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BGH · V ZB 71/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 71/57

Schlusses mit.Haueschwamm behaftet gewesen sei, d£ß die Beklagten zu 1 und 7 den Schwammbefall, der ihnen'bekannt gewesen sei oder mit dessen Vorhandensein sie zu dem:mindesten gerechnet hätten, dem Kläger auf seine Frage, ob Schwamm im Hause sei, bewußt verschwiegen hätten und daß dieses Verschweigen ursächlich für das Zustandekommen des Kaufvertrags gewesen sei; es bejaht im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles eine Rechtspflicht der Verkäufer, den Kläger vor Kaufabschluß auf das frühere Schwammvorkommen und den gegenwärtig noch in dieser Hinsicht bestehenden Verdacht hinzuweisen, und beurteilt; das Verhalten der Beklagten zu 1 und 7 als arglistig» Auf' den vertraglichen Ausschluß der Gewährleistungsallsprüche könnten sich die Beklagten gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht berufen, weil die betreffende Klausel zusammen mit dem übrigen Vertrag durch Anfechtung hinfällig geworden seit außerdem ergebe sich ihre Nichtigkeit angesichts des fcstgesteilten arglistigen Verschweigens auch aus § 476 BUB. 2. Beanstandet wird von ihr in erster linie, daß das Oberlandesgericht die Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung auch gegenüber den vier Beklagten zu 6 hat durchgreifen lassen, obgleich es Täuschungshandlungen nur bei den Beklagten zu 1 und 7 festgestellt habe und keine von diesen bei Vertragsabschluß als Vertreterin der Beklagten zu 6 aufgetreten sei. zu ausgeführt worden, bei Vorhandensein von mehreren Härtnern auf der einen Vertragsseite seien die Voraussetzungen des § 123 BUB auch dann erfüllt, wenn nur einer oder einige dieser Vertragspartner den Gegner arglistig getäuscht hätten. Auflage § 123 Anm« 4 erster Absatz) einen Sachverhalt, wie er hier vorliegt ("A kauft durch einen Vertrag von B und 0; B ist allein der Betrügers 0 hat von dem Betrug nichts gewußt"), in der Tat als "Anwendungsfall” des § 123 Abs* 2 BGB bezeichnet und die Auffassung vertreten hat, der Vertrag sei gegenüber dem nichtbetrügerischen Vertragspartner nicht anfechtbar; nur wenn dieser den Betrug hätte erkennen müssen, gelte das Gegenteil (ähnlich Heck, Festschrift für Gierke 1911 S. 340 ff)« Dem kann indessen mindestens für den vorliegenden Fall nicht beigetreten werden« Es mag dahinstehen, inwieweit sich Oegg’s Standpunkt mit seiner Ansicht vereinbaren läßt, Dritter im Sinne des Abs. 2 Satz 1 könne "nur ein anderer sein als der (Empfänger der Erklärung", zu deren Abgabe der Getäuschte bestimmt worden sei, also nur ein bei dieser Erklärung Unbeteiligter (aaQ nächster Absatz; vgl» auch Mot. 1, 206; RG 1909, 718; Planeload, BGB 4. troffenen Vereinbarungen dar, also insbesondere auch die Bestimmungen Uber die mitwirkenden Personen« 1st daher ein Vertrag in Bezug auf einen der Vertragschließenden nichtig, so ergreift nach dieser Vorschrift die Nichtigkeit das gesamte Vertragsverhältnis, sofern nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen feil.vorgenommen sein würde (RGZ 59, 174,.175; 62, 184, 186 ff; 65, 399, 405; 141, 104, 108; RG JW 1912, 788; Staudipger/Coing, § 139 Randziffer 7: a«M« Heck aaO).'So verhält es !sich im vorliegenden Fall« Bis Annahme, der Kläger hätte den Kaufvertrag vom 17» August 1953 gegebenenfalls auch mit den Beklagten zu 6 allein abgeschlossen, scheidet nach dem Zusammenhang der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von vornherein aus« Es handelte sich für ihn um ein einheitliches Rechtsgeschäft, dessen Gegenstand der Erwerb des den Beklagten in ihrer Gesamtheit gehörigen Grundstücks bildete« Ob die Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - worüber sich aus dem angefochtenen Urteil und dem zugrunde liegenden Parteivortrag nichts ergibt -noch als Hiterben Ges amt hands eigenttimer nach Maßgabe der §§ 2032 ff BGB waren, so daß die Beklagten zu 6 schon gemäß $ 2033 Abs« 2 BGB nicht allein Uber ihren Anteil an dem Grundstück hätten verfügen können, spielt für ;die Entscheidung keine Rolle« Denn auch wenn bereits vor dem 17« August 1953. Diese Ausführungen sind frei von Hechtsirrtum« Wenn die Revision ibeanstan-det, daß an einer Stelle des Urteils (Seite 28) der Unterschied zwischen Warzen- und Forenschwamm einerseits und echtem Hausschwamm andererseits als unerheblich bezeichnet werde, so übersieht sie, daß es sich an dieser Stelle, wie der Zusammenhang und der Wortlaut ("Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen .unzweideutig ergeben, nur um die Frage handelte, in welchem Umfange die Verkäufer über das Schwammvorkommen in ihrem Haus unterrichtet waren und inwieweit für sie eine Hechtspflicht bestand, den Kläger vor Kaufabschluß davon in Kenntnis zu setzen; mit der objektiven Beschaffenheit dee verkauften Gebäudes, insbesondere damit, ob es von Hausschwamm oder von einer ände- . Das Urteil stützt sich bei seiner Feststellung, daß Hausschwamm vorhanden gewesen sei, auch nicht allein und nicht einmal entscheidend auf das KrfB^80*16 Gutachten, .sondern zugleich auf das gesamte übrige Ergebnis der um-, fangreichen Beweisaufnahme, vor allem auf die Angaben 23, 24)« Auch daß es sich bei der von KxtilMi zu den Akten eingereichten Schwammprobe (Hülle Bl. 67 a * GA) nicht um echten Hausschwamm, vielmehr um Warzen- oder Pcrenschwamm handelt, hat das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, keineswegs unbeachtet gelassen; es hält diese Probe, wie es näher dartut (BU S. Jahre 1949 nach Sch^BpI Bekundungen nur im Dachgeschoß befunden und er sei dann in der Folgezeit durch die Inst ands et zungs arbeiten, die der Baumeister HeflHP gerade an dieser Stelle des Hauses vorgenommen habe, beseitigt worden, so daß das Grundstück also bei Kaufabschluß keinen Hausschwamm-Befall mehr aufgewiesen habe, wendet sich die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die anders lautende tatsächliche Feststellung des angefochtenen Urteils. 27 und 52 f), so läßt sich das aus Rechtsgrün-* den nicht beanstanden« Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob SchfB^ echten Hausschwamm wirklich nur oben am Bach festgestellt hat (in seiner Aussage ist das Wort "nur” nicht enthalten) und ob die schriftlichen Gutachten, die der Zeuge Schgflpt im Jahre 1953 erstattet hat, lediglich Warzen- oder Borenschwamm betrafen» Zu dem Gutachten des Sachverständigen Bl^Hfc der keinen Schwammbefall mehr festgestellt hat, ist„im angefochtenen Urteil Stellung genommen und ausgeführt worden, dieser Sachverständige habe sich auf eine reine Oberflächen-Unterauchung beschränkt, die für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob Schwamm vorhanden sei, nicht ausreiche (S* 23 f); mit dem Einwand, daß das Gutachten anders zu würdigen gewesen sei, als der Tatrieht er es getan habe, können, die Beklagten ln der Re vi s i ons ins tanz nicht gehört werden« 4« Me Revision wendet sich, ferner gegen die-Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten zu 1 und 7, die seinerzeit die Kaufverhandlungen mit dem Kläger geführt haben, verpflichtet gewesen seien, ihm mitzutei- 151$ HG JW 1912, 342), gleichwohl der Verkäufer gehallten ist, auf diejenigen besonderen Umstände oder Sachfei-genschaften hinzuweisen, von denen er erkennt, daß sii für die Entschließung des Käufers erheblich sind (RGZ: 111, 233, 233)» Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht hier als erfüllt an, indem es aus führt, dem Kläger . sei es darauf angekommen, ein nicht mit Schwamm behaftetes Haus zu erwerben; das sei den Beklagten zu 1 und 7 spätestens aus einer Äußerung offenbar geworden* die er kurz vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags getan habe ("Die Hauptsache ist für mich, es ist kein Schwamm im: . zeitlichen Instandsetzungsarbeiten, die sich nur auf einen Veil der vorhandenen Mängel erstreckt hätten, nicht völlig beseitigt gewesen sei und daher weiterhin Schwammverdacht bestanden habe« Unabhängig hiervon«bejaht das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht der beiden Beklagten Auch mit der Begründung, daß der Kläger selbst vor Vertragsabschluß ausdrücklich nach dem Vorhandensein von Schwaß gefragt und diese Frage sich nach der ganzen Sachlage e^kenn-r bar nicht nur auf den gegenwärtigen, sondern zugleich!auf den früheren Zustand besogen habe. Venn demgegenüber die Revision bestreitet, daß die Verkäufer das frühere Vorhandensein von Schwamm für bedeutungsvoll im Sinne des Klägers gehalten hätten, so jsetzt sie sich damit in Widerspruch zu der für den gegenwärtigen Rechtszug bindenden gegenteiligen Feststellung des angefochtenen Urteils (S« 33 letzter Absatz)» | i Ob die Beklagten der Überzeugung waren, in ihrem Hause sei "die gefährliche Form des echten Hausschwamms niemals gewesen oder endgültig beseitigt", ist unerheblich* Im vorliegenden Fall Kommt es, wie das Berufüngsge-richt zutreffend angenommen hat, auf die Verschiedenheiten der einzelnen Schwammarten in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich an* Die Frage, ob und inwieweit rechtlich zwischen dem echten Hausschwamm (merulius lacrimans) einerseits und den übrigen Fäulniserregern, insbesondere dem Trockenfäule- oder Forenschwamm (polyporus vaporarius) andererseits ein Unterschied zu machen sei, ist streitig (verneinend z^B.'/RG Der erkennende Senat hat sie in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 22* Mai 1957, V ZR 143/55, unentschieden gelassen (S» 24 aaO)« Es bedarf auch gegenwärtig keiner abschließenden und allgemeingültigen Stellungnahme zu dieser Frage« Denn auch wenn man davon ausgeht, daß der echte Haussehwamm wegen seiner gesteigerten Ausbreitungsfähigkeit eine größere Gefahr für das von ihm befallene Bauwerk be- delt, keineswegs in jedem Falle ungefährlich (das stellen Schramm und Mez aaO gleichfalls nicht in Abrede* vgl« auch RG JW 1936, 375 Hr* 2)* Das Berufungsgericht hat hierzu anhand der ihm vorliegenden Sachverständigen-Gutachten und der Aussage des sachverständigen Zeugen Schf^l aus ge führt, daß auch der Trockenfäuleschwamm eine "stets latente Gefahr'1 bilde, da er insofern die Grundlage für echten Haussehwamm sei, als dieser sich auf Holz, das mit Trockenfäule befal- Die Entscheidung hierüber ist nicht so sehr eine Rechtsfrage, als.vielmehr Sache tatsächlicher Beurteilung (RG JW 1912, 1103)® Wenn das Berufungsgericht den zur Ent-' Scheidung stehenden Sachverhalt, wie aus dem Zusammenhang seiner Urteilsbegründung hervorgeht (vgl« vor allem die Hinweise auf das Untersuchungsergebnis Scfc^fl^, das Haus sei "vom Keller bis zu dem Dachboden vollständig schwammverseucht” * BU S* 25, 32, sowie auf die Briefe des früheren Hausverwalters Bö® vom Jahre 1950, in denen von dem "traurigen Zustand dos Hauses" und immer wieder von dem Schwammbefall die Rede gewesen sei, BU S« 30 f), dahin:beurteilt hat« os handle sich Hier um ein Schwammvorkoamen größeren Umfangs und die dadurch hervorgerufene Gefahr [sei auch durch die Instandsetzungsarbeiten des Zeugen nicht beseitigt, so begegnet seine Schlußfolgerung, daß für die Beklagten dem Kläger gegenüber eine Offenbasrungs - werde wenig alte Häuser geben, bei denen es nicht infolge starker Feuchtigkeit zur vorübergehenden Bildung von Warzen- oder Porenschwamm gekommen sei* Keine Zustimmung verdient jedenfalls die Ansicht, wegen der nur bei Feuchtigkeit bestehenden Gefährlichkeit dieser Schwammart en seien die Beklagten auch angesichts der Präge des Klägers, ob in dem Grundstück Schwamm vorhanden sei, nicht mehr mitteilungspflichtig gewesen, nachdem man die Feuchtigkeit beseitigt gehabt habe; denn die vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall festgestellte "latente Gefahr" war keineswegs "endgültig gebannt", sie konnte vielmehr - was übrigens auch von der Revision nicht verkannt wird -bei Entstehung neuer Feuchtigkeitsschäden ohne weiteres wieder akut werden? 29, 36), so daß die Beanstandung der Revision, der dahingehende Sachvortrag der Beklagten sei unbeachtet geblieben, nicht zutrifft• Soweit die Revision weiterhin behauptet, der Kläger habe die Hausbewohner bei dieser Gelegenheit niemals nach dem Vorhandensein von Schwamm gefragt, übersieht sie, dDaß das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussagen levin und lange gerade die gegenteilige Feststellung getroffen hat (BU S, 29 Mitte)» Ob die Frage des Klägers an die Beklagten zu 1 und 7 nach dem Vorhandensein von Schwamm nur "beiläufig" gestellt worden ist, was die Beklagten ohne Beweisantritt in ihrem Schriftsatz vom 1. daß die beiden Gefragten, wie im Berufungenrteil auf Grund des Beweiscrgebnisses festgestellt wird, sich bewußt waren, der Kläger werde von ihrer Antwort seine Entschließung über den Vertragsabschluß in der vorgesehenen Form abhängig macheno Mit ihrem Einwand, das Berufungsgericht hätte die erwähnte Frage nicht, ihrem Wortlaut efat- 5« Von der Revision wird schließlich geltend gemacht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein arglistiges Verr halten der Beklagten zu 1 und 7 bejaht« In dem Urteil Hst dazu ausgeführt worden, die Genannten hätten dem Kläger das Schwammvorkommen verschwiegen und seine darauf bezügliche Frage falsch beantwortet, obgleich sie sich bei den Besprechungen vor Kaufabschluß bewußt gewesen seien, daß die ihnen bekannten Feststellungen des Zeugen Sch^^ßund des früheren Hausverwalters Bö^der Wahrheit entsprochen hätten; zu dem mindesten hätten sie mit der Möglichkeit gerechnet1, daß trotz der zuletzt auch von ihnen veranlaßten Sanierungöar-beiten noch Reste von Schwamm im Hause vorhanden öeiezu Bas Berufungsgericht geht somit davon aus, daß zur Arglistj bedingter Vorsatz genüge * Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden t Urteil des Senats vom 2i • Hovember 1952, UM § 463^ BGB Er« Ij.zur Frage der Arglist bei Sehwaramverdacht vgl. fungsgericht vor, es habe auch hier wiederum den gefährlichen Hausschwamm nicht unterschieden von anderein Schwammarten, die nur bei starker Feuchtigkeit eine Gefahr für das Gebäude darstellten« Die Rüge ist nicht begründet« Auf den erwähnten Unterschied kommt es für die Frage der Arglist ebensowenig an wie dafür, ob den Verkäufern dem Kläger gegenüber eine Offenbarungspflicht oblag (vgl« die Ausführungen oben zu 4)« Da