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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte betrieb zwecks Befriedigung ihrer Grundschuld in Höhe von 52 OOO DM die Zwangsversteigerung; sie blieb mit 39 000 DM Meistbietende und allein befriedigte Grundpfandgläubigerin; sie trat ihre Rechte aus dem Meistgebot an eine Dritte ab, der das Hausgrundstück alsbald zugeschlagen wurde, ehe der Kläger sein angebliches Eigentumsrecht nach Maßgabe des § 37 Hr. 5 ZVG geltend gemacht hat. Mit dex" Behauptung, die Beklagte sei nach dem Zuschlag des Grundstücks an die Erwerberin auf seine Kosten ungerechtfertigt bereichert, weil durch die Mitversteigerung der von ihm für das Grundstück gelieferten Gegenstände ein höherer Erlös für das Grundstück erzielt worden sei und die Beklagte daher eine entsprechend dem Verhältnis des Zuschlagswerts zu dem Verkehrswert höhere Befriedigung ihrer Grundschuld erlangt habe, verlangte er von der Beklagten den Teil seiner (auch noch andere Einbaugegenstände betreffenden) Forderung gegen die frühere Eigentümerin, der dem Verhältnis des Zuschlagswerts (39 000 DM) zu dem veranschlagten Verkehrswert (55 000 DM) entspricht (4 033 DM). das Schlußurtoil ist die Klage schließlich auch insov/eit abgewiesen worden, als sie sich auf das Eigentum des Klägers am Ölhrenner und den beiden Öltanks stützt (1 195»53 DM). Der Eigentumsvorbehalt entfaltete jedoch schon vor der Versteigerung keine Wirksamkeit mehr und die Klage wäre schon aus diesem Grund unbegründet, wenn diese Gegenstände durch die Einfügung in die Heizungsanlage wesentliche Bestandteile des Wohngebäudes geworden und damit kraft Gesetzes in das Eigentum der früheren Grundstückseigen-tümerin übergegangen wären (§§ 94 Abs. 2, 946 BGB). Die Klage ist vielmehr nur begründet, wenn sich die Versteigerung gemäß § 55 2VG auf diese Gegenstände als Zubehör des Grundstücks (§ 95 Abs. 2 BGB) erstreckt und damit die Ersteherin durch den Zuschlag das Eigen- Bas Berufungsgericht hat daher zutreffend als entscheidungs-erheblich geprüft, ob der ölbrenner und die beiden Tanks wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden oder nur als Zubehör anzusehen sind. Bie Brage, ob eine Sache zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist, entscheidet sich danach, ob die Einfügung dieser Sache dem Gebäude ein bestimmtes Gepräge gegeben hat; dies ist nach der Verkehrsanschauung bei natürlicher Auffassung Uber das Wesen, den Zweck und die Beschaffenheit dieses Gebäudes zu beurteilen (RGZ 150, 22, 26; BGH NJW 1953, 1180). Im Auge zu behalten ist weiter, daß die (erweiternde) Abgrenzung des wesentlichen Bestandteils nach § 94 Abs. 2 BGB der Schaffung sicherer Rechtsverhältnisse im Grundstücksverkehr dienen soll (BGHZ 26, 225, 228), Nach diesen Grundsätzen ist schon in dem in NJW 1953, 1180 veröffentlichten Urteil auf Grund der in Norddeutschland bestehenden Verkehrsanschauung entschieden worden, daß dort ein neuzeitliches Wohngebäude mit einer vollständigen Beheizungsanlage versehen sein muß und Keine Bedenken bestehen aber auch gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß unter Zugrundelegung der genannten Grundsätze die Einrichtung einer Ölfeuerung (Tankanlage, Ölbrenner mit elektrischer Zündung und automatischer Regelung), auch wenn sie erst im Zusammenhang mit dem Einbau eines neuen Heizkessels in eine schon vorhandene Zentralheizungsanlage erfolgt, nicht nur zusätzlich oder nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 2 BGB eingefügt wird, vielmehr diese Befeuerung jedenfalls nach den jetzt gegebenen Verhältnissen grundsätzlich für dauernd und ausschließlich mit Öl betrieben werden soll. Bie beiden letztgenannten Umstände mögen zwar gegen die Einrichtung einer Ölfeuerung sprechen, nicht jedoch, wenn eine solche Feuerung eingerichtet worden ist, dafür, daß sie nur zu einem vorübergehenden Zweck oder nur ersatzweise erfolgt wäre. Aus Rechtsgründen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine zu dem Betrieb einer Zentralheizung eingerichtete Ölfeuorungsanlage einem Wohngebäude nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein bestimmtes Gepräge verleiht und daher im Ergebnis auch eine solche Anlage zur Herstellung Beizupflichten ist dem Berufungsgericht schließlich auch darin, daß ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an dem oingefügten Gegenstand in der Regel nicht zu einer solchen Einfügung führt, die nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist. Auch ein solcher Gegenstand soll nach dem Willen der Parteien mit der vollständigen Bezahlung in das Eigentum des Hauseigentümers übergehen; nur für den nicht normalen Fall, daß dieser den Kaufpreis nicht erlegen sollte, ist die Rückgabe des Gegenstands an den Kläger vorgesehen (RGZ 63, 41b, 421 f; a.A. Moog,

