Hat ein (Gas-)Versorgungsunternehmen im Vertrag mit dem Straßenei ^entümer über die Gestattung einer Kreuzung für den Fall einer Verlegung der Straße auf jede Entschädigung wegen der dadurch bedingten Abänderung der Leitungs-anlage verzichtet, kann der Verzicht auch die Kosten umfassen, die anläßlich einer Straßenverbreiterung zu dem Schutz der in benachbarten Grundstücken kraft einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingelegten Leitungen erforderlich sind. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, dieser vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, F^HHp-vom-S^|^-Platz 1, Münster, Klägerin und Revisionsbeklagte, Diese Grundstücke waren zugunsten der Beklagten mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten belastet, wonach die Beklagte Gas- und Fernsprechleitungen über oder durch die dienenden Grundstücke führen darf.Die Klägerin ist noch nicht als Eigentümerin der beanspruchten und gekauften Grundstücksflächen eingetragen. Die Klägerin streckte der Beklagten die hierfür erforderlichen Geldmittel (9.595,57 DM) mit dem Vorbehalt ihrer Rückzahlung für den Fall vor, daß nach den bestehenden, Jedoch noch ungeklärten Rechtsverhältnissen die Beklagte zur Zahlung dieser Folgekosten verpflichtet sei. Die Leitungen wurden der Beklagten oder ihrer RechtsVorgängerin zur Anlage und zu dem Betrieb von Ferngasleitungen quer durch die Straße in verschiedenen Verträgen von 1939 bis 1966 durch die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger gestattet. Sollten durch Gesetz oder durch Erlasse des Herrn Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen andere Bedingungen auch bezüglich der Eigentumsverhältnisse festgelegt werden, so bleibt der Abschluß eines neuen Vertrages Vorbehalten. (2) Sollte eine Verlegung oder sonstige Änderung der Straße oder einzelner Teile, die eine Abänderung auch der Anlage bedingen, aus irgendeinem Grunde von der Straßenverwaltung ausgeführt werden, so verzichtet Antragsteller auf Jedwede Entschädigung. (3) In einem solchen Falle hat die Beseitigung und die etwaige Wiederverlegung der Leitung auf Kosten des Antragstellers ... Dieser Satz ist Jedoch -wie auch ein dem Senat in anderer Sache vorliegender Gestattungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Landkreis (V ZR 134/78) betreffend ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle ergibt - Jeweils in einem anderen Zusammenhang verwendet. Eine formularmäßig gleichlautende Regelung über die Voraussetzungen der Folgepflicht und der damit verbundenen Kosten lassen aber auch die von der Beklagten vorgelegten Verträge nicht erkennen. 2. a) Die Revision weist darauf hin, daß in § 4 des vorliegenden Gestattungsvertrags von einer Verbreiterung der Straße nicht die Rede sei. Dem Vertrag könne aber auch nicht entnommen werden, daß die in § 4 getroffene4Regelung auf eine Verbreiterung der Straße Anwendung finden solle; jedenfalls sei das im Vertrag nicht erklärt worden. Die Auslegung des Berufungsgerichts stützt sich auf eine zusammenfassende Würdigung der im Vertrag gebrauchten Begriffe Verlegung, Erhöhung und Vertiefung der Straße unter Berücksichtigung der beim Vertragsabschluß festgestellten Interessenlage. Die verwendeten Begriffe lassen entgegen der Meinung der Revision die Auslegung zu, daß die Parteien alle Fälle baulicher Veränderungen und damit auch den Fall der Verbreiterung der Straße in die getroffene Regelung über hierdurch Ohne Rechtsirrtura konnte das Berufungsgericht dabei berücksichtigen, daß der Straßenbaulastträger schon bei der Gestattung der Leitungsverlegung sein Interesse an der Freistellung von den Kosten wahren wollte, die durch die Verlegung oder den Schutz der unmittelbar neben der bestehenden