Sie kann insbesondere dem Unterlassungsanspruch wegen der durch eine Rotationsmaschine verursachten, auf das irachbargr und stück einwirkenden, übermäßigen und nicht ortsüblichen Geräusche nicht entgegenhalten, daß die Fresse als solche in der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht gehindert werden dürfeo Aktenzeichens V ZR 71/54 Er bewohnt mit seiner Familie das darauf befindliche Haus« Auf dem ihr gehörenden Eachbargrundstück !MHHHPstraße 17 betreibt die Beklagte einen Verlag und eine Druckerei» Dort wird die dreimal wöchentlich erscheinende Parteizeitung der SPD, die Freiheit” in der Hegel während der Nächte zu dem Montag, Mittwoch und Freitag jeder .»oche hergestellt» basu bedient sich die Beklagte u.a» einer Botationsmaschine* Die Geräusche,die vor allem von dieser, aber auch von sonstigen dazugehörenden technischen Einrichtungen ausgehen, und die ferner mit dem Abholen der Zeitungen durch Kraftwagen und dergl« verbunden sind, sind auf dem Grundstück des Klägers zu hören» '»Venn die Herausgabe der Zeitung durch die Stillegung der Rotationsmaschine unterbunden werde, werde damit gleichzeitig ein Grundrecht der Staatsbürger, über ein und dieselbe Sache mehrere Meinungen hören und sich selbständig ein eigenes Urteil bilden zu können, sowie das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt» Ihr nicht auf privatwirtschaftliche Interessen ausgerichteter Betrieb sei für das allgemeine Wohl unentbehrlich oder doch zur Sicherung des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Erhaltung der demokratischen Ordnung von besonderer Eedeutung und in diesem Sinne lebenswichtig. Der Kläger könne deshalb nur Unterlassung einzelner Maßnahmen verlangen, durch deren Wegfall der Betrieb keine wesentliche Einschränkung erfahre« Das treffe auf die der Beklagten gemäß dem entscheidenden Teil des Urteils auf- Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen- Sie wiederholt und ergänzt ihr bisheriges Vorbringen, Vor allem bemängelt sie, das Landgericht sei, obwohl es ihren Betrieb zutreffend als lebenswichtig im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt habe, von der unzutreffenden Meinung ausgegangen, daß der Übergang vom-Nacht- zu dem Tagdruck bei einer nur dreimal wöchentlich erscheinenden Parteizeitung keine wesentliche Änderung oder Störung des Betriebes zur Polge habe. Die bei einer Verlagerung der Rotationsmaschine jedoch erwachsenden Kosten und Schwierigkeiten könnten ihr nicht zugemutet werden, zu demal sich der Kläger mit verhältnismäßig einfachen Mitteln auf Kosten der Beklagten der nächtlichen Störung entziehen könne. Es kann zwar keinem Zweifel unterliegen, daß der Tagespresse im allgemeinen und damit der von der Beklagten'herausgegebenen Zeitung "Die Freiheit" im besonderen eine große Bedeutung für die politische Meinungsbildung in einer Demokratie zukommt. Die Druckerei eines Zeitungsunternehmens fällt jedoch nicht in diese Gruppe von Betrieben, Die von der iiechtsprechung entwickelten Grundsätze bedürfen angesichts des in Art 14 GG garantierten Eigentums einer vorsichtigen Anwendung, zu demal sie unverkennbar den Charakter einer Ausnahmerecelung tragen« Bei den bisher als privilegiert behandelten Fällen (wie Eisenbahnen, Autobahnen, Kraftwerken, Kanalbauten und dergl.) Ein Zeitungsunternehmen hingegen ist, unbeschadet der von ihm zu erfüllenden, für die Erhaltung einer.Demokratie zweifelsfrei äußerst bedeutsamen Funktionen, nicht in dieser Weise gebunden, sondern ist, ohne in der Verfolgung ihrer Aufgaben gehindert zu sein, in der Lage, sich dort niederzulassen, wo Rechte anderer nicht verletzt werden können.. füllung der lebenswichtigen Aufgaben mit der Existenz des störenden Betriebes selbst derart verbunden, daß eine Verlegung unmittelbar Lebensfragen der Allgemeinheit berührt und daher ausgeschlossen ist* Bas Behlen dieser Voraussetzung wird weder durch Art 5 Abs 1 Satz 2 GG noch durch die zitierte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Celle und Tübingen gedeckt $ denn diese behandeln lediglich den Umfang der der Presse in ihrer Gesamtheit obliegenden spezifischen Punktionen* Baß das Recht der Pressefreiheit letzten Endes nicht mit Mitteln des Privatrechts beseitigt werden darf, versteht sich auf Grund der von v.Man-goldt in seinem Kommentar zu dem Grundgesetz in der Anm 4 d zu Art 5 erhobenen berechtigten Porderungs Vorsorge dafür zu treffen, daß die Gerichte bei ihren Entscheidungen die erforderliche Rücksicht auf die Öffentlichen Aufgaben der Presse nehmen- Von einer Verletzung der Pressefreiheit kann im vorliegenden Pall Jedoch keine Rede sein* überdies finden auch die der Presse garantierten xiechte nach Art 5 Abs 2 GG ihre Schranke in den allgemeinen uesetzen. Die Präge, ob der Druckerei eines Zeitungsunternehmens als lebenswichtiger Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichtes eine bevorzugte Stellung einzuräumen ist, kann im Übrigen für den vorliegenden Pall dahingestellt bleiben. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichtes ist zwar die von der Beklagten herausgegebene Zeitung ihrem wesen nach eine Tageszeitung, obwohl sie nur dreimal wöchentlich er- scheint, und bat demzufolge Anspruch auf Aktualität wie jede andere Tageszeitung, Andererseits haben auch die Bezieher der "Freiheit”, mag es sich um einen parteipolitisch gebundenen Leserkreis handeln oder nicht, ein Recht darauf, durch die von ihnen gewählte Zeitung so schnell als möglich in den Besitz politisch wichtiger Nachrichten zu kommen. Grleiobwohl kann eine Umstellung auf Tagdruck deshalb nicht als wesentliche Änderung bewertet werden, weil die Beklagte es in der Hand hat, sich dieser Beschränkung durch eine Verlagerung der Rotationsmaschine, mit oder ohne den übrigen Teilen der Druckerei, zu entziehen. Au Die vom Berufungsgericht aus seinen tatsächlichen Feststellungen gezogene Schlußfolgerung, daß der Kläger kraft seines Eigentums an dem Grundstück Neubrunnenstraße 15 grundsätzlich gemäß 5$ 903, 1004 Abs 1 BGB von der Beklagten die Unterlassung aller übermäßigen Geräuscheinwirkungen in der im Eingang des Tatbestandes aufgeführten zeitlichen Begrenzung verlangen kann, begegnet keinen rechtlichen Bedenken- Das gilt insbesondere von der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich gegenüber dem Verlangen des Klägers nicht auf V 906 Satz 1 BGB zu berufen vermag, und zwar deshalb nicht, weil nach dem als erwiesen erachteten Sachverhalt keiner der beiden in dieser Bestimmung geregelten Tatbestände gegeben ist, die einem Verbot der Geräuscheinwirkungen entgegenstehen• Die Revision bemängelt das angefochtene Urteil übrigens insoweit auch nichtv Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu entnehmende Verpflichtung des Klägers zu nachbarlicher Rücksichtnahme in dem von der Beklagten vorgetragenen Sinne verneint, insbesondere dem Kläger schon mit Rücksicht auf die durch die Beweisaufnahme festgestellte räumliche Aufteilung seiner Wohnung nicht zu demutet, innerhalb derselben die Schlafzimmer zu verlegen. Im Übrigen wendet sich die Hevision nur gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der von ihm ebenfalls verneinten Präge, ob die Eigenschaft der Beklagten als eines Betriebes, der den Druck einer politischen Tageszeitung zu dem Gegenstand höt, ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis führen müsse. Danach soll letzten Endes dahingestellt bleiben können, ob eine Zeitungsdruckerei ein ?flebenswichtiger Betrieb” in dem vom Reichsgericht in RGZ 159, 129 [155] und 162, 549 [559] erörterten Sinne sei, weil jedenfalls die Maßnahme, die die Beklagte (falls sie nicht zu dem Druck der Zeitung am Tage übergehe) wohl zu treffen haben werde, um dem Unterlassung sanspruch des Klägers zu genügen, nämlich die Verlagerung der Rotationsmaschine, ihren Betrieb nicht wesentlich ändere oder beeinträchtige (RGRKomm z BGB 10. Diese Darlegung geht dem Sinne nach dabin, daß die Aufstellung der Rotationsmaschine • auf einem anderen entfernten Grundstück, d.h. also ein räumliches Auseinanderreißen d-er Druckerei fortwährende sehr erhebliche technische Schwierigkeiten beim Zeitungsdruck zur Folge haben müsse, die den Betrieb wesentlich beeinträchtigten, also nicht nur als ein finanzielles Prob- aus den von der Revision angeführten Art 5 (Recht der freien Meinungsäußerung und Pressefreiheit), Art 18 (Verwirkung von Grundrechten wegen Mißbrauch dieses Rechts und dieser Freiheit), Art 20 Abs 2 (Bas Volk als Träger der Staatsgewalt), Art 21 Abs 1 Satz 1 (Die Parteien als Mitwirkende bei der pohr* tischen tfillensbildung des Volkes), Art 79 Abs 3 des Grundgesetzes (Unzulässigkeit von Änderungen des Grundgesetzes, durch die die drei zuerst genannten Grundsätze berührt werden) entnommen werden kann, ist damit doch noch nichts für die Beantwortung der Frage gewonnen, ob gegen die Beklagte, soweit sie sich als Person des privaten Rechtsverkehr mit dem Bruck von Zeitungen, d.h. mit der im wesentlichen maschinellen Herstellung einer Zeitungsauflage befaßt, ein aus Eigentum hergeleiteter Unterlassungsanspruch nicht durchdringen kann, obwohl die Einwirkungen, die der beeinträchtigte Eigentümer abwehren will, die Grenzen des Zulässigen überschreiten. Diese Präge hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint« Aus der hohen Aufgabe« die die politische Tagespresse als vor allem geistiges Gesamtphänomen zu erfüllen berufen ist, folgt nicht, daß dem einzelnen Verlagsund Druckereibetrieb, der das ihm zufließende Lachrichtenmaterial und Gedankengut technisch zu einer Zeitungsauflage verarbeitet, im Bereich des Privatrechts in dem gekennzeichneten Sinne eine Sonderstellung zukäme«. Die Beklagte kann für ihre Druckerei nicht die ausnahmsweise Bewertung in Anspruch nehmen, daß dieser Betrieb "für das allgemeine Wohl unentbehrlich oder doch von besonderer Bedeutung (lebenswichtiger Betrieb)" sei (RGZ 159, 129 [135] und 162, 549 [359]). Schon deshalb bietet der vorliegende Pall keine Veran-r lassung zu einer Prüfung, ob der vom Reichsgericht in jenen Entscheidungen während der Zeit des nationalsozialistischen Regimes