1, Die Revision des Klägers gegen des Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26* April 1951 wird:zurückgewiesen,' insoweit der d Antrag des Klagers auf Feststellung, daß der Beklagte nicht Bieter des Ladenlokals im ersten Stock des Hauses sei, durch das vorbenannte Urteil abgewiesen ist 0 in Mel durch Mietvertrag vom 15° April 1939 mehrere Bäume (je ein Ladenlokal im Erdgeschoß und im ersten Stock, ferner zwei oder drei weitere Häume im Erdgeschoß und zwei Mansarden ia vierten Stock) gemietet, und zwar auf unbestimmte Zeit mit der Maßgabe, daß das Mietverhältnis bis zu dem 14» April 1949 unkündbar sein sollte« In diesen iiäumen betrieb der Kläger eine sogenannte EisdieleIm Jahre 1943 verließ der Kläger Deutschland , um-die Leiche seines Sohnes nach Italien zu überführen;.er gibt an, daß er damals die Absicht hatte? und Deutschland verlassene Gegen Ende das Jahres 1944 sei das erwähnte Haus - in welchem Umfange ist streitig - durch Kriegsereignisse stark 'zerstört worden« Durch ein Schreiben des Beklagten der schon im Laufe des Jahres nach Deutschland zurückgekehrt sei, habe er erfahren, daß der Beklagte mit den Eigentümern des Hauses Mflpp in BflV einen Miet- und V/iederaufbauvertrag betreffend das genannte Haus abgeschlossen habe» Er habe durch ein Schreiben vom 23» Januar 1947: die Polizeidirektion, den Oberbürgermeister und den britischen Kommandanten in B^j) gebeten, ihm bei 'Wiedererlangung . diesen Betrag als Mietvorauszahlung den Hauseigentümern zu übergebeno Daß er sich von Italien aus nicht schon früher brieflich an die Hauseigentümer gewandt habe? ' eingetreten seien/ Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, daß er,,als der Beklagte auf Grund des von ihm am 14/ Januar 1947 abgeschlossenen Miet- und '• Wiederaufbauvertrages sich in den Besitz der im Erdgeschoß des Hauses ® in gelegenen Bäume ge- träges dadurch bestimmt, daß er wider besseres Wissen erklärt habe« der Kläger wolle nicht nach Deutschland: zu~ rückkehren*; 'Übrigens seien seine Hechte als /etor, der streitigen Bäume durch Art I Ziff i f des HilBegG 52 gesperrt gewesen, daher sei jedes Rechtsgeschäft, durch weiches über1 dieses gesperrte Beeilt verfugt worden sei, doli«, insbesondere - der vom Beklagten abgeschlossene' Miet- und Wiederaufbauvertrag, gemäß Art II des IJilHegG 52 nichtig gewesen; wegen der Vorschriften:des KilkegG 52 könne der Beklagte sich auch nicht auf § i der Verordnung vom 28» September 1945 (Kriegswohnschädenvcrordnung - BGBl I S 546 ff -) berufen, Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen0 Er hat ausgefahrt, daß das Haus «» m in D^B, und zwar einschließlich, des Erdgeschosses vollkommen zerstört und unbenutzbar gewesen sei; schon hierdurch habe der Besitz des Klägers an den streitigen Räumen ein'Ende gefundene Im übrigen habe der Kläger durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, daß er auf die tatsächliche Gewalt-an den Räumen verzichten wollte» Es könne keinem Vermieter zugemutet werden, mit der Vermietung und dem Wiederaufbau eines zerstörten Hauses zuzuwarten, wenn der ohne Bestellung eines.inländischen Bevollmächtigten aus Deutschland abgereiste Mieter Jahre hindurch nichts von sich hören lasse..9 laß -"er. zu dem Abschluß eines Miet- und Micderaufbauvgrtrages vom 14» Januar 1947 und.damit zu dem Vertragsbruch gegenüber dem Kläger verleitet habe, treffe nicht zu» Es"sei unwahr, daß der Kläger ihm seine Absicht, nach seiner Rückkehr nach Deutschland seine Eisdiele im Hause wieder in Gang zu bringenim Jahre 1946 kundgetan habe* Er habe sich in B^ zunächst nach anderen für ihn passenden Miet-gelegenheiten umgesehen und den Mi et- und 17ie der auf Bauvertrag betreffend