Straße verlegten Leitungen notwendig werden konnten. Es brauchte nicht zu folgern, der Gestattungsvertrag betreffe nicht die Abänderung auch der Gasleitungen, die im Bereich der Verbreiterung, also außerhalb des ursprünglichen Straßengrundstücks liegen oder die für diese Leitungen in dem genannten Bereich erforderlichen Schutzmaßnahmen . b) Einzuräumen ist der Revision, daß die Klägerin die für die Verbreiterung notwendigen, an die ursprüngliche Straße angrenzende Grundstücksteile mit der zugunsten der Beklagten bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erwerben wird. Das Berufungsgericht stützt sich bei dieser Auslegung darauf, daß die Gestattung, die Leitungen quer zur Straße zu verlegen, bei einer Straßenverbreiterung sich notwendig auf die unmittelbar neben der Straße liegenden Leitungen auswirke und der Straßenbaulastträger keine Veranlassung gehabt habe, die hierdurch bedingten Kosten einer Leitungsverlegung - oder wie hier des Leitungsschutzes - zu übernehmen. Eine Enteignung der Beklagten liegt bei dieser Vertragsauslegung nicht vor, da auf bestimmte Rechte aus einer Grunddienstbarkeit auch schon zu dem voraus verzichtet werden kann, Dezember 1968 der Straßenbaulastträger im Fall der Verbreiterung einer Straße die Kosten für die Änderung oder Sicherung der Leitungen zu tragen hat (§ 10 Abs, 2 lit, c des Mustervertrags), steht der vom Tatrichter getroffenen Auslegung nicht entgegen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BundesfernstraßenG § 8 Abs, 10 Hat ein (Gas-)Versorgungsunternehmen im Vertrag mit dem Straßenei ^entümer über die Gestattung einer Kreuzung für den Fall einer Verlegung der Straße auf jede Entschädigung wegen der dadurch bedingten Abänderung der Leitungs-anlage verzichtet, kann der Verzicht auch die Kosten umfassen, die anläßlich einer Straßenverbreiterung zu dem Schutz der in benachbarten Grundstücken kraft einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingelegten Leitungen erforderlich sind. BGH, Urt. v. 2. Februar 1979 - V ZR 71/76 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 71/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 2. Februar 1979 Hirth, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Karl Ludwig Frederico Heinrich Hi Dietrich und Günther Ml Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, dieser vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, F^HHp-vom-S^|^-Platz 1, Münster, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 / Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offter-dinger, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Linden für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte verbreiterte 1973/197^ als Trägerin der Straßenbaulast die Bundesstraße 225 zwischen Dorsten und Marl, die dort von zwölf Gasleitungen und einem Fernsprechkabel der Beklagten gekreuzt wird. Zum Zwecke der Verbreiterung der Straße wurden die der Straße angrenzenden Teile von Grundstücken in Anspruch genommen und von der Klägerin aufgekauft. Diese Grundstücke waren zugunsten der Beklagten mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten belastet, wonach die Beklagte Gas- und Fernsprechleitungen über oder durch die dienenden Grundstücke führen darf. Die Klägerin ist noch nicht als Eigentümerin der beanspruchten und gekauften Grundstücksflächen eingetragen. Die im verbreiterten Straßenteil liegenden Leitungen bedurften besonderer Schutzmaßnahmen. Die Klägerin streckte der Beklagten die hierfür erforderlichen Geldmittel (9.595,57 DM) mit dem Vorbehalt ihrer Rückzahlung für den Fall vor, daß nach den bestehenden, Jedoch noch ungeklärten Rechtsverhältnissen die Beklagte zur Zahlung dieser Folgekosten verpflichtet sei. Darum geht der Streit der Parteien. Die Leitungen wurden der Beklagten oder ihrer RechtsVorgängerin zur Anlage und zu dem Betrieb von Ferngasleitungen quer durch die Straße in verschiedenen Verträgen von 1939 bis 1966 durch die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger gestattet. Im Vertrag vom 6./17. Juni 1939, auf dessen Regelung in den Jahren 195^, 1961 und 1966 für weitere Leitungen Bezug genommen wird, ist bestimmt: "§ 1 Den W^P wird die Genehmigung erteilt, quer durch die Landstraße 1.Ordnung Nr. 608 ... 