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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Bie Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht surückverwiesen, Von Hechts wegen Ber Kläger hat Klage auf Schadensersatz wegen nicht erbrachter Bauleistungen erhoben. Bie Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet war, das nachbezeichnete Grundstück mit einer Eriesenmauer einzufriedigen sowie an dem Haus eine Auienbeleuchtung anzubringen und einen Raum im Keller mit einer Tür zu versehen. errichten, bestehend aus gewerblichen Räumen und V/ohn-appartements, die der Beklagte nach den Vorschriften des Wohnungseigenturasgesetzes in Form von feil- bzw. Die Versammlung ist einstimmig der Ansicht, daß die friesenmauer um das Grundstück gemäß den von Herrn KMBI übernommenen Verpflichtungen gebaut werden soll. Einen Antrag seiner Ehefrau, die ebenfalls Eigentümerin einer Wohnung im Haus KaroflBL den zu Punkt 15 der Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären, hat das Amtsgericht (rechtskräftig) zurüekgev/iesen. Die -inzwischen auf seine, des Klägers, Veranlassung installierte- Außenbeleuchtung sei erforderlich, da bereits eine Frau in der Dunkelheit die Kellertreppe hinabgestürzt sei und Schadensersatzansprüehe geltend gemacht habe. Davon habe der Beklagte inzwischen eine geliefert und eingesetzt; die andere sei immer noch nicht vorhanden. Jeder einzelne Wohnungseigentümer habe den ihm nach dem Bauvertrag zustehenden Anspruch gegen den Beklagten auf die Bauloistung in die Gemeinschaft der Wobnungseigentüraer eingebracht. August 1963 sei nichtig, weil die in Betracht kommenden Ansprüche, die allein aus den Bauverträgen abgeleitet werden könnten, nicht der Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesets unterlägen und weil außerdem der Versammlungsteilnehmer Abel, dessen Antrag dem Beschluß zugrunde liege, nicht Wohnungseigentümer und daher auch nicht antragsberechtigt und stimmberechtigt gewesen sei. Das Übernahmeprotokoll, in welchem die Wobnungs-eigentümer ihm bestätigt hätten, daß er seinen Verpflicht tungen nachgekommen sei, beziehe sich nicht nur auf die einzelnen Appartements. August 19633 durch den der Kläger beauftragt und bevollmächtigt worden ist, die Belange der Eigentümer am gemein-samen Eigentum gegenüber der GmbH Hl Höchf.Friedrich KflU (Friesenmaner, Kellertür, Außenbeleuchtung) wahrzunehmen, nichtig ist, Er hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, 6 200 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1* November 1963 an den Kläger zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung an die - namentlich im einzelnen in der Anlage zu dem Sitzungsprotokoll vom 8. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es das landgerichtliche Urteil wie folgt abgeändert : Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6 200 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. A) Das Oberlandesgericht ist der Meinung, der Klage sei auf Grund des Beschlusses der Wohnungseigentümerver-• Sammlung vom 3* August 1963 befugt, im eigenen Namen ”den Anspruch” für alle Berechtigten geltend zu machen und Zahlung an sich allein zu verlangen* Es handle sich um einen Fall gewillkürter Prozeßstandschafto § 4 der Miteigentums Ordnung enthält ...die""Nutzf lach enordnungn» Die Nutzung der Grundstücksflächen hat aber mit der umstrittenen Einfriedigung des Grundstücks nichts zu tun. In dieser Erkenntnis und nicht in Verkennung des § 4 der MiteigentumsOrdnung hat der Berufungsrichter den Sachverhalt gewürdigt. Schon deshalb kommt es nicht auf den Hinweis der Revision an, die "spätere” Miteigentums-Ordnung sei durch die Baubeschreibung (Einfriedigung mit einer Friesenmauer) nicht außer Kraft gesetzt worden,. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Einfriedigung der Kafxeehaus-l’errasse mit einer Mauer "schlechthin nicht denkbar" sei. Wie die Revisionsheantwortung zutreffend bemerkt, hat der Tatrichter in unangreifbarer Würdigung des Sachverständigengutachtens festgestellt, wie die von den Vertragspartnern vereinbarte Friesenmauer beschaffen sein sollte. Da in den Vorinstanzen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die jetzige Ans icht der Revision hervorgetreten sind, daß die Beteiligten unter dem Begriff einer Friesenmauer etv/as anderes verstanden hätten, als dem normalen, vom Sachverständigen bekundeten Begriffsinhalt entspricht, und da insbesondere in dieser Richtung in den Vorinstanzen nichts Hinreichendes vorgetragen wurde, ist das Berufungsgericht