die beiden Beklagten - wie das angefochtene Urteil festgesteilt hat (8» 33) - sich bei der entscheidenden Aussprache vor Unterzeichnung des Vertrags bewußt waren, daß der Kläger von einer Antwort auf seine Frhge, ob Schwamm im Hause sei, seine Entschließung über den vorgesehenen Vertragsabschluß abhängig machen würde, handelten sie im Falle einer Verneinung dieser Frage auch dann arglistig, wenn sie der Ansicht gewesen sein sollten, es handle sich bei dem früheren Schwammvorkommen nicht um Haus-;sondern um Warzen- oder Porenschwamm« Pie weiteren Rügen richten sich gegen die Beweis-wUrdigung« Die Revision kann indessen auch damit keinen Erfolg haben« Bas Berufungsgericht hat äich eingehend mit den Zeugenaussagen und den Angaben der Parteien, soweit sie persönlich gehört worden sind, auseinandergesetzt, und die Erwägungen, auf Grund deren.es zu der Überzeugung gelangt ist, daft die Beklagten zu 1 und 7 über die fragweite ihres Verhaltens gegenüber dem Kläger nicht im Unklaren gewesen sein könnten, lassen irgend- habe seinerzeit das von diesem Zeugen erstattete Gutachten vom 23* Juni 1950 beanstandet und ihm sowie Dritteln gegenüber seine Fachkunde in Zweifel gezogen« Da es sich bei solchen Äußerungen um den Ausdruck eines den Umstäin-den nach verständlichen, aber sachlich ungerechtfertigten Unmutes gehandelt haben kann, wird durch sie die Annahme, daß die Beklagte zu 1 gleichwohl nicht ernsthaft an dejr Richtigkeit des Schlup*sehen Untersuchungsergebnisses! gezweifelt habe, nicht ausgeschlossen« Wenn die Revision die für die Überzeugungskraft dieses Ergebnisses sprechende Überlegung des Berufungsgerichts, daß Schilpt das gesamte Gebäude untersucht habe, während der Zeuge He(HP, der] von dem Schwamm nichts bemerkt hat', nur mit Instandsetzungsarbeiten an den Giebelwänden und im Treppenhaus befaßt gewesen sei, durch den Hinweis zu entkräften sucht, HeppB habe aber gerade diejenige Stelle im Hause saniert, an der Schoppe zuvor echten Hausschwamm festgestellt hatte, s.o übersieht sie, daß Hefl^ aus Kostenersparnisgründen nur einen Teil der notwendigen Arbeiten ausführen konnte; da den Beklagten als Hauseigentümern das natürlich bekannt war, lag für sie die Annahme nicht fern, He^^ habe lediglich aus diesem Grunde das Schwammvorkommen nicht bemerkt» Die Feststellung des. angefochtenen Urteils, die Beklagten zu 1 und 7 seien sich der besonderen Bedeutung, die der Kläger seiner Frage nach dem Vorhandensein von Schwamm1 beigemessen habe, bewußt gewesen, wird auch nicht durch die lange Dauer der Kaufverhandlungen erschüttert sowie dadurch, daß der Kläger diese Verhandlungen mit besonderer Gründlichkeit betrieben haben mag; mit diesem Vorbringen und mit ihrer weiteren Behauptung, die Kauf Verhandlungen seien im Zeitpunkt der Fragestellung von den Beteiligten bereits als abgeschlossen angesehen worden, begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatshohen»' Entgegen ihrer Meinung ist es endlich auch keineswegs "unverständlich und rochtlich unzulässig" , wenn das Berufungsgericht das gemeinschaftliche Verhalten der Beklagten zu 1 und 7 bei der fraglichen letzten Besprechung vor Unterzeichnung des Kaufvertrags als einen weiteren Beweisgrund für ihre Arglist gewertet hat* Der im angefochtenen Urteil hierzu festgestellte Sachverhalt - die Beklagte zu 7 beantwortete die Erklärung des Klägers, für ihn sei es die Hauptsache, daß kein Schwamm im Haüse sei, mit Stillschweigen und sah lediglich ihre Schwester, die Beklagte zu 1 an, die daraufhin ihrerseits zu dem Kläger sagte, er mSge doch HeflU fraget* -konnte ohne Rechtsverstoß ge-

Zitierte Normen: § 123 BGB Art. 3 GG § 286 ZPO
BGBFrageBerufungsgerichthausenschwimmenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2381 026
V ZB 71/57
Verkündet; am 29c Oktober 1958 Hirth5 Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
/
lia Hamen des Volkes In dom Rechtsstreit
1p der Witwe Erna
 in W)
traße
2. der Ehefrau Ingrid K r in E]
geb* V/e(
geb« Lai traße 9,
3* der geschiedenen Ehefrau Eili I» a_ in ErflBBB/Ofl^. HuäBBM traße
4- der Ehefrau Gisela P in BfllP lOflP),
5* des Studenten Harold B Straße	BIG	0,
gesch*
geb» fr
USA,
zu 2 bis 5 vertreten durch die Beklagte zu 1 als ihre Bevollmächtigte,
6* der minderjährigen Gudrun, Sigrid, Irmingard und Eberhard 3?	, gesetzlich vertreten durch ihren Vater> den
 Amtsgerichts rat Eduard FJP^^iu Br«
HuPPP traße 0,
7 * der Ehefrau Irmgard in Br«
Beklagte, Berufungskläger und zu 2, 3,* 5; 6>und 7 Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann,Paul Rippte traße ft,
 in H
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Kläger5 Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,'
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br»
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Tasche und der Bundesriehter Schuster*
 
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Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattem für Recht erkannt"
Die Revision gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oherlandesgorichts in Celle vom 11. Januar 1957 wird auf Kosten der Beklagten zu 2, 3, 5» 6 und 7 zuriiek-gewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand^
Die Beklagten zu 1 bis 7, eine Erbengemeinschaftt, waren Eigentümer des mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstücks ty^HKstraße 9 in	(Grundbuch	von
 EQHHH Blatt 1239)» Sie verkauften durch notariellen Vertrag vom 17. August 1953 - bei dessen Abschluß die Beklagten zu 2, 3S 4 und 5 durch die Beklagte zu 1 als ihre Bevollmächtigte und die vier minderjährigen Beklagten zu $ durch ihren Vater vertreten wurden - das Grundstück an den Kläger und ließen es ihm auf« Besitzübortragung sowie Übernahme der Nutzungen und Lasten fanden am 1« September 1953 statt« Den bar zu zahlenden Teil des Kaufpreises "hinterlegte" der Kläger, wie das vertraglich vorgesehen war, in Höhe von 22 500 DM bei dem beurkundenden Notar, da zunächst noch gewisse Grundstückslasten beseitigt werden sollten«
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Der Kläger: der den Beklagten unter dem 27. November 1953 geschrieben hat, er fechte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und erkläre vorsorglich daneben die Wandlung dieses Vertrages, begehrt mit der Klage die Einwilligung der Beklagten dazu, daß der Notar die 22 300 DM nebst Zinsen wieder an ihn zurückzahle« Er behauptet, das verkaufte Gebäude \ sei, wie er nach der Übergabe festgestellt habe, mit Kausschwamm behaftet« Diese Tatsache sei einem Teil der Verkäufer, und zwar insbesondere den Beklagten zu 1 und'7, bekannt gewesen« Trotzdem habe die Beklagte zu 1 vor Abschluß, des Kaufvertrages seine Frage, ob Schwamm im Hause sei, wahrheitswidrig verneint« Dadurch sei er!arglistig getäuscht worden« Zum mindesten aber falle den Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last, so daß sein Rückzah-lungsanspruoh auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß gerechtfertigt sei«
 
