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BGH · V ZR 72/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 72/54

nung zu dem Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 21.8«, 1935 (RGBl I, 1097) Enteignung auf Grund des § 17 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über die landbeschaf fung zu dem Zwecke der Wehrmacht auch Anwendung auf die Zustellung des* Ehteignungsbeschlusses an den Bevollmächtigten des Enteigneten, § 187 Satz 2 ZPO Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10o Juni 1955 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster Br. Oechßler, Br. Piepenbrock und Br« Spieler Die Klägerin widersprach diesem Antrag durch Schrei ben des Rechtsanwalts Dr Sch in Aurich vom 15* Juli 1943, August 1943,in der die Klägerin durch Rechtsanwalt Dr. Sch und zwei Mitglie RM als zu niedrige Auch der Vorsitzende bei dieser mündlich Verhandlung hielt eine weitere Klärung durch Sachverständige für erforderlich, verkündete aber, "um die grundbuchliche U»*i Schreibung voranzutreibbn", folgenden Beschluß; Pas Protokoll dieser Verhandlung mit diesen Beschlüssen sollte lt Verfügung des Leiters der Reichsstelle zu dem Protokoll außer an die GmbH an Rechts an wait Sch Am 25« August 1944 wurde die Beklagte gemäß Ersuchen des Leiters der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 18, August 21 * Dezember 1949 bei dem Wiedergutmachungsamt beim Landge rieht Aurich geltend gemachte Rückerstattungsanspruch der Klägerin wurde durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des Wiedergutmachungsamts vom 28* Mai 1951 als unbegründet zurückgewiesen» Es hat diese Entscheidung durch Urteil noch dahin ergänzt, daß die Klägerin auch die Kosten des Nebenintervenienten zu tragen hat. Stellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, Der Nebenintervenient hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen Das Berufungsgericht führt aus Die Klägerin wolle Berichtigung des Grundbuchs erreichen v/eil dessen Inhalt mit der wahren Rechtslage nicht überein- Es sei nicht richtig, daß der Entschädigungsund Enteignungsbeschluß der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 25, Mai 1944 nichtig sei, weil ein Teilentschädigungsbeschluß nicht hätte ergehen dürfen. Die Reichsstelle sei nach dem Landbeschaffungsgesetz für Zwecke der Wehrmacht vom 29. zur Einlei tung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens befugt gewesen, Sie habe nach §§ 14 bis 16 der Ersten DurchführungsVO 1944 sei kein Sachverständiger anwesend gewesen, die Klägerin habe eine Vertagung der Verhandlung erbeten, damit durch wei- tere Sachverständige das vorliegende Gutachten des Sach verständigen überprüft werden könne, Mit Rück sicht darauf, daß eine endgültige Entscheidung über die Höhe der Entschädigung cht möglich gewes sei vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26 *> Juli 1922 (GesS 211) habe das Eigentum an einem enteigneten Grundstück erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme auf te Rechtsänderung mit der Zustellung des Enteignungsbeschlus-se.s an den Enteigneten eintreten sollte und daß an die Stelle des Grundeigentums die Entschädigung oder der Anspruch auf Mai 1944 werde dem Sinn des § 16 der 1, DVO nicht gerecht; d.enn aus §§ 16, 14 und 15 der 1, DVO lasse sich erkennen, daß die gesamte Ent vt daß die Entscheidung der Reichsstelle nur für den Restbetrag erforderlich sei» Auch bei fehlender Einigung könne unter Umständen kein Zweifel bestehen, daß eine gewisse Summe immer als Entschädigung festgesetzt werden müsse, so daß es praktisch erscheinen könne, diese Summe bereits einzusetzen und die Entscheidung über den Restbetrag auszusetzen. sig sein, weil einer der Beteiligten das Anfechtungsrecht genommen werde; denn die nach § 3 LBeschG, § 16 Abs 2 der 1j DVO gegebene Möglichkeit, den'Anspruch auf Entschädigung durch Klage beim Entschädigungsgericht geltend zu machen, werde der Enteigneten durch einen Teilentschädigungsbeschluß nicht genommen. d) Die TeilentSchädigung führe aber dazu, daß der Grundstückseigentümer das Eigentum am Grund und Boden verliere, Der Grundstückseigentümer stehe aber bei der gesetzgemäßen Behandlung nicht besser als bei der* die-die Reichs stelle vorgenommen habe; denn nach § 17 der 1« DVO träten die Wirkungen der Enteignung bereits mit der Zustellung des Beschlusses an den Eigentümer ohne Rücksicht darauf ein* ob gegen die Festsetzung der Entschädigung Klage erhoben werde, so daß im Falle der Klagerhebung die Entschädigung Dem Gesetzgeber des Landbeschaffungsgesetzes sei nicht daran gelegen gewesen, die Enteignung und Entschädigung so eng zu verbinden, daß der Eigentümer im Zeitpunkt der Enteignung bereits den Gegenwert erhalten habe, sondern daran, die Wirkung der Enteignung möglichst bald, ohne Rücksicht auf die Zeit der Entschädigung eintreten zu lassen« Der Umstand, daß die Teilentschädigung von 50 000 nicht alsbald gezahlt worden sei und daß die restliche Entschädigung nicht festgesetzt worden sei, sei ohne Bedeutung, zu demal diese Unterlassung einem Antrag der Klägerin im Schrei ben ihres Anwalts vom 26« September 1944 entsprochen habe. ,un Enteignungsrecht gelte der Grundsatz, daß die Enteignung nicht ohne Entschädigung erfolgen könne„ Wenn das Berufungsurteil anerkenne, daß die Festsetzung einer Teilentschädigung dem gesetzlichen Erfordernis nicht genüge, so sei die weitherzige Auffassung nicht gerechtfertigt, man könne sich darüber wegsetzen, weil nur ein verhältnismäßig kleiner Restanspruch zur späteren Pest-Setzung verblieben sei« Es gelte der Grundsatz, daß erst, wenn die Entschädigung gewährleistet sei., das Eigentum übergehen solle. sehen Enteignungsgesetzes so weit ausgebaut, daß regelmä-: ßig erst nach Zahlung oder Sicherstellung der Entschädi-gungssumme die Enteignung ausgesprochen werden dürfe« Wenn auch dieser Grundsatz reichsgesetzlich gelockert werden könne, so könne dies doch nicht in einer Durchführungs-Verordnung geschehen« Die Lockerung gehe auch nicht so weit, daß sich der Enteignete mit einem Entschädigungsanspruch begnügen solle, dessen Bescheidung bei Ausspruch der Enteignung noch offen bleibe«. eine grundsätzliche Frage handle, könne es nicht darauf ankommen, ob nur ein Teil oder ein verhältnismäßig kleiner Teil der Entschädigung noch nicht festgesetzt sei« Auch das Landbeschaffungsgesetz beabsichtige keine Durchbrechung des Grundsatzes, daß die Entschädigung bei der Enteignung festgestellt sein müsse; denn § 16 der 1, DVO sehe vor, daß die Entschädigung in einem Entschädigungsbeschluß festzusetzen und nun- Darin, daß entgegen § 15 der 1« DVO Sachverständige zu dem Termin vom 25« Mai 1944 nicht zugezogen worden seien Wenn man dem Enteignungsbeschluß eine Wirkung beimessen wolle, so müßte die Entschädigung noch unter Zuziehung von Sachverständigen festgesetzt werden, um nachträglich die Voraussetzung der Enteignung zu erfüllen» Die Gesamtentscha- Der Einwand, daß zur Zeit des Erlasses des Landbeschaffungsgesetzes allgemeine Enteignungsgrundsätze, die in Landesgeset^h ihre Ausprägung gefunden hätten, durch eine Verordnung nicht! Es ist aber richtig, und das Berufungsgericht hat es nic^ verkannt, daß das Verfahren des Leiters der Reichsstelle fü* obwohl nicht gleichzeitig ein Beschluß über die volle Entschädigung der Klägerin gefaßt wurde. so fehlerhaft ist, daß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine.Ermächtigung zu dem Erlaß dieses Akts im Gesetz zu finden ist oder sofern es ch um einen dem Bereich hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt, oder wenn die Maßnahme sich soweit von den an einen ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernt, daß sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwä- 2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Der Entschadigungs- und Enteignungsbeschluß sei auch nicht deshalb nichtig, weil er entgegen § 16 Abs 1 und 2 der 1, DVO • weder eine Begründung noch eine Rechtsbelehrung enthalte* Beides sei entbehrlich gewesen, weil alle Beteiligten offenbar darin einig gewesen seien, daß eine Entschädigung von 50 000 RM die Mindestsumme darstelle, die habe bezahlt wer- Die fehlende Begründung und Belehrung habe sich auch nur zugunsten der Klägerin dahin auswirken können, daß die Frist zur Erhebung der Klage bei dem Entschädigungsgericht noch nicht zu laufen begonnen habe, Selbst wenn aber der Entschädigungsbeschluß unwirksam oder gar nichtig wäre, fährt das Berufungsgericht fort., müßte der Enteignungsbeschluß nicht auch zwangsläufig nichtig sein; denn eine Verbindung beider Beschlüsse bestehe nur insoweit? anfechtbar9 die' Wirkung der Enteignung trete nach § 17 be-, reits mit der Zustellung des Beschlusses ein.. * Der Revisionskläger hat in der mündlichen Verhandlung auch dagegen Einwendungen erhoben und insbesondere geltend gemacht, die fehlende Rechtsmittelbelehrung mache den Beschluß nichtig. 