- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr- In der Berufungsinstanz hat die Beklagte hilfsv/eise Widerklage erhöhen mit dem Antrag, den Kläger zur Einwilligung zu verurteilen, daß dieser Vertrag aufgehoben wird« Hach der Würdigung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis dafür, daß der Kläger sie mittels eines Heiratsversprechens arglistig getäuscht habe, nicht geführt» Es sei möglich, führt das Berufungsgericht aus, daß die Beklagte dem Kläger durch die Haushaltsführung habe wieder persönlich näher kommen wollen und die Wie-derheirät als späteres Ziel im Auge gehabt habe. Bei diesen dargelegten Feststellungen handelt es sich um die Würdigung des Beweisergebnisses; diese tatriehter-liche Würdigung obliegt dem Berufungsgericht und kann durch die Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden. Sollte aber die wirtschaftliche Versorgung der Beklagten durch ihre Anstellung der bezweckte Erfolg gewesen sein, wie der Kläger vorgetragen habe, so habe die Beklagte ebenfalls nach diesem Vortrag den mit der Übertragung verfolgten Zweck wider Treu und Glauben selbst verhindert (S. Ent gegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht das Ergebnis der Bev/e is auf nähme in unzulässiger Weise vor^bggenommen, sondern den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt und eine entsprechende Aussage im Zusammenhang mit dem übrigen Beweisergebnis gewürdigt. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, im Zusammenhang der Entscheidungsgründe bestünde insofern ein Widerspruch, als S, 14 ausgeführt ist, am 27p April I960 sei die Beklagte gegangen und dadurch habej sie ihre Versorgung durch eine Dauerarbeitsstelle unmöglich gemacht, S, 15 BIT dagegen bemerkt ist, der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis beendet. Sodann unterstellt es (entsprechend dem Klagvortrag zu dem Sachverhalt im März 1960)^;daß der mit der Grundstücksübertragung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg in der Versorgung der Beklagten durch eine dauernde Beschäftigung im Haushalt des Klägers bestanden habe und weiter, daß die Ablehnung des Klägers gegen eine erneute Heirat der Beklagten bekannt gewesen sei. Obwohl auch dieser bezweckte Erfolg letztlich nicht erreicht wurde, lehnt das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch ah, weil die Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert habe (§ 815 BGB): Bei Unterstellung des Klagvortrags über die Vorgänge am 27. April i960 deshalb, weil die Beklagte nach Ablehnung ihrer Annäherung seitens des Klägers gegangen und nicht wiedergekommen sei; bei Unterstellung des Sach-vortrags der Beklagten (Beendigung des Beschäfti-gungsverhältnisses durch den Kläger) deshalb, weil die Beklagte in Anbetracht der ihr bekannten Einstellung des Klägers gegen eine Wiederheirat die dem Kläger zu demutbare Grenze überschritten und aus diesem Grund die Fortsetzung des Beschäftigungs-verhältnisses wider Treu und Glauben verhindert habe. Oktober 1961 unter III Bl. 213 ff GA nur auf die JSinlassungenidcs Klägers hinsichtlich des Grundes der Leistung hilfsweise berufen, keineswegs aber auf seinen Vortrag, der Beklagten sei bei dieser Vereinbarung seine völlige Ablehnung gegen eine Aussöhnung oder Wiederverehelichung auf alle Zeit bekannt gewesen. Hat nämlich die Beklagte die vom Tatrichter festgeetellte innere Einstellung des Klägers gegen jegliche Versöhnung nicht gekannt (an anderer Stelle des Urteils ist ausgeführt, daß die Beklagte jedenfalls das Ziel der Versöhnung verfolgte, was sie sinnvollerweise nur tun konnte, wenn sie auf eine, wenn auch spätere Bereitschaft von Seiten des