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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger ist Eigentümer eines etwa 195 Morgen grossen Hofes« Auf den zu dem Hof gehörenden Wiesen und Feldern befanden sich in geringer Tiefe ausgedehnte Kohlevorlcommen, Auf Grund der Verträge vom 6« Mai 195% 28« Februar 1952 und 18* Februar 1955 hatte zunächst der Diplom-Bergingenieur U^|HI im Untortagebau Kohlen abgebaut« Für die Nutzung des Geländes über Tage war eine geringe Pacht sowie zur Abgeltung des Flur- und Wasserschadens eine Tonnenabgabc von 1,20 DM vereinbarte Umbach hatte auch alle Bergschäden? einigten sich die Parteien über Entschädigung»- ; ansprüche des Klägers; Der Beklagte sollte an den Kläger für Ernte^i, ausfall im Jahre 1955 auf dem mit $ Morgen angenommenen Feld 3 ";■? setzen hatte» Wegen etwaiger später noch entstehender Aufwachsschäden sollte über eine Abfindung verhandelt werdeno Durch Pachtvertrag vom 9* Marz 1956 nebst Zusatzvertrag vom 14<> Mai 1956 überliess der Kläger dem Beklagten weiteres Gelände3 und zwar Grundstücke beiderseits des Hauses sudostwärts von Feld 4? Dezember 1957 verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 14 896*30 DM« Unter I dieser Klageschrift forderte er als Ertragsausfall bei 8 Morgen Kartoffelland in Feld 3 den Betrag von 6 400 DM und für die Mäh«-' wiooe einen angeblichen Restbetrag aus dem Jahre 1956 in Höhe von 521*88 DM sowie für die Zeit vom 10 Juli 1957 bie zu dem 30o Juni 1958 1 000 DM« Am 24o Februar 1958 focht der Beklagte seine Erklärungen im Vergleich vom 8« Februar 1956 über das Einplanio--ren der Mähwiese und den Ernteausfall wegen Irrtums an* weil er aus einem Gutachten des Oberbauratos i.E« G4H^ vom 20« Februar 1958 erfahren habe* dass entgegen seiner bisherigen Annahme die Im übrigen beziehe sich der Schiedsgutachtervertrag nur auf Feld 3 und auf die Mähwiese® Entgegen der Ansicht des Sachverständigen seien sowohl Flur- wie auch Wasserschäden und damit eine Verschlechterung nicht nur der Vorflut, sondern auch der Bodenbeschaffenheit vertraglich durch die Tonnenabgabe abge-gölten® Staunäsee habe der Sachverständige nicht berücksichtigen düx’fen«, Bei den Kartoffeln und Futterrüben gehe der Gutachter von unerreichbaren normalerträgen aus und berechne den Ausfall fälschlich nach dem Händler- anstatt nach dem Erzeugerpreis« Im Laufe des Rechtsstreits (Schriftsatz vom 28, Dezember I960) hat der Beklagte die am 8o Februar 1956 übernommene Verpflichtung, 9 Morgen des Feldes 4 einzuobnon und Mutterboden aufzutragcn, angefochten, woil der Kläger und auch der verstorbene Sachverständige Wolf ihm vorgespiegelt hätten, 9 Morgen hätten unter dem Bergbau gelitten, während es in Wirklichkeit nur 82,90 a seien« Zum mindesten habe er (Beklagter) irrtümlich angenommen, es seien 9 Morgen durch den Kohleabbau betroffen® Der Beklagte ist im übrigen der Auffassung« dass auf cüe etwa von ihm zu zahlende Entschädigung 2 000 DM zu verrechnen seien* die er am 27- Dezember 1956 zur Abgeltung aller Ansprüche bis Frühjahr 1957 für Feld 4 gezahlt habe«, Hilfsweiße rechnet der Beklagte mit einem vermeintlichen Anspruch auf Rückzahlung von 2 550 DM auf* die er auf Grund des Vergleichs vom 8* Februar 1956 infolge einer angeblich unrichtigen Schätzung des Sachverständigen Wolf am 27* Dezember 1956 als Ernteausfall für 1955 zuviel gezahlt haben will« Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien ohne Rechtsirrtum davon aus« dass es sich bei der Vereinbarung vom 1-1» April 1958 um einen Schieds-gutachtervertrag handelt« Die einem Schiedsgutachter übertrage Aufgaben können verschiedener Art sein. Das Oberlandesgericht hat die Vereinbarung vom 11, April 1958 dahin aufgefaset, dass der Sachverständige auch zur Auslegung der Verträge und Niederschriften befugt sein sollte* Soweit der Schiedsgutachter zu einer immerhin vertretbaren Deutung dieser Urkunden gelangt sei, könne soin Gutachten nicht offenbar unrichtig sein. Das Berufungsgericht hat den Ernteausfall bei der Mähwieae für die Jahre 1957 und 1958 auf insgesamt 2 000 DM? Für offenbar unrichtig hält das Oberlandesgericht auch die Schätzung des Ausfalles bei der Bübenernto. Der von dem Gutachter ermittelte tatsächliche Ertrag auf den vom Bergbau betroffenen Flächen übersteige den Durschnittaertrag im Kreise von 162 Zentnern je Morgen noch erheblich» Es liege kein Grund dafür vor, weshalb der Kläger ausgerechnet in dem Dürrejahr 1959, in dem die Bübenernto allgemein gering gewesen sei, ohne Beeinträchtigung durch den Bergbau mehr als das Doppelt© des Kreisdurch-Schnitts geerntet haben würdeo Der Kläger habe selbst nicht behauptet , oinen besonders erträglichen Spitzenbetrieb zu besitzen® Es fohle jeder Anhalt für die Annahme, dass der Kläger einen so unwahrscheinlich hohen Ertrag erzielt haben würde, der noch erheb*-lieh über dem sechsjährigen Durchschnitt des Kreises von 1954 bit; 1959 liege. Es lasse sich deshalb nicht feststellen, dass dor Kläger im Jahre 1959 bei den Futterrüben überhaupt einen auf den Bergbau des Beklagten zurückzuführenden Ausfall gehabt habe. Pas Oberlandesgericht hat» wie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, die Vereinbarung vom 'M« -April 1958 offensichtlich dahin aufgefasst, dass der Sachverständige hinsichtlich der Höhe dos Ernteausfalles den Vertragsinhalt klarstellen sollte* Biese Auslegung des Schiedsgutachtervertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden* Das gleiche gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Sachverständige, der als praktischer Landwirt den Ernteausfall "nach Maßgabe der Verträge und Niederschriften'1, zu ermitteln hatte, in Erfüllung seiner Aufgabe auch zur Auslegung der in Betracht kommenden Urkunden befugt sein sollte* Gegen dio Zulässigkeit eines Schieds* gutachtervertrages, durch den der Schiedsgutachter auch mit der Auslegung von Vereinbarungen der Vertragsteile beauftragt wird, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl* BGH Urteil vom 18* Februar 1955, V ZR 110/53? 665)« Einer Vernehmung des vom Beklagten als Zeugen benannten Bürgermeisters a„D* Seidler darüber, dass es sich bei der Vereinbarung vom 11» April 1958 um einen reinen Schiedst gutachtervctrag und nicht um einen Schiedsvertrag handeln sollte, bedurfte es nicht* Pass der schriftliche Schiedsgutachtervertrag sich nur auf Feld 3 und die Mähwiese bezieht, ist richtig* Hiervon geht auch das Oberlandeagericht aus* Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Ausdehnung des Schiedsgutachtervor-träges durch die Parteien auf Feld 4 bejaht, wendet die Revision sich in unzulässiger Y/eise gegen die tat rieht erliche Würdigung des Sachverhalts* Die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass beide Parteien mit dem Schiedsgutachter auch Feld 4 besichtigt haben und sich hierüber mehrere Gutachten erstatten Hessen und dass der Beklagte auch zu dem Ausdruck gebracht habe, es sei ihm nur recht gewesen; dass der Schiedsgutachter alle offenen Fragen bereinige, wird von der Revision nicht beanstandet* Bas gleiche gilt für die Feststel~ lung, bis zu dem Hinweis des Gerichts im Termin vom 21 * Dezember I960, dass der Schiedsgutachtervertrag sich nach seinem Wortlaut nicht auf Feld 4 beziehe, habe keine der Parteien die Befugnis des Sachverständigen, sich auch über Feld 4 schiedsgutachtlich zu äufa«* sern, in Zweifel gezogen* Boi dieser Sachlage kann kein Rechtover- Offenbar unrichtig ist ein Schiedsgutachten dann, wenn nach den bei Abgabe des Gutachtens vorhandenen Brkenntnismittoln die Unrichtigkeit für jedermann oder jedenfalls für einen sachkun-' digen und unbefangenen Beurteiler offen zutage liegt (vgl« BGB RGRK 11 o Aufl. In diesom Sinne sind auch die Ausführungen des Ober land esgorichts über den Begriff der offenbaren Unrichtigkeit zu verstehen« Eine Unrichtigkeit* die für einen Sachkundigen nicht ohne weiteres in die Augen springt* ist unbeachtlich» Bei der Beurteilung dor Präge* ob ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig ist* handelt es sich im wesentlichen um eine tatrichterliche Entscheidung» Das gleiche gilt für die Beurteilung einer Vertragsauslegung durch den Schiedsgutachter« Wenn der Schiedsgutachter bei der Auslegung eines Vertrages* der mehrere Deutungen zulässt* zu einer nach Ansicht des Gerichts vertretbaren Auslegung gelangt ist* so ist sein Gutachten nicht offenbar unrichtig0 Der gegenteiligen Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden« Die Präge der Verbindlichkeit einos Schiedsgutachtens (§ 319 Abs.» 1) unterliegt der Nachprüfung