Mit Schreiben vom 29« August 1932 fochten der Kläger und seine Frau den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums an, verlangten auch die Rückzahlung der 6 330 DM. Er trägt zur Begründung, der Anfechtung wegen arglisti^Täi^iang ", u.a. vor: Der Beklagte habe ihm auf die Frage nach der Höhe ) £ der Konzessionsgebühren vor Abschluß des Vertrages geantwortet, sie würden höchstens einige hundert Mark ausmachen. Der Beklagte habe die Unwahrheit gesagt, um ihn und seine Frau zu dem Abschluß des Vertrages zu bewegen. Sie würden nicht gepachtet haben, wenn ihnen die Höhe der Gebühren bekannt gewesen wäre; auch das habe der Beklagte gewußt. Juni 1932, als zwischen den beiden noch Einvernehmen bestanden habe, mündlich mitgeteilt, daß nach Auskunft des Gewerbeamtes die Gebühren sich auf 3 000 TU belaufen würden Ber Beklagte habe über das Konzessionswesen in auf Grund seiner bis 1930 zurückreichenden Erfahrungen Bescheid gewußt, während der Kläger Und seine Frau darüber Bas Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung den Kläger als legitimiert angesehen» die Klage auch allein (nämlich ohne seine Ehefrau) zu erheben; und das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Peststellung bejaht. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß der vermögende Beklagte, der mit dem unvermögenden.Kläger einen fünf Jahre laufenden Vertrag über ein Paohtobjekt von etwa 500 000 DM abgeschlossen habe, an dem*Zustandekommen des Vertragsverhältnisses so interessiert gewesen sei, daß er sich dabei zu einer arglistigen Täuschung- des Klägers verstanden habe. Die/Lebeneextfährung spreche im Gegenteil dafür, daß nur der Kläger es gewesen sei, der den Beklagten über seine geldliche und berufliche Eignung zur Bewirtschaftung eines derartigen Pachtobjektes getäuscht und so zu dem Abschluß des Vertrages veranlaßt hätte« Hatte doch der Beklagte, der überdies eine nicht geringe Kaution 14 000 DM) in Händen hatte, sich darin das Recht zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses schon für den Pall ausbedungen, daß der Kläger und seine Ehefrau mit der monatlichen Pacht zins Zahlung' auch nur eine Voche . Bei dieser Sachlage widerspricht es durchaus nicht der Lebenserfahrung, daB selbst ein reicher Hann so viel Interesse daran hat, sein hochwertiges Unternehmen an einen armen Hann zu verpachten, dafi er - wenn er sich Überhaupt darüber auf Verhandlungen mit ihm einläßt - auch eine arglistige Täuschung auf sich nimmt, um ihn als geeignet erscheinenden Fachmann zu dem Abschluß eines für den Verpächter günstigen Vertrages zu veranlassen. Auf den beiläufi-gen Hinweis des Beklagten, der Kläger habe ihn getäuscht, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil der Beklagte seine darauf bezügliche, übrigens sehr allgemein gefaßte Behauptung ohne Beweisantritt gelassen und auch keine Anfechtung erklärt hat. dem Kläger und seiner Frau bewußt wahrheitswidrig -mindestens aber mit bedingtem Vorsatz - geantwortet habe, die Gebühren, die der Kläger aufzubringen haben werde, würden nur einige hundert Hark betragen. Ber Beklagte habe seine vor dem Landgericht aufgestellte Behauptung nicht bewiesen, nach der er dem Kläger bei den Vertragsverhandlungen mitgeteilt haben will, daß das Städtische Gewerbeamt von dem Vorpächter TBIHHB eine Gebühr von 3 000 BH verlangt habe. Auf-Grudd dieser beiden Mitteilungen habe der Beklagte schon genau über die Höhe der Gebühr Bescheid gewußt, bevor er mit dem Kläger und seiner Frau verhandelt habe. - Der Beklagte habe dem Kläger und seiner Frau gegenüber hinsichtlich der Gebühren eine Aufklärungspflicht gehabt; und zwar vor allem deshalb, weil der Kläger mit seiner Frage nach der Höhe der Gebühren in einer für den Beklagten erkennbaren Weise besonderen Wert auf diesen Umstand gelegt habe. Ber Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger darüber zu unterrichten, daß der Vorpächter auf Grund einer Anfrage bei der zuständigen Behörde ihm (dem Beklagten) wiederholt mitgeteilt habe, die Gebühren würden sich auf 2 000 - 3 000 BM belaufen. August 1952, also nach Abschluß des Vertrages mit dem Kläger und deiner Prau, beim gewerbeamt nach der Höhe der gebühren erkundigt und die Antwort erhalten habe, sie würden 2 800 bis 3 000 DM betragen. Ber Beklagte habe auch nicht etwa annehmen können, daß der Kläger die wlxkliche Höhe der gebühren gekannt habe, sonst würde ja' der Kläger nicht danach gefragt und sich bei der Antwort des Beklagten beruhigt haben, die gebühren betrügen nur einige hundert Mark. Bas habe auch der Beklagte als erfahrener Kaufmann sehen müssen; er habe nach den Umständen, vor allem nach dem Verhalten des Klägers und seiner Frau bei den Vertragsverhandlungen erkennen müssen, dafi die beiden mit jedem Pfennig hätten rechnen müssen. Der Beklagte habe gewußt, daß die Höhe der Gebühren für den Kläger und seine Frau wesentlich gewesen sei. August 1952 dem Kläger und seiner Frau gegenüber gemacht hebe, als ihm der Kläger die Höhe der Gebühren ' vorgehalten habe: "Bas gibt'8 doch gar nicht; die können doch den Leuten nicht die Existenz nehmen!11. 