3« Das Berufungsgericht hat ferner erwogen, die Auffassung der Klägerin sei nicht richtig, daß die Wirkung der Enteignung nicht eingetreten sei, weil sie den Entseliä- In dem Termin vom 23, Mai 1944 seien für die Klägerin zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes Him Beistände von Frau Rechtsanwalt Sch^^” auf getreten. Der Beschluß habe nach den Akten der Reichsstelle dem Rechtsanwalt Sch. als Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt werden sollen und sei auch als eingeschriebener Brief an "Frau Rechts- Denn Rechtsanwalt Dr, Sch^^ sei, wie sich aus mehreren seiner Briefe und aus den Erklärungen der Klägerin im Termin vom 21, Oktober /richtig: Mai, siehe Bl 39 GA/ 1953 ergebe, Bevollmächtigter der Klägerin gev/esen, er habe auch Kenntnis von der Enteignung und der Zustellung des Enteignungsbeschlusses erhalten. Die Klägerin oder ihr Prozeßbevollmächtigter hätten den Enteignungsbeschluß noch vor Ende des Jahres 1944, der Prozeßbevollmächtigte mit größter Wahrscheinlichkeit vor dem 26, September 1944 erhalten. Für die Entscheidung der Frage, ob die Zustellung des Entschädigungs- und Enteignungsbeschlusses, für die nach nungsbeschluß vom 25, Mai 1944 als "Ausfertigung" statt als "Abschrift" des Protokolls und der verkündeten Beschlüsse mit dem Unterschriftsvermerk "beglaubigt" und dem Stempel der Reichsstelle versehen hätte zugestellt werden ohne das die Rechtswirkung überhaupt nicht eintrete Das ergebe ch aus dem We eines gestaltenden und di Klägerin belastenden Verwaltungsakts« Die Unterlassung einer dem Gesetz entsprechenden Bekanntgabe eines Verwaltung akts mache diesen unwirksam und es seien an die Korrektheit der Zustellung strenge Anforderungen zu stellen» Nach § Die Zustellung an den Enteigneten könne nicht dadurch ersetzt werden, daß dem Enteigneten über dritte Personen auf irgend welchem Weg irgendwann Kenntnis von dem Ergehen des Enteignungsbe- Die Auffassung der Revision ist zwar nicht richtig, die Zustellung an den Enteigneten könne durch die Übermittlung des Beschlusses an einen Bevollmächtigten nicht ersetzt werden« Wenn ein bevollmächtigter Vertreter vorhanden ist, können auch so wichtige Beschlüsse wie der Ausspruch einer Enteignung die- 1 * DVO gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen und damit auch die §§ 208, 176 ZPO« Die Zustellung ist nun gerade nicht an den Bevollmächtig ten erfolgt« Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß! eines Schriftstücks die Zustellung als in dem Zeitpunkt be- I wirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück den Betei- I ligten zugegangen ist« Es fragt sich zunächst, ob die Be- I Stimmung des § 187 Satz 1 ZPO auf Fälle der vorliegenden Art überhaupt angewendet werden kann« Bedenken könnten daraus entstehen, daß hier an die Zustellung eine sachliche, überaus Es kommt hinzu, daß.die Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren ergeht, dessen Ergebnis nur Rechtskraft zwischen den Parteien macht, Diese Bedenken können aber die Anwendung des § 187 Satz 1 ZPO nicht ausschließen,. licht vom Reichsjustizministerium 1931" (§ 139) enthalten und in den Erläuterungen dazu S 302/303 damit begründet worden, die Einhaltung der Zustellungsformen sei nicht Selbst- cht worden sei» Das sei im All gemeinen dann geschehen, wenn der Prozeßbeteilig an den die Zustellung gerichtet gewesen sei oder habe gerichtet werden können, trotz Verletzung der Vorschriften in den Be sitz des Schriftstücks gekommen sei»' Diesem Entwurf ist die durch die Verordnung vom 9* Oktober 1940 (RGBl I', 1340) 187 Satz 1 will also verhindern, daß die vom Ge setz an die Zustellung eines Schriftstücks geknüpfte V/irkung an Mängeln des Zustellungsakts scheitert, obwohl feststeht, daß das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist 187 Satz 2 ZPO genannten Fällen, keinen Unter schied machen, ob die Wirkung der Zustellung mehr oder weni ger einschneidend ist* Es ist zuzugeben, daß dadurch, daß erst durch die Entscheidung des Gerichts festgestellt wird. ob die Zustellung als bewirkt anzusehen st für eine ge wisse Zeit eine an sich unerwünschte Unsicherheit über die Rechtslage besteht* Diese kann aber hingenommen werden Im vorliegenden Pall steht nicht nur fest, daß der Ent eignungsbeschiuß dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannt geworden ist genommen werden muß, er habe sich auf den Boden der durch die Enteignung geschaffenen Sachlage gestellt. 187 Satz 1 ZPO enthält einen allgemeinen Grundsatz- Er gilt nicht nur für eine Zustellung, die im Lauf des Verfah- am Schluß)o Es besteht daher kein Bedenken, eine solche Ent Scheidung mindestens in dem Verfahren zuzulassen, in dem zwischen dem, dem zugestellt werden mußte,und dem, der aus der Zustellung Rechtswirkungen - hier den Übergang des Ei- gentums ableitete, über diese Rechtswirkungen zu entschei den st Der Umstand, daß eine solche Entscheidung nur Rechts kraft zwischen den Parteien des Rechtsstreits schafft, also etwaige Dritte, wie Hypotheken- und Grundschuldgläubiger nicht bindet worauf die Revision besonderen Wert legt kann nicht ausschlaggebend sein; denn der Enteignungsbeschluß mußte nach 17 der ersten Durchführungsverordnung nur dem Enteigneten zugestellt werden und es kommt auch sonst vor, daß ein Streit über den Übergang des Eigentums an einem Gru stück nur zwischen den unmittelbar beteiligten Prozeßpartei Zustellung der Lauf einer Frist.für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beginnt, es möglich sein muß, die Zeit des Fristbeginns genau festzulegen und keine Ungewißheit bestehen Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, die Klägerin mache zu Unrecht geltend, die Beklagte sei mit dem Grund stück ungerechtfertigt bereichert, da der Bauer der entschädigt werden sollte, heute noch Eigentümer seines Grund Stücks bei Darauf komme es nicht an Die Beklagte sei also zur Zahlung, der Entschädigung verpflichtet, soweit der Klägerin die Entschädigung noch nicht gezahlt sei und soweit dieser über den Teilbetrag von 50 000 RM hinaus noch eine Entschädigung zustehe. ben mußte, mit Land zu entschädigen» Es sei aber zu unterstellen, daß der Bauer kein Land an die Wehrmacht habe abtre ten müssen und daß die Beklagte ihm gegenüber keine Landentschädigungspflicht habe» Beides komme auch nicht mehr in Fra- ist nicht der mit der Leistung nach dem Inhalt eines Rechts geschäfts bezweckte Erfolg (RGZ gesetzes vom 3o August 1953 (BGBl I, 720)« Die Regelung in diesen beiden Gesetzesvorschriften hat die Besonderheit, daß Fristen für die Verwendung des enteigeneten Grundstücks und für die Geltendmachung der Rückübereignung gesetzt sind* In anderen Fällen, wie in § 57 des Preußischen Enteignungsgesetzes und in § 141 des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes ist lediglich ein Vorkaufsrecht des Enteigneten vorgesehen«, Das früher im Allgemeinen Berggesetz gewährte Wiederkaufsrecht ist durch das Enteignungsgesetz vom 11» Juli 1874 aufgehoben worden (Reuß-Grotefend-Dapprich, AllgBergG § 141 Anm 2), Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer Enteignung, bei Wegfall des geplanten Zwecks gegeben ist, besteht aber nicht (BGH in NJW 1955? 420)1 Für Enteignungen, die auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes vom 29» März 1935 ausgesprochen wurden, ist eine derartige Bestimmung nicht getroffen worden...Es besteht auch kein Grund, wie die Revision will, einen Unterschied zu machen, ob das enteignete Grundstück selbst zu ei:- sondern war Die Revision ist daher nicht begründet9 auf Kosten der Klägerin zurückzuv/eisen.

