hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19© Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br, Pritsch und der Bundesrichter Dr« Hertel, Br, Heck, Schuster, Br. Oechßler für Recht erkannt: | Er (Kläger; sei 2-3 Tage nach dem Juniangriff in gewesen und habe den damals unbeschädigt gebliebenen Wagen in der Boxe Nr 10 besichtigt. Die Haftung des Beklagten für den entstandenen Schaden gründe sich darnach auf positive Vertragsverletzung (§ 276 BGB), Übernahme einer auftragslosen Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn (§ 678 BGB) und unerlaubte Handlung (§ 823 BGB). In der Boxe Nr 4 habe der Wagen mindestens ebenso gut und ebenso sicher gestanden, wie in der anderen,Boxe« Im November 1943 sei auch die Boxe Nr 10 erheblich beschädigt worden, so dass der Y/agen des Klägers, wenn er noch darin gestanden hätte, ebenfalls nur noch Schrottwert behalten haben würde. Das Berufungsgericht beurteilt die HerausSchaffung des dem Kläger gehörigen Kraftwagens aus der Boxe Kr 10 und seine Abstellung in der Boxe iTr 4 als eine dem Beklag- Sie ist dem Kläger.günstig und wird daher auch • von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, der Kraftwagen des Klägers würde in der Boxe ijr lo nicht den schweren Schaden genommen haben, der ihm bei dem Ebvember-angriff 1943 iß der Boxe ITr 4 zugestossen ist. Es legt also dem Beklagten zur Last, durch die Entfernung des Kraftwagens aus der Boxe ITr 10 und seine Verbringung in die andere Boxe eine Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden gesetzt zu habon. Das Berufungsgericht spricht aber dem Kläger einen Schadens-|brsatzanspruch gegen den Beklagten ab, weil der Schaden f durch das Tun des Gegners nicht "adäquat" verursacht sei; die Wirkungen der Bomben seien von dem Beklagten nicht zu vertreten. über die verbotene Eigenmacht, an die das Berufungsgericht nicht gedacht zu haben scheine, wäre anders zu entscheiden gewesen, Es liege hier nämlich verbotene ^.igennacht insofern vor, als der Beklagte dem Kläger den unmittelbaren Besitz des Kraftwagens widerrechtlich entzogen und nicht mehr zurückgewährt habe. Diese Vorschriften begründeten eine Haftung auch für den zufälligen Untergang oder eine aus ei nem’andern Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache, Ein adäquater ursächlicher Zusammenhang zwischen Haftungsgrund und Schaden werde hier nicht gefordert. Nach ihm ist die.unmittelbare tatsächliche Herrschaft des Klägers über den infolge Fehlsns wichtiger Teile unbenutzbaren Kraftwagen durch die Maßnahme des Beklagten nicht - auch nicht vorübergehend - aufgehoben worden. 2«) Dem Berufungsgericht ist von der Revision auch zu dem Vorwurf gemacht, den rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung des Beklagten aus posiViver Vertragsverletzung ausser acht gelassen zu haben« Sie meint, dieser Gesichtspunkt würde zur Anwendung der Vorschriften über den Schuldnerverzug (§§ 249, 284 ff, 287 BGB) und damit zur Bejahung einer Verantwortlichkeit auch für zufällige Unmöglichkeit der Leistung geführt habbn* Der durch Vertrag geschaffene Rechtsgrund der Haftung des Beklagten ist der von ih# mit dem Kläger über \Tenn hier die Grundsätze von der positiven Vertragsverletzung Anwendung f inden sollen, kann dies nur für das Tiietverhöltnis gelten, wobei zu beachten ist, dass dieses den alleinigen. Aus dieser Verletzung ist die Haftung des Beklagten für den aus ihr erwachsenen Schaden hergeleitet, die aber nur insoweit besteht, als zwischen Schaden und Eaftungsgrund ein adäquater ursächlicher Zusammenhang zu erkennen ist. Es kann also keine Rede davon sein, dass neben der aus dem