b) Der mittelbare Besitzer hat im Sinne des Art XII Abs 2 Satz 3 KRG Nr 45 das Grundstück als Erbe 'jedenfalls dann in Besitz, genommen, wenn dies nach aussen irgendwie, z.B. durch Eintragung ins Grundbuch zu dem Ausdruck gekommen ist. Die in Art XII Abs 2 Satz 3 KRG Nr 45 bestimmte DreiJahresfrist fallt nicht unter §§ 30, 31 VrIVO und §§ 32, 33 Zweite Kriegs-raassnahmenVO =.Es finden auf sie auch sonstige allgemeine Fristhemmungsvorschriften des deutschen Rechts keine Anwendung. Oechßler Auf die revision des Klägers wird das Urteil. Juli 1950 wird insoweit ■■zurückgewiesen, als s durch das •■Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lauf/ ■Pegnitz vom 26, Januar 1950 dem Klagantryg Ziff 1 . Josef GVMB brachte in die zweite Ehe sein landwirtschaftliches Anwesen V/4MNMtNMfc Nr 9 ein, das etwa 9 1/2 ha (30 Tagewerke) umfasste und einen Einheitswert von 6500 EM hatte. 3- Stirbt die Ehefrau nach dem Ehemann, mit oder ohne Hinterlassung leiblicher Abkömmlinge, so soll diesel be von den sämtlichen Abkömmlingen ihres vorverstor benen Ehemanns - gleichgültig aus welchen Ehen dies Abkömmlinge stammen - zu gleichen Stammteilen beerb werden. Abs 2 EHRV,' § 2l Abs 4 REC^B ungeteilt dem Sohn Lorenz aus erster Ehe als Anerben an-jH gefallen sei und dass der Witwe (der Beklagten) gemäss ) § 22 Abs 3 EHRV bis zur Vollendung des''25 „Lebensjahres f des Klägers das Verwaltungs- und Hutznießdhgsrecht am \ Grund Gesetzes auf den Anerben Lorenz GflMl (den Kläger)’® ungetc-ilt übergegangen ist und der Beklagten bis zur VolleÄ dung des 25- Lebensjahres des Anerben das Verwaltungs- uni® ■Nutzniesaungsrecht am Hofe zusteht. Der Kläger lehte zur Zeit 'M des Erbfalls auf dem Anwesen, ab 10, März.. März :1930'und mit ^Rücksicht auf ihr Eheeinbringen einer ihrer beiden Söhne ||iaas der zweiten Ehe den Hof bekommen müsse. ,- Im Jahre 1944 erhob sie gegen die Erteilung des Erbscheins : ’ vom 31 , Januar 1941 zunächst Beschwerde und beantragte nach Is, Belehrung durch das Nachlassgericht mit Schreiben vom 16. Über diese Möglichkeit war die Beklagte bereits früher durch das Notariat Lauf (Pegnitz) und durch ein Schreiben des Nachlassgerichts Lauf (Pegnitz) Amtsgericht Veräumnis- m urteil entsprechend dem Klagantrag ergangen» Nach Einspruch der Beklagten und Verweisung der Sache an das land-| gericht hat die Beklagte beantragt? Das Anwesen der Eheleute Josef und Anna GMMN war Erbhof.Das Landgericht ging davon ans, dass der Kläger nach den Vorschriften des Erbhofrechts nach dem Tode seines Vaters Anerbe des Hofes geworden sei und dass nach Art XII Abs 2 KEG Kr 45 die Vorschriften des Erbhof rechts in Kraft geblieben seien. Der Nachlass gelte aber im Sinne des Art XII Abs 2 Satz 3 ppEXRG- Nr 45 als geregelt, denn der Kläger habe das Anwesen drei Jahre lang in mittelbarem Besitz gehabt, und es sei unstreitig nach dem 25. Das Berufungsgericht lehnt aber im Gegensatz zu dem I-and-' gericlit ab, dass der Nachlass gemäss Art XII Abs 2 Satz 5 §|p KEG Nr 45 als geregelt gelte, da es schon daran fehle, daß Eder Kläger das Grundsrück als Erbe in Besitz genommen habe. Es führt dazu aus: Wepn Art XII Abs 2 Satz 3 vorschreibe, ff;- dass der Anwärter des Erbhofs das Grundstück als Erbe in .Besitz genommen haben müsse, so genüge dazu der blosse Erbschaftsbesitz des § 857 BGB nicht. Auch das Landgericht habe sich darauf nicht berufen, sondern ganz allgemein üsx-auf, dass der Kläger mittelbaren Besitz gehabt habe. In § 868 BG-B sei insoweit ein sub jektives £rfordernis aufgestellt,, und es'hänge lediglic von der Y/illens.entscheidung des unmittelbaren Besitzers ab, ob und wiela'nge er diesem Erfordernis genügen wo Die Beklagte sei zwar durch den Erbschein in die Stell des Verwalters und Nießbrauch«® am Hof bis zu dem vollende ten 25-c Iebensja.hr des Klägers als Anerben nach Erbhofr eingewiesen worden. Sie habe sich nicht als Verwalt und Nießbraucher des Ilofs für den Kläger betrachtet, s dern ein solches Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger abgeiehnt. Sie. habe nicht den Willen gehabt, die tatsächliche Sachherrschaft an dem Hof für.den Kläger als Eigentümer auszuüben, sie habe sich nicht als Fremd besitzer gefühlt und diesem Standpunkt auch fortgesetzt erkennbar Ausdruck gegeben. Der Kläger sei deshalb ni mittelbarer Besitzer des Hofes gewesen, und die Fiktio des Art XII Abs 2 Satz 3 KRG Nr 45 greife schon aus di sem Grunde nicht Platz. Sie nimmt an, dass auch der Erbschaftsbesitzer als Besitzer im Sinne des .Art XII KRG Nr 45 anzusehen sei; si macht geltend, das Berufungsgericht berücksichtige ni dass der Kläger sogar unmittelbarer Besitzer gewesen s da er zur Zeit des Todes seines Vaters auf dem Hof gewohnt habe und erst am 10. Soweit das Berufungsgericht es als massgebend ansehe, dass die Beklagte nicht Besitzmittler für den Kläger habe sein wol len, bittet die Revision um Nachprüfung, welche Bedeu- Oh das im Art XII Ahs 2 Satz 3 KEG Nr 45 geforderte ■Besitzverhältnis auch durch den auf § 857 BGB gestützten Besitz des Erben verwirklicht wird, ist in Schrifttum and Rechtsprechung umstreitten, Die Frage kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Die