die in Abs. 1 erwähnten Rechtsgeschäfte, solchen Geschäften unter dem vom Gesetzgeber verfolgten Gesichtspunkt wirtschaftlich gleichkcmmen, kann jedenfalls für die Schuldübernahme nur im Einzelfall festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat bei der erforderlichen Prüfung den von ihm festgestellten Sachverhalt« zutreffend recnl-lich gewürdigt«, Es sieht die Schuldübernahme im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Überlassung des früheren Seedeichs (Mitteldeichs), welche die Ansiedlungsgenehmigungsbehörde in zweiten Leistungsbescheid vom 27» Oktober 1935 der der Landgesellschcf aufgetragen hatte, um dem zu begründenden Deich- und EnU.Us-serungsverbend die Entv/ässerungs- und Deichlasten zu erleichtern. Die Schuldübernahme stellt nach Ansicht des Berufungsgerichts daher nur die Minderung eines noch immer vortc-ilhof-^ ten Vermögenserwerbs dar und sie sei aus diesem Grund nicht genehmigungsbeöürftig gewesen* Das Berufungsgericht verkennt hier nicht, daß im zweiten Leistungsbescheid die Heranziehung des Sielverbands zur Unterhaltung der Seeschleuse am Hafen, des Hafenpriels und der Schirmdeiche nicht erwähnt ist; es sieht aber diesen Zusammenhang im Kaufvertrag des Domänenfiskus und der Landgeeeilschaft als hervorgehoben, da in § 5 Abs» 3 dieses Vertrages bestimmt ist, daß der Unterhalts-beitrag letztlich von dem zu bildenden* Deich- und Sielverband bezahlt werden solle» Diese tatsächliche Feststellung über den Zusammenhang der übernommenen Last mit dem gewährten Vorteil ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Überdies istgp die Heranziehung des Sielverbands zu dem Unterhalt dieser Hafeneinrichtungen verständlich, weil für den Fall, daß kein Hafen bestünde, die Entwässerung des Koogs gerade seine Aufgabe w"~ Seedeich (Mitteldeich) für alle Zukunft überlassen bleiben sollten und er auch eine eigene Schleuse fortdauernd zu unterhalten gehabt hätte, entfallen die Erwägungen des Berufungsgerichts entgegen der Revision auch deshalb nicht, weil er die Beitragspflicht auf unbegrenzte Zeit übernommen hat. Die Revision führt demgegenüber aus, das Berufungsgericht habe sich mit dem selbständigen Einwanö, daß die Dotationen, aus denen es den begünstigten Charakter der Schuldübernahme herleite, mit Wirkung vom 1* Jul 19^ auf den Kauptverband übergegangen sei, nicht auseinenücr-gesetzto Die Entscheidung sei sonach in diesem Punkt nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZFO). Die Dotationen hat das Berufungsgericht nur im Zusammenhang mit der Frage, ob dieser Vertrag genehmigungsbedürftig sei, gewürdigt. 5* Was die Dauer der Beitragspflicht anbelangt, so ist das Berufungsgericht nach Vernehmung eines Zeugen und nach Beiziehung weiterer Akten schließlich zu dem Ergebnis gekommen, aus § 5 des Vertrags vom 25» Oktober 1935 könne nichts dafür entnommen werden, daß der Beitrag nur während einer bestimmten Zeitdauer hätte bezahlt zu werden brauchen; eine spätere vertragliche Beschränkung auf 20 Jahre sei aber nicht erwiesen» Bei dieser Feststellung, rügt die Revision, habe das Berufungsgericht die Anforderungen an den 3eweisführer überspannt und damit § 286 ZPO verletzL Demgegenüber ist festzustellen, daß das Berufungsgericht sich sorgfältig mit sämtlichen von dem Beklagten angeführten Hilfstatsachen und den Zeugenaussagen auscinandergcsetzt und ihre Würdigung im einzelnen und zusammenfassend in den Entscheidungsgründen dargelegt hat. Es kam dabei zu dem Ergebnis, daß für die Behauptung des Beklagten nicht mehrere Beweisanzeichen vorlägen, die einander bestätigten; vielmehr ließe sich alles zu Gunsten des Beklagten angeführte Material auf ein und dieselbe Quelle zurückführen, nämlich den Zeugen Dieser Zeuge habe aber nicht anzugeben gewußt, worauf seine Auffassung von der zeitlichen Dauer der streitigen Verpflichtung beruhe» Das Berufungsgericht hat auch den Aktenvermerk des Landrats Dr. über das erfolgen können« Bei der Prüfung, welche Dauer für die Beitragsleistung im Vertrag vom 25« Oktober 1935 vereinbart worden war, ob in diesem Punkt eine vertragliche Änderung vorgenommen wurde und in welchem zeitlichen Ümfcng der Beklagte die Schuld der schleswig-holsteinischen Landge-sellschaft übernommen hat, hat sich das Berufungsgericht im Kähmen des ihm nach § 286 ZPO zusbehenden tatrichterlichen Ermessens gehalten. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Hechts verstoß zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurV*' zuv/eisen«