ohne VerfahrensverstoB dem Sachverstandigengutachten gefolgt * Der Berufungsrichter hat ersichtlich zu diesem Punkt bedacht, daß in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden ist, jene Einfriedigung stelle bereits einen Teil der nach den Verträgen geschuldeten Friesenmauer dar,, f) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Bauvertragspartner des Beklagten eine Glaubigergemeinschüft nach § 432 BGB gebildet hätten, da die zu fordernde Bauleistung unteilbar gewesen sei und nur an alle Berechtigten gemeinschaftlich habe erbracht werden können und sollen. Yfenn auch keine Bedenken obwalten, mit dem Oberlandesgericht anzunehmen, zwischen den Gläubigern habe eine Interessengemeinschaft bestanden, auf die die Vorschriften der §§ 741 ff BGB sinngemäß anzuwehden sind (vgl. August 1963 zurückgehenden Ermächtigung dahin festgostellt, daß der Kläger für alle Berechtigten die Ansprüche, welche die Friesenmauer (ebenso Kellertür und Außenbeleuchtung) beträfen, im eigenen Hamen geltend machen und Zahlung an sich verlangen dürfe und es ihm freigestellt sei, die Art des erforderlichen Vorgehens gegen den Beklagten zu bestimmen, u.a. udie Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch in Geld zu schaffen”. Nach § 745 BGB kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des genoinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung (und Benutzung) beschlossen werden» Die Bestimmung gibt den Gemeinschaftern aber keine Macht, ihro Borderungsberechtigungen inhaltlich ohne Zustimmung des Schuldners abzuändern. Auch ein (Mebrheits-)Beschluß im Kähmen des § 745 Abs. 1 Satz 2 BGB kann nicht festlegen, daß entgegen § 452 BGB ein Gläubiger Leistung an sich allein verlangen darf.Vertretung aller bei Entgegennahme der Leistung ist zwar zulässig (vgl. Klageantrag und Urteilstenor lauten auch nicht auf Zahlung an den Kläger als Bevollmächtigten bestimmter Vollmachtgeber. 2. Da der (Mehrheit8-) Beschluß hinsichtlich des Punktes Priesenmauer als Ermächtigung mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt der Wirksamkeit entbehrt, wirft sich die Präge auf, ob nach f 139 BGB auch die Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Lieferung der Außenbeleuchtung und Kellertür nichtig ist« Ob aus den Umständen des Palles ein Wille der Beteiligten festzustellen ist, die Ermächtigung insoweit gelten zu lassen, muß der Tatrichter prüfen (vgl» Brman, aaO § 139 Ans. 1). Im übrigen ist zu den Angriffen der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch auf Lieferung und Anbringung der Außenbeleuchtung und Tür stehe dem Wohnungseigentümer zu, folgendes zu bemerken: Dieser Anspruch ist in den Bauverträgen der Kauf-interessenten begründet worden« Das Berufungsgericht hat diese Verträge dahin ausgelegt, daß der Bau im Rahmen des Üblichen ausgeführt werden sollte und daß dazu die Keller-tür und die Außenbeleuchtung gehörten und beides vom Kläger nicht geliefert worden ist« Die Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision kann nicht damit durchdringen, daß sie die Verträge anders auslegt sowie für und Beleuchtung nicht für f<erforderlichJ} erklärt» § 286 2PO ist nicht verletzt» Auch hat sich das Berufungsgericht mit der Bedeutung des § 6 im Kaufangebot vom 10. Pebruar 1961 und mit der Erfüllungsbestätigung in den Übernahmeprotokollen (Prühjabr 1961) auseinandergesetzt« Die Würdigung des Tatrichters, daß die Bauverträge hinsichtlich der Bauvor- pflichtung des Beklagten nach Kaufabschluß fortbestehen und noch erfüllt werden sollten und daß die noch ausstehen den Leistungen durch die Erklärungen der späteren Wohnungs eigentÜrner in den Übernahmeprotokollen nicht erlassen sein sollten, erweisen sich als rechtsfehlerfrei. Die Revision versucht unzulässigerweise, auch hier aus dem Wortlaut die ser Urkunden andere Schlüsse zu ziehen, und begibt sich damit auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung, 3. Das Hauptklageverlangen ist mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht zu rechtfertigen. August 1963 gefaßt hat und der bezüglich der dem Kläger erteilten Ermächtigung, gegen den Beklagten im eigenen Namen vorzugehen und Zahlung an sich zu fordern, ' der Wirksamkeit entbehrt, auch anders und zwar dahin ausgelegt werden könnte, daß dem Beklagten insoweit nur eine Vollmacht erteilt worden und Zahlung an den Kläger als Bevollmächtigten der (noch genau festzustellenden) sonstigen Gläubiger zu leisten ist (vgl. August 1963 ”durch den der Kläger beauftragt und bevollmächtigt worden ist ....n nichtig sei.