Beklagte hatte vom Tode ihres Ehemanns an gemäss § 22 Abs .3 EHRV das Ver-waltungs- und Nut zniess’ungs recht am Erbhof, sie war daher kraft eigenen-Rechts unmittelbare Besitzerin, auch dann, wenn der Bauer gewordene Anerbe als Haussohn auf dem. Der Verwalter und Nutzniesser kraft Erbhofrechts besitzt aber den Hof in einem Verhältnis, das den in § 868 BGB aufgeführten Rechtsverhältnissen ähnlich ist, vermöge dessen er dem Eigentümer gegenüber auf Zeit zu dem Besitz berechtigt ist, er hat daher mittelbaren Besitz. Beklagte habe nicht J den Willen gehabt;, dietatsächliche Sachherrschaft an dem Hof für den Kläger als.'Eigentümer auszuüben, so ist W fang des Hofes weitergeführt hat, so konnte sie dies nur 4 für den tun,, der unabhängig von ihrem Willen Eigentümer geworden ist. Wenn das Berufungsgericht weiter sagt, die | Beklagte habe sich .nicht als Fremdbesitzer gefühlt und diesem Standpunkt auch fortgesetzt erkennbar Ausdruck gegeben, so ist allerdings nicht ganz klar - was das Ee- | rufangsgericht damit sagen wollte. Sollte oies dahin auf-T gefasst werden, dass die Beklagte sich als Eigenbesitzeri| gefühlt habe, so würde dies mit. D.u nach der Rechtslage, wie sie •;‘zur Zeit des Todes des Josef -.iJBMI bestand, der Pall Sfesschied, dass die'Beklagte selbst Anerbin wurde, und g|ie den Hof nur als Verwalterin und futzniesserin für den Bnerben in Besitz nehmen konnte, würde ein Wille. als Fremdbesitzerin für den Kläger gefühlt, das heißt und das entspricht auch ihrer Erklärung dass sie |§sich als Fremdbesitzerin zugunsten ihres eigenen Sohnes ^gefühlt hat. mittelbaren Besitzes gegeben ist,: so hätte-es dieser in | der Hand, eine sehr lange Schwebezeit zu schaffen, obwohl sich aus Art XII aaO ergibt, dass die Verwandten grundsel lieh binnen dreier Jahre nach dem Tod des. Nicht einmal eine Feststellungsklage hätte mit Aussicht auf--Erfolg erhoben werden können, denn es ist nicht ersichtlich, welches rechtliche Interesse der Kläger an einer Feststellungsklage gegen die Beklagte gehabt hätte, da die Auffassung der Verwalterin und Nutzniesserin darüber, wer Anerbe ist, ganz belanglos war un vor Erlassung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 niemand wissen konnte, dass diese Auffassung einmal von Bedeutung * werden könne„ Der Kläger hat also das Grundstück als Erbe in Besitz genommen, und. Es ist unstreitig, dass innerhalb dreier Jahre vom Tode des Erblassers an gerechnet kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klageweg geltend gemacht worden isto Der am 16, April 1944 gestellte Antrag auf Einziehung des am 31» Januar 1941 erteilten Erbscheins würde, auch wenn er innerhalb dieser Frist gestellt worden wäre,;-nicht als Geltendmachung eines Anspruchs im Klageweg angesehen werden können, Denn es müsste sich um ein Verfahren handeln, das die Erwirkung einer der materiellen Recht kraft fähigen. Entscheidung bezweckt und die Wirkung haben könnte, dass der nach Erbhofrecht berufene Anerbe den Erl hof nicht bekommen hätte (Friese, Landwirtschaftsrecht der amerik,Besatzungszone S 94; Stierle SJZ 1948, 23; Natter DRZ 1948, 238; OLG München in RdL 1951, 212). Das Berufungsgericht wirft nun die Frage auf,, oh der Nachlaß auch deshalb nicht als geregelt gelten könnte, weil der Kläger vor Ablauf der DreiJahresfrist am 15 Januar 1942 zur Wehrmacht einberufen wurde und die während des Krieges-über die Hemmung von Fristen für Kriegsteilnehmer ergangenen Bestimmungen etwa einer Vollendung der dreijährigen Frist ,im Weg stünden. 229) handeln, und es ist auch in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten worden, dass auf Grund dieser Bestimmungen die DreiJahresfrist des Art XII gehemmt gewesen sei (Lange-Wulff Höfeordnung S 347). Ausserdem ist der ArtXIIERG 45 ein Teil des Besatzungsrechts, das die in ihm gesetzten Fristen selbständig und abschliessend geregelt hat, wie dies auch für die in § 7 7 Abs 2 des Ehegesetzes vorgeschriebene Frist angenommen wird (BGH iri lindenmaier-Möhring zu i? Der Tatbestand des Art xll Abs 2 Satz 3 ist -daher gegej ben« Die Beklagte'hat noch geltend gemacht, der 'Nachlass;! könne auch deshalb nicht als geregelt angesehen werden, weil die Beklagte nach §§ 8, 19 EHFV bis zu dem 24» DezemberM 19'49 berechtigt gewesen wäre, einen anderen Abkömmling äff! bestimmen, allerdings nur wenn ein wichtiger Grund Vorgelegen hätte und mit Zustimmung u| des Anerbengerichts o Es ist richtig-, dass der Beklagten J dieses Recht zugestanden hätte, obwohl der Erbfall schön"! vor dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung eingetreten war und der Kläger vor diesem Zeitpunkt die -Ü Rechtsstellung als Bauer erlangt hatte (Schulze in DJ 1943, 476; Meyer in der Stroth in Deutsches Agrarrecht, früher RdRN 1943, 377)= Die Beklagte hatte von diesem Rechtsbeheif aber bis zu dem Inkrafttreten des Kontrollratsjf gesetzes Kr 45 keinen Gebrauch gemacht und Art XII Abs fl Satz 3 stellt die Voraussetzungen abschliessend fest,-..: unter denen ein Nachlass am 24= April 1947 als geregelt % gilt» Ob die Beklagte auch in der Zeit vom Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr 45 bis zu dem 25. Klägers am 24« Dezember 