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtUnterhaltungwirtschaftlichSchuldübernahmeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung; nein
 lo WasserverbandVC* v» 3. September 1937s RGB1 1 933 s §
Ob ein Rechtsgeschäft (hier: Schuldübernahme) einem der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der 1. WassVbVO aufgeztthlten Geschäfte wirtschaftlich gleichkommt und damit nach § 122 Abs«, 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, kann nicht allein nach der abstrakten Erscheinungsform des Rechtsgeschäfts entschieden werden; das Rechtsgeschäft muß vielmehr in seinem konkreten Zusammenhang erfaßt und beurteilt werden»
BGH, Urt. v. 25- November 1959 - V ZR 73/58 - OLG Schleswig
V ZR 71/58
Verkündet am 25- November 1959 Hirth, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des S Vorstener in
 vertreten durch seinen
 Beklagten, Berufongsbekiagten und Re/isionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v*
gegen
 das Land Schleswig-Holstein, gesetzlich vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Landesminister für Wirtschaft und Verkehr, dieser vertreten durch den Leiter der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel in Kiel,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Pro2eßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr» Rothe, Dr- Freitag und Offterdinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21„ Februar 1958 wird auf Kosten des Be klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
%
Das bis 1935 südlich des Friedrichskoogs im Kreis Sitder-dithmarschen eingedeichte Land (Dieksanderkoog, ursprünglich Adolf-Hitler-Koog) umfaßt in seinem nördlichen Teil den Hafen Friedrichskoog, in welchen der Friedrichskoog und seit seiner Eindeichung auch der Dieksanderkoog entwässert. Die Besied-
gesellschaft mbH)» An sie verkaufte der preußische Staat (Domänenfiskus) zu diesem Zweck am 25» Oktober 1935 die fiskalischen Flächen des neuen Koogs mit Ausnahme des Hafengeländes und ohne den Seedeich« Nach § 5 Abs. 1 und 2 dieses Vertrags war ab Frühjahrsdeichschau 1938 die Unterhaltung des Seedeichs ,?Sache des Käufers resp« der von diesem angesetzten Siedler oder eines zu bildenden Deich- oder Sielver-bsndsr„ Ihnen sollte auch die Unterhaltung der BinnencntWässerung einschließlich der Bedienung und Unterhaltung der Schleusen in den Hafendämmen sowie der Hafendämme selbst obliegen« § ? Abs» 3 des Vertrags lautet:
”Zu den vom Verkäufer zu tragenden Unterhaltungskosten der Sturmschleuse, des Hafenpriels, der Schirmdeiche und der zugehörigen Einrichtungen hat die Käuferin resp« der zu bildende Deich-und Sielverband bis auf weiteres einen jährlichen Beitrag von 1 000 RM zu zahlen
 lung des neuen Koogs übernahm die S (später umbenannt in Schl
 ban
Diesen Beitrag bezahlte für das Jahr 1935 die Lendgesell“ Schaft und nach verschiedenen Aufforderungen seitens der Lcnd-gesellschaft und dem Schreiben des Regierungspräsidenten in vom 3» Dezember 1936 für die Jahre 1936 bis 19^1 die Gemeinde
 Im Rentengutsrezeß vom 19«/20. August 19*+0 veräußerte die Landgesellschaft als Rentengutausgeberin das neu gewonnene Land an die Ansiedler« Es war in Aussicht genommen, die Unter-
 
haltung des neuen Seedeichs gleich auf den noch zu begründenden Deich- und Haupt sielverband zu übertragen (§ 1*+
 Abs- 2)• Diesem Verband sollten der bisherige Seedeich (Mitteldeich) und die beiden Flügeldeiche des Friedrichs-kooger Hafenstroms, die seit 193? die Gemeinde Dieksander-koog besaß und auf eigene Rechnung verpachtet hatte, übereignet werden, um ihm die Entwässerungs- und Deichlasten zu erleichtern (§ 15 III Abs. 3)» Eie beiden letzten Absätze des § 15 lauten:
,:Die Unterhaltung der Sielzüge und Gräben wird durch Ä die für den Deich- und Hauptsielverband zu erlassende Satzung geregelt.
Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Unterhaltung durch die Gemeinde Adolf-Hitler-Koog (Dieksanderkoog), die auch bis dahin die Nutzung der vorstehend unter lii	:
1 und 2 aufgeführten Deiche hat. Zu den Unterhaltungskosten rechnen auch die anteiligen Unterhaltungskosten für die neue Seeschleuse am Hafen.If
 Entgegen dieser Planung wurde die Gründung eines Deich- und Hauptsielverbandes im Kriege jedoch vorerst zurückgestellt.
Die Landgesellschaft schloß daher nach Gründung des beklagten Verbandes durch Erlaß des Landrats des Kreises Süderdithmarschen (RegAmtsBl. Nr. 2b, veröffentlich am 1. Juni 191*-!; ausgegeben am 1*+, Juni 19^1) mit diesem - vertreten durch den Bürgermeister der Gemeinde Dieksanderkoog als kommissarischem Sielamtsvorsteher - am 10. Juni 19^1 den Nachtrag I zu dem Rentengutsrezeß über den Übergang des Eigentums am alten Seedeich, an den beiden Flügeldeichen des Friedrichskooger Hafen- :
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stroms und an bestimmten Sielzügen und Gräben ab, v/ie sie in § 15 III Abs. 1 des Rezesses näher umschrieben sind (vgl. § I ; des Nachtrags: ’’Gegenstand des Nachtrags”)„ Das Eigentum an den genannten FHächen wurde dem Beklagten übertragen, der seinerseits die Verpflichtung übernahm, dieses Eigentum auf den Deich- und Hauptsielverband zu übertragen (vgl. § 2: ’‘Überlassung”). Der mit ’‘Übergabe” übers ehr iebene § 3 laute-.:
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 **Die Übergabe der überlassenen Flächen ist mit Wirkung vom 1- Januar 1935 erfolgt. Im übrigen wird auf § 15 III des Rezesses Bezug genommen. Insbesondere wird festgestellt, daß bereits die Gemeinde Adolf-Hitler-Koog (Dieksanderkoog) mit Wirkung vom 1. Januar 1935 die Nutzungen und Lasten zu Gunsten des späteren Eig entümer s ha 11 e»
Ab 19^2 zahlte der beklagte Verband jährlich den Beitrag in Höhe von 1 000 RM an die Regierungshauptkasse in nach 19^5 an die Landesbezirkskasse des Klägers.
Im Auseinandersetzungsvertrag zwischen dem beklagten Ver band und dem durch Verordnung vom 16. September 19^-1 (RegAmts Bio S. 171) gegründeten Deich- und Hauptsielverband von Süder dithmarschen (Vertrag vom 2h* Mai 19^0 wurde dem Hauptverband das Eigentum am Mitteldeich und den beiden Flügeldeichen des Friedrichskooger Hafenstroms übertragen und der Beklagte zu 1/3 an den Reineinnahmen beteiligt.