Zitierte Normen: § 946 BGB § 97 ZPO
GegenstandBGBGebäudeBerufungsgerichtWohngebäudeNJWKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGB § 94
Eine Ölheizungsanlage, die nachträglich in eine bisher mit Koks befeuerte Zentralheizung eingebaut wird, wird in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Wohngebäudes»
BGH, Urt. v» 13- März 1970 - V ZR
71/67
OLG Frankfurt
LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
13« März 1970 H i r t h , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL
In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns
b.
Wilhelm
 in S
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherx* von
 gegen
die Bausparkasse	der FflHB
Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung in
 vertreten durch ihre Geschäftsführer Walter una Eugen Sl
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Freitag, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-gerichts Frankfurt (Main) vom 24. Januar 196? wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen•
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Ber Kläger hat ein 1910 erbautes Wohnhaus, das später mit einer koksbefeuerten WarmwasserZentralheizung ausgestattet worden ist, 1961 auf Veranlassung der damaligen Eigentümerin im Zusammenhang mit dem Einbau eines neuen Heizkessels mit einer Ölheizung (Ölbrenner mit Nebenaggregaten zur automatischen Regelung und zwei freistehenden Öltanks) versehen. Seitdem wird die Heizung nur noch ölbefeuert. Bie Feuorungsöffnung des Heizkessels kann nach dem Ausbau dos dort eingeführten Ölbrenners mit einer Türe versehen und der Kessel alsdann mit Koks oder anderen festen Brennstoffen befeuert werden. Ber Kläger behauptet, er habe sich das Eigentum an den gelieferten Einzelteilen bis zur Zahlung des noch offenen Rechnungsbetrages Vorbehalten.
 
Die Beklagte betrieb zwecks Befriedigung ihrer Grundschuld in Höhe von 52 OOO DM die Zwangsversteigerung; sie blieb mit 39 000 DM Meistbietende und allein befriedigte Grundpfandgläubigerin; sie trat ihre Rechte aus dem Meistgebot an eine Dritte ab, der das Hausgrundstück alsbald zugeschlagen wurde, ehe der Kläger sein angebliches Eigentumsrecht nach Maßgabe des § 37 Hr. 5 ZVG geltend gemacht hat.
Mit dex" Behauptung, die Beklagte sei nach dem Zuschlag des Grundstücks an die Erwerberin auf seine Kosten ungerechtfertigt bereichert, weil durch die Mitversteigerung der von ihm für das Grundstück gelieferten Gegenstände ein höherer Erlös für das Grundstück erzielt worden sei und die Beklagte daher eine entsprechend dem Verhältnis des Zuschlagswerts zu dem Verkehrswert höhere Befriedigung ihrer Grundschuld erlangt habe, verlangte er von der Beklagten den Teil seiner (auch noch andere Einbaugegenstände betreffenden) Forderung gegen die frühere Eigentümerin, der dem Verhältnis des Zuschlagswerts (39 000 DM) zu dem veranschlagten Verkehrswert (55 000 DM) entspricht (4 033 DM).
Das Landgericht hat durch rechtskräftiges Tellurteil die Klage insoweit abgewiesen, als sich der eingeklagte Betrag auf die Forderung wegen Lieferung des Heizkessels und anderer Gegenstände bezog, weil der Heizkessel und diese Gegenstände mit ihrem Einbau in die Heizungsanlage wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden und damit in das Eigentum der früheren Hauseigentümerin übergegangen seien (§ 946 BGB)o Durch
 