in erheblicher Erweiterung seiner vorhergehenden Rechtsprechung schlechthin für jeden sogen«, lebenswichtigen Betrieb aufgestellte (indessen nicht einmal als durchschlagend anerkannte) Rechtssatz, daß die Abwehrkiage gegen die von einem derartigen Betrieb ausgehenden wesentlichen und örtlich ungewöhnlichen Einwirkungen nicht stattfinde, jetziger Rechtserkenntnis überhaupt standhält * Betriebe im allgemeinen nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind; ferner ob bei den Betrieben, denen das Reichsgericht hinsichtlich der gegen sie gerichteten Abwehrklage eine Sonderstellung zugebilligt hat, deren mehr oder weniger stark hervortretenden Ortsgebundenheit eine ausschlaggebende Bedeutung beizu demessen ist, und ob dieser Gesichtspunkt bei Zeitungsdruckereien völlig zurücktritt oder nicht; schließlich ob die vom Reichsgericht als gerechtfertigt betrachtete Begünstigung nicht nur die Einrichtungen betrifft, die der materiellen Daseinsfürsorge für die Bevölkerung dienen, sondern auch solche, denen die Pflege von ideellen Belangen der Bürger obliegt. Diese aber stehen im vorliegendem Palle dem Kläger zur Seite, Der Umstand, daß im Immissionsrecht (§ 906 BGB) der Grundsatz der Prävention nicht gilt und daß die Beklagte auch bei Verlagerung ihrer Druckerei reuen Unterlassungsansprüchen der im vorliegenden Rechtsstreit verfochtenen Art ausgesetzt sein und damit zu immer weiteren Verlagerungen gezwungen sein könnte, ist rechtlich ohne Belang«. ihrer Lege ergebenden nachbarrechtlichen Verhältnisse im allgemeinen nicht zu einer oder gar mehrfacher Verlagerung ihrer Betriebe genötigt werden .Der Schluß” liegt nicht fern, daß solche Druckereien in aller Regel von vornherein Betriebsstätten innehaben, in denen sie sich gegen solche etwa von Nachbarn erhobenen Ansprüche mit Erfolg auf 5 906 BGB berufen können*
Für das Nachschlagewerk? 2521 OfO Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz* BGB §5 903r 1004, 9065 GrundG Art 5 Rechtssatzs Aus der der politischen Tagespresse obliegenden, vom Staat geschützten besonders wichtigen Aufgabe, an der politischen Meinungsbildung der Bevölkerung mitzuwirken, kann eine Zeitungsdruckerei hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer nachbarrechtlichen Beziehungen keine Sonderstellung herleiten* Sie kann insbesondere dem Unterlassungsanspruch wegen der durch eine Rotationsmaschine verursachten, auf das irachbargr und stück einwirkenden, übermäßigen und nicht ortsüblichen Geräusche nicht entgegenhalten, daß die Fresse als solche in der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht gehindert werden dürfeo Aktenzeichens V ZR 71/54 Urteil des BGH vom 4, November 1955 ' OLG Koblenz I / 7 ZR 71/54 ' I O Verkündet am 4o November 1955 Hoffmeister.Justizsngestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes i In dem Rechtsstreit des SPD-Verlages CtabH« vertreten durchs ihren Geschäftsf ührerE^^ in j^9 Nf^^BIfestraße Beklagte, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br. gegen den Kaufmann Richard Iff Straße Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, h8t der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Br. K-ickinghauss Schuster. Brr Oechßler und Br. Spieler für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 16. Februar 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. i» • Von Rechts wegen . 2 Tatbestand: Das Landgericht hat unter Abweisung des flauptantrages des Klägers im wesentlichen dessen erstem Hilfsantrag entsprochen und dementsprechend die Beklagte verurteilt, bei dem Betrieb ihrer Druckerei in straße 17? in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh alle Übermäßigen Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück des Klägers in tfppp, KflHHBstraße 15, insbesondere den Betrieb der Rotationsmaschine in der angegebenen Zeit zu unterlassen. Nur in diesem Umfang ist der Rechtsstreit in die Eeru-fungs- und in die üevisionsinstanz gelangt. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks NtHMHP-straße 15 in M^p. Er bewohnt mit seiner Familie das darauf befindliche Haus« Auf dem ihr gehörenden Eachbargrundstück !MHHHPstraße 17 betreibt die Beklagte einen Verlag und eine Druckerei» Dort wird die dreimal wöchentlich erscheinende Parteizeitung der SPD, die Freiheit” in der Hegel während der Nächte zu dem Montag, Mittwoch und Freitag jeder .»oche hergestellt» basu bedient sich die Beklagte u.a» einer Botationsmaschine* Die Geräusche,die vor allem von dieser, aber auch von sonstigen dazugehörenden technischen Einrichtungen ausgehen, und die ferner mit dem Abholen der Zeitungen durch Kraftwagen und dergl« verbunden sind, sind auf dem Grundstück des Klägers zu hören» Zur Dämpfung dieser Geräusche hat die Beklagte - durch Vorhaltungen des Klägers veranlaßt - eine Eeihe von Vorkehrungen getroffen und damit die an Ort und Stelle gegebenen Möglichkeiten der Abhilfe ausgeschöpft. L. 3 Der Klüger behauptet, der auf sein Grundstück ein,vir-kende Lärm sei in den bezeichneten Nächten, besonders übrigens im Sommer bei beiderseits