Die Klägerin hat erwidert, durch den Vergleich vom 24* November 1952 seien sämtliche Streitigkeiten der Parteien hinsichtlich des Grundstücks und des Gleisanschlusses bereinigt worden* Die Beklagte habe sich irgendwelche Schedensersatzansprüche nicht Vorbehalten; sie könne deshalb nicht aufrechnen. 1t Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Zulässigkeit der Aufrechnung verneint und dazu ausgeführt: Es sei anerkannten Hechtes, daß die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen werden könne« Die von der Beklagten im Prozeßvergleich abgegebene Willenserklärung, den festgesetzten Kaufpreis sofort zu zahlen, lasse sich verständigerweise nur dahin auslegen, daß sie im Rahmen des Vergleichs auf die Aufrechnung habe verzichten wollen« Die Beklagte sei damals durch einen rechtskundigen Prozeßfeevollmächtijten vertreten gewesen« Außerdem habe sie fast zwei Monate Zeit gehabt, die entsprechenden Sätze des Vergleichs, die wörtlich einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag entnommen worden seien, daraufhin zu prüfen, ob sie mit ihrem wirklichen Willen übereinstimmten. 2* Die Revision wendet sich gegen die Auslegung des Prozeßvergleichs durch das Berufungsgericht und wirft diesem in erster Linie vor, es habe wesentliche Äußerungen und sonstige Umstände nicht berücksichtigt und damit sowohl gegen das sachliche Recht, insbesondere die §§ -320 und 387 BGB, als auch gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 286 ZPO verstoßen* Die Beklagte habe in ihren Schriftsätzen Einzelheiten über das Zustandekommen des Vergleichs vom 24* November 1952 vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich ergeben habe, daß ein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unmöglich erfolgt sein Das angefochtene Urteil ist zu seiner Ansicht, daß die Beklagte nach den getroffenen Vereinbarungen nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen die Kaufpreisforde-rung der Klägerin aufrechnen dürfe, im wesentlichen auf Grund einer Würdigung des Vergleichswortlauts gelangt. nungsverzicht dar; jedoch soll es sich hierbei "nicht um einen entsprechenden Reehtssatz" handeln, sondern in jedem einzelnen Pall "Sache der Auslegung" bleiben, ob ein Verzicht in solcher Abrede zu finden sei® Dieser letzteren Ansicht wird mindestens insoweit gefolgt werden können, als sie es ablehnt, eine allgemeingültige Auslegungsregel für Sofortzahlungsklauseln aufzustellen, und statt dessen die jeweiligen Umstände des Einzelfalles für entscheidend erachtet® Bei solcher Betrachtungsweise würde indessen die Vergleichsauslegung des angefochtenen Urteils - daß die Beklagte im Rahmen des Vergleichs auf eine Aufrechnung habe verzichten wollen - dann keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, wenn man sich ausschließlich an das hält, was in dem Vergleichsprotokoll schriftlich niedergelegt wurde® Die dortige:; Vereinbarung der Parteien, wonach die Pflicht zur Entrichtung des Kaufpreises einzig und allein von dem Sachverständigengutachten über den Wert der verkauften Gleisanlage abhing, läßt, für sich allein betrachtet, kaum eine andere Ausdeutung zu, als daß es der Beklagten verwehrt sein sollte, sich gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Klägerin auf Gegenforderungen zu berufen und mit diesen aufzurechnen 0 Für die gleiche Ansicht könnte - immer unter Zugrundelegung des bloßen Vergleichswortlauts - auch noch der weitere, zwar nicht vom Berufungsgericht, aber in den Gründen des landgerichtlichen Urteils verwertete Umstand ins Feld geführt werden, daß der Vergleich ziemlich umfangreich ist und die beiderseitigen Verpflichtungen der Parteien "bis ins einzelne" genau regelt« Nun hat sich allerdings das Berufungsgericht selbst nicht streng an den von ihm aufgestellten Grundsatz gehalten, sondern es ist bei seiner Auslegung - mit Recht -auch auf Dinge eingegangen, die über den Rahmen des reinen VergleichsWortlauts hinausgingen* Es hat nämlich zugleich die Tatsache gewürdigt, daß die Beklagte im Vorprozeß durch Ferner wird im Berufungsurteil erwogen, daß die Beklagte fast zwei' Monate Zeit gehabt habe, um die Fassung des am 24* November 1952 schriftlich Iliedergelegten zu prüfen, da die maßgeblichen Sätze bereits in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 29* September 1952 enthalten gewesen und von dort wörtlich in das Protokoll übernommen worden seien} daraus will das Berufungsgericht anscheinend entnehmen, die Beklagte könne sich bei Ver-. Auf jeden Fall ist das Berufungsgericht den eingeschlagenen - an sich richtigen - Weg, zur Auslegung der Vereinbarungen auch