das Schlußurtoil ist die Klage schließlich auch insov/eit abgewiesen worden, als sie sich auf das Eigentum des Klägers am Ölhrenner und den beiden Öltanks stützt (1 195»53 DM). Auch die Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.
Mit der im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 1957 (NJW 1958, 632) zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diesen restlichen Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurüekzuweisen.
Ent s c he idungsgrunde
1.	Die Bereicherungsklage ist gegen die Grund-schuldglliubigerin gerichtet, die als einzige und damit auch an letzter Stelle aus dem Versteigerungserlös (zu dem Teil) befriedigt worden ist; ihr ist also auch der Erlös zugeflossen, der auf die vom Kläger, wie hier zu unterstellen ist, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Teile entfällt. Der Eigentumsvorbehalt entfaltete jedoch schon vor der Versteigerung keine Wirksamkeit mehr und die Klage wäre schon aus diesem Grund unbegründet, wenn diese Gegenstände durch die Einfügung in die Heizungsanlage wesentliche Bestandteile des Wohngebäudes geworden und damit kraft Gesetzes in das Eigentum der früheren Grundstückseigen-tümerin übergegangen wären (§§ 94 Abs. 2, 946 BGB).
Die Klage ist vielmehr nur begründet, wenn sich die Versteigerung gemäß § 55 2VG auf diese Gegenstände als Zubehör des Grundstücks (§ 95 Abs. 2 BGB) erstreckt und damit die Ersteherin durch den Zuschlag das Eigen-
 
tum an den eingebauten Gegenständen auch dem Berechtigten gegenüber wirksam erlangt hat (RGZ 76, 212, 213; 88, 35.1, 359 f; BGH NJW 1962, 1498). Bas Berufungsgericht hat daher zutreffend als entscheidungs-erheblich geprüft, ob der ölbrenner und die beiden Tanks wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden oder nur als Zubehör anzusehen sind.
2.	Bas Berufungsgericht erachtet den ölbrenner und die beiden im Keller aufgestellten Batterietanks gemäß § 94 Abs. 2 BGB als wesentliche Bestandteile des Wohnhauses. Die dagegen erhobenen Revisionsangriffe sind unbegründet.
Nach § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentliehen Bestandteilen eines Gebäudes die Sachen, die zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind.
Bie Brage, ob eine Sache zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist, entscheidet sich danach, ob die Einfügung dieser Sache dem Gebäude ein bestimmtes Gepräge gegeben hat; dies ist nach der Verkehrsanschauung bei natürlicher Auffassung Uber das Wesen, den Zweck und die Beschaffenheit dieses Gebäudes zu beurteilen (RGZ 150, 22, 26; BGH NJW 1953, 1180). Im Auge zu behalten ist weiter, daß die (erweiternde) Abgrenzung des wesentlichen Bestandteils nach § 94 Abs. 2 BGB der Schaffung sicherer Rechtsverhältnisse im Grundstücksverkehr dienen soll (BGHZ 26, 225, 228), Nach diesen Grundsätzen ist schon in dem in NJW 1953, 1180 veröffentlichten Urteil auf Grund der in Norddeutschland bestehenden Verkehrsanschauung entschieden worden, daß dort ein neuzeitliches Wohngebäude mit einer vollständigen Beheizungsanlage versehen sein muß und
 