das Erdgeschoß des Hauses dfli B erst abgeschlossen, als ihm diese Mietgelegenheit, nachdem aus den anderen Mietgelegenheiten nichts geworden 'sei durch einen Makler angeboten worden sei» Es sei ferner unwahr, daß er die Eigentümer des Hauses B in zu dem Ab- schluß des Miet- und Wiederaufbauvertrages durch die Erklärung bestimmt habe, daß.der Kläger nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wolle'die Hauseigentümer hätten den Miet- und Wiederaufbauvertrag mit ihm abgeschlossen, weil sie geglaubt hätten, das Mietverhältnis mit dem Kläger sei gemäß § 1 der Verordnung vom 28» September 194^' an 14° Januar 1947 längst erloschen gewesen» Im übrigen sei die Kla- ob und wann das kietverhältnis zwischen dem Kläger beendet worden sei« Da der'Anspruch des Klägers auf Kiedereinräumung seines gemäß § 856 Abs 1 BGB beendeten Besitzes nur schuldreclit-Mclier Natur gewesen sei? daß der Beklagte sich nicht in einen unbeschädigten Betrieb hineingesetzt« sondern die Instandsetzung der Bäume in Erdgeschoß und deren Ausstattung mit Betriebszubehör aus eigenen Kitteln be-stritten habe; sei sein Verhalten nicht sitter- . Zur Begründung dieses Urteils führte das Oberlandesgericht aus 5 der Auffassung des Landgerichts, daß der Kläger die tatsächliche Gewalt über die gemieteten Raume in dem Zeitpunkt aufgegeben gehabt habe, als der Beklagte den klagte,indem er sich auf Grund seines Mietvertrages in den Besitz der von ihm wieder hergestellten Bäume im Erdgeschoß gesetzt habenden (angeblichen) Besitz des Klägers nicht verletzt; daher könne die Klage auch weder auf § 812 noch auf § 823 BGB gestützt werden0 . Io. Bas angefochtene Urteil stellt fest, der Kläger habe die tatsächliche Gewalt über die Bäume im Erdgeschoß des ;Häüses llMM auf gegeben, und stützt sich dabei einerseits auf die Tatsachen, daß Bor von Kläger schon in Jahre 1943 und der von ihm mit der Fortführung seines Betriebes beauftragte Bilde Dezember 1944 Bonn verlassen hätten, und daß der.Klag*r sich erstmalig durch seinen Brief vom 1 So Harz 1947 - der übrigens keine bestimmte Nachricht über den Zeitpunkt seiner Bückkehr nach ent hielt - wieder bei den verinietern gemeldet habe» Aber diese Tatsachen tragen die von Berufungsgericht getroffenen LIarz *1947)' ein Zeitraum von wenig mehr als zwei Jahren lagu Es wird auch noch darauf ankommen, von wann ab der Brief- oder; Postkartenverkehr zwischen Italien und Deutschland wieder begonnen hattet wenn der Kläger nicht alsbald nach Beginn dieses Verkehrs sich bei seinen Vermietern gemeldet haben sollte, so würde daraus allerdings geschlossen'werden können, daß er sich der tatsächlichen Gewalt über die -nieträume entäußern wollted v7er Handlungen oder Unterlassungen begeht, welche im Verkehr als Aufgabe der tatsächlichen Gewalt über eine Sache gedeutet werden können, kann sich nicht darauf berufen, daß er bei seinen Handlungen oder' Unterlassungen sich des Besitzes nicht habe entäußern wollen? Hinsichtlich der (ehemaligen)-mieträume des Klagers im vierten und im ersten Stock ist unstreitig, daß diese Päurae infolge Kriegssachschadens ganz zerstört worden sind; der Besitz des Klägers an diesen Baumen, welche - wie unstreitig ist - nicht wiederhergestellt worden sind, war schon, mit dem Augenblick beendet, in welchen der Kläger die tatsächliche Gewalt über diese Bäume durch deren-Zerstörung verloren hat«■ Seinen Anspruch auf die im vierten Stock be- findliehen Bäume hat der Kläger auch schon fallen lassen« Der noch aufrecht erhaltene Antrag des Klägers auf Feststellung, daß der Beklagte nicht Bieter des Ladenlokals im zweiten Stock sei, ist gegenstandslos, weil das Ladenlokal vollständig zerstört und nicht wiederhergestellt