1949 auf Grund des § 8 EHFV in Verbindung: mit §/ 2 der Bayr, Verordnung Kr.v Da somit der Nachlass des Vaters des Klägers als geregelt gilt, ist,die Erbfolge in den Hof.nach Srbhofrecht zu beurteilen. Der Kläger ist damit endgültig Eigentümer des Hofs geworden, und die bäuerliche Verwaltung und Nutznies-j, sung.der Beklagten hat mit dem 24. Der Anspruch , des Klägers auf Herausgabe des Hofs ist daher begründet, Das von der Beklagten hilfsweise geltend gemach- Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen .sind im Zusammen-p.hang mit der Rechnungslegung oder in gesonderten Verfahren gel-||| een0 zu machen, ohne dass ...die Herausgabe des Anwesens von inner |fiErfüllung abhängig gemacht werden darf.Ansprüche der Beklagten Ei aus dem ihr zustehenden Altenteil gemäss § 31 REHG in Verbin-II dung mit § 1 der Bayr.VO Nr 1.27 sind in gesondertem Verfahren geltend zu machen. Begründet ist auch der in Ziff 2 des Elagantrags geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung. Bas Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten war, soweit sie sich gegen Ziff 1 und 2 des Klagantrags wandte, zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat durch Ziff 3 des vom Landgericht aüfrechtefhaltenen Versäumnisurteils die Beklagte auch verurteilt, den nach der Rechnungslegung an den Kläger jeweils -geschuldeten Betrag. Angabe der Leistungen, die de Kläger beansprucht, Vorbehalten werden, bis-die' Rechnung mitgeteilt ist» Es kann aber zunächst nur ein Teil urteil über die Rechnungslegung ergehen» Denn dem Kläger® bleibt es nicht erspart, die geforderte Leistung entspreji chend § 253 A.bs 2 Ziff 2 ZPO bestimmt zu bezeichnen, er darf damit nur zuwarten, bis er durch die Rechnungs-Ja legung Klarheit darüber bekommen hat, weiche Ansprüche ihm zustehen» Das gilt auch für die Erlassung eines Versäuianisurteils (EG 84.
r das Nachschlagewerk I r die Amtliche Sammlung 1 §pL Gesetz: BGB § 868; KEG Nr 45 Art XII Abs 2; EHRV § 22; EH?? § 7 |/ Rechtsatzta) Bei Verwaltung und Nutznießung im Sinne des Reichserbhofrechts ist der Verwalter und Nutznießer unmittelbarer, der Anerbe (Bauer) mittelbarer Besitzer. Dabei ist es ohne Belang, ob der Verwalter und:Nutznießer einen anderen für den Anerben hält und für diesen .den unmittelbaren Besitz ausüben will. b) Der mittelbare Besitzer hat im Sinne des Art XII Abs 2 Satz 3 KRG Nr 45 das Grundstück als Erbe 'jedenfalls dann in Besitz, genommen, wenn dies nach aussen irgendwie, z.B. durch Eintragung ins Grundbuch zu dem Ausdruck gekommen ist. 2. Gesetz: KRG Nr 45 Art XII; VHVO §§30, 31; Zweite Kriegsmassnahmenverordnung §§ 32, 33 = Rechtssatz: . Die in Art XII Abs 2 Satz 3 KRG Nr 45 bestimmte DreiJahresfrist fallt nicht unter §§ 30, 31 VrIVO und §§ 32, 33 Zweite Kriegs-raassnahmenVO =. Es finden auf sie auch sonstige allgemeine Fristhemmungsvorschriften des deutschen Rechts keine Anwendung. Aktenzeichen: ? ZR 72/51 LG Nürnberg-Fürth Krt„.des BGH v, 20. 2. 1953 OLG Nürnberg pp.l-.2E 72/51 an 20»Februar 1953 fgyaalö.3.5, Justj.zotersekretär lifrlslWjtends 1 eamter der Ge- i'S st el 1 e I rtf' In dem Rechtsstreit des Landwirts Lorenz GMMI in S< te 3, s s e Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionski ägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr, MMNI - gegen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. hat der v. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1953 unter Mitwirkung oes Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bunde v i r euer l)r .hi hau Dt iJ n d Li*. P i |p en b r I c r für Recht erkannt t Heck, Br'. Oechßler Auf die revision des Klägers wird das Urteil. ..des': ' < in ■ < * ugerichts Nürnberg vom U „ 1 tu r r 1 1 ul h bf i xr„ö dahin erkannt! du 1 S'diho < - i I ! r 1 n gugen Jas Urteil der 11 Zi’ * des Landgerichts liirnberg-Für.tli vom 10. Juli 1950 wird insoweit ■■zurückgewiesen, als s durch das •■Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lauf/ ■Pegnitz vom 26, Januar 1950 dem Klagantryg Ziff 1 . ,,1] 1 () 1 ' i 1 c i 1 i ' ' i/Tiet. h doch mit der Iässgahl.|it||s;& 2 des Klagantrags das Wort "aJlino itl ti' t trieben wird. /. :tim übrigen bleibt es bei der Aufhebung des Ur-teils der 11 y Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Furth vorn 10. Juli 1950 und des Versäumnisurteils oes Amtsgerichts Lauf/Pegnitz vom 26, Januar 1950, Soweit das Urteil des Landgerichts und (K>s Vf j riunmj jrtei 1 des Amtsgerichts aufgehoben wurde \ wird die Sache zuran-derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens übertragen wird, Ton Rechts wegen I pi V hv 1 m-. Ife A1? Hr II Bi _ 44k0?;: .' Ta^bestandt 4 :^0i^ Der am 24- Februar 1898 geborene Bauer Josef Gj %ax in erster Ehe mit der im Oktober 192? gestorbenen, josefine geh- ##Ü verheiratet. Aus dieser Ehe stammen zwei ‘Töchter und der am 24. Bes ember 19'24 gehörene Sohn .Lorenz, der Kläger. Am 26. November 1927 heiratete Josef CWINMI die Beklagte. Aus der zweiten Ehe sind zwei Söhne (Georg, geboren am und Christoph, gebo- m Jahre 1934 geborene Tochter hervorgegangen. Josef GVMB brachte in die zweite Ehe sein landwirtschaftliches Anwesen V/4MNMtNMfc Nr 9 ein, das etwa 9 