geöffneten Fenstern« so stark, daß dadurch seine Nachtruhe, sowie die seiner Angehörigen und der sonstigen Bewohner des Hauses empfindlich gestört, werde * Das werde auf die Dauer zu gesundheitlichen Schädigungen führen» Vor allem gelte das von dem Dröhnen der Rotationsmascbine, zu demal sie beim Drucken häufig an-und abgestellt werde« Die von der Beklagten getroffenen schalldämpfenden Maßnahmen hätten zu einer entscheidenden Verbesserung dieser Verhältnisse nicht geführt. Nach Darstellung der Beklagten sind durch ihre Vorkehrungen die Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück des Klägers ganz unwesentlich geworden, übrigens lägen die Grundstücke in einer hegend der Stadt, die nach dem Zusammenbruch ein sogenannter gemischter Bezirk” geworden sei» In ihm sei nunmehr die Benutzung der Grundstücke nicht nur für Wohn-, sondern auch für gewerbliche Zwecke üblich« -Unabhängig davon muß nach ihrer Auffassung der Kläger aus dem Gesichtspunkt nachbarlicher Rücksichtnahme die Geräuscheinwirkungen dulden. Nachdem sie deren Verminderung durch ihre Vorkehrungen erreicht habe, sei es jetzt am Kläger, die Fenster geschlossen zu halten oder die ochlafräume in den ihrer Druckerei nicht zugekehrten Teil seiner Wohnung zu verlegen, eine Maßnahme, deren Kosten zu übernehmen sie sich übrigens vergeblich erboten habe. Ferner betont die Beklagte, daß sie ein Zeitungsunternehmen sei, und zwar ein solches, in dem eine Tageszeitung einer der größten Parteien Deutschlands verlegt und gedruckt werde. Sie meint, daß deshalb der Kläger von ihr die geforderte Unterlassung nicht verlangen könne. Das lasse sich mit ihrer Stellung im öffentlichen Leben als ein im heutigen demokratischen Htaat durch die Rechtsprechung anerkanntes / A. . L Organ der Öffentlichen Meinung nicht vereinbaren. Die Erfüllung der der Presse auf Grund ihrer öffentlichen Funk« tionen obliegenden Pflichten genieße wegen ihrer großen Eedeutung für die politische Meinungsbildung in einer Demokratie den Vorrang vor dem Privatinteresse eines einzelnen. '»Venn die Herausgabe der Zeitung durch die Stillegung der Rotationsmaschine unterbunden werde, werde damit gleichzeitig ein Grundrecht der Staatsbürger, über ein und dieselbe Sache mehrere Meinungen hören und sich selbständig ein eigenes Urteil bilden zu können, sowie das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt» Ihr nicht auf privatwirtschaftliche Interessen ausgerichteter Betrieb sei für das allgemeine Wohl unentbehrlich oder doch zur Sicherung des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Erhaltung der demokratischen Ordnung von besonderer Eedeutung und in diesem Sinne lebenswichtig. Das Interesse des Klägers an der Beseitigung einer nicht so erheblichen Belästigung müsse d.aher zurücktreten. Nach einer Beweisaufnahme hat das Landgericht erkannt, wie eingangs angeführt. Es hat auf Grund der Zeugenbekundungen und der Au^enscheinseinnahme im wesentlichen das Vorbringen des Klägers als erwiesen angesehen und dementsprechend die Geräuscheinwirkung auf sein Grundstück als so störend erachtet, daß dadurch dessen Benutzung wesentlich beeinträchtigt ist, -ferner hat es verneint, daß die jetzige Verwendung des Grundstücks der Beklagten nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlich sei. Eine Verpflichtung zu nachbar« lieber Rücksichtnahme in dem von der Beklagten entwickelten Sinne habe der Kläger nicht» - Der 3etrieb der Beklagten als eines Zeitungsunternebmens sei zwar lebenswichtig. Der Kläger könne deshalb nur Unterlassung einzelner Maßnahmen verlangen, durch deren Wegfall der Betrieb keine wesentliche Einschränkung erfahre« Das treffe auf die der Beklagten gemäß dem entscheidenden Teil des Urteils auf- 5 erlegte Unterlassung zu, weil die "Freiheit” keine täglich erscheinende Zeitung sei und vor allem deshalb auch dann nichts von ihrer Bedeutung verliere, wenn sie an den Tagen vor ihrem jeweiligen Erscheinen bis um 22 Uhr gedruckt werde» Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen- Sie wiederholt und ergänzt ihr bisheriges Vorbringen, Vor allem bemängelt sie, das Landgericht sei, obwohl es ihren Betrieb zutreffend als lebenswichtig im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt habe, von der unzutreffenden Meinung ausgegangen, daß der Übergang vom-Nacht- zu dem Tagdruck bei einer nur dreimal wöchentlich erscheinenden Parteizeitung keine wesentliche Änderung oder Störung des Betriebes zur Polge habe. Sie führt dazu im einzelnen an: Die überwiegende Mehrzahl der Zeitungen werde wegen der Abhängigkeit von der Nachrichtenübermittlung der Nachrichtendienste im Nachtdruck hergestellt - Die aus allen Gebieten des täglichen Lebens eintreffenden Nachrichten gingen zwar während des ganzen Tages ein. Der Schwerpunkt der gerade für eine politische Tageszeitung wichtigsten Nachrichteneingänge liege indessen erst zwischen 16 und 21 Uhr, Wenn eine Zeitung ihre Aufgabe, die Leser möglichst schnell über öffentliche Vorgänge zu unterrichten, erfüllen wolle, könne unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorarbeiten frühestens um 22 Uhr mit dem Druck begonnen werden. Außerdem sei das pünktliche Erscheinen der Zeitung im Verbreitungsgebiet am folgenden Morgen davon abhängig, daß die Zeitungen bereits kurz nach Mitternacht der Post zu dem Versand übergeben würden. Andernfalls könne die Post die rechtzeitige Zustellung nicht garantieren. Bei Tagdruck müßten gerade die wichtigsten politischen Meldungen / erst in einer späteren Ausgabe oder die fragliche Ausgabe selbst verspätet erscheinen. Da die "Freiheit" ohnehin nur dreimal wöchentlich gedruckt werde, könne sie nicht einmal mehr an den Brscheinungstagen aktuell sein* Der daraus zwangsläufig folgende Leserschwund rufe ihren wirtschaftlichen Untergang hervor, »egen dieser tatsächlichen 'Voraussetzungen sei es auch erklärlich, daß bei allen itn Tagdruck hergestellten Zeitungen der politische Teil stark zurücktrete. Sie könne dem Verbot des Nachtdruckes auch nicht durch die Verlagerung der Rotationsmaschine ausweicben, ohne ungeheuere wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Die De- und Remontage der großen Rotationsmaschine, die damit verbundene mindestens vierwöchige Stillegung der Druckerei, die Notwendigkeit des Druckes in einem Konkurrenzunternehmen und die spätere Trennung der Rotationsmaschine von der Übrigen Druckerei verursachten fortlaufend neue Schwierigkeiten und Kosten. Die Beklagte ist der Auffassung: Sine nur dreimal wöchentlich erscheinende Zeitung sei ihrem Wesen nach eine Tageszeitung und nicht nur ein Mittelding zwischen Tages-und Wochenzeitung. Für sie sei daher Aktualität entgegen der Ansicht des Landgerichtes eine ebenso notwendige Voraussetzung wie für die täglich erscheinenden Zeitungen. Die bei einer Verlagerung der Rotationsmaschine jedoch erwachsenden Kosten und Schwierigkeiten könnten ihr nicht zugemutet werden, zu demal sich der Kläger mit verhältnismäßig einfachen Mitteln auf Kosten der Beklagten der nächtlichen Störung entziehen könne. Sie sei auch an anderen Orten immer wieder der Gefahr einer Abwehrklage ausgesetzt, da der Grundsatz der Prävention im Nachbarrecht versage. Sie könne sich daher trotz ihrer lebenswichtigen Stellung nicht dagegen wehren, von einem Ort zu dem anderen getrieben zu werden. Durch das Urteil werde gerade das erreicht, was das Landgericht bei konsequenter Anwendung seiner Auf- 7 fassung von del’ öffentlichen 3edeutung der politischen Tagespresse vermeiden wolle. Das Berufungsgericht hat amtliche Auskünfte über den Charakter des Stadtviertels eingeholt« in dem die Grundstücke der Parteien liegen, und die Augenscheinseinnahme wiederholt. Alsdann hat es dem Antrag des Klägers entsprechend die Berufung zurückgewiesen. Es hat sich im wesent liehen der Würdigung angescblossen, die der schon im ersten Rechtszug festgestellte, durch die weitere Beweisaufnahme bestätigte Sachverhalt durch das Landgericht erfahren hat« Hinsichtlich der von der Beklagten für sich in Anspruch genommenen Bedeutung als lebenswichtiger Betrieb aber hat es abweichend vom Landgericht folgendes ausgeführt: "Das angefochtene Urteil ist auch gerechtfertigt angesichts der Tatsache, daß es sich bei dem betrieb der Beklagten um ein Zeitungsunternehmen, und zwar das einer Trgeszeitung einer der größten Parteien Deutschlands handelt. Es kann zwar keinem Zweifel unterliegen, daß der Tagespresse im allgemeinen und damit der von der Beklagten'herausgegebenen Zeitung "Die Freiheit" im besonderen eine große Bedeutung für die politische Meinungsbildung in einer Demokratie zukommt. Denn die Presse wird nach heutiger Auffassung als Organ der Öffentlichen Meinung anerkannt und nimmt als solches öffentliche Punktionen wahr. Sie ist nicht nur dazu berechtigt, sondern besonders legitimiert, an Dingen und Vorgängen des öffentlichen Lebens Kritik zu üben (NJW 49, 6735 OLG Celle in HieaersKechtspfl 48/236} OLG Tübingen in DRZ 48, 495). Las spiegelt sieb in dem besonderen verfassungsmäßigen Schutz wieder, den die Presse durch Art 5 00 im Gegensatz noch zur V,ei-marer Verfassung heute genießt. Gleichwohl kommt dem einzelnen Zeitungsunternehmen, das mit der Presse an F « > 8 b sich ohne weiteres nicht vollkommen identisch ist, keine zivilrechtliche Sonderstellung zu. Sin Zeitungs-Unternehmen ist wie jeder andere Setrieb an die Normen des Privatrechts gebunden. Das Reichsgericht hat jedoch aus der allgemeinen Erwägung, daß dem Wohl der Allgemeinheit unter Umständen der Vorrang vor dem Interesse eines einzelnen gebührt, den Begriff des sog. lebenswichtigen Betriebes entwickelt und darunter Unternehmen verstanden, die für das allgemeine Wohl unentbehrlich oder doch von besonderer Bedeutung sind. Diese Betriebe sind insoweit privilegiert, als ihnen gegenüber mit einer Abwehrklage nur Maßnahmen oder Einschränkungen durchgesetzt werden können, die keine oder nur eine unwesentliche Störung des Betriebes bewirken. Die Druckerei eines Zeitungsunternehmens fällt jedoch nicht in diese Gruppe von Betrieben, Die von der iiechtsprechung entwickelten Grundsätze bedürfen