im Prozess» Nach ständiger Rechtsprechung (vgl» ZoB» RGZ 96ff 62$ BGH Urteil vom 30« Oktober 1959? I ZR 188/57) ist jedoch eine Beweiserhebung nur zur Klärung dor Frage zulässig* ob die Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens für einen Sachkundigen ohne weiteres erkennbar ist« Beweise, die nur dazu dienen sollen* ein Schiedsgutachten als unrichtig zu bekämpfen* sind nicht zu erheben« Infolgedessen erweisen sich die Rügen des Beklagten* die sich lediglich auf eine Übergehung ron Beweisanträgen für die Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens beziehen, als unbeachtlich» Dies gilt zunächst von der Rüge* das Oberlandesgericht habe das Vorbringen des Beklagten über die Grösse der vom Bergbau betroffenen Flächen nicht berücksichtigte Im Schriftsatz vom 3= Oktober *960 hatte der Beklagte die Möglichkeit eingoräumt« dass Feld 3 und 4 zusammen ‘,6*75 Morgen groß seien, jedoch geltend gemacht, dass die vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen kleiner seien« Mit der Behauptung, der Schieds gutachter sei offenbar falschen Angaben dos Klägers gefolgt, und auch mit dem Antrag, durch Zeugen und Parteivernehmung sowie durc Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, welche Flächen insgesamt durch den Bergbau betroffen seien und ^>b die vom Beklagten ausgeführten Bodenbewegungen sich überhaupt noch ertragsmindernd auswirkten (Schriftsatz vom 20* Februar !96i), sollte lediglich die Unrichtigkeit des Schiedsgutachten dargetan werden* Einen Beweis dafür, dass die Unrichtigkeit der vom Schiodsgutachter angenommenen Flächengrössen für einen Sachkundigen ohne weiteres erkennbar gewesen sei, hat der Beklagte nicht angetreten« Unbeachtlich war auch die Behauptung des Beklagten ira Schriftsatz vom 27* Mai *960, der Schiodsgutachter Fohr habe sich im grossen Umfang auf den Sachverständigen Wolf verlassen* Es stellt keinen Rechtsvorstoss dar, wenn das Ober-■ landesgcricht die Frage, ob und inwiewoit der Bergbaubetrieb für die vom Schiodsgutachter featgestollte Staunässe ursächlich war, offen gelassen hat* Biner Beweisaufnahme darüber, von welchen Flächen die Parteien hinsichtlich der Vernässung des Geländes ursprünglich ausgegangen waren, bedurfte es nicht* Bas Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, die Nässe der Mäh* wieso sei mindestens teilweise auf die Zuleitung der Abwasser einer Siedlung zurückzuführen, als richtig unterstellt und hiera* ohne Rechteirrtum gefolgert, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Staunässe zu einem feil auch auf den Massnahmen dos Beklagte: beruhe. Das Vorbringen dor Revision zur Frage der Anfechtung des Vergleichs vom 8» Februar 1956 gibt zu einer Beanstandung der Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlass0 Es trifft nicht zu., dass, wie die Revision meint, das Oberlandesgericht der Auffassung gewesen sei, die Anfechtung hätte dem Sachverständigen gegenüber erklärt werden müsseno Das Berufungsgericht hat vielmehr lediglich zu dem Ausdruck gebracht, der Schiedsgut-achter habe die Anfechtung, selbst wenn sie ihm mitgeteilt worden wäre, nicht zu berücksichtigen brauchen, weil in der in dem Schiedsgutachtervertrag enthaltenen Bezugnahme auf die vorausgegangenen Verträge eine Bestätigung des Vergleichs vom 8o Februar 1956 gefunden werden könne* Diese Auffassung ist frei von Rechts« irrtunio Inwiefern das Oberlandesgericht dadurch, dass os^auf den Vortrag des Beklagten und den Beweisantrag unter III des Schriftsatzes vom 20o Februar 1961 nicht eingegangen ist, gegen § 286 ZPO verstossen haben soll, ist nicht ersichtliche Das Vorbringen des Beklagten besagt ebenso wie die mit jenem Schriftsatz eingereichte Stellungnahme des Markscheiders Deichmann nichts für eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtenso Das gilt erst recht für die von Feldbaus und Dr* Berge in einem anderen 8tiTeitfall erstatteten Gutachten* Die am 28* Februar I960 erklärte Anfechtung des Vergleichs vom 8* Februar 1956 hat das Oberlandesgericht, soweit die Anfechtung auf einen Irrtum gestützt ist, ohne Rechtsverstoss als verspätet angesehen, weil der Beklagte seinen angeblichen Irrtum über die Grösse von Feld 4 spätestens 6 Wochen vor der Anfechtung erkannt habe0 Eine arglistige Täuschung seitens des Klägers hat das Berufungsgericht verneint, weil der Kläger die vielleicht -unrichtigen G&üösenangabon, die nach dem eigenen Vorbringen des Boklagten offensichtlich auf einer irrigen Ansicht des Kreislandwirts und Sachverständigen Feldhaus beruhten, im guten Glauben an ihre Richtigkeit gemacht habe« Im übrigen habe die Parteivornehmurij des Klägers ergeben, dass dieser noch jetzt davon überzeugt sei, bei Feld 4 seien 9 oder 9 I/2 Morgen durch den Bergbau beeinträchtigte Die Revision hat hiergegen keine begründeten Einwendungen erhobene Der Beweisantritt im Schriftsatz vom 28o Dezember i960, dessen Übergehung von der Revision gerügt wird,, betrifft die Frage9 ob der Kläger die durch das Einplanieren entstandenen Bodenpressungen in Kauf nehmen muss» Dieses Beweisangebot war unbeachtlichs, da es sich nicht auf eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens bezieht. Zu den Ausführungen der Revision* die sich mit dem Ertrage ausfall bei der Kartoffel« und Rübenernte befassen* erübrigt sich eine Stellungnahme«» Das Berufungsgericht hat* soweit es sich um die Rübenernte handelt* in vollem Umfang zugunsten des Beklagten erkannt* indem es einen Schaden des Klägers überhaupt verneint hat. Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht der Falle Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht, das von dem nicht bestrittenen Ertrag auf den vom Bergbau betroffenen Flächen ausgebtj, den Minderertrag auf den für den Bergbau in A^apruch genommenen Flächen uhter Zugrundelegung des Durchschnittsernteertrages im Kreise geschätzt hat, da auch ein Sachverständiger nicht in der Lage wäre* den wirklichen Ausfall zu ermitteln. Xm übrigen konnte das Berufungsgericht auf Grund der Bescheinigungen der Kreis-steile der Landwirtschaftskammer, dass der Kläger wegen der Dürreschäden im Jahre 1959 keine Beihilfen erhalten habe* dass die Landwirte im Kreise infolge der günstigen Absatzlage ihre Kartoffoln nahezu hundertprozentig unmittelbar an die Verbraucher liefern und dass der Preis für Speisekartoffeln zwischen 14 und 15 DM gelegen habe, ohne Rochts-irrtum davon ausgehen, dass der Kläger im Falle dos Verkaufs einen Preis von 14,50 DM erzielt haben würde und somit nach Abzug von 2 DM ersparter Unkosten bei den Speisokartoffoln einen Ausfall von 12,50 DM je Zentner erlitten habe. Die Tatsache, dass nach den Feststellungen des Oberlandes-gerichto das Schiedsgutachten hinsichtlich des Ertragsausfalles bei der Kartoffel- und Rübenerntc offenbar unrichtig ist, steht entgegen der Auffassung der Revision der Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens im übrigen nicht entgegen, weil es sich bei den offenbar unrichtigen Teilen des Gutachtens um einzelne aussonderbare Beträge handelt, die mit den übrigen Schadensposten nicht in Zusammenhang stehen (vgl* dazu BGH Urteil vom 3* Oktober 1957, II ZR 77/56, NJW 1957, 1834)* Der Umstand, dass der Beklagte zur Abgeltung der Ansprüche des Klägers für Feld 4 bis Frühjahr 1957 im Dezember 1956 2 000 DM gezahlt hat, berührt die Verpflichtung des Beklagten zur Entschädigung des im Sommer oder Herbst 1957 entstandenen Ernteausfalles nichto Das Oberlandesgericht hat deshalb ohne Rechtsirrfum eine Anrechnung dieser Zahlung auf den Ernteausfall für die Jahre 1957 bis 1959 abgelehnt« Die Frage, ob der Beklagte vom Kläger eine Vergütung für Arbeitsleistungen (Rau-penstunden) verlangen kann, ist nicht Gegenstand dos gegenwärtigen Rechtsstreits, sondern wird in dem noch beim Landgericht anhängigen Prozess entschieden« falles für 1957 und 1958 Kenntnis erlangt habe* Die Revision hat hiergegen keine begründeten Einwendungen erhoben* Sie meint lediglich;, dass auch dann* wenn die Anfeehtungsfrist verstrichen sei* ein Leistungsverweigerungsrecht bestehe* weil insoweit die Einrede der Arglist durchgreifen sollte* vor allem wenn man davon ausgehc* dass der Kläger sich einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe. Einer Stellungnahme zu der Frage* ob im Falle einer arglistigen Täuschung seitens des Klägers ein Leistung^-verv/eigorungsrecht des Beklagten zu bejahen wäre* bedarf es nicht, weil* wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ohne Rechts* irrtum ausführt* eine arglistige Täuschung hinsichtlich der Flächengrössen nicht