Pio Beklagten haben um Klageabweisung gebeten/ Sie bestreiten, daß jemals Hausschwamm vorhanden gewesen sei. Selbst wenn jedoch früher einmal Schwammbefall Vorgelegen haben1*sollte, so sei er jedenfalls seit Herbst 1952 endgültig beseitigt. Aus diesem Grunde habe die Erstbeklagte die Frage des Klägers, die sich nur auf den gegenwärtigen Zustand des Hauses und nicht auf die Vergangenheit bezogen habe, unbedenklich verneinen können. Die Beklagten haben sich im übrigen auf vertraglichen Ausschluß der Mängelhaftung berufen«
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Pas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Einwilligung in die Rückzahlung der 22 50.0 DM zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen an den Kläger verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht Zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 2, 3, 5, 6 und 7 ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
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Entscheidungsgründe 2
1 • Die Beklagten sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts verpflichtet, in die Rückzahlung des vom; Kläger bei dem beurkundenden Notar "hinterlegten” Kaufpreises
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zu willigen, weil der Kaufvertrag infolge wirksamer Anfechtung nichtig sei (§§ 123, 142, 812 BGB)« Das Berufungsur-
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teil stellt auf Grund der in den beiden ersten ReihteZügen durchgeführten Beweisaufnahme fest, daß das verkaufte
 Grundstück früher und auch noch im Zeitpunkt des Kaufab-.
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Schlusses mit.Haueschwamm behaftet gewesen sei, d£ß die Beklagten zu 1 und 7 den Schwammbefall, der ihnen'bekannt gewesen sei oder mit dessen Vorhandensein sie zu dem:mindesten gerechnet hätten, dem Kläger auf seine Frage, ob
 Schwamm im Hause sei, bewußt verschwiegen hätten und daß dieses Verschweigen ursächlich für das Zustandekommen des Kaufvertrags gewesen sei; es bejaht im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles eine Rechtspflicht der Verkäufer, den Kläger vor Kaufabschluß auf das frühere Schwammvorkommen und den gegenwärtig noch in dieser Hinsicht bestehenden Verdacht hinzuweisen, und beurteilt; das Verhalten der Beklagten zu 1 und 7 als arglistig» Auf' den vertraglichen Ausschluß der Gewährleistungsallsprüche könnten sich die Beklagten gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht berufen, weil die betreffende Klausel zusammen mit dem übrigen Vertrag durch Anfechtung hinfällig geworden seit außerdem ergebe sich ihre Nichtigkeit angesichts des fcstgesteilten arglistigen Verschweigens auch aus § 476 BUB.
Die Revision bekämpft das als rechtsirrig.
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2. Beanstandet wird von ihr in erster linie, daß das Oberlandesgericht die Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung auch gegenüber den vier Beklagten zu 6 hat durchgreifen lassen, obgleich es Täuschungshandlungen nur bei den Beklagten zu 1 und 7 festgestellt habe und keine von diesen bei Vertragsabschluß als Vertreterin der Beklagten
 zu 6 aufgetreten sei. In dem angefochtenen Urteil ist]hier-
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zu ausgeführt worden, bei Vorhandensein von mehreren Härtnern auf der einen Vertragsseite seien die Voraussetzungen des § 123 BUB auch dann erfüllt, wenn nur einer oder einige dieser Vertragspartner den Gegner arglistig getäuscht hätten. Die Revision hält dem entgegen, der Vertragspartner, der die Täuschung verübe, sei im Verhältnis zu dem zwar auf der selben Seite stehenden, aber nicht an der Täuschung beteiligten anderen Vertragspartner “Dritter” im $inn$ von § 123 Abs. 2 Satz 1 BUB.	,
Die Rüge erweist sich als unbegründet« Der Revision i?t zuzugeben, daß Oegg im Reichsgerichtsrätekommentar (10. Auflage § 123 Anm« 4 erster Absatz) einen Sachverhalt, wie er hier vorliegt ("A kauft durch einen Vertrag von B und 0; B ist allein der Betrügers 0 hat von dem Betrug nichts gewußt"), in der Tat als "Anwendungsfall” des § 123 Abs* 2 BGB bezeichnet und die Auffassung vertreten hat, der Vertrag sei gegenüber dem nichtbetrügerischen Vertragspartner nicht anfechtbar; nur wenn dieser den Betrug hätte erkennen müssen, gelte das Gegenteil (ähnlich Heck, Festschrift für Gierke 1911 S. 340 ff)« Dem kann indessen mindestens für den vorliegenden Fall nicht beigetreten werden« Es mag dahinstehen, inwieweit sich Oegg’s Standpunkt mit seiner Ansicht vereinbaren läßt, Dritter im Sinne des Abs. 2 Satz 1 könne "nur ein anderer sein als der (Empfänger der Erklärung", zu deren Abgabe der Getäuschte bestimmt worden sei, also nur ein bei dieser Erklärung Unbeteiligter (aaQ nächster Absatz; vgl» auch Mot. 1, 206; RG 1909, 718; Planeload, BGB 4. Aufl. § 123 Anm» III a); wenn mehrere Personen ein ihnen gemeinsam gehöriges Grundstück verkaufen, wäre immerhin die Ansicht vertretbar, die Erklärung des Käufers, daß er das Verkaufsangebot annehme, richte sich an sämtliche Verkäufer, so daß auch derjenige
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von ihnen, der keine Täuschungshandlung begangen hat, Erklärungsempfänger und damit kein "Dritter" wäre (vgl« auch Oertmann, BGB Allgemeiner Teil 3« Aufl« § 123 Anm» B 3 a; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts Band 2 S. 422) Die Revision meint allerdings, bei Verträgen mit ajehreren auf einer Seite Stehenden (auch mit mehreren Mitgliedern einer Gesamthaud) sei immer nur der einzelne Vertragspartner "Erklärungsempfänger" in dem angeführten Sinn,, nicht auch derjenige, der als weiterer Erklärungsempfänger neben
 
ihm beteiligt sei; es mache keinen Unterschied, ob dir
 Vertrag mit den mehreren Beteiligten einheitlich ge-;
schlossen werde oder ob, wie das auch in dem zur Ent-
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Scheidung stehenden Fall ohne weiteres möglich gewesen wäre, mit jedem dieser Beteiligten ein besonderer Vertragsabschluß stattfand* Es fragt sich, ob eine solche Aufspaltung einheitlicher Vertrags Verhältnisse in eijjt©
Anzahl von Einzelverträgen Billigung verdient oder ob nicht der Begriff des "Dritten1.1 im Sinne von §123 b4® eng auszulegen ist (Titze, JW 1921, 623. Anm. zu Nr. 2;
Riehl, GruchBeitr. 60, 915; vgl. BGHZ 20, 36, 40) und darunter lediglich fällt, wer an dem betreffenden Recht^geV schäft in keinex' Hinsicht beteiligt ist, so daß also alle diejenigen als "Nicht-Dritte" anzusehen wären, die von dem Geschäft unmittelbar wirtschaftlich betroffen werden (Staudinger/Öoing, BGB 11- Aufl. § 123 Randziffer 37; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil 14. Aufl* I 2 § 174 II Fußnote 15 S. 743)* Einer Stellungnahme zu diesei* Streitfrage, die auch der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 8. Februar 1956 (aaO S« 40) unentschie-
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den gelassen hat, bedarf es im vorliegenden Falle aus) dem Grunde nicht, weil sich die Ausdehnung der Anfechtungs-
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Wirkung ?- Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes von Anfang an (§ 142 BGB) - über die Person der übrigen Beklagten hinaus auch auf die vier Beklagten zu 6 hier bereits aus §' '.39 BGB ergibt.	.