liietverhältnisse fließenden Leistungspflicht eine selbständige Ilerausgabepflicht des Beklagten hinsichtlich des Kraftwagens bestanden hätte, die ebenso selbständig nach Maßgabe der bei der positiven Vertragsverletzung zur Anwendung kommenden Bestimmungen über den Schuldnerverzug zu beurteilen wäre. Sie wendet aber ein, der Kraftwagen des Klägers sei in der Boxe Nr 4 der Gefahr der Beschädigung durch die Kauer-trümmer fliegerbeschädigter Nachbarhäuser erkennbar mehr ausgesetzt gewesen, als in der Boxe Nr 10, wie das die Entwicklung der Ereignisse denn auch bestätigt habe. Der Revision möchte beizupflichten sein, wenn 0 nach den Regeln der Lebenserfahrung die kürzere Entfernung der Boxe Nr 4 von den umliegenden Nachbarbauten bei Fliegerangriffen eine grössere Gefährdung des in dieser Boxe untergestellten Wagens des Klägers bedeutet hätte« Das Berufungsgericht hat aber mit Recht auf die Belanglosigkeit eines Entfernungsunterschiedes von 15 Metern für den Gofähi^ingsgrad bei Fliegerangriffen hingewiesen. Es hat sich damit nicht in-Widerspruch mit der Lebenserfahrung gesetzt, nach der Bauten in grösserer Nähe des Aufschlagpunlctes der Bomben keineswegs stets einer grösseren Beschädigungs-gefahr ausgesetzt sind, als weiter entfernt liegende Gegenstände des Angriffs* Die Bahn der Bomben und die Richtung ihrer Wirkungen werden durch zu yiele Faktoren bestimmt, als dass sie menschlicher Berechnung und ' Vorausschau zugänglich sein könnten. Hier hat sich zwar die Nähe eiher hohen Hauswand für den Wagen des Klägers als verderblich erwiesen* Aber diese durch rückschauende Betrachtung gewonnene Erkenntnis gewährt für Fliegerangriffe keinen jaßstab* Vergeblich bemüht sich die Revision, das- letzte Ergebnis durch Verfahrensrügen zu erschüttern* Sie meint, das Berufungsgericht hätte sich seine Überzeugung von der Gleichheit des Gefährdungsgrades nur auf Grund einer Ortsbesichtigung (Augenscheinseinnahme) bilden können* Dem ist nicht beizupflichten. 1 B)« Die örtliöhe Lage war durch die von den Farteien vorgelegten Zeichnungen und Lichtbilder (Hülle Bl 90 GA) hinreichend erkennbar« An Hand dieser Beweismittel ist sie in der letzten mündlichen Verhandlung des zweiten Rech.szuges vom Gericht unter Zuziehung der Farteien erschöpfend erörtert worden (BU S lo)« Darnach erweist sich die Verfahre ns rüge der Revision im Grunde als ein unzulässiger Angriff auf die tatriehterliehe Beweiswür-digungo , Die von der Revision vermisste Ergründung der ?&>-tive, die den Beklagten bestimmt haben, den Kraftwagen des Klägers nach dem Juniangriff aus der Boxe Nr 10 zu nehmen und seinen Verkaufs- und Kleiderablageraum dorthin zu verlegen, würde nicht der Klärung der Frage gedient haben, in ..-elcher der beiden Boxen der V/agen objektiv ungefährdeter gestanden hätte« Die Revision meint, die Ergründung der Motive hätte nach der Richtung hin Anhaltspunkte ergeben können« Dem kann nicht beigepflichtet werden« Die Feststellung der Beweggründe hätte keinesfalls einen objektiven Maßstab gewährt, wie ihn die Ermittlung der Adäquanz eines ursächlichen Zusammenhangs erfordert« Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Sachlage habe infolge der Umstellung des Kraftwagens aus der Boxe Nr 10 in die Boxe Nr 4 für einen objektiven Beurteiler keine Gestaltung erfahren, die sie in Richtung auf den demnächst eintretenden Schaden hätte gefährlicher erscheinen lassen müssen, ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