vorliegt und deshalb ein Rückzahlungsanspruch* der zur Aufrechnung gestellt worden könnte* nicht besteht und im übrigen auch der Beklagte* soweit es sich um die vergleichsweise Rogolung der Entschädigung für 1955 handelt* nicht dargetan hat* dass der Kläger ihn über die Höhe des Ernteausfalles arglistig getäuscht habe» 1o Die Revision erblickt einen Vorstoss gegen § 286 und auch gegen § 139 ZPO darin* dass das Oberlandesgericht hinsichtlich des Ernteausfalles bei Feld 3 und 4 für die Jahre .:95l? Brachlandentschädigung zwar dun vom Schiedsgutachter ermittelten Betrag von 250 DM je Morgon zugrunde gelegt, jedoch die vom Bergbau betroffene Fläche nur mit (6 + 7*5 ~) 13*5 Morgen angenommen hat» Sie macht geltend9 das Berufungsgericht habe den Sachvortrag des Klägers, aus den Verträgen, der Parteivernehmung des Klägers wie auch aus der mit Schriftsatz vom 1. dass, wie das Oberlandesgericht ausführt * der Kläger keine nach- : ]l prüfbaren Einzelheiten vorgetragen oder Beweis dafür angetreten habe, dass in den Jahren 1957 und 1958 grössere Flächen als '959: | durch den Bergbau in Anspruch genommen seien» Die Revision rügt J mit Recht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigte dass der Beklagte in der Niederschrift vom 9° März 1956 sieh zur Ein-,-;j Planierung von 9 Morgen (Feld 4) verpflichtet habe* woraus sich | ergebe, dass mindestens diese Fläche in Anspruch genommen sei* und dass der Beklagte im Schriftsatz vom 19o Dezember I960 auch J Beweis dafür angetreten bat* dass von Feld 3 nicht nur 6 Morgen» f sondern die gesamte Fläche durch den Bergbau beeinträchtigt gev/ef sen sei. 2« Die Revision wendet sich in eingehenden Ausführungen gegen die Annahme des Berufungsgerichts* dass das Sehiedsgut-* achten hinsichtlich des Ertragsausfallee bei der Kartoffol- und Rübenernte des Jahres *959 offenbar unrichtig sei« Einer Stellung nähme zu dor Auffassung des Oberlandesgerichts wie auch zu den Einwendungen des Klägers bedarf es nicht,, weil das Schiedsgut-achten* soweit es sich um die Kartoffel- und Rübenernte handelt, aus einem andoren Grunde für den Beklagten nicht verbindlich ist® Der Schiedsgutaehter Fohr hat zwar auf Grund der Vornahme von Probeernten in Gegenwart des Klägers auf vom Bergbau nicht betroi fenen wie auch auf durch den Bergbau beeinträchtigten Flächen einen Ertragsausfall bei den Kartoffeln festgestellt0 Ebenso hat auch dor für den Kläger als Vertrauensmann tätige Sachverständige Wolf* der anstelle des erkrankten Schiedsgutachters Fohr in Anwesenheit des Klägers9 • ohne den Beklagten zu benachrichtigen* eine Probeernte bei den Futterrüben vorgenommen hat, einen Ertragsausfall bei der Rübenernte ermittelt® Nach dem Schiedsgutachtersertrag sollte das Gutachten "nach Besichtigung dor Örtlichkeit ira Beisein der Parteien" erstattet werden« Dies bedeutet* dass auch boi der Vornahme dor Probeernten* die der Ermittlung des Ertrags» ausfallos dienen sollten* beide Parteien hinzugezogen wordon musf ten« Die Frage der Verbindlichkeit eines Schiedsgutachtens hängt zwar grundsätzlich nicht davon ab* wie das Gutachten zustande gekommen ist« Insbesondere findet auch der Grundsatz des rechtlich« Gehörs auf Schiedsgutachterverfahren* da es sich im Gegensatz zun schiedsrichterlichen Verfahren nicht um ein gerichtliches Verfahr handelt9 keine Anwendung (BGH2 69 3359 341)* Di© Verbindlichkeit des Schiodsgutachtons setzt jedoch voraus* dass die bindenden Bestimmungen des SGhiedsgutachtervertragos eingehalton wurden« Ein Schiodsgutachten ist deshalb für die Parteien nicht verbindlich* wenn die Vertragstoilc ein bestimmtes Verfahren vereinbart haben und der Schiedsgutaehter diese Vereinbarung nicht beachtet hat« gesetzt hato Die Unverbindlichkeit des Sehiedsgutechtens beruht in einem solchen Fall nicht auf Gesotz, sondern auf dem Vertrags willen der Parteien (BGH Urteil vom 30® Oktober 1959, I ZR 188/57)» Dass die Anwesenheit beider Parteien bei einer Orts-Besichtigung einen wesentlichen Punkt des vom Schiedsgutaehtor einzuhaltenden Verfahrens bildet0 bedarf keiner näheren Darlegung® Entgegen der Meinung der Revision war die Zuziehung des Beklagten auch nicht etwa deshalb entbehrlich® weil bei der ersten eingehenden Besichtigung der Grundstücke die Vertreter beider Parteien zugegen waren* denn diese Besichtigung hat bereits im Jahre 1958* also in einem ZeitpunktP als die Grundstücke für die Kartoffel- und Rübenernte für 1959 überhaupt noch nicht bestellt waren* stattgefundene Ob das Schiedsgut^ achten im Falle einer Benachrichtigung des Beklagten anders ausgefallen wäre, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung o Der Auffassung des Oberlandeagerichts, dass das Schiede-gutachten, soweit es sich auf den Ausfall bei der Kartoffel-und Rübenernte bezieht, für den Beklagten nicht verbindlich sei, ist deshalb jedenfalls im Ergebnis beizutreten®. Die Höhe des vom Beklagten als Ernteausfall zu zahlenden Betrages musste deshalb vom Gericht bestimmt werden® Die Bemessung der Entschädigung hängt vor allem davon ab, welcher Minder^ ertrag vorliegt® Bei der Ermittlung des Ernteausfalles konnte das Berufungsgericht von don Mengen ausgehen, die der üchieds- j gutachter auf den vom Bergbau betroffenen Flächen als tatsäch^ f liehe Ernte festgestellt hat, weil hiergegen Einwendungen nicht;: erhoben worden sind® Welchen Ertrag an Kartoffeln der Kläger fl ohne den Bergbau im Jahre 1959 erzielt haben würde, kann heute nicht mehr festgestellt werden® Auch ein Sachverständiger würde hierzu nicht in der Lage sein® Der Minderertxag kann deshalb nur geschätzt werden® Der Schiedsgutachter hat zwar im Gutachten von 11® ^ugust 1959 ausgeführt, dass boi den Rüben und Kartoffel: sich sichtbare auf Staunässc zurüctezuführende Ausfälle zeigten®' Er hat dazu jedoch bemerkt, dass eine genaue Ermittlung des wenn das Oberlandesgericht ohne Zuziehung eines Bach« verständigen auf Grund des tatsächlich erzielten Ernteergebnisses unter Zugrundelegung der Durchschnittsernte im Kreise einen Ertragsausfall bei den Futterrüben überhaupt verneint hat. Richtig ist* dass der Schiedsgutachter bei der Schätzung des Ertragsausfalles für 1959 von einer Drainierung der Mähwiese ausgegangen urjwä dass diese Voraussetzung nicht eingetreten ist.Wenn dasnOborlan-desgericht gleichwohl eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens verneint hat* so kann darin kein Rechtsverstoss erblickt werden0 Offenbar unrichtig ist ein schiedsgutachten nur dann* wenn es im Ergebnis offenbar unrichtig ist« Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus* dass der Kläger einen vollen Ertragsausfall nur dann verlangen könne* wenn der Beklagte zur Drainierung der Mähwiese verpflichtet gewesen und mit dieser Verpflichtung in Verzug gekommen wäre« Eine solche Verpflichtung hat das Berufungsgericht verneint* ohne dass ein Rechtsverstoss ersichtlich wäre« Es sind deshalb auch keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben* wenn das Oberlandesgericht* zu demal da auch der Schiedsgutachter offensichtlich eine Beteiligung des Klägers an den Drainagskosten für gerechtfertigt gehalten hat* den Beklagten nicht für den vollen Ertragsausfall im Jahre 1959 verantwortlich macht und deshalb eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutaohtens verneint hat« 4o Da dem Kläger möglicherweise bei Feld 5 und 4 für die Jahre *'957 und "'’958 noch für weitere 205 Morgen eine Entschädigung von 250 DM je Morgen und Jahr zusteht, konnte das angefochteno Urteilg soweit die Klage in Höhe von i 250 DM nebst Zinsen abgewiesen ist* nicht aufrechterhalten werden* In diesem Umfang ist die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden* dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war*

Zitierte Normen: § 31 BGB
MorgenBerufungsgericht®KlägerFeldRevision

Volltext der Entscheidung

w
8
V ZR V./6-'.
Verkündet
 am 30o Oktober 1963
Just izba uptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in V<
de^landvTi^sGünther V
Strasse
 Klägers , Berufungsbeklagten, Rovisionsklägers und Revisionsbeklagton,
 Prozessbovollmächtigter* Rechtsanwalt Dr
 gegen
den
 ibruchbesitzer Iheodor (strasse flB a,
in Bl
0
Beklagten, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsboklagten,
> Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr»
hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundes« richter Br. Augustin.) dchuster, DrD Piepenbrock0 Br® Rothe und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des ?. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24o Februar 196 wird zurückgev/ieson.