außerhalb des Vergleichsprotokolls liegende Umstände heranzuziehen, nicht zu Ende gegangen, denn es hat den Sachvor-trag der Beklagten über die Vorgänge unmittelbar vor Vergleichs abechluß und die von den Parteien dafür angetretenen Beweise und Gegenbeweise unberücksichtigt gelassen« Günther sei zuvor auch auf den Vorschlag des die Verhandlung führenden Richters nicht eingegangen, in das Protokoll eine Klausel des Inhalts aufzunehmen, daß mit dem Vergleich sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche erledigt sein sollten; er habe im Gegenteil ausdrücklich die Berücksichtigung seiner Schadenersatzansprüche verlangt« Auf Zureden des Richters - dem es darauf angekommen .sei, den wirtschaftlichen Wert der Gleisanlage zu erhalten und deshalb unter allen Umständen hierübe eine Einigung herbeizuführen - habe ihr Mitinhaber sich schließlich damit begnügt, den bereits erwähnten Vorbehalt zu erklären, nachdem man übereingekommen sei, in den Vergleich keine "Erledigungsklausel" aufzunehmen« Die Beklagte hatte ferner vorgetragen, der Richter habe sich bei der Formulierung des Vergleichs genau an seinen früheren Vorschlag vom 29o September 1952 gehalten; daher komme es, daß der schriftliche Vergleich dem wirklichen Verlauf der Verhandlung vom 24« November 1952 nicht entspreche und insbesondere die Erklärung ihres Mitinhabers nicht wiedergebe, er behalte sich Schadensersatzansprüche vor und infolge Aufrechnung sei der Kaufpreisanspruch der Klägerin in voller Höhe getilgt« Die Beklagte hatte sich jedoch weiterhin zu dem Beweise für ihre oben wiedergegebenen Behauptungen auf das Zeugnis des Amtsgerichtsrats D^PPPP» vor dem der Prozeßvergleich vom 24» November 1952 abgeschlossen worden ist, berufen (S 3, 4 und 5 der Berufungsbegründungs-schrift), und gegen die Zulässigkeit dieses Beweisantritts bestanden ersichtlich keine Verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Nichterhebung dieser Beweise und Gegenbeweise liegt ein Verstoß gegen § 286 ZBO, auf dem das angefochte-ne Urteil möglicherweise beruht0 Ben ganzen Umständen nach erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht, falls die Beweisaufnahme den Sachvortrag der Beklagten Uber die Vorfälle im Termin vom 24« November 1952 bestätigt haben sollte, zu einer anderen Auslegung des Vergleichs gelangt wäre0 Vergleich zustimmte, sich seine Schadensersatzansprüche ausdrücklich Vorbehalten und deshalb der Aufnahme einer "Erle-digungsklausel" widersprochen habe, für sich allein noch nicht ausreichen, um die Annahme eines Aufrechnungsver-zichts auszuschließen; denn es ist durchaus denkbar, daß jemand bei Abschluß eines Vergleichs sich zwar die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehält, aber gleichwohl die Verpflichtung übernimmt, zunächst einmal den im Vergleich festgesetzten Betrag zu bezahlen, um alsdann die Verwirklichung seiner Gegenrechte - deren zahlenmäßige Höhe vielleicht noch nicht feststeht - einer späteren (außergericht-liehen öder gerichtlichen) Auseinandersetzung zu überlasseniflj Bie Beklagte hat jedoch zusätzlich behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie über den Vorbehalt ihrer Schadensersatzansprüche hinaus am 24® November 1952 auch erklärt habe, angesichts der Höhe dieser Ansprüche komme "irgend eine Zahlung" an die Klägerin "nicht in Betracht" (S 3 der Berufungsbegründungsschrift), vielmehr sei deren Kaufpreis-anspruch "auf Grund der erklärten Aufrechnung mindesten in voller Höhe getilgt" (S 5 aaO)0 Sollte diese Barstellung sich als richtig erweisen, dann könnte das für die Ausle- gung des Vergleichs bedeutsam sein* Die Klausel, der Kaufpreis fttr die Gleisanlage sei "sofort nach Festsetzung dieses Preises, den beide Parteien als für sich verbindlich anerkennen, zu zahlen", würde dann möglicherweise in einem ganz anderen Dichte erscheinen«, Spricht sie auch, wie bereits ausgeführt, bei einer im wesentlichen auf den Wortlaut des Vergleichsprotokolls abstellenden Betrachtungsweise zunächst dafür, daß schlechthin auf eine Aufrechnung habe verzichtet werden sollen, so könnte diese Auffassung doch erschüttert werden, wenn feststünde, daß die Beklagte sich vor Vergleichsabschluß in dem angegebenen Sinne geäußert hat«.Es wäre in diesem Falle nicht ausgeschlossen, daß die Beteiligten sich am 24o November 1952 angesichts des Widerstrebens der Beklagten gegen eine Gesamtregelung darauf beschränkt haben, vorerst nur einen von mehreren Streitpunkten, nämlich das rechtliche Schicksal der umstrittenen Gleisanlage sowie ihre Bewertung, zu regeln und insoweit reinen Tisch zu machen, während das weitere