1/2 ha (30 Tagewerke) umfasste und einen Einheitswert von 6500 EM hatte. Am 21. März 1930 schlossen Josef und Anna.GflHHV einen Ehe- und Erbvertrag in dem sie allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten. Demgemäss wurde am 22. Mai 1930 die Beklagte als Miteigentümerin des Anwesens in allgemeiner Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen. In Ziff IV des Ehe- und Erbvertrags vom 21. März 1930 ist für eintretende Sterbefälle bestimmt s 1. Stirbt eines von uns Beiden mit Hinterlassung leiblicher Abkömmlinge, so sollen die gesetzlichen Bestimmungen ihre Anwendung finden. '2. Stirbt dagegen eines, vö,n uns Beiden ohne Hinter- , lassung leiblicher Abkömmlinge, so soll dasselbe vom überlebenden Eheteil allein und ausschliesslich beerbt werden. 3- Stirbt die Ehefrau nach dem Ehemann, mit oder ohne Hinterlassung leiblicher Abkömmlinge, so soll diesel be von den sämtlichen Abkömmlingen ihres vorverstor benen Ehemanns - gleichgültig aus welchen Ehen dies Abkömmlinge stammen - zu gleichen Stammteilen beerb werden. Josef mmm starb am 29.„ Dezember 1939 als Soldat % an den Folgen eines Unglücksfalls„Am 22. Juli 1940 % wurde der Ehe- und Erbvertrag vor dem Amtsgericht | Lauf (Fegnitz) eröffnet. Dabei gab der Richter den Er- fl| schienenen, darunter der Beklagten und dem Vormund der damals “noch minderjährigen Kinder aus der ersten Ehe I des Verstorbenen. Friedrich K®HI, bekannt, 'dass das. j Anwesen als Erbhof gemäss § 22. Abs 2 EHRV,' § 2l Abs 4 REC^B ungeteilt dem Sohn Lorenz aus erster Ehe als Anerben an-jH gefallen sei und dass der Witwe (der Beklagten) gemäss ) § 22 Abs 3 EHRV bis zur Vollendung des''25 „Lebensjahres f des Klägers das Verwaltungs- und Hutznießdhgsrecht am \ Hofe 'zustehe. Dabei bestritt die Beklagte energisch, dass® der Sohn aus erster Ehe Anerbe sei, und''nahm diese Rechts® Stellung für ihren jüngsten Sohn in Anspruch, Der Vormund® der Kinder erster Ehe nahm die Erbschaft und den Erbhof an-® fall für den Kläger an. Auf Antrag des Vormunds vom 25, Oktober 1940 erteilte das Nachlaßgericht am 31„ Januar ; 1941 Erbschein dahin, dass der Erbhof Kr 4 auf|* Grund Gesetzes auf den Anerben Lorenz GflMl (den Kläger)’® ungetc-ilt übergegangen ist und der Beklagten bis zur VolleÄ dung des 25- Lebensjahres des Anerben das Verwaltungs- uni® ■Nutzniesaungsrecht am Hofe zusteht. Am 28„ Februar 1941 M wurde der Kläger auf Grund dieses Erbscheins im Grundbuch® als Hofeigentümer eingetragen. Der Kläger lehte zur Zeit 'M des Erbfalls auf dem Anwesen, ab 10, März.. 1940 war er aast|| warts als Dienstknecht tätig. Am 15. Januar 1942 wurde er® 'll zur Wehrmacht einberufen und kam am 1 „ Januar 1950 aus 'm russischer Kriegsgefangenschaft zurück, « Die Beklagte wandte sich im nachlassgerichtlichen Ver--|| ■4 fahren von Anfang an dagegen, den Übergang des Anwesens auf den Kläger als Anerben anzuerkennen. Sie vertrat in den Terminen vom 22, Juli 1940 und 25« Oktober; 1940 sowie I in verschiedenen Schreiben an das Nac3r.las.sger i cfct den Stan|| I;?;'puukt, dass der Kläger nichts -tauge., dass '-mit Rücksicht ii-auf den. Ehe- -und Erbvertrag vom 21. März :1930'und mit ^Rücksicht auf ihr Eheeinbringen einer ihrer beiden Söhne ||iaas der zweiten Ehe den Hof bekommen müsse. Im Jahre ü 1942 versuchte sie auf dem Wege über die Kreisleitung f*kder NSDAP und über die NS-Kriegsopferversorgung, eine ^Änderung der gerichtlichen Nachlassregelung' herbeizuführen. ,- Im Jahre 1944 erhob sie gegen die Erteilung des Erbscheins : ’ vom 31 , Januar 1941 zunächst Beschwerde und beantragte nach Is, Belehrung durch das Nachlassgericht mit Schreiben vom 16. | April 1944 die- Einziehung des Erbscheins. Mit Beschluss i• K • - vom' 25. April 1944 hat das- Nachlässgericht diesen Antrag ■ als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlus U . ses ist u.a.- darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach § 8 i- EHFV bei Vorliegen wichtiger Gründe mit Zustimmung des An-.- erbengerichts an Stelle des Klägers einen ihrer Abkömmlinge als Anerben bestimmen könne. Über diese Möglichkeit war die Beklagte bereits früher durch das Notariat Lauf (Pegnitz) und durch ein Schreiben des Nachlassgerichts Lauf (Pegnitz) ■ vom 6. April 1944 belehrt worden, sie hat aber von dieser Ich' 'keinen Gebrauch gemacht. Als der Kläger, der am 24. Dezember 1949 das 25.Lebensjahr vollendet hatte, am 1. Januar 1950 aus Kriegsgefangenschaft zurückkelirte, verlangte er von der Beklagten die Übergabe des Hofes. Ds ihm die Beklagte diese verweigerte, erhob er am 13. Januar 1950 beim Amtsgericht Lauf (Pegnitz) Klage mit dem Antrag; 1. Die Beklagte hat an den Kläger das Gesamtanwesen Haus Nr in fflBMHI. vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Lauf (Pegnitz) für KflMW Bd 4 Bl dp, mit dem gesamten lebenden und toten Inventar sofort herauszugeben. Pie Beklagte hat .