Auf die Revision dos Klägers wird unter1 Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das vorbezeichnote Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 1 250 DM nobst 8 Zinsen seit dem 15o April 1959 abgewi&nen ist«. In diesem Umfang wird dio Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iefien, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird«,
Von Rechts wegen
j:
1
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i
Tatbestand;
Der Kläger ist Eigentümer eines etwa 195 Morgen grossen Hofes« Auf den zu dem Hof gehörenden Wiesen und Feldern befanden sich in geringer Tiefe ausgedehnte Kohlevorlcommen, Auf Grund der Verträge vom 6« Mai 195% 28« Februar 1952 und 18* Februar 1955 hatte zunächst der Diplom-Bergingenieur U^|HI im Untortagebau Kohlen abgebaut« Für die Nutzung des Geländes über Tage war eine geringe Pacht sowie zur Abgeltung des Flur- und Wasserschadens eine Tonnenabgabc von 1,20 DM vereinbarte Umbach hatte auch alle Bergschäden? soweit es nicht Flur- und Wasserschäden waren./ zu ersetzen und alle durch den Bruchbau entstandenen Einsenkungen bis zur nächsten Bestellung spätestens in den alten Zustand zu versetzen? vor allem die Tagesbrüche auf der Wiese so mit Erdo iuszufüllen? dass keine Senkungen entstandene
 Durch Vertrag vom 1. August 1954 trat der Beklagte anstelle von BflHi in dessen Hechte und Pflichten ein« Im Gegensatz zu Umbach baute er die Kohlen im Tagebau ab« In einem Vergleich vom 8» Februar 1956 (Niederschrift vom 9» März 1956)? in dem klarge- ■ j stellt wurde? dass alle in Zukunft auf tretenden Tagesbrüche und ; Absenkungen als Bergschäden zu behandeln und vom Beklagten zu ent~ f schädigen waren? einigten sich die Parteien über Entschädigung»- ; ansprüche des Klägers; Der Beklagte sollte an den Kläger für Ernte^i, ausfall im Jahre 1955 auf dem mit $ Morgen angenommenen Feld 3	";■?
4 000 DM sowie auf 12?60 a einer daneben liegenden Weide 126 DM	M =
zahlen und den unteren Teil des Feldes 3 drainieren lassen« Von	:1
Feld 4 sollte der Beklagte 8 Morgen bis zu dem 1® August 1956?	don	|
Rest von einem Morgen spätestens bis Ende 1956 einobnen und	mit	; Jj
 Mutterboden in Pflugtiefo (mindestens 20 cm) anfüllen sowie	als	f
Ernteausfall für 1956 den Betrag von 4 000 DM zahlen« Für nicht	§
rechtzeitig wiederhergestelltes Gelände hatte der Beklagte don ■ | ErnteauBfall in voller Höhe zu ersetzen« In den ersten Julitagen | der Jahre 1957 und 1958 sollte durch Besichtigungen festgestollt werden, ob und inwieweit noch auf die Arbeit des Beklagten zurück- | zuführende Mindererträge Vorlagen? die der Beklagte dann zu er- I-
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setzen hatte» Wegen etwaiger später noch entstehender Aufwachsschäden sollte über eine Abfindung verhandelt werdeno
 Durch Pachtvertrag vom 9* Marz 1956 nebst Zusatzvertrag vom 14<> Mai 1956 überliess der Kläger dem Beklagten weiteres Gelände3 und zwar Grundstücke beiderseits des Hauses sudostwärts von Feld 4? die Mähwieso nordwestlich von Feld 3 sowie in Feld 3 gelegenes Ackerland. Als Entschädigung für die Benutzung des Geländes hatto der Beklagte Hin Anlehnung an den Abbauvortrag vom 18« Februar 1953'* eine Üonnenabgabo von 1*20 DM zu entrichten* die in dem Zusatzvertrag auf 2 DM erhöht wurde« Den Ernteausfall bei der Mähwiese für 1956 musste der Beklagte mit 0**0 DM je Quadratmeter beanspruchter Fläche ersetzen* die Wiese nach beende tem Abbau einobnen* mit Mtö&erbodon in Pflugtiefe versehen und die Kosten der Einsaat erstatten« Die Wiederherstellung des bisherige: Zustandes sollte bis zu dem t« Juli 1956 erfolgen« Bel Xfichteinhaltu dieser Frist hatte der Beklagte sämtlichen dem Kläger entstehende Schaden zu ersetzen* der in dom Zusatzvertrag, auf 250 DM je Morge festgelegt wurde* während der Ernteausfall für 1 1/4 Morgen Kartoffelland im Jahre 1956 auf 1 125 DM und für das neben dem Kar-toffolland liegende Roggenfeld auf 400 DM je Morgen festgesetzt wurde«
Mit einer Klage vom 4. Dezember 1957 verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 14 896*30 DM« Unter I dieser Klageschrift forderte er als Ertragsausfall bei 8 Morgen Kartoffelland in Feld 3 den Betrag von 6 400 DM und für die Mäh«-' wiooe einen angeblichen Restbetrag aus dem Jahre 1956 in Höhe von 521*88 DM sowie für die Zeit vom 10 Juli 1957 bie zu dem 30o Juni 1958 1 000 DM« Am 24o Februar 1958 focht der Beklagte seine Erklärungen im Vergleich vom 8« Februar 1956 über das Einplanio--ren der Mähwiese und den Ernteausfall wegen Irrtums an* weil er aus einem Gutachten des Oberbauratos i.E« G4H^ vom 20« Februar 1958 erfahren habe* dass entgegen seiner bisherigen Annahme die

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Wasserverhältnisso nicht normal seien? vielmehr die Abwässer einer Siedlung in die Mähwiose geleitet würden«.
Am 11. April 1958 vereinbarten die Parteien schriftlich zu I der Klageschrift vom 4c Dezember 1957 folgendess
 Über die Art der Berechnung und die Höhe des Ernteausfalls nach Maßgabe der Verträge und Niederschriften solle ein unparteiischer Sachverständiger unter Mitwirkung der Herren WpP (des bisherigen Sachverständigen des Klägers) und Feldhaus nach Besichtigung der Örtlichkeit im Beisein der Parteien ein Gutachten erstatten? dom sich beide feile unterwex’fen«, Bei dieser Gelegenheit solle auch die Berochnungsari der 2ukunftsschaden ©der deren Pauschalierung verbindlich festgestellt werden«.
Der Sachverständige Fohr erstattete daraufhin auf Grund einer gemeinsamen Ortsbeeichtigung vom 6«, August 1958 am TT« März 1959 ein Gutachten? in dem er ausführte? der Beklagte hübe auf seinen Hat hin Feld 5 und 4 im August 1958 durch einen Unternehmer mit einem Spezialpflug pflügen lassen? wobei eine beachtliche Menge einplaniertes Fremdmaterial zutage gefördert soi«. Der Beklagte habe es zu vertreten? dass sich die Rekul« tivierungsarboiton hinausgezögert hätten» Bei den Feldern 5 und 4? die bisher brach gelegon hätten, schätzte der Gutachter don Ernteausfall sowohl für 1957 wie auch für 1958 jeweils auf 250 DM je Morgen«. Er machte einen Vorschlag über das Verlegen einer Drainage in der Mähwieso? in dem unteren Drittel von Feld 5 und in Feld 4? den die Parteien jedoch nicht angenommen haben«. Bei der Mähwiese schätzte er den Ausfall für die ersten drei Jahre nach der Einsaat auf 250 DM je Morgen? weil erst im vierten Jahr nach der Einsaat wieder Veilerträge zu erwarten seien»

Auf Grund einer Besichtigung vom 3* Juli '957 ermittelte der Sachverständige Fohr von 7*5 borgen Koggen- und Weizengemenge in Feld 3 bei 6 Morgen einen Ertragsausfall von 875 DM zuzüglich 60 DM Arbeitserschwernis- Er führte diesen Ausfall auf stauende Nässe zurück* Gleichzeitig schätzte er den ebenfalls auf Staunässe beruhenden Ertragsausfall im Jahre 1959 bei ?95 Morgen Wintergerste in Feld 4 auf (60 # des Normalertragos w) 367<,62 DM*
Auf Grund einer Proboernte auf 25 qm grossen feilflächen des Feldes 4 an vom Bergbau nicht betroffenen Stollen ermittelte der Sachverständige Fohr für 1959 je Morgen einen Ertrag von 178 Zentnern Speise- und 9*,83 Zentnern Futterkartoffeln, an den nach seiner Überzeugung vom Bergbau beeinträchtigten Stellen |o Morgen einen Ertrag von 68 Zentnern Speise- und VI Zentnern Futterkartoffeln sowie vollen Ertragsausfall auf feilflächen von insgesamt 9*70 a* Von der Vornahme dor Probeernte war der Beklagte nicht benachrichtigt worden* Der Gutachter Fohr schätzt« den Ausfall bei der Kartoffelernte für 1959 auf insgesamt 6 060 DM* Die Feststellung des Ausfalles bei der Rübenernte im Jahre 1959 übernahm anstelle des erkrankten Gutachters Fohr der Sachverständige \Volf9 der am* 16* Oktober 1959, ohne den Beklagten zu benachrichtigen/, auf 25 qm grossen feilflächen an unbeschädigten Stellen einen Ertrag von 366 Zentnern und an seiner Ansicht nach vom Bergbau betroffenen Flächen einen Ertrag von 189 Zentnern je Morgen ermittelte* Er schätzte den *u3fall bei der Rübenernte auf 1 652,20 DM*
Der Kläger hat seine Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der Gutachten berechnet* Er verlangt vom Beklagten als Ertrags«» auofall
3 000,00 DM bei der Mähwiese von 4 Morgen für die Jahre 195? bis 1959
3	625,00 DM bei 7,25 Morgen des Feldes 3 fü.r 1957 und 1958
935,00 DM für 1959 bei Feld 3
4 750,00 DM bei 9,5 Morgen des Feldes 4 für 1957 und 1958
8	079,82 DM für 1959 bei Feld 4	insgesamt also*
20 389^82 DM
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Ausserdem fordort dor Kläger - abgesehen von drei Teilbeträgen von insgesamt 1 049?58 DM - die Erstattung von 1 996,38 DM für die auf Veranlassung der Baupolizei vorgenommone Instandsetzung einer Feldscheune, die der Beklagte anstelle eines abgebrochenen Wagenschuppens und SchafStalles errichtet hat®
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 25 435,78 DM nebst 8 $ Zinsen von 13 424.>58 DM seit dem 15«
April 1959 und von 11 011,20 DM seit dem 20« Dezember 1959 zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und im wesentlichen geltend gemacht, die Gutachten des Sachverständigen Fohr seien für ihn nicht verbindlich, weil sie offensichtlich unrichtig und unbillig seien. Der Gutachter habe sich boi der Ermittlung der Ernteausfälle nicht an die in der Vereinbarung vom 110 April 1958 gegebenen Anweisungen gehalten.