Klägers hoffte), so hat sie durch ihre Bitte, ihr in seinem Hause ein Zimmer zu geben, die weitere Arbeitsleistung beim Kläger näköht wider Treu und erlauben verhindert. Das Urteil kann sonach, soweit die Widerklage abgeweisen ist, nicht aufrechterhalten werden, da der bislang unterstellte, mit der Grundstücksübereignung bezweckte Erfolg (Versorgung der Beklagten durch eine dauernde Beschäftigung im Haushalt" des Klägers gegen ein Entgelt von 175 DM monatlich) nicht erreicht worden, zu dem andern aber vom Kläger auch nicht nachgewiesen woiden ist, daß die Beklagte den Eintritt dieses Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hätte. 5. Die Abweisung der Widerklage ist aber auch insoweit von Rechtsirrtum beeinflußt, als der mit der Grundstücksübertragung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht die dauernde entgeltliche Arbeitsaufnahme der Beklagten gewesen sein, sondern die Übertragung nur schenkungshalber erfolgt sein sollte. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß eine Vertragspartei den Sinn des Begriffs Unentgeltlichkeit nicht erkannt hätte, sind nicht erkennbar; insbesondere läßt der Sachund Streitstand keine Folgerungen dahin zu, daß etwa dem Kläger der Inhalt dieses Begriffs nicht bewußt gewesen wäre* Unklar und ohne Begründung ist die Bemerkung des Berufungsgerichts, es könne nicht unterstellt werden, daß der Kläger die Bedeutung dieser Formulierung mit allen Folgen erkannt hätte (S. 13 oben BU), Es fehlt insbesondere irgend ein Hinweis in dem Vertrag, daß die Beklagte das Grundstück etwa im Auftrag des Klägers erworben hätte oder die Beklagterdas Grundstück nur treuhänderisch für > den Kläger zu Eigentum haben sollte und damit als Beauftragte oder Treuhänderin oder aus irgend einem anderen Rechtsgrund zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet gewesen wäre. Bei diesem Sachverhalt wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Ablehnung des Herausgabeanspruchs wegen Verarmung der Schenkerin (§ 528 BGB), Die Beklagte hat vorgetragen, daß sie nunmehr auf die Fürsorge angewiesen sei (Schriftsatz vom 10, November 1961 Bl, 225 GA), Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Voraussetzung des § 528 BGB vorliegen, weil die Beklagte ihre Bedürftigkeit jedenfalls dadurch selbst verschuldet habe, daß sie das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger nicht fortgesetzt habe. Offenbar ging das Berufungsgericht auch hier davon aus, daß nur der Sachvortrag des Klägers (Kenntnis der Beklagten davon, daß der Kläger jegliche Aussöhnung für alle Zeit ablehne) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 528 BGB zu würdigen sei, und würdigt ihre Ende April i960 dem Kläger gegenüber geäußerte Forderung, sie'wieder in seine Wohnung aufzunehmen und sich bald mit ihr zu verheiraten, als ein VerhaÜ,|i,on, das den Kläger zur fristlosen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses berechtigt habe, ihr aber als grobe Fahrlässigkeit anzurechnen sei. Demgegenüber müßte unter dem Gesichtspunkt des § 529 BGB der Kläger nachweisen, daß er die Heirat nicht in Aussicht gestellt, mindestens die Hoffnungen der Beklagten aut eine Wiederverehelichung nicht erkannt und genährt hat, die Beklagte dagegen umgekehrt von der absoluten Ablehnung des Klägers überzeugt war. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bedarf es daher noch weiterer Peststellungen des Tatrichters; dies zwingt ebenfalls zur Zurückverweisung des Rechtsstreits- Sollte ein Anspruch gemäß § 528 BGB auf Herausgabe desjenigen, was die Beklagte dem Kläger im Vertrag vom 15- März 1962 gewährt hat, bestehen, so wäre die Widerklage ebenfalls begründet- Da Klage und Widerklage denselben Streit-* gegenständ betreffen, ist auch eine teilweise Entscheidung über die Kosten der Revision nicht möglich, so daß die Entscheidung über diese Kosten insgesamt dem Berufungsgericht zu übertragen war.
