§ 906 BGB findet keine Anwendung auf die von einem Strandbad ausgehenden Auswirkungen, soweit durch das Baden auf Fische eingewirkt und hierdurch sowie durch die Anlagen im Wasser der Fischfang beeinträchtigt wird. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Land Schadensersatzansprüche seiner Mitglieder und von sechs ehemals Potsdamer Berechtigten wegen Verletzung ihrer Fischereirechte (Kleinfischerei) auf der Havel und im Gebiet des Großen Wannsees durch den Betrieb des Freibads Wannsee geltend. Durch den Badebetrieb würden, behauptet der Kläger, die Fische verscheucht; diese kehrten auch nachts und nach Beendigung der Badesaison nur teilweise in das Gebiet des Großen Wannsees zurück. Es bestreitet die vom Kläger für seine Mitglieder und die Potsdamer Fischer in Anspruch genommenen Fischereirechte auf dem Großen Wannsee, Falls aber solche bestünden, so seien sie vom Betrieb des Strandbads nicht beeinträchtigt. Das Landgericht hat wegen der Behinderung des Fischfangs nur den Fischereiberechtigten, die ihre Rechte 1962 bis 1967 tatsächlich ausgeübt haben, näjp-lich drei Mitgliedern, Schadensersatz in Höhe von jährlich 104,09 DM zuerkannt und der Klage dementsprechend in Höhe von 624,54 DM stattgegeben. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß der Kläger zur Klage befugt sei und daß die von den Mitgliedern des Klägers und von den sechs ehemals Potsdamer Berechtigten in Anspruch genommenen Fischereirechte auch heute hoch fortbestünden. Letztlich hänge die Entscheidung, führt es dazu aus, aber nicht von der Beantwortung dieser Frage ab; denn die Klage sei, wenn man diese Rechte auch nur-unterstelle, unter keinem rechtlichen Gesichts punkt begründet: Die Berechtigten hätten die vom Strand bad Wannsee auf ihre Fischereirechte ausgehenden Einwirkungen in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2. Das Berufungsgericht geht, ohne die Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des beklagten Landes zu erörtern, davon aus, daß sich "die Anlage und der Betrieb des Strandbads" auf die am Großen Wannsee bestehenden Fischereirechte auswirkt. Es stellt fest, die vom Strandbad in Anspruch genommene Wasserfläche sei dem Fischfang praktisch vollständig entzogen und die früher dort üblich gewesenen drei Fischzüge würden, da wegen der Verscheuchung der Fische wirtschaftlich sinnlos, auch außerhalb der Badezeiten nicht mehr durchgeführt. 3. a) Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klagansprüche hilfsweise unter dem Gesichtspunkt, daß den Fischereiberechtigten durch den Betrieb des Strandbads und durch das Baden im Wannsee - auch bei Unterstellung, daß allein diese Anlagen und der Betrieb des Strandbads die früher üblichen Fischzüge wirtschaftlich unmöglich gemacht haben - weder im Substanzwert noch im Ertragswert des Fischaneignungsrechts noch bei der Fischhege (§ 4 Abs. 1 PrFischG) ein Schaden entstehe und entstanden sei: Der Mehrzahl der Berechtigten nicht, weil diese ihre Rechte allein durch Verpachtung und durch die Ausgabe von Angelkarten nutzten und der Strandbadbetrieb weder die durch diese Nutzung erzielten Erträge noch den Substanzwert der Rechte beeinträchtige, den wenigen noch tätigen Fischern nicht, weil ihre tatsächlich erzielten jährlichen Normalerträge zwischen 15 000 bis 30 000 DM im Ein-Mann-Betrieb auch ohne das Strandbad nicht höher wären, die Einstellung eines Gehilfen zur Erfassung der ausgefallenen Fischzüge aber unrentabel wäre. Das Hegerecht im Sinn des § 4 PrFischG schließlich sei nach dem Sachverständigengutachten durch die von dem Strandbad ausgehenden Einwirkungen nicht beeinträchtigt, da die von ihm in Anspruch genommene Fläche mangels ausreichender Unterwasserflora und -fauna für die Fischaufzucht seit jeher unerheblich gewesen sei. b. aa) Entgegen der Meinung der Revision setzt