Zitierte Normen: § 187 ZPO
EntschädigungEnteignungZustellungBeschlußZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

/
Gesetz?	ZPO	§§ 187? 208., 176; Erste Durchführungsverord-
nung zu dem Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 21.8«, 1935 (RGBl I, 1097)
§§ 32? 17.
Re.chtssatzs Die §§ 187 Satz 1 , 208., 176 ZPO finden bei einer
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Enteignung auf Grund des § 17 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über die landbeschaf fung zu dem Zwecke der Wehrmacht auch Anwendung auf
 die Zustellung des* Ehteignungsbeschlusses an den
 Bevollmächtigten des Enteigneten, § 187 Satz 2 ZPO
\
ist dabei nicht anzuwenden.
Aktenzeichens V ZR 72/54 Urteil des BGH vom 10. Juni 1955
IG Aurich OLG Oldenburg
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V_ZR^72/54
Verkündet am 10., Juni 1955 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Namen
 des
Volkes
 In dem Hechtsstreit
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durch ihren Kirchenrat Pastor
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Kirchensemeinde B
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
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, diese geset die Geschäftsführer Walter Z
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vertreten durch
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reten durch
 und Heinrich
 Beklagte

Berufungsklägerin und
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Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Prof
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den Rentner Carl Theodor
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Nebenintervenienten auf Seiten
 der Revisionsbeklagten,
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Prozeßbevollmächtigter
 Instanz: Rechtsanwalt
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
 Verhandlung vom 10o Juni 1955 unter Mitwirkung des Senats
 Präsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster Br. Oechßler, Br. Piepenbrock und Br« Spieler
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für Recht erkannt?
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ol
 denburg vom 11. Januar 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
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Die Klägerin war Eigentümerin der im Grundbuch von
 Band 27 Blatt 337 und Band 8 Blatt 201 verzeich
 neten Grundstücke, die in kleineren Teilen an insgesamt 52
*
Familien verpachtet waren. Am 8. Juni 1943 beantragte die
 Hei
mbH
die Beklagte
 bei der
 Reichsstelle
Landbeschaffung die Enteignung der Grund
 stücke Flur ‘14 Barzelle 5 und 20 und Flur .1 Parzelle 54,
* ♦
♦ •
und 56 mit zusammen 14,8567 ha. Die Beklagte wollte diese
55
Grundstücke erwerben, um damit einen etwa 40 ha großen Hof
 einer Frau
 zu. vergrößern und diesen so erweiterten
 Hof dem Bauern Carl Theodor
 als Ersatz dafür zuzutei
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daß er seinen in der Gemeinde
 in der Nähe von
♦
gelegenen Hof für Zwecke der Wehrmacht aufgeb
 mußte. Die Klägerin widersprach diesem Antrag durch Schrei
 ben des Rechtsanwalts Dr
 Sch
in Aurich vom 15* Juli 1943,
wobei insbesondere auf die Belange der Pächter hingewi
 wurde. Am 13» August 1943 gab darauf
 der Beklagten
 die Erklärung ab, die Kirchenländereien von 14,85 ha den Päch
I
tern mindestens bis zwei Jahre nach Kriegsende zu belassen
 Nach einer mündlichen Verhandlung vom 17«. August 1943,in der
 die Klägerin durch Rechtsanwalt Dr. Sch
 und zwei Mitglie

der des Kirchenvorstands vertreten war, erließ der Leiter der
*
Reichsstelle für Landbeschaffung am 7. September 1943 einen
 Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschluß, durch den
* •
*
die Beklagte-mit Wirkung vom 1. Oktober 1943 in den Besitz
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der
 genannten Grundstücke eingewiesen wurde
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Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde ein Gutachten
 des Dipl.Landwirts
 von der landwirtschaftlichen Be
 triebsprüfungssteile GmbH
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und des Bauern
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vom 3./11» April 1944 über den Wert der in Anspruch
 genommenen Kirchenländereien eingeholt. Darnach wurden bewer
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10,0848 ha Acker zu je > 500!RM je ^ha 4^771.9 ha Grünland zu je 3 700 RM je ha 14«8567 ha
55 296,80 17 656,03
52 952,83
oder rund 53 000,00 0
Am 25
Mai
944 fand in Bunde eine mündliche Verhandlung
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vor dem Leiter der Reichsstelle für Landbeschaffung statt, in der für die Klägerin zwei Mitglieder des Kirchenvorstan-
*
des Mim Beistände von Frau Rechtsanwalt
 erschienen.
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Die Vertreter der Klägerin beantragten in erster Linie eine
 Vertagung der EntschädigungsVerhandlung, um ein Gutachten
♦ *
eines von der Kirchengemeinde beauftragten Sachverständigen
*
♦
abztiwarten, und beanstandeten das vorliegende Gutachten vor
 allem hinsichtlich der Bewertung des Polderbodens mit 3
*
RM als zu niedrige Auch der Vorsitzende bei dieser mündlich Verhandlung hielt eine weitere Klärung durch Sachverständige für erforderlich, verkündete aber, "um die grundbuchliche U»*i Schreibung voranzutreibbn", folgenden Beschluß;
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Als Teilentschädigung für die Enteignung der unter
*
II näher bezeichneten Grundstücke hat die Rei
 mbH
an die Ei