2171 007 V ZR 71/62 Verkündet am 27. Mai 1964 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Helene K B^Hfcstraße 4P> Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr- geb in Et gegen den Fabrikanten Fritz BÄ|^straße 4P, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Revision der Beklagten das Urteils des 8«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf*) vom 12* Dezember 196t im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben., als die Widerklage abgewiesen worden ist» In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Ehe der Parteien, die seit Herbst 1945 verheiratet waren, wurde durch Urteil des Landgerichts Detmold vom 2, Pebruar I960 aus beiderseitigem Verschulden geschieden« Die Beklagte hat Mitte März I960 ihre Berufung gegen dieses Urteil zurückgenommen; am selben Tag (15. März I960) hat-die Beklagte in notarieller Urkunde schenkweise das auf ihren Hamen ini Grundbuch des Amtsgerichts Bad Salzuflen für Ehrsen-Breden Band 10 Bl. 269 (Parzelle Hr. 67, 1937 qm) eingetragene Grundstück an den Kläger aufgelassen, die Eintragungsbewilligung erklärt und den Antrag auf Eintragung als Eigentümer gestellt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit dieses Vertrags, den die Beklagte im Mai I960 wegen arglistiger Täuschung (angebliches Versprechen der Wiederheirat) und Irrtums ange-fochten hart (Klage), hilfsweise über den Anspruch der Beklagten auf Aufhebung dieses Vertrags (hilfs-weise erhobene Y/iderklage). Mit dem umstrittenen Grundstück hat es ibl-gende Bev/andtnis: Die Beklagte hatte während der Ehe ein Grundstück von ihren Eltern erhalten (Parzelle 164/22, 490 qm, Grundbuch von Ehrsen-Breden Band 5 Blatt 90, später Band 7 Blatt 184). Dieses Grundstück bebaute der Kläger, der von Beruf Maurer ist; der Umfang der Mitarbeit der Beklagten als Handlangerin ist bestritten. Im Jahre 1954 führte der Kläger den Verkauf dieses Haus- grundStücks durch (Verkaufspreis 30 000 DM, Erlös unter Abzug der Belastungen: 23 000 DM) * Im selben Jahr fand eine Umlegung in Ehrsen-Breden statt; sie umfaßte auch ein Grundstück, das der Klüger seit 1946 für seinen Gewerbebetrieb (Holz-wollefabrik und Bauplattenpresserei) in Pacht hatte und bei dieser Gelegenheit erwerben wollte. Das Grundstück wurde in zwei Parzellen (Nr. 25, 1775 qm, und die jetzt umstrittene Parzelle Nr. 67) geteilt und beide Parzellen auf Grund Beschlusses der Umlegungsbehöröe Vom 23* Dezember 1954 dem Grundbesitz der Beklagten auf dem Grundbuchblatt Band 7 Blatt 184 zugeschrieben. Das Entgelt an die frühere Eigentümerin für diese Überlassung (3 000 DM) tilgte der Kläger. Die Parzelle Nr. 25 wurde ihm durch Vertrag vom 10. Pebruar 1955 von der Beklagten unentgeltlich übertragen. Die Übertragung der Parzelle Nr. 67 lehnte die Beklagte trotz nachdrücklichen Verlangens des Klägers ab. Der Kläger ließ daher während des Eheseheidungsstreits die schon ausgehobene Baugrube und fertiggestellten Fundamente auf diesem Grundstück wieder zuschütten. Anläßlich e.^ner Unterredung bei der Zeugin Jenak in der ersten Märzhälfte I960 (die Beklagte hatte im März 1959 die eheliche Wohnung verlassen) kamen die Parteien Überein,, daß die Beklagte - vorerst in den späten Nachmittagsstunden und abends -gegen Entgelt den Haushalt des Klägers besorgen sollte. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich dafür bereit erklärt, ihre Berufung zurückzunehmen und ihm das Grundstück Parzelle 67 zu übertragen* Die Beklagte dagegen behauptet, der Kläger habe ihr damals versprochen, sie wieder zu heiraten und sie durch diese Versprechung zur Übereignung des Grundstücks und zur Zurücknahme ihrer Berufung gegen das Scheidungsurteil veranlaßt, welche beide, wie dargelegt, am 15. März I960 vorgenommen worden sind« Vom 9« März bis 27« April I960 besorgte die Klägerin den Haushalt des Klägers.in der vereinbarten Y/eise. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe Ende April I960 ein Zimmer in seinem Hause haben und sich ihm zärtlich nähern wollen; auf seine Ablehnung hin, sei die Beklagte gegangen und nicht wieder gekommen. Die Beklagte bringt dagegen vor, der Kläger habe ihr die Tür gewiesen, nachdem sie auf Erfüllung seiner Versprechungen gedrängt habe. Hach Anfechtung des Übereignungsvertrags hat die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Kläger verbietet, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums beim Grund buchamt zu stellen. Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage die Feststellung, daß der Grundstücksüber-eignungsvertrag vom 15. März I960 nebst Auflassung wirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage ab-zuv/eisen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte hilfsv/eise Widerklage erhöhen mit dem Antrag, den Kläger zur Einwilligung zu verurteilen, daß dieser Vertrag aufgehoben wird« Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg, die Widerklage wurde abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter. Der Kläger beantragt die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I, Hach der Würdigung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis dafür, daß der Kläger sie mittels eines Heiratsversprechens arglistig getäuscht habe, nicht geführt» Es sei möglich, führt das Berufungsgericht aus, daß die Beklagte dem Kläger durch die Haushaltsführung habe wieder persönlich näher kommen wollen und die Wie-derheirät als späteres Ziel im Auge gehabt habe. Es sei dagegen nicht erwiesen, daß der Kläger dieses Ziel der Beklagten erkannt habe; eher sei anzunehmen, daß die Beklagte unter den gegebenen Umständen dieses Ziel vorerst verborgen gehalten habe. Letztlich sei auch nicht erwiesen, daß der Kläger die ge- J kennzeichnete Stimmungslage der Beklagten überhaupt erkannt und ausgenutzt habe; ihm sei vielmehr nicht zu widerlegen, er sei von der Vorstellung ausgegangen, das umstrittene örundstlick stehe' wirtschaftlich ihm zu. Bagegen spreche auch nicht die Formulierung., daß die Grundstücksübertragung unentgeltlich erfolge. Es könne nicht unterstellt werden, daß der Kläger die Bedeutung dieser Formulierung mit allen Folgen erkannt habe. Bei diesen dargelegten Feststellungen handelt es sich um die Würdigung des Beweisergebnisses; diese tatriehter-liche Würdigung obliegt dem Berufungsgericht und kann durch die Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden. Ebensowenig sei, führt das Berufungsgericht weiter aus, erwiesen, daß die erneute Heirat ausdrücklich oder stillschweigend als der mit der Leistung der Beklagten bezweckte Erfolg vereinbart worden sei. Sollte aber die wirtschaftliche Versorgung der Beklagten durch ihre Anstellung der bezweckte Erfolg gewesen sein, wie der Kläger vorgetragen habe, so habe die Beklagte ebenfalls nach diesem Vortrag den mit der Übertragung verfolgten Zweck wider Treu und Glauben selbst verhindert (S. 14/15) , womit ein Bereicherungsanspruch gemäß §815 BGB entfalleo In der Übertragung des Grundstücks könne eine Schenkung an den Kläger erblickt werden. Ob dies der Fall sei, bedürfe jedoch keiner