5) Bie vom Beklagten vorgespiegelte Höhe der Gebühren sei dem Kläger und seiner Frau glaubhaft erschienen. Es sei daher durchaus glaubhaft, daß der Kläger als früherer Kellner der Erklärung des Beklagten, die Gebühren würden nur ein paar hundert Hark ausmachen, ohne Argwohn voll vertraut habe. Zu al): Venn das Berufungsgericht die Einlassung des Beklagten, nach der er dem-Kläger* bei den Vertrageverhandlungen mitgeteilt habe, daß das Gewerbeamt von eine Gebühr von 3 000 HC verlange, als nicht bewiesen bezeichnet, aber doch auch die Unrichtigkeit dieser Einlassung nicht festgestellt habe, so habe es die Beweislast verkannt. Hätte das Berufungsgericht nicht durch Übersehen dieses Schreibens gegen § 286 ZPO verstoßen, so würde es den Umstand, daß der Beklagte die mündliche -Angabe nicht recht für ernst ge- 'Zu a3) 3 Bas Berufungsgericht habe aus dem Umstand, daß der Beklagte nqch der mündlichen Angabe Hf^s mit Gebühren in Höhe von 2 000 bis 3 000 BM habe rechnen müssen, zu Unrecht Schlüsse gegen den Beklagten gezogen; denn nicht darauf sei es angekommen, ob er damit habe rechnen müssen, sondern allein darauf, ob er damit gerechnet habe. Zu a2): Die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte mindestens bedingt vorsätzlich eine unrichtige Antwort gegeben hat, kann mit der von der Revision geltend gemachten abweichenden Auffassung nicht ausgeräumt werden. Anders würde es nur dann sein, wenn*die Rüge der Revision durchgriffe, das Berufungsgericht habe.§ 266 ZPO dadurch verletzt, daß es das Schreiben des Dr. bei der Bildung seiner Überzeugung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Das ist indessen nicht der Fall; denn dieses Schreiben stammt - ebenso wie das Schreiben des Dr. SffA durch das es veranlaßt war - bereits auB einer Zeit, ln der das gute Einvernehmen zwischen dem Beklagten und entscheidend gestört war,1 fleinen Pachtvertrag im Hinblick auf die Angaben des Beklagten über die Höhe der Gebühren wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte und es für den Beklagten nunmehr galt, dem mit größtmöglichem Nachdruck entgegenzutreten. Auch das Schreiben des Dr.’S^^wird deshalb ja an sich vom Berufungsgericht mit Vorsicht gewertet, wenn es ihm auch nicht jeden Beweiswert abggsprochen hat; denn.es bestätigte nur, was dem Beklagten bereite in der Zeit, als noch Binvemehmen zwischen ihnen bestand, als Auskunft des Gewerbeaates, also als eine Tatsache, mitgeteilt hatte, - Venn übrigens der Beklagte auf Grund der ihm etwa von Dr. zuteil gewordenen Belehrung wirk- oben unter a 4 am Ende) nicht auf den Ausdruck des Erstaunens und der Mißbilligung beschränkt, sondern mindestens ’zur Beruhigung des Klägers und seiner Frau einen Hinweis darauf hinzugefttgt hätte, daß er von seinem rechtskundigen Berater in dem oben angeführten Sinne belehrt worden sei. Zu a3): Ale Bemerkung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß die Gebühren wirklich 2 000 bis 3 000 DM betragen würden, kann im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des .Berufungsgerichts über die Vorstellung, die der Beklagte bei der von ihm dem Kläger und seiner Frau gegebenen Antwort hatte, ersichtlich nur folgendes bedeuten: Hach den Umständen Jigit: (nicht bloß: hätte) der Beklagte mit Gebühren in der bezeichne-ten Höhe rechnen müssen, also hat er auch damit gerechnet. oben insbesondere unter a 2) im einzelnen entwickelt, daß der Beklagte mit seiner Antwort auf alle Fälle darauf aus war, den Kläger und seine Frau glauben zu machen, Die Auffassung der Hevision, die von ihr bemängelte Bemerkung des Berufungsgerichts zeige, daß es den Tatbestand der arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 BGB -'hier den Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - verkannt habe9 greift also nicht durch. Die Bemerkung ist vielmehr - auch in der vom Berufungsgericht gewählten Formulierung - nur im Sinne eines Anzeichens zu werten, aus dem das Berufungsgericht schließt und schließen durfte, daß dem Beklagten bekannt war, die Gebühren würden möglicherweise 2 000 bis 3 000 DM betragen, und daß er trotzdem mit seiner anders lautenden, objektiv unrichtigen Antwort auf den Willen des Klägers und seiner Frau einwirken wollte. Zu a5): Für die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob der Kläger und seine Frau der Antwort des Beklagten vertrauen durften, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der Beklagte über den damaligen Stand des Konzeasionswesens in Bescheid wußte bezw. Erheblich ist vielmehr nur, ob der Kläger und seine Frsu, die beide keine einschlägigen Erfahrungen hatten, nach Lage der Umstände - insbesondere mangels einer einschränkenden Bemerkung des Beklagten bei seiner Antwort davon ausgehen durften und davon ausgegangen sind, daß der Beklagte über die Verhältnisse hinreichend orientiert sei und daß sie sich deshalb auf dessen Auskunft verlassen könnten, ob also durch diese Auskunft die Willensbildung des Klägers und seiner Frau beeinflußt worden ist. a) Das .Berufungsgericht stellt welter fest, daß der Kläger ohne» die vom Beklagten vorgenowmene Täuschung den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde, da Gebühren in Höhe von 2- 000 - 3 000 Bll für den Kläger und seine Frau wegen ihrer geringen Kapitalkraft nicht tragbar gewesen seien# Die Täuschung sei daher für die Willenserklärung des Klägers-und seiner Frau ursächlich gewesen* Das