2335 329 y I ®-I2ßS_ Verkündet am 19o Oktober 1951 Gros, Jus tizangestollter, als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle des Bundesgerichtshofs. Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Facharztes Br.med. in D( >latz 0, Klägers, Berufungsklägers und Revisions klägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den unter der Firma Otto K B andeInden Kaufmann Otto nde] Beklagten, Beruf ungsbe klag ten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br •** % .V-* i * hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19© Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br, Pritsch und der Bundesrichter Dr« Hertel, Br, Heck, Schuster, Br. Oechßler für Recht erkannt: | « >4 5 Bie Revision gegen das Urteil des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 3« Härz 1950 wird auf Kosten de?vKlägers zurückgewiesen* i Xs A Von Rechts wegen » — 2 «- Tatbestand; >4 Der Beklagte betrieb früher auf seinem Grundstück in eine Garage, zu der eine Auto- halle und elf nebeneinander liegende Einzelboxen gehörten* Die Autohalle bildete zur Tiefe dos Grundstücks nach hinten hin den Abschluss des Innenhofes. An der Strassenfront war ein mehrstöckiges Wohngebäude errichtet* Die elf Einzel boxen lagen im Hofe, beginnend mit der Einzelboxe Nr 1 an. der Hinterfront des Wohngebäudes, entlang einer Längsseite des. Innenhofes nebeneinander zur Autohallo hin. Durch schriftlichen Mietvertrag vom 26. November 1938 vermietete der Beklagte an den Kläger zur dauernden Unterstellung eines diesem gehörigen Personenkraftwagens die in der Nähe der AutLohalle gelegene verschlißssbare Einzclboxe Nr Io* * Der schwere Luftangriff .auf D^BP im Juni 1943 richtete auf dem Grundstück des Beklagten starke Zerstörungen an. Jedoch blieb der in der jüinzelboxe llr 10 untergebrachte Personenkraftwagen des zur Wehrmacht eingezogenen Klägers damals unbeschädigt. Nicht lange nach dem Juni-angriff liess der Beklagte den Nagen des Klägers aus der * * 4% Boxe Nr 10 herausschaffen und in der dem Wohngebäude näher gelegenen Boxe Nr 4 unterbringen. In dieser Boxe wurde dann der Wagen bei dem Fliegerangriff vom 3* November 1943, der das Hinterhaus des Wohngebäudes zu dem Einsturz brachte, durch herabfallendes Mauerwerk so stark beschädigt®dass er mit Ausnahme von 4 Autoreifen, die der Kläger zurückerhielt, zu dem Schrottwert verkauft werden musste. Der Kläger berechnet den ihm entstandenen Schaden auf ^ 9.298,89 D?i. Er nimmt den Beklagten auf'Ersatz eines Teiles X dieses Schadens mit dem Anträge in Anspruch, den Beklagten zur Zahlung von 6.100 i)U nebst 4# Frozesszinsen an ihn zu verurteilen. Zur Begründung trägt er vor, der B®klagte habe den Kraftwagen eigenmächtig aus der Boxe Hr 10 herausgenommen und in der Boxe HT 4 untergebracht. Er habe damit sogar dem erklärten Hillen des Klägers entgegengehandelt. Er (Kläger; sei 2-3 Tage nach dem Juniangriff in gewesen und habe den damals unbeschädigt gebliebenen Wagen in der Boxe Nr 10 besichtigt. Diese Boxe habe zu jener Zeit keine nennenswerten Beschädigungen aufgev/iesen. Die Tür der Boxe sei am Schloß beschädigt und die kleinen Fensterscheiben seien entzwei gewesen. Er habe die Eoxen-tür mit langen Nägeln zugenagelt und die kleinen Fenster durch Pappdeckel verschlossen*,. Hierbei habe ihn der Prokurist des Beklagten gefragt, 9b er nicht die Boxe Nr 10 räumen könne, der Beklagte brauche diese Boxe für andere Zwecke. Er habe aber das Ansinnen abgelehnt und ei'klärt, der Wagen bleibe hier, er wolle es darauf ankommen lassen. Er sei nämlich schon damals, der Überzeugung gewesen, dass der Luftgefahr gegenüber die Boxe Nr 10 für den Wagen die verhältnismässig sicherste Stelle gewesen sei. In der Boxe Nr 10/würde der Wagen, so trägt der Kläger weiter vor, bei dem Novemberangriff dehn auch keine* beachtlichen