näheren Prüfung, weil ein Widerruf der Schenkung ausgeschlossen sei. Per Beklagten sei nämlich der wesentlich spekulative und unsichere Charakter des von ihr verfolgten Ziel« Bekannt gewesen und sie habe diese Unsicherheit bei der Schenkung in Kauf genommen« Es könne letztlich auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Sinne des § 528 BGB verarmt sei, da sie Jedenfalls eine etwaige Bedürftigkeit infolgelfder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses selbst verschuldet hätte, II« 1. Zur BeweisWürdigung des fatrichters . hinsichtlich der Anfechtung rügt die Revision eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung, Pie Beklagte habe den Zeugen Walter B^Ü^ für zwei Äußerungen der Zeugin Benannt, in der ersten (Frühjahr I960) habe die Zeugin das Heiratsversprechen des Klägers gegenüber der Beklagten erwähnt, in der zweiten (vor Weihnachten I960) ihre Empörung Über den Kläger mit der Äußerung kundgetan, das dreckige Schwein - der Kläger -habe erst seiner Frau die Wiederverehelichung versprochen und hinterher eie wieder rausgeworfen. Ent gegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht das Ergebnis der Bev/e is auf nähme in unzulässiger Weise vor^bggenommen, sondern den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt und eine entsprechende Aussage im Zusammenhang mit dem übrigen Beweisergebnis gewürdigt. Zur Präge der Anfechtung lassen sich von Amts wegen zu berücksichtigende materiell-rechtliche Irrtümer nicht feststellen, 2. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, im Zusammenhang der Entscheidungsgründe bestünde insofern ein Widerspruch, als S, 14 ausgeführt ist, am 27p April I960 sei die Beklagte gegangen und dadurch habej sie ihre Versorgung durch eine Dauerarbeitsstelle unmöglich gemacht, S, 15 BIT dagegen bemerkt ist, der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis beendet. Das Berufungsgericht prüft auf S. 15/15, ob der Widerklageantrag etwa wegen Hichteintritts des nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Erfolgs begründet sein könnte. Das Berufungsgericht zieht als solchen Zweck zuerst die Wiederverheiratung in Betracht, hält aber eine Vereinbarung dieses Inhalts nicht für erwiesen. Sodann unterstellt es (entsprechend dem Klagvortrag zu dem Sachverhalt im März 1960)^;daß der mit der Grundstücksübertragung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg in der Versorgung der Beklagten durch eine dauernde Beschäftigung im Haushalt des Klägers bestanden habe und weiter, daß die Ablehnung des Klägers gegen eine erneute Heirat der Beklagten bekannt gewesen sei. Obwohl auch dieser bezweckte Erfolg letztlich nicht erreicht wurde, lehnt das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch ah, weil die Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert habe (§ 815 BGB): Bei Unterstellung des Klagvortrags über die Vorgänge am 27. April i960 deshalb, weil die Beklagte nach Ablehnung ihrer Annäherung seitens des Klägers gegangen und nicht wiedergekommen sei; bei Unterstellung des Sach-vortrags der Beklagten (Beendigung des Beschäfti-gungsverhältnisses durch den Kläger) deshalb, weil die Beklagte in Anbetracht der ihr bekannten Einstellung des Klägers gegen eine Wiederheirat die dem Kläger zu demutbare Grenze überschritten und aus diesem Grund die Fortsetzung des Beschäftigungs-verhältnisses wider Treu und Glauben verhindert habe. Ein logischer Widerspruch ist in diesen Ausführungen nicht zu finden. Verfehlt ist aber die prozeßrechtliche Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich auf die tatsächlichen Einlassungen des Klägers über die beiderseitigen Vorstellungen und das beiderseitige Verhalten im Härz I960 nur in ihrer Gesamtheit, nicht aber im einzelnen (hier allein über den Zweck der Leistung) hilfsweise gerufen (S. 14 zweiter Absatz und 8. 