gentümerin den Betrag von 50 000 RM nebst 4
*
Zinsen ab 1.10.1943 zu zahlen»
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Die Festsetzung der Restentschädigung bleibt vor
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behalten
IIc Von dem im Grundbuch von B
Band 27 Blatt 337
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und Band 8 Blatt 201 verzeichneten Grundbesitz wer-
den hiermit folgende Grundstücke zu Gunsten der
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Parzelle 20
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5,9483 ha
0,6592 «
3,2141
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0,8986 m
4jJ363. ”
14,8567 ha
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Pas Protokoll dieser Verhandlung mit diesen Beschlüssen
 sollte lt
 Verfügung des Leiters der Reichsstelle zu dem
 Protokoll außer an die
 GmbH an Rechts an
 wait Sch
"E.m.R.” (Einschreiben mit Rückschein) zuge stellt werden. Es wurde am 12. Juni 1944 an Prau Lc Sch
m
entsprechend dem von dieser auf dem Rückschein ei
 genhändig ausgefüllten Empfangsbekenntnis behändigt
*
Am 25« August 1944 wurde die Beklagte gemäß Ersuchen des Leiters der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 18, August
1944 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
In der Folge teilte Rechtsanwalt Pr. Sch
 mit Schrei
 ben vom.26. September 1944 der Reichsstelle für Landbeschaf
*
fung mit, daß er bis jetzt keinen Sachverständigen gefunden
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habe, der die Schätzung des Landes übernehmen könne. Er bit te, die Sache vorläufig auszusetzen. Pa nur noch über den
 Rest der Zahlung verhandelt werde, werde dem wohl nichts mehr im Wege stehen.
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Per vorläufige Entschädigungsbetrag wurde zunächst nicht ausbezahlt, da auf der Parzelle 5 der Flui* 14 eine Grunddienstbarkeit gelastet- hatte, die auf Grund eines Testaments
 eines Grundbesitzers Heyko Pidden
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vom
23
März 1886 eine Pflicht zur Unterhaltung von Gräbern be
 gründete. Hiewegen führte Rechtsanwalt Pr. Sc
 einen Brief
 Wechsel mit verschiedenen Stellen. Von der Teilentschädi
 gung ist auch in der Folge nichts bezahlt worden,.
vom
 Der mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr
 Sch
21 * Dezember 1949 bei dem Wiedergutmachungsamt beim Landge
 rieht Aurich geltend gemachte Rückerstattungsanspruch der Klägerin wurde durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des
 Wiedergutmachungsamts vom 28* Mai 1951 als unbegründet zurückgewiesen»
Mit der am 11* März 1953 zugestellten Klage hat die Klä-gerin beantragt,
*
die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß
 als Eigentümerin der im Grundbuch von
 Band 8
Blatt 201 verzeichneten Flurstücke 54, 55? 56 in der Flur 1 der Gemarkung
 die
Kirchengemeinde B
eingetragen wird,
 hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch von Bu
 Band 8 Blatt 201 verzeichneten Flurstücke 54
9
55,1
56 in der Flur 1 der Gemarkung
 aufzulassen*
an die Klägerin
 Die Beklagte hat beantragt
9 ..
die Klage abzuweisen
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Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben
 In der Berufungsinstanz
t der Rentner
 dem Ver
 fahren auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat sich dem
 Vorbringen und den Anträgen der Beklagt
 angeschlossen
7
dem selbst beantragt, der Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen»
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage unter Zuscheidung der Kosten des Rechts
♦