Beschädigungen davongetrajen haben; die Boke selbst sei bei diesem zweiten Angriff im wesentlichen heil!geblieben. Es seien eigennützige Gründe gewesen, „ die den Beklagten ver<-anlasst hätten, die Boxe Nr 10 nach dem Juiriängriff frei zu machen und den Wagen in der Boxe Nr 4 uhterzustbllen.: Die Eoxe Kr 10 sei am wenigsten beschädigt gewesen und ; -noch bis 1945 im Ganzen heil geblieben. Der Beklagte habe sie daher nach dem Juniangriff und. nach der Entfernung * — A des Wagens ohne Wissen des Klägers fortan als Lagerund Verkaufsraum seiner Firma benutzt. Die Haftung des Beklagten für den entstandenen Schaden gründe sich darnach auf positive Vertragsverletzung (§ 276 BGB), Übernahme einer auftragslosen Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn (§ 678 BGB) und unerlaubte Handlung (§ 823 BGB). Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er will die Umstellung des Kraftwagens von der Boxe Hr 10 in die Boxe Nr 4 ^ Interesse des Klägers vorgenommen haben, da die Boxe Hf 10 infolge des Fliegerangriffs im Juni 1943 undicht geworden sei und den Hegen durchgelassen habe. Ein Verbot der Herausnahme des Wagens aus der Boxe Hr 10 habe der Kläger nicht ausgesprochen. In der Boxe Nr 4 habe der Wagen mindestens ebenso gut und ebenso sicher gestanden, wie in der anderen,Boxe« Im November 1943 sei auch die Boxe Nr 10 erheblich beschädigt worden, so dass der Y/agen des Klägers, wenn er noch darin gestanden hätte, ebenfalls nur noch Schrottwert behalten haben würde. Es fehle darnach nicht nur an einem Verschulden des Beklagten, sondern auch an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem Tun und dem entstandenen Schaden. Für diesen komme äusserstenfalls nur eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 in Betracht. Im ersten und zweiten Hechtszuge hat je eine Beweis aufnahme stattgefunden. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers aus anderen Gründen zurückgewie- Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht beurteilt die HerausSchaffung des dem Kläger gehörigen Kraftwagens aus der Boxe Kr 10 und seine Abstellung in der Boxe iTr 4 als eine dem Beklag- 4 ten zur Last fallende, zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung des über die erstgenannte Boxe geschlossenen Mietvertrages. Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts zu erinnern. Sie ist dem Kläger.günstig und wird daher auch • von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, der Kraftwagen des Klägers würde in der Boxe ijr lo nicht den schweren Schaden genommen haben, der ihm bei dem Ebvember-angriff 1943 iß der Boxe ITr 4 zugestossen ist. Es legt also dem Beklagten zur Last, durch die Entfernung des Kraftwagens aus der Boxe ITr 10 und seine Verbringung in die andere Boxe eine Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden gesetzt zu habon. Verständlicherweise wendet sich die Revision auch hiergegen nicht. Das Berufungsgericht spricht aber dem Kläger einen Schadens-|brsatzanspruch gegen den Beklagten ab, weil der Schaden f durch das Tun des Gegners nicht "adäquat" verursacht sei; die Wirkungen der Bomben seien von dem Beklagten nicht zu vertreten. 