15 oben BU). Tatsächlich hat sich die Beklagte im Schriftsatz vom 50. Oktober 1961 unter III Bl. 213 ff GA nur auf die JSinlassungenidcs Klägers hinsichtlich des Grundes der Leistung hilfsweise berufen, keineswegs aber auf seinen Vortrag, der Beklagten sei bei dieser Vereinbarung seine völlige Ablehnung gegen eine Aussöhnung oder Wiederverehelichung auf alle Zeit bekannt gewesen. Diese Tatsache durfte das Berufungsgericht daher nicht ohne weiteres unterstellen (S. 15 oben BU). Es ist möglich, daß darauf die Abweisung der Widerklage beruht. Hat nämlich die Beklagte die vom Tatrichter festgeetellte innere Einstellung des Klägers gegen jegliche Versöhnung nicht gekannt (an anderer Stelle des Urteils ist ausgeführt, daß die Beklagte jedenfalls das Ziel der Versöhnung verfolgte, was sie sinnvollerweise nur tun konnte, wenn sie auf eine, wenn auch spätere Bereitschaft von Seiten des Klägers hoffte), so hat sie durch ihre Bitte, ihr in seinem Hause ein Zimmer zu geben, die weitere Arbeitsleistung beim Kläger näköht wider Treu und erlauben verhindert. Eestgestellt ist aber auch nicht, daß sie den Kläger zu Zärtlichkeiten veranlassen wollte, die diesem eine weitere Zusammenarbeit unzu demutbar gemacht hätten. In der weiteren Begründung (S. 15 Zeile 10 ff und S. 15 Abs. 2 BU) stützt sich das Berufungen gericht allerdings nicht mehr allein auf den Vortrag des Klägers in diesem Punkt, den sich die Beklagte ebenfalls zu eigen machen müsse, würdigt vielmehr zusätzlich die Aussagen der Zeugin Es ist aber nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht, v/ie es hätte tun müssen, sich allein auf die Aussagen dieser Zeugin gestützt hätte. Dagegen spricht, daß es auf S. 7/8 BU eingehend die Unglaub- Würdigkeit dieser Zeugin darlegt und auch unterstellt, daß sie sich Dritten gegenüber gegenteilig ausgesprochen hat, als sie unter Eid vor Gericht ausgesagt hat (S. 8 BU), so daß anzunehmen ist, daß das Berufungsgericht dieser Zeugin für sich allein überhaupt keinen positiven Beweiswert beigemessen hat. Das Urteil kann sonach, soweit die Widerklage abgeweisen ist, nicht aufrechterhalten werden, da der bislang unterstellte, mit der Grundstücksübereignung bezweckte Erfolg (Versorgung der Beklagten durch eine dauernde Beschäftigung im Haushalt" des Klägers gegen ein Entgelt von 175 DM monatlich) nicht erreicht worden, zu dem andern aber vom Kläger auch nicht nachgewiesen woiden ist, daß die Beklagte den Eintritt dieses Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hätte. Sollte aber der Klägerin ein Anspruch gemäß § 812 BGB auf Herausgabe desjenigen zustehen, was sie dem Kläger im Vertrag vom 15. März 1962 gewährt hat, so wäre ihre Widerklage begründet und der Kläger hätte in die Aufhebung des Vertrages einzuwilligen. 5. Die Abweisung der Widerklage ist aber auch insoweit von Rechtsirrtum beeinflußt, als der mit der Grundstücksübertragung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht die dauernde entgeltliche Arbeitsaufnahme der Beklagten gewesen sein, sondern die Übertragung nur schenkungshalber erfolgt sein sollte. Hach dem Übertragungsvertrag ist die Über- eignung unentgeltlich erfolgt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß eine Vertragspartei den Sinn des Begriffs Unentgeltlichkeit nicht erkannt hätte, sind nicht erkennbar; insbesondere läßt der Sachund Streitstand keine Folgerungen dahin zu, daß etwa dem Kläger der Inhalt dieses Begriffs nicht bewußt gewesen wäre* Unklar