sich das Berufungsgericht bei der Erörterung der Frage, ob durch die Einwirkungen des Badebetriebs auf das Verhalten der Fische und den Fischfang ein Schaden entstanden ist, nicht über das Gutachten des Sachverständigen hinweg. bb) Daß die durch das Baden verursachten Wasserbewegungen die Unterwasserflora und -fauna vollends vernichten, hat nach rechtsirrtumsfreier tatrichterlicher Feststellung keinen Einfluß auf die Fischhege der Berechtigten, da das vom Strandbad beeinflußte Gebiet mangels einer ausreichenden Unterwasserflora und -fauna für die Fischzucht seit jeher unerheblich ist. Aber audh die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Ertrag der wenigen Berechtigten, die das Gewässer noch handwerksmäßig befischten, werde durch die Beeinträchtigung des Fischfangs im Bereich des Strandbads nicht gemindert, stellen keinen Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen im Nachtragsgutachten (zur Frage 4) dar. Das Berufungsgericht legt hier vielmehr seiner Würdigung, das Strandbad habe auch keine Ertragsminderung für die wenigen Berufsfischer zur Folge, die Feststellung zugrunde, daß unter den gegebenen Verhältnissen eine Erfassung des ausgefallenen Fischgrundes nur bei Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte möglich wäre. Bei der hier zugrundegelegten Beurteilung durfte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision davon ausgehen, daß es bei der Frage der Schadensverursachung auf die im Bereich des Strandbads bewirkten Fangbehinderung als solche nicht ankommen kann. Die Rüge mangelnder Sachkunde des Tatrichters ist erfolglos, weil das Berufungsgericht seine Feststellungen über den möglicherweise entstandenen Ertragsausfall übereinstimmend mit dem Vortrag des Klägers den vom Sachverständigen verwendeten Multiplikator zugrundegelegt hat und allenfalls Zweifel hatte, ob er nicht zu dem Nachteil des beklagten Landes vom Sachverständigen zu hoch angesetzt ist.
Nachschlagewerk: ja BGH2 : nein BGB § 906 § 906 BGB findet keine Anwendung auf die von einem Strandbad ausgehenden Auswirkungen, soweit durch das Baden auf Fische eingewirkt und hierdurch sowie durch die Anlagen im Wasser der Fischfang beeinträchtigt wird. BGH, Urt. v. 29. Juni 1973 - V ZR 71/71 - KG Berlin BUNDESGERICHTSHOF ! IM NAMEN DES VOLKES V ZR 71/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29. Juni 1973 .Tu st izhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Fischersozietät e.V., vertreten durch ihren Vorstand Fischermeister Otto Bl - Prozeßbevollraächtigte: Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. Streitgehilfe der Klägerin: Verwaltungsinspektor Kurt ScholBWB» Bp ' SeHBHBB Str. - Prozeßbevollmächtigter I Ins tanz: Rechtsanwalt Dr. Berlin - gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Berlin 30, Nürnberger Str. 53 - 55, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr n . Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Januar 1971 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Land Schadensersatzansprüche seiner Mitglieder und von sechs ehemals Potsdamer Berechtigten wegen Verletzung ihrer Fischereirechte (Kleinfischerei) auf der Havel und im Gebiet des Großen Wannsees durch den Betrieb des Freibads Wannsee geltend. Durch den Badebetrieb würden, behauptet der Kläger, die Fische verscheucht; diese kehrten auch nachts und nach Beendigung der Badesaison nur teilweise in das Gebiet des Großen Wannsees zurück. Die für die Fischzucht wichtige Uferflhra sei dort völlig zerstört worden.' Schließlich werde durch die Abgrenzungsbojen und die sonstigen zu dem Strandbad gehörigen Anlagen der Fischfang mit den nach Maßgabe der Kleinfischerei zulässigen Zugnetzen verhindert, insbesondere die früher im Bereich des Strandbads durchgeführten Züge "Rohrhahn", "Schlacht" und "Hund". Durch das Strandbad werde der Fischerei eine Wasserfläche von mindestens 10,881 ha entzogen. Unter Zugrundelegung eines Richtwerts von 3,7 Pfennig je qm entzogener Wasserfläche hat der Kläger jährlich 4 025 DM für die Jahre 1962 bis 1967, insgesamt dementsprechend 24 150,— DM Schadensersatz nebst Zinsen eingeklagt. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es bestreitet die vom Kläger für seine Mitglieder und die Potsdamer Fischer in Anspruch genommenen Fischereirechte auf dem Großen Wannsee, Falls aber solche bestünden, so seien sie vom Betrieb des Strandbads nicht beeinträchtigt. Das Landgericht hat wegen der Behinderung des Fischfangs nur den Fischereiberechtigten, die ihre Rechte 1962 bis 1967 tatsächlich ausgeübt haben, näjp-lich drei Mitgliedern, Schadensersatz in Höhe von jährlich 104,09 DM zuerkannt und der Klage dementsprechend in Höhe von 624,54 DM stattgegeben. In der Berufungsinstanz ist der Kläger von einem jährlichen Schaden in Höhe von 3 051,25 DM ausgegangen; er hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von insgesamt 24 410 DM für die Jahre 1962 - 1969 und von jährlich 3 051,25 DM für die Zeit ah 1. Januar 1970 zu verurteilen. Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage insgesamt beantragt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klagansprüche weiter; das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß der Kläger zur Klage befugt sei und daß die von den Mitgliedern des Klägers und von den sechs ehemals Potsdamer Berechtigten in Anspruch genommenen Fischereirechte auch heute hoch fortbestünden. Letztlich hänge die Entscheidung, führt es dazu aus, aber nicht von der Beantwortung dieser Frage ab; denn die Klage sei, wenn man diese Rechte auch nur-unterstelle, unter keinem rechtlichen Gesichts punkt begründet: Die Berechtigten hätten die vom Strand bad Wannsee auf ihre Fischereirechte ausgehenden Einwirkungen in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 1 BGB, zu demindest entsprechend § 906 AbsV 2 Satz 1 BGB zu dulden, ohne daß ihnen ein Ausgleichsanspruch im Sinn des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustünde. Lehne man die entsprechende Anwendung des § 906 BGB hier aber ab, so bestünde, ohne daß auf die Sozialgebundenheit des Eigentums eingegangen zu werden brauche (Art. 14 Abs. 2 GG), kein Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1; § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB), weil es an einem den Mitgliedern des Klägers und den sechs ehemals Potsdamer Berechtigten durch den Betrieb des Strandbades entstandenen und entstehenden Schaden fehle. II. 1. Das Landgericht hat in seinem Urteil, auf das das Berufungsgericht insoweit verweist, dahingestellt gelassen, ob die streitbefangenen Fischereirechte durch Privileg entstanden sind; jedenfalls werde, führt es dazu aus, der Bestand selbständiger Fischereirechte im behaupteten Umfang gemäß § 8 Abs. 2 PrFischG vermutet, und diese Vermutung sei nicht widerlegt, insbesondere nicht durch den Hinweis, daß der Große Wannsee erst nach der Privilegierung entstanden sei. Es handelt sich danach um Fischereirechte im Sinn des § 18 PrFischG. Ein solches Fischereirecht gilt vom Inkrafttreten des Preußischen Fischereigesetzes an als ein das Wassergrundstück belastendes Recht, auf das § 1004 BGB anzuwenden ist. Es ist ein dingliches Recht, in den Schranken des Fischereigesetzes und des Wassergesetzes mit den in § 4 PrFischG umschriebenen Befugnissen ausgestattet, uncials subjektives Recht deliktsrechtlich geschützt. Der Inhalt dieses Rechts und seine Grenzen gegenüber Wasserberechtigten, auch gegenüber dem Gemeingebrauch am Gewässer und gegenüber den Eigentümern am Gewässer und den Ufergrundstücken sowie den Berechtigten der angrenzenden Fischwassern ergeben sich aus dem geltenden Fischerei- und Wasserrecht. Schon aus diesem