Streits an die Klägerin abgewiesen. Es hat diese Entscheidung durch Urteil noch dahin ergänzt, daß die Klägerin auch die Kosten des Nebenintervenienten zu tragen hat.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher-
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Stellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, Der Nebenintervenient hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen
1
*
Das Berufungsgericht führt aus
 Die Klägerin wolle Berichtigung des Grundbuchs erreichen v/eil dessen Inhalt mit der wahren Rechtslage nicht überein-
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stimme
894 BGB), Das ordentliche Gericht sei zur Nachprü fung befugt, ob der Verwaltungsakt, auf dem die Eintragung
 der Beklagten im Grundbuch beruhe, gesetzmäßig zustande gekommen sei. Es sei nicht richtig, daß der Entschädigungsund Enteignungsbeschluß der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 25, Mai 1944 nichtig sei, weil ein Teilentschädigungsbeschluß nicht hätte ergehen dürfen. Die Reichsstelle sei nach dem Landbeschaffungsgesetz für Zwecke der Wehrmacht vom 29.
März 1935 (RGBl I
9
1-67
im folgenden% LBeSchG
zur Einlei
 tung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens befugt gewesen, Sie habe nach §§ 14 bis 16 der Ersten DurchführungsVO
*
zu diesem Gesetz vom 21, August 1935 (RGBl I, 1097) die Ent-
schädigung mit den Beteiligten in einer Verhandlung erörtern
 und geeignete Sachverständige beiziehen müssen und habe dann
♦
durch begründeten Beschluß über die Entschädigung und Enteignung entscheiden können. In der Verhandlung vom 25, Mai
1944 sei kein Sachverständiger anwesend gewesen, die Klägerin habe eine Vertagung der Verhandlung erbeten, damit durch wei-
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überprüft werden könne, Mit Rück
 sicht darauf, daß eine endgültige Entscheidung über die
 Höhe der Entschädigung
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 Reichsstelle, "um jedoch eine grundbuchliche Umschreibung
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voranzutreiben", eine Teilentschädigung von 50 000 EM fest
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Eine solche Teilentschädigung sei gesetzlich nicht
 vorgesehen, es sei jedoch weder aus dem Gesetz noch aus all-
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gemeinen Erwägungen abzuleiten, daß die Festsetzung einer
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Teilentschädigung unzulässig sei
 Nach
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Gesetzes über.die Enteignung von Grundeigentum vom 11
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874 (GesS 22
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vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26 *> Juli 1922 (GesS 211) habe das Eigentum an einem enteigneten Grundstück erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme auf
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den Unternehmer übergehen können. In §§ 16 und 17 der 1, DVO
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z IiBeschG sei gesagt, daß Entschädigungsbeschluß und Enteignungsbeschluß "zugleich" ergehen sollten, daß die angeordne-
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te Rechtsänderung mit der Zustellung des Enteignungsbeschlus-se.s an den Enteigneten eintreten sollte und daß an die Stelle des Grundeigentums die Entschädigung oder der Anspruch auf
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Entschädigung treten sollte. Dies sei eine Fortentwicklung
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des bisherigen Rechts in der Richtung einer Erleichterung
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der Enteignung, die die Reichsstelle für LandbeSchaffung verpflichte,. die verbliebenen Formvorschriften einzuhalten.
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b) Der beanstandete Beschluß vom 25. Mai 1944 werde dem
 Sinn des § 16 der 1, DVO nicht gerecht; d.enn aus §§ 16, 14 und 15 der 1, DVO lasse sich erkennen, daß die gesamte
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Schädigung für den Grundstückseigentümer festgesetzt werden sollte, wenn die Enteignung ausgesprochen würde. Da die 1.
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in erster Linie eine Einigung der Beteiligten anstrebe, bestehe auch die Möglichkeit, daß sich die Beteiligten über
 eine gewisse Mindesthöhe der Entschädigung einig seien, so
*
daß die Entscheidung der Reichsstelle nur für den Restbetrag erforderlich sei» Auch bei fehlender Einigung könne unter Umständen kein Zweifel bestehen, daß eine gewisse Summe immer als Entschädigung festgesetzt werden müsse, so daß es praktisch erscheinen könne, diese Summe bereits einzusetzen und die Entscheidung über den Restbetrag auszusetzen. Dieses Verfahren könnte bedenklich sein, wenn die festgesetzte Mindestsumme nur einen geringen Bruchteil der wirklichen Entschädigung ausmachen würde. Man könne aber die Bedenken bei- .
*
seite schieben, wenn die Parteien mit einer solchen Regelung einverstanden seien oder wenn die Restsumme unwesentlich sei,
4
wie hier, wo der streitige Restbetrag bei 3 bis 5 000.DU, also etwa bei l/lO der Gesamtsumme liege»
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c)	Der Teilbeschluß könne auch nicht deswegen unzuläs-
»
sig sein, weil einer der Beteiligten das Anfechtungsrecht genommen werde; denn die nach § 3 LBeschG, § 16 Abs 2 der 1j DVO gegebene Möglichkeit, den'Anspruch auf Entschädigung durch Klage beim Entschädigungsgericht geltend zu machen, werde der Enteigneten durch einen Teilentschädigungsbeschluß nicht genommen.
d)	Die TeilentSchädigung führe aber dazu, daß der Grundstückseigentümer das Eigentum am Grund und Boden verliere,
%
ehe seine Entschädigung voll festgesetzt sei» Diese Handhabung verstoße gegen das Landbeschaffungsgesetz, das die Pestset-zung der vollen Entschädigung zugleich mit der Enteignung verlange und eine Trennung des Entschädigvingsbeschlusses und des Enteignungsbeschlusses nicht zulasse. Sie durchbreche den geringen Schutz, den das Landbeschaffungsgesetz dem Grund-
*
Stückseigentümer noch biete*,
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Der Grundstückseigentümer stehe aber bei der gesetzgemäßen Behandlung nicht besser als bei der* die-die Reichs stelle vorgenommen habe; denn nach § 17 der 1« DVO träten die Wirkungen der Enteignung bereits mit der Zustellung des Beschlusses an den Eigentümer ohne Rücksicht darauf ein* ob gegen die Festsetzung der Entschädigung Klage erhoben
 werde, so daß im Falle der Klagerhebung die Entschädigung
*
auch erst längere Zeit nach dem Verlust des Grundbesitzes endgültig festgesetzt werde? Dem Gesetzgeber des Landbeschaffungsgesetzes sei nicht daran gelegen gewesen, die Enteignung und Entschädigung so eng zu verbinden, daß der Eigentümer im Zeitpunkt der Enteignung bereits den Gegenwert erhalten habe, sondern daran, die Wirkung der Enteignung möglichst bald, ohne Rücksicht auf die Zeit der Entschädigung eintreten zu lassen«
Der Umstand, daß die Teilentschädigung von 50 000 nicht alsbald gezahlt worden sei und daß die restliche Entschädigung nicht festgesetzt worden sei, sei ohne Bedeutung, zu demal diese Unterlassung einem Antrag der Klägerin im Schrei ben ihres Anwalts vom 26« September 1944 entsprochen habe.
*
f) Die Festsetzung einer Teilentschädigung könne also
 den Beschluß vom 25«. Mai 1944
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einen Verwaltungsakt,
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nicht
 nichtig, sondern nur anfechtbar machen
 Die Revision meint, es könne auch die Unwirksamkeit
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des Entschädigungsbeschlusses nachgeprüft werden, weil es sich dabei nur um eine Vorfrage für die Entscheidung des Klaganspruchs handle*.
,un Enteignungsrecht gelte der Grundsatz, daß die Enteignung nicht ohne Entschädigung erfolgen könne„ Wenn das