Problem des Schadensersatzanspruchs und seiner etwaigen Aufrechenbarkeit noch offenblieb« Für das Revisionsgericht genügt es, daß das vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Vorbringen der Beklagten, seine Richtigkeit unterstellt, zu einer anderen Auslegung des Vergleichs führen könnte« Diese Möglichkeit aber ist nach dem Gesagten zu bejahen« Sie wird, entgegen der An- sicht des Landgerichts, nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17* April 1952 der Klägerin eine "Regelung des ganzen Komplexes vorgeschlagen und sich zu Beginn des Vorprozesses unter dem 29» Mai 1952 schriftsätzlich, ohne von einer Verrechnung zu sprechen, bereit erklärt hat, der Klägerin "den Wert der Gleisanlage zu ersetzen, falls sie sich entschlies sen sollte, sie auf dem Grund und Boden zu belassen"» Denn die angeführten beiden Äußerungen liegen längere Zeit vor dem Vergleichsabschluß vom 24« November 1952, und es ist immerhin möglich, daß die Beklagte, nachdem sich die Meinungsverschiedenheiten der Parteien im Laufe des Vorprozesses verschärft hatten, schließlich nicht mehr geneigt war, auf ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche und deren Geltendmachung im Wege der Aufrechnung zu verzichten« Im.übrigen hatte sich die Beklagte, worauf die Revision mit Recht hinweist, schon vor Abschluß des Vergleichs hoher Gegenansprüche berühmt (vgl dazu ihr Vorbringen auf S 7 der Berufungsbegründungsschrift und die dort angeführten Briefe und Rechnungen), und es kann in diesem Zusammenhang endlich auch der - gleichfalls von der Revision hervorgehobene - Umstand nicht außer Betracht bleiben, daß der Vorprozeß, der durch den Vergleich beendet wurde, ersichtlich für die Beklagte nicht ungünstig stand«
2476 021
V ZR 71/55
||1 Mil
Verkündet am 16» Mai 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes.
In dem Rechtsstreit
der Firma Gebrüder S NfPstraße
in
Beklagte, Berufungsklägerin und Rev is ions klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof* Br,
gegen
die Firma Joachim Stahl- und Tempergießerei
in HfPsxraBe^P,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br® Oechßler., Br» Piepenbrock, Br« Spieler und Br» Rothe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 10® Februar 1955 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat während des letzten Krieges oder
in den Jahren danach ihr Fabrikanwesen in T
durch
einen Gleisanschluß mit der in der Nähe vorUberfuhrenden
von ihr erstellten Gleisanlage befindet sich auf fremdem Grund und Boden, nämlich auf einem Grundstück, das
ge rin dieses Grundstück eigenmächtig für ihre Zwecke in Anspruch genommen hat oder ob zwischen ihr und dem Turnverein ein Mietverhältnis bestand, ist ungeklärt»
Im Sommer 1951 veräußerte der Turnverein das Grund-stück an die Beklagte, die es als Lagerplatz für Schrott verwenden wollte„ Zwischen den Parteien kam es zu dem Streit über die Gleisanlage, weil die Beklagte sich als Eigentümerin des Grund und Bodens für berechtigt hielt, unent-geltlich von ihr Gebrauch zu machen, während die Klägerin dafür eine Vergütung verlangte» Die Beklagte erhob schließlich bei dem Amtsgericht Langenberg Klage mit dem Antrag, das "zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis »».„» aufzuheben" und die jetzige Klägerin zur Herausgabe des Grundstücks. zu verurteilen» Der Rechtsstreit endete am 24» November 1952 mit einem gerichtlichen Vergleich» Darin wurde u.a. vereinbart, daß die Klägerin die Gleisanlage, soweit sie sich auf dem Grundstück der Beklagten befindet, an diese verkaufte, und zwar zu einem von der zuständigen Eisenbahndirektion festzusetzenden Preise, Der Kaufpreis sollte "sofort nach Festsetzung" gezahlt werden» Ferner verpflichteten sich die Parteien, sich gegenseitig Grunddienstbarkeiten auf ihren Grundstücken dahingehend einzuräumen, daß der jeweilige Eigen-
Bahnstrecke V
verbunden» Ein Teil der
damals dem
** Turnverein gehörte» Ob die Klä-
turner des dienenden Grundstücks die unentgeltliche Benutzung der Gleiaanlage durch den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu dulden habe* Die Beklagte nahm ihre Klage zurück*
Der Kaufpreis für den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Teil der Gleisanlage wurde von der Bundes bahn auf 25 689 DM festgesetzt* Diesen Preis, abzüglich bestimmter durch Zahlung oder Verrechnung getilgter Beträge, verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage* Sie hat vor dem Landgericht zuletzt den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 22 090,75 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1* Mai 1953 zu verurteilen®