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Diese Vorschrift findet nicht nur Anwendung, wenn ein '
Rechtsgeschäft objektiv aus mehreren Teilen besteht,jsön-•s •'
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dern auch dann, wenn bei einer Mehrheit von Vertrageschlie-ßenden auf der einen Seite nur hinsichtlich eines o.der.; einiger von ihnen die Voraussetzungen der Nichtigkeit er-"' füllt sind. Als Tolle eines Rechtsgeschäfts im Sinne |Van: •
§ 139 BCffl stellen eich sämtliche bei seinem Abschluß*«.-
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troffenen Vereinbarungen dar, also insbesondere auch die Bestimmungen Uber die mitwirkenden Personen« 1st daher ein Vertrag in Bezug auf einen der Vertragschließenden nichtig, so ergreift nach dieser Vorschrift die Nichtigkeit das gesamte Vertragsverhältnis, sofern nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen feil.vorgenommen sein würde (RGZ 59, 174,.175; 62, 184, 186 ff; 65, 399, 405; 141, 104, 108; RG JW 1912, 788; Staudipger/Coing, § 139 Randziffer 7: a«M« Heck aaO).'So verhält es !sich im vorliegenden Fall« Bis Annahme, der Kläger hätte den Kaufvertrag vom 17» August 1953 gegebenenfalls auch mit den Beklagten zu 6 allein abgeschlossen, scheidet nach dem Zusammenhang der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von vornherein aus« Es handelte sich für ihn um ein einheitliches Rechtsgeschäft, dessen Gegenstand der Erwerb des den Beklagten in ihrer Gesamtheit gehörigen Grundstücks bildete« Ob die Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - worüber sich aus dem angefochtenen Urteil und dem zugrunde liegenden Parteivortrag nichts ergibt -noch als Hiterben Ges amt hands eigenttimer nach Maßgabe der §§ 2032 ff BGB waren, so daß die Beklagten zu 6 schon gemäß $ 2033 Abs« 2 BGB nicht allein Uber ihren Anteil an dem Grundstück hätten verfügen können, spielt für ;die Entscheidung keine Rolle« Denn auch wenn bereits vor dem 17« August 1953. eine Rachlaßauseinandersetzung staittgefun-den.haben sollte - worauf der Umstand hindeuten köjonte,
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daß der Zeuge Hans BöflMach seinen Bekundungen urjsprttng-
lieh der Erbengemeinschaft angehört hatte, aber inzwischen
 aus ihr ausgeschieden war - und wenn die Beklagten nunmehr
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hinsichtlich des Grundstücks Miteigentümer nach Bruchteilen sej,n sollten, so wäre gleichwohl dem Kläger mit der alsdann nach § 747 Satz 1 BGB bestehenden Verfügun’gabefug-nis der Beklagten zu 6 nicht gedient, weil es ihm nach dem
 
Inhalt des Kaufvertrags ersichtlich darauf ankamr das!
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gesaute Grundstück und nicht etwa nur einen Eigentumsanteil daran zu erwerben* Die Einheitlichkeit des Rechtsgeschäftes führt somit zu seiner Nichtigkeit auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 6,
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Bei dieser Sachlage brauchb nicht mehr auf die vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung noch aufgeworfene Frage eingegangen zu werden, ob nicht auch nach dem seit 1. April 1953; also bereits bei Vertrageabschluß geltenden Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter1 (Art. 3 Abs. 2, Art. 117 Abs. 1 GG) die minderjährigen Beklagten zu 6, weil sie nunmehr durch beide Eltern gesetzlich vertreten wurden, die Bösgläubigkeit ihrer Mutte^, der Beklagten zu 7, gegen sich gelten lassen müßten*
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'3* Die Revision wendet sich weiterhin gegen die Feststellung des angefochtenen Urteils., daß das Haus Straße fll zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Schwamm behaftet gewesen sei. Sie macht hierzu ins einzelne gehende Ausführungen über den Unterschied zwischen echtem Hauq-schwamm, den sie allein für gefährlich hält, und dem hach ihrer Ansicht relativ ungefährlichen Warzen- oder Porenr schwamm, sowie über Wachstumsbedingungen und Ausbreitüngs-möglichkeiten derselben, und behauptet, daß Laien, zulde-
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neu auch Baufacbleute gehörten, nicht nur beide Arten^ sondern oftmals auch harmlose Schimmelpilze einheitlich
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als "Schwamm” zu bezeichnen pflegten. Nach ihrer Meinung haben weder das Oberlandesgericht noch die von ihm gehörten Zeugon ur.d Sachverständigen die hier in Frage kommenden Begriffe eindeutig unterschieden.
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Das ist jedoch nicht richtig. Das Berufungsgericht hat, wie seine Darlegungen erkennen lassen, sehr wohl die verschiedenen Arten von Schwammbefall auseinandergehalten und ist sich der hinsichtlich Erscheinungsform und Gefährlichkeit zwischen ihnen bestehenden Abweichungen bewußt gewesen. Es hat sich eingehend mit den Gutachten de* Sachverständigen Kxppp^ 3>r.	un<*	BiPBI	und	den	Bekun-
dungen des sachverständigen Zeugen Sch^p auseinandergesetzt und ist insbesondere auf Grund der Angaben von K^ppp sowie derjenigen von Schoppe, den es für glaubwürdig und für einen anerkannten Fachmann auf dem Gebiete der Schwammbekämpfung erachtet, zu der positiven.Feststellung gelangt, daß in dem Haus am 17« August 1953 der gefährliche echte Hausschwamm voi'handen gewesen sei. Diese Ausführungen sind frei von Hechtsirrtum« Wenn die Revision ibeanstan-det, daß an einer Stelle des Urteils (Seite 28) der Unterschied zwischen Warzen- und Forenschwamm einerseits und echtem Hausschwamm andererseits als unerheblich bezeichnet werde, so übersieht sie, daß es sich an dieser Stelle, wie der Zusammenhang und der Wortlaut ("Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen .unzweideutig ergeben, nur um die Frage handelte, in welchem Umfange die Verkäufer über das Schwammvorkommen in ihrem Haus unterrichtet waren und inwieweit für sie eine Hechtspflicht bestand, den Kläger vor Kaufabschluß davon in Kenntnis zu setzen; mit der objektiven Beschaffenheit dee verkauften Gebäudes, insbesondere damit, ob es von Hausschwamm oder von einer ände- .
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ren Schädlingsart befallen war, befaßt sich das Urteil in dem betreffenden Abschnitt nicht und hatte dort, wie noch auszuführen sein wird, auch keine Veranlassung daztou
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Daß das Berufungsgericht, wie die Revision behauptet, die Ansicht Schupp, Kxpppsei "kein Schwamm-Sachver-
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ständiger”, unbeachtet gelassen und damit gegen § 286 ZPO verstoßen habe, ist nicht ersichtlich, zu demal da es die betreffenden Worte im Urteilstatbestand bei Wiedergabe der Zeugenaussagen ausdrücklich mit anführt (BU S. 11).
Das Urteil stützt sich bei seiner Feststellung, daß Hausschwamm vorhanden gewesen sei, auch nicht allein und nicht einmal entscheidend auf das KrfB^80*16 Gutachten, .sondern zugleich auf das gesamte übrige Ergebnis der um-, fangreichen Beweisaufnahme, vor allem auf die Angaben
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des von ihm als besonders sachkundig eingeschätzten Zeugen Scx^M (S. 23, 24)« Auch daß es sich bei der von KxtilMi zu den Akten eingereichten Schwammprobe (Hülle Bl. 67 a *
 GA) nicht um echten Hausschwamm, vielmehr um Warzen- oder Pcrenschwamm handelt, hat das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, keineswegs unbeachtet gelassen; es hält diese Probe, wie es näher dartut (BU S. 23), für unerheblich und hat deshalb ohne erkennbaren Rechtsfeiler davon Abstand genommen, sie vom Niedersächsischen Material-prüfungsamt untersuchen zu lassen.
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Mit ihrer Behauptung, echter Hausschwamm habe siöhim. Jahre 1949 nach Sch^BpI Bekundungen nur im Dachgeschoß befunden und er sei dann in der Folgezeit durch die Inst ands et zungs arbeiten, die der Baumeister HeflHP gerade an dieser Stelle des Hauses vorgenommen habe, beseitigt worden, so daß das Grundstück also bei Kaufabschluß keinen Hausschwamm-Befall mehr aufgewiesen habe, wendet sich die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die anders lautende tatsächliche Feststellung des angefochtenen Urteils. Auf einer Verletzung des § 286 ZPO beruht, entgegen ihrer Ansicht, diese Peststellung au$ dem. Grunde nicht,' weil HeflMft wie er bei seiner Zeugenvefneh-mung ausgesagt hat, in Ermangelung verfügbarer Geldmittel keine umfassende Reparatur durchführen konnte, sondeni
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sich auf die notwendigsten Arbeiten beschränken mußte»
Br hat bei dieser Gelegenheit auch keinen Schwammbefall bemerkt« Wenn das Berufungsgericht angesichts dieses Beweisergebnisses ausführt, es sei durchaus möglich, daÄ.die von HeflBbinstandgesetzten einzelnen Stellen zwar nicht mit Schwamm behaftet gewesen seien, daß aber an anderen feuchten Stellen im Bause, die er seinerzeit nicht mehr habe ausbessern können, Schwamm aufgetreten sei (ÄU S« 24$ vgl« auch S. 27 und 52 f), so läßt sich das aus Rechtsgrün-* den nicht beanstanden« Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob SchfB^ echten Hausschwamm wirklich nur oben am Bach festgestellt hat (in seiner Aussage ist das Wort "nur” nicht enthalten) und ob die schriftlichen Gutachten, die der Zeuge Schgflpt im Jahre 1953 erstattet hat, lediglich Warzen- oder Borenschwamm betrafen» Zu dem Gutachten des Sachverständigen Bl^Hfc der keinen Schwammbefall mehr festgestellt hat, ist„im angefochtenen Urteil Stellung genommen und ausgeführt worden, dieser Sachverständige habe sich auf eine reine Oberflächen-Unterauchung beschränkt, die für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob Schwamm vorhanden sei, nicht ausreiche (S* 23 f); mit dem Einwand, daß das Gutachten anders zu würdigen gewesen sei, als der Tatrieht er es getan habe, können, die Beklagten ln der Re vi s i ons ins tanz nicht gehört werden«
4« Me Revision wendet sich, ferner gegen die-Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten zu 1 und 7, die seinerzeit die Kaufverhandlungen mit dem Kläger geführt haben, verpflichtet gewesen seien, ihm mitzutei-
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len, daß bereits Schwamm im Hause festgestellt worden sei*. Auch insoweit hält indessen das Urteil den Revisicjnsan-griffen stand» Es geht zutreffend davon aus, daß, .wenn
 
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auch eine allgemeine Offenbarungspflicht des Verkäufers in dem Sinn, daß er dem Käufer sämtliche Mängel der Kaufsache mitauteilen habe, nicht besteht (RGZ 62, 14<),
151$ HG JW 1912, 342), gleichwohl der Verkäufer gehallten ist, auf diejenigen besonderen Umstände oder Sachfei-genschaften hinzuweisen, von denen er erkennt, daß sii für die Entschließung des Käufers erheblich sind (RGZ: 111, 233, 233)» Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht hier als erfüllt an, indem es aus führt, dem Kläger . sei es darauf angekommen, ein nicht mit Schwamm behaftetes Haus zu erwerben; das sei den Beklagten zu 1 und 7 spätestens aus einer Äußerung offenbar geworden* die er kurz vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags getan habe ("Die Hauptsache ist für mich, es ist kein Schwamm im:	.
Hause"), und sie hätten auch gewußt, daß das früher im Haus festgestellte Schwammvorkonimen durch die zwischen-
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zeitlichen Instandsetzungsarbeiten, die sich nur auf einen Veil der vorhandenen Mängel erstreckt hätten, nicht völlig beseitigt gewesen sei und daher weiterhin Schwammverdacht bestanden habe« Unabhängig hiervon«bejaht das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht der beiden Beklagten Auch mit der Begründung, daß der Kläger selbst vor Vertragsabschluß ausdrücklich nach dem Vorhandensein von Schwaß gefragt und diese Frage sich nach der ganzen Sachlage e^kenn-r bar nicht nur auf den gegenwärtigen, sondern zugleich!auf den früheren Zustand besogen habe. '	\
Venn demgegenüber die Revision bestreitet, daß die Verkäufer das frühere Vorhandensein von Schwamm für bedeutungsvoll im Sinne des Klägers gehalten hätten, so jsetzt sie sich damit in Widerspruch zu der für den gegenwärtigen Rechtszug bindenden gegenteiligen Feststellung des angefochtenen Urteils (S« 33 letzter Absatz)»	| i
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Ob die Beklagten der Überzeugung waren, in ihrem Hause sei "die gefährliche Form des echten Hausschwamms niemals gewesen oder endgültig beseitigt", ist unerheblich* Im vorliegenden Fall Kommt es, wie das Berufüngsge-richt zutreffend angenommen hat, auf die Verschiedenheiten der einzelnen Schwammarten in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich an* Die Frage, ob und inwieweit rechtlich zwischen dem echten Hausschwamm (merulius lacrimans) einerseits und den übrigen Fäulniserregern, insbesondere dem Trockenfäule- oder Forenschwamm (polyporus vaporarius) andererseits ein Unterschied zu machen sei, ist streitig (verneinend z^B.'/RG JW 1908 , 702$ bejahend Schramm LZ 1930, 621 und der Botaniker Mez in seiner Abhandlung "Heue
 Reichsgerichts-Entscheidungen in der Hausschwamm-Frage")«
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Der erkennende Senat hat sie in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 22* Mai 1957, V ZR 143/55, unentschieden gelassen (S» 24 aaO)« Es bedarf auch gegenwärtig keiner abschließenden und allgemeingültigen Stellungnahme zu dieser Frage« Denn auch wenn man davon ausgeht, daß der echte Haussehwamm wegen seiner gesteigerten Ausbreitungsfähigkeit
 eine größere Gefahr für das von ihm befallene Bauwerk be-
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deutet als die übrigen Schwammarten, so sind doch auch die letzteren, mindestens soweit es sich um Trockenfäule han-
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delt, keineswegs in jedem Falle ungefährlich (das stellen Schramm und Mez aaO gleichfalls nicht in Abrede* vgl« auch RG JW 1936, 375 Hr* 2)* Das Berufungsgericht hat hierzu anhand der ihm vorliegenden Sachverständigen-Gutachten und der Aussage des sachverständigen Zeugen Schf^l aus ge führt, daß auch der Trockenfäuleschwamm eine "stets latente Gefahr'1 bilde, da er insofern die Grundlage für echten Haussehwamm sei, als dieser sich auf Holz, das mit Trockenfäule befal-
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len ist, festsetze. Ob nun das Behaftetsein eines Gebäudes mit Trockenfäule einen erheblichen Fehler im Sinne von
 
§ 459 Abs, 1 BOB darsbellt und eine Offenbarungspflicht des Verkäufers begründet, richtet sich, wie das Reighs-ge rieht im Urteil vom 7* Dezember 1918 (WarnRspr 1919 Nr. 30) überzeugend dargetan hat, jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, und zwar insbesondere nach dem größeren oder geringeren Umfang des Schwammbefalls und-nach den Möglichkeiten seiner nachhaltigen Beseitigung;
Die Entscheidung hierüber ist nicht so sehr eine Rechtsfrage, als.vielmehr Sache tatsächlicher Beurteilung (RG JW 1912, 1103)® Wenn das Berufungsgericht den zur Ent-' Scheidung stehenden Sachverhalt, wie aus dem Zusammenhang seiner Urteilsbegründung hervorgeht (vgl« vor allem die Hinweise auf das Untersuchungsergebnis Scfc^fl^, das Haus sei "vom Keller bis zu dem Dachboden vollständig schwammverseucht” * BU S* 25, 32, sowie auf die Briefe des früheren Hausverwalters Bö® vom Jahre 1950, in denen von dem "traurigen Zustand dos Hauses" und immer wieder von dem Schwammbefall die Rede gewesen sei, BU S« 30 f), dahin:beurteilt hat« os handle sich Hier um ein Schwammvorkoamen
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größeren Umfangs und die dadurch hervorgerufene Gefahr [sei auch durch die Instandsetzungsarbeiten des Zeugen nicht beseitigt, so begegnet seine Schlußfolgerung, daß für die Beklagten dem Kläger gegenüber eine Offenbasrungs -
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 Daß das Oberlandcsgerlcht dabei, wie die Revision jbe-. ' hauptet, den Sachvortrag der Beklagten über die durch frühere Schwammschäden bedingte Wertminderung des Hauses lind deren Einfluß auf die Kaufpreishöhe (S. 5 des Schriftsatzes vom 1. Juni 1954) unberücksichtigt gelassen habe, ist nicht ersichtlich« Von dem Alter des Gebäudes war an der angejge- . benen Schriftsatz-Stelle nicht die Rede, so daß sich ein* ' Eingehen auf das Vorbringen der Revision erübrigt, es j
werde wenig alte Häuser geben, bei denen es nicht infolge starker Feuchtigkeit zur vorübergehenden Bildung von Warzen- oder Porenschwamm gekommen sei* Keine Zustimmung verdient jedenfalls die Ansicht, wegen der nur bei Feuchtigkeit bestehenden Gefährlichkeit dieser Schwammart en seien die Beklagten auch angesichts der Präge des Klägers, ob in dem Grundstück Schwamm vorhanden sei, nicht mehr mitteilungspflichtig gewesen, nachdem man die Feuchtigkeit beseitigt gehabt habe; denn die vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall festgestellte "latente Gefahr" war keineswegs "endgültig gebannt", sie konnte vielmehr - was übrigens auch von der Revision nicht verkannt wird -bei Entstehung neuer Feuchtigkeitsschäden ohne weiteres wieder akut werden? ob eine ähnliche Gefahr, wie die Revision meint, wegen der fast überall befindlichen Sporen dieser Schwammart auch ohne früheres Vorhandensein von Porenschwamm bestünde, mag auf sich beruhen»
Baß der Kläger das Haus, bevor er es kaufte, wiederholt besichtigt und auch mit den darin wohnenden Mietern gesprochen hat, ist im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt worden (S. 29, 36), so daß die Beanstandung der Revision, der dahingehende Sachvortrag der Beklagten sei unbeachtet geblieben, nicht zutrifft• Soweit die Revision weiterhin behauptet, der Kläger habe die Hausbewohner bei dieser Gelegenheit niemals nach dem Vorhandensein von Schwamm gefragt, übersieht sie, dDaß das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussagen levin und lange gerade die gegenteilige Feststellung getroffen hat (BU S, 29 Mitte)»
Ob die Frage des Klägers an die Beklagten zu 1 und 7 nach dem Vorhandensein von Schwamm nur "beiläufig" gestellt worden ist, was die Beklagten ohne Beweisantritt in ihrem Schriftsatz vom 1. November 1954 behauptet hatten,: spielt für die Entscheidung keine Rolle; maßgebend ist vielmehr,
 
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daß die beiden Gefragten, wie im Berufungenrteil auf Grund des Beweiscrgebnisses festgestellt wird, sich bewußt waren, der Kläger werde von ihrer Antwort seine Entschließung über den Vertragsabschluß in der vorgesehenen Form abhängig macheno Mit ihrem Einwand, das Berufungsgericht hätte die erwähnte Frage nicht, ihrem Wortlaut efat-
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gegen, dahin verstehen dürfen, daß sie sich auch auf das
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frühere Vorhandensein von Schwamm bezogen habe, greift die Revision unzulässigerweise die im Urteil ohne erkennbaren Rechtsverstoß näher begründete tatrichterliche Würdigung an (BO S. 27 £).