worden ist«. prüfen haben lob auch diese Raüriie in solchem Maße zerstört worden waren« daß der Kläger durch die Zerstörung nicht hur die tatsächliche Gewalt über die Räume (und damit deren Besitz) verloren hatte« sondern daß auch sein diese Räume betreffendes Llietverhältnis gemäß § 1 der Verordnung vom 28* September 1943 erloschen ist; dabei sei bemerkt9 daß Art IIÜ des HilRegG 52 dem nicht entgegehstand?gweir das Erlöschen des hietverhältnisses auf Grund der genannten Verordnung sich kraft einer gesetzlichen Bestimmung vollzog; auch wenn ein gemäß Art I Abs 1 des KiinegG der Sperre unterworfener Nießbrauch mit dem Tode des..Nießbrauchers gemäß § 1061 Satz 1 3GB erloschen würde ° Auch aus § 1 Abs 3 der Verordnung von 28* September 1943 (Bevorzugung des früheren Mieters bei erstmaliger Vermietung der wiederhergestellten oder als Ersatz geschaffenen neuen Räume)würde nichts herzuleiten seine, weil I i Abs 3 der genannten Verordnung durch § 13 der Durchführungsverordnung zu dem Rohnungsgesctz vom 170 Januar 1947 (CvüVBl ITRh\7f 1947 S 102) aufgehoben worden war, bevor die streitigen Räume im Erdgeschoß wiederhergestellt oder erneuert worden wareno Aus diesen:- Gründen v/ar .die Revision - des Klägers betreffend das ehemalige Badenlokal im ersten Geschoß des Hauses flP in zurückzuweisen?
v ZR-73/51 ,
Verkündet am Juli 1952 Hoffmeister, Justisangestellter? als ürkuno.s b eamter der Geschäftsstelle»
2$62 063
I m l\i a m e n des V o I k e s In den Hechtsstreit
des Valerio P YflHI Straße
in Kl
Klägers ? Berufungs- und Revisionsklägers\
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
den Franco L
in Bi
Ml
Beklagten, Berufungs- und Revisionsbeklagten
Prozeßbevollmächtigter: Recktsamval
hat der VR Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom" 4o Juli 1952 unter.Mitwirkung des 'Senats-■Präsidenten Prof0 Br0 Pritsch und der Bundesrichter Dr0von Hormann, Bro Heck, Schuster und Br« Oechßler
für Hecht erkannt;
1, Die Revision des Klägers gegen des Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26* April 1951 wird:zurückgewiesen,' insoweit der d Antrag des Klagers auf Feststellung, daß der Beklagte nicht Bieter des Ladenlokals im ersten Stock des Hauses sei, durch das
vorbenannte Urteil abgewiesen ist 0
2d Im übrigen wird auf die Revision des Klagers das erwähnte Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlan-desgeriehts in Köln aufgehoben und der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung' und 3-ntscheidung an
2
das Berufungsgericht 'zurückverwiesen«,
3« Die Kosten des Revisionsrechtszugs fallen dem.Kläger zu einem Neuntel zur Last; die Entscheidung über die restlichen acht Neuntel der Kosten des ''Revisionsverfahrens wird dem Oberlandesgericht übertragen,.
Von Rechts wegen
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~ 3 -Tatbestandg
Der Kläger? italienischer Staatsangehöriger, hatte im hause 4P in (Eigentümer: Metzgermeister
in B<
und })r o med« DI
in Mel
durch
Mietvertrag vom 15° April 1939 mehrere Bäume (je ein Ladenlokal im Erdgeschoß und im ersten Stock, ferner zwei oder drei weitere Häume im Erdgeschoß und zwei Mansarden ia vierten Stock) gemietet, und zwar auf unbestimmte Zeit mit der Maßgabe, daß das Mietverhältnis bis zu dem 14» April 1949 unkündbar sein sollte« In diesen iiäumen betrieb der Kläger eine sogenannte EisdieleIm Jahre 1943 verließ der Kläger Deutschland , um-die Leiche seines Sohnes nach Italien zu überführen;.er gibt an, daß er damals die Absicht hatte? sobald wie möglich nach Deutschland zurückzukehreny daß er: aber diese’Absicht bei der damaligen politischen Lage nicht habe ausführen können«
Vor seiner Abreise nach Italien hatte er, wie er behauptet?