habe der Beklagte auch gewußt (s. - so meint die Revision daß der Kläger die Pachtung an der Höhe der Gebühren hätte scheitern lassen, wenn sie ihm bekannt gewesen wäre, .so würde gunh dem Beklagten an dem Vertragsschluß nibhts- gelegen gewesen sein; denn der Beklagte habe aus den sehen erörterten Gründen (s. Im Übrigen scheitert die Rüge an der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, insbesondere daran, daß danach dem Beklagten bekannt war, daß der Kläger und seine Frau mit jedem Pfennig rechnen mußten. Bei dieser Sachlage ist es gleichgültig, ob etwa der Beklagte seinerseits den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde, wenn er, statt zu täuschen, dem Kläger mitgeteilt hätte, was beim Gewerbeamt Über die Höhe der Gebühren erfahren hatte, und wenn der Kläger dabei unter Hinweis auf seine sehr begrenzten Geldmittel Bedenken gegen die Pachtung geäußert hätte. Wenn danach das Berufungsgericht zu der Sberzeugung gelangt ist, der Beklagte habe erkennen müssen, daß der Kläger und seine Frau mit jedem Pfennig hätten rechnen müssen, so kann das wegen des damit zusammenhängenden Hinweises des Berufungsgerichts auf die kaufmännischen Erfahrungen des Beklagten und auf die bei den Verhandlungen obwaltenden Umstände nur dahin verstanden werden: Weil der Beklagte ein erfahrener Kaufmann ist, hat (nicht bloß: hätte) er nach den Umständen die beengte Lage des Klägers und seiner Frau erkennen müssen,* also hat er'das auch erkannt.
2367 ICO fc. V-2BI2Z55 / Jj Verkündet am 29. Februar 1956 Hoffmeister, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Julius Straße 9 Beklagten. Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt gegen Christoph K|^ in HpBI H^Jptraße Kläger,. Berufungskläger . und $evi£ ionsbeklagten, • # - Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt .Prof. flHHI “ i * * hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Großmann, Br. Spieler und Br. Borschel für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27« Januar 1955 wird auf Kosten des Beklagten eurückgewies en. Yon Rechts wegen o Tatbestand: Der Beklagte ist. Eigentümer des kriegsbeschädigt gewesenen, im Frühjahr 1952 von ihm wieder auf gebauten Hausgrundstücks Strafe ^|^ixi Bas "B^^-Garage” genannte Haus besteht aus einem Garagenbetrieb, Hotelräumen, einer Tanksteile, einer Reparaturwerkstatt und Ausstellungsräumen« Am 9. Juni 1952 hatte der Beklagte mit den Eheleuten einen Pachtvertrag über die Bm^-Garage abgeschlossen, der am 1. Juli 1952 in Kfttft treten sollte. Bereits am 17- Juni 1952 sagten sich-'indessen die Eheleute wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten von dem Vertrag los. Burch den Reohtsanwalt Br. »S^^hatten sie mit Schreiben vom 30. Juni 1952 den Vertrag auch wegen arglistiger Täuschung angefochtep. Sie hatten die Anfechtung u.a. darauf gestützt/ daß der Beklagte ihnen bei den Vertrags Verhandlungen gesagt habe, sie brauchten keine neue Konzession, während ihnen das Städtische Gewerbeamt später die Auskunft gegeben habe, sie müßten sich doch eine Konzession neu beschaffen; das werde fast 3 000 BM kosten« Burch schriftlichen Vertrag vom 18. August 1952 vei>-pachtete sodann der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau von der B^^-Garage die eingerichteten Hotelräume, einen Ausstellungsraum mit Raum dim Keller und acht Autoboxen vom 1. September 1952 an auf zunächst fünf. Jahre zu dem monatlichen Pachtzins von 2 350 TU zuzüglich 150 BIE für die Privatwohnung und 250 DM für die Abnutzung des Hotelinventars« Die Vertragspartner vereinbarten, daß der Beklagte berechtigt ist, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu lösen, wenn der Kläger und seine Frau mit der Zahlung länger als eine Woche in Verzug bleiben sollten, und daß der Kläger und seine Frau solchenfalla für den Ausfall bis zur Weiter-Verpachtung haften. Der Kläger zahlte alsbald nach Vertragsschluß vereinbarungsgemäß im voraus 6 330 DM an den Beklagten, und zwar 2 330 HI als ersten HonatBzins und 4 000 HI als Kaution für die Dauer des Pachtverhältnisses. « Mit Schreiben vom 29« August 1932 fochten der Kläger und seine Frau den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums an, verlangten auch die Rückzahlung der 6 330 DM. Der Beklagte lehnte das ab und kündigte über*-dies an, daß er den Kläger und seine Frau wegen seines Ausfalls an Pachtzins in Anspruch nehmen werde. Der Kläger hat deshalb beantragt: ; 1. festzustellen, daß der Pachtvertrag vom 18. August ' 1932 unwirksam sei, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6 330 DM nebst 4 £-Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Er trägt zur Begründung, der Anfechtung wegen arglisti^Täi^iang ", u.a. vor: Der Beklagte habe ihm auf die Frage nach der Höhe ) £ der Konzessionsgebühren vor Abschluß des Vertrages geantwortet, sie würden höchstens einige hundert Mark ausmachen. Indessen betrügen sie mindestens 1 600 HI. Das habe der Beklagte schon damals durch das Schreiben des Dr. SJB vom 30. Juni 1932 gewußt. Der Beklagte habe die Unwahrheit gesagt, um ihn und seine Frau zu dem Abschluß des Vertrages zu bewegen. Sie würden nicht gepachtet haben, wenn ihnen die Höhe der Gebühren bekannt gewesen wäre; auch das habe der Beklagte gewußt. •i Der