über Einnahmen und Aasgaben aas der Bewirtschaftung des in Zif.f .1 des Klagantrags genannten /-Atme sens seit dem. 1,. .Januar -A 9 50 allmonatlich bis zur Herausgabe an den Kläger Rechnung zu legen»; , ; p . . » ■ , . . Die Beklagte hat den nach der Rechnungslegung an den Kläger jeweils geschuldeten Betrag sofort an den Kläger zu zahlen» . u Am 26. Januar 1950 ist durch das. Amtsgericht Veräumnis- m urteil entsprechend dem Klagantrag ergangen» Nach Einspruch der Beklagten und Verweisung der Sache an das land-| gericht hat die Beklagte beantragt? das Versäümnisurteil 1 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie Hat j abgesehen daj von, dass sie bestritten.hat, dass der Kläger Alleineigedj mer des Hofs geworden sei. hilfsweise ein 'Zurückbehaltung^ recht geltend gemacht., da sie erhebliche Verwendungen für den Wiederaufbau des kriegsgeschädigten Hofes gemacht habe, ■ .Pas- Landgericht hat durch End urteil vom 10. Juli .1950 1 das V ersäumnisurteil auf r echt erhalten. Pas Oberlandesgericht hat unter Aufhebung der Urteile . der Äiorinstanz die Klage abgewiesen. Mit der 'Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstel lung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte beantrag Zurückweisung der Revision.. Entscheidungsgründe: Das Anwesen der Eheleute Josef und Anna GMMN war Erbhof. Das Landgericht ging davon ans, dass der Kläger nach den Vorschriften des Erbhofrechts nach dem Tode seines Vaters Anerbe des Hofes geworden sei und dass nach Art XII Abs 2 KEG Kr 45 die Vorschriften des Erbhof rechts in Kraft geblieben seien. Der Nachlaß des Josef UflHü sei zwar nicht positiv geregelt, es fehle an ei- ner ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung. . auch sei weder der Erbschein noch der Beschluss, durch den der Antrag auf Einziehung des Erbscheins abgewiesen worden sei. als rechtskräftiger, d.h.formeller und. mate-rieiler Rechtskraft fähiger Beschluss anzusehen. Der Nachlass gelte aber im Sinne des Art XII Abs 2 Satz 3 ppEXRG- Nr 45 als geregelt, denn der Kläger habe das Anwesen drei Jahre lang in mittelbarem Besitz gehabt, und es sei unstreitig nach dem 25. April 1944 kein die Erbfolge in Erage stellendes Verfahren mehr anhängig gewesen, insbesondere nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr,, 45» Das Berufungsgericht stimmt dem Landgericht dahin !> • ■..............• bei, dass eine positive Nachlassregelung durch rechtskräf- . . tigen Beschuss oder rechtsgültige Vereinbarung nicht vor-genommen worden sei. Diese Auffassung, die von der Revision, auch nicht angegriffen ist, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht lehnt aber im Gegensatz zu dem I-and-' gericlit ab, dass der Nachlass gemäss Art XII Abs 2 Satz 5 §|p KEG Nr 45 als geregelt gelte, da es schon daran fehle, daß Eder Kläger das Grundsrück als Erbe in Besitz genommen habe. Es führt dazu aus: Wepn Art XII Abs 2 Satz 3 vorschreibe, ff;- dass der Anwärter des Erbhofs das Grundstück als Erbe in .Besitz genommen haben müsse, so genüge dazu der blosse Erbschaftsbesitz des § 857 BGB nicht. Auch das Landgericht habe sich darauf nicht berufen, sondern ganz allgemein üsx-auf, dass der Kläger mittelbaren Besitz gehabt habe. Mittel-barer Besitz genüge allerdings dem Erfordernis des Art XII G: Abs 2 Satz 3 KRG Nr 45. Der unmittelbare Besitzer müsse | aber den Willen haben, das Anwesen nur für den mittelbaren Besitzer zu bewirtschaften und so den Besitz entsprechend jj§ § 868 BGB zu vermitteln. Mittelbarer Besitz liege nicht . vor, wenn der unmittelbare Besitzer nicht für einen anderen Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft-' ausüben wolle wenn.er eigenen Besitz behaupte und Fremdbesitz für e nen anderen ablehne. In § 868 BG-B sei insoweit ein sub jektives £rfordernis aufgestellt,, und es'hänge lediglic von der Y/illens.entscheidung des unmittelbaren Besitzers ab, ob und wiela'nge er diesem Erfordernis genügen wo Die Beklagte sei zwar durch den Erbschein in die Stell des Verwalters und Nießbrauch«® am Hof bis zu dem vollende ten 25-c Iebensja.hr des Klägers als Anerben nach Erbhofr eingewiesen worden. Sie habe aber diese nachlassgericli liehe Behandlung, von Anfang an bekämpft und sich' dieser Regelung nicht gefügt. Sie habe sich nicht als Verwalt und Nießbraucher des Ilofs für den Kläger betrachtet, s dern ein solches Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger abgeiehnt. Sie. habe nicht den Willen gehabt, die tatsächliche Sachherrschaft an dem Hof für.den Kläger als Eigentümer auszuüben, sie habe sich nicht als Fremd besitzer gefühlt und diesem Standpunkt auch fortgesetzt erkennbar Ausdruck gegeben. Der Kläger sei deshalb ni mittelbarer Besitzer des Hofes gewesen, und die Fiktio des Art XII Abs 2 Satz 3 KRG Nr 45 greife schon aus di sem Grunde nicht Platz. Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen. Sie nimmt an, dass auch der Erbschaftsbesitzer als Besitzer im Sinne des .Art XII KRG Nr 45 anzusehen sei; si macht geltend, das Berufungsgericht berücksichtige ni dass der Kläger sogar unmittelbarer Besitzer gewesen s da er zur Zeit des Todes seines Vaters auf dem Hof gewohnt habe und erst am 10. März 1940 zu einem anderen Bauern als Dienstknecht gegangen sei, weil er es bgi d Beklagten nicht mehr habe aushalten können. Soweit das Berufungsgericht es als massgebend ansehe, dass die Beklagte nicht Besitzmittler für den Kläger habe sein wol len, bittet die Revision um Nachprüfung, welche Bedeu- ,'tang es babe, dass es sich hei dem Verwalter und Nutz- niesser kraft Erbhofrechts an ein gesetzliches Besitz- jBp: • V jpttlungsverhältnis handle und dass die Erklärungen der /Beklagten mit ihrem wirklichen Verhalten im Widerspruch stünden, so dass es sich frage, oh ihre Erklärungen über-haupt Beachtung finden könnten. Oh das im Art XII Ahs 2 Satz 3 KEG Nr 45 geforderte ■Besitzverhältnis auch durch den auf § 857 BGB gestützten Besitz des Erben verwirklicht wird, ist in Schrifttum and Rechtsprechung umstreitten, Die Frage kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Die Auffassung der Revision, dass der Kläger wenigstens zeitweise., nämlich bis 10. März 1940, unmittelbaren Besitz gehabt habe, ist nicht richtig. Die Beklagte hatte vom Tode ihres Ehemanns an gemäss § 22 Abs .3 EHRV das Ver-waltungs- und Nut zniess’ungs recht am Erbhof, sie war daher kraft eigenen-Rechts unmittelbare Besitzerin, auch dann, wenn der Bauer gewordene Anerbe als Haussohn auf dem. An-.-wesen lebte. Der Verwalter und Nutzniesser kraft Erbhofrechts besitzt aber den Hof in einem Verhältnis, das den in § 868 BGB aufgeführten Rechtsverhältnissen ähnlich ist, vermöge dessen er dem Eigentümer gegenüber auf Zeit zu dem Besitz berechtigt ist, er hat daher mittelbaren Besitz. Dem Berufungsgericht ist dahin beizustimmen, dass der mittelbare Besitz als Voraussetzung der Annahme einer Nachlassregelung genügt. Das wird auch im Schrifttum überwiegend angenommen (s.auch BGH v. 22. 5 • 19.51 j V BDw 49/49 -/nicht veröffentlicht/> aA Sambraus SchlHolstAnz 1947, 194). Das Berufungsgericht nimmt nun unter Sezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 135? 78) an, dass für ein mittelbares Besitzverhältnis noch ein subjektives Erfordernis bestehe, dass der unmittelbare Be- sitzer den Willen haben müsse, auf Grund eines bestimmtenfi Rechtsverhältnisses zu dem mittelbaren Besitzer den Bes j ö u-s zuüben, und'.dass es von der Willens ent Scheidung des unmittelbaren Besitzers abhänge, ob er diesem Srfcrtfer- f| nis genügen wolle .'"Dies gilt aber nur in den Fällen,, in denen der mittelbare Besitz auf einem schuldreeht- j| liehen oder dinglichen Vertragsverhältnis beruht, das von dem Willen der Beteiligten abhängig ist.. Das Reichs- 'M gericht begründet seine Auffassung auch ausdrücklich mit|l der allgemein anzuerkennenden Vertragsfreiheit. Das Ver- || hältnis zwischen dem Eigentümer und dem Verwalter und Nutznießer eines Erbhofs ist aber anderer Art. Der Ver- i waiter und Nutznießer hat diese Stellung gemäss dem Ge- -jj setz - zunächst gemäss § 22 Abs 3 BHRV, s'eit 17 Oktober M 1943 gemäss §'§ 7, T9, 50 Abs 3 EHF.V - kraft eigenen Reqhts, und er steht in einem gesetzlich festgelegten "ym Verhältnis zu dem, der kraft Gesetzes Eigentümer geworden» ist, ohne dass sein Wille irgendeinen Einfluss darauf hätte, wer als Anerbe den Hof bekommen hat. Wenn daher das Berufungsgericht feststellt, di.e Beklagte habe nicht J den Willen gehabt;, dietatsächliche Sachherrschaft an dem Hof für den Kläger als.'Eigentümer auszuüben, so ist W dies belanglos. Wenn die Beklagte überhaupt die Verwal- m SI fang des Hofes weitergeführt hat, so konnte sie dies nur 4 für den tun,, der unabhängig von ihrem Willen Eigentümer geworden ist. Wenn das Berufungsgericht weiter sagt, die | Beklagte habe sich .nicht als Fremdbesitzer gefühlt und diesem Standpunkt auch fortgesetzt erkennbar Ausdruck gegeben, so ist allerdings nicht ganz klar - was das Ee- | rufangsgericht damit sagen wollte. Sollte oies dahin auf-T gefasst werden, dass die Beklagte sich als Eigenbesitzeri| gefühlt habe, so würde dies mit. ihren wiederholten Erklärul gen im Widerspruch stehen. Denn sie hat z.B& am 22. Juli und am 25. Oktober 1940 vor dem Amtsgericht lauf und bei ^li.'der ITS-Kriegso,p;ferversofgung laut deren Schreiben vom 3. I^äkiober 1942 den Standpunkt vertreten, dass einer ihrer ^„eigenen Sohne-aus der zweiten Ehe Anerbe geworden sei, Hpl-C'ht etwa sie -selbst-. D.u nach der Rechtslage, wie sie •;‘zur Zeit des Todes des Josef -.iJBMI bestand, der Pall Sfesschied, dass die'Beklagte selbst Anerbin wurde, und g|ie den Hof nur als Verwalterin und futzniesserin für den Bnerben in Besitz nehmen konnte, würde ein Wille. Eigen-fn besitaerin des Hofes zu sein, einen Widerspruch gegenüber Hlhrem tatsächlichen Verhalten bedeuten und deshalb unbeträchtlich sein. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die ^Beklagte habe sich nicht als Fremdbesitkerin gefühlt, kann daher nur so verstanden werden, sie habe sich nicht 1;. als Fremdbesitzerin für den Kläger gefühlt, das heißt und das entspricht auch ihrer Erklärung dass sie |§sich als Fremdbesitzerin zugunsten ihres eigenen Sohnes ^gefühlt hat. Dieser Wille der Beklagten ist aber unbeacht-8* iich, da sie keinen Einfluss darauf hat, wer Anerbe ist % (vgl Pritsch in S chi ege1b erg er-Vog e1s BGB zu § 868 Anm 14. 