4
2-1
*

Berufungsurteil anerkenne, daß die Festsetzung einer Teilentschädigung dem gesetzlichen Erfordernis nicht genüge, so sei die weitherzige Auffassung nicht gerechtfertigt, man könne sich darüber wegsetzen, weil nur ein verhältnismäßig kleiner Restanspruch zur späteren Pest-Setzung verblieben sei« Es gelte der Grundsatz, daß erst, wenn die Entschädigung gewährleistet sei., das Eigentum übergehen solle. Dieser Grundsatz sei in § 32 des Preußi-
N
sehen Enteignungsgesetzes so weit ausgebaut, daß regelmä-: ßig erst nach Zahlung oder Sicherstellung der Entschädi-gungssumme die Enteignung ausgesprochen werden dürfe« Wenn auch dieser Grundsatz reichsgesetzlich gelockert werden könne, so könne dies doch nicht in einer Durchführungs-Verordnung geschehen« Die Lockerung gehe auch nicht so weit, daß sich der Enteignete mit einem Entschädigungsanspruch begnügen solle, dessen Bescheidung bei Ausspruch der Enteignung noch offen bleibe«. Da es sich dabei um. eine grundsätzliche Frage handle, könne es nicht darauf ankommen, ob nur ein Teil oder ein verhältnismäßig kleiner Teil der Entschädigung noch nicht festgesetzt sei« Auch das Landbeschaffungsgesetz beabsichtige keine Durchbrechung des Grundsatzes, daß die Entschädigung bei der Enteignung festgestellt sein müsse; denn § 16 der 1, DVO sehe vor, daß die Entschädigung in einem Entschädigungsbeschluß festzusetzen und nun-
♦
mehr erst die Enteignung auszusprechen sei« Da es sich um
 die Durchbrechung des Eigentumsschutzes handle, seien stren-
*
ge Anforderungen an die Voraussetzungen dieser Durchbre-chungsmöglichkeit und des Eintritts in das Eigentum zu stellen«
*
Darin, daß entgegen § 15 der 1« DVO Sachverständige zu dem Termin vom 25« Mai 1944 nicht zugezogen worden seien
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und doch die Enteignung ausgesprochen worden sei, liege eine bewußte Beiseiteschiebung der gesetzlichen Vorschriften zugunsten der Beklagten und zu Ungunsten der Klägerin und es frage sich? ob ein mit solchem Mangel behafteter Beschluß überhaupt eine beachtliche Rechtswirkung äußern könne„
*
Wenn man dem Enteignungsbeschluß eine Wirkung beimessen wolle, so müßte die Entschädigung noch unter Zuziehung von Sachverständigen festgesetzt werden, um nachträglich die
 Voraussetzung der Enteignung zu erfüllen» Die Gesamtentscha-
digung könnte nur in DM festgesetzt werden; denn die Kläge-
*
rin brauche die Enteignung nicht gegen sich gelten zu lassen, solange nicht die volle Entschädigung festgesetzt sei. Dies und der Umstand, daß die Beklagte sich in Liquidation befinde, zeige, daß der Enteignung der Boden entzogen und ihr ursprüngliches Ziel sinnlos geworden sei*
Diese Angriffe können keinen Erfolg haben., Der Einwand, daß zur Zeit des Erlasses des Landbeschaffungsgesetzes allgemeine Enteignungsgrundsätze, die in Landesgeset^h ihre Ausprägung gefunden hätten, durch eine Verordnung nicht! hätten eingeschränkt werden könne, ist nicht begründet. Diel Verordnung vom 21» August 1935 stützt sich äüf eine Ermäch- I tigung des § 10 des Landbeschaffungsgesetzes, die sich auf I
die Durchführung und auf die Ergänzung des Gesetzes erstrecK*
und soweit geht, daß auch die landwirtschaftliche Entschul-
*
dungsgesetzgebung im Wege der Verordnung geändert werden konn-te. Es ist aber richtig, und das Berufungsgericht hat es nic^ verkannt, daß das Verfahren des Leiters der Reichsstelle fü*
Landbeschaffung insoweit auch den Vorschriften des § 16 der
*
1» 'DVO nicht entsprach, als der Enteignungsbeschluß erging,
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*
obwohl nicht gleichzeitig ein Beschluß über die volle Entschädigung der Klägerin gefaßt wurde.
Es handelt sich aber hier um einen Verwaltungsakt
9
der die Vermutung der Rechtswirksamkeit für sich hat und
, selbst wenn er anfechtbar wäre, vom ordentlichen Ge
 der
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rieht solange als wirksam hingenommen werden muß, als er nicht im Verwaltungsweg beseitigt ist, sofern er nicht nichtig ist (BGHZ 5, 76 t siehe auch BGHZ 1 , 223 ^?267) « Der Enteignuhgsbeschluß ist aber nicht deshalb nichtig, weil die Vorschriften über die gleichzeitige Festsetzung der vollen Entschädigung nicht eingehalten worden sind. Eine zur
 Nichtigkeit führende Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungs-
*
akts liegt nur vor, wenn der Akt.in seinem wesentlichen Teile
* *
so fehlerhaft ist, daß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine.Ermächtigung zu dem Erlaß dieses Akts im Gesetz zu finden
 ist oder sofern es
 ch um einen dem Bereich hoheitlicher
 Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt, oder wenn die Maßnahme sich soweit von den an einen ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernt, daß sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwä-
gungen liegt (BGHZ 4, 10 [22/"fj
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302 /3067
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240 /2457
EGZ 164, 162 /1767
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129 ZT377)
2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Der Entschadigungs- und Enteignungsbeschluß sei auch nicht deshalb nichtig, weil er entgegen § 16 Abs 1 und 2 der 1, DVO • weder eine Begründung noch eine Rechtsbelehrung enthalte* Beides sei entbehrlich gewesen, weil alle Beteiligten offenbar darin einig gewesen seien, daß eine Entschädigung von 50 000 RM die Mindestsumme darstelle, die habe bezahlt wer-
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den müssen. Die fehlende Begründung und Belehrung habe sich auch nur zugunsten der Klägerin dahin auswirken können, daß die Frist zur Erhebung der Klage bei dem Entschädigungsgericht noch nicht zu laufen begonnen habe,
*
Selbst wenn aber der Entschädigungsbeschluß unwirksam oder gar nichtig wäre, fährt das Berufungsgericht fort., müßte der Enteignungsbeschluß nicht auch zwangsläufig nichtig sein; denn eine Verbindung beider Beschlüsse bestehe nur insoweit? als sie in einer Entscheidung zu vereinen sei*** Im übrigen behandle das Gesetz beide Beschlüsse getrennt:
der Entschädigungsbeschluß sei nach § 16 Abs 2 der 1, DVO
+
anfechtbar9 die' Wirkung der Enteignung trete nach § 17 be-, reits mit der Zustellung des Beschlusses ein.. Es sei daher nicht anzunehmen? daß die Nichtigkeit des einen die des andern nach sich ziehe,
* Der Revisionskläger hat in der mündlichen Verhandlung auch dagegen Einwendungen erhoben und insbesondere geltend gemacht, die fehlende Rechtsmittelbelehrung mache den Beschluß nichtig. Dem kann nicht gefolgt werden, zu demal der Enteignungsbeschluß nicht anfechtbar ist,
3« Das Berufungsgericht hat ferner erwogen, die Auffassung der Klägerin sei nicht richtig, daß die Wirkung der Enteignung nicht eingetreten sei, weil sie den Entseliä-
digungs- und Enteignungsbeschluß nie zugestellt erhalten ha'
♦
be.
In dem Termin vom 23, Mai 1944 seien für die Klägerin zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes Him Beistände von Frau Rechtsanwalt Sch^^” auf getreten. Der Beschluß habe nach
 den Akten der Reichsstelle dem Rechtsanwalt Sch.
als
♦
Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt werden sollen
 und sei auch als eingeschriebener Brief an "Frau Rechts-
*
anwalt Sch^) in AfH^" gegangen. Es könne dahingestellt bleiben, ob Frau Sch^B im Mai 1944 noch Referendar und
 einem anderen Rechtsanwalt zur Ausbildung zugewiesen ge-
*
wesen sei, ob ihr Mann damals im Feld gewesen sei und sie selbst nie Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gewesen sei. Denn Rechtsanwalt Dr, Sch^^ sei, wie sich aus mehreren seiner Briefe und aus den Erklärungen der Klägerin im Termin vom 21, Oktober /richtig: Mai, siehe Bl 39 GA/ 1953 ergebe, Bevollmächtigter der Klägerin gev/esen, er habe auch Kenntnis von der Enteignung und der Zustellung des Enteignungsbeschlusses erhalten. Die Klägerin oder ihr Prozeßbevollmächtigter hätten den Enteignungsbeschluß noch vor Ende des Jahres 1944, der Prozeßbevollmächtigte mit größter Wahrscheinlichkeit vor dem 26, September 1944 erhalten.
Für die Entscheidung der Frage, ob die Zustellung des Entschädigungs- und Enteignungsbeschlusses, für die nach
32 der 1, DVO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustelllungen von Amts wegen gälten, ordnungsmäßig geschehen sei, könne es dahingestellt bleiben, ob die Büro
 angestellte Rabe nach Maßgabe der 4« VereinfachungsVO
/richtig
 Erste
Kriegsmafinahmenverordnung/ vom 12, Mai
1943 (RGBl I, 290) befugt gewesen sei, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle tätig zu werden., da es darauf nach
187 ZPO nicht mehr ankomme. Ebenso bedürfe es keiner
*
weiteren Erörterung, ob der Entschädigungs- und Enteig-
nungsbeschluß vom 25, Mai 1944 als "Ausfertigung" statt
 als "Abschrift" des Protokolls und der verkündeten Beschlüsse mit dem Unterschriftsvermerk "beglaubigt" und dem Stempel der Reichsstelle versehen hätte zugestellt werden

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sollen» Denn der Beschluß sei dem Bevollmächtigten der K1&.
gerin zugegangen und dieser habe ihn nicht beanstandet., Di
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Zustellung sei daher nach
187 ZPO mit dem Zugang an Recht
 anwalt Dr» Sch
 als bewirkt anzusehen» Die Ausnahmevor
 chrift des
87 Satz 2 ZPO greife
 cht ein? da durch die*
4»
Zustellung nicht der Lauf einer Notfrist habe in Gang ge
 setzt werden sollen»
Gegen diese Ausführungen richten sich die Haupt angrif-
fe der Revision» Sie weist darauf hin, daß nach
17 der
1» DYO die im Enteignungsbeschluß angeordneten Rechtsände-
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rungen mit der Zustellung dieses Beschlusses eintreten» Diese sei das zweite unerläßliche Element der Rechtsgestal-
tung ? ohne das die Rechtswirkung überhaupt nicht eintrete
 Das ergebe
 ch aus dem We
 eines gestaltenden und di
 Klägerin belastenden Verwaltungsakts« Die Unterlassung einer dem Gesetz entsprechenden Bekanntgabe eines Verwaltung akts mache diesen unwirksam und es seien an die Korrektheit
 der Zustellung strenge Anforderungen zu stellen» Nach §
der 1» DVO gälten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellungen von Amts wegen» Es müßten dabei aber
 die Förmlichkeiten der
208 ff ZPO beachtet werden» die
 hier nicht eingehalten worden seien» Der Beschluß sei einer Frau Schapp zugegangen9 die nicht Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gewesen sei. Daß sie die Stellung eines Prozeßbe-
*
vollmächtigten gehabt habe, ergebe sich insbesondere nicht
 aus dem Vermerk im Protokoll vom
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Mai 1944v daß di
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treter der Klägerin "im Beistände" der Frau Sch
 erschie
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nen seien» Es sei überdies nicht anzuerkennen
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Stellung an den Enteigneten durch die Übermittlung des Be
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Schlusses an einen Prozeßbevollmächtigten ersetzt werden
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 der Person des zu Enteignenden vorstellbar sei» Keinesfalls,