Beklagte, der die Klage abgewiesen wiesen will, erwidert hierzu, er habe auf die Frage geantwortet, daß verlangt habe. Übrigens habe er dem Schreiben des Dr.S deshalb keinen Glauben geschenkt, weil es im Auftrag des Hach -Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht durch Xeilurteil den auf Feststellung gerichteten Antrag des Klägers zurückgewiesen, und zwar u.a. deshalb, weil es die Kenntnis des Beklagten von der auf einige tausend m zu beziffernden Gebühr nicht als nachgewiesen erachtet hat. Der Beklagte habe insbesondere den Angaben im Schreiben des Br. keinen Glauben zu schenken brauchen. Ber Kläger habe überdies über die Höhe der Gebühr viel besser Bescheid wissen müssen als der Beklagte. * • Ber KLäger'.o hat Berufung eingeldgt und ergänzend u.a. behauptet, 3!0H| habe dem Beklagten schon vor dem 17. Juni 1932, als zwischen den beiden noch Einvernehmen bestanden habe, mündlich mitgeteilt, daß nach Auskunft des Gewerbeamtes die Gebühren sich auf 3 000 TU belaufen würden Ber Beklagte habe über das Konzessionswesen in auf Grund seiner bis 1930 zurückreichenden Erfahrungen Bescheid gewußt, während der Kläger Und seine Frau darüber % in Unkenntnis gewesen seien. Ferner hat der Kläger Umstände angeführt, die nach seiner Auffassung ergeben', daß der Pachtvertrag gegen die guten Sitten verstößt und deshalb nichtig ist. das Gewerbeamt von eine Gebühr von 3 000 BH Vertragsbrüchigen T verfaßt worden sei Bern Antrag des Klägers gemäß hat das Oberlandesgericht nach weiteren Zeugenvernehmungen in Abänderung des landge- rieht liehen Urteils dem Peststellungsantrag entsprochen; es hat näinlich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung für begründet erachtet und den Vertrag m überdies für sittenwidrig gehalten. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das ldnd-gerichtliche Urteil weiter» während der Kläger um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet. Entqc hei dungsgründe: A. Bas Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung den Kläger als legitimiert angesehen» die Klage auch allein (nämlich ohne seine Ehefrau) zu erheben; und das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Peststellung bejaht. Die Revision erhebt- •. insofern übrigens auch keine Rügen. B. »■ 1. a) Vas die arglistige Täuschung anlangt» bo bemängelt die Revision in erster Linie als eine Verletzung des § 286 ZPO» daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts folgendes Vorbringen der Parteien nicht berücksichtigt habe: Der Beklagte habe sich als vermögend bezeichnet; der Kläger habe den Beklagten sogar als Millionär hingestellt. Was die B^|^-Garage anlange» so habe der Beklagte unter Darlegung von Einzelheiten den von ihm für den Wiederauf- <> ) \ .. • I * I I | * I I bau ausgegebenen Betrag auf rund 400 000 Bf beziffert. Der Wert der Oarage sei- im August 1952, als die Parteien den Pachtvertrag abgeschlossen hätten, auf etwa eine Million Bf zu veranschlagen gewesen« Der vom Kläger ge- ■ pachtete Veil sei ungefähr die Hälfte dieses Betrages wert gewesen. Demgegenüber habe der Kläger geltend gemacht, daß er lm August 1952 dem Beklagten sein ganzes verfügbares Geld gegeben habe und im übrigen ohne Vermögen gewesen sei. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß der vermögende Beklagte, der mit dem unvermögenden.Kläger einen fünf Jahre laufenden Vertrag über ein Paohtobjekt von etwa 500 000 DM abgeschlossen habe, an dem*Zustandekommen des Vertragsverhältnisses so interessiert gewesen sei, daß er sich dabei zu einer arglistigen Täuschung- des Klägers verstanden habe. Die/Lebeneextfährung spreche im Gegenteil dafür, daß nur der Kläger es gewesen sei, der den Beklagten über seine geldliche und berufliche Eignung zur Bewirtschaftung eines derartigen Pachtobjektes getäuscht und so zu dem Abschluß des Vertrages veranlaßt hätte« i 1;’. M • i % 9 41 i ■i h> !• fl <1 U E b) Diese Büge geht fehl, für die vom Berufungsgericht ,'j! bejahte Präge, ob dev Kläger einer .arglistigen Täuschung jj durch den Beklagten erlegen ist, 1st der Realwert des von L ihm gepachteten Teils der B^^^-Garage und der etwaige er- Vf hebliche Unterschied zwischen der finanziellen Kraft des jj Beklagten und des Klägers jedenfalls unter dem von der Re- jj vision hervorgehobenen Gesichtspunkt ohne wesentliche Bedeutung. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang zutref- ! fend darauf hin, daß der Beklagte kein sehr erhebliches i Risiko einging, indem er den Pachtvertrag schloß. Hatte doch der Beklagte, der überdies eine nicht geringe Kaution 14 000 DM) in Händen hatte, sich darin das Recht zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses schon für den Pall ausbedungen, daß der Kläger und seine Ehefrau mit der monatlichen Pacht zins Zahlung' auch nur eine Voche . -im Rückstand bleiben sollte, und sah sich doch'jder Beklagte solchenfalls vermöge seiner Sachkunde durchaus in der Lage, das Pachtobjekt mindestens bis zu dem Eintritt eines anderen Pächters zu bewirtschaften, wie er das-nach seinem eigenen Vorbringen schon mehrfach und auf längere Bauer getan hat. Bei dieser Sachlage widerspricht es durchaus nicht der Lebenserfahrung, daB selbst ein reicher Hann so viel Interesse daran hat, sein hochwertiges Unternehmen