Nach der Währungsreform bezahlte der Beklagte jährlich 100 DM vorbehaltlos und 900 EM unter dem Vorbehalt, daß dis Schuld im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sei. Im Jahre 195^ stellte er die Beitragszahlungen ganz ein und bestreitet seit her jegliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger. Mit der im Jahre 1955 erhobenen Klage verlangt der Kläger als Rechtsnachfolger des Landes Preußen den Jahresbeitrag für das Jahr 195*+ und einen Teilbetrag in Höhe von 100 DM für das Jahr 1955 nebst Zinsen«.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Jahresbeitrags 195^? wies aber im übrigen die Klage ab, da die Beitragsleistung auf 20 Jahre beschränkt gewesen sei« In der zweiten Instanz verlangte der Kläger den Beitrag für das ganze Jahr 1955 und das Berufungsgericht erkannte ihm den
 Klaganspruch zuo Mit der (vom Berufungsgericht zugolasseecT•) Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des 1«rd-gerichtlichen Urteils» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe;
1» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der erhobene Anspruch auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht und seinen bürgerlich-rechtlichen Charakter durch eine Schuldübernahme nicht verloren hat; der Rechts- m weg vor dem ordentlichen Gericht ist sonach gegeben»
Das Berufungsgericht legt den Vertrag zwischen der Land-geselischaft und dem Beklagten vom 10- Juni 19^1 in Verbindung mit § 1? III des Rezesses vom 19»/20» August 19^0 eis Übernahme der von der Landgesellschaft in § 5 des Vertrags vom 25» Oktober 1935 gegenüber dem RechtsVorganger des Klägers (preußischer Domänenfiskus) eingegangenen Schuld aas.
Die Revision bringt dagegen vor, diese Auslegung sei mit dem Wortlaut des Nachtrags 1 nicht zu vereinbaren, weil sich § 3 mit der Übergabe befasse und in Satz 2 nur insoweit auf § 15 III des Rezesses Bezug genommen sei, als dieser Ver- v tragsbestandteil die Übergabe der dort bezeichneten Flächen m ™ betreffe, nicht dagegen, soweit er für die Unterhaltung der Sielzüge und Gräben sowie für die anteiligen Kosten zur Unterhaltung der neuen Seeschleuse am Hafen eine Regelung treffe»
Diese Rüge ist unbegründet; das Berufungsgericht hat allgemeine Auslegungsregeln richtig angewendet, insbesondere die gesamten Umstände, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Bildung des rechtsgeschäftlichen Willens der Parteien bedeutsam waren, herangezogen und dabei auch das weitere Verhalten des beklagten Verbands gewürdigt» Es hat ausdrücklich
 
und ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze oder revisible Auslegungsregeln dargelegt, aus welchem Grund die Bezugnahme auf § 15 ill des Rezesses trotz der Überschrift des § 3 sich nicht allein auf die Übergabe der Grundstücke als solche bezieht» Seine Auslegung ist auch nach dem Wortlaut des Nachtrags möglich und daher einer Überprüfung durch das Revisionsgericht verschlossen»
2» Zur Vertretung des Beklagten bei dem Abschluß des Nachtrags I stellt das Berufungsgericht fest, der Bürgermeister der Gemeinde, der Zeuge Heinrich W^H^, sei gemäß § 171 Abs» 2 I» WassVbVO von der Aufsichtsbehörde als Vorsteher des Vorstands(Sielamts) bestellt worden» Es erachtet §15 der VerbandsSatzung als eine Regelung zur Verteilung der Geschäfte zwischen Vorsteher und Vorstand, die auf die Vertretung des Verbands, wie sie in § 50 I» WassVbVO zv/ingend geregelt sei, keinen Einfluß habe» Fehle der nach § 15 Nr, 3 der Satzung vorgesehene Beschluß des Sielamts (Vorstand), so habe dies jedenfalls keinen Einfluß auf die Vertretung des Beklagten»
Die Revision bringt dagegen vor, man müsse jedenfalls di'-Wirksamkeit der Geschäfte, die entgegen der Satzung abgeschlossen seien, dann verneinen, wenn der Vertragspartner die Beschränkung der Geschäftsführerbefugnis gekannt habe, und davon sei im vorliegenden Falle auszugehen. Diese Rüge scheitert schon daran, daß sich die Revision auf einen neuen Sachvortrag stützt, zu dem andern stellt die Satzung des Beklagten insoweit, als sie von der I. WasserverbandsVerordnung in der Geschäftsverteilung zwischen Vorsteher und Vorstand abweicht, irrevisibles Recht dar (§ 5^9 Abs. 1 ZPO) und unterliegt nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht.