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könne aber die Mitteilung an eine Person genügen, die nicht Prozeßbevollmächtigte sei. Die Zustellung an den Enteigneten könne nicht dadurch ersetzt werden, daß dem Enteigneten über dritte Personen auf irgend welchem Weg
 irgendwann Kenntnis von dem Ergehen des Enteignungsbe-
*
Schlusses zuteil werde«, Das Berufungsgericht halte sich zu Unrecht durch § 187 für befugt, über das Erfordernis einer Zustellung wegzusehen« § 187 ZPO könne hur sinngemäß auf die Zustellung des Enteignungsbeschlusses angewendet werden« Dann müsse aber § 187 Satz 2 ZPO gelten,
* *
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Denn die außerordentliche Wirkung des materiellen Rechtsübergangs, die sich an die Zustellung knüpfe, sei minde-stens der Inlaufsetzung einer Frist gleichzuachten«, Die eine Notfrist auslösende Zustellung habe nur verfahrensrechtliche Folgen, daß über den bekanntgegebenen Akt neu verhandelt werde, während die Zustellung des Enteignungsbeschlusses den sofortigen Eintritt eines außerordentlichen . .*• Eingriffs in ein geschütztes Recht herbeiführe« Dieser Eingriff müsse daher mit allen durch die förmliche Zustellung gewährleisteten Kautelen umgeben sein.
Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Es ist richtig, daß an sich die vorschriftsmäßige Zustellung eines
 Yerwaltungsakts notwendig ist und daß solange eine solche
*
Zustellung oder ein Akt, der sie ersetzt, nicht vorgenommen
%
ist, der Verwaltungsakt nicht wirksam geworden ist (BGHZ 4? 10 £>0/). Eine ordnungsmäßige Zustellung ist allerdings im vorliegenden Full nicht vorgenommen worden. Die Auffassung der Revision ist zwar nicht richtig, die Zustellung an den Enteigneten könne durch die Übermittlung des Beschlusses an einen Bevollmächtigten nicht ersetzt werden« Wenn ein bevollmächtigter Vertreter vorhanden ist, können auch so
 wichtige Beschlüsse wie der Ausspruch einer Enteignung die-
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sem wirksam zugestellt werden« Die Fassung des § 17 der 1, DVO,wonach der Enteignungsbeschluß nan den Enteigneten"
zuzustellen ist? steht dem nicht entgegen« Nach § 32 der
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1 * DVO gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen und damit auch die §§ 208, 176 ZPO« Die Zustellung ist nun gerade nicht an den Bevollmächtig
 ten erfolgt« Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß! die Wirkung der Zustellung nach § 187 Satz 1 ZPO eingetretenl sei« Darnach kann bei fehlender oder mangelhafter Zustellung! eines Schriftstücks die Zustellung als in dem Zeitpunkt be- I wirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück den Betei- I ligten zugegangen ist« Es fragt sich zunächst, ob die Be- I Stimmung des § 187 Satz 1 ZPO auf Fälle der vorliegenden Art überhaupt angewendet werden kann« Bedenken könnten daraus
 entstehen, daß hier an die Zustellung eine sachliche, überaus
♦
einschneidende HechtsWirkung, nämlich der Eigentumsübergang, geknüpft ist, daß die Entscheidung, ob und wann die Zustellung als bewirkt angesehen werden soll, der EigenturnsÜbergang also eingetreten ist, erst nachträglich getroffen wird und in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und daß eine Stelle darüber, ob die Zustellung als bewirkt anzusehen ist, entscheidet, die nicht in dem Verfahren tätig wird, in dessen Verlauf die Zustellung vorgenommen wird. Es kommt hinzu, daß.die Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren ergeht, dessen Ergebnis nur Rechtskraft zwischen den Parteien
 macht,
Diese Bedenken können aber die Anwendung des § 187 Satz 1 ZPO nicht ausschließen,. Diese Bestimmung ist erstmals in einem "Entwurf einer Zivilprozeßordnung, veröf'fent-
*
licht vom Reichsjustizministerium 1931" (§ 139) enthalten und in den Erläuterungen dazu S 302/303 damit begründet worden, die Einhaltung der Zustellungsformen sei nicht Selbst-
zweck, sondern werde bedeutungslos, wenn der Zustellung
 zweck auf andere Y/eise
*
cht worden sei» Das sei im All
 gemeinen dann geschehen, wenn der Prozeßbeteilig
 an den
 die Zustellung gerichtet gewesen sei oder habe gerichtet werden können, trotz Verletzung der Vorschriften in den Be sitz des Schriftstücks gekommen sei»' Diesem Entwurf ist
 die durch die Verordnung vom 9* Oktober 1940 (RGBl I', 1340)
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eingeführte jetzige Regelung des § 187 Satz 1 ZPO entlehnt;
der unten noch zu behandelnde Satz 2 des jetzigen
187 ZPO
war im Entwurf von 1931 noch nicht enthalten
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 mung des
187 Satz 1 will also verhindern, daß die vom Ge
 setz an die Zustellung eines Schriftstücks geknüpfte V/irkung an Mängeln des Zustellungsakts scheitert, obwohl feststeht,
 daß das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist
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achlich so gestellt ist, wie wenn die Zustellung in
 Ordnung wäre. Von diesem Standpunkt aus kann es
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abgesehen
 von den in
187 Satz 2 ZPO genannten Fällen, keinen Unter
 schied machen, ob die Wirkung der Zustellung mehr oder weni ger einschneidend ist* Es ist zuzugeben, daß dadurch, daß erst durch die Entscheidung des Gerichts festgestellt wird.
ob die Zustellung als bewirkt anzusehen
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für eine ge
 wisse Zeit eine an sich unerwünschte Unsicherheit über die
 Rechtslage besteht* Diese kann aber hingenommen werden
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da
 durch die Entscheidung des Gerichts die Möglichkeit gegeben ist, in einem mit Rechtsgarantien ausgestatteten Verfahren
 diese Unsicherheit zu beheb
 Daß die Entscheidung in das
 pflichtmäßige Ermessen des Gerichts gestellt ist
9
schafft
 gerade die Möglichkeit, den vielgestalteten Lebensverhält
 nissen
9
die hier in Betracht kommen können, Rechnung zu
 tragen und im Einzelfall eine Lösung zu finden, bei der
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das gebotene Ergebnis nicht an einer im einzelnen Pall
 leeren Zustellungsförmlichkeit scheitert

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Im vorliegenden Pall steht nicht nur fest, daß der Ent eignungsbeschiuß dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannt
 geworden ist

dieser hat auch, wie sein Schreiben vom 26,
September 1944 und sein Schriftwechsel zeigt, den er in den
*
ersten Monaten des Jahres 1945 wegen der vor der Enteignung auf Parzelle 5 Plur 14 gelegenen Grunddienstbarkeit geführt
 hat