einen gewissen Ba^J|^ gebeten, seine Eisdiele fortzuführen; gegen Ende des Jahres 1944 habe auch Ba^HP. BflP . und Deutschland verlassene Gegen Ende das Jahres 1944 sei das erwähnte Haus - in welchem Umfange ist streitig - durch Kriegsereignisse stark 'zerstört worden« Durch ein Schreiben des Beklagten der schon im Laufe des Jahres
nach Deutschland zurückgekehrt sei, habe er erfahren, daß der Beklagte mit den Eigentümern des Hauses Mflpp in BflV einen Miet- und V/iederaufbauvertrag betreffend das
genannte Haus abgeschlossen habe» Er habe durch ein Schreiben vom 23» Januar 1947: die Polizeidirektion, den Oberbürgermeister und den britischen Kommandanten in B^j) gebeten, ihm bei 'Wiedererlangung . seiner Hechte behilflich zu sein, sei aber auf wen Hechtsweg verwiesen worden«
Hach seiner Kückkehr nach Deutschland (in November 1948)
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erhob der Kläger im Juni 1950 gegen den Beklagten Klage mit dem Antrag?
den Beklagten zu verurteilen, an ihn folgende Bäume im Hause ■§? herauszugebens im Erdge-
schoß; ein Ladenlokal und zv/ei JLäumey im ersten Stock ein Ladenlokal und im vierten Stock zwei Mansardent
Biese Klage stützte er teils auf, eine durch den Beklagten begangene Besitzstörung? teils auf eine durch den. Beklagten begangene unerlaubte Handlung*
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Zur Begründung der Klage wegen^ Besitzstörung trug er folgendes vors Wenn das Haus in durch
Luftangriffe zerstört worden sei, so sei doch jedenfalls das Erdgeschoß des Hauses verhältnismäßig wenig betroffen worden| das ergebe sich schon daraus? daß der Inhalt des Ladenlokels (Theke? Tische? Stühle? Eismaschine? Beleuchtungskörper) noch vorhanden gewesen sei und "daß Bagatin? um uen noch vorhandenen Inhalt.des Ladenlokals zu schützen? bevor er Ende des Jahres 1944 aus nach Italien
abgereist sei ? die durch Luftangriffe zerstörten Fenster und Türen mit Brettern vernagelt habe? um den Zutritt Unbefugter zu den noch benutzbaren Räumen zu verhindern; überdies habe Bagatin vor seiner Abreise noch einem Hach-barn 5 000 RU mit der Bitte ausgehändigt? diesen Betrag als Mietvorauszahlung den Hauseigentümern zu übergebeno Daß er sich von Italien aus nicht schon früher brieflich an die Hauseigentümer gewandt habe? erkläre sich damit? daß lange Zeit vergangen sei? bis auf dem Gebiet des Festverkehrs zwischen Italien und Deutschland normale Zustände
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' eingetreten seien/ Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, daß er,,als der Beklagte auf Grund des von ihm am 14/ Januar 1947 abgeschlossenen Miet- und '• Wiederaufbauvertrages sich in den Besitz der im Erdgeschoß des Hauses ® in gelegenen Bäume ge-
setzt habe? den -^esitz an diesen Bäumen verloren gehabt habe *
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' uur Begründung uer klage wegen unerlaubter Handlung führte er aus: er habe mit „en Beklagten etwa acht lägeV bevor der Beklagte Italien verlassen habe, um nach Beutech-land zurückzukehren, eine Unterhaltung gehabt und dabei dem Beklagten raitjctoilt, er beabsichtige, 'sobald.es tunlich sei, nach Deutschland zurückzukehren und sein Ge-schüft in'B^(fciv;ieuer aufzu demachen, und den Beklagten gebe-ten? dies den Vermietern mitzuteilen» /Der Beklagte habe., obwohl er diese Absicht des Klägers gekannt habe, die Ei-ge nt Limor des xiauses VP zu dem Abschluß eines ..lietver-
träges dadurch bestimmt, daß er wider besseres Wissen erklärt habe« der Kläger wolle nicht nach Deutschland: zu~ rückkehren*; 'Übrigens seien seine Hechte als /etor, der streitigen Bäume durch Art I Ziff i f des HilBegG 52 gesperrt gewesen, daher sei jedes Rechtsgeschäft, durch weiches über1 dieses gesperrte Beeilt verfugt worden sei, doli«, insbesondere - der vom Beklagten abgeschlossene' Miet- und Wiederaufbauvertrag, gemäß Art II des IJilHegG 52 nichtig gewesen; wegen der Vorschriften:des KilkegG 52 könne der Beklagte sich auch nicht auf § i der Verordnung vom 28» September 1945 (Kriegswohnschädenvcrordnung - BGBl I S 546 ff -) berufen,