an einen armen Hann zu verpachten, dafi er - wenn er sich Überhaupt darüber auf Verhandlungen mit ihm einläßt - auch eine arglistige Täuschung auf sich nimmt, um ihn als geeignet erscheinenden Fachmann zu dem Abschluß eines für den Verpächter günstigen Vertrages zu veranlassen. Auf den beiläufi-gen Hinweis des Beklagten, der Kläger habe ihn getäuscht, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil der Beklagte seine darauf bezügliche, übrigens sehr allgemein gefaßte Behauptung ohne Beweisantritt gelassen und auch keine Anfechtung erklärt hat. II. a) Zu dem täuschenden Verhalten des Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt: 1) Bie Anfechtung sei gerechtfertigt, weil der Beklagte bei Vertrageschluß am 18. August 1952 auf die ausdrückliche Präge nach der Höhe der Koneessionsgebühren O ■■ dem Kläger und seiner Frau bewußt wahrheitswidrig -mindestens aber mit bedingtem Vorsatz - geantwortet habe, die Gebühren, die der Kläger aufzubringen haben werde, würden nur einige hundert Hark betragen. Biese Antwort des Beklagten sei durch die Beweisaufnahme erwiesen. Ber Beklagte habe seine vor dem Landgericht aufgestellte Behauptung nicht bewiesen, nach der er dem Kläger bei den Vertragsverhandlungen mitgeteilt haben will, daß das Städtische Gewerbeamt von dem Vorpächter TBIHHB eine Gebühr von 3 000 BH verlangt habe. 2) Kurz vor Hitte Juni 1932 sei dem beim Gewerbeamt auf Befragen mitgeteilt worden, daß im Falle einer Pachtung der B^B^-Garage durch ihn an Konzessionsgebühren etwa 2 000 - 3 000 BH -anfallen würden. Bies habe Treutlein dem Beklagten am selben*Tage gesagt; damals seien TBBHB und der Beklagte noch im basten Einvernehmen gewesen. In dem daran anschließenden Gespräch habe T^BIBB|den Eindruok gehabt, als ob der Beklagte die Hitteilung nicht recht für ernst nehme. Ber Beklagte habe vor der Anfrage des &BHHRtaim ’.Gewerbeamt zu jenem geäußert, daß höchstens eine kleine Gebühr von 200 bis 300 BH in Betracht kommen könne und wahrscheinlich sogar überhaupt keine Gebühr erhoben werden würde. Ber Beklagte habe aber auch durch das Schreiben vom 30. Juni 1952, das der Heohtsanwalt Br. $BB a^s Bevollmächtigter ^BBIMB3 8X1 ihn gerichtet habe, einen erneuten eindeutigen Hinweis darauf bekommen, daß die Erteilung der Konzession "mit erheblichem Kostenaufwand (nahezu 3 000 BH)" verbunden sei. Auf-Grudd dieser beiden Mitteilungen habe der Beklagte schon genau über die Höhe der Gebühr Bescheid gewußt, bevor er mit dem Kläger und seiner Frau verhandelt habe. Wenn er die Mitteilung nicht recht ernst genommen haben sollte, so könne dies nur dahin gedeutet werden, daß er damit gerechnet habe, die ihm gemachten Angaben könnten falsch sein. - Der Beklagte habe dem Kläger und seiner Frau gegenüber hinsichtlich der Gebühren eine Aufklärungspflicht gehabt; und zwar vor allem deshalb, weil der Kläger mit seiner Frage nach der Höhe der Gebühren in einer für den Beklagten erkennbaren Weise besonderen Wert auf diesen Umstand gelegt habe. Da der Pachtvertrag für fünf Jahre habe abgeschlossen werden sollen, gehe die Aufklärungspflicht weiter als bei Geschäften des täglichen Verkehrs. Biese Aufklärungspflicht habe der Beklagte grob verletzt, indem er dem Kläger geantwortet habe, die Gebühr, werde ein paar hundert Mark ausmachen. Ber Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger darüber zu unterrichten, daß der Vorpächter auf Grund einer Anfrage bei der zuständigen Behörde ihm (dem Beklagten) wiederholt mitgeteilt habe, die Gebühren würden sich auf 2 000 - 3 000 BM belaufen. Biese beiden Mitteilungen habe der Beklagte dem Kläger bewußt verschwiegen. Wer über Einzelheiten bestimmte Angaben mache, täusche, wenn er andere wichtige verschweige. •• 3) Ber Beklagte habe den Vorsatz gehabt, auf den Erklärungswillen des Klägers einzuwirken. Babel genüge das Bewußtsein, daß die Täuschung den anderen zur Erklärung bestimmen könne. Ber Beklagte habe mit seiner Täuschung den Kläger zu dem Vertragsschluß veranlassen wollen. Biese Wirkung habe'er damit auch erzielt. Bas Verhalten des Be- n ) * /O klagten sei unlauter gewesen. Als bloß fahrlässig könne es nicht beurteilt werden, obwohl er selbst sieh erst am 20. August 1952, also nach Abschluß des Vertrages mit dem Kläger und deiner Prau, beim gewerbeamt nach der Höhe der gebühren erkundigt und die Antwort erhalten habe, sie würden 2 800 bis 3 000 DM betragen. Denn der Beklagte habe nach der Mitteilung des fce*eit'B kurz vor Mitte Juni 1952 damit rechnen müssen, daß'die gebühren wirklich 2 000 - 5 *000 HK betragen würden. Er habe demnach nicht nur die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, also fahrlässig gehandelt, sondern wider besseres Wissen den Kläger falsch unterrichtet. Baß er der Bemerkung in dem Schreiben vom 30. Juni 1952 keinen glauben zu schenken gebraucht habe (weil an diesem läge nämlich schon vertragsbrüchig gewesen sei),, entlaste den Beklagten nicht; *. denn er sei ja bereits vor diesem'Vertragsbruch durch * «« • T^m^püber die Höhe def gebühren unterrichtet gewesen. Ber Beklagte habe auch nicht etwa annehmen können, daß der Kläger die wlxkliche Höhe der gebühren gekannt habe, sonst würde ja' der Kläger nicht danach gefragt und sich bei der Antwort des Beklagten beruhigt