1.) Diese Ansicht hält die Revision für rechtsirrig. Sie meint, bei Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes *» 6 •• über die verbotene Eigenmacht, an die das Berufungsgericht nicht gedacht zu haben scheine, wäre anders zu entscheiden gewesen, Es liege hier nämlich verbotene ^.igennacht insofern vor, als der Beklagte dem Kläger den unmittelbaren Besitz des Kraftwagens widerrechtlich entzogen und nicht mehr zurückgewährt habe. Daran ändere nichts der Umstand, dass der. Wagen auf dem Gelände des Garagenbetriebes verblieben und in einer benachbarten Boxe abgestellt worden sei. Der Eingriff des Beklagten habe den unmittelbaren Besitz des Klägers endgültig zerstört. Der Eingriff habe den Übergang des unmittelbaren Besitzes auf den Beklagten zur Folge gehabt. Unter den Umständen sei Raum für die Anwendung der §§ 992, 86l, 823 ff, 848 BGB gewesen. Diese Vorschriften begründeten eine Haftung auch für den zufälligen Untergang oder eine aus ei nem’andern Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache, Ein adäquater ursächlicher Zusammenhang zwischen Haftungsgrund und Schaden werde hier nicht gefordert. Conditio« sine qua non genüge. G '.gen diese Folgerungen wäre nichts oinzu /endon, wenn wirklich eine Entziehung des unmittelbaren Besitzes stattgefunden hätten Das ist aber dem feststehenden Sachverhalt nicht zu entnehmen. Nach ihm ist die.unmittelbare tatsächliche Herrschaft des Klägers über den infolge Fehlsns wichtiger Teile unbenutzbaren Kraftwagen durch die Maßnahme des Beklagten nicht - auch nicht vorübergehend - aufgehoben worden. Der Beklagte hat sich ausser der Verbringung des Wagens aus der Boxe Nr 10 in die nur wenige Ifeter entfernte Boxe Nr 4 un- 44 r» ~ streitig jeder weiteren Einwirkung enthalten* Er hat auch keine Anordnungen getroffen, durch die dem Kläger der freie Zugang zu seinem Eigentum irgendwie verwehrt worden wäre. Wie aus der Beweisaufnahme des zweiten Rechtszuges erhellt, ist die Boxe Nr 4 nach der Unterbringung des Wagens in ihr offen geblieben* Ihr Eingang ist nur durch eine fremde Tür oder durch Bretter ohne Versperrung der Einsicht in den Raum zugestellt worden* Nach der Aussage eines Zeugen war die Zustellung des Einganges nur provisorischer Natur* Vielleicht hat der Beklagte auf diese Weise Mitbesitz nach § 866 BGB erlangt* Es fehlt aber jeder Anhalt dafür, dass damit eine Entziehung der unmittelbaren tatsächlichen Herrschaft des Klägers verbunden gewesen wäre. Unter diesen Umständen mag die Verbringung des Kraftwagens in die Boxe Nr 4 für den Beklagten die Verpflichtung ausgelöst haben, den Wagen in die Boxe Nr 10 zurückzuschaffen* Sie hat aber keine Herausgäbe-Pflicht im Sinne des § 848 BGB begründet« Denn diese Herausgabe- oder Rückgabepflicht hatte zur Voraussetzung, dass durch die Verbringung des Wagens in die Boxe Nr 4 verbotene Eigenmacht durch dauernde Entziehung des unmittelbaren Besitzes zu dem Nachteile des Klägers verübt war« Es ist handgreiflich, dass mangels Verübung solcher Eigenmacht für die Anwendung des §■ 848 BGB kein Raum war* Verbotene Eigenmacht anderer Art* begangen durch schuldhafte Besitzst.örung im Sinne der §§ 858, 862 BGB, die hier vorliegen mag, zieht nur die gewöhnliche Haftung nach Maßgabe der •Xf,.. »7 ~4f 8 sachenrechtlichen Bestimmungen und der §§ 823 ff BGB nach ; sich* Diese Haftung aber verlangt stets adäquaten ursäch- pichen Zusammenhang zwischen Haftungsgrund und Schaden* *' 'Yt *mlT ' 4 « Darnach würde die Beachtung sachenrechtlicher Gesichtspunkte das Berufungsgericht nicht der Notwendigkeit enthoben haben, der Krage der adäquaten Verursachung näher zu treten« 2«) Dem Berufungsgericht ist von der Revision auch zu dem Vorwurf gemacht, den rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung des Beklagten aus posiViver Vertragsverletzung ausser acht gelassen zu haben« Sie meint, dieser Gesichtspunkt würde zur Anwendung der Vorschriften über den Schuldnerverzug (§§ 249, 284 ff, 287 BGB) und damit zur Bejahung einer Verantwortlichkeit auch für zufällige Unmöglichkeit der Leistung geführt habbn* Die Revision ist wie schon aus sachenrechtlichen, so