11 ' ' 1,115)-. Der Kläger ist daher als mittelbarer Besitzer des Ho- fee. ■ ■ - fefes irn Sinne des Art XII mindestens seit seiner Eintragung t. als Eigentümer im Grundbuch am 28. Februar 194'" anzusehen f- Die Auffassung des Berufungsgerichts würde auch zu einer »schweren Benachteiligung des Bauern führen, der vor dem §fInkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung zur Anerb- P schaft berufen wurde, der aber die Verwaltung und Nutz- i nießung seiner Mutter überlassen musste. Wenn er seine Ein tragung als Eigentümer im Grundbuch und die Ausstellung b: eines Erbscheins erwirkte, in der das Verwaltungs- und Stiutzniessungsrecht seiner Mutter am Hof vermerkt war,- so 'hatte er alles getan? was ihm möglich war, um seinen An- j$f Spruch auf die Hofnachfolge auch nach außen in Erscheinung "'treten zu lassen. Den unmittelbaren Besitz versagte ihm ||;.däs Gesetz. Wenn es nun auf die Willensrichtung des Ver- waiters und Nützniessers ankäme, ob die Voraussetzung de.: mittelbaren Besitzes gegeben ist,: so hätte-es dieser in | der Hand, eine sehr lange Schwebezeit zu schaffen, obwohl sich aus Art XII aaO ergibt, dass die Verwandten grundsel lieh binnen dreier Jahre nach dem Tod des. Erblassers s: darüber schlüssig'machen müssen, ob sie die Erbfolge des prädestinierten Anerben durch Klage in Frage stellen 'wollen. Der Anerbe-hätte im vorliegenden Fall auch keinerle Möglichkeit gehabt,' die Verwalterin und. • Niessbraucherin zur Anerkennung seiner Anerbenstellung zu zwingen und ihll etwa bei deren Verweigerung die Verwaltung und Nutzniess zu entziehen. Nicht einmal eine Feststellungsklage hätte mit Aussicht auf--Erfolg erhoben werden können, denn es ist nicht ersichtlich, welches rechtliche Interesse der Kläger an einer Feststellungsklage gegen die Beklagte gehabt hätte, da die Auffassung der Verwalterin und Nutzniesserin darüber, wer Anerbe ist, ganz belanglos war un vor Erlassung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 niemand wissen konnte, dass diese Auffassung einmal von Bedeutung * werden könne„ Der Kläger hat also das Grundstück als Erbe in Besitz genommen, und. es ist zu prüfen,- ob die übrigen Voraussetzungen des Art XII Abs 2 Satz 3 KRG ITr 45 gegeben sind. Es ist unstreitig, dass innerhalb dreier Jahre vom Tode des Erblassers an gerechnet kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klageweg geltend gemacht worden isto Der am 16, April 1944 gestellte Antrag auf Einziehung des am 31» Januar 1941 erteilten Erbscheins würde, auch wenn er innerhalb dieser Frist gestellt worden wäre,;-nicht als Geltendmachung eines Anspruchs im Klageweg angesehen werden können, Denn es müsste sich um ein Verfahren handeln, das die Erwirkung einer der materiellen Recht kraft fähigen. Entscheidung bezweckt und die Wirkung haben könnte, dass der nach Erbhofrecht berufene Anerbe den Erl hof nicht bekommen hätte (Friese, Landwirtschaftsrecht der amerik,Besatzungszone S 94; Stierle SJZ 1948, 23; Natter DRZ 1948, 238; OLG München in RdL 1951, 212). Das Berufungsgericht wirft nun die Frage auf,, oh der Nachlaß auch deshalb nicht als geregelt gelten könnte, weil der Kläger vor Ablauf der DreiJahresfrist am 15 Januar 1942 zur Wehrmacht einberufen wurde und die während des Krieges-über die Hemmung von Fristen für Kriegsteilnehmer ergangenen Bestimmungen etwa einer Vollendung der dreijährigen Frist ,im Weg stünden. Es könnte sich hier zunächst um die Hemmung von Fristen gemäss §§ 30 und 31 .der?ertrag'shi 1 fever0rdnung vom 30, November 1939 (RGBl I| 2329), später gemäss §§ 32, 33 der Zweiten Kriegsmassnahmenverordnung vom 27v September 1944 (RGBl I? 229) handeln, und es ist auch in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten worden, dass auf Grund dieser Bestimmungen die DreiJahresfrist des Art XII gehemmt gewesen sei (Lange-Wulff Höfeordnung S 347). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt. werden, Es- handelt sich hier nicht um eine Frist i„S, des § 31 "VHVO oder des § 33 der Zweiten Kriegsmassnahmenverordnung, also um eine Frist, deren Einhaltung für die Beschreitung des Rechtswegs oder für die Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren vorgeschrieben ist, sondern um die Festlegung eines Zeitpunktes, der dafür massgebend ist, welches Gesetz anzuwenden ist, und der darnach bestimmt wird, ob eine Klage erhoben wird oder.nicht (BGH in Rdl 1951., 20 = NJW 1951 , 74; OLG München in RdL 1951? 2-12; Rötelmann in MDR 1951, 326). Ausserdem ist der ArtXIIERG 45 ein Teil des Besatzungsrechts, das die in ihm gesetzten Fristen selbständig und abschliessend geregelt hat, wie dies auch für die in § 7 7 Abs 2 des Ehegesetzes vorgeschriebene Frist angenommen wird (BGH iri lindenmaier-Möhring zu i? 77-Abs 2 EheG Hr 1 = NJW 1951, 760). Das deutsche Recht ist dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als dies von der Besatzungsmacht z.B, durch Bezugnahme auf deutsche Bestimmungen ausdrücklich anseordnet ist. Den Interessen der - 14 abwesenden Kriegsteilnehmer ist dadurch. Rechnung getragen’! dass ihnen durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Sta; die Möglichkeit gegeben ist, den Lauf der Frist in ihrem! Interesse hinauszuschieben. Liese Regelung spricht da für (ff dass eine weitere Verlängerung der Frist nicht beabsichtig war .Wenn sie, was hier nicht in . Betracht kommt, nicht alle Fälle eine die Belange der Kriegsgefangenen ausreicKf berücksichtigende .Lösung