3 Gasleitungsrohre und 1 Fernsprechkabel zu verlegen. Maßgebend für diese LeitungsVerlegung sind ... die angehefteten Bedingungen für die Benutzung von Reichsstraßen und Landstraßen 1.Ordnung in der Provinz Westfalen zur Anlage von Wasserleitungen” und nachstehende besondere Bedingungen• Sollten durch Gesetz oder durch Erlasse des Herrn Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen andere Bedingungen auch bezüglich der Eigentumsverhältnisse festgelegt werden, so bleibt der Abschluß eines neuen Vertrages Vorbehalten. § k Sollte eine Verlegung, Erhöhung oder Vertiefung der Straße oder einzelner Teile, die eine Abänderung auch der Gasleitungsanlage bedingen, aus irgendeinem Grunde seitens der Straßenverwal- tung durchgeführt werden müssen, so verzichten die W^pp auf Jede Entschädigung. Zur Abänderung oder gänzlichen Beseitigung der Gasleitungsanlage ist den Jedoch eine angemessene Frist zu gewähren. Die Frist muß so gehalten sein, daß eine Störung oder Einstellung des Betriebes vermieden wird. Bezüglich einer Leitung lauten die im Nachtragsvertrag vom 16. Juli/5. August 1941 angezogenen Besonderen Bedingungen: "2. Beseitigung der Anlagen. (1) ... (2) Sollte eine Verlegung oder sonstige Änderung der Straße oder einzelner Teile, die eine Abänderung auch der Anlage bedingen, aus irgendeinem Grunde von der Straßenverwaltung ausgeführt werden, so verzichtet Antragsteller auf Jedwede Entschädigung. (3) In einem solchen Falle hat die Beseitigung und die etwaige Wiederverlegung der Leitung auf Kosten des Antragstellers ... zu erfolgen. ” Die Klägerin hat, gestützt auf § 4 des Gestattungsvertrags, beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung von 9.595,57 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die in § 4 des Gestattungsvertrags für den Fall der Verlegung der Straße getroffene Regelung gelte für den Fall der Straßenverbreiterung nicht. Die Klägerin habe vielmehr die Kosten für die Sicherungsmaßnahmen nach §§ 1090, 1023 BGB zu tragen. Weiter verweist die Beklagte auf das vom Bundesminister für Verkehr empfohlene Muster eines Straßenbenutzungsvertrages für Leitungen der öffentlichen Versorgung in Bundesfernstraßen vom 3. Dezember 1968 (VkBl Amtl. Teil 1969 S. 27 ff), das eine Regelung des vorliegenden Konflikts in § 10 Abs. 2 lit. c) im Sinne der Beklagten vorsehe. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwe i sen. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Verwendung der Begriffe Verlegung, Erhöhung oder Vertiefung der Straße” in § 4 des Wegebenutzungsvertrags vom 6./17. Juni 1939, daß die Vertragsparteien alle überhaupt denkbaren Fälle baulicher Veränderungen an der Straße hätten erfassen und damit auch die entsprechenden Folgepflichten und die Übernahme der damit verursachten Kosten hätten regeln wollen. Dies gelte Jedenfalls für solche Maßnahmen, die in dem Bereich unmittelbar neben der seinerzeitigen Straße vorgenommen worden seien und Jetzt zu dem Straßenkörper gehörten. II. 1. Die Revision hat verschiedene Verträge zwischen Straßenbaulastträgern und Versorgungsunternehmen vorge- 6 / legt, die ihren Sitz außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm haben. Sie vertritt den Standpunkt, die dort in