Im übrigen beziehe sich der Schiedsgutachtervertrag nur auf Feld 3 und auf die Mähwiese® Entgegen der Ansicht des Sachverständigen seien sowohl Flur- wie auch Wasserschäden und damit eine Verschlechterung nicht nur der Vorflut, sondern auch der Bodenbeschaffenheit vertraglich durch die Tonnenabgabe abge-gölten® Staunäsee habe der Sachverständige nicht berücksichtigen düx’fen«, Bei den Kartoffeln und Futterrüben gehe der Gutachter von unerreichbaren normalerträgen aus und berechne den Ausfall fälschlich nach dem Händler- anstatt nach dem Erzeugerpreis«
Vor allem habe der Sachverständige ihn von der Vornahme der Proboernten benachrichtigen müssen. Im Laufe des Rechtsstreits (Schriftsatz vom 28, Dezember I960) hat der Beklagte die am 8o Februar 1956 übernommene Verpflichtung, 9 Morgen des Feldes 4 einzuobnon und Mutterboden aufzutragcn, angefochten, woil der Kläger und auch der verstorbene Sachverständige Wolf ihm vorgespiegelt hätten, 9 Morgen hätten unter dem Bergbau gelitten, während es in Wirklichkeit nur 82,90 a seien« Zum mindesten habe er (Beklagter) irrtümlich angenommen, es seien 9 Morgen durch den Kohleabbau betroffen®
Der Beklagte ist im übrigen der Auffassung« dass auf cüe etwa von ihm zu zahlende Entschädigung 2 000 DM zu verrechnen seien* die er am 27- Dezember 1956 zur Abgeltung aller Ansprüche bis Frühjahr 1957 für Feld 4 gezahlt habe«, Hilfsweiße rechnet der Beklagte mit einem vermeintlichen Anspruch auf Rückzahlung von 2 550 DM auf* die er auf Grund des Vergleichs vom 8* Februar 1956 infolge einer angeblich unrichtigen Schätzung des Sachverständigen Wolf am 27* Dezember 1956 als Ernteausfall für 1955 zuviel gezahlt haben will«
Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 1 049358 DM abgewiesen und im übrigen nach dem Klageantrag erkannt« Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 14 999' DM nebst 8 $ Zinsen von 8 750 DM seit 15. April 1959 und von 6 249 DM seit dem 21- Dezember 1959 verurteilt« Gegen diesos Urteil haben beide Parteien Revision oiflge legt- Der Kläger erstrebt die Zurückweisung der Berufung des Beklagten*, während der Beklagte - abgesehen von 1 996*38 DM nebst 4 Zinsen seit dem 21. Dezember 1959 -■ seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Jede Partei bittet um Zurück Weisung des gegnerischen Rechtsmittels-
Sntscheidungegründe%
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet* während die Revision des Klägers teilweise Erfolg hat-
Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien ohne Rechtsirrtum davon aus« dass es sich bei der Vereinbarung vom 1-1» April 1958 um einen Schieds-gutachtervertrag handelt« Die einem Schiedsgutachter übertrage Aufgaben können verschiedener Art sein. Wenn die Vertragsteile die Beotimmung der Leistung einem Dritten (Sachverständigen*
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 Schiedsgutachter) überlassen haben«, wenn also der Dritte anstelle der Vertragsschliessenden den Vertragswillen ergänzen soll, so finden dio §§ 31Y ff BGB unmittelbar Anwendung,
 Ein Schiedsgutachter kann aber auch lediglich die Aufgabe haben«, einen bereits objektiv vorhandenen (dem Unkundigen vei’borgeneng von einem Sachkundigen aber auffindbaren) Vertrags-inhalt klarzustellen oder nur gewisse Unterlagen oder Tatsachen festzustellen. Auf Schiedsgutachten dieser Art sind die Vorschriften der §§ 31? ff BGB entsprechend anzuwenden, In diesen Fällen tritt an die Stelle der offenbaren Unbilligkeit im Sinne des § 319 Abo, 1 BGB die offenbare Unrichtigkeit (RGZ 96, 9Y,
60} BGH Urteil vom 19° Februar 195?» VIII ZE 58/56, IM Nr. 7 zu § 317 BGB;, Ein Schiodsgutachten ist danach für die Vertrags-teile nicht verbindlich, wenn die Bestimmung des Sachverständigen*» ] soweit sie sich auf eine Vertragsergänzung bezieht, offenbar unbillig, soweit es sich um die Klarstellung des Vertragsinhalts oder eine Feststellung von Tatsachen handelt, offenbar unrichtig ist.
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Das Oberlandesgericht hat die Vereinbarung vom 11, April 1958 dahin aufgefaset, dass der Sachverständige auch zur Auslegung der Verträge und Niederschriften befugt sein sollte* Soweit der Schiedsgutachter zu einer immerhin vertretbaren Deutung dieser Urkunden gelangt sei, könne soin Gutachten nicht offenbar unrichtig sein. Im übrigen führt das Berufungsgericht auss
 Der SchiedsgutachtorvorSrag beztgphe sich zwar nach seinem Wortlaut nur auf Feld 3 und die föähwiese, Er. sei jedoch durch schlüssiges Verhalten der Parteien auch auf Feld 4 ausgedehnt worden. Die am 24, Februar 1958 erklärte Anfechtung des Vergleichs vom 8, Februar 1956 (hinsichtlich der Wasseiverhältnisso) sei unbeachtlich. Der Beklagte habe nicht behauptet, dass er die Anfechtung dem Schiedsgutachter mitgeteilt habe. Selbst wenn der sachverständige von der Anfechtung Kenntnis gehabt habe, würde os
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keine offenbare Unrichtigkeit bedeuten? wenn der Gutachter in den Vertrag von April 1958 eine Bestätigung des Vergleichs von 80 Februar 1956 gesehen hätte» Die Auffassung dos Sachverständigen? der Beklagte habe vereinbarungsgomäss dafür einzutreten? dass die für den Kohlenabbau mittelbar oder unmittelbar in Anspruch genommenen Flächen nachträglich wieder dieselbe Vorflut und dieselbe Ertragsfähigkeit erlangten wie vor der Inanspruchnahme? könne zweifelhaft sein« Diese Ansicht sei jedoch keineswegs offenbar unrichtig? weil für sie gewichtige Umstände sprächen.. Vor allem könne man unter einer 4lWäödor herstollung des bisherigen Zustandes“ ohne weiteres die Wiederherstellung der bisherigen Ertragsfähigkeit verstehen.» Es sei auch nicht ( offensichtlich falsch?. wenn der Gutachter für Feld 3 dieselbe Wiederherstellungspflicht annehme wie für Feld 4» Auch die Grösse der Flächen? die der Sachverständige als vom Bergbau betroffen angesehen habe? sei nicht offenbar unrichtig* Der Gutachter habe sich weisungsgemäss an die Verträge und Biederechrif ten gehalten? in denen die Mähwiese mit 4 Morgen und Feld 4 mit 9 Morgen angegsoen seien» Darin? dass der Sachverständige die durch Staunässe mehr oder weniger beeinträchtigte Fläche des Feldes 3 mit 6 Morgen angenommen habe? liege selbst dann keine grobe Unrichtigkeit? wenn der Beklagte? wie er behaupte? bei Feld 3 nur etwa 1 ha teils sbgebaut? teils zur Aufschüttung benutzt habe? weil Staunässe sich auch auf angrenzendes Gelände auswirken könne«»
Das Berufungsgericht hat den Ernteausfall bei der Mähwieae für die Jahre 1957 und 1958 auf insgesamt 2 000 DM? für das Jahr 1959 stuf 500 DM festgesetzt und dem Kläger als Brachlandentschädigung für die Jahre 195? und 1958 bei 6 Morgen in Feld 3 zusammen 3 000 DM sowie bei 7?5 Morgen in Feld 4 insgesamt
3	750 DM zugebilligt? während es für das Jahr 1959 den Ausfall bei Feld 3 auf 935 DM und bei 1 1/2 Morgen Wintergerste in Feld
4	auf 367?62 DM bemessen bat»
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Dagegen hält das Oberlandesgericht das Schiedsgutachton für offenbar unrichtig, soweit der Sachverständige für das Jahr 1959 trotz nicht unbeachtlicher Ernteergebnisse den Ausfall bei knapp 4 Morgen Kartoffeln auf 6 060 DM und bei 2 Morgen Futterrüben auf '! 652 DM geschätzt hat« Da die volle Brachland« entschädigung für Feld 4 in den Jahren 1957 und 1958 nur jo
1	875 DM betragen habe? könne, so meint das Berufungsgericht, der vom Sachverständigen ermittelte bloße Minderbetrag offensichtlich nicht stimmen, auch wenn man die Erhöhung der Kar« toffolpreise berücksichtige» Das Oberlandesgericht hat unter Zugrundelegung des Durchschnittsertrages bei Spätkartoffeln, der nach der amtlichen Statistik im EnnepeHluhr-Kreis im Jahre 1959 jo Morgen 102,6 Zentner betrug, den Ausfall an Speisekar-toffoln bei 9,7 a auf 40 Zentner und den Minderertrag bei 87,80a auf 144 Zentner geschätzt, so dass der Kläger, der für die Speise»* kartoffoln einen Kaufpreis von 14,50 DM je Zentner erzielt habon würde, nach Abzug von 2 DM ersparter Unkosten einen Ausfall von
2	300 DM erlitten habe» Hinzu komme noch ein Betrag von 150 DM für 37,50 Zentner Futterkartoffeln, so dass der Schaden des Klägers sich auf 2 450 DM belaufe»
Für offenbar unrichtig hält das Oberlandesgericht auch die Schätzung des Ausfalles bei der Bübenernto. Der von dem Gutachter ermittelte tatsächliche Ertrag auf den vom Bergbau betroffenen Flächen übersteige den Durschnittaertrag im Kreise von 162 Zentnern je Morgen noch erheblich» Es liege kein Grund dafür vor, weshalb der Kläger ausgerechnet in dem Dürrejahr 1959, in dem die Bübenernto allgemein gering gewesen sei, ohne Beeinträchtigung durch den Bergbau mehr als das Doppelt© des Kreisdurch-Schnitts geerntet haben würdeo Der Kläger habe selbst nicht behauptet , oinen besonders erträglichen Spitzenbetrieb zu besitzen® Es fohle jeder Anhalt für die Annahme, dass der Kläger einen so unwahrscheinlich hohen Ertrag erzielt haben würde, der noch erheb*-lieh über dem sechsjährigen Durchschnitt des Kreises von 1954 bit; 1959 liege. Es lasse sich deshalb nicht feststellen, dass dor Kläger im Jahre 1959 bei den Futterrüben überhaupt einen auf den Bergbau des Beklagten zurückzuführenden Ausfall gehabt habe.
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II
Zur Revision des Beklagten*
Pas Oberlandesgericht hat» wie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, die Vereinbarung vom 'M« -April 1958 offensichtlich dahin aufgefasst, dass der Sachverständige hinsichtlich der Höhe dos Ernteausfalles den Vertragsinhalt klarstellen sollte* Biese Auslegung des Schiedsgutachtervertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden*
Das gleiche gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Sachverständige, der als praktischer Landwirt den Ernteausfall "nach Maßgabe der Verträge und Niederschriften'1, zu ermitteln hatte, in Erfüllung seiner Aufgabe auch zur Auslegung der in Betracht kommenden Urkunden befugt sein sollte* Gegen dio Zulässigkeit eines Schieds* gutachtervertrages, durch den der Schiedsgutachter auch mit der Auslegung von Vereinbarungen der Vertragsteile beauftragt wird, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl* BGH Urteil vom 18* Februar 1955, V ZR 110/53? NJW 1955? 665)« Einer Vernehmung des vom Beklagten als Zeugen benannten Bürgermeisters a„D* Seidler darüber, dass es sich bei der Vereinbarung vom 11» April 1958 um einen reinen Schiedst gutachtervctrag und nicht um einen Schiedsvertrag handeln sollte, bedurfte es nicht* Pass der schriftliche Schiedsgutachtervertrag sich nur auf Feld 3 und die Mähwiese bezieht, ist richtig* Hiervon geht auch das Oberlandeagericht aus* Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Ausdehnung des Schiedsgutachtervor-träges durch die Parteien auf Feld 4 bejaht, wendet die Revision sich in unzulässiger Y/eise gegen die tat rieht erliche Würdigung des Sachverhalts* Die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass beide Parteien mit dem Schiedsgutachter auch Feld 4 besichtigt haben und sich hierüber mehrere Gutachten erstatten Hessen und dass der Beklagte auch zu dem Ausdruck gebracht habe, es sei ihm nur recht gewesen; dass der Schiedsgutachter alle offenen Fragen bereinige, wird von der Revision nicht beanstandet* Bas gleiche gilt für die Feststel~ lung, bis zu dem Hinweis des Gerichts im Termin vom 21 * Dezember I960, dass der Schiedsgutachtervertrag sich nach seinem Wortlaut nicht auf Feld 4 beziehe, habe keine der Parteien die Befugnis des Sachverständigen, sich auch über Feld 4 schiedsgutachtlich zu äufa«* sern, in Zweifel gezogen* Boi dieser Sachlage kann kein Rechtover-
ötossb darin erblickt werden* dass das Berufungsgericht eine über den schriftlichen »>chiedsgutachtervertrag hinausgehende Beauftragung des Sachverständigen durch schlüssiges Verhalten der Parteien bejaht hat»
Die Auffassung der Revision* das Qberlandesgei’icht habe den Begriff der offenbaren Unrichtigkeit verkannt* trifft nicht zu. Offenbar unrichtig ist ein Schiedsgutachten dann, wenn nach den bei Abgabe des Gutachtens vorhandenen Brkenntnismittoln die Unrichtigkeit für jedermann oder jedenfalls für einen sachkun-' digen und unbefangenen Beurteiler offen zutage liegt (vgl« BGB RGRK 11 o Aufl. § 319 Anm. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesom Sinne sind auch die Ausführungen des Ober land esgorichts über den Begriff der offenbaren Unrichtigkeit zu verstehen« Eine Unrichtigkeit* die für einen Sachkundigen nicht ohne weiteres in die Augen springt* ist unbeachtlich» Bei der Beurteilung dor Präge* ob ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig ist* handelt es sich im wesentlichen um eine tatrichterliche Entscheidung»
Das gleiche gilt für die Beurteilung einer Vertragsauslegung durch den Schiedsgutachter« Wenn der Schiedsgutachter bei der Auslegung eines Vertrages* der mehrere Deutungen zulässt* zu einer nach Ansicht des Gerichts vertretbaren Auslegung gelangt ist* so ist sein Gutachten nicht offenbar unrichtig0 Der gegenteiligen Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden« Die Präge der Verbindlichkeit einos Schiedsgutachtens (§ 319 Abs.» 1) unterliegt der Nachprüfung im Prozess» Nach ständiger Rechtsprechung (vgl» ZoB» RGZ 96ff 62$ BGH Urteil vom 30« Oktober 1959?
I ZR 188/57) ist jedoch eine Beweiserhebung nur zur Klärung dor Frage zulässig* ob die Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens für einen Sachkundigen ohne weiteres erkennbar ist« Beweise, die nur dazu dienen sollen* ein Schiedsgutachten als unrichtig zu bekämpfen* sind nicht zu erheben« Infolgedessen erweisen sich die Rügen des Beklagten* die sich lediglich auf eine Übergehung ron Beweisanträgen für die Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens beziehen, als unbeachtlich» Dies gilt zunächst von der Rüge* das Oberlandesgericht habe das Vorbringen des Beklagten über die Grösse
 der vom Bergbau betroffenen Flächen nicht berücksichtigte Im Schriftsatz vom 3= Oktober *960 hatte der Beklagte die Möglichkeit eingoräumt« dass Feld 3 und 4 zusammen ‘,6*75 Morgen groß seien, jedoch geltend gemacht, dass die vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen kleiner seien« Mit der Behauptung, der Schieds gutachter sei offenbar falschen Angaben dos Klägers gefolgt, und auch mit dem Antrag, durch Zeugen und Parteivernehmung sowie durc Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, welche Flächen insgesamt durch den Bergbau betroffen seien und ^>b die vom Beklagten ausgeführten Bodenbewegungen sich überhaupt noch ertragsmindernd auswirkten (Schriftsatz vom 20* Februar !96i), sollte lediglich die Unrichtigkeit des Schiedsgutachten dargetan werden* Einen Beweis dafür, dass die Unrichtigkeit der vom Schiodsgutachter angenommenen Flächengrössen für einen Sachkundigen ohne weiteres erkennbar gewesen sei, hat der Beklagte nicht angetreten« Unbeachtlich war auch die Behauptung des Beklagten ira Schriftsatz vom 27* Mai *960, der Schiodsgutachter Fohr habe sich im grossen Umfang auf den Sachverständigen Wolf verlassen* Es stellt keinen Rechtsvorstoss dar, wenn das Ober-■ landesgcricht die Frage, ob und inwiewoit der Bergbaubetrieb für die vom Schiodsgutachter featgestollte Staunässe ursächlich war, offen gelassen hat* Biner Beweisaufnahme darüber, von welchen Flächen die Parteien hinsichtlich der Vernässung des Geländes ursprünglich ausgegangen waren, bedurfte es nicht* Bas Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, die Nässe der Mäh* wieso sei mindestens teilweise auf die Zuleitung der Abwasser einer Siedlung zurückzuführen, als richtig unterstellt und hiera* ohne Rechteirrtum gefolgert, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Staunässe zu einem feil auch auf den Massnahmen dos Beklagte: beruhe. Es ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Öberlandosgericht das Schiedsgutachten, soweit ob eine Ursäc lichkeit des Bergbaubetriebes für die Staunässe bejaht, nicht al offenbar unrichtig bezeichnet hat*

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Das Vorbringen dor Revision zur Frage der Anfechtung des Vergleichs vom 8» Februar 1956 gibt zu einer Beanstandung der Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlass0 Es trifft nicht zu., dass, wie die Revision meint, das Oberlandesgericht der Auffassung gewesen sei, die Anfechtung hätte dem Sachverständigen gegenüber erklärt werden müsseno Das Berufungsgericht hat vielmehr lediglich zu dem Ausdruck gebracht, der Schiedsgut-achter habe die Anfechtung, selbst wenn sie ihm mitgeteilt worden wäre, nicht zu berücksichtigen brauchen, weil in der in dem Schiedsgutachtervertrag enthaltenen Bezugnahme auf die vorausgegangenen Verträge eine Bestätigung des Vergleichs vom 8o Februar 1956 gefunden werden könne* Diese Auffassung ist frei von Rechts« irrtunio Inwiefern das Oberlandesgericht dadurch, dass os^auf den Vortrag des Beklagten und den Beweisantrag unter III des Schriftsatzes vom 20o Februar 1961 nicht eingegangen ist, gegen § 286 ZPO verstossen haben soll, ist nicht ersichtliche Das Vorbringen des Beklagten besagt ebenso wie die mit jenem Schriftsatz eingereichte Stellungnahme des Markscheiders Deichmann nichts für eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtenso Das gilt erst recht für die von Feldbaus und Dr* Berge in einem anderen 8tiTeitfall erstatteten Gutachten*
Die am 28* Februar I960 erklärte Anfechtung des Vergleichs vom 8* Februar 1956 hat das Oberlandesgericht, soweit die Anfechtung auf einen Irrtum gestützt ist, ohne Rechtsverstoss als verspätet angesehen, weil der Beklagte seinen angeblichen Irrtum über die Grösse von Feld 4 spätestens 6 Wochen vor der Anfechtung erkannt habe0 Eine arglistige Täuschung seitens des Klägers hat das Berufungsgericht verneint, weil der Kläger die vielleicht -unrichtigen G&üösenangabon, die nach dem eigenen Vorbringen des Boklagten offensichtlich auf einer irrigen Ansicht des Kreislandwirts und Sachverständigen Feldhaus beruhten, im guten Glauben an ihre Richtigkeit gemacht habe« Im übrigen habe die Parteivornehmurij des Klägers ergeben, dass dieser noch jetzt davon überzeugt sei, bei Feld 4 seien 9 oder 9 I/2 Morgen durch den Bergbau beeinträchtigte Die Revision hat hiergegen keine begründeten Einwendungen
 erhobene Der Beweisantritt im Schriftsatz vom 28o Dezember i960, dessen Übergehung von der Revision gerügt wird,, betrifft die Frage9 ob der Kläger die durch das Einplanieren entstandenen Bodenpressungen in Kauf nehmen muss» Dieses Beweisangebot war unbeachtlichs, da es sich nicht auf eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens bezieht.