Zitierte Normen: § 13 WEG § 561 ZPO § 432 BGB § 563 ZPO § 745 BGB
GrundstückBGBBerufungsgerichtAnspruchBeschlußKlägerFriesenmauerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_ 21.22/66	URTEIL An Verkündungs Statt zuge-
~	stellt
a)	dem Revisionskläger am 24. November 1969
b)	dem Revisionsbeklagten am 21. November 1969
Hirtb Justizangestellter als ürkundsbeamter der
 In dem Rechtsstreit
 des Architekten Friedrich Firma	GmbH, H’
He** ÄL
3 handelnd unter der , Nachf. Friedrich Kfl1B,
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Hermann
in K
3 Haus Kam^Bfe,
 Kläger und Revisionsbeklngten«,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
16
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1969 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Mattem, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. März 1966 aufgehoben. Bie Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht surückverwiesen,
 Von Hechts wegen
 Ber Kläger hat Klage auf Schadensersatz wegen nicht erbrachter Bauleistungen erhoben. Bie Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet war, das nachbezeichnete Grundstück mit einer Eriesenmauer einzufriedigen sowie an dem Haus eine Auienbeleuchtung anzubringen und einen Raum im Keller mit einer Tür zu versehen.
Harald bM^, der Eigentümer des in Ka|B)/
Plur 0, Elurstück	KuflBBstraSe be-
legenen Grundstücks, erteilte im Jahre 1959 dem Beklagten "Vollmacht", auf jenem Grundstück das Haus	zu
 
errichten, bestehend aus gewerblichen Räumen und V/ohn-appartements, die der Beklagte nach den Vorschriften des Wohnungseigenturasgesetzes in Form von feil- bzw. Wohnungseigent um veräußern sollte. Daraufhin schloß der Beklagte vor Baubeginn mit Interessenten, darunter dem Kläger, "Bauverträge", in denen die Birma Ba^H^p GmbH Ha chf. Priedrieb	als	Verkäufer,	der jeweilige Bewerber
 für eine Wohnung als Käufer genannt sind. Unter anderem ist darin die Pflicht des Käufers festgelegt, einen bestimmten Anteil am Grundstück zu erwerben und ein bestimmtes Appartement zu übernehmen. Eine in dem Bauvertrag sowie der darin in Bezug genommenen Erläuterung erwähnte Baubeschreibung vom 13. August 1959 enthält Angaben über die Konstruktion des zu errichtenden Baues und über die Ausstattung der Räume sowie u.a. das folgende über die Gartengestaltung:
Die Freiflächen werden gärtnerisch gestaltet und erhalten in der Hauptsache Rasen oder Heideflächen und sind mit ortsüblichen Ziersträuchern bepflanzt. Das gesamte Grundstück soll mit einer Friesenmauer eingefriedigt werden.
nachdem der Bau im wesentlichen fertiggestellt worden war, wurde an den einzelnen Wohnungen und den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen Wohnungs- bzw. feileigentum begründet. Der Beklagte unterbreitete sodann im Februar 1961 den Interessenten, mit denen er einen Bauvertrag abgeschlossen hatte, in notarieller Urkunde ein Angebot zu dem Abschluß eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung. Die Angebote wurden von den Interessenten bis zu dem 8. März 1961, dem Ende der Annah-mefrist, in notariellen Urkunden angenommen. Zum Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums wurde der Beklagte
- 4 ~
Im Frühjahr 1961 bezogen die Käufer ihre Wohnungen* Eine Friesenmauer hatte der Beklagte um das Grundstück herum nicht errichtet, eine Außenbeleuchtung war nicht vorhanden. Es fehlten ferner u.a. noch die Haustüren* der Holzbelag der Treppen, die Treppengeländer, die Türen im Keller, die Anstriche der Kellerräume sov/ie die Gartengestaltung. Beim Einzug in die Wohnungen Unterzeichneten die Erwerber ein Übernahmeprotokoll, in welchem es u.a,.' heißt:
2 • Ich übernehme die o*a. Eigentumswohnung und bestätige die Richtigkeit der Übernahme der Wohnung ....... Ich bestätige,
 daß der zwischen mir und der BaMM GmbH	Nacbf. Friedrich KjBPge-
schlossene Bauvertrag erfüllt und daß meine Wohnung entsprechend der Baubeschreibung ausgeführt worden ist.
Danach kam es zwischen dem Verwalter einerseits und Wohnungscigentümern andererseits zu Meinungsverschic-denheiten. Auf Grund eines Beschlusses der Wohnungsoigen~ turnerVersammlung vom 11. Mai 1963 wurde der Beklagte als Verwalter abberufen. Durch Beschluß des Amtsgerichts
 vom 4. Juli 1963 wurde der Kläger, der selbst Miteigentümer ist, zu dem, vorläufigen Verwalter bestellt (Anlage 1; Bl. 5 a d.A.).
Am 3«* August 1963 fand eine Versammlung der Woh~ nungseigentümer des Hauses Kam^|^ statt. In dieser Ver-sammlung waren 30 von insgesamt 44 Eigentümern anwesend oder durch Stimmvollmacht vertreten. Sie repräsentierten 726,71 %0 Stimmenanteile, darunter	mit 230 <ß0o Punkt
13 der Tagesordnung lautete: Mitteilung des Verv/altungs-
 
beirats über die Angelegenheit seiner Bevollmächtigung zur Vertretung der Belange der Eigentümer am gemeinsamen Eigentum gegenüber dem Bauträger (betreffend Priesemnauer Bebauung der Südostecke des Grundstücks) und Beschlußfassung über weitere Maßnahmen. Bas Protokoll enthält m diesem Tagesordnungspunkt u.a♦ folgendes (Anlage 2, Bl. 5 d.Ai)i
Die Versammlung ist einstimmig der Ansicht, daß die friesenmauer um das Grundstück gemäß den von Herrn KMBI übernommenen Verpflichtungen gebaut werden soll.
Herr Abel beantragt, folgendes zu beschließen:
Der gerichtlich bestellte Verwalter wird beauftragt und bevollmächtigt, die Belange der Eigentümer am gemeinsamen Eigentum gegenüber der Ba®~ GmbH	Hachf. Friedrich KfHP
(Pxiesenmauer3 Kellertüren, Außenbeleuchtung) wahrzunehmen,
 Dieser Antrag wird einstimmig genehmigt.
Herr Abel beantragt weiterhin zu beschließen: ,,.*
Zur Durchführung dieser Aufträge kann der gerichtlich bestellte Verwalter für die Hausgemeinschaft Prozesse führen.
Dieser Antrag wird ebenfalls einstimmig genehmigt o
Auf Grund dieses Beschlusses forderte der Kläger die Birma des Beklagten am 6, August 1%3 auf, bis 22, August die noch ausstehenden Bauleistungen (Priesen mauer, Kellertüren, Außenlampen) auszuführen. Er lehnte die Erfüllung nach Prxstablauf ab und drohte Sebadenser satzansprüche an. Der Beklagte veranlaßte auf dieses Schreiben bin nichts. Einen Antrag seiner Ehefrau, die ebenfalls Eigentümerin einer Wohnung im Haus KaroflBL den zu Punkt 15 der Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären, hat das Amtsgericht (rechtskräftig) zurüekgev/iesen.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die Wendung, das "gesamte Grundstück soll mit einer Friesenmauer eingefriedigt werden", sei im Sinne einer Verpflichtung gemeint gewesen. Der Beklagte müsse eine Friesenmauer errichten, selbst wenn einzelne Wohnungs-eigentümer diese nicht wünschten oder der Beklagte diese Einfriedigung als unzweckmäßig ansehe.
Die -inzwischen auf seine, des Klägers, Veranlassung installierte- Außenbeleuchtung sei erforderlich, da bereits eine Frau in der Dunkelheit die Kellertreppe hinabgestürzt sei und Schadensersatzansprüehe geltend gemacht habe.
Im Keller hätten zunächst zwei Türen gefohlt. Davon habe der Beklagte inzwischen eine geliefert und eingesetzt; die andere sei immer noch nicht vorhanden.
Das von den Wohnungseigentümern Unterzeichnete Übernahmeprotokoll beziehe sich nur auf die Wohnungen als solche, d.h, nur auf das Sondereigentum. Jeder einzelne Wohnungseigentümer habe den ihm nach dem Bauvertrag zustehenden Anspruch gegen den Beklagten auf die Bauloistung in die Gemeinschaft der Wobnungseigentüraer eingebracht. Diese Ansprüche würden nunmehr als Maßnahme der gemeinschaftlichen Verwaltung geltend gemacht. Der Kläger verlange als Schadensersatz wegen Eichterfüllung Zahlung eines Teils des Betrages, der zur Durchführung der noch erforderlichen Bauleistungen notwendig sei. Die Herstellung der Friesenmauer koste laut Vorschlag 12 9Ü0 bis 16 200 DM. Hiervon werde ein Teilbetrag von 5 950 DM gefordert» Die Kosten der Außenbe1eucbtung beliefen sich
 
auf insgesamt 691,05 DM, wovon zunächst ein Teilbetrag von 50,- DM verlangt werde. Die noch fehlende Kellertiir koste auf jeden Fall mehr als den geforderten Betrag von 100 DM.
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6 100 DM zu zahlen»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat
•n:
Der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 3. August 1963 sei nichtig, weil die in Betracht kommenden Ansprüche, die allein aus den Bauverträgen abgeleitet werden könnten, nicht der Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesets unterlägen und weil außerdem der Versammlungsteilnehmer Abel, dessen Antrag dem Beschluß zugrunde liege, nicht Wohnungseigentümer und daher auch nicht antragsberechtigt und stimmberechtigt gewesen sei. Aus den Bauverträgen könnten die Ansprüche deswegen nicht abgeleitet werden, weil diese Verträge der erforderlichen notariellen Beurkundung ermangelten. Im übrigen ergebe sich für ihn, den Beklagten, aus der Baubeschreibung keine rechtliche Verpflichtung. Er habe später auf veränderte Verhältnisse Rücksicht nehmen müssen. Das Übernahmeprotokoll, in welchem die Wobnungs-eigentümer ihm bestätigt hätten, daß er seinen Verpflicht tungen nachgekommen sei, beziehe sich nicht nur auf die einzelnen Appartements. Der Anspruch sei jedenfalls verwirkt. Die Kellertüren seien auf seine Veranlassung schon
 
vor längerer Zeit angebracht wordene Bine Beleuchtung der Kellertreppe sei nicht vorgesehen gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage verfolgt hat, Br hat Widerklage erhoben und beantragt festzustellen:
1.	daß der Beschluß der Wohnungseigentümerver-
sammlung vom 3. August 19633 durch den der Kläger beauftragt und bevollmächtigt worden ist, die Belange der Eigentümer am gemein-samen Eigentum gegenüber der	GmbH	Hl
 Höchf. Friedrich KflU (Friesenmaner, Kellertür, Außenbeleuchtung) wahrzunehmen, nichtig ist,
2,	daß dem Kläger ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 10 250 DM nicht zusteht.
Der Kläger hat beantragt,
 die Berufung zurück- und die Widerklage abzuweisen.
Er hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, 6 200 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1* November 1963 an den Kläger zu zahlen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
 den Beklagten zur Zahlung an die - namentlich im einzelnen in der Anlage zu dem Sitzungsprotokoll vom 8. Dezember 1964 Blatt	ge-
nannten - Wohnungseigentümer zu verurteilen.
Der Kläger bat zu dem Hauptantrag der Anschlußberufung angeführt: Mit der erweiterten Klage fordere er nunmehr 6 050 DM als Teilbetrag v/egen der Priesenmauer, hilfsv/oiso fordere er die gesamte Klagesumme als Teilbetrag auf dio die Priesenmauer betreffenden Ansprüche.
Im übrigen haben beide Parteien ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurück- und die Widerklage abgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es das landgerichtliche Urteil wie folgt abgeändert : Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6 200 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. November 1963 zu
 Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision. Er verfolgt seine bisherigen Anträge weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Parteien sind damit einverstanden, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Das Oberlandesgericht hält den Beklagten nach § 635 BOB für verpflichtet, Schadensersatz an den Kläger zu leisten. Auf Grund der Bauverträge habe den Bestellern ein Anspruch auf Errichtung der Priesenmauer sowie auf Lieferung und Anbringung der Kellertür und der Außenbeleuchtung zugestanden, den zu erfüllen der Beklagte abgelehnt habe.
I. (Klage - Hauptantrag)
A) Das Oberlandesgericht ist der Meinung, der Klage sei auf Grund des Beschlusses der Wohnungseigentümerver-• Sammlung vom 3* August 1963 befugt, im eigenen Namen ”den Anspruch” für alle Berechtigten geltend zu machen und Zahlung an sich allein zu verlangen* Es handle sich um einen Fall gewillkürter Prozeßstandschafto
B) 1• a) Die Revision vertritt im Hinblick auf die umstrittene F r i e s e n m a u e r die Ansicht, daß ein Anspruch "eines einzelnen ¥obnungseigentümer s” auf Errichtung dieser Mauer um das gesamte Grundstück nicht bestehe. Dazu weist sie insbesondere auf § 4 der "Miteigentums Ordnung” hin und rügt, das Berufungsgericht habe diese Bestimmung außer acht gelassen.
Der Angriff hat keinen Erfolg,
§ 4 der Miteigentums Ordnung enthält ...die""Nutzf lach enordnungn» Die Nutzung der Grundstücksflächen hat aber mit der umstrittenen Einfriedigung des Grundstücks nichts zu tun. Jene Be Stimmungen’dis § 4 der Miteigentums or dnung sind mit dem lerufungbgericht dahin auszulegen, daß die Sondernutzungsrechte die Flächen in dem Zustand ergreifen, den sie nach den Flänen und der Baubeschreibung erhalten sollten. In dieser Erkenntnis und nicht in Verkennung des § 4 der MiteigentumsOrdnung hat der Berufungsrichter den Sachverhalt gewürdigt. Seine Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkeimen. Schon deshalb kommt es nicht auf den Hinweis der Revision an, die "spätere” Miteigentums-Ordnung sei durch die Baubeschreibung (Einfriedigung mit einer Friesenmauer) nicht außer Kraft gesetzt worden,.
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Dafür, daß, wie die Revision darüber hinaus behauptet, die MiteigentumsOrdnung jene ursprüngliche Planung und Baube-scbreibung hinfällig gemacht hätte, fehlt es an jedem An-halt, Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung spielt ferner die Frage der Abgrenzung einzelner Teilflachen nutzungsberechtigter Wohnungseigentümer für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine Rolle. 33s gebt allein um die Einfriedigung des gesamten Grundstücks und deren vereinbarte Erstellung. Die Hinweise in der Revisionsbegründung auf die "Sonderberechtigungen bezüglich der Zu-und Abfahrten" an der Ost- und der Westseite des Grundstücks gehen ins Leere.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Einfriedigung der Kafxeehaus-l’errasse mit einer Mauer "schlechthin nicht denkbar" sei. Die Würdigung des Berufungsrichters, die Errichtung einer Mauer sei hier mit dem Zweck der Kaffeehaus-Q?errasse vereinbar, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. § 13 Abs. 1 WEG ist nicht verletzt.
Soweit die Revision schließlich vorbringt, die Setzung eines "Walles" beeinträchtige die in Betracht kommenden Sondernutzungsberechtigten, weil das Ortsstatut vomWL	1955(Amtsbl. für SchlH SP)
j§ 10 a 2" verlange, daß jeder "Wall" 0,50 m von der Grund-stücksgrenze entfernt und im Sockel 1,50 m breit sein müsse, handelt es sich um neuen?über die Bl.14 (BU) wiedergegebene Verteidigung des Beklagten hinausgehenden Vortrag. Er ist nicht zu berücksichtigen (§ 561 ZPO).
b)	Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe den Begriff "Frieoenmauer" verkannt und insoweit die Vorstei-
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lungern der Vertragspartner nicht festgestellt, ist unbegründet . Wie die Revisionsheantwortung zutreffend bemerkt, hat der Tatrichter in unangreifbarer Würdigung des Sachverständigengutachtens festgestellt, wie die von den Vertragspartnern vereinbarte Friesenmauer beschaffen sein sollte. Da in den Vorinstanzen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die jetzige Ans icht der Revision hervorgetreten sind, daß die Beteiligten unter dem Begriff einer Friesenmauer etv/as anderes verstanden hätten, als dem normalen, vom Sachverständigen bekundeten Begriffsinhalt entspricht, und da insbesondere in dieser Richtung in den Vorinstanzen nichts Hinreichendes vorgetragen wurde, ist das Berufungsgericht ohne VerfahrensverstoB dem Sachverstandigengutachten gefolgt *
c)	Vergeblich bringt die Revision weiter vor, insoweit Bloch die Hordfront eingefriedet habe, liege Erfüllung vor. Der Berufungsrichter hat ersichtlich zu diesem Punkt bedacht, daß in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden ist, jene Einfriedigung stelle bereits einen Teil der nach den Verträgen geschuldeten Friesenmauer dar,,
§ 286 ZPO ist nicht verletzt.
d)	Erfolglos bleibt die Rüge, das Berufungsgericht habe § 6 des Kaufangebots vom 10. Februar 1961 (in Verbindung mit der Annabmeerklärung) und das Übernahmeprotokoll (Frühjahr 1961) ,firrig,r ausgelegt. Mt beiden Urkunden setzt sich das Oberlandesgerieht auseinander und gelangt in tatrichterlicber Würdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, zu dem Ergebnis, die Vertragspartner hätten die im Bauvertrag vereinbarte Verpfliebtung des Beklagten auf Errichtung der Friesenmauer weder durch den Abschluß des Kaufvertrags noch durch;:die Erklärungen der späteren Y/ob-
13	~
nungse igentümer im Übernahmeprotokoll aufgehoben.
e)	Die Revision rügt weiterhin, das Oberlandesgo-richt habe die Beweislast verkannt* Sie gibt aber nicht an, in welchem Zusammenhang sie diesen Vorwurf erhebto Ein Verstoß gegen die Beweislastregel liegt nicht vor0
f)	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Bauvertragspartner des Beklagten eine Glaubigergemeinschüft nach § 432 BGB gebildet hätten, da die zu fordernde Bauleistung unteilbar gewesen sei und nur an alle Berechtigten gemeinschaftlich habe erbracht werden können und sollen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger nicht die vertragliche Bauleistung (Erfüllung) an sich allein deshalb fordern könnte, weil damit tatsächlich an alle Gläubiger geleistet würde (vgl. Staudinger, BGB 9. Aufl. § 432 Anm. 2 b), Hier begehrt der Kläger Schadensersatz in Geld, einen Teilbetrag der zur Erstellung der Friesenmauer notwendigen Kosten. Diese Forderung ist, wie das Oberlandesgericht annimmt, zweckgebunden und deshalb unteilbar. Der Kläger darf Leistung in Geld nach § 432 BGB nur an alle Gläubiger fordern. Yfenn auch keine Bedenken obwalten, mit dem Oberlandesgericht anzunehmen, zwischen den Gläubigern
 habe eine Interessengemeinschaft bestanden, auf die die Vorschriften der §§ 741 ff BGB sinngemäß anzuwehden sind (vgl. hierzu BGB RGRK 11. Aufl. § 432 Anm. 2), läßt sich doch die darauf basierende Rechtsauffsssung des Berufungsgerichts nicht halten, der Kläger sei befugt, Leistung des Schadensersatzes an sich zu verlangen. Die Revision rügt insoweit zu Recht, das Berufungsgericht habe § 745 BGB verletzt.
bi
 
Der Berufungsrichter hat den Inhalt der auf den Beschluß vom 3. August 1963 zurückgehenden Ermächtigung dahin festgostellt, daß der Kläger für alle Berechtigten die Ansprüche, welche die Friesenmauer (ebenso Kellertür und Außenbeleuchtung) beträfen, im eigenen Hamen geltend machen und Zahlung an sich verlangen dürfe und es ihm freigestellt sei, die Art des erforderlichen Vorgehens gegen den Beklagten zu bestimmen, u.a. udie Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch in Geld zu schaffen”. Nach § 745 BGB kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des genoinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung (und Benutzung) beschlossen werden» Die Bestimmung gibt den Gemeinschaftern aber keine Macht, ihro Borderungsberechtigungen inhaltlich ohne Zustimmung des Schuldners abzuändern. Ein jeder Gläubiger darf nur Leistung an alle Gläubiger begehren (§ 452 BGB). Diesen Inhalt hat hier das gemeinschaftliche Hecht (§ 741 BGB). Jeder Gläubiger einer Forderung vermag nur soviel Einsiebungsberechtigung zu delegieren, wie er selbst hat. Auch ein (Mebrheits-)Beschluß im Kähmen des § 745 Abs. 1 Satz 2 BGB kann nicht festlegen, daß entgegen § 452 BGB ein Gläubiger Leistung an sich allein verlangen darf.
Vertretung aller bei Entgegennahme der Leistung ist zwar zulässig (vgl. Erman BGB 4oAufl..§ 432 Anm.2). Eine solche Bevollmächtigung hat der Berufungsrichter aber nicht festgestellt. Klageantrag und Urteilstenor lauten auch nicht auf Zahlung an den Kläger als Bevollmächtigten bestimmter Vollmachtgeber.
Hiernach kann auf Grund der durch § 432 BGB beschränkten Rechtsstellung des Klägers seinem Hauptklagoverlangen, soweit ihm der Anspruch auf Errichtung der
 
Priesenmauer zugrunde liegt, mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung nicht entsprochen werden»
2. Da der (Mehrheit8-) Beschluß hinsichtlich des Punktes Priesenmauer als Ermächtigung mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt der Wirksamkeit entbehrt, wirft sich die Präge auf, ob nach f 139 BGB auch die Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Lieferung der Außenbeleuchtung und Kellertür nichtig ist« Ob aus den Umständen des Palles ein Wille der Beteiligten festzustellen ist, die Ermächtigung insoweit gelten zu lassen, muß der Tatrichter prüfen (vgl» Brman, aaO § 139 Ans.
 1). Im übrigen ist zu den Angriffen der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch auf Lieferung und Anbringung der Außenbeleuchtung und Tür stehe dem Wohnungseigentümer zu, folgendes zu bemerken:
Dieser Anspruch ist in den Bauverträgen der Kauf-interessenten begründet worden« Das Berufungsgericht hat diese Verträge dahin ausgelegt, daß der Bau im Rahmen des Üblichen ausgeführt werden sollte und daß dazu die Keller-tür und die Außenbeleuchtung gehörten und beides vom Kläger nicht geliefert worden ist« Die Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision kann nicht damit durchdringen, daß sie die Verträge anders auslegt sowie für und Beleuchtung nicht für f<erforderlichJ} erklärt» § 286 2PO ist nicht verletzt»
Auch hat sich das Berufungsgericht mit der Bedeutung des § 6 im Kaufangebot vom 10. Pebruar 1961 und mit der Erfüllungsbestätigung in den Übernahmeprotokollen (Prühjabr 1961) auseinandergesetzt« Die Würdigung des Tatrichters, daß die Bauverträge hinsichtlich der Bauvor-
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pflichtung des Beklagten nach Kaufabschluß fortbestehen und noch erfüllt werden sollten und daß die noch ausstehen den Leistungen durch die Erklärungen der späteren Wohnungs eigentÜrner in den Übernahmeprotokollen nicht erlassen sein sollten, erweisen sich als rechtsfehlerfrei. Die Revision versucht unzulässigerweise, auch hier aus dem Wortlaut die ser Urkunden andere Schlüsse zu ziehen, und begibt sich damit auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung,
3.	Das Hauptklageverlangen ist mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht zu rechtfertigen. Die Entscheidung zur Klage erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§563 ZPO)o Das Berufungsurteil kann deshalb insoweit nicht bei Bestand bleiben.
C) Der Sachverhalt ist aber zur abschließenden Würdigung hinsichtlich der Klage nicht reif«
Das Oberlandesgericht hat, wie aufgezeigt, das sachliche Recht unrichtig ausgelegt und angewandt und ersichtlich deshalb (vgl, BGH Urteil vom 2. November 1966 - XV ZR 181/65 S. 1l) keine Erwägungen in der Richtung angestellt, oh der Beschluß, den die Gemeinschaft am 3. August 1963 gefaßt hat und der bezüglich der dem Kläger erteilten Ermächtigung, gegen den Beklagten im eigenen Namen vorzugehen und Zahlung an sich zu fordern,
' der Wirksamkeit entbehrt, auch anders und zwar dahin ausgelegt werden könnte, daß dem Beklagten insoweit nur eine Vollmacht erteilt worden und Zahlung an den Kläger als Bevollmächtigten der (noch genau festzustellenden) sonstigen Gläubiger zu leisten ist (vgl. BGH Urteil vom
 
 2, November 1965 - Y 2R 95/64, NJW 1966, 105)» Einem insoweit nach § 745 Abs. 1 BGB gefaßten Beschluß kann jedenfalls dann Außenwirkung zukommen, wenn ein Eilfall gegeben ist und sonst vollendete Tatsachen entstehen (vgl» BGH Urteil vom 14. Dezember 1967 - II 2R 30/67, HM 1968, 218, 220). Zu e iner da h ingeb enden Prüf ung vermag der Vortrag des Klägers in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 26. März 1964 So 6 und 8 Anlaß zu geben. Verneint der Tatricbter nach dieser Prüfung eine Bevollmächtigung, muß er sich der Würdigung: des Hilfsbegehrens zuwenden.
II.	(WiderklageJ
 Mit dem ersten Antrag der Widerklage will der Beklagte fesigestellt wissen, daß der Beschluß vom 3. August 1963 ”durch den der Kläger beauftragt und bevollmächtigt worden ist ....n nichtig sei. Bas Berufungsgericht muß den Beschluß vom 3. August 1963, wie oben dargelegt, auf eine beschränkte Ermächtigung und auf eine Bevollmächtigung des Klägers hin noch überprüfen. Bie Abweisung des Pest-Stellungsbegehrens kann mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Bas gleiche gilt für die leugnende Peststellungswiderklage (Antrag zu 2). Bas Berufungsurteil ist infolgedessen auch insoweit aufsuheben, als es die Widerklage betrifft*
III.
Bie Sache muß hiernach vollen Umfangs zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
öU#\)
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Es hat auch über die Kosten des fahrens zu entscheiden*
Dr o Augustin	Mattem
 Offterdinger
Revisionsver-
Hill
 Dr. Grell