3« Die Revision wendet sieh ferner gegen die Auslegung des § 122 Abs. 2 I. WassVbVO (= § *f9 Abs. 2 der Satzung des Beklagten) durch das Berufungsgericht. Dieses erwägt, für die Frage der staatlichen Genehmigung die Schuldübern?hme etwa einer Darlehensaufnahme oder einer Bürgschaft gleich-zustellen; die vom Gesetz geforderte wirtschaftliche Betrachtungsweise zwinge indessen dazu, die Schuldübernahme nicht abstrakt mit den in § 122 Abs. 1 I. WassVbVO genannten Gesch:r ten zu vergleichen, sondern in ihrem konkreten Zusammenhang mit den sonst noch gleichzeitig getroffenen Vereinbarungen zu beurteilen. So gesehen erscheine die Schuldübernahme nur als eine Minderung eines im ganzen gesehen vorteilhaften Verh-ö genserwerbs. Der Beklagte habe nämlich gleichzeitig mit der Schuldübernahme die Deiche, erhalten; andererseits habe die Landgesellschaft im Ergebnis ein Opfer erbracht, welches ihr behördlich durch den zweiten Leistungsbescheid der Ansicc-lungsgenehffiigungsbehörde vom 27. Oktober 1935 auferlegt worden sei. Aus der Zweckbestimmung der Zuwendungen, nämlich Erleichterung der Deich- und Entwässerungslasten, ergebe sich der innere Grund für das Recht der Landgesellschaft, auch die hier streitige Verbindlichkeit an den Beklagten mit abzugeben. Das genannte Recht sei allerdings nur im § 5’des Kaufvertrags angeführt, nicht aber auch im zweiten Leistungsbescheid. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auf Grand des Bescheides die Leistungen der Landgesellschaft auch ohne Schuldubernahme hätte erzwingen können; denn jedenfalls habe er die streitige Verpflichtung, wie im Kaufvertrag vom 2?. C.-tober 1935 vorgesehen, gleichzeitig übernommen. Da darin wirtschaftlich nur die Minderung eines immer noch vorteilhaften Vermögenserwerbs liege, habe die Schuldübernahme keiner Genehmigung bedurft, da sie nicht den in § 122 Abs. 1 I. WassVbVO aufgezählten Geschäften gleichkomme.
Die Revision erhebt gegen eine solche Auslegung des § 122 Abs. 2 I. WassVbVO Bedenken und führt aus, es bedürfe keiner
 
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näheren Darlegung, daß die Schuldübernahme einer Darlehensaufnahme oder einer Bürgschaft wirtschaftlich gleichzustellen sei. Der Begriff ,?wirtschaftlich,! in § 122 Abs. 2 1 = WassVbVO wolle nicht auf den konkreten Zusammenhang mit den sonst noch gleichzeitig getroffenen Vereinbarungen abstellcn, sondern abstrakt auf die wirtschaftliche Bedeutung iin Verhältnis zu den in Abs. 1 genannten gefährlichen und belastenden Rechtsgeschäften. Es könne daher nicht ins Gewicht fallen, daß sich die Schuldübernahine nur als Minderung eines im ganzen gesehen vorteilhaften Vermögenserwerbs darsteile«
Auch mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzu-dringen. Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung des § 122 Abs. 2 Io WassVbVO zutreffend davon aus, daß die Prüfung, ob ein Rechtsgeschäft einem der in Abs« 1 angegebenen Geschäfte virtschaftlich gleichkommt, sich nicht allein auf die abstrakte Erscheinungsform eines Rechtsgeschäfts beziehen kenn, dieses vielmehr als Ganzes in seinem konkreten Zusammenhang erfaßt werden muß. Der Genefcmigungszwang für bestimmte Rechtsgeschäfte will die wirtschaftlichen Gefahren, die eine umfangreiche SelbstVerwaltung auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts mit sich bringt, bannen, ohne eine eigenständige Selbstverwaltung zu hemmen, § 122 Abs« 1 I« WassVbVO sieht daher ähnlich den Gemeindeordnungen die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für solche Rechtsgeschäfte vor, die erfahrungsgemäß wirtschaftliche Benachteiligungen und Wagnisse mit sich bringen (Nr. 1, 2,	5, 8 und 9), die Gefahr von Kollusionen
 in sich befgen (Nr, 6, 7) oder die sich wirtschaftlich besonders belastend auswirken können (Nr« *+, 5 und 9)« Ob andere, als die in Abs. 1 erwähnten Rechtsgeschäfte, solchen Geschäften unter dem vom Gesetzgeber verfolgten Gesichtspunkt wirtschaftlich gleichkcmmen, kann jedenfalls für die Schuldübernahme nur im Einzelfall festgestellt werden. Eine Schuldübernahme kann, muß aber nicht genehmigungsbedürftig sein.