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen0 Er hat
ausgefahrt, daß das Haus «» m in D^B, und zwar einschließlich, des Erdgeschosses vollkommen zerstört und unbenutzbar gewesen sei; schon hierdurch habe der Besitz des Klägers an den streitigen Räumen ein'Ende gefundene Im übrigen habe der Kläger durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, daß er auf die tatsächliche Gewalt-an den Räumen verzichten wollte» Es könne keinem Vermieter zugemutet werden, mit der Vermietung und dem Wiederaufbau eines zerstörten Hauses zuzuwarten, wenn der ohne Bestellung eines.inländischen Bevollmächtigten aus Deutschland abgereiste Mieter Jahre hindurch nichts von sich hören lasse..9 laß -"er. die Eigentümer des genannten Hauses . zu dem Abschluß eines Miet- und Micderaufbauvgrtrages vom 14» Januar 1947 und.damit zu dem Vertragsbruch gegenüber dem Kläger verleitet habe, treffe nicht zu» Es"sei unwahr, daß der Kläger ihm seine Absicht, nach seiner Rückkehr nach Deutschland seine Eisdiele im Hause wieder in
Gang zu bringenim Jahre 1946 kundgetan habe* Er habe sich in B^ zunächst nach anderen für ihn passenden Miet-gelegenheiten umgesehen und den Mi et- und 17ie der auf Bauvertrag betreffend das Erdgeschoß des Hauses dfli B erst abgeschlossen, als ihm diese Mietgelegenheit, nachdem aus den anderen Mietgelegenheiten nichts geworden 'sei durch einen Makler angeboten worden sei» Es sei ferner unwahr, daß er die Eigentümer des Hauses B in zu dem Ab-
schluß des Miet- und Wiederaufbauvertrages durch die Erklärung bestimmt habe, daß.der Kläger nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wolle'die Hauseigentümer hätten den Miet- und Wiederaufbauvertrag mit ihm abgeschlossen, weil sie geglaubt hätten, das Mietverhältnis mit dem Kläger sei gemäß § 1 der Verordnung vom 28» September 194^' an 14° Januar 1947 längst erloschen gewesen» Im übrigen sei die Kla-
ge hinsichtlich der Räume im ersten und im vierten Stock schon deshalb abzuweisen, weil vom Kläger zugestanden sei« daß er - der Beklagte — nicht im Besitz dieser Baume sei«.
Bas Landgericht wies die Klage ab« Bs führte aus? daß der Kläger infolge seiner jahrelangen Abwesenheit von BPPund er inzwischen eingetretenen grundlegenden Veränderungen der Verhältnisse die tatsächliche Gewalt über " seine Mieträume werteren nahes dazu komme nochP daß er jahrelang seinen Vernietern keine Nachricht gegeben habe ? obwohl er dazu schon geraume ."Zeit vor seiner Rückkehr nach Bpp. imstande gewesen sei« Daher sei eine Desitz-stdrungsklage gegen den Beklagten unbegründet« Unter diesen umständen könne es dahihgeste111 b1eiben? ob und wann das kietverhältnis zwischen dem Kläger beendet worden sei« Da der'Anspruch des Klägers auf Kiedereinräumung seines gemäß § 856 Abs 1 BGB beendeten Besitzes nur schuldreclit-Mclier Natur gewesen sei? könne sich wer Kläger dem Beklagten gegenüber nicht auf § 825 BGB berufene Auch'auf Grund won § 826 BGB sei'die Klage solbst dann nicht schlüssig ? wenn, der Beklagte die Absicht des Klägers nach B^P
zurückzukehren und seine Bisdiele in den früheren Miet-
rersohwn.egen hatte; räumen zu betreiben«/unter den gesamten umständen und insbesondere angesichts der Tatsache? daß der Beklagte sich nicht in einen unbeschädigten Betrieb hineingesetzt« sondern die Instandsetzung der Bäume in Erdgeschoß und deren Ausstattung mit Betriebszubehör aus eigenen Kitteln be-stritten habe; sei sein Verhalten nicht sitter- . i i ► :, :-"'
widrig im Sinne des § 826 BGBo w
DerKläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein?
zunächst mit dem Anträge, nach dem Klageantrag.zu erkennen, später mit dem Antrag, .