daher auch Heizkörper (dort Gasradiatoren) ungeachtet ihrer leichten Lösbarkeit oder Austauschbarkeit wesentliche Bestandteile eines solchen Gebäudes sind. Bei Berücksichtigung der Entwicklung der Heiztechnik und der Anforderungen an neuzeitliche Wohnverhältnisse ist das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung (KG JW 1932, 3006; JW 1933, 920; OLG Nürnberg JW 1934, 1433; OLG Stuttgart Urteil vom 6. Oktober 1965 4 U 55/66) mit Recht davon ausgegangen, daß Zentralheizungsanlagen in ihrer Gesamtheit, also einschließlich aller nach technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen eingefügten Teile, v/esentliche Bestandteile neuzeitlich eingerichteter Wohnhäuser darstellen, und zwar auch dann, wenn eine solche Anlage, wie dies in zunehmendem Maß geschieht und auch im vorliegenden Fall geschehen ist, nachträglich in ein Altgebäude eingebaut worden ist (vgl. RGZ 158, 362, 367)»
Keine Bedenken bestehen aber auch gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß unter Zugrundelegung der genannten Grundsätze die Einrichtung einer Ölfeuerung (Tankanlage, Ölbrenner mit elektrischer Zündung und automatischer Regelung), auch wenn sie erst im Zusammenhang mit dem Einbau eines neuen Heizkessels in eine schon vorhandene Zentralheizungsanlage erfolgt, nicht nur zusätzlich oder nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 2 BGB eingefügt wird, vielmehr diese Befeuerung jedenfalls nach den jetzt gegebenen Verhältnissen grundsätzlich für dauernd und ausschließlich mit Öl betrieben werden soll. Bas Berufungsgericht begründet diese Auffassung mit dem gegenüber
 
einer Koksfeuerung geringeren Wartungsdienst, der damit verbundenen erhöhten Bequemlichkeit und der durch genaue Regelung erhöhten Rentabilität, welche Umstände in zunehmendem Umfang bei gut ausgestatteten Wohnhäusern zur Einrichtung der Ölfeuerung geführt haben (BUH NJW 1963, 1339). Bie Ölfeuerungsanlage, die nachträglich in einer zuvor mit Koks befeuerten Zentralheizung angebracht worden war, ist daher als wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes anzusehen.
Bio Revision verkennt die Bedeutung der genannten Vorteile für die maßgebende Verkehrsanschauung, wenn sie dagegen die größere Krisenanfälligkeit der Ölversorgung, die Abhängigkeit der Feuerung von der Elektrizitätsversorgung und die Gefahren der Ölhaltung ins Feld führt. Bie beiden letztgenannten Umstände mögen zwar gegen die Einrichtung einer Ölfeuerung sprechen, nicht jedoch, wenn eine solche Feuerung eingerichtet worden ist, dafür, daß sie nur zu einem vorübergehenden Zweck oder nur ersatzweise erfolgt wäre. Dafür spricht aber auch nicht ein möglicher Ausfall der Ölversorgung. Dieser Umstand führt in aller Regel allenfalls, wie das Berufungsgericht festgesteilt hat, umgekehrt dazu, daß die Befeuerung mit festen Brennstoffen als eine zusätzliche Aushilfsmöglichkeit vorgesehen ist. Aus Rechtsgründen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine zu dem Betrieb einer Zentralheizung eingerichtete Ölfeuorungsanlage einem Wohngebäude nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein bestimmtes Gepräge verleiht und daher im Ergebnis auch eine solche Anlage zur Herstellung
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eines bestimmt gearteten Wohngebäudes eingefügt ist, nicht zu beanstanden.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht schließlich auch darin, daß ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an dem oingefügten Gegenstand in der Regel nicht zu einer solchen Einfügung führt, die nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist. Auch ein solcher Gegenstand soll nach dem Willen der Parteien mit der vollständigen Bezahlung in das Eigentum des Hauseigentümers übergehen; nur für den nicht normalen Fall, daß dieser den Kaufpreis nicht erlegen sollte, ist die Rückgabe des Gegenstands an den Kläger vorgesehen (RGZ 63, 41b, 421 f; a.A. Moog,
NJW 1962, 381, 382).
 
3.	Die Kosten der erfolglosen Revision fallen dem Kläger gemäß § 97 ZPO zur Last.
Dr. Augustin	Rothe	Hill
 Zugleich für den dienstlich ortsahv/esenden und daher an der Unterzeichnung verhinderten Bundesrichter Dr. Preitag
 Offterdinger