haben, die gebühren betrügen nur einige hundert Mark. 4) Es hätte nahe gelegen und dem Beklagten nicht ent-. gehen können, daß für den Kläger und seine Prau bei der Präge, ob sie den Pachtvertrag schließen sollten oder nicht, die Höhe der gebühren eine wesentliche Halle spielen werde, zu demal sie eine Vorauszahlung von 4 700 DM hätten leisten sollen. (Tatsächlich hätten sie sogar 6 350 BM bezahlt). Ber Kläger und seine Prau seien keine reichen Leute; sie seien auch nicht etwa als solche aufgetreten; es sei ihnen anzu demerken*, daß sie aus einfachen Verhältnissen stamm- - 11 ten. Bas habe auch der Beklagte als erfahrener Kaufmann sehen müssen; er habe nach den Umständen, vor allem nach dem Verhalten des Klägers und seiner Frau bei den Vertragsverhandlungen erkennen müssen, dafi die beiden mit jedem Pfennig hätten rechnen müssen. Es sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, daß der täuschende in dem Bewußtsein handle, der andere werde bei Bekanntgabe des wahren Sachverhalts den Vertrag bestimmt nicht abschließen; vielmehr genüge es, wenn der Täuschende nur mit der Möglichkeit rechne, daß der Abschluß unterbleiben werde. Arglist liege jedenfalls dann vor, wenn der Erklärende wisse, daß seine Angabe für den Geschäftsgegner erheblich sei und er dabei mit der Möglichkeit rechne, daß sie der Vahrheit nicht entspreche. Der Beklagte habe gewußt, daß die Höhe der Gebühren für den Kläger und seine Frau wesentlich gewesen sei. Bas .ergebe sich aus der Bemerkung, die er selbst am 20. August 1952 dem Kläger und seiner Frau gegenüber gemacht hebe, als ihm der Kläger die Höhe der Gebühren ' vorgehalten habe: "Bas gibt'8 doch gar nicht; die können doch den Leuten nicht die Existenz nehmen!11. Freilich habe der Beklagte diese Bemerkung in einer gewissen Verstellung gemacht, denn er habe ja längst über die verlangte Höhe der Gebühren Bescheid gewußt. Jedenfalls aber werde die erhebliche Bedeutung der Höhe der Gebühren für die Pächter, die auch der Beklagte ihr beigemessen habe, durch diese Bemerkung unterstrichen;, denn darin habe der Beklagte zu dem Ausdruck gebracht, bei 3 000 Qf Gebühren sei der Pächter um seine Existenz gebracht. 5) Bie vom Beklagten vorgespiegelte Höhe der Gebühren sei dem Kläger und seiner Frau glaubhaft erschienen. Ber Beklagte habe aus der Zeit, in der er die B^B^-Garage f im Jahre 1930 neu.eröffnet und anschließend bis zu dem Frühjahr 1933 selbst geführt habe, schon persönliche Erfahrungen über die Konzessionsgebühren in gehabt; anders der Kläger, der bis zu dem 18. August 1932 in noch kein Hotel oder etwas ähnliches geführt hätte. Hinzu komme, .daß.die Gebühren nach Größe des Ortes verschieden seien und daß auch andere Hinstände, wie z.B. die Höhe der Fachtsumme, berüchsichtigt würden. Es sei daher durchaus glaubhaft, daß der Kläger als früherer Kellner der Erklärung des Beklagten, die Gebühren würden nur ein paar hundert Hark ausmachen, ohne Argwohn voll vertraut habe. Der Torwurf,. er hätte es selbst besser wissen müssen, könne dem Kläger nicht gemacht werden. b) Die Revision nimmt da*u wie folgt Stellung: ■ \ . » • . j • Zu al): Venn das Berufungsgericht die Einlassung des Beklagten, nach der er dem-Kläger* bei den Vertrageverhandlungen mitgeteilt habe, daß das Gewerbeamt von eine Gebühr von 3 000 HC verlange, als nicht bewiesen bezeichnet, aber doch auch die Unrichtigkeit dieser Einlassung nicht festgestellt habe, so habe es die Beweislast verkannt. Es sei Sache des Klägers, die Einlassung des Beklagten zu widerlegen. Das sei dem Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gelungen. Es habe daher äus dem Umstand, daß die Einlassung des Beklagten nicht bewiesen sei, keine Folgerung zu dessen Ungunsten ziehen dürfen. Zu a2): Das Berufungsgericht sei einem Sechtsirrtum unterlegen, indem es - unterstellt, daß der Beklagte die ihm von kurz vor Mitte Juni 1932 mündlich gemach- ten Angaben nicht recht für ernst genommen hat - dies unter - 13- Ausschluß jeder anderen Möglichkeit dahin gedeutet habe, der Beklagte habe damit gerechnet, die Angabe könne falsch sein. Vielmehr könne dies nur dahin gedeutet werden, daß der Beklagte die Angabe für zweifelsfrei falsch gehalten habe. Dem Kläger Mitteilung von einer ihm als unzutreffend erscheinenden Angabe zu machen, sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Bas Berufungsgericht habe in diesem' Zusammenhang auch das ihm vorgelegte Schreiben vom 1. Juli 1952 nicht gewürdigt, das sein Bevollmächtigter, der Hechtsanwalt Br. an Br. Sj/Kk a^s Antwort auf dessen Schrei- ben vom 30. Juni 1952 gerichtet habe. Bas Antwortschreiben ergebe, daß Br. der Auffassung gewesen sei, es könnten - wenn überhaupt - nur unerhebliche Gebühren anfallen, und daß der Beklagte in diesem Sinne von Br. K^^ damals belehrt worden sei. Hätte das Berufungsgericht nicht durch Übersehen dieses Schreibens gegen § 286 ZPO verstoßen, so würde es den Umstand, daß der Beklagte die mündliche -Angabe nicht recht für ernst ge- nommen habe, und die Bemerkung deB Beklagten vom 20. August 1952 (s.oben unter a 4 am Xnde) in einem diesen nicht belastenden Sinne gewürdigt haben. 