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie hat geltend gemacht, ihr stehe gegen die Klägerin ein die Klageforderung übersteigender Schadensersatzanspruch zu, mit dem sie aufrechne« Das Grundstück sei ihr in der Zeit vom 21 * Juni 1951 (dem Tage, an dem sie es vom Turnverein gekauft habe) bis zu dem 1* Januar 1953 von der Klägerin unberechtigt vorenthalfcen worden* Durch diese Vorenthaltung sei sie daran gehindert worden, das Grundstück als Schrottlagerplatz zu verwenden; sie habe für den genannten Zweck ein anderes ( Grundstück mieten müssen und außerdem erhebliche Vermögenseinbußen durch Mehraufwendungen und Verdienstausfall erlitten»
Die Klägerin hat erwidert, durch den Vergleich vom 24* November 1952 seien sämtliche Streitigkeiten der Parteien hinsichtlich des Grundstücks und des Gleisanschlusses bereinigt worden* Die Beklagte habe sich irgendwelche Schedensersatzansprüche nicht Vorbehalten; sie könne deshalb nicht aufrechnen. Außerdem sei ihr auch das Grundstück
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keineswegs unberechtigt vorenthalten worden; sie, die Klägerin, habe es vielmehr von dem Turnver-
ein gemietet gehabt und sei daher zu dem Besitz berechtigt gewesen; die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Turnvereins sei in diesen Mietvertrag eingetreten*
Bas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 22 090,75 BM nebst 5 *t> Zinsen verurteilt und den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen« In der Berufungsinstanz hat die Beklagte um Aufhebung des landgerichtlichen Urteile und Zurückverweisung oder um KlageabWeisung gebeten und außerdem noch den Hilfsantrag gestellt, der Klage nur stattzugeben Zug um Zug gegen Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundbesitz der Klägerin zu Gunsten der Beklagten dahin, daß der jeweilige Eigentümer ihres Grundstücks berechtigt sei, die auf dem Gelände der Klägerin befindliche Gleisanlage zu benutzen* Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisherigen Anträge weiter* Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe %
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Ber Streit der Parteien geht, da die mit der Klage
verfolgte Kaufpreisforderung als solche zwischen ihnen
unstreitig ist, allein um die Präge, ob die Aufrechnung
der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen durchgreift
oder ob sie zu dem mindesten; däs Recht hat, die Zahlung des ♦
Kaufpreises bis zur Eintragung der im Vergleich vom 24* November 1952 vorgesehenen Grunddienstbarkeit zu verweigern«
1t Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Zulässigkeit der Aufrechnung verneint und dazu ausgeführt: Es sei anerkannten Hechtes, daß die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen werden könne« Die von der Beklagten im Prozeßvergleich abgegebene Willenserklärung, den festgesetzten Kaufpreis sofort zu zahlen, lasse sich verständigerweise nur dahin auslegen, daß sie im Rahmen des Vergleichs auf die Aufrechnung habe verzichten wollen« Die Beklagte sei damals durch einen rechtskundigen Prozeßfeevollmächtijten vertreten gewesen« Außerdem habe sie fast zwei Monate Zeit gehabt, die entsprechenden Sätze des Vergleichs, die wörtlich einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag entnommen worden seien, daraufhin zu prüfen, ob sie mit ihrem wirklichen Willen übereinstimmten. Ihr Sinwand, der Vergleich habe die bestehenden Meinungsverschiedenheiten nicht abschließend und vollständig regeln wollen, sei unberechtigt» Der Räumungsanspruch, dessen Erwähnung im Vergleich sie zu Unrecht vermisse, habe seine Erledigung dadurch gefunden, daß die Beklagte abredegemäß ihre Klage zurückgenommen habe, wodurch der Rechtsstreit gegenstandslos geworden sei; einer besonderen Erklärung des Inhalts, daß der Räumungsanspruch erledigt sein sollte, habe es dazu nicht bedurft« Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie sich ihre Schadensersatzforderungen mündlich Vorbehalten habe« Wollte sie auf das Aufrechnungsrecht nicht verzichten, so hätte sie einen entsprechenden Vorbehalt im Vergleich selbst machen müssen»
Nur die dort beurkundeten Erklärungen könnten Gegenstand der Auslegung sein. Aus dem Vergleich lasse sich jedoch entnehmen, daß jede Aufrechnung bei der Erfüllung des Kaufvertrages habe ausgeschlossen sein sollen« Demgegenüber sei es unerheblich, ob die Beklagte vor Vergleichsab-
Schluß noch von Schadensersatzforderungen gesprochen habe oder nicht* Sie könne daher gegen den Kaufpreisanspruch nicht aufrechnen* ohne Rücksicht darauf, ob ihre angebliche Schadensersatzforderung vor oder nach Vergleichsabschluß entstanden sei«