auch aus schuldenrechtlichen Anschauungen von dem Gedanken beherrscht, Gegenstand der schuldrechtlichen Verpflichtung des Beklagten sei die Herausgabe des Kraft-. wagens« Auf diese Herausgabepflicht scheint sie die Anwendung der Grundsätze der positiven Vertragsverletzung mit ihren verschärften Haftungsfolgen für zulässig und geboten zu halten« Die Auffassung bedarf der Richtigstellung. Der durch Vertrag geschaffene Rechtsgrund der Haftung des Beklagten ist der von ih# mit dem Kläger über * n ^ •» die Einräumung der Boxe HT 10 geschlossene "list vertrag. Auf Grund dieses Vertrages war er zur zeitv;eisen Gewährung des Gebrauchs oder der Benutzung der Boxe dem Vertragsgegner gegenüber verpflichtet. Die Pflicht zur Unterlassung und Abwendung von Störungen war hierin eingeschlossen. \Tenn hier die Grundsätze von der positiven Vertragsverletzung Anwendung f inden sollen, kann dies nur für das Tiietverhöltnis gelten, wobei zu beachten ist, dass dieses den alleinigen. Rechtsgrund für die den Gegenstand der positiven Vertragsverletzung bildenden Leistungsstörungen abgibt. Es ist also':klar, dass mit der Leistung, für deren zufälliges Unmöglichwerden der Schuldner bei der Anwendung jener Grundsätze verantwortlich bleiben soll, hier nur die aus dem Mietvertrag geschuldete Leistung gemeint sein kann. Diese Leistung ist aber zu keiner Zeit unmöglich geworden, da sie sich in der ungestörten Gebrauchsüborlassung erschöpft hat, deren 33öglichkeit den ICovemberangriff 1943 Überdauert hat . In itirage kommt nur die Verletzung der Ge-brauchsüberlassungspflicht, die die Pflicht zur Unterlassung jeglicher Störungen in sich schloß. Aus dieser Verletzung ist die Haftung des Beklagten für den aus ihr erwachsenen Schaden hergeleitet, die aber nur insoweit besteht, als zwischen Schaden und Eaftungsgrund ein adäquater ursächlicher Zusammenhang zu erkennen ist. Es kann also keine Rede davon sein, dass neben der aus dem liietverhältnisse fließenden Leistungspflicht eine selbständige Ilerausgabepflicht des Beklagten hinsichtlich des Kraftwagens bestanden hätte, die ebenso selbständig nach Maßgabe der bei der positiven Vertragsverletzung zur Anwendung kommenden Bestimmungen über den Schuldnerverzug zu beurteilen wäre. »- io —■ f Das Berufungsgericht wäre hiernach be i^ Beachtung des Gesichtspunktes der positiven Vertragsverletzung zu * \ keinem anderen Ergebnis gelangt als dem bisherigen, dass, es nämlich auf die Adäquanz der Verursachung ankomme. 3.) Was die Verneinung der Adäquanz durch das Berufungs . gericht anlangt, bestreitet die Revision nicht, dass der Eerufungsrichter von einer zutreffenden Begriffsbestimmung des adäquaten Ursachenzusammenhanges ausgegangen ist, wenn er seinen Ausführungen zu diesem Punkte die in der Entscheidung des Reichsgerichts im 81,. Bande S 359 ff entwickelten Grundsätze vorangostellt hat. Sie wendet aber ein, der Kraftwagen des Klägers sei in der Boxe Nr 4 der Gefahr der Beschädigung durch die Kauer-trümmer fliegerbeschädigter Nachbarhäuser erkennbar mehr ausgesetzt gewesen, als in der Boxe Nr 10, wie das die Entwicklung der Ereignisse denn auch bestätigt habe. Das Berufungsgericht sei nur im Widerspruch mit der Lebenserfahrung und unter Verfahrensverstößen zu einer Verneinung der Ursachenadäcuanz gelangt. , V Der Revision möchte beizupflichten sein, wenn 0 nach den Regeln der Lebenserfahrung die kürzere Entfernung der Boxe Nr 4 von den umliegenden Nachbarbauten bei Fliegerangriffen eine grössere Gefährdung des in dieser Boxe untergestellten Wagens des Klägers bedeutet hätte« Das Berufungsgericht hat aber mit Recht auf die Belanglosigkeit eines