Grund verbietet sich, die Vorschrift des § 906 BGB, die den Inhalt des. Grundstückseigentums gegenüber dem Eigentümer eines anderen Grundstücks abgrenzt, anzuwenden. Auch eine ergänzende Heranziehung dieser Vorschrift kommt hier nicht in Betracht, weil die störenden Einwirkungen nicht von einem anderen Grundstück, etwa einem Ufergrundstück, ausgehen, sondern von der Benutzung des Wassers durch das Baden anderer und von den durch den Beklagten im Gewässer errichteten Anlagen (Bojen, Steganlagen) herrühren. Unter dem Gesichtspunkt des § 906 BGB läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Abweisung der erhobenen Schadensersatzansprüche daher nicht rechtfertigen. 2. Das Berufungsgericht geht, ohne die Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des beklagten Landes zu erörtern, davon aus, daß sich "die Anlage und der Betrieb des Strandbads" auf die am Großen Wannsee bestehenden Fischereirechte auswirkt. Es stellt fest, die vom Strandbad in Anspruch genommene Wasserfläche sei dem Fischfang praktisch vollständig entzogen und die früher dort üblich gewesenen drei Fischzüge würden, da wegen der Verscheuchung der Fische wirtschaftlich sinnlos, auch außerhalb der Badezeiten nicht mehr durchgeführt. Es kann offen bleiben, inwieweit der Klaganspruch schon daran scheitert, daß das Baden im Rahmen des Strandbads als zulässiger Gemeingebrauch keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Fischereirechts darstellt; es bedarf auch keiner Prüfung, inwieweit die nicht näher festgestellten Anlagen im Wasser nach geltendem Recht rechtmäßig sind. Jedenfalls trägt die Hilfsbegründung die angefochtene Entscheidung. 3. a) Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klagansprüche hilfsweise unter dem Gesichtspunkt, daß den Fischereiberechtigten durch den Betrieb des Strandbads und durch das Baden im Wannsee - auch bei Unterstellung, daß allein diese Anlagen und der Betrieb des Strandbads die früher üblichen Fischzüge wirtschaftlich unmöglich gemacht haben - weder im Substanzwert noch im Ertragswert des Fischaneignungsrechts noch bei der Fischhege (§ 4 Abs. 1 PrFischG) ein Schaden entstehe und entstanden sei: Der Mehrzahl der Berechtigten nicht, weil diese ihre Rechte allein durch Verpachtung und durch die Ausgabe von Angelkarten nutzten und der Strandbadbetrieb weder die durch diese Nutzung erzielten Erträge noch den Substanzwert der Rechte beeinträchtige, den wenigen noch tätigen Fischern nicht, weil ihre tatsächlich erzielten jährlichen Normalerträge zwischen 15 000 bis 30 000 DM im Ein-Mann-Betrieb auch ohne das Strandbad nicht höher wären, die Einstellung eines Gehilfen zur Erfassung der ausgefallenen Fischzüge aber unrentabel wäre. Das Hegerecht im Sinn des § 4 PrFischG schließlich sei nach dem Sachverständigengutachten durch die von dem Strandbad ausgehenden Einwirkungen nicht beeinträchtigt, da die von ihm in Anspruch genommene Fläche mangels ausreichender Unterwasserflora und -fauna für die Fischaufzucht seit jeher unerheblich gewesen sei. b. aa) Entgegen der Meinung der Revision setzt sich das Berufungsgericht bei der Erörterung der Frage, ob durch die Einwirkungen des Badebetriebs auf das Verhalten der Fische und den Fischfang ein Schaden entstanden ist, nicht über das Gutachten des Sachverständigen hinweg. bb) Daß die durch das Baden verursachten Wasserbewegungen die Unterwasserflora und -fauna vollends vernichten, hat nach rechtsirrtumsfreier tatrichterlicher Feststellung keinen Einfluß auf die Fischhege der Berechtigten, da das vom Strandbad beeinflußte Gebiet mangels einer ausreichenden Unterwasserflora und -fauna für die Fischzucht seit jeher unerheblich ist. cc) Ohne Rechtsirrtum kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beeinträchtigung des Fischfangs keinen Ertragsausfall bewirkt. Die Mehrzahl der