'Zu a3) 3 Bas Berufungsgericht habe aus dem Umstand, daß der Beklagte nqch der mündlichen Angabe Hf^s mit Gebühren in Höhe von 2 000 bis 3 000 BM habe rechnen müssen, zu Unrecht Schlüsse gegen den Beklagten gezogen; denn nicht darauf sei es angekommen, ob er damit habe rechnen müssen, sondern allein darauf, ob er damit gerechnet habe. ■i Zu a5): Das Berufungsgericht sei ohne hinreichende Grundlage davon ausgegangen» daß der Beklagte naoh seinen in der Zeit'vor 1933 gemachten Erfahrungen eigene Vorstellungen auch von der jetzigen Höhe der Gebühren gehabt habe. Bas Berufungsgericht habe nämlich übersehen» daß erst in den Jahren 1936 und/ 1938 die bis dahin recht geringen Gebühren stark erhöht worden seien» daß aber der Beklagte diese Entwicklung nicht miterlebt habe» weil er damals schon nicht mehr in Beutschland gelebt habe. o) Biese Bemängelungen greifen nicht duroh. Zu al): Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt» daß der Beklagte auf die Frage des Klägers.und seiner Frau nach der Höhe der Gebühren die Auskunft gegeben hat» sie würden sich nur auf einige 'hundert Mark belaufen. * >■ • Dadurch hat das-Berufungsgericht mit hinreichender Deutlichkeit seiner Oberzeugung Aus druck’gegeben» daß die davon abweichende Einlassung des Beklagten nicht nur nicht bewiesen, sondern widerlegt ist. Deshalb kommt es nicht darauf an» wie die Beweislast hinsichtlich des voneinander abweichenden Vorbringens der Parteien über das verteilt ist, was der Beklagte auf die bezeichnete Frage ge-antwortet hat. ' • m Zu a2): Die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte mindestens bedingt vorsätzlich eine unrichtige Antwort gegeben hat, kann mit der von der Revision geltend gemachten abweichenden Auffassung nicht ausgeräumt werden. Das Berufungsgericht ist auf Grund des Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangt» daß der Beklagte bestenfalls nur ■ i i! IH f *V .1 ■ |) ■ # 1 *.! f r t alt der Möglichkeit gerechnet hat, die ihm von Txfeutlein gemachten Angaben könnten falsch sein. Demgegenüber 1st es in der RevisionsInstanz grundsätzlich bedeutungslos, daß der Beklagte glauben machen will, er habe Treutleins Angabe für zweifelsfrei falsch gehalten. . Anders würde es nur dann sein, wenn*die Rüge der Revision durchgriffe, das Berufungsgericht habe.§ 266 ZPO dadurch verletzt, daß es das Schreiben des Dr. bei der Bildung seiner Überzeugung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Das ist indessen nicht der Fall; denn dieses Schreiben stammt - ebenso wie das Schreiben des Dr. SffA durch das es veranlaßt war - bereits auB einer Zeit, ln der das gute Einvernehmen zwischen dem Beklagten und entscheidend gestört war,1 fleinen Pachtvertrag im Hinblick auf die Angaben des Beklagten über die Höhe der Gebühren wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte und es für den Beklagten nunmehr galt, dem mit größtmöglichem Nachdruck entgegenzutreten. Ist also das Schreiben des Dr. aus einer Situation heraus zu verstehen, die alles andere als unbefangen war, so kann aus seinem Inhalt ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Meinung des Beklagten otfehbar nicht entnommen werden. Auch das Schreiben des Dr.’S^^wird deshalb ja an sich vom Berufungsgericht mit Vorsicht gewertet, wenn es ihm auch nicht jeden Beweiswert abggsprochen hat; denn.es bestätigte nur, was dem Beklagten bereite in der Zeit, als noch Binvemehmen zwischen ihnen bestand, als Auskunft des Gewerbeaates, also als eine Tatsache, mitgeteilt hatte, - Venn übrigens der Beklagte auf Grund der ihm etwa von Dr. zuteil gewordenen Belehrung wirk- lich zu der Meinung gelangt wäre, die Gebühren würden äußer- * stenfalls sehr gering sein, ao würde es nahe gelegen haben, daß der Beklagte sich bei seiner Bemerkung vom 20. August r 9 1 1952 (8. oben unter a 4 am Ende) nicht auf den Ausdruck des Erstaunens und der Mißbilligung beschränkt, sondern mindestens ’zur Beruhigung des Klägers und seiner Frau einen Hinweis darauf hinzugefttgt hätte, daß er von seinem rechtskundigen Berater in dem oben angeführten Sinne belehrt worden sei. Daß er solche beruhigenden Verte gebraucht habe, hat der Beklagte selbst nicht vorgebracht. Greift die Büge, daß § 286 ZPO verletzt sei, schon aus dieser Erwägung nicht durch, so kommt noch hinzu, daß es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durchaus‘nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen einer Partei bedarf, daß es vielmehr genügt, wenn eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stat tgef unden - hat (BGHZ 3,' 162 £^1^7) • Daran aber hat es das Berufungsgericht in seinen sehr sorgfältigen Erwägungen durchaus nicht fehlen lassen. * Zu a3): Ale Bemerkung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß die Gebühren wirklich 2 000 bis 3 000 DM betragen würden, kann im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des .Berufungsgerichts über die Vorstellung, die der Beklagte bei der von ihm dem Kläger und seiner Frau gegebenen Antwort hatte, ersichtlich nur folgendes bedeuten: Hach den Umständen Jigit: (nicht bloß: hätte) der Beklagte mit Gebühren in der bezeichne-ten Höhe rechnen müssen, also hat er auch damit gerechnet. Denn das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit seiner Erwägung (s. oben insbesondere unter a 2) im einzelnen entwickelt, daß der Beklagte mit seiner Antwort auf alle Fälle darauf