Das Berufungsgericht hat bei der erforderlichen Prüfung den von ihm festgestellten Sachverhalt« zutreffend recnl-lich gewürdigt«, Es sieht die Schuldübernahme im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Überlassung des früheren Seedeichs (Mitteldeichs), welche die Ansiedlungsgenehmigungsbehörde in zweiten Leistungsbescheid vom 27» Oktober 1935 der
 der	Landgesellschcf
 aufgetragen hatte, um dem zu begründenden Deich- und EnU.Us-serungsverbend die Entv/ässerungs- und Deichlasten zu erleichtern. Die Schuldübernahme stellt nach Ansicht des Berufungsgerichts daher nur die Minderung eines noch immer vortc-ilhof-^ ten Vermögenserwerbs dar und sie sei aus diesem Grund nicht genehmigungsbeöürftig gewesen* Das Berufungsgericht verkennt hier nicht, daß im zweiten Leistungsbescheid die Heranziehung des Sielverbands zur Unterhaltung der Seeschleuse am Hafen, des Hafenpriels und der Schirmdeiche nicht erwähnt ist; es sieht aber diesen Zusammenhang im Kaufvertrag des Domänenfiskus und der Landgeeeilschaft als hervorgehoben, da in § 5 Abs» 3 dieses Vertrages bestimmt ist, daß der Unterhalts-beitrag letztlich von dem zu bildenden* Deich- und Sielverband bezahlt werden solle» Diese tatsächliche Feststellung über den Zusammenhang der übernommenen Last mit dem gewährten Vorteil ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Überdies istgp die Heranziehung des Sielverbands zu dem Unterhalt dieser Hafeneinrichtungen verständlich, weil für den Fall, daß kein Hafen bestünde, die Entwässerung des Koogs gerade seine Aufgabe w"~
Da dem zu gründenden Sielverband die Nutzungen aus üem Jr’J:	-»
Seedeich (Mitteldeich) für alle Zukunft überlassen bleiben sollten und er auch eine eigene Schleuse fortdauernd zu unterhalten gehabt hätte, entfallen die Erwägungen des Berufungsgerichts entgegen der Revision auch deshalb nicht, weil er die Beitragspflicht auf unbegrenzte Zeit übernommen hat.
kt Zur Passivlegitimation bemängelt die Revision letztlich die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Vertrag zwischen dem beklagten Sielverband und Deich- jnd Hauptsielverband Süderdithmarschen vom 2k. Mai 19kb hat angedeihen lassen, in welchem der Beklagte den bisherigen Seedeich und die beiden Flügeldeiche des Hafenstroms jenem Verband übertragen hat und der Beklagte zu 1/3 an den Reineinnahmen aus diesen Flächen beteiligt wurde. Das Berufungsgericht prüft zu dieser Frage zuerst den Einfluß der Verordnung des Regierungspräsidenten vom 16«. September 19^1 (RegAmtsBl * S, 173) und stellt alsdann fest, daß im Vertrag vom 2k. Mai 19V*+ von einer Übertragung der hier streitigen Verbindlichkeit auf ccn Hauptverband nicht die Rede sei. Die Revision führt demgegenüber aus, das Berufungsgericht habe sich mit dem selbständigen Einwanö, daß die Dotationen, aus denen es den begünstigten Charakter der Schuldübernahme herleite, mit Wirkung vom 1* Jul 19^ auf den Kauptverband übergegangen sei, nicht auseinenücr-gesetzto Die Entscheidung sei sonach in diesem Punkt nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZFO).