angesichts des in Art 14 GG garantierten Eigentums einer vorsichtigen Anwendung, zu demal sie unverkennbar den Charakter einer Ausnahmerecelung tragen« Bei den bisher als privilegiert behandelten Fällen (wie Eisenbahnen, Autobahnen, Kraftwerken, Kanalbauten und dergl.) stehen Lebensfragen des gesamten Volkes auf dem Spiel, denen der einzelne seine Rechte aufopfern muß. Die als besonders schutzwürdig anzuerkennenden Interessen und Ziele der Allgemeinheit können unter Umständen eben nicht ohne Eingriff in die Rechtssphäre eines Einzelnen verwirklicht werden. Diese Schutzwürdigkeit findet hingegen ihre Grenze, wenn die verfolgten Ziele mit dem gleichen Erfolg auch ohne Beeinträchtigung eines anderen erreichbar sind* denn selbst der Staat darf in die seinen Bürgern durch die Rechtsordnung garantierten Rechte nur eingreifen, wenn es zur Si- * 9 cherung und Erhaltung der Existenz der Allgemeinheit unumgänglich notwendig ist- In der Notwendigkeit liegt aber* daß die zu duldenden Maßnahmen örtlich gebunden sein müssen. Dieses der,Rechtsprechung bereits innewohnende, wenn auch nicht besonders zu dem Ausdruck gekommene Erfordernis, verdient in Fortentwicklung dieser Rechtsprechung gebührend hervorgehoben zu werden. Wenn das bisher nicht geschehen ist, so ist das allein darauf zurückzufübren, daß die Ortsgebundenheit bei den bis jetzt zur Entscheidung gestellten Betrieben, ohne eines besonderen Hinweises zu bedürfen, unverkennbar feststand. Die von der Rechtsprechung privilegierten Betriebe waren entweder von geographischen Gegebenheiten völlig abhängig oder konnten nicht, wie bei Eisenbahnen, Autobahnen und Kanälen anders projektiert werden, ohne den Iransportweg unangemessen zu verlängern und damit den Interessen der Allgemeinheit zuwiderzulaufen, oder sie hätten an anderen geeigneten Orten andere Personen in der gleichen Weise in ihren Rechten betroffen. Ein Zeitungsunternehmen hingegen ist, unbeschadet der von ihm zu erfüllenden, für die Erhaltung einer.Demokratie zweifelsfrei äußerst bedeutsamen Funktionen, nicht in dieser Weise gebunden, sondern ist, ohne in der Verfolgung ihrer Aufgaben gehindert zu sein, in der Lage, sich dort niederzulassen, wo Rechte anderer nicht verletzt werden können.. Selbst wenn unter Verkennung der Umstände sich ein örtlich nicht gebundenes, jedoch ansonsten bedeutsames Unternehmen an einem ungeeigneten Platz niedergelassen hat, stellt die zur weiteren Verfolgung der gesetzten Aufgaben eventuell erforderliche Einstellung und Verlagerung des störenden Betriebes lediglich ein finanzielles Problem dar. Bei den lebenswichtigen Betrieben im eigentlichen Sinne hingegen ist die Er- 10 füllung der lebenswichtigen Aufgaben mit der Existenz des störenden Betriebes selbst derart verbunden, daß eine Verlegung unmittelbar Lebensfragen der Allgemeinheit berührt und daher ausgeschlossen ist* Bas Behlen dieser Voraussetzung wird weder durch Art 5 Abs 1 Satz 2 GG noch durch die zitierte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Celle und Tübingen gedeckt $ denn diese behandeln lediglich den Umfang der der Presse in ihrer Gesamtheit obliegenden spezifischen Punktionen* Baß das Recht der Pressefreiheit letzten Endes nicht mit Mitteln des Privatrechts beseitigt werden darf, versteht sich auf Grund der von v.Man-goldt in seinem Kommentar zu dem Grundgesetz in der Anm 4 d zu Art 5 erhobenen berechtigten Porderungs Vorsorge dafür zu treffen, daß die Gerichte bei ihren Entscheidungen die erforderliche Rücksicht auf die Öffentlichen Aufgaben der Presse nehmen- Von einer Verletzung der Pressefreiheit kann im vorliegenden Pall Jedoch keine Rede sein* überdies finden auch die der Presse garantierten xiechte nach Art 5 Abs 2 GG ihre Schranke in den allgemeinen uesetzen. Die Präge, ob der Druckerei eines Zeitungsunternehmens als lebenswichtiger Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichtes eine bevorzugte Stellung einzuräumen ist, kann im Übrigen für den vorliegenden Pall dahingestellt bleiben. Selbst bei Bejahung dieser Präge bedeutet die der Beklagten ?durch das angefoch-tene Urteil auferlegte Beschränkung keine wesentliche Änderung oder Störung ihres Betriebes. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichtes ist zwar die von der Beklagten herausgegebene Zeitung ihrem wesen nach eine Tageszeitung, obwohl sie nur dreimal wöchentlich er- 11 scheint, und bat demzufolge Anspruch auf Aktualität wie jede andere Tageszeitung, Andererseits haben auch die Bezieher der "Freiheit”, mag es sich um einen parteipolitisch gebundenen Leserkreis handeln oder nicht, ein Recht darauf, durch die von ihnen gewählte Zeitung so schnell als möglich in den Besitz politisch wichtiger Nachrichten zu kommen. Grleiobwohl kann eine Umstellung auf Tagdruck deshalb nicht als wesentliche Änderung bewertet werden, weil die Beklagte es in der Hand hat, sich dieser Beschränkung durch eine Verlagerung der Rotationsmaschine, mit oder ohne den übrigen Teilen der Druckerei, zu entziehen. Durch die konkrete Fassung des Urteilstenors wird die Beklagte auch nicht mehr als unbedingt erforderlich in der wähl der zur Beseitigung der Störung geeigneten Xlaßnabmen behindert. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie bereits alle anderen technischen Möglich-* keiten ausgeschöpft, so daß keine andere 'wähl blieb, als die eigentliche Quelle der Störungen, den Betrieb der Rotationsraaschine, in der festgesetzten Zeit zu untersagen. Die mit der Beseitigung unzulässiger Bin-wirkungen, hier einer eventuellen Verlagerung der Rotationsmaschine, verbundenen finanziellen Belastungen spielen im Nachbarrecht keine Rolle und treffen in jedem Falle den Störer.” Oegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Wie bisher will sie damit die Abweisung der Klage in vollem Umfang erreichen. Der Kläger bittet um Zurück- • Weisung des Rechtsmittels. Ent sehe idungsgründ e % Au Die vom Berufungsgericht aus seinen tatsächlichen Feststellungen gezogene Schlußfolgerung, daß der Kläger kraft seines Eigentums an dem Grundstück Neubrunnenstraße 15 grundsätzlich gemäß 5$ 903, 1004 Abs 1 BGB von der Beklagten die Unterlassung aller übermäßigen Geräuscheinwirkungen in der im Eingang des Tatbestandes aufgeführten zeitlichen Begrenzung verlangen kann, begegnet keinen rechtlichen Bedenken- Das gilt insbesondere von der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich gegenüber dem Verlangen des Klägers nicht auf V 906 Satz 1 BGB zu berufen vermag, und zwar deshalb nicht, weil nach dem als erwiesen erachteten Sachverhalt keiner der beiden in dieser Bestimmung geregelten Tatbestände gegeben ist, die einem Verbot der Geräuscheinwirkungen entgegenstehen• Die Revision bemängelt das angefochtene Urteil übrigens insoweit auch nichtv Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu entnehmende Verpflichtung des Klägers zu nachbarlicher Rücksichtnahme in dem von der Beklagten vorgetragenen Sinne verneint, insbesondere dem Kläger schon mit Rücksicht auf die durch die Beweisaufnahme festgestellte räumliche Aufteilung seiner Wohnung nicht zu demutet, innerhalb derselben die Schlafzimmer zu verlegen. Was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dagegen vorgebracht hat, betrifft die tatsächliche Würdigung dieser ’Verhältnisse und darf daher in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. 13 B. Im Übrigen wendet sich die Hevision nur gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der von ihm ebenfalls verneinten Präge, ob die Eigenschaft der Beklagten als eines Betriebes, der den Druck einer politischen Tageszeitung zu dem Gegenstand höt, ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis führen müsse. Ie Der Revision ist zuzugeben, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts von seiner Hilfserwägung nicht getragen wird. Danach soll letzten Endes dahingestellt bleiben können, ob eine Zeitungsdruckerei ein ?flebenswichtiger Betrieb” in dem vom Reichsgericht in RGZ 159, 129 [155] und 162, 549 [559] erörterten Sinne sei, weil jedenfalls die Maßnahme, die die Beklagte (falls sie nicht zu dem Druck der Zeitung am Tage übergehe) wohl zu treffen haben werde, um dem Unterlassung sanspruch des Klägers zu genügen, nämlich die Verlagerung der Rotationsmaschine, ihren Betrieb nicht wesentlich ändere oder beeinträchtige (RGRKomm z BGB 10. Aufl Anm 13 e zu j 906; Palandt BGB 14. Aufl Anm 5a, cc zu 5 906? Staudinger BGB 11. Aufl Anm 45 zu £ 906? ferner insbesondere RG in JW 1938, 2969 [2970]), vielmehr nur eine finanzielle Belastung der Beklagten darstelle, die für die rechtliche ' Beurteilung des Sachverhalts unerheblich sei. Die revision rügt in dieser Beziehung mit Recht, daß das Berufungsgericht insofern £ 286 ZPO verletzt habe, als es die Darlegung der Beklagten in Abschnitt II ihres Schriftsatzes vom 27-Okto-ber 1952 nicht gewürdigt habe. Diese Darlegung geht dem Sinne nach dabin, daß die Aufstellung der Rotationsmaschine • auf einem anderen entfernten Grundstück, d.h. also ein räumliches Auseinanderreißen d-er Druckerei fortwährende sehr erhebliche technische Schwierigkeiten beim Zeitungsdruck zur Folge haben müsse, die den Betrieb wesentlich beeinträchtigten, also nicht nur als ein finanzielles Prob- 14 lern für die Beklagte bezeichnet werden könnten. Indessen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf diesen verfahrensrechtlichen Verstoß nicht an, weil das an-gefochtene Urteil aus anderen Grüni'en der Nachprüfung standhält. II* Unbeschadet nämlich des vom Berufungsgericht zu Beginn seiner Haupterwägungen gebührend hervorgehobenen Umstandes, daß die Tagespresse, insbesondere die politische Tagespresse, und vor allem die Tageszeitungen, die durch die großen politischen Parteien beeinflußt werden, in einer Iemo~ kratie wie der deutschen Bundesrepublik für die politische Meinungsbildung, also für ein besonders wichtiges Anliegen des gesamten Volkes, sehr bedeutungsvoll ist und daß diese Wirkung vom Staat gewollt und geschützt ist, wie u„a. aus den von der Revision angeführten Art 5 (Recht der freien Meinungsäußerung und Pressefreiheit), Art 18 (Verwirkung von