Formularverträgen verwendeten Folgekostenklauseln entsprächen dem für die Folgekosten im vorliegenden Fall maßgebenden § 4 des Vertrags vom 6./17. Juni 1939 und das Revisionsgericht sei daher selbst zur Auslegung dieser Vertragsvorschrift befugt. Dies trifft Jedoch nicht zu. Zwar verhalten sich verschiedene Gestattungsverträge entsprechend § 4 Satz 1 des Vertrags vom 6./17. Juni 1939 über Verpflichtungen des Gestattungsnehmers im Fall einer "Verlegung, Erhöhung oder Vertiefung der Straße”. Dieser Satz ist Jedoch -wie auch ein dem Senat in anderer Sache vorliegender Gestattungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Landkreis (V ZR 134/78) betreffend ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle ergibt - Jeweils in einem anderen Zusammenhang verwendet. So ist in dem aus dem Oberlande sgerichtsbezirk Düsseldorf vorgelegten Vertrag mit der Stadt vom Jahr 1932 der Satz mit auf ge- führt, der hier in den angezogenen Allgemeinen Bedingungen gestrichen worden ist. Da die Auslegung eines Vertrags die Berücksichtigung aller sachlich zusammenhängender Sätze erfordert, genügt für die Auslegung umfassender Formularverträge, die in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken Verwendung finden, durch das Revisionsgericht nicht die Inhaltsgleichheit eines einzelnen Satzes. Verträge zwischen Straßenbaulastträgern und Versorgungsunternehmen der letzten 100 Jahre über die Benutzung von Straßen und öffentlichen Wegen verwenden zwar oft gleichlautende Wendungen über Straßenveränderungen als Voraussetzungen der Folgepflicht und der damit zusammenhängenden Beantwortung von Fragen über die mit einer solchen Folge verbundenen Kosten. Eine formularmäßig gleichlautende Regelung über die Voraussetzungen der Folgepflicht und der damit verbundenen Kosten lassen aber auch die von der Beklagten vorgelegten Verträge nicht erkennen. Das Revisionsgericht bleibt damit im vorliegenden Fall auf die Prüfung beschränkt, ob das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden Auslegung gegen Auslegungsregeln oder DenKgesetze verstoßen oder etwa entscheidungserheblichen Sachvortrag außer acht gelassen hat. 2. a) Die Revision weist darauf hin, daß in § 4 des vorliegenden Gestattungsvertrags von einer Verbreiterung der Straße nicht die Rede sei. Dem Vertrag könne aber auch nicht entnommen werden, daß die in § 4 getroffene4Regelung auf eine Verbreiterung der Straße Anwendung finden solle; jedenfalls sei das im Vertrag nicht erklärt worden. Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob eine Ausdehnung der Folgepflicht, wie sie das Berufungsgericht hier vorgenommen habe, im Vertrag einen Ausdruck gefunden habe. Die hier streitigen Kosten seien auf einem Grundstück angefallen, das dem Vertrag gar nicht unterliege. Die Auslegung des Berufungsgerichts stützt sich auf eine zusammenfassende Würdigung der im Vertrag gebrauchten Begriffe Verlegung, Erhöhung und Vertiefung der Straße unter Berücksichtigung der beim Vertragsabschluß festgestellten Interessenlage. Die verwendeten Begriffe lassen entgegen der Meinung der Revision die Auslegung zu, daß die Parteien alle Fälle baulicher Veränderungen und damit auch den Fall der Verbreiterung der Straße in die getroffene Regelung über hierdurch ( 8 6 bedingte Abänderungen auch der Gasleitungen einbeziehen wollten. Die Verbreiterung einer Straße umfaßt notwendig - wie die in § 4 ausdrücklich genannte Verlegung - auch die Einflußnahme auf die Verhältnisse in und auf Grundflächen, die neben den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Straßenflächen liegen und damit auch die durch die Verbreiterung bedingten Sicherungsvorkehrungen der dort gelegten Leitungen. Soweit es sich bei den benachbarten Flächen um andere