Das Berufungsgericht hatte jedoch keinen Anlaß, in diesem Zusammenhang auf den von ihm durchaus nicht übersehenen Übergang des früheren Seedeichs (Mitteldeich) auf den Hauptverband einzugehen. Es hat nämlich entgegen der Ansicht des Beklagten in der Berufungsinstanz (vgl. Schriftsatz vom 3. Januar 1957 S. 10; GA Bl. 111) die Verpflichtung des Beklagten nicht ’’gleichsam selbständig” aus der Überlassung des Mitteldeichs hergeleitet, sondern allein aus der rechtsgeschäftlichen Erklärung des Beklagten im Nachtrag I zu dem Rezeß. Die Dotationen hat das Berufungsgericht nur im Zusammenhang mit der Frage, ob dieser Vertrag genehmigungsbedürftig sei, gewürdigt.
IX -
5* Was die Dauer der Beitragspflicht anbelangt, so ist das Berufungsgericht nach Vernehmung eines Zeugen und nach Beiziehung weiterer Akten schließlich zu dem Ergebnis gekommen, aus § 5 des Vertrags vom 25» Oktober 1935 könne nichts dafür entnommen werden, daß der Beitrag nur während einer bestimmten Zeitdauer hätte bezahlt zu werden brauchen; eine spätere vertragliche Beschränkung auf 20 Jahre sei aber nicht erwiesen» Bei dieser Feststellung, rügt die Revision, habe das Berufungsgericht die Anforderungen an den 3eweisführer überspannt und damit § 286 ZPO verletzL Demgegenüber ist festzustellen, daß das Berufungsgericht sich sorgfältig mit sämtlichen von dem Beklagten angeführten Hilfstatsachen und den Zeugenaussagen auscinandergcsetzt und ihre Würdigung im einzelnen und zusammenfassend in den Entscheidungsgründen dargelegt hat. Es kam dabei zu dem Ergebnis, daß für die Behauptung des Beklagten nicht mehrere Beweisanzeichen vorlägen, die einander bestätigten; vielmehr ließe sich alles zu Gunsten des Beklagten angeführte Material auf ein und dieselbe Quelle zurückführen, nämlich den Zeugen Dieser Zeuge habe aber nicht anzugeben gewußt, worauf seine Auffassung von der zeitlichen Dauer der streitigen Verpflichtung beruhe» Das Berufungsgericht hat auch den Aktenvermerk des Landrats Dr.	über	das
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Ergebnis der Besprechung vom 13» Januar 1939 und den Vorschlag des Marschenbauamts über die Dauer der Beitragsverpflichtung im Entwurf der Satzung für den Deich- und Hauptsielvcrband in Süderdithmarschen berücksichtigt sowie die mit dem Zeugnis des Deichoberrentmeisters a-D»	unter	Beweis	gestell-
te Behauptung, es sei von allen beteiligten Dienststellen eine Beschränkung auf 20 Jahresraten zu Grunde gelegt worden, als richtig unterstellt« Demgegenüber hat es jedoch zutreffend darauf hingewiesen, daß eine vertragliche Beschränkung der Leistungspflicht allein durch ein vertretungsberechtigtes Organ des preußischen Staates oder des Klägers selbst hätte
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erfolgen können« Bei der Prüfung, welche Dauer für die Beitragsleistung im Vertrag vom 25« Oktober 1935 vereinbart worden war, ob in diesem Punkt eine vertragliche Änderung vorgenommen wurde und in welchem zeitlichen Ümfcng der Beklagte die Schuld der schleswig-holsteinischen Landge-sellschaft übernommen hat, hat sich das Berufungsgericht im Kähmen des ihm nach § 286 ZPO zusbehenden tatrichterlichen Ermessens gehalten.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Hechts verstoß zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurV*' zuv/eisen«
Dr. Tasche	Schuster-	Rothe
 Dr„ Freitag	Offterdinger