Grundrechten wegen Mißbrauch dieses Rechts und dieser Freiheit), Art 20 Abs 2 (Bas Volk als Träger der Staatsgewalt), Art 21 Abs 1 Satz 1 (Die Parteien als Mitwirkende bei der pohr* tischen tfillensbildung des Volkes), Art 79 Abs 3 des Grundgesetzes (Unzulässigkeit von Änderungen des Grundgesetzes, durch die die drei zuerst genannten Grundsätze berührt werden) entnommen werden kann, ist damit doch noch nichts für die Beantwortung der Frage gewonnen, ob gegen die Beklagte, soweit sie sich als Person des privaten Rechtsverkehr mit dem Bruck von Zeitungen, d.h. mit der im wesentlichen maschinellen Herstellung einer Zeitungsauflage befaßt, ein aus Eigentum hergeleiteter Unterlassungsanspruch nicht durchdringen kann, obwohl die Einwirkungen, die der beeinträchtigte Eigentümer abwehren will, die Grenzen des Zulässigen überschreiten. 15 Diese Präge hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint« Aus der hohen Aufgabe« die die politische Tagespresse als vor allem geistiges Gesamtphänomen zu erfüllen berufen ist, folgt nicht, daß dem einzelnen Verlagsund Druckereibetrieb, der das ihm zufließende Lachrichtenmaterial und Gedankengut technisch zu einer Zeitungsauflage verarbeitet, im Bereich des Privatrechts in dem gekennzeichneten Sinne eine Sonderstellung zukäme«. Die Beklagte kann für ihre Druckerei nicht die ausnahmsweise Bewertung in Anspruch nehmen, daß dieser Betrieb "für das allgemeine Wohl unentbehrlich oder doch von besonderer Bedeutung (lebenswichtiger Betrieb)" sei (RGZ 159, 129 [135] und 162, 549 [359]). Schon deshalb bietet der vorliegende Pall keine Veran-r lassung zu einer Prüfung, ob der vom Reichsgericht in jenen Entscheidungen während der Zeit des nationalsozialistischen Regimes in erheblicher Erweiterung seiner vorhergehenden Rechtsprechung schlechthin für jeden sogen«, lebenswichtigen Betrieb aufgestellte (indessen nicht einmal als durchschlagend anerkannte) Rechtssatz, daß die Abwehrkiage gegen die von einem derartigen Betrieb ausgehenden wesentlichen und örtlich ungewöhnlichen Einwirkungen nicht stattfinde, jetziger Rechtserkenntnis überhaupt standhält * Insbesondere bedarf daher der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt keiner Erörterung, daß die Entwicklung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung trotz der bereits in der Weimarer Reichsverfassung enthaltenen Institutionsgarantie des Privateigentums zu der wiedergegebenen weitgehenden Privilegierung von Betrieben zu Lasten der durch sie beeinträchtigten benachbarten Grundeigentümer gelangt ist« Ebensowenig kommt es darauf an, ob die sich mit dem Druck von politischen Tageszeitungen befassenden 16 Betriebe im allgemeinen nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind; ferner ob bei den Betrieben, denen das Reichsgericht hinsichtlich der gegen sie gerichteten Abwehrklage eine Sonderstellung zugebilligt hat, deren mehr oder weniger stark hervortretenden Ortsgebundenheit eine ausschlaggebende Bedeutung beizu demessen ist, und ob dieser Gesichtspunkt bei Zeitungsdruckereien völlig zurücktritt oder nicht; schließlich ob die vom Reichsgericht als gerechtfertigt betrachtete Begünstigung nicht nur die Einrichtungen betrifft, die der materiellen Daseinsfürsorge für die Bevölkerung dienen, sondern auch solche, denen die Pflege von ideellen Belangen der Bürger obliegt. Was insbesondere die Tragweite der im Art 5 des Grundgesetzes statuierten Pressefreiheit anlangt, so kann die unbe-fahgene Würdigung ihres im wesentlichen auf geistigem Gebiet liegenden Sinngehalts in dem lediglich abwehrenden Verlangen nach Abstellung von übermäßigem Lä^m, der bei der nächtlichen Drucklegung einer Zeitung entsteht, keineswegs eine Verletzung der Pressefreiheit erblicken; dies umso weniger, als die Pressefreiheit nach Art 5 Abs 2 des GrundG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze findet. Diese aber stehen im vorliegendem Palle dem Kläger zur Seite, Der Umstand, daß im Immissionsrecht (§ 906 BGB) der Grundsatz der Prävention nicht gilt und daß die Beklagte auch bei Verlagerung ihrer Druckerei reuen Unterlassungsansprüchen der im vorliegenden Rechtsstreit verfochtenen Art ausgesetzt sein und damit zu immer weiteren Verlagerungen gezwungen sein könnte, ist rechtlich ohne Belang«. Einem derartigen Risiko ist jeder nicht durch das Gesetz oder die daraus entwickelte Rechtsprechung begünstigte Betrieb ausgesetzt. Im übrigen aber lehrt die Erfahrung des täglichen Lebens, daß Zeitungsdruckereien wegen der sich aus - 17 ihrer Lege ergebenden nachbarrechtlichen Verhältnisse im allgemeinen nicht zu einer oder gar mehrfacher Verlagerung ihrer Betriebe genötigt werden .Der Schluß” liegt nicht fern, daß solche Druckereien in aller Regel von vornherein Betriebsstätten innehaben, in denen sie sich gegen solche etwa von Nachbarn erhobenen Ansprüche mit Erfolg auf 5 906 BGB berufen können* III«. Aus diesen Gründen ist die xievision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zuriickzuweisen* Dr„Httckinghaus Schuster Dr»Tasche Dr»Oechßler Dr,Spieler