Flächen als das Straßengrundstück handelt, gelten keine Besonderheiten. Ohne Rechtsirrtura konnte das Berufungsgericht dabei berücksichtigen, daß der Straßenbaulastträger schon bei der Gestattung der Leitungsverlegung sein Interesse an der Freistellung von den Kosten wahren wollte, die durch die Verlegung oder den Schutz der unmittelbar neben der bestehenden Straße verlegten Leitungen notwendig werden konnten. Es brauchte nicht zu folgern, der Gestattungsvertrag betreffe nicht die Abänderung auch der Gasleitungen, die im Bereich der Verbreiterung, also außerhalb des ursprünglichen Straßengrundstücks liegen oder die für diese Leitungen in dem genannten Bereich erforderlichen Schutzmaßnahmen . b) Einzuräumen ist der Revision, daß die Klägerin die für die Verbreiterung notwendigen, an die ursprüngliche Straße angrenzende Grundstücksteile mit der zugunsten der Beklagten bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erwerben wird. Da die Leitungen nicht anderweit verlegt zu werden brauchen, findet § 1023 BGB keine Anwendung. Ohne eine vertragliche Regelung könnte die Beklagte jedoch dem Grundstückseigentümer ihr dingliches Abwehrrecht gegen Einwirkungen, die ihre Leitungen gefährden könnten, entgegenhalten. Vor dem Grundstückserwerb der Klägerin wäre gegenüber deren hier geltend gemachtem Rückerstattungsanspruch der Einwand der mißbräuchlichen Rechtsausübung in Betracht zu ziehen, da das Recht aus der Grunddienstbarkeit im Zeitpunkt des zukünftigen Grundstückserwerbs der Klägerin entgegengehalten werden könnte. Sie würde alsdann gezwungen sein, den Jetzt eingeklagten Betrag in diesem Zeitpunkt wieder zurückzuerstatten. Auch dieser Gesichtspunkt führt die Revision Jedoch nicht zu dem Erfolg. In diesem Zusammenhang legt das Berufungsgericht den Inhalt des GestattungsVertrags dahin aus, daß Jedenfalls im unmittelbaren Bereich neben der Straße die obligatorische Regelung des Gestattungsvertrags vom Jahre 1939 im Verhältnis zwischen den Parteien im Falle der Straßenverbreiterung der dinglichen Regelung Vorgehen solle. Das Berufungsgericht stützt sich bei dieser Auslegung darauf, daß die Gestattung, die Leitungen quer zur Straße zu verlegen, bei einer Straßenverbreiterung sich notwendig auf die unmittelbar neben der Straße liegenden Leitungen auswirke und der Straßenbaulastträger keine Veranlassung gehabt habe, die hierdurch bedingten Kosten einer Leitungsverlegung - oder wie hier des Leitungsschutzes - zu übernehmen. Diese Auslegung ist möglich. Daß das Berufungsgericht den Vertrag in diesem Punkt als eindeutig bezeichnet, wogegen Bedenken bestehen mögen, besagt hier nicht, daß der Tatrichter keine andere Auslegungsmöglichkeit gesehen hätte; mit der Wendung wollte er offensichtlich nur eine Bekräftigung des vorgenommenen Auslegens zu dem Ausdruck bringen. 10 - / Eine Enteignung der Beklagten liegt bei dieser Vertragsauslegung nicht vor, da auf bestimmte Rechte aus einer Grunddienstbarkeit auch schon zu dem voraus verzichtet werden kann, c) Die Tatsache, daß nach der Regelung in dem jetzt vom Bundesminister für Verkehr veröffentlichten Muster eines Straßenbenutzungsvertrags für Leitungen vom 3. Dezember 1968 der Straßenbaulastträger im Fall der Verbreiterung einer Straße die Kosten für die Änderung oder Sicherung der Leitungen zu tragen hat (§ 10 Abs, 2 lit, c des Mustervertrags), steht der vom Tatrichter getroffenen Auslegung nicht entgegen. Zudem hat der Bundesminister für Verkehr in Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Mustervertrags ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bestehende Verträge unberührt bleiben. Die Revision ist sonach auf Kosten der Beklagten (§97 ZPO) zurückzuweisen. III Hill Offterdinger Dr.Eckstein Hagen Linden