T0 den Beklagten zur Herausgabe der Räume im Erdgeschoß des Hauses fll in zu verurteilen,
2a festzustellen, daß der_Beklagte nicht Mieter des im ersten Stock gelegenen Ladenlokals sei,
1er Beklagte beantragte^ die Berufung zurückzuweisenc Beide Parteien wiederholten im wesentlichen ihr früheres Vorbringen, Las Oberlandesgericht erkannte dahin,
daß. die Berufung des Klägers unter Abweisung seiner
Beststellungsklage zurückgewiesen werde0
Zur Begründung dieses Urteils führte das Oberlandesgericht aus 5 der Auffassung des Landgerichts, daß der Kläger die tatsächliche Gewalt über die gemieteten Raume in dem Zeitpunkt aufgegeben gehabt habe, als der Beklagte den
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Riet- und Wiederaufbauvertrag am 14» Januar 1947 abge-schlossen habe? sei beizupflichten0 Im Jahre 1943 habe der Kläger,' Ende 1944 sein Vertreter Bfltl verlassen, Brst mit seinem Brief vom 15» März 1947 habe der Kläger sich Bei seinen Vermietern gemeldet; welche Antwort er darauf erhalten habe? darüber könne oder wolle er keine Angaben machen, Us gehe nicht an , bei diesem jahrelangen I’e mb leiben und Stillschweigen des Klägers eine nur "vorüberge-hende Behinderung" in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt :;im Sinne des § 861 Abs 2 EGB anzunehmen0 I)af3 der Kläger während seines Aufenthalts in Italien vielleicht den Tvillen gehabt habeg den Besitz nicht aufzugebeng sei nicht entscheidend; es komme auf sein nach außen erkennbares Verhalten an, und dieses Verhalten müsse im Sinne einer Aufgabe des -Besitzes aufgefaßt werden» Leshalb habe der Be-
klagte,indem er sich auf Grund seines Mietvertrages in den Besitz der von ihm wieder hergestellten Bäume im Erdgeschoß gesetzt habenden (angeblichen) Besitz des Klägers nicht verletzt; daher könne die Klage auch weder auf § 812 noch auf § 823 BGB gestützt werden0 .
Gegen das Berufungsurteil hatder Kläger Bevision , eingelegt mit dem Anträge , ' .. •
das angefochtene Urteil '.aufsuheben'und 1o den Beklagten zur Herausgabe der im Erdgeschoß (des Hauses B^^, MV) gelegenen Bäume zu
verurteilen?
2o festzustellen, daß der Beklagte nicht Mieter
des im ersten Stockwerks (des Hauses kflHP
®?) gelegenen Ladenlokals isto
Der Beklagte hat beantragt, die Bevision zurückzu-
eisern
Entscheidungsgrunue;-
Io. Bas angefochtene Urteil stellt fest, der Kläger habe die tatsächliche Gewalt über die Bäume im Erdgeschoß des ;Häüses llMM auf gegeben, und stützt sich dabei einerseits auf die Tatsachen, daß Bor von Kläger schon in Jahre 1943 und der von ihm mit der Fortführung seines Betriebes beauftragte Bilde Dezember 1944 Bonn verlassen
hätten, und daß der.Klag*r sich erstmalig durch seinen Brief vom 1 So Harz 1947 - der übrigens keine bestimmte Nachricht über den Zeitpunkt seiner Bückkehr nach ent
hielt - wieder bei den verinietern gemeldet habe» Aber diese Tatsachen tragen die von Berufungsgericht getroffenen
v :
Feststellungen noch nicht, zu demal zwischen dein Zeitpunkt, za welchem der Vertreter des Klägers , BGtB ver-
ließ- '{Ende Dezember 1944)3 und dem ersten Brief des Klägers an die'-Vermieter : (15 c. LIarz *1947)' ein Zeitraum von wenig mehr als zwei Jahren lagu Es wird auch noch darauf ankommen, von wann ab der Brief- oder; Postkartenverkehr zwischen Italien und Deutschland wieder begonnen hattet wenn der Kläger nicht alsbald nach Beginn dieses Verkehrs sich bei seinen Vermietern gemeldet haben sollte, so würde daraus allerdings geschlossen'werden können, daß er sich der tatsächlichen Gewalt über die -nieträume entäußern wollted v7er Handlungen oder Unterlassungen begeht, welche im Verkehr als Aufgabe der tatsächlichen Gewalt über eine Sache gedeutet werden können, kann sich nicht darauf berufen, daß er bei seinen Handlungen oder' Unterlassungen sich des Besitzes nicht habe entäußern wollen? der äußere Tat-bestand, nicht die innere mit dem äußeren Tatbestände nicht übereinstimmende Absicht entscheidet *
Hinsichtlich der (ehemaligen)-mieträume des Klagers im vierten und im ersten Stock ist unstreitig, daß diese Päurae infolge Kriegssachschadens ganz zerstört worden sind; der Besitz des Klägers an diesen Baumen, welche - wie unstreitig ist - nicht wiederhergestellt worden sind, war schon, mit dem Augenblick beendet, in welchen der Kläger die tatsächliche Gewalt über diese Bäume durch deren-Zerstörung verloren hat«■ Seinen Anspruch auf die im vierten Stock be-
s _ .
