Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist aufgrund eines Übertragungsvertrages vom 10. Unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat er von den Beklagten die Das Urteil des Berufungsgerichts ist schon deshalb aufzuheben, weil es, wie die Beklagten zu Recht rügen, keinen Tatbestand enthält. Das Berufungsgericht ist nach der von ihm für jede Partei auf "unter 60.000 DM" festgesetzten Beschwer offenbar davon ausgegangen, daß gegen sein Urteil keine Revision stattfindet und hat deshalb von der Darstellung des Sachund Streitstandes abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Auf die Darstellung des Tatbestandes in einem Urteil, gegen das die Revision zulässig ist, kann jedoch grundsätzlich nicht verzichtet werden (§ 543 Abs. 2 ZPO), wenn das Urteil nicht der Aufhebung verfallen soll (BGHZ 73, 248, 252). Es fehlt an einer ausreichenden Darstellung des Sachverhalts, der für die zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen von Bedeutung ist (§ 313 Abs. 2 ZPO). So kann insbesondere nicht geprüft werden, aufgrund welcher Umstände ein - nicht näher charakterisiertes - Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und den Beklagten im Wege der Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nunmehr einen Zahlungsanspruch des Klägers auslösen sollte. Den Entscheidungsgründen kann nur die Feststellung entnommen werden, daß hinsichtlich eines geringeren Darlehens, dessen Grund ebenfalls nicht bezeichnet ist, der Vater des Klägers zur Zahlung aufgefordert worden war, weil die Beklagten die Zahlungen eingestellt hatten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 72/94 URTEIL Verkündet am: 30. Juni 1995 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Inge und Manfred Gl itraße Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Reinhard U( Ludwig-1 I-Straße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 hf\ -tu Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1995 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Tropf und Prof. Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Februar 1994 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist aufgrund eines Übertragungsvertrages vom 10. November 1979 Eigentümer eines Anwesens, das sein Vater mit einem lebenslänglichen Wohnrecht zugunsten der Beklagten belastet hatte. Unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat er von den Beklagten die 3 Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 415,90 DM seit Februar 1989 verlangt. Seine Klage war in den Vorinstanzen insoweit erfolgreich. Ein vom Kläger ebenfalls geltend gemachter Anspruch auf Löschung des Wohnrechts ist abgewiesen worden. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunqsqründe Die Revision hat Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts ist schon deshalb aufzuheben, weil es, wie die Beklagten zu Recht rügen, keinen Tatbestand enthält. Das Berufungsgericht ist nach der von ihm für jede Partei auf "unter 60.000 DM" festgesetzten Beschwer offenbar davon ausgegangen, daß gegen sein Urteil keine Revision stattfindet und hat deshalb von der Darstellung des Sachund Streitstandes abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Auf die Darstellung des Tatbestandes in einem Urteil, gegen das die Revision zulässig ist, kann jedoch grundsätzlich nicht verzichtet werden (§ 543 Abs. 2 ZPO), wenn das Urteil nicht der Aufhebung verfallen soll (BGHZ 73, 248, 252). Der Bundesgerichtshof sieht zwar davon ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden 4 kann, daß der Sachund Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in dem zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfange ergibt (z.B. Urt. v. 19. Juli 1986, IX ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand fehlender 1 m.zahlr.Nachw.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Es fehlt an einer ausreichenden Darstellung des Sachverhalts, der für die zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen von Bedeutung ist (§ 313 Abs. 2 ZPO). Denn die Entscheidungsgründe lassen nur in groben Umrissen den Lebenssachverhalt erkennen, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Hier geht es jedoch um die komplexe Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, einer auf § 242 BGB gestützten Anpassung der ursprünglichen Vereinbarungen, die zu der Wohnrechtsbestellung geführt haben. Dazu sind alle Fallumstände zu würdigen. Das Berufungsgericht spricht selbst von einer "Gesamtwürdigung" . Um diese Würdigung einer rechtlichen Überprüfung unterziehen zu können, müßten die Einzelheiten tatbe-standlich festgestellt sein. So kann insbesondere nicht geprüft werden, aufgrund welcher Umstände ein - nicht näher charakterisiertes - Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und den Beklagten im Wege der Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nunmehr einen Zahlungsanspruch des Klägers auslösen sollte. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß § 571 BGB nicht weiterhilft, wenn das Rechtsverhältnis, wovon das Berufungsgericht ausgeht, kein Mietverhältnis war (MünchKomm-BGB/Joost, § 1093 Rdn. 16 m.w.N.). Unklar ist auch die Prüfung der eigenen Vertragstreue des Klägers bzw. seines Rechtsvorgängers 5 durch das Berufungsgericht. Den Entscheidungsgründen kann nur die Feststellung entnommen werden, daß hinsichtlich eines geringeren Darlehens, dessen Grund ebenfalls nicht bezeichnet ist, der Vater des Klägers zur Zahlung aufgefordert worden war, weil die Beklagten die Zahlungen eingestellt hatten. Hinsichtlich der übrigen Darlehen, insbesondere des Hauptdarlehens über 50.000 DM, fehlt es an entsprechenden Feststellungen, so daß es möglich ist, daß der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger selbst den Umstand herbeigeführt hat, der nach Auffassung des Berufungsgerichts den Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen soll. Die Sache ist daher zur Feststellung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Grundlagen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kostentragungspflicht für das Revisionsverfahren zu übertragen ist. Vogt Lambert-Lang Wenzel Tropf Krüger