tr hat der V, Zivilsenat des ^und auf die mündliche Verhandlung Auf die Revision des Beklagten Esser wird das am 27*10« 1949 verkündete Urteil des gerichte in Köln aufgehoben» •beglaubigter Urkunde vom Werkmeister Wilhelm &tflB ia Ln das ihnen in gehörige Grundstück Eil lern Händler Wilhelm jetzigen Kläger, vermietet und ihm für die Bauer des Miet-verhältnisses ein Vorkaufsrecht mit einem Pestpreise von 12.300.— Durch notariellen Vertrag vom 24.10.1945 halten weiterhin Wilhelm und seine Schwester ihren Grundbesitz zu dem Preise von 8.000#« RM an den Gemüsehändler Wilhelm EflB» den jetzigen Beklagten, verkauft und aufgelassen, heim In dem Vertrage hatte Wil-die Verpflichtung Übernommen, das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreis Wendungen an die Verkäufer ode Wilhelm Stflp, die Eheleute und Wilhelm EgBP bestritten jedoch den Anspruch des Wilhelm GQg|^ auf das Grundstück; sie wandten ein, dessen Vorkaufsrecht sei erloschen. an den Klüger, den Gemüsehändler Wilhelm Eflm die 3- Beklagten zur Erteilung seiner Zustimmung zur Auflassung und Eintragung den Namen des Klägers im Grundbuch jahte das Vorkaufsrecht als noch bestehend und daher die Verpflichtung der drei Beklagten zur Beschaffung des Eigentums am Grundstück zugunsten dos Klägers. In erster Linie beruft er sich auf ein mit allen Beklagten am 6.4.1949 getroffenes Abkommen, durch das 8ich der Beklagte zu 3 des Rächtb zur Berufungseinlegung begeben habe. Das Berufungsgericht beurteil1; die Vereinbarung vom 6.4*1949 als einen den Bestimmungen des materiellen Hechts unterstehenden Vertrag» durch den stich die Unterzeichner rechtswirksam dahin geeinigt haben, die Entscheidung des Landgerichts über die Eigentumsverhältnisse am streitigen Grundstück als für alle Beteiligten verbindlich hinzunehmen. ^as Berufungsgericht legt 4er Vereinbarung den Charak-ter eines Vergleichs bei, der ein Anerkenntnis des land-gerichtlicben Urteils unter Ausfüllung einiger Lücken der Entscheidung darstelle, die sich durch ihr Schweigen über die im Halle ihrer Vollstreckung zu erbringenden Gegenleistungen als wünschenswert und erforderlich ergeben hätten« Die Zulässigkeit und Rechtswirksamkilt solcher Vereinbarungen, die den Ausschluss von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen