nung zu dem Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 21.8«, 1935 (RGBl I, 1097) Enteignung auf Grund des § 17 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über die landbeschaf fung zu dem Zwecke der Wehrmacht auch Anwendung auf die Zustellung des* Ehteignungsbeschlusses an den Bevollmächtigten des Enteigneten, § 187 Satz 2 ZPO Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10o Juni 1955 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster Br. Oechßler, Br. Piepenbrock und Br« Spieler Die Klägerin widersprach diesem Antrag durch Schrei ben des Rechtsanwalts Dr Sch in Aurich vom 15* Juli 1943, August 1943,in der die Klägerin durch Rechtsanwalt Dr. Sch und zwei Mitglie RM als zu niedrige Auch der Vorsitzende bei dieser mündlich Verhandlung hielt eine weitere Klärung durch Sachverständige für erforderlich, verkündete aber, "um die grundbuchliche U»*i Schreibung voranzutreibbn", folgenden Beschluß; Pas Protokoll dieser Verhandlung mit diesen Beschlüssen sollte lt Verfügung des Leiters der Reichsstelle zu dem Protokoll außer an die GmbH an Rechts an wait Sch Am 25« August 1944 wurde die Beklagte gemäß Ersuchen des Leiters der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 18, August 21 * Dezember 1949 bei dem Wiedergutmachungsamt beim Landge rieht Aurich geltend gemachte Rückerstattungsanspruch der Klägerin wurde durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des Wiedergutmachungsamts vom 28* Mai 1951 als unbegründet zurückgewiesen» Es hat diese Entscheidung durch Urteil noch dahin ergänzt, daß die Klägerin auch die Kosten des Nebenintervenienten zu tragen hat. Stellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, Der Nebenintervenient hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen Das Berufungsgericht führt aus Die Klägerin wolle Berichtigung des Grundbuchs erreichen v/eil dessen Inhalt mit der wahren Rechtslage nicht überein- Es sei nicht richtig, daß der Entschädigungsund Enteignungsbeschluß der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 25, Mai 1944 nichtig sei, weil ein Teilentschädigungsbeschluß nicht hätte ergehen dürfen. Die Reichsstelle sei nach dem Landbeschaffungsgesetz für Zwecke der Wehrmacht vom 29. zur Einlei tung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens befugt gewesen, Sie habe nach §§ 14 bis 16 der Ersten DurchführungsVO 1944 sei kein Sachverständiger anwesend gewesen, die Klägerin habe eine Vertagung der Verhandlung erbeten, damit durch wei- tere Sachverständige das vorliegende Gutachten des Sach verständigen überprüft werden könne, Mit Rück sicht darauf, daß eine endgültige Entscheidung über die Höhe der Entschädigung cht möglich gewes sei vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26 *> Juli 1922 (GesS 211) habe das Eigentum an einem enteigneten Grundstück erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme auf te Rechtsänderung mit der Zustellung des Enteignungsbeschlus-se.s an den Enteigneten eintreten sollte und daß an die Stelle des Grundeigentums die Entschädigung oder der Anspruch auf Mai 1944 werde dem Sinn des § 16 der 1, DVO nicht gerecht; d.enn aus §§ 16, 14 und 15 der 1, DVO lasse sich erkennen, daß die gesamte Ent vt daß die Entscheidung der Reichsstelle nur für den Restbetrag erforderlich sei» Auch bei fehlender Einigung könne unter Umständen kein Zweifel bestehen, daß eine gewisse Summe immer als Entschädigung festgesetzt werden müsse, so daß es praktisch erscheinen könne, diese Summe bereits einzusetzen und die Entscheidung über den Restbetrag auszusetzen. sig sein, weil einer der Beteiligten das Anfechtungsrecht genommen werde; denn die nach § 3 LBeschG, § 16 Abs 2 der 1j DVO gegebene Möglichkeit, den'Anspruch auf Entschädigung durch Klage beim Entschädigungsgericht geltend zu machen, werde der Enteigneten durch einen Teilentschädigungsbeschluß nicht genommen. d) Die TeilentSchädigung führe aber dazu, daß der Grundstückseigentümer das Eigentum am Grund und Boden verliere, Der Grundstückseigentümer stehe aber bei der gesetzgemäßen Behandlung nicht besser als bei der* die-die Reichs stelle vorgenommen habe; denn nach § 17 der 1« DVO träten die Wirkungen der Enteignung bereits mit der Zustellung des Beschlusses an den Eigentümer ohne Rücksicht darauf ein* ob gegen die Festsetzung der Entschädigung Klage erhoben werde, so daß im Falle der Klagerhebung die Entschädigung Dem Gesetzgeber des Landbeschaffungsgesetzes sei nicht daran gelegen gewesen, die Enteignung und Entschädigung so eng zu verbinden, daß der Eigentümer im Zeitpunkt der Enteignung bereits den Gegenwert erhalten habe, sondern daran, die Wirkung der Enteignung möglichst bald, ohne Rücksicht auf die Zeit der Entschädigung eintreten zu lassen« Der Umstand, daß die Teilentschädigung von 50 000 nicht alsbald gezahlt worden sei und daß die restliche Entschädigung nicht festgesetzt worden sei, sei ohne Bedeutung, zu demal diese Unterlassung einem Antrag der Klägerin im Schrei ben ihres Anwalts vom 26« September 1944 entsprochen habe. ,un Enteignungsrecht gelte der Grundsatz, daß die Enteignung nicht ohne Entschädigung erfolgen könne„ Wenn das Berufungsurteil anerkenne, daß die Festsetzung einer Teilentschädigung dem gesetzlichen Erfordernis nicht genüge, so sei die weitherzige Auffassung nicht gerechtfertigt, man könne sich darüber wegsetzen, weil nur ein verhältnismäßig kleiner Restanspruch zur späteren Pest-Setzung verblieben sei« Es gelte der Grundsatz, daß erst, wenn die Entschädigung gewährleistet sei., das Eigentum übergehen solle. sehen Enteignungsgesetzes so weit ausgebaut, daß regelmä-: ßig erst nach Zahlung oder Sicherstellung der Entschädi-gungssumme die Enteignung ausgesprochen werden dürfe« Wenn auch dieser Grundsatz reichsgesetzlich gelockert werden könne, so könne dies doch nicht in einer Durchführungs-Verordnung geschehen« Die Lockerung gehe auch nicht so weit, daß sich der Enteignete mit einem Entschädigungsanspruch begnügen solle, dessen Bescheidung bei Ausspruch der Enteignung noch offen bleibe«. eine grundsätzliche Frage handle, könne es nicht darauf ankommen, ob nur ein Teil oder ein verhältnismäßig kleiner Teil der Entschädigung noch nicht festgesetzt sei« Auch das Landbeschaffungsgesetz beabsichtige keine Durchbrechung des Grundsatzes, daß die Entschädigung bei der Enteignung festgestellt sein müsse; denn § 16 der 1, DVO sehe vor, daß die Entschädigung in einem Entschädigungsbeschluß festzusetzen und nun- Darin, daß entgegen § 15 der 1« DVO Sachverständige zu dem Termin vom 25« Mai 1944 nicht zugezogen worden seien Wenn man dem Enteignungsbeschluß eine Wirkung beimessen wolle, so müßte die Entschädigung noch unter Zuziehung von Sachverständigen festgesetzt werden, um nachträglich die Voraussetzung der Enteignung zu erfüllen» Die Gesamtentscha- Der Einwand, daß zur Zeit des Erlasses des Landbeschaffungsgesetzes allgemeine Enteignungsgrundsätze, die in Landesgeset^h ihre Ausprägung gefunden hätten, durch eine Verordnung nicht! Es ist aber richtig, und das Berufungsgericht hat es nic^ verkannt, daß das Verfahren des Leiters der Reichsstelle fü* obwohl nicht gleichzeitig ein Beschluß über die volle Entschädigung der Klägerin gefaßt wurde. so fehlerhaft ist, daß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine.Ermächtigung zu dem Erlaß dieses Akts im Gesetz zu finden ist oder sofern es ch um einen dem Bereich hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt, oder wenn die Maßnahme sich soweit von den an einen ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernt, daß sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwä- 2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Der Entschadigungs- und Enteignungsbeschluß sei auch nicht deshalb nichtig, weil er entgegen § 16 Abs 1 und 2 der 1, DVO • weder eine Begründung noch eine Rechtsbelehrung enthalte* Beides sei entbehrlich gewesen, weil alle Beteiligten offenbar darin einig gewesen seien, daß eine Entschädigung von 50 000 RM die Mindestsumme darstelle, die habe bezahlt wer- Die fehlende Begründung und Belehrung habe sich auch nur zugunsten der Klägerin dahin auswirken können, daß die Frist zur Erhebung der Klage bei dem Entschädigungsgericht noch nicht zu laufen begonnen habe, Selbst wenn aber der Entschädigungsbeschluß unwirksam oder gar nichtig wäre, fährt das Berufungsgericht fort., müßte der Enteignungsbeschluß nicht auch zwangsläufig nichtig sein; denn eine Verbindung beider Beschlüsse bestehe nur insoweit? anfechtbar9 die' Wirkung der Enteignung trete nach § 17 be-, reits mit der Zustellung des Beschlusses ein.. * Der Revisionskläger hat in der mündlichen Verhandlung auch dagegen Einwendungen erhoben und insbesondere geltend gemacht, die fehlende Rechtsmittelbelehrung mache den Beschluß nichtig. 3« Das Berufungsgericht hat ferner erwogen, die Auffassung der Klägerin sei nicht richtig, daß die Wirkung der Enteignung nicht eingetreten sei, weil sie den Entseliä- In dem Termin vom 23, Mai 1944 seien für die Klägerin zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes Him Beistände von Frau Rechtsanwalt Sch^^” auf getreten. Der Beschluß habe nach den Akten der Reichsstelle dem Rechtsanwalt Sch. als Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt werden sollen und sei auch als eingeschriebener Brief an "Frau Rechts- Denn Rechtsanwalt Dr, Sch^^ sei, wie sich aus mehreren seiner Briefe und aus den Erklärungen der Klägerin im Termin vom 21, Oktober /richtig: Mai, siehe Bl 39 GA/ 1953 ergebe, Bevollmächtigter der Klägerin gev/esen, er habe auch Kenntnis von der Enteignung und der Zustellung des Enteignungsbeschlusses erhalten. Die Klägerin oder ihr Prozeßbevollmächtigter hätten den Enteignungsbeschluß noch vor Ende des Jahres 1944, der Prozeßbevollmächtigte mit größter Wahrscheinlichkeit vor dem 26, September 1944 erhalten. Für die Entscheidung der Frage, ob die Zustellung des Entschädigungs- und Enteignungsbeschlusses, für die nach nungsbeschluß vom 25, Mai 1944 als "Ausfertigung" statt als "Abschrift" des Protokolls und der verkündeten Beschlüsse mit dem Unterschriftsvermerk "beglaubigt" und dem Stempel der Reichsstelle versehen hätte zugestellt werden ohne das die Rechtswirkung überhaupt nicht eintrete Das ergebe ch aus dem We eines gestaltenden und di Klägerin belastenden Verwaltungsakts« Die Unterlassung einer dem Gesetz entsprechenden Bekanntgabe eines Verwaltung akts mache diesen unwirksam und es seien an die Korrektheit der Zustellung strenge Anforderungen zu stellen» Nach § Die Zustellung an den Enteigneten könne nicht dadurch ersetzt werden, daß dem Enteigneten über dritte Personen auf irgend welchem Weg irgendwann Kenntnis von dem Ergehen des Enteignungsbe- Die Auffassung der Revision ist zwar nicht richtig, die Zustellung an den Enteigneten könne durch die Übermittlung des Beschlusses an einen Bevollmächtigten nicht ersetzt werden« Wenn ein bevollmächtigter Vertreter vorhanden ist, können auch so wichtige Beschlüsse wie der Ausspruch einer Enteignung die- 1 * DVO gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen und damit auch die §§ 208, 176 ZPO« Die Zustellung ist nun gerade nicht an den Bevollmächtig ten erfolgt« Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß! eines Schriftstücks die Zustellung als in dem Zeitpunkt be- I wirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück den Betei- I ligten zugegangen ist« Es fragt sich zunächst, ob die Be- I Stimmung des § 187 Satz 1 ZPO auf Fälle der vorliegenden Art überhaupt angewendet werden kann« Bedenken könnten daraus entstehen, daß hier an die Zustellung eine sachliche, überaus Es kommt hinzu, daß.die Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren ergeht, dessen Ergebnis nur Rechtskraft zwischen den Parteien macht, Diese Bedenken können aber die Anwendung des § 187 Satz 1 ZPO nicht ausschließen,. licht vom Reichsjustizministerium 1931" (§ 139) enthalten und in den Erläuterungen dazu S 302/303 damit begründet worden, die Einhaltung der Zustellungsformen sei nicht Selbst- cht worden sei» Das sei im All gemeinen dann geschehen, wenn der Prozeßbeteilig an den die Zustellung gerichtet gewesen sei oder habe gerichtet werden können, trotz Verletzung der Vorschriften in den Be sitz des Schriftstücks gekommen sei»' Diesem Entwurf ist die durch die Verordnung vom 9* Oktober 1940 (RGBl I', 1340) 187 Satz 1 will also verhindern, daß die vom Ge setz an die Zustellung eines Schriftstücks geknüpfte V/irkung an Mängeln des Zustellungsakts scheitert, obwohl feststeht, daß das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist 187 Satz 2 ZPO genannten Fällen, keinen Unter schied machen, ob die Wirkung der Zustellung mehr oder weni ger einschneidend ist* Es ist zuzugeben, daß dadurch, daß erst durch die Entscheidung des Gerichts festgestellt wird. ob die Zustellung als bewirkt anzusehen st für eine ge wisse Zeit eine an sich unerwünschte Unsicherheit über die Rechtslage besteht* Diese kann aber hingenommen werden Im vorliegenden Pall steht nicht nur fest, daß der Ent eignungsbeschiuß dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannt geworden ist genommen werden muß, er habe sich auf den Boden der durch die Enteignung geschaffenen Sachlage gestellt. 187 Satz 1 ZPO enthält einen allgemeinen Grundsatz- Er gilt nicht nur für eine Zustellung, die im Lauf des Verfah- am Schluß)o Es besteht daher kein Bedenken, eine solche Ent Scheidung mindestens in dem Verfahren zuzulassen, in dem zwischen dem, dem zugestellt werden mußte,und dem, der aus der Zustellung Rechtswirkungen - hier den Übergang des Ei- gentums ableitete, über diese Rechtswirkungen zu entschei den st Der Umstand, daß eine solche Entscheidung nur Rechts kraft zwischen den Parteien des Rechtsstreits schafft, also etwaige Dritte, wie Hypotheken- und Grundschuldgläubiger nicht bindet worauf die Revision besonderen Wert legt kann nicht ausschlaggebend sein; denn der Enteignungsbeschluß mußte nach 17 der ersten Durchführungsverordnung nur dem Enteigneten zugestellt werden und es kommt auch sonst vor, daß ein Streit über den Übergang des Eigentums an einem Gru stück nur zwischen den unmittelbar beteiligten Prozeßpartei Zustellung der Lauf einer Frist.für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beginnt, es möglich sein muß, die Zeit des Fristbeginns genau festzulegen und keine Ungewißheit bestehen Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, die Klägerin mache zu Unrecht geltend, die Beklagte sei mit dem Grund stück ungerechtfertigt bereichert, da der Bauer der entschädigt werden sollte, heute noch Eigentümer seines Grund Stücks bei Darauf komme es nicht an Die Beklagte sei also zur Zahlung, der Entschädigung verpflichtet, soweit der Klägerin die Entschädigung noch nicht gezahlt sei und soweit dieser über den Teilbetrag von 50 000 RM hinaus noch eine Entschädigung zustehe. ben mußte, mit Land zu entschädigen» Es sei aber zu unterstellen, daß der Bauer kein Land an die Wehrmacht habe abtre ten müssen und daß die Beklagte ihm gegenüber keine Landentschädigungspflicht habe» Beides komme auch nicht mehr in Fra- ist nicht der mit der Leistung nach dem Inhalt eines Rechts geschäfts bezweckte Erfolg (RGZ gesetzes vom 3o August 1953 (BGBl I, 720)« Die Regelung in diesen beiden Gesetzesvorschriften hat die Besonderheit, daß Fristen für die Verwendung des enteigeneten Grundstücks und für die Geltendmachung der Rückübereignung gesetzt sind* In anderen Fällen, wie in § 57 des Preußischen Enteignungsgesetzes und in § 141 des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes ist lediglich ein Vorkaufsrecht des Enteigneten vorgesehen«, Das früher im Allgemeinen Berggesetz gewährte Wiederkaufsrecht ist durch das Enteignungsgesetz vom 11» Juli 1874 aufgehoben worden (Reuß-Grotefend-Dapprich, AllgBergG § 141 Anm 2), Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer Enteignung, bei Wegfall des geplanten Zwecks gegeben ist, besteht aber nicht (BGH in NJW 1955? 420)1 Für Enteignungen, die auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes vom 29» März 1935 ausgesprochen wurden, ist eine derartige Bestimmung nicht getroffen worden...Es besteht auch kein Grund, wie die Revision will, einen Unterschied zu machen, ob das enteignete Grundstück selbst zu ei:- sondern war Die Revision ist daher nicht begründet9 auf Kosten der Klägerin zurückzuv/eisen.
/
Gesetz? ZPO §§ 187? 208., 176; Erste Durchführungsverord-
nung zu dem Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 21.8«, 1935 (RGBl I, 1097)
§§ 32? 17.
Re.chtssatzs Die §§ 187 Satz 1 , 208., 176 ZPO finden bei einer
i
Enteignung auf Grund des § 17 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über die landbeschaf fung zu dem Zwecke der Wehrmacht auch Anwendung auf
die Zustellung des* Ehteignungsbeschlusses an den
Bevollmächtigten des Enteigneten, § 187 Satz 2 ZPO
\
ist dabei nicht anzuwenden.
Aktenzeichens V ZR 72/54 Urteil des BGH vom 10. Juni 1955
IG Aurich OLG Oldenburg
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V_ZR^72/54
Verkündet am 10., Juni 1955 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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In dem Hechtsstreit
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Hevisionsklägerin,
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der Revisionsbeklagten,
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Prozeßbevollmächtigter
Instanz: Rechtsanwalt
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
Verhandlung vom 10o Juni 1955 unter Mitwirkung des Senats
Präsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster Br. Oechßler, Br. Piepenbrock und Br« Spieler
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für Recht erkannt?
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ol
denburg vom 11. Januar 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Tatbestand;
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Die Klägerin war Eigentümerin der im Grundbuch von
Band 27 Blatt 337 und Band 8 Blatt 201 verzeich
neten Grundstücke, die in kleineren Teilen an insgesamt 52
*
Familien verpachtet waren. Am 8. Juni 1943 beantragte die
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mbH
die Beklagte
bei der
Reichsstelle
Landbeschaffung die Enteignung der Grund
stücke Flur ‘14 Barzelle 5 und 20 und Flur .1 Parzelle 54,
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und 56 mit zusammen 14,8567 ha. Die Beklagte wollte diese
55
Grundstücke erwerben, um damit einen etwa 40 ha großen Hof
einer Frau
zu. vergrößern und diesen so erweiterten
Hof dem Bauern Carl Theodor
als Ersatz dafür zuzutei
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daß er seinen in der Gemeinde
in der Nähe von
♦
gelegenen Hof für Zwecke der Wehrmacht aufgeb
mußte. Die Klägerin widersprach diesem Antrag durch Schrei
ben des Rechtsanwalts Dr
Sch
in Aurich vom 15* Juli 1943,
wobei insbesondere auf die Belange der Pächter hingewi
wurde. Am 13» August 1943 gab darauf
der Beklagten
die Erklärung ab, die Kirchenländereien von 14,85 ha den Päch
I
tern mindestens bis zwei Jahre nach Kriegsende zu belassen
Nach einer mündlichen Verhandlung vom 17«. August 1943,in der
die Klägerin durch Rechtsanwalt Dr. Sch
und zwei Mitglie
der des Kirchenvorstands vertreten war, erließ der Leiter der
*
Reichsstelle für Landbeschaffung am 7. September 1943 einen
Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschluß, durch den
* •
*
die Beklagte-mit Wirkung vom 1. Oktober 1943 in den Besitz
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der
genannten Grundstücke eingewiesen wurde
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Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde ein Gutachten
des Dipl.Landwirts
von der landwirtschaftlichen Be
triebsprüfungssteile GmbH
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und des Bauern
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vom 3./11» April 1944 über den Wert der in Anspruch
genommenen Kirchenländereien eingeholt. Darnach wurden bewer
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10,0848 ha Acker zu je > 500!RM je ^ha 4^771.9 ha Grünland zu je 3 700 RM je ha 14«8567 ha
55 296,80 17 656,03
52 952,83
oder rund 53 000,00 0
Am 25
Mai
944 fand in Bunde eine mündliche Verhandlung
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vor dem Leiter der Reichsstelle für Landbeschaffung statt, in der für die Klägerin zwei Mitglieder des Kirchenvorstan-
*
des Mim Beistände von Frau Rechtsanwalt
erschienen.
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Die Vertreter der Klägerin beantragten in erster Linie eine
Vertagung der EntschädigungsVerhandlung, um ein Gutachten
♦ *
eines von der Kirchengemeinde beauftragten Sachverständigen
*
♦
abztiwarten, und beanstandeten das vorliegende Gutachten vor
allem hinsichtlich der Bewertung des Polderbodens mit 3
*
RM als zu niedrige Auch der Vorsitzende bei dieser mündlich Verhandlung hielt eine weitere Klärung durch Sachverständige für erforderlich, verkündete aber, "um die grundbuchliche U»*i Schreibung voranzutreibbn", folgenden Beschluß;
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Als Teilentschädigung für die Enteignung der unter
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II näher bezeichneten Grundstücke hat die Rei
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an die Ei
gentümerin den Betrag von 50 000 RM nebst 4
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Zinsen ab 1.10.1943 zu zahlen»
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Die Festsetzung der Restentschädigung bleibt vor
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behalten
IIc Von dem im Grundbuch von B
Band 27 Blatt 337
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und Band 8 Blatt 201 verzeichneten Grundbesitz wer-
den hiermit folgende Grundstücke zu Gunsten der
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Gern, Bunderhee Flur 14
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Parzelle 20
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56
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5,9483 ha
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3,2141
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0,8986 m
4jJ363. ”
14,8567 ha
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Pas Protokoll dieser Verhandlung mit diesen Beschlüssen
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Verfügung des Leiters der Reichsstelle zu dem
Protokoll außer an die
GmbH an Rechts an
wait Sch
"E.m.R.” (Einschreiben mit Rückschein) zuge stellt werden. Es wurde am 12. Juni 1944 an Prau Lc Sch
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entsprechend dem von dieser auf dem Rückschein ei
genhändig ausgefüllten Empfangsbekenntnis behändigt
*
Am 25« August 1944 wurde die Beklagte gemäß Ersuchen des Leiters der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 18, August
1944 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
In der Folge teilte Rechtsanwalt Pr. Sch
mit Schrei
ben vom.26. September 1944 der Reichsstelle für Landbeschaf
*
fung mit, daß er bis jetzt keinen Sachverständigen gefunden
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habe, der die Schätzung des Landes übernehmen könne. Er bit te, die Sache vorläufig auszusetzen. Pa nur noch über den
Rest der Zahlung verhandelt werde, werde dem wohl nichts mehr im Wege stehen.
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Per vorläufige Entschädigungsbetrag wurde zunächst nicht ausbezahlt, da auf der Parzelle 5 der Flui* 14 eine Grunddienstbarkeit gelastet- hatte, die auf Grund eines Testaments
eines Grundbesitzers Heyko Pidden
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vom
23
März 1886 eine Pflicht zur Unterhaltung von Gräbern be
gründete. Hiewegen führte Rechtsanwalt Pr. Sc
einen Brief
Wechsel mit verschiedenen Stellen. Von der Teilentschädi
gung ist auch in der Folge nichts bezahlt worden,.
vom
Der mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr
Sch
21 * Dezember 1949 bei dem Wiedergutmachungsamt beim Landge
rieht Aurich geltend gemachte Rückerstattungsanspruch der Klägerin wurde durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des
Wiedergutmachungsamts vom 28* Mai 1951 als unbegründet zurückgewiesen»
Mit der am 11* März 1953 zugestellten Klage hat die Klä-gerin beantragt,
*
die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß
als Eigentümerin der im Grundbuch von
Band 8
Blatt 201 verzeichneten Flurstücke 54, 55? 56 in der Flur 1 der Gemarkung
die
Kirchengemeinde B
eingetragen wird,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch von Bu
Band 8 Blatt 201 verzeichneten Flurstücke 54
9
55,1
56 in der Flur 1 der Gemarkung
aufzulassen*
an die Klägerin
Die Beklagte hat beantragt
9 ..
die Klage abzuweisen
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Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben
In der Berufungsinstanz
t der Rentner
dem Ver
fahren auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat sich dem
Vorbringen und den Anträgen der Beklagt
angeschlossen
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dem selbst beantragt, der Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen»
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage unter Zuscheidung der Kosten des Rechts
♦
Streits an die Klägerin abgewiesen. Es hat diese Entscheidung durch Urteil noch dahin ergänzt, daß die Klägerin auch die Kosten des Nebenintervenienten zu tragen hat.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher-
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Stellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, Der Nebenintervenient hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen
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*
Das Berufungsgericht führt aus
Die Klägerin wolle Berichtigung des Grundbuchs erreichen v/eil dessen Inhalt mit der wahren Rechtslage nicht überein-
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stimme
894 BGB), Das ordentliche Gericht sei zur Nachprü fung befugt, ob der Verwaltungsakt, auf dem die Eintragung
der Beklagten im Grundbuch beruhe, gesetzmäßig zustande gekommen sei. Es sei nicht richtig, daß der Entschädigungsund Enteignungsbeschluß der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 25, Mai 1944 nichtig sei, weil ein Teilentschädigungsbeschluß nicht hätte ergehen dürfen. Die Reichsstelle sei nach dem Landbeschaffungsgesetz für Zwecke der Wehrmacht vom 29.
März 1935 (RGBl I
9
1-67
im folgenden% LBeSchG
zur Einlei
tung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens befugt gewesen, Sie habe nach §§ 14 bis 16 der Ersten DurchführungsVO
*
zu diesem Gesetz vom 21, August 1935 (RGBl I, 1097) die Ent-
schädigung mit den Beteiligten in einer Verhandlung erörtern
und geeignete Sachverständige beiziehen müssen und habe dann
♦
durch begründeten Beschluß über die Entschädigung und Enteignung entscheiden können. In der Verhandlung vom 25, Mai
1944 sei kein Sachverständiger anwesend gewesen, die Klägerin habe eine Vertagung der Verhandlung erbeten, damit durch wei-
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tere Sachverständige das vorliegende Gutachten des Sach
verständigen
überprüft werden könne, Mit Rück
sicht darauf, daß eine endgültige Entscheidung über die
Höhe der Entschädigung
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Reichsstelle, "um jedoch eine grundbuchliche Umschreibung
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voranzutreiben", eine Teilentschädigung von 50 000 EM fest
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vorgesehen, es sei jedoch weder aus dem Gesetz noch aus all-
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gemeinen Erwägungen abzuleiten, daß die Festsetzung einer
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vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26 *> Juli 1922 (GesS 211) habe das Eigentum an einem enteigneten Grundstück erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme auf
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den Unternehmer übergehen können. In §§ 16 und 17 der 1, DVO
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des bisherigen Rechts in der Richtung einer Erleichterung
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der Enteignung, die die Reichsstelle für LandbeSchaffung verpflichte,. die verbliebenen Formvorschriften einzuhalten.
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b) Der beanstandete Beschluß vom 25. Mai 1944 werde dem
Sinn des § 16 der 1, DVO nicht gerecht; d.enn aus §§ 16, 14 und 15 der 1, DVO lasse sich erkennen, daß die gesamte
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Schädigung für den Grundstückseigentümer festgesetzt werden sollte, wenn die Enteignung ausgesprochen würde. Da die 1.
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in erster Linie eine Einigung der Beteiligten anstrebe, bestehe auch die Möglichkeit, daß sich die Beteiligten über
eine gewisse Mindesthöhe der Entschädigung einig seien, so
*
daß die Entscheidung der Reichsstelle nur für den Restbetrag erforderlich sei» Auch bei fehlender Einigung könne unter Umständen kein Zweifel bestehen, daß eine gewisse Summe immer als Entschädigung festgesetzt werden müsse, so daß es praktisch erscheinen könne, diese Summe bereits einzusetzen und die Entscheidung über den Restbetrag auszusetzen. Dieses Verfahren könnte bedenklich sein, wenn die festgesetzte Mindestsumme nur einen geringen Bruchteil der wirklichen Entschädigung ausmachen würde. Man könne aber die Bedenken bei- .
*
seite schieben, wenn die Parteien mit einer solchen Regelung einverstanden seien oder wenn die Restsumme unwesentlich sei,
4
wie hier, wo der streitige Restbetrag bei 3 bis 5 000.DU, also etwa bei l/lO der Gesamtsumme liege»
4
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c) Der Teilbeschluß könne auch nicht deswegen unzuläs-
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sig sein, weil einer der Beteiligten das Anfechtungsrecht genommen werde; denn die nach § 3 LBeschG, § 16 Abs 2 der 1j DVO gegebene Möglichkeit, den'Anspruch auf Entschädigung durch Klage beim Entschädigungsgericht geltend zu machen, werde der Enteigneten durch einen Teilentschädigungsbeschluß nicht genommen.
d) Die TeilentSchädigung führe aber dazu, daß der Grundstückseigentümer das Eigentum am Grund und Boden verliere,
%
ehe seine Entschädigung voll festgesetzt sei» Diese Handhabung verstoße gegen das Landbeschaffungsgesetz, das die Pestset-zung der vollen Entschädigung zugleich mit der Enteignung verlange und eine Trennung des Entschädigvingsbeschlusses und des Enteignungsbeschlusses nicht zulasse. Sie durchbreche den geringen Schutz, den das Landbeschaffungsgesetz dem Grund-
*
Stückseigentümer noch biete*,
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Der Grundstückseigentümer stehe aber bei der gesetzgemäßen Behandlung nicht besser als bei der* die-die Reichs stelle vorgenommen habe; denn nach § 17 der 1« DVO träten die Wirkungen der Enteignung bereits mit der Zustellung des Beschlusses an den Eigentümer ohne Rücksicht darauf ein* ob gegen die Festsetzung der Entschädigung Klage erhoben
werde, so daß im Falle der Klagerhebung die Entschädigung
*
auch erst längere Zeit nach dem Verlust des Grundbesitzes endgültig festgesetzt werde? Dem Gesetzgeber des Landbeschaffungsgesetzes sei nicht daran gelegen gewesen, die Enteignung und Entschädigung so eng zu verbinden, daß der Eigentümer im Zeitpunkt der Enteignung bereits den Gegenwert erhalten habe, sondern daran, die Wirkung der Enteignung möglichst bald, ohne Rücksicht auf die Zeit der Entschädigung eintreten zu lassen«
Der Umstand, daß die Teilentschädigung von 50 000 nicht alsbald gezahlt worden sei und daß die restliche Entschädigung nicht festgesetzt worden sei, sei ohne Bedeutung, zu demal diese Unterlassung einem Antrag der Klägerin im Schrei ben ihres Anwalts vom 26« September 1944 entsprochen habe.
*
f) Die Festsetzung einer Teilentschädigung könne also
den Beschluß vom 25«. Mai 1944
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einen Verwaltungsakt,
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nicht
nichtig, sondern nur anfechtbar machen
Die Revision meint, es könne auch die Unwirksamkeit
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des Entschädigungsbeschlusses nachgeprüft werden, weil es sich dabei nur um eine Vorfrage für die Entscheidung des Klaganspruchs handle*.
,un Enteignungsrecht gelte der Grundsatz, daß die Enteignung nicht ohne Entschädigung erfolgen könne„ Wenn das
4
2-1
*
Berufungsurteil anerkenne, daß die Festsetzung einer Teilentschädigung dem gesetzlichen Erfordernis nicht genüge, so sei die weitherzige Auffassung nicht gerechtfertigt, man könne sich darüber wegsetzen, weil nur ein verhältnismäßig kleiner Restanspruch zur späteren Pest-Setzung verblieben sei« Es gelte der Grundsatz, daß erst, wenn die Entschädigung gewährleistet sei., das Eigentum übergehen solle. Dieser Grundsatz sei in § 32 des Preußi-
N
sehen Enteignungsgesetzes so weit ausgebaut, daß regelmä-: ßig erst nach Zahlung oder Sicherstellung der Entschädi-gungssumme die Enteignung ausgesprochen werden dürfe« Wenn auch dieser Grundsatz reichsgesetzlich gelockert werden könne, so könne dies doch nicht in einer Durchführungs-Verordnung geschehen« Die Lockerung gehe auch nicht so weit, daß sich der Enteignete mit einem Entschädigungsanspruch begnügen solle, dessen Bescheidung bei Ausspruch der Enteignung noch offen bleibe«. Da es sich dabei um. eine grundsätzliche Frage handle, könne es nicht darauf ankommen, ob nur ein Teil oder ein verhältnismäßig kleiner Teil der Entschädigung noch nicht festgesetzt sei« Auch das Landbeschaffungsgesetz beabsichtige keine Durchbrechung des Grundsatzes, daß die Entschädigung bei der Enteignung festgestellt sein müsse; denn § 16 der 1, DVO sehe vor, daß die Entschädigung in einem Entschädigungsbeschluß festzusetzen und nun-
♦
mehr erst die Enteignung auszusprechen sei« Da es sich um
die Durchbrechung des Eigentumsschutzes handle, seien stren-
*
ge Anforderungen an die Voraussetzungen dieser Durchbre-chungsmöglichkeit und des Eintritts in das Eigentum zu stellen«
*
Darin, daß entgegen § 15 der 1« DVO Sachverständige zu dem Termin vom 25« Mai 1944 nicht zugezogen worden seien
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und doch die Enteignung ausgesprochen worden sei, liege eine bewußte Beiseiteschiebung der gesetzlichen Vorschriften zugunsten der Beklagten und zu Ungunsten der Klägerin und es frage sich? ob ein mit solchem Mangel behafteter Beschluß überhaupt eine beachtliche Rechtswirkung äußern könne„
*
Wenn man dem Enteignungsbeschluß eine Wirkung beimessen wolle, so müßte die Entschädigung noch unter Zuziehung von Sachverständigen festgesetzt werden, um nachträglich die
Voraussetzung der Enteignung zu erfüllen» Die Gesamtentscha-
digung könnte nur in DM festgesetzt werden; denn die Kläge-
*
rin brauche die Enteignung nicht gegen sich gelten zu lassen, solange nicht die volle Entschädigung festgesetzt sei. Dies und der Umstand, daß die Beklagte sich in Liquidation befinde, zeige, daß der Enteignung der Boden entzogen und ihr ursprüngliches Ziel sinnlos geworden sei*
Diese Angriffe können keinen Erfolg haben., Der Einwand, daß zur Zeit des Erlasses des Landbeschaffungsgesetzes allgemeine Enteignungsgrundsätze, die in Landesgeset^h ihre Ausprägung gefunden hätten, durch eine Verordnung nicht! hätten eingeschränkt werden könne, ist nicht begründet. Diel Verordnung vom 21» August 1935 stützt sich äüf eine Ermäch- I tigung des § 10 des Landbeschaffungsgesetzes, die sich auf I
die Durchführung und auf die Ergänzung des Gesetzes erstrecK*
und soweit geht, daß auch die landwirtschaftliche Entschul-
*
dungsgesetzgebung im Wege der Verordnung geändert werden konn-te. Es ist aber richtig, und das Berufungsgericht hat es nic^ verkannt, daß das Verfahren des Leiters der Reichsstelle fü*
Landbeschaffung insoweit auch den Vorschriften des § 16 der
*
1» 'DVO nicht entsprach, als der Enteignungsbeschluß erging,
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*
obwohl nicht gleichzeitig ein Beschluß über die volle Entschädigung der Klägerin gefaßt wurde.
Es handelt sich aber hier um einen Verwaltungsakt
9
der die Vermutung der Rechtswirksamkeit für sich hat und
, selbst wenn er anfechtbar wäre, vom ordentlichen Ge
der
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rieht solange als wirksam hingenommen werden muß, als er nicht im Verwaltungsweg beseitigt ist, sofern er nicht nichtig ist (BGHZ 5, 76 t siehe auch BGHZ 1 , 223 ^?267) « Der Enteignuhgsbeschluß ist aber nicht deshalb nichtig, weil die Vorschriften über die gleichzeitige Festsetzung der vollen Entschädigung nicht eingehalten worden sind. Eine zur
Nichtigkeit führende Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungs-
*
akts liegt nur vor, wenn der Akt.in seinem wesentlichen Teile
* *
so fehlerhaft ist, daß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine.Ermächtigung zu dem Erlaß dieses Akts im Gesetz zu finden
ist oder sofern es
ch um einen dem Bereich hoheitlicher
Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt, oder wenn die Maßnahme sich soweit von den an einen ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernt, daß sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwä-
gungen liegt (BGHZ 4, 10 [22/"fj
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302 /3067
4
240 /2457
EGZ 164, 162 /1767
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129 ZT377)
2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Der Entschadigungs- und Enteignungsbeschluß sei auch nicht deshalb nichtig, weil er entgegen § 16 Abs 1 und 2 der 1, DVO • weder eine Begründung noch eine Rechtsbelehrung enthalte* Beides sei entbehrlich gewesen, weil alle Beteiligten offenbar darin einig gewesen seien, daß eine Entschädigung von 50 000 RM die Mindestsumme darstelle, die habe bezahlt wer-
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den müssen. Die fehlende Begründung und Belehrung habe sich auch nur zugunsten der Klägerin dahin auswirken können, daß die Frist zur Erhebung der Klage bei dem Entschädigungsgericht noch nicht zu laufen begonnen habe,
*
Selbst wenn aber der Entschädigungsbeschluß unwirksam oder gar nichtig wäre, fährt das Berufungsgericht fort., müßte der Enteignungsbeschluß nicht auch zwangsläufig nichtig sein; denn eine Verbindung beider Beschlüsse bestehe nur insoweit? als sie in einer Entscheidung zu vereinen sei*** Im übrigen behandle das Gesetz beide Beschlüsse getrennt:
der Entschädigungsbeschluß sei nach § 16 Abs 2 der 1, DVO
+
anfechtbar9 die' Wirkung der Enteignung trete nach § 17 be-, reits mit der Zustellung des Beschlusses ein.. Es sei daher nicht anzunehmen? daß die Nichtigkeit des einen die des andern nach sich ziehe,
* Der Revisionskläger hat in der mündlichen Verhandlung auch dagegen Einwendungen erhoben und insbesondere geltend gemacht, die fehlende Rechtsmittelbelehrung mache den Beschluß nichtig. Dem kann nicht gefolgt werden, zu demal der Enteignungsbeschluß nicht anfechtbar ist,
3« Das Berufungsgericht hat ferner erwogen, die Auffassung der Klägerin sei nicht richtig, daß die Wirkung der Enteignung nicht eingetreten sei, weil sie den Entseliä-
digungs- und Enteignungsbeschluß nie zugestellt erhalten ha'
♦
be.
In dem Termin vom 23, Mai 1944 seien für die Klägerin zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes Him Beistände von Frau Rechtsanwalt Sch^^” auf getreten. Der Beschluß habe nach
den Akten der Reichsstelle dem Rechtsanwalt Sch.
als
♦
Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt werden sollen
und sei auch als eingeschriebener Brief an "Frau Rechts-
*
anwalt Sch^) in AfH^" gegangen. Es könne dahingestellt bleiben, ob Frau Sch^B im Mai 1944 noch Referendar und
einem anderen Rechtsanwalt zur Ausbildung zugewiesen ge-
*
wesen sei, ob ihr Mann damals im Feld gewesen sei und sie selbst nie Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gewesen sei. Denn Rechtsanwalt Dr, Sch^^ sei, wie sich aus mehreren seiner Briefe und aus den Erklärungen der Klägerin im Termin vom 21, Oktober /richtig: Mai, siehe Bl 39 GA/ 1953 ergebe, Bevollmächtigter der Klägerin gev/esen, er habe auch Kenntnis von der Enteignung und der Zustellung des Enteignungsbeschlusses erhalten. Die Klägerin oder ihr Prozeßbevollmächtigter hätten den Enteignungsbeschluß noch vor Ende des Jahres 1944, der Prozeßbevollmächtigte mit größter Wahrscheinlichkeit vor dem 26, September 1944 erhalten.
Für die Entscheidung der Frage, ob die Zustellung des Entschädigungs- und Enteignungsbeschlusses, für die nach
32 der 1, DVO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustelllungen von Amts wegen gälten, ordnungsmäßig geschehen sei, könne es dahingestellt bleiben, ob die Büro
angestellte Rabe nach Maßgabe der 4« VereinfachungsVO
/richtig
Erste
Kriegsmafinahmenverordnung/ vom 12, Mai
1943 (RGBl I, 290) befugt gewesen sei, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle tätig zu werden., da es darauf nach
187 ZPO nicht mehr ankomme. Ebenso bedürfe es keiner
*
weiteren Erörterung, ob der Entschädigungs- und Enteig-
nungsbeschluß vom 25, Mai 1944 als "Ausfertigung" statt
als "Abschrift" des Protokolls und der verkündeten Beschlüsse mit dem Unterschriftsvermerk "beglaubigt" und dem Stempel der Reichsstelle versehen hätte zugestellt werden
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sollen» Denn der Beschluß sei dem Bevollmächtigten der K1&.
gerin zugegangen und dieser habe ihn nicht beanstandet., Di
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Zustellung sei daher nach
187 ZPO mit dem Zugang an Recht
anwalt Dr» Sch
als bewirkt anzusehen» Die Ausnahmevor
chrift des
87 Satz 2 ZPO greife
cht ein? da durch die*
4»
Zustellung nicht der Lauf einer Notfrist habe in Gang ge
setzt werden sollen»
Gegen diese Ausführungen richten sich die Haupt angrif-
fe der Revision» Sie weist darauf hin, daß nach
17 der
1» DYO die im Enteignungsbeschluß angeordneten Rechtsände-
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rungen mit der Zustellung dieses Beschlusses eintreten» Diese sei das zweite unerläßliche Element der Rechtsgestal-
tung ? ohne das die Rechtswirkung überhaupt nicht eintrete
Das ergebe
ch aus dem We
eines gestaltenden und di
Klägerin belastenden Verwaltungsakts« Die Unterlassung einer dem Gesetz entsprechenden Bekanntgabe eines Verwaltung akts mache diesen unwirksam und es seien an die Korrektheit
der Zustellung strenge Anforderungen zu stellen» Nach §
der 1» DVO gälten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellungen von Amts wegen» Es müßten dabei aber
die Förmlichkeiten der
208 ff ZPO beachtet werden» die
hier nicht eingehalten worden seien» Der Beschluß sei einer Frau Schapp zugegangen9 die nicht Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gewesen sei. Daß sie die Stellung eines Prozeßbe-
*
vollmächtigten gehabt habe, ergebe sich insbesondere nicht
aus dem Vermerk im Protokoll vom
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Mai 1944v daß di
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treter der Klägerin "im Beistände" der Frau Sch
erschie
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nen seien» Es sei überdies nicht anzuerkennen
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Stellung an den Enteigneten durch die Übermittlung des Be
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der Person des zu Enteignenden vorstellbar sei» Keinesfalls,
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könne aber die Mitteilung an eine Person genügen, die nicht Prozeßbevollmächtigte sei. Die Zustellung an den Enteigneten könne nicht dadurch ersetzt werden, daß dem Enteigneten über dritte Personen auf irgend welchem Weg
irgendwann Kenntnis von dem Ergehen des Enteignungsbe-
*
Schlusses zuteil werde«, Das Berufungsgericht halte sich zu Unrecht durch § 187 für befugt, über das Erfordernis einer Zustellung wegzusehen« § 187 ZPO könne hur sinngemäß auf die Zustellung des Enteignungsbeschlusses angewendet werden« Dann müsse aber § 187 Satz 2 ZPO gelten,
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Denn die außerordentliche Wirkung des materiellen Rechtsübergangs, die sich an die Zustellung knüpfe, sei minde-stens der Inlaufsetzung einer Frist gleichzuachten«, Die eine Notfrist auslösende Zustellung habe nur verfahrensrechtliche Folgen, daß über den bekanntgegebenen Akt neu verhandelt werde, während die Zustellung des Enteignungsbeschlusses den sofortigen Eintritt eines außerordentlichen . .*• Eingriffs in ein geschütztes Recht herbeiführe« Dieser Eingriff müsse daher mit allen durch die förmliche Zustellung gewährleisteten Kautelen umgeben sein.
Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Es ist richtig, daß an sich die vorschriftsmäßige Zustellung eines
Yerwaltungsakts notwendig ist und daß solange eine solche
*
Zustellung oder ein Akt, der sie ersetzt, nicht vorgenommen
%
ist, der Verwaltungsakt nicht wirksam geworden ist (BGHZ 4? 10 £>0/). Eine ordnungsmäßige Zustellung ist allerdings im vorliegenden Full nicht vorgenommen worden. Die Auffassung der Revision ist zwar nicht richtig, die Zustellung an den Enteigneten könne durch die Übermittlung des Beschlusses an einen Bevollmächtigten nicht ersetzt werden« Wenn ein bevollmächtigter Vertreter vorhanden ist, können auch so
wichtige Beschlüsse wie der Ausspruch einer Enteignung die-
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zuzustellen ist? steht dem nicht entgegen« Nach § 32 der
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1 * DVO gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen und damit auch die §§ 208, 176 ZPO« Die Zustellung ist nun gerade nicht an den Bevollmächtig
ten erfolgt« Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß! die Wirkung der Zustellung nach § 187 Satz 1 ZPO eingetretenl sei« Darnach kann bei fehlender oder mangelhafter Zustellung! eines Schriftstücks die Zustellung als in dem Zeitpunkt be- I wirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück den Betei- I ligten zugegangen ist« Es fragt sich zunächst, ob die Be- I Stimmung des § 187 Satz 1 ZPO auf Fälle der vorliegenden Art überhaupt angewendet werden kann« Bedenken könnten daraus
entstehen, daß hier an die Zustellung eine sachliche, überaus
♦
einschneidende HechtsWirkung, nämlich der Eigentumsübergang, geknüpft ist, daß die Entscheidung, ob und wann die Zustellung als bewirkt angesehen werden soll, der EigenturnsÜbergang also eingetreten ist, erst nachträglich getroffen wird und in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und daß eine Stelle darüber, ob die Zustellung als bewirkt anzusehen ist, entscheidet, die nicht in dem Verfahren tätig wird, in dessen Verlauf die Zustellung vorgenommen wird. Es kommt hinzu, daß.die Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren ergeht, dessen Ergebnis nur Rechtskraft zwischen den Parteien
macht,
Diese Bedenken können aber die Anwendung des § 187 Satz 1 ZPO nicht ausschließen,. Diese Bestimmung ist erstmals in einem "Entwurf einer Zivilprozeßordnung, veröf'fent-
*
licht vom Reichsjustizministerium 1931" (§ 139) enthalten und in den Erläuterungen dazu S 302/303 damit begründet worden, die Einhaltung der Zustellungsformen sei nicht Selbst-
zweck, sondern werde bedeutungslos, wenn der Zustellung
zweck auf andere Y/eise
*
cht worden sei» Das sei im All
gemeinen dann geschehen, wenn der Prozeßbeteilig
an den
die Zustellung gerichtet gewesen sei oder habe gerichtet werden können, trotz Verletzung der Vorschriften in den Be sitz des Schriftstücks gekommen sei»' Diesem Entwurf ist
die durch die Verordnung vom 9* Oktober 1940 (RGBl I', 1340)
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eingeführte jetzige Regelung des § 187 Satz 1 ZPO entlehnt;
der unten noch zu behandelnde Satz 2 des jetzigen
187 ZPO
war im Entwurf von 1931 noch nicht enthalten
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mung des
187 Satz 1 will also verhindern, daß die vom Ge
setz an die Zustellung eines Schriftstücks geknüpfte V/irkung an Mängeln des Zustellungsakts scheitert, obwohl feststeht,
daß das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist
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achlich so gestellt ist, wie wenn die Zustellung in
Ordnung wäre. Von diesem Standpunkt aus kann es
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abgesehen
von den in
187 Satz 2 ZPO genannten Fällen, keinen Unter
schied machen, ob die Wirkung der Zustellung mehr oder weni ger einschneidend ist* Es ist zuzugeben, daß dadurch, daß erst durch die Entscheidung des Gerichts festgestellt wird.
ob die Zustellung als bewirkt anzusehen
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für eine ge
wisse Zeit eine an sich unerwünschte Unsicherheit über die
Rechtslage besteht* Diese kann aber hingenommen werden
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da
durch die Entscheidung des Gerichts die Möglichkeit gegeben ist, in einem mit Rechtsgarantien ausgestatteten Verfahren
diese Unsicherheit zu beheb
Daß die Entscheidung in das
pflichtmäßige Ermessen des Gerichts gestellt ist
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schafft
gerade die Möglichkeit, den vielgestalteten Lebensverhält
nissen
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die hier in Betracht kommen können, Rechnung zu
tragen und im Einzelfall eine Lösung zu finden, bei der
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das gebotene Ergebnis nicht an einer im einzelnen Pall
leeren Zustellungsförmlichkeit scheitert
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Im vorliegenden Pall steht nicht nur fest, daß der Ent eignungsbeschiuß dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannt
geworden ist
dieser hat auch, wie sein Schreiben vom 26,
September 1944 und sein Schriftwechsel zeigt, den er in den
*
ersten Monaten des Jahres 1945 wegen der vor der Enteignung auf Parzelle 5 Plur 14 gelegenen Grunddienstbarkeit geführt
hat
*
keinen Widerspruch erhoben, insbesondere die Mängel der
Zustellung nicht geltend gemacht, sondern sich so verhalten
daß
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chon damals angenommen werden mußte und auch jetzt an
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*
genommen werden muß, er habe sich auf den Boden der durch die Enteignung geschaffenen Sachlage gestellt.