Berechtigten nutzt auf Grund der festgestellten Verhältnisse ihre Rechte nicht durch Fischfang,, sondern durch die Ausgabe von Angelerlaubnisscheinen; dieser Ertrag wird aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Behinderung des Fischfangs im Bereich der Badeanstalt nicht beeinträchtigt. Die Vereitelung einer festgestelltermaßen bloß abstrakten Nutzungs'möglichkeit stellt keinen Schaden dar und rechtfertigt daher keinen Ersatzanspruch (BGHZ 45, 212, 219; 54, 45, 52). Auch in diesem Punkt stehen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen, der seiner "konkreten" Schadensberechnung eine handwerkliche Befischung des Fischwassers zugrunde legt. Soweit die Revision geltend macht, mangels eines adäquaten Zusammenhangs des Strandbadbetriebs mit dem Vorteil, der mit dem Erlös der Angelkarten verbunden ist, dürfe dieser Vorteil nicht auf "den Schaden" angerechnet werden, steht ihr entgegen, daß mangels adäquater Verursachung eines Schadens nach den tatrichterlichen Feststellungen kein dem (unterstellt) rechtswidrigen Verhalten zurechenbarer Schaden entsteht und nach den gegebenen Umständen nicht entstehen wird. Die Anrechnung eines Vorteils auf einen entstandenen Schaden kommt daher nicht in Betracht. Aber audh die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Ertrag der wenigen Berechtigten, die das Gewässer noch handwerksmäßig befischten, werde durch die Beeinträchtigung des Fischfangs im Bereich des Strandbads nicht gemindert, stellen keinen Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen im Nachtragsgutachten (zur Frage 4) dar. Der Sachverständige stellt dort fest, daß die "Angelei" die Berufsfischerei beeinträchtige. Diese Frage ist aber im vorliegenden Zusammenhang nicht erheblich. Das Berufungsgericht legt hier vielmehr seiner Würdigung, das Strandbad habe auch keine Ertragsminderung für die wenigen Berufsfischer zur Folge, die Feststellung zugrunde, daß unter den gegebenen Verhältnissen eine Erfassung des ausgefallenen Fischgrundes nur bei Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte möglich wäre. 10 diese Möglichkeit aber selbst für den günstigstenfalls zusätzlich zu erwartenden Rohertrags (30 Zentner jährlich) nicht rentabel wäre. Darin ist kein Rechtsirrtum zu erkennen. Bei der hier zugrundegelegten Beurteilung durfte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision davon ausgehen, daß es bei der Frage der Schadensverursachung auf die im Bereich des Strandbads bewirkten Fangbehinderung als solche nicht ankommen kann. Die Rüge mangelnder Sachkunde des Tatrichters ist erfolglos, weil das Berufungsgericht seine Feststellungen über den möglicherweise entstandenen Ertragsausfall übereinstimmend mit dem Vortrag des Klägers den vom Sachverständigen verwendeten Multiplikator zugrundegelegt hat und allenfalls Zweifel hatte, ob er nicht zu dem Nachteil des beklagten Landes vom Sachverständigen zu hoch angesetzt ist. Angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der entscheidenden Bedeutung der anders als die Berufsfischerei ausgeübten Sportfischerei, begegnet die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Substanzwert der Fischereirechte i.S. des. Verkaufswerts durch den Ausfall der Fischzüge nicht gemindert wird, keinen Bedenken. c) Auf allen anderen von der Revision angeführten und angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts (Ausfall der drei Fischzüge infolge anderer Umstände, wie die Wasserverölung, die Behinderung durch die 11 Angler, die wechselnde Absatzmöglichkeit; Vergleich der vom Strandbad eingenommenen Wasserfläche mit der Fläche des gesamten Fischwassers) beruht das Urteil nicht. Diese Angriffe bedürfen daher keiner weiteren Prüfung. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin gemäß § 97 ZPO zur Last. III Hill Rothe Mattern Offterdinger Dr. Grell