Auch das von der Beklagten hilfsweise geltendgemachte Zurückbehaltungsrecht - so führt das Berufungsgericht weiter aus - sei nicht begründet* Die Einrede des nichterfüllten Vertrages entfalle, weil nur die Übereignung der Gleisanlage und die Zahlung des dafür vereinbarten Kaufpreises in einem gegenseitigen Verhältnis stünden; die Klägerin habe indessen ihre Verpflichtung, der Beklagten die Gleisanlage zu übereignen, bereits mit der Herausgabe des Grundstücks erfüllt* Ebensowenig komme ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB in Betracht, denn nach dem Wortlaut des Vergleichs fehle es an einem Äbhängiglceitsverhältnis zwischen der Kaufpreisverbindlichkeit einerseits und der gegenseitigen Verpflichtung zur Bestellung von Grunddienstbarkeiten andererseits*
2* Die Revision wendet sich gegen die Auslegung des Prozeßvergleichs durch das Berufungsgericht und wirft diesem in erster Linie vor, es habe wesentliche Äußerungen und sonstige Umstände nicht berücksichtigt und damit sowohl gegen das sachliche Recht, insbesondere die §§ -320 und 387 BGB, als auch gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 286 ZPO verstoßen* Die Beklagte habe in ihren Schriftsätzen Einzelheiten über das Zustandekommen des Vergleichs vom 24* November 1952 vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich ergeben habe, daß ein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unmöglich erfolgt sein
könne. Sie habe ferner darauf hingewiesen, daß sie schon vor Vergleichsabschluß mit hohen Schadensersatzansprüchen hervorgetreten sei und daß der Räumungsprozeß für sie günstig gestanden habe. Wäre das Berufungsgericht diesem Verbringen nachgegangen, so hätte es nicht zu der Auffassung gelangen können, daß die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen worden sei. Letzteres widerspreche der Lebenserfahrung; Verzichte würden* nicht vermutet und Erklärungen, die einen solchen enthalten sollten, müßten eng ausgelegt werden®
Dieser Rüge kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden®
Das angefochtene Urteil ist zu seiner Ansicht, daß die Beklagte nach den getroffenen Vereinbarungen nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen die Kaufpreisforde-rung der Klägerin aufrechnen dürfe, im wesentlichen auf Grund einer Würdigung des Vergleichswortlauts gelangt.
Wenn es im Vergleich heißt;
MDer Kaufpreis ist sofort nach Festsetzung dieses Kaufpreises, den beide Parteien als für sich verbindlich anerkennen, zu zahlen”,
so spricht die Fassung dieser Bestimmung, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, in der Tat zunächst für seine Auslegung. Die Frage, ob die Abrede sofortiger Barzahlung einen Aufreehnungsverzieht in sich schließt, wird aller-, dings in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Das Reichsgericht hat sie in RGZ 60, 356 (353) zwar uneingeschränkt bejaht (vgl auch Recht 1920 Nr 1175); in anderen Entscheidungen dagegen (Warn 1917
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Nr 162 LZ 1917t 853 Nr 3 und Nam 1926 Nr 95) hat es die Ansicht vertreten, die Barzahlungsklausel bedeute lediglich, daß der Kaufpreis ohne Abzüge (Kassenskonto) und nicht Zug um Zug zu leisten sei, während über einen Ausschluß der Aufrechnung darin nichts bestimmt werde {ähnlich auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23* Mai 1951, II ZR 11/50» Enneccerus-Lehmann (Recht der Schuldverhältnisse 1954,
§ 73 I, S 282) bezeichnen es als "^uslegungsfrage", ob in der Vereinbarung der Barzahlung ein Ausschluß der Aufrechnung oder nur das Versprechen alsbaldiger Befriedigung zu finden sei; im Zweifel sei «wohl nur letzteres anzunehmen"® Nach dem Erläuterungsbuch von Reichsgerichtsräten und Bundes-richtem (BGB RURK 10® Aufl § 387 Anm 1-);* stellt die Ausbedingung sofortiger Barzahlung regelmäßig feinen Aufrech-
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nungsverzicht dar; jedoch soll es sich hierbei "nicht um einen entsprechenden Reehtssatz" handeln, sondern in jedem einzelnen Pall "Sache der Auslegung" bleiben, ob ein Verzicht in solcher Abrede zu finden sei® Dieser letzteren Ansicht wird mindestens insoweit gefolgt werden können, als sie es ablehnt, eine allgemeingültige Auslegungsregel für Sofortzahlungsklauseln aufzustellen, und statt dessen die jeweiligen Umstände des Einzelfalles für entscheidend erachtet® Bei solcher Betrachtungsweise würde indessen die Vergleichsauslegung des angefochtenen Urteils - daß die Beklagte im Rahmen des Vergleichs auf eine Aufrechnung habe verzichten wollen - dann keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, wenn man sich ausschließlich an das hält, was in dem Vergleichsprotokoll schriftlich niedergelegt wurde®