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5« Von der Revision wird schließlich geltend gemacht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein arglistiges Verr halten der Beklagten zu 1 und 7 bejaht« In dem Urteil Hst dazu ausgeführt worden, die Genannten hätten dem Kläger das Schwammvorkommen verschwiegen und seine darauf bezügliche Frage falsch beantwortet, obgleich sie sich bei den
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Besprechungen vor Kaufabschluß bewußt gewesen seien, daß die ihnen bekannten Feststellungen des Zeugen Sch^^ßund des früheren Hausverwalters Bö^der Wahrheit entsprochen hätten; zu dem mindesten hätten sie mit der Möglichkeit gerechnet1, daß trotz der zuletzt auch von ihnen veranlaßten Sanierungöar-beiten noch Reste von Schwamm im Hause vorhanden öeiezu Bas Berufungsgericht geht somit davon aus, daß zur Arglistj bedingter Vorsatz genüge * Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden t Urteil des Senats vom 2i • Hovember 1952, UM § 463^ BGB Er« Ij.zur Frage der Arglist bei Sehwaramverdacht vgl. jauch RG JW 1936 , 502 Er, 2). Auch die Revision erhebt gegen\die-sen Ausgangspunkt keine Einwendungen«
Sie greift jedoch die Feststellung an, daß die Beklagten zu 1 und 7 die Untersuchungsergebnisse von Sch^HP Böflß für zutreffend gehalten hätten, und wirft dem Beru-
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fungsgericht vor, es habe auch hier wiederum den gefährlichen Hausschwamm nicht unterschieden von anderein Schwammarten, die nur bei starker Feuchtigkeit eine Gefahr für das Gebäude darstellten« Die Rüge ist nicht begründet« Auf den erwähnten Unterschied kommt es für die Frage der Arglist ebensowenig an wie dafür, ob den Verkäufern dem Kläger gegenüber eine Offenbarungspflicht oblag (vgl« die Ausführungen oben zu 4)« Da die beiden Beklagten - wie das angefochtene Urteil festgesteilt hat (8» 33) - sich bei der entscheidenden Aussprache vor Unterzeichnung des Vertrags bewußt waren, daß der Kläger von einer Antwort auf seine Frhge, ob Schwamm im Hause sei, seine Entschließung über den vorgesehenen Vertragsabschluß abhängig machen würde, handelten sie im Falle einer Verneinung dieser Frage auch dann arglistig, wenn sie der Ansicht gewesen sein sollten, es handle sich bei dem früheren Schwammvorkommen nicht um Haus-;sondern um Warzen- oder Porenschwamm«
Pie weiteren Rügen richten sich gegen die Beweis-wUrdigung« Die Revision kann indessen auch damit keinen Erfolg haben« Bas Berufungsgericht hat äich eingehend mit den Zeugenaussagen und den Angaben der Parteien, soweit sie persönlich gehört worden sind, auseinandergesetzt, und die Erwägungen, auf Grund deren.es zu der Überzeugung gelangt ist, daft die Beklagten zu 1 und 7 über die fragweite ihres Verhaltens gegenüber dem Kläger nicht im Unklaren gewesen sein könnten, lassen irgend-
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welche Rechtsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen $ 286 ZPO nicht erkennen» Nicht ersichtlich ist insbesondere, daß bei diesen Erwägungen, wie die Revision*' meint, die - übrigens ausdrücklich im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene - Bekundung des Zeugen ßch^pä unbeachtet geblieben wäre, die Beklagte zu 1
habe seinerzeit das von diesem Zeugen erstattete Gutachten vom 23* Juni 1950 beanstandet und ihm sowie Dritteln gegenüber seine Fachkunde in Zweifel gezogen« Da es sich bei solchen Äußerungen um den Ausdruck eines den Umstäin-den nach verständlichen, aber sachlich ungerechtfertigten Unmutes gehandelt haben kann, wird durch sie die Annahme, daß die Beklagte zu 1 gleichwohl nicht ernsthaft an dejr Richtigkeit des Schlup*sehen Untersuchungsergebnisses! gezweifelt habe, nicht ausgeschlossen« Wenn die Revision die für die Überzeugungskraft dieses Ergebnisses sprechende Überlegung des Berufungsgerichts, daß Schilpt das gesamte Gebäude untersucht habe, während der Zeuge He(HP, der] von dem Schwamm nichts bemerkt hat', nur mit Instandsetzungsarbeiten an den Giebelwänden und im Treppenhaus befaßt gewesen sei, durch den Hinweis zu entkräften sucht, HeppB habe aber gerade diejenige Stelle im Hause saniert, an der Schoppe zuvor echten Hausschwamm festgestellt hatte, s.o übersieht sie, daß Hefl^ aus Kostenersparnisgründen nur einen Teil der notwendigen Arbeiten ausführen konnte; da den Beklagten als Hauseigentümern das natürlich bekannt war, lag für sie die Annahme nicht fern, He^^ habe lediglich aus diesem Grunde das Schwammvorkommen nicht bemerkt» Die Feststellung des. angefochtenen Urteils, die Beklagten zu 1 und 7 seien sich der besonderen Bedeutung, die der Kläger seiner Frage nach dem Vorhandensein von Schwamm1 beigemessen habe, bewußt gewesen, wird auch nicht durch die lange Dauer der Kaufverhandlungen erschüttert sowie dadurch, daß der Kläger diese Verhandlungen mit besonderer Gründlichkeit betrieben haben mag; mit diesem Vorbringen und mit ihrer weiteren Behauptung, die Kauf Verhandlungen seien im Zeitpunkt der Fragestellung von den Beteiligten bereits als abgeschlossen angesehen worden, begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatshohen»'
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Entgegen ihrer Meinung ist es endlich auch keineswegs "unverständlich und rochtlich unzulässig" , wenn das Berufungsgericht das gemeinschaftliche Verhalten der Beklagten zu 1 und 7 bei der fraglichen letzten Besprechung vor Unterzeichnung des Kaufvertrags als einen weiteren Beweisgrund für ihre Arglist gewertet hat* Der im angefochtenen Urteil hierzu festgestellte Sachverhalt - die Beklagte zu 7 beantwortete die Erklärung des Klägers, für ihn sei es die Hauptsache, daß kein Schwamm im Haüse sei, mit Stillschweigen und sah lediglich ihre Schwester, die Beklagte zu 1 an, die daraufhin ihrerseits zu dem Kläger sagte, er mSge doch HeflU fraget* -konnte ohne Rechtsverstoß ge-
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gen Rechtsoder Erfahrungssätze vom Tatrichter dahin, gewürdigt werden, daß es sich hierbei um ein bewußtes Zusammenspiel der beiden Schwestern gehandelt habe mit dem Ziele, den Kläger über das Schwammvorkommen im unklaren zu lassen und ihn gleichzeitig davon abzuhalten, einen anderen sachkundigen Bauunternehmer zu Rate zu ziehen«
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6» Rach alledem erweist sich die Revision als unbegründet« Da das angefochtene Urteil auch sonst zu Bean-
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standungen keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der K'ostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen*
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