und ohne Begründung ist die Bemerkung des Berufungsgerichts, es könne nicht unterstellt werden, daß der Kläger die Bedeutung dieser Formulierung mit allen Folgen erkannt hätte (S. 13 oben BU), Es fehlt insbesondere irgend ein Hinweis in dem Vertrag, daß die Beklagte das Grundstück etwa im Auftrag des Klägers erworben hätte oder die Beklagterdas Grundstück nur treuhänderisch für > den Kläger zu Eigentum haben sollte und damit als Beauftragte oder Treuhänderin oder aus irgend einem anderen Rechtsgrund zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet gewesen wäre. Dies bedarf jedoch in der Revisionsinstanz keiner näheren Untersuchung, da das Berufungsgericht eine schenkweise Übereignung unterstellt hat und in der Revisionsinstanz aus diesem Grund von einer Schenkung auszugehen ist. Bei diesem Sachverhalt wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Ablehnung des Herausgabeanspruchs wegen Verarmung der Schenkerin (§ 528 BGB), Die Beklagte hat vorgetragen, daß sie nunmehr auf die Fürsorge angewiesen sei (Schriftsatz vom 10, November 1961 Bl, 225 GA), Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Voraussetzung des § 528 BGB vorliegen, weil die Beklagte ihre Bedürftigkeit jedenfalls dadurch selbst verschuldet habe, daß sie das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger nicht fortgesetzt habe. Demgegenüber macht die Revision mit Recht geltend, daß der Herausgabeanspruch nach § 528 BGB nur dann entfiele, wenn die Beklagte ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätte (§ 529 BGB). Der-Beweis für diese Tatsachen obliegt dem Kläger. Über solche Tatsachen sind keine Feststellungen getroffen. Offenbar ging das Berufungsgericht auch hier davon aus, daß nur der Sachvortrag des Klägers (Kenntnis der Beklagten davon, daß der Kläger jegliche Aussöhnung für alle Zeit ablehne) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 528 BGB zu würdigen sei, und würdigt ihre Ende April i960 dem Kläger gegenüber geäußerte Forderung, sie'wieder in seine Wohnung aufzunehmen und sich bald mit ihr zu verheiraten, als ein VerhaÜ,|i,on, das den Kläger zur fristlosen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses berechtigt habe, ihr aber als grobe Fahrlässigkeit anzurechnen sei. Demgegenüber müßte unter dem Gesichtspunkt des § 529 BGB der Kläger nachweisen, daß er die Heirat nicht in Aussicht gestellt, mindestens die Hoffnungen der Beklagten aut eine Wiederverehelichung nicht erkannt und genährt hat, die Beklagte dagegen umgekehrt von der absoluten Ablehnung des Klägers überzeugt war. Denn überhaupt nur in diesem Fall könnte das Verlangen der Beklagten unter Umständen geeignet - 14' / , j f * t /1 j / gewesen sein, den Kläger zur kurzfristigen Lösung des Arbeitsverhältnisses zu berechtigen- Selbst in diesem Pall bedürfte es jedoch noch besonderer Umstände, die das Verhalten der Beklagten als grob fahrlässig hinsichtlich der Herbeiführung des Verlustes dieäer Arbeitsstelle kennzeiehneten- Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bedarf es daher noch weiterer Peststellungen des Tatrichters; dies zwingt ebenfalls zur Zurückverweisung des Rechtsstreits- Sollte ein Anspruch gemäß § 528 BGB auf Herausgabe desjenigen, was die Beklagte dem Kläger im Vertrag vom 15- März 1962 gewährt hat, bestehen, so wäre die Widerklage ebenfalls begründet- III. Da Klage und Widerklage denselben Streit-* gegenständ betreffen, ist auch eine teilweise Entscheidung über die Kosten der Revision nicht möglich, so daß die Entscheidung über diese Kosten insgesamt dem Berufungsgericht zu übertragen war. Dr- Augustin Schuster Dr- Piepenbrock Br. Mattem Offterdinger