Die dortige:; Vereinbarung der Parteien, wonach die Pflicht zur Entrichtung des Kaufpreises einzig und allein von dem Sachverständigengutachten über den Wert der verkauften Gleisanlage abhing, läßt, für sich allein betrachtet, kaum eine
andere Ausdeutung zu, als daß es der Beklagten verwehrt sein sollte, sich gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Klägerin auf Gegenforderungen zu berufen und mit diesen aufzurechnen 0 Für die gleiche Ansicht könnte - immer unter Zugrundelegung des bloßen Vergleichswortlauts - auch noch der weitere, zwar nicht vom Berufungsgericht, aber in den Gründen des landgerichtlichen Urteils verwertete Umstand ins Feld geführt werden, daß der Vergleich ziemlich umfangreich ist und die beiderseitigen Verpflichtungen der Parteien "bis ins einzelne" genau regelt«
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Bas angefochtene Urteil durfte sich aber bei Ermittlung dessen, was die Parteien am 24® November 1952 vereinbart haben, nicht auf den Inhalt des gerichtlichen Vergleichsprotokolls beschränken« Wenn es ausführt, nur die darin enthaltenen Erklärungen, wie sie als übereinstimmender, gemeinsamer Wille der Parteien beurkundet seien, könnten Gegenstand der Auslegung sein, so wird dies der Pflicht des Tatrichters, gemäß § 286 ZPO den "gesamten Inhalt der Verhandlungen" zu berücksichtigen, nicht gerecht. Die Erfoi’schung des wirklichen Willens der Vertragsschließenden erfordert vielmehr eine Würdigung des Gesamtinhalts der getroffenen Vereinbarungen einschließlich aller Nebenumstän-^ de, wobei für urkundliche Erklärungen auch Umstände außerhalb der Urkunde von Bedeutung sein können (RGZ 136, 422 /424/; BGH DM Nr 1 zu § 133 (B) BGB)*
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Nun hat sich allerdings das Berufungsgericht selbst nicht streng an den von ihm aufgestellten Grundsatz gehalten, sondern es ist bei seiner Auslegung - mit Recht -auch auf Dinge eingegangen, die über den Rahmen des reinen VergleichsWortlauts hinausgingen* Es hat nämlich zugleich die Tatsache gewürdigt, daß die Beklagte im Vorprozeß durch
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einen Anwalt vertreten war, unü hat daraus gefolgert, dieser müsse als Rechtskundiger sich der Bedeutung der von seiner Partei abgegebenen Erklärung bewußt gewesen sein. Ferner wird im Berufungsurteil erwogen, daß die Beklagte fast zwei' Monate Zeit gehabt habe, um die Fassung des am 24* November 1952 schriftlich Iliedergelegten zu prüfen, da die maßgeblichen Sätze bereits in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 29* September 1952 enthalten gewesen und von dort wörtlich in das Protokoll übernommen worden seien} daraus will das Berufungsgericht anscheinend entnehmen, die Beklagte könne sich bei Ver-. tragsabschluß über die Tragweite ihrer Erklärung - daß sie damit auf ihre Aufrechnungsbefugnis verzichte - nicht im unklaren gewesen sein,. Ob die Schlüsse, die aus den angeführten Tatsachen gezogen werden, zwingend sind, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall ist das Berufungsgericht den eingeschlagenen - an sich richtigen - Weg, zur Auslegung der Vereinbarungen auch außerhalb des Vergleichsprotokolls liegende Umstände heranzuziehen, nicht zu Ende gegangen, denn es hat den Sachvor-trag der Beklagten über die Vorgänge unmittelbar vor Vergleichs abechluß und die von den Parteien dafür angetretenen Beweise und Gegenbeweise unberücksichtigt gelassen«
Pie Beklagte hatte in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 14* November 1954 (vgl auch bereits den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4* September 1953) behauptet, ihr Mitinhaber Günther habe im Termin vom 24«
November 1952, bevor er dem Vergleich zustimmte, die Erklärung abgegeben, daß er sich seine Schadensersatzansprüche Vorbehalte} ferner habe er erklärt, daß diese Ansprüche den Kaufpreis der Gleisanlage mit Gewißheit überstei-
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gen würden, so daß irgend eine Zahlung durch ihn an die Klägerin nicht mehr in Betracht käme. Günther