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187 Satz 1 ZPO enthält einen allgemeinen Grundsatz- Er gilt nicht nur für eine Zustellung, die im Lauf des Verfah-
rens bewirkt wird, in dem die Entscheidung des.Gerichts er
geht (so wohl auch Stein-Jonas-Schönke 17- Aufl § 187 Bern IV
am Schluß)o Es besteht daher kein Bedenken, eine solche Ent Scheidung mindestens in dem Verfahren zuzulassen, in dem zwischen dem, dem zugestellt werden mußte,und dem, der aus der Zustellung Rechtswirkungen - hier den Übergang des Ei-
gentums
ableitete, über diese Rechtswirkungen zu entschei
den
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Der Umstand, daß eine solche Entscheidung nur Rechts
kraft zwischen den Parteien des Rechtsstreits schafft, also etwaige Dritte, wie Hypotheken- und Grundschuldgläubiger
nicht bindet
worauf die Revision besonderen Wert legt
kann nicht ausschlaggebend sein; denn der Enteignungsbeschluß
mußte nach
17 der ersten Durchführungsverordnung nur dem
Enteigneten zugestellt werden und es kommt auch sonst vor, daß ein Streit über den Übergang des Eigentums an einem Gru
stück nur zwischen den unmittelbar beteiligten Prozeßpartei
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Wenn somit § 187 Satz 1 ZPO auch für den vorliegenden Pall gilt, so kann der Revision nicht beigestimmt werden, daß dann auch § 187 Satz 2 ZPO Anwendung finden müsse? Es
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ist wohl gerechtfertigt, diese Bestimmung auch auf Fristen auszudehnen, die nicht Notfristen im technischen Sinne sind (vgl BGHZ 1
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NJW
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285
BGH vom 16, Februar
954
V BLw 89/53 - in LM ZPO
187
(2)
RdL 1954, 128)o Dies
hat darin seinen Grund, daß in den Fällen, in denen mit der
9
Zustellung der Lauf einer Frist.für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beginnt, es möglich sein muß, die Zeit des Fristbeginns genau festzulegen und keine Ungewißheit bestehen
187 Anm 3; Staud .DJ 1940,
1182
darf (Baumbach ZPO /Jl83/)& Führt dagegen die Zustellung eine Rechtswirkung in unanfechtbarer Weise herbei, besteht kein Anlaß, den all gemeinen Grundsatz d
87 Satz 1 ZPO zu durchbrechen
4
Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, die Klägerin
mache zu Unrecht geltend, die Beklagte sei mit dem Grund stück ungerechtfertigt bereichert, da der Bauer
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entschädigt werden sollte, heute noch Eigentümer seines Grund
Stücks bei
Darauf komme es nicht an
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da
nach § 17 der 1, DVO an die Stelle des enteigneten Grundei
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gentums die Entschädigungssumme oder der Anspruch auf trete. Die Beklagte sei also zur Zahlung, der Entschädigung verpflichtet, soweit der Klägerin die Entschädigung noch nicht
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gezahlt sei und soweit dieser über den Teilbetrag von 50 000 RM hinaus noch eine Entschädigung zustehe. Dem Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs könne aber nicht stattgegeben werden«
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Die Revision macht geltend, die Klage stütze sich in zweiter Linie auf ungerechtfertigte Bereicherung, und zwar
ö'tei das Eigentum auf die Beklagte ohne
chtlichen Grund über
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da der Enteignungsbeschluß unwirksam sei. Da diese
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wie oben dargelegt, nicht gegeben ist, kann
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daraus eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht abgeleitet werden»
Die Revision hält jedoch selbst für
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rechtfertigte Bereicherung der Beklagten gegenüber der Klä
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gerin für gegeben* daß das Eigentum auf die Beklagte über-
gegangen sei. Denn das Enteignungsverfahren habe nur den Grund und das Ziel gehabt* die Beklagte instand zu setzen
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eine ihr erwachsene Entschädigungspflicht erfüllen zu können
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nämlich einen Bauern* der an die Wehrmacht Grundstücke abge-
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ben mußte, mit Land zu entschädigen» Es sei aber zu unterstellen, daß der Bauer kein Land an die Wehrmacht habe abtre ten müssen und daß die Beklagte ihm gegenüber keine Landentschädigungspflicht habe» Beides komme auch nicht mehr in Fra-
ge
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> Damit sei der Grund, weshalb der Beklagten Grundstücke der Klägerin zugeteilt worden seien, endgültig weggefallen. Dieser Sachverhalt hätte klargestellt werden müssen, es sei der Klägerin also grundsätzlich der Herausgabeanspruch zuzubilligen.
Auch dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt. Die Enteignung ist ein selbständiger Rechtsakt. Die Verwendung, der das
enteignete Land nach der Enteignung zugeführt werden soll
ist nicht der mit der Leistung nach dem Inhalt eines Rechts
geschäfts bezweckte Erfolg (RGZ
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43 > Eine unge
rechtfertigte Bereicherung liegt also nicht vor.
Es könnte sich nur fragen, ob ein Anspruch darauf besteht, daß eine Enteignung rückgängig gemacht werde, wenn das
enteignete Land Jbinnen einer gewiss
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wegen
der die Enteignung ausgesprochen
worden ist. Eine solche Bestimmung ist in einzelnen Gesetzen? die eine Enteignung vorsehen, in der Tat getroffen worden. F
ist dabei hinzuweisen z.B
auf
12 des Kap II des Vierten
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Teils der 3* Notverordnung vom 6» Oktober 1931 in der Passung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26„ Februar 1938 (RGBl 1931 I,
537 1938 I 233) und auf § 51 des Baulandbeschaffungs-
gesetzes vom 3o August 1953 (BGBl I, 720)« Die Regelung in diesen beiden Gesetzesvorschriften hat die Besonderheit, daß Fristen für die Verwendung des enteigeneten Grundstücks und für die Geltendmachung der Rückübereignung gesetzt sind* In anderen Fällen, wie in § 57 des Preußischen Enteignungsgesetzes und in § 141 des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes ist lediglich ein Vorkaufsrecht des Enteigneten vorgesehen«,
Das früher im Allgemeinen Berggesetz gewährte Wiederkaufsrecht ist durch das Enteignungsgesetz vom 11» Juli 1874 aufgehoben worden (Reuß-Grotefend-Dapprich, AllgBergG § 141 Anm 2), Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer Enteignung, bei Wegfall des geplanten Zwecks gegeben ist, besteht aber nicht (BGH in NJW 1955? 420)1 Für Enteignungen, die auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes vom 29» März 1935 ausgesprochen wurden, ist
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eine derartige Bestimmung nicht getroffen worden... Es besteht auch kein Grund, wie die Revision will, einen Unterschied zu machen, ob das enteignete Grundstück selbst zu ei:-
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nem Zweck dienen sollte, der nicht erfüllt wurde., oder ob
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es als Ersatz einem andern gegeben werden sollte, dessen
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Grundstück für ein bestimmtes nicht durchgeführtes Vorhaben in Anspruch genommen wurde«
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