Entfernungsunterschiedes von 15 Metern für den Gofähi^ingsgrad bei Fliegerangriffen hingewiesen. Es hat sich damit nicht in-Widerspruch mit der Lebenserfahrung gesetzt, nach der Bauten in grösserer Nähe des Aufschlagpunlctes der Bomben keineswegs stets einer grösseren Beschädigungs-gefahr ausgesetzt sind, als weiter entfernt liegende Gegenstände des Angriffs* Die Bahn der Bomben und die Richtung ihrer Wirkungen werden durch zu yiele Faktoren bestimmt, als dass sie menschlicher Berechnung und ' Vorausschau zugänglich sein könnten. Hier hat sich zwar die Nähe eiher hohen Hauswand für den Wagen des Klägers als verderblich erwiesen* Aber diese durch rückschauende Betrachtung gewonnene Erkenntnis gewährt für Fliegerangriffe keinen jaßstab* Das Berufungsgericht hat die der Boxe Nr 4 bei Fliegerangriffen durch die nahe Rauswand drohende zusätzliche Gefahr nicht verkannt* Es erwägt aber, dass die Rückseite der Boxe Nr 10 ebenfalls eine Steinwand gebildet hat, die zwar weniger hoch als die Hauswand war, das Dach der Boxe Jedoch nicht unerheblich überrag- •• 4* V te, so dass auch diese Boxe bei Fliegerangriffen einer Einsturzgefahr durch die Rückwand., ausgesetzt war* Der Gleichartigkeit der beiden zusätzlichen Gefahrenquel--len erkennt es eine ausgleichende Wirkung für den Grad der Bombengefährdung zu« Vergeblich bemüht sich die Revision, das- letzte Ergebnis durch Verfahrensrügen zu erschüttern* Sie meint, das Berufungsgericht hätte sich seine Überzeugung von der Gleichheit des Gefährdungsgrades nur auf Grund einer Ortsbesichtigung (Augenscheinseinnahme) bilden können* Dem ist nicht beizupflichten. Es stand 12 im Ermessen des Gerichts, ob die Augenscheinseinnahme erforderlich, d«h« zur Herbeiführung einer gerechten Entscheidung nötig war (Eäumbach-Lauterbach ZFO § 219 A. 1 B)« Die örtliöhe Lage war durch die von den Farteien vorgelegten Zeichnungen und Lichtbilder (Hülle Bl 90 GA) hinreichend erkennbar« An Hand dieser Beweismittel ist sie in der letzten mündlichen Verhandlung des zweiten Rech.szuges vom Gericht unter Zuziehung der Farteien erschöpfend erörtert worden (BU S lo)« Darnach erweist sich die Verfahre ns rüge der Revision im Grunde als ein unzulässiger Angriff auf die tatriehterliehe Beweiswür-digungo , Die von der Revision vermisste Ergründung der ?&>-tive, die den Beklagten bestimmt haben, den Kraftwagen des Klägers nach dem Juniangriff aus der Boxe Nr 10 zu nehmen und seinen Verkaufs- und Kleiderablageraum dorthin zu verlegen, würde nicht der Klärung der Frage gedient haben, in ..-elcher der beiden Boxen der V/agen objektiv ungefährdeter gestanden hätte« Die Revision meint, die Ergründung der Motive hätte nach der Richtung hin Anhaltspunkte ergeben können« Dem kann nicht beigepflichtet werden« Die Feststellung der Beweggründe hätte keinesfalls einen objektiven Maßstab gewährt, wie ihn die Ermittlung der Adäquanz eines ursächlichen Zusammenhangs erfordert« Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Sachlage habe infolge der Umstellung des Kraftwagens aus der Boxe Nr 10 in die Boxe Nr 4 für einen objektiven Beurteiler keine Gestaltung erfahren, die sie in Richtung auf den demnächst eintretenden Schaden hätte gefährlicher erscheinen lassen müssen, ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Besteht aber im vorliegenden Falle zwischen Eaf-tungsgrund und Schaden kein nachweisbarer adäquater ursächlicher Zusammenhang, so ist die Eerufuhg des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom Oberlandesgericht zu Recht zurückgewiesen worden® Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO* Dr.Pritsch Dr*Hertel Dr.Heek Dr.Oechßler Schuster