sei zuvor auch auf den Vorschlag des die Verhandlung führenden Richters nicht eingegangen, in das Protokoll eine Klausel des Inhalts aufzunehmen, daß mit dem Vergleich sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche erledigt sein sollten; er habe im Gegenteil ausdrücklich die Berücksichtigung seiner Schadenersatzansprüche verlangt« Auf Zureden des Richters - dem es darauf angekommen .sei, den wirtschaftlichen Wert der Gleisanlage zu erhalten und deshalb unter allen Umständen hierübe eine Einigung herbeizuführen - habe ihr Mitinhaber sich schließlich damit begnügt, den bereits erwähnten Vorbehalt zu erklären, nachdem man übereingekommen sei, in den Vergleich keine "Erledigungsklausel" aufzunehmen« Die Beklagte hatte ferner vorgetragen, der Richter habe sich bei der Formulierung des Vergleichs genau an seinen früheren Vorschlag vom 29o September 1952 gehalten; daher komme es, daß der schriftliche Vergleich dem wirklichen Verlauf der Verhandlung vom 24« November 1952 nicht entspreche und insbesondere die Erklärung ihres Mitinhabers nicht wiedergebe, er behalte sich Schadensersatzansprüche vor und infolge Aufrechnung sei der Kaufpreisanspruch der Klägerin in voller Höhe getilgt«
Für diesen ihren. Sachv ortrag hatte die Beklagte auch Beweis angetreten« Soweit sie sich allerdings (S 3 und 4 der Berufungsbegründungsschrift) auf das "Zeugnis von Wilhelm und Fritz und an anderer Stelle
(S 5 aaO) auf das "Zeugnis von Günther und Fritz S^m^ berufen hat, lag ein ordnungsmäßiger Beweisantritt wohl nicht vor, denn bei den genannten Personen handelt es
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sich allem Anschein nach um die Mitinhaber der beklagten Firma (über deren Rechtsform allerdings in den Urteilen des Landgerichts und Oberlandesgerichts keine Angaben enthalten sind; in den Vorprozeßakten 2 C 162/52 des Amtsgerichts Langenberg werden Günther und Wilhelm als "persönlich haftende Gesellschafter" der jetzigen Beklagten bezeichnet, vgl die dortige Terminsniederschrift vom 29» September 1952, Blatt 50 aaO)« Die Genannten kamen daher für den vorliegenden Rechtsstreit als Zeugen vermutlich nicht in Betracht * Sie hätten allenfalls als Partei vernommen werden können. Die Zivilprozeßordnung läßt indessen in § 44-5 grundsätzlich nur den Antrag auf Parteivemehmung des Gegners zu, und der Ausnahmefall des § 447, wonach bei Einverständnis der Gegenpartei die beweispflichtige Partei auch ihre eigene Vernehmung beantragen kann, war hier nicht gegeben, da die Klägerin in der Berufungsbeantwortung vom 25o Dezember 1954 einer Parteivernehmung der "Gebrüder S^P als Inhaber der Beklagten" ausdrücklich widersprochen hat. Die Beklagte hatte sich jedoch weiterhin zu dem Beweise für ihre oben wiedergegebenen Behauptungen auf das Zeugnis des Amtsgerichtsrats D^PPPP» vor dem der Prozeßvergleich vom 24» November 1952 abgeschlossen worden ist, berufen (S 3, 4 und 5 der Berufungsbegründungs-schrift), und gegen die Zulässigkeit dieses Beweisantritts bestanden ersichtlich keine Verfahrensrechtlichen Bedenken. Die Klägerin, die den Sachvortrag der Beklagten bestritten hat, hatte Gegenbeweis angetreten, indem sie sich ihrerseits ebenfalls auf das Zeugnis des Amtsgerichtsrats Di berief und außerdem Rudolf B^ppp^ den Schwager ihres Inhabers, als Zeugen benannte (S 2 und 3 der Berufungsbeantwortung, S 2 des Schriftsatzes vom 29* Dezember 1954)
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In der Nichterhebung dieser Beweise und Gegenbeweise liegt ein Verstoß gegen § 286 ZBO, auf dem das angefochte-ne Urteil möglicherweise beruht0 Ben ganzen Umständen nach erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht, falls die Beweisaufnahme den Sachvortrag der Beklagten Uber die Vorfälle im Termin vom 24« November 1952 bestätigt haben sollte, zu einer anderen Auslegung des Vergleichs gelangt wäre0
Allerdings würde die von der Beklagten behauptete Tat- A sache, daß ihr Mitinhaber Günther bevor er dem ~
Vergleich zustimmte, sich seine Schadensersatzansprüche ausdrücklich Vorbehalten und deshalb der Aufnahme einer "Erle-digungsklausel" widersprochen habe, für sich allein noch nicht ausreichen, um die Annahme eines Aufrechnungsver-zichts auszuschließen; denn es ist durchaus denkbar, daß jemand bei Abschluß eines Vergleichs sich zwar die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehält, aber gleichwohl die Verpflichtung übernimmt, zunächst einmal den im Vergleich festgesetzten Betrag zu bezahlen, um alsdann die Verwirklichung seiner Gegenrechte - deren zahlenmäßige Höhe vielleicht noch nicht feststeht - einer späteren (außergericht-liehen öder gerichtlichen) Auseinandersetzung zu überlasseniflj Bie Beklagte hat jedoch zusätzlich behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie über den Vorbehalt ihrer Schadensersatzansprüche hinaus am 24® November 1952 auch erklärt habe, angesichts der Höhe dieser Ansprüche komme "irgend eine Zahlung" an die Klägerin "nicht in Betracht" (S 3 der Berufungsbegründungsschrift), vielmehr sei deren Kaufpreis-anspruch "auf Grund der erklärten Aufrechnung mindesten in voller Höhe getilgt" (S 5 aaO)0 Sollte diese Barstellung sich als richtig erweisen, dann könnte das für die Ausle-