bietet, da auch die Wiedereinsel in den vorigen Stand nur innerhalb eines Jahres nach dem $| lauf der DreiJahresfrist möglich ist, so vermag dies die dere Auffassung, dass die Drei Jahresfrist gehemmt ist, n||* zu rechtfertigen, zu demal wenn, was hier nicht zu prüfen ist; nach den Grundsätzen von.Treu und Glauben auch in den FaSf , « * i . » C-fc - t ' f ; > . ' *gr len, für welche die. Wiedereinsetzung in .den vorigen Stand! nicht möglich 1st ,■ -'geholfen •werden’ könnte-.. Der Tatbestand des Art xll Abs 2 Satz 3 ist -daher gegej ben« Die Beklagte'hat noch geltend gemacht, der 'Nachlass;! könne auch deshalb nicht als geregelt angesehen werden, weil die Beklagte nach §§ 8, 19 EHFV bis zu dem 24» DezemberM 19'49 berechtigt gewesen wäre, einen anderen Abkömmling äff! Erblassers zu dem Anerben zu. bestimmen, allerdings nur wenn ein wichtiger Grund Vorgelegen hätte und mit Zustimmung u| des Anerbengerichts o Es ist richtig-, dass der Beklagten J dieses Recht zugestanden hätte, obwohl der Erbfall schön"! vor dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung eingetreten war und der Kläger vor diesem Zeitpunkt die -Ü Rechtsstellung als Bauer erlangt hatte (Schulze in DJ 1943, 476; Meyer in der Stroth in Deutsches Agrarrecht, früher RdRN 1943, 377)= Die Beklagte hatte von diesem Rechtsbeheif aber bis zu dem Inkrafttreten des Kontrollratsjf gesetzes Kr 45 keinen Gebrauch gemacht und Art XII Abs fl Satz 3 stellt die Voraussetzungen abschliessend fest,-..: unter denen ein Nachlass am 24= April 1947 als geregelt % gilt» Ob die Beklagte auch in der Zeit vom Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr 45 bis zu dem 25. Geburtstag c ■:L.. *■.! ib te •>m}: ~ 15- Klägers am 24« Dezember 1949 auf Grund des § 8 EHFV in Verbindung: mit §/ 2 der Bayr, Verordnung Kr.v 127 vom 22« Mai 1947 (Bayr.Ges.u.VOBl Nr 180) von. dieser Befugnis noch hätte Gebrauch machen können, braucht nicht ’entschieden zu werden, da die Beklagte dies unstreitig nicht §f; getan hat. Da somit der Nachlass des Vaters des Klägers als geregelt gilt, ist,die Erbfolge in den Hof.nach Srbhofrecht zu beurteilen. Der Kläger ist damit endgültig Eigentümer des Hofs geworden, und die bäuerliche Verwaltung und Nutznies-j, sung.der Beklagten hat mit dem 24. Dezember 1949 aufgehört. Der Anspruch , des Klägers auf Herausgabe des Hofs ist daher begründet, Das von der Beklagten hilfsweise geltend gemach- < te Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen kann gemäss § 17 Abs 4 Satz 2 EHFV in Verbindung mit.§ 2 der Bayr.VD Nr 127 vom 2.2. Mai 1947 (Bayr ..Ges .u.VOBl 180) nicht ausge-. übt werden j V-’- ’ , g; Der Klagantrag Ziff 1 des Klägers ist daher begründet. Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen .sind im Zusammen-p.hang mit der Rechnungslegung oder in gesonderten Verfahren gel-||| een0 zu machen, ohne dass ...die Herausgabe des Anwesens von inner |fiErfüllung abhängig gemacht werden darf. Ansprüche der Beklagten Ei aus dem ihr zustehenden Altenteil gemäss § 31 REHG in Verbin-II dung mit § 1 der Bayr.VO Nr 1.27 sind in gesondertem Verfahren geltend zu machen. Begründet ist auch der in Ziff 2 des Elagantrags geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung. Ein Anspruch auf allmonatliche Rechnungslegung besteht allerdings nicht. pDie Rechnung muss einheitlich für den Zeitpunkt der Herausgabe gelegt werden» Bas Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten war, soweit sie sich gegen Ziff 1 und 2 des Klagantrags wandte, zurückzuweisen. Das Urteil des Landse- riehts war aber dahin abzuändern, dass das Wort "allmonatlich" gestrichen wird» n Das Amtsgericht hat durch Ziff 3 des vom Landgericht aüfrechtefhaltenen Versäumnisurteils die Beklagte auch verurteilt, den nach der Rechnungslegung an den Kläger jeweils -geschuldeten Betrag. ,an' den Kläger zu zahlen» Las war unzulässig» Es handelt sich hier um:eine sogenannte Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO. Darnach kann mit der Klage, auf Rechnungslegung zwar die Klage' auf Herausgabe dessen verbunden werden, was die Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet und es kann die. bestimmte. Angabe der Leistungen, die de Kläger beansprucht, Vorbehalten werden, bis-die' Rechnung mitgeteilt ist» Es kann aber zunächst nur ein Teil urteil über die Rechnungslegung ergehen» Denn dem Kläger® bleibt es nicht erspart, die geforderte Leistung entspreji chend § 253 A.bs 2 Ziff 2 ZPO bestimmt zu bezeichnen, er darf damit nur zuwarten, bis er durch die Rechnungs-Ja legung Klarheit darüber bekommen hat, weiche Ansprüche ihm zustehen» Das gilt auch für die Erlassung eines Versäuianisurteils (EG 84. 372; RG- HER1 1931 , 1962). Eine Entscheidung über Ziff 3 des Klagantrags war daher noch nicht möglich» Das Urteil des Landgerichts und das Versäuranisurteil des Amtsgerichts waren daher insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. ■ ■■ i Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten mm im und " sion zu übertrag en, Tasche Dr, Hech Dim hieid m *■ i m !, l ri‘ In Mec MIM M ist Ö U2 M I I " i -ul. > 1 I ) ’ g '! > i Unt ersohri ft -/er- hi, ii Mi' I- - Di' „Piepenbrocik. Oechßle