Zu den Ausführungen der Revision* die sich mit dem Ertrage ausfall bei der Kartoffel« und Rübenernte befassen* erübrigt sich eine Stellungnahme«» Das Berufungsgericht hat* soweit es sich um die Rübenernte handelt* in vollem Umfang zugunsten des Beklagten erkannt* indem es einen Schaden des Klägers überhaupt verneint hat. Hinsichtlich des Ausfalles bei der Kartoffelernte hat das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten das Schiodsgutachten für unverbindlich erklärt und gemäss § 3*9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz *
BGB selbst den Ertragsausfall bestimmt. Es kann sich somit nur darum handeln* oh diese Bestimmung einen Rechtsverstoss enthält. Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht der Falle Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht, das von dem nicht bestrittenen Ertrag auf den vom Bergbau betroffenen Flächen ausgebtj, den Minderertrag auf den für den Bergbau in A^apruch genommenen Flächen uhter Zugrundelegung des Durchschnittsernteertrages im Kreise geschätzt hat, da auch ein Sachverständiger nicht in der Lage wäre* den wirklichen Ausfall zu ermitteln. Xm übrigen konnte das Berufungsgericht auf Grund der Bescheinigungen der Kreis-steile der Landwirtschaftskammer, dass der Kläger wegen der Dürreschäden im Jahre 1959 keine Beihilfen erhalten habe* dass die Landwirte im Kreise infolge der günstigen Absatzlage ihre Kartoffoln nahezu hundertprozentig unmittelbar an die Verbraucher liefern und dass der Preis für Speisekartoffeln zwischen 14 und 15 DM gelegen habe, ohne Rochts-irrtum davon ausgehen, dass der Kläger im Falle dos Verkaufs einen Preis von 14,50 DM erzielt haben würde und somit nach Abzug von 2 DM ersparter Unkosten bei den Speisokartoffoln einen Ausfall von 12,50 DM je Zentner erlitten habe. Der vom
 Oberlandesgericht für Futterkartoffeln eingese-tzte Betrag ist ebenfalls nicht zu beanstanden..
Die Tatsache, dass nach den Feststellungen des Oberlandes-gerichto das Schiedsgutachten hinsichtlich des Ertragsausfalles bei der Kartoffel- und Rübenerntc offenbar unrichtig ist, steht entgegen der Auffassung der Revision der Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens im übrigen nicht entgegen, weil es sich bei den offenbar unrichtigen Teilen des Gutachtens um einzelne aussonderbare Beträge handelt, die mit den übrigen Schadensposten nicht in Zusammenhang stehen (vgl* dazu BGH Urteil vom 3* Oktober 1957, II ZR 77/56, NJW 1957, 1834)*
Der Umstand, dass der Beklagte zur Abgeltung der Ansprüche des Klägers für Feld 4 bis Frühjahr 1957 im Dezember 1956 2 000 DM gezahlt hat, berührt die Verpflichtung des Beklagten zur Entschädigung des im Sommer oder Herbst 1957 entstandenen Ernteausfalles nichto Das Oberlandesgericht hat deshalb ohne Rechtsirrfum eine Anrechnung dieser Zahlung auf den Ernteausfall für die Jahre 1957 bis 1959 abgelehnt« Die Frage, ob der Beklagte vom Kläger eine Vergütung für Arbeitsleistungen (Rau-penstunden) verlangen kann, ist nicht Gegenstand dos gegenwärtigen Rechtsstreits, sondern wird in dem noch beim Landgericht anhängigen Prozess entschieden«
Den zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Rückzahlung von 2 550 DM, die der Beklagte für Ernteausfall im Jahro 1955 angeblich zuviel gezahlt hat, hält das Berufungsgericht für unbegründet« weil die Zahlung auf Grund des Vergleichs vom 8o Februar 1956 erfolgt sei und die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Vergleichs nicht gegeben seien« Eine Anfechtung des Vergleichs könnte, so meint das Oberlandesgericht, frühestens in der Berufungsbegründung vom 3« Oktober I960 erblickt werden« Diese etwaige Anfechtungserklärung sei jedoch verspätet, weil der Beklagte bereits durch das Schiedsgutachten vom 17<> März 1959 von der geringeren Bewertung des Ernteaus-

falles für 1957 und 1958 Kenntnis erlangt habe* Die Revision hat hiergegen keine begründeten Einwendungen erhoben* Sie meint lediglich;, dass auch dann* wenn die Anfeehtungsfrist verstrichen sei* ein Leistungsverweigerungsrecht bestehe* weil insoweit die Einrede der Arglist durchgreifen sollte* vor allem wenn man davon ausgehc* dass der Kläger sich einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe. Einer Stellungnahme zu der Frage* ob im Falle einer arglistigen Täuschung seitens des Klägers ein Leistung^-verv/eigorungsrecht des Beklagten zu bejahen wäre* bedarf es nicht, weil* wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ohne Rechts* irrtum ausführt* eine arglistige Täuschung hinsichtlich der Flächengrössen nicht vorliegt und deshalb ein Rückzahlungsanspruch* der zur Aufrechnung gestellt worden könnte* nicht besteht und im übrigen auch der Beklagte* soweit es sich um die vergleichsweise Rogolung der Entschädigung für 1955 handelt* nicht dargetan hat* dass der Kläger ihn über die Höhe des Ernteausfalles arglistig getäuscht habe»
Die Hohe der dem Kläger zugebilligten Zinsen beanstandet die Revision mit der Begründung* dass der Kläger einen Verzugsschaden in dieser Höhe nicht schlüssig dargelegt habe« Dabei übersieht jedoch die Revision* dass der Kläger bereits in der Klageschrift unter Beweisantritt vorgetragen hatte* er habe wegen des durch den Beklagten verursachten Ernteausfalls Bankkredit in Anspruch nehmen und hierfür 8 fl Zinsen zahlen müssen* und dass der Beklagte dieses Vorbringen nicht bestritten hat»
Da das angefochten© Urteil auch ira übrigen keinen Reehts-fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen lässt, musste die Revision als unbegründet zurückgewiosen werdenQ
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Zur Revision des Klägers»
1o	Die Revision erblickt einen Vorstoss gegen § 286 und auch gegen § 139 ZPO darin* dass das Oberlandesgericht hinsichtlich des Ernteausfalles bei Feld 3 und 4 für die Jahre .:95l? und 1958 als
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Brachlandentschädigung zwar dun vom Schiedsgutachter ermittelten Betrag von 250 DM je Morgon zugrunde gelegt, jedoch die vom Bergbau betroffene Fläche nur mit (6 + 7*5 ~) 13*5 Morgen angenommen hat» Sie macht geltend9 das Berufungsgericht habe den Sachvortrag des Klägers, aus den Verträgen, der Parteivernehmung des Klägers wie auch aus der mit Schriftsatz vom 1. Februar 1961 überreichten KatasterZeichnung ergebe sich* dass die vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen bei Feld 3	? Morgon und bei
 Feld 4	9 Morgen betrügen* nicht berücksichtigto Dieser Rüge
 kann der Erfolg nicht versagt werden» Nach dem Schiedsgutachten vom 17o März 1959 steht dem Kläger für die Jahre 1957 und 1958 eine NutZungsentschädigung von 250 DM je Morgen '•für die gesamt in Anspruch genommenen Flächen (Feld 3 und 4}1* zu» Die Grösse dieser Flächen ist invdem Gutachten nicht angegeben* Die Annahme des Berufungsgerichts* für die Jahre 1957 und 1958 seien die-' selben Flächengrössen wie für 1959* nämlich 6 Morgen bei Feld 3 und 7*5 Morgen bei Feld 4* einzusetzen« entbehrt der ausreichend den Begründung. Dass das Gutachten vom 17» März 1959 koine Angaben über die Grösse der vom Bergbau betroffenen Flächen enthält* sondern dem Kläger eine Entschädigung für die gesamte in Anspruch genommene Fläche zubilligt* besagt nichts dafür* dass für die Jahre 1957 und 1958 die gleiche Flächengrösse in Betracht kommt wie für das Jahr 1959« Es trifft auch nicht zu,	i;
dass, wie das Oberlandesgericht ausführt * der Kläger keine nach- : ]l prüfbaren Einzelheiten vorgetragen oder Beweis dafür angetreten habe, dass in den Jahren 1957 und 1958 grössere Flächen als '959: | durch den Bergbau in Anspruch genommen seien» Die Revision rügt J mit Recht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigte dass der Beklagte in der Niederschrift vom 9° März 1956 sieh zur Ein-,-;j Planierung von 9 Morgen (Feld 4) verpflichtet habe* woraus sich | ergebe, dass mindestens diese Fläche in Anspruch genommen sei* und dass der Beklagte im Schriftsatz vom 19o Dezember I960 auch J Beweis dafür angetreten bat* dass von Feld 3 nicht nur 6 Morgen» f sondern die gesamte Fläche durch den Bergbau beeinträchtigt gev/ef sen sei. Der Sachverhalt bedarf deshalb insov;eit einer erneuten ; tatrichterliehen Prüfung.