*
keinen Widerspruch erhoben, insbesondere die Mängel der
 Zustellung nicht geltend gemacht, sondern sich so verhalten

daß
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chon damals angenommen werden mußte und auch jetzt an
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*
genommen werden muß, er habe sich auf den Boden der durch die Enteignung geschaffenen Sachlage gestellt.
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187 Satz 1 ZPO enthält einen allgemeinen Grundsatz- Er gilt nicht nur für eine Zustellung, die im Lauf des Verfah-
rens bewirkt wird, in dem die Entscheidung des.Gerichts er
 geht (so wohl auch Stein-Jonas-Schönke 17- Aufl § 187 Bern IV
am Schluß)o Es besteht daher kein Bedenken, eine solche Ent Scheidung mindestens in dem Verfahren zuzulassen, in dem zwischen dem, dem zugestellt werden mußte,und dem, der aus der Zustellung Rechtswirkungen - hier den Übergang des Ei-
gentums
 ableitete, über diese Rechtswirkungen zu entschei
 den
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 Der Umstand, daß eine solche Entscheidung nur Rechts
 kraft zwischen den Parteien des Rechtsstreits schafft, also etwaige Dritte, wie Hypotheken- und Grundschuldgläubiger
 nicht bindet
 worauf die Revision besonderen Wert legt
 kann nicht ausschlaggebend sein; denn der Enteignungsbeschluß
 mußte nach
17 der ersten Durchführungsverordnung nur dem
 Enteigneten zugestellt werden und es kommt auch sonst vor, daß ein Streit über den Übergang des Eigentums an einem Gru
 stück nur zwischen den unmittelbar beteiligten Prozeßpartei
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en Rechtskraft schafft,.
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Wenn somit § 187 Satz 1 ZPO auch für den vorliegenden Pall gilt, so kann der Revision nicht beigestimmt werden, daß dann auch § 187 Satz 2 ZPO Anwendung finden müsse? Es
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ist wohl gerechtfertigt, diese Bestimmung auch auf Fristen auszudehnen, die nicht Notfristen im technischen Sinne sind (vgl BGHZ 1
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NJW
954
285
BGH vom 16, Februar
954
V BLw 89/53 - in LM ZPO
187
(2)
RdL 1954, 128)o Dies
 hat darin seinen Grund, daß in den Fällen, in denen mit der
9
Zustellung der Lauf einer Frist.für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beginnt, es möglich sein muß, die Zeit des Fristbeginns genau festzulegen und keine Ungewißheit bestehen
187 Anm 3; Staud .DJ 1940,
1182
darf (Baumbach ZPO /Jl83/)& Führt dagegen die Zustellung eine Rechtswirkung in unanfechtbarer Weise herbei, besteht kein Anlaß, den all gemeinen Grundsatz d
87 Satz 1 ZPO zu durchbrechen
4
Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, die Klägerin
 mache zu Unrecht geltend, die Beklagte sei mit dem Grund stück ungerechtfertigt bereichert, da der Bauer
 der
entschädigt werden sollte, heute noch Eigentümer seines Grund
 Stücks bei
 Darauf komme es nicht an
9
da
 nach § 17 der 1, DVO an die Stelle des enteigneten Grundei
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gentums die Entschädigungssumme oder der Anspruch auf trete. Die Beklagte sei also zur Zahlung, der Entschädigung verpflichtet, soweit der Klägerin die Entschädigung noch nicht
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gezahlt sei und soweit dieser über den Teilbetrag von 50 000 RM hinaus noch eine Entschädigung zustehe. Dem Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs könne aber nicht stattgegeben werden«
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Die Revision macht geltend, die Klage stütze sich in zweiter Linie auf ungerechtfertigte Bereicherung, und zwar
ö'tei das Eigentum auf die Beklagte ohne
 chtlichen Grund über
 gegangen
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da der Enteignungsbeschluß unwirksam sei. Da diese
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wie oben dargelegt, nicht gegeben ist, kann

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daraus eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht abgeleitet werden»
Die Revision hält jedoch selbst für
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den Pall eine unge
 rechtfertigte Bereicherung der Beklagten gegenüber der Klä
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gerin für gegeben* daß das Eigentum auf die Beklagte über-
gegangen sei. Denn das Enteignungsverfahren habe nur den Grund und das Ziel gehabt* die Beklagte instand zu setzen
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eine ihr erwachsene Entschädigungspflicht erfüllen zu können
*
nämlich einen Bauern* der an die Wehrmacht Grundstücke abge-
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ben mußte, mit Land zu entschädigen» Es sei aber zu unterstellen, daß der Bauer kein Land an die Wehrmacht habe abtre ten müssen und daß die Beklagte ihm gegenüber keine Landentschädigungspflicht habe» Beides komme auch nicht mehr in Fra-
ge
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> Damit sei der Grund, weshalb der Beklagten Grundstücke der Klägerin zugeteilt worden seien, endgültig weggefallen. Dieser Sachverhalt hätte klargestellt werden müssen, es sei der Klägerin also grundsätzlich der Herausgabeanspruch zuzubilligen.
Auch dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt. Die Enteignung ist ein selbständiger Rechtsakt. Die Verwendung, der das
 enteignete Land nach der Enteignung zugeführt werden soll

ist nicht der mit der Leistung nach dem Inhalt eines Rechts
 geschäfts bezweckte Erfolg (RGZ
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43	>	Eine	unge
 rechtfertigte Bereicherung liegt also nicht vor.
Es könnte sich nur fragen, ob ein Anspruch darauf besteht, daß eine Enteignung rückgängig gemacht werde, wenn das
 enteignete Land Jbinnen einer gewiss
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wegen
 der die Enteignung ausgesprochen
 worden ist. Eine solche Bestimmung ist in einzelnen Gesetzen? die eine Enteignung vorsehen, in der Tat getroffen worden. F
ist dabei hinzuweisen z.B
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12 des Kap II des Vierten
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Teils der 3* Notverordnung vom 6» Oktober 1931 in der Passung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26„ Februar 1938 (RGBl 1931 I,
 537	1938 I 233) und auf § 51 des Baulandbeschaffungs-
gesetzes vom 3o August 1953 (BGBl I, 720)« Die Regelung in diesen beiden Gesetzesvorschriften hat die Besonderheit, daß Fristen für die Verwendung des enteigeneten Grundstücks und für die Geltendmachung der Rückübereignung gesetzt sind* In anderen Fällen, wie in § 57 des Preußischen Enteignungsgesetzes und in § 141 des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes ist lediglich ein Vorkaufsrecht des Enteigneten vorgesehen«,
Das früher im Allgemeinen Berggesetz gewährte Wiederkaufsrecht ist durch das Enteignungsgesetz vom 11» Juli 1874 aufgehoben worden (Reuß-Grotefend-Dapprich, AllgBergG § 141 Anm 2), Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer Enteignung, bei Wegfall des geplanten Zwecks gegeben ist, besteht aber nicht (BGH in NJW 1955? 420)1 Für Enteignungen, die auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes vom 29» März 1935 ausgesprochen wurden, ist
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eine derartige Bestimmung nicht getroffen worden... Es besteht auch kein Grund, wie die Revision will, einen Unterschied zu machen, ob das enteignete Grundstück selbst zu ei:-
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nem Zweck dienen sollte, der nicht erfüllt wurde., oder ob
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es als Ersatz einem andern gegeben werden sollte, dessen
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Grundstück für ein bestimmtes nicht durchgeführtes Vorhaben in Anspruch genommen wurde«
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