gung des Vergleichs bedeutsam sein* Die Klausel, der Kaufpreis fttr die Gleisanlage sei "sofort nach Festsetzung dieses Preises, den beide Parteien als für sich verbindlich anerkennen, zu zahlen", würde dann möglicherweise in einem ganz anderen Dichte erscheinen«, Spricht sie auch, wie bereits ausgeführt, bei einer im wesentlichen auf den Wortlaut des Vergleichsprotokolls abstellenden Betrachtungsweise zunächst dafür, daß schlechthin auf eine Aufrechnung habe verzichtet werden sollen, so könnte diese Auffassung doch erschüttert werden, wenn feststünde, daß die Beklagte sich vor Vergleichsabschluß in dem angegebenen Sinne geäußert hat«.Es wäre in diesem Falle nicht ausgeschlossen, daß die Beteiligten sich am 24o November 1952 angesichts des Widerstrebens der Beklagten gegen eine Gesamtregelung darauf beschränkt haben, vorerst nur einen von mehreren Streitpunkten, nämlich das rechtliche Schicksal der umstrittenen Gleisanlage sowie ihre Bewertung, zu regeln und insoweit reinen Tisch zu machen, während das weitere Problem des Schadensersatzanspruchs und seiner etwaigen Aufrechenbarkeit noch offenblieb«
Ob eine solche Vergleichsauslegung im Falle eines für die Beklagte günstigen Beweisergebnisses geboten wäre, braucht im gegenwärtigen Stande des Prozesses nicht entschieden zu werden; diese Frage kann nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Vergleichs und seiner Vorgeschichte, die der Tatrichter vorzunehmen hat, beantwortet werden«
Für das Revisionsgericht genügt es, daß das vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Vorbringen der Beklagten, seine Richtigkeit unterstellt, zu einer anderen Auslegung des Vergleichs führen könnte« Diese Möglichkeit aber ist nach dem Gesagten zu bejahen« Sie wird, entgegen der An-
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sicht des Landgerichts, nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17* April 1952 der Klägerin eine "Regelung des ganzen Komplexes vorgeschlagen und sich zu Beginn des Vorprozesses unter dem 29» Mai 1952 schriftsätzlich, ohne von einer Verrechnung zu sprechen, bereit erklärt hat, der Klägerin "den Wert der Gleisanlage zu ersetzen, falls sie sich entschlies sen sollte, sie auf dem Grund und Boden zu belassen"» Denn die angeführten beiden Äußerungen liegen längere Zeit vor dem Vergleichsabschluß vom 24« November 1952, und es ist immerhin möglich, daß die Beklagte, nachdem sich die Meinungsverschiedenheiten der Parteien im Laufe des Vorprozesses verschärft hatten, schließlich nicht mehr geneigt war, auf ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche und deren Geltendmachung im Wege der Aufrechnung zu verzichten« Im.übrigen hatte sich die Beklagte, worauf die Revision mit Recht hinweist, schon vor Abschluß des Vergleichs hoher Gegenansprüche berühmt (vgl dazu ihr Vorbringen auf S 7 der Berufungsbegründungsschrift und die dort angeführten Briefe und Rechnungen), und es kann in diesem Zusammenhang endlich auch der - gleichfalls von der Revision hervorgehobene - Umstand nicht außer Betracht bleiben, daß der Vorprozeß, der durch den Vergleich beendet wurde, ersichtlich für die Beklagte nicht ungünstig stand«
Die angefochtene Entscheidung läßt sich daher nicht aufrechterhalten« Vielmehr muß zunächst noch den Beweisanträgen nachgegangen und der bisher nicht berücksichtigte Streitstoff geklärt werden«, Nach der Beweisaufnahme wird unter Würdigung sämtlicher Umstände - auch der außerhalb des Vergleichsprotokolls vom 24« November 1952 liegenden -erneut zu prüfen sein, ob die Beklagte sich durch den Ver-
gleich des Hechtes begeben hat, gegen die Kaufpreisforderung der Klägerin mit Schadensersatzansprüchen aufzu-rechnen«, Sollte diese Prüfung zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis führen, so wäre weiterhin zu untersuchen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagten solche Ansprüche gegen die Klägerin zustehen«.
3o Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision, das sich gegen die Zurückweisung des Hilfsantrages der Beklagten richtet, bedurfte es unter diesen Umständen nichto Bas angefochtene Urteil mußte vielmehr bereits wegen des oben erwähnten Verfahrensverstoßes aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«, Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen«,
Schuster Br. Oechßler
Dr* Spieler
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