findliehen Bäume hat der Kläger auch schon fallen lassen« Der noch aufrecht erhaltene Antrag des Klägers auf Feststellung, daß der Beklagte nicht Bieter des Ladenlokals im zweiten Stock sei, ist gegenstandslos, weil das Ladenlokal vollständig zerstört und nicht wiederhergestellt worden ist«.
Hinsichtlich der Saume im Erdgeschoß wird das Bern f ungsgericht seine .Feststellungen darüber, oh der Beklagte die tatsächliche Gewalt über diese Räume aufgegeben hat« noch ergänzenmüssen; es wird ferner gegebenenfalls zu. prüfen haben lob auch diese Raüriie in solchem Maße zerstört worden waren« daß der Kläger durch die Zerstörung nicht hur die tatsächliche Gewalt über die Räume (und damit deren Besitz) verloren hatte« sondern daß auch sein diese Räume betreffendes Llietverhältnis gemäß § 1 der Verordnung vom 28* September 1943 erloschen ist; dabei sei bemerkt9 daß Art IIÜ des HilRegG 52 dem nicht entgegehstand?gweir das Erlöschen des hietverhältnisses auf Grund der genannten Verordnung sich kraft einer gesetzlichen Bestimmung vollzog; auch wenn ein gemäß Art I Abs 1 des KiinegG der Sperre unterworfener Nießbrauch mit dem
Tode des..Nießbrauchers gemäß § 1061 Satz 1 3GB erloschen würde °
wäre ? so/der iließbraucli nicht auf ^rvnd von Art II des
HilRegG !32 über den Tod des Hießbrauchers hinaus fortbe-stehen.o Auch aus § 1 Abs 3 der Verordnung von 28* September 1943 (Bevorzugung des früheren Mieters bei erstmaliger Vermietung der wiederhergestellten oder als Ersatz geschaffenen neuen Räume)würde nichts herzuleiten seine, weil I i Abs 3 der genannten Verordnung durch § 13 der Durchführungsverordnung zu dem Rohnungsgesctz vom 170 Januar 1947 (CvüVBl ITRh\7f 1947 S 102) aufgehoben worden war, bevor die streitigen Räume im Erdgeschoß wiederhergestellt oder erneuert worden wareno
Aus diesen:- Gründen v/ar .die Revision - des Klägers betreffend das ehemalige Badenlokal im ersten Geschoß des Hauses flP in zurückzuweisen? im übrigen auf
die Revision des Klägers das Berufungsurteil äufzüheben
~ 12 ....
und der. Rechtsstreit, an das Berufungsgericht zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen0 Dabei erschien es zweckmäßig auszusprechen? daß der Kläger die Kosten des Rechtsstreits' zu tragen hat? soweit der'Rechtsstreit durch dieses Urteil endgültig entschieden ist 5 dagegen dein Berufungsgericht die Kostenantschei-dung,, und zwar auch hinsichtlich der Kosten der Kevisionsinst an z zu überlassen, insoweit der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckyerv/iesen ist 0
Br« B'ritsch Br0v;Eormann Br, :;Beeki Schuster i)r *0eehßler