aus war, den Kläger und seine Frau glauben zu machen, daß sich die Gebühren auf nur einige hundert Mark beliefen. Die Auffassung der Hevision, die von ihr bemängelte Bemerkung des Berufungsgerichts zeige, daß es den Tatbestand der arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 BGB -'hier den Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - verkannt habe9 greift also nicht durch. Die Bemerkung ist vielmehr - auch in der vom Berufungsgericht gewählten Formulierung - nur im Sinne eines Anzeichens zu werten, aus dem das Berufungsgericht schließt und schließen durfte, daß dem Beklagten bekannt war, die Gebühren würden möglicherweise 2 000 bis 3 000 DM betragen, und daß er trotzdem mit seiner anders lautenden, objektiv unrichtigen Antwort auf den Willen des Klägers und seiner Frau einwirken wollte. # r Zu a5): Für die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob der Kläger und seine Frau der Antwort des Beklagten vertrauen durften, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der Beklagte über den damaligen Stand des Konzeasionswesens in Bescheid wußte bezw. aus welchem Grunde er davon etwa keine Kenntnis haben mochte. Erheblich ist vielmehr nur, ob der Kläger und seine Frsu, die beide keine einschlägigen Erfahrungen hatten, nach Lage der Umstände - insbesondere mangels einer einschränkenden Bemerkung des Beklagten bei seiner Antwort davon ausgehen durften und davon ausgegangen sind, daß der Beklagte über die Verhältnisse hinreichend orientiert sei und daß sie sich deshalb auf dessen Auskunft verlassen könnten, ob also durch diese Auskunft die Willensbildung des Klägers und seiner Frau beeinflußt worden ist. Das hat das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei bejaht. 18 - / ? A III. a) Das .Berufungsgericht stellt welter fest, daß der Kläger ohne» die vom Beklagten vorgenowmene Täuschung den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde, da Gebühren in Höhe von 2- 000 - 3 000 Bll für den Kläger und seine Frau wegen ihrer geringen Kapitalkraft nicht tragbar gewesen seien# Die Täuschung sei daher für die Willenserklärung des Klägers-und seiner Frau ursächlich gewesen* Das habe der Beklagte auch gewußt (s. oben unter II a. 4)* b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon.ausgegangen, daß der Beklagte sich über die Ursächlichkeit der Täuschung für die angefochtene Willenserklärung klar gewesen sei. Hätte der Beklagte.gewußt - so meint die Revision daß der Kläger die Pachtung an der Höhe der Gebühren hätte scheitern lassen, wenn sie ihm bekannt gewesen wäre, .so würde gunh dem Beklagten an dem Vertragsschluß nibhts- gelegen gewesen sein; denn der Beklagte habe aus den sehen erörterten Gründen (s. oben unter I a) Gewicht darauf legen müssen, den wertvollen Betrieb an einen Vertragspartner zu verpachten, für den eine Gebühr in Höhe von 3 000 BK nicht entscheidend gewesen sei. Bei Verpachtung an einen Interessenten von zweifelhafter Zahlungsfähigkeit würde sein (das Beklagten) Risiko viel zu hoch gewesen sein. c) Biese letzte Bemängelung der Revision ist nicht stichhaltig, wie bereits oben unter I b ausgeftthrt ist. Im Übrigen scheitert die Rüge an der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, insbesondere daran, daß danach dem Beklagten bekannt war, daß der Kläger und seine Frau mit jedem Pfennig rechnen mußten. Ergänzend sei noch bemerkt: Ber Beklagte hat den Kläger arglistig getäuscht und ihn dadurch zu dem Abschluß des Vertrages bestimmt. Bei dieser Sachlage ist es gleichgültig, ob etwa der Beklagte seinerseits den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde, wenn er, statt zu täuschen, dem Kläger mitgeteilt hätte, was beim Gewerbeamt Über die Höhe der Gebühren erfahren hatte, und wenn der Kläger dabei unter Hinweis auf seine sehr begrenzten Geldmittel Bedenken gegen die Pachtung geäußert hätte. Denn der Beklagte hat nun einmal getäuscht. IV. Was die sonstigen, auch von der Revision übrigens nicht gerügten Ausführungen des Berufungsgerichts anlangt, so ist auch darin eine irrtümliche Rechtsanwendung nicht zu erkennen. Bas gilt insbesondere von den untef II a 4 wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts. Wenn danach das Berufungsgericht zu der Sberzeugung gelangt ist, der Beklagte habe erkennen müssen, daß der Kläger und seine Frau mit jedem Pfennig hätten rechnen müssen, so kann das wegen des damit zusammenhängenden Hinweises des Berufungsgerichts auf die kaufmännischen Erfahrungen des Beklagten und auf die bei den Verhandlungen obwaltenden Umstände nur dahin verstanden werden: Weil der Beklagte ein erfahrener Kaufmann ist, hat (nicht bloß: hätte) er nach den Umständen die beengte Lage des Klägers und seiner Frau erkennen müssen,* also hat er'das auch erkannt. 0. Ist danach die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß die vom Kläger erklärte Anfechtung des Vertrages vom 18. August 1952 wegen arg- p c listiger Täuschung begründet ist, so ist die Revision , mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurück-zuweiaen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Vertrag etwa j auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß $ 138 BGB nichtig ist. | i . ; Br. 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