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2« Die Revision wendet sich in eingehenden Ausführungen gegen die Annahme des Berufungsgerichts* dass das Sehiedsgut-* achten hinsichtlich des Ertragsausfallee bei der Kartoffol- und Rübenernte des Jahres *959 offenbar unrichtig sei« Einer Stellung nähme zu dor Auffassung des Oberlandesgerichts wie auch zu den Einwendungen des Klägers bedarf es nicht,, weil das Schiedsgut-achten* soweit es sich um die Kartoffel- und Rübenernte handelt, aus einem andoren Grunde für den Beklagten nicht verbindlich ist® Der Schiedsgutaehter Fohr hat zwar auf Grund der Vornahme von Probeernten in Gegenwart des Klägers auf vom Bergbau nicht betroi fenen wie auch auf durch den Bergbau beeinträchtigten Flächen einen Ertragsausfall bei den Kartoffeln festgestellt0 Ebenso hat auch dor für den Kläger als Vertrauensmann tätige Sachverständige Wolf* der anstelle des erkrankten Schiedsgutachters Fohr in Anwesenheit des Klägers9 • ohne den Beklagten zu benachrichtigen* eine Probeernte bei den Futterrüben vorgenommen hat, einen Ertragsausfall bei der Rübenernte ermittelt® Nach dem Schiedsgutachtersertrag sollte das Gutachten "nach Besichtigung dor Örtlichkeit ira Beisein der Parteien" erstattet werden« Dies bedeutet* dass auch boi der Vornahme dor Probeernten* die der Ermittlung des Ertrags» ausfallos dienen sollten* beide Parteien hinzugezogen wordon musf ten« Die Frage der Verbindlichkeit eines Schiedsgutachtens hängt zwar grundsätzlich nicht davon ab* wie das Gutachten zustande gekommen ist« Insbesondere findet auch der Grundsatz des rechtlich« Gehörs auf Schiedsgutachterverfahren* da es sich im Gegensatz zun schiedsrichterlichen Verfahren nicht um ein gerichtliches Verfahr handelt9 keine Anwendung (BGH2 69 3359 341)* Di© Verbindlichkeit des Schiodsgutachtons setzt jedoch voraus* dass die bindenden Bestimmungen des SGhiedsgutachtervertragos eingehalton wurden« Ein Schiodsgutachten ist deshalb für die Parteien nicht verbindlich* wenn die Vertragstoilc ein bestimmtes Verfahren vereinbart haben und der Schiedsgutaehter diese Vereinbarung nicht beachtet hat«
In einem solchen Fall muss davon ausgegangen werden* dass die Parteien das Gutachten nicht als verbindlich anerkennen wollen* wenn der Gutachter sich über die ihm gegebenen Anweisungen hinweg
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gesetzt hato Die Unverbindlichkeit des Sehiedsgutechtens beruht in einem solchen Fall nicht auf Gesotz, sondern auf dem Vertrags willen der Parteien (BGH Urteil vom 30® Oktober 1959, I ZR 188/57)» Dass die Anwesenheit beider Parteien bei einer Orts-Besichtigung einen wesentlichen Punkt des vom Schiedsgutaehtor einzuhaltenden Verfahrens bildet0 bedarf keiner näheren Darlegung® Entgegen der Meinung der Revision war die Zuziehung des Beklagten auch nicht etwa deshalb entbehrlich® weil bei der ersten eingehenden Besichtigung der Grundstücke die Vertreter beider Parteien zugegen waren* denn diese Besichtigung hat bereits im Jahre 1958* also in einem ZeitpunktP als die Grundstücke für die Kartoffel- und Rübenernte für 1959 überhaupt noch nicht bestellt waren* stattgefundene Ob das Schiedsgut^ achten im Falle einer Benachrichtigung des Beklagten anders ausgefallen wäre, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung o Der Auffassung des Oberlandeagerichts, dass das Schiede-gutachten, soweit es sich auf den Ausfall bei der Kartoffel-und Rübenernte bezieht, für den Beklagten nicht verbindlich sei, ist deshalb jedenfalls im Ergebnis beizutreten®.
Die Höhe des vom Beklagten als Ernteausfall zu zahlenden Betrages musste deshalb vom Gericht bestimmt werden® Die Bemessung der Entschädigung hängt vor allem davon ab, welcher Minder^ ertrag vorliegt® Bei der Ermittlung des Ernteausfalles konnte das Berufungsgericht von don Mengen ausgehen, die der üchieds- j gutachter auf den vom Bergbau betroffenen Flächen als tatsäch^ f liehe Ernte festgestellt hat, weil hiergegen Einwendungen nicht;: erhoben worden sind® Welchen Ertrag an Kartoffeln der Kläger fl ohne den Bergbau im Jahre 1959 erzielt haben würde, kann heute nicht mehr festgestellt werden® Auch ein Sachverständiger würde hierzu nicht in der Lage sein® Der Minderertxag kann deshalb nur geschätzt werden® Der Schiedsgutachter hat zwar im Gutachten von 11® ^ugust 1959 ausgeführt, dass boi den Rüben und Kartoffel: sich sichtbare auf Staunässc zurüctezuführende Ausfälle zeigten®' Er hat dazu jedoch bemerkt, dass eine genaue Ermittlung des

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Minde rer träges erst bei der Reife der Kuben und Kartoffeln möglich sei. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden? wenn das Obor-landesgericht von den Durchschnittsernteeiträgen im Kreise aus ■ geht? wenn auch nicht zu verkennen ist? dass bei derartigen Durchschnittsberechnungen zwischen den niedrigsten und höchsten ErnteeÄrägen erhebliche Differenzen bestehen können« Dem Berufungsgericht kann jedenfalls kein Vorwurf daraus gemacht werden? dass es in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte die Durchschnitts« ertrage zugrunde gelegt hat? zu demal da der Betrieb des Klägers zu den sogenannten Mittelbetrieben gehört. Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für die Rübenernte. Es stellt keinen Rechtsver-stoss dar? wenn das Oberlandesgericht ohne Zuziehung eines Bach« verständigen auf Grund des tatsächlich erzielten Ernteergebnisses unter Zugrundelegung der Durchschnittsernte im Kreise einen Ertragsausfall bei den Futterrüben überhaupt verneint hat. Wenn der wirkliche Ausfall bei der Kartoffel- und Rübenernto heute nicht mehr festgestollt werden kann? so geht das zu Lasten des Klägers? der bei der Besichtigung zugegen war und eine Zuziehung des Beklagten hätte veranlassen können.
3° 2u dem Minderertrag bei der Mähwiese? der nach dem Schieds-6utachten im Jahro 1959	500	DM	beträgt?	führt	das	Oberlandesgoricht
 aus; Der Schiedsgutachter habe den Erträgsausfall auf die Hälfte des NormalGrtragos geschätzt? weil er davon ausgegangen sei* die Mähv/ieee werdle seinem Vorschlag gemäss noch im Frühjahr 1959 auf gemeinsame Kosten drainiert und alsdann neu eingesät werden. Die Drainage sei jedoch unterblieben? weil der Kläger eine Beteiligung an den Kosten abgelehnt habe. Das Schiedsgutachiton sei dadurch jedoch nichtoffenbar unrichtig geworden. Ob und inwieweit die Staunässc bei der Mähwiese auf die Zuleitung von Abwässern aus der Siedlung odei’ auf den Bergbau zurückzuführen ist? hat der Schiedsgutachter nicht festgesteilt, Das Berufungsgericht meint? der Klüger habe nicht dargetan? dass er für 1959 die volle Brachlandentschädigung verlangen könne. Ein solcher Anspruch wäre nur dann gerechtfertigt? wenn der Beklagte die Mähwiese auf seine Kosten hätte drainieren müssen und mit dieser Verpflichtung in Vei'zug gekommen wäre. Eine Verpflichtung des Beklagten? die Mähwiese
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drainioren zu lassen* lasse sich jedoch nicht fest-stellen« Sie könne insbesondere auch nicht aus den Verträgen abgeleitet werden*
Richtig ist* dass der Schiedsgutachter bei der Schätzung des Ertragsausfalles für 1959 von einer Drainierung der Mähwiese ausgegangen urjwä dass diese Voraussetzung nicht eingetreten ist.Wenn dasnOborlan-desgericht gleichwohl eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens verneint hat* so kann darin kein Rechtsverstoss erblickt werden0 Offenbar unrichtig ist ein schiedsgutachten nur dann* wenn es im Ergebnis offenbar unrichtig ist« Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus* dass der Kläger einen vollen Ertragsausfall nur dann verlangen könne* wenn der Beklagte zur Drainierung der Mähwiese verpflichtet gewesen und mit dieser Verpflichtung in Verzug gekommen wäre« Eine solche Verpflichtung hat das Berufungsgericht verneint* ohne dass ein Rechtsverstoss ersichtlich wäre«
Es sind deshalb auch keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben* wenn das Oberlandesgericht* zu demal da auch der Schiedsgutachter offensichtlich eine Beteiligung des Klägers an den Drainagskosten für gerechtfertigt gehalten hat* den Beklagten nicht für den vollen Ertragsausfall im Jahre 1959 verantwortlich macht und deshalb eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutaohtens verneint hat«

4o Da dem Kläger möglicherweise bei Feld 5 und 4 für die Jahre *'957 und "'’958 noch für weitere 205 Morgen eine Entschädigung von 250 DM je Morgen und Jahr zusteht, konnte das angefochteno Urteilg soweit die Klage in Höhe von i 250 DM nebst Zinsen abgewiesen ist* nicht aufrechterhalten werden* In diesem Umfang ist die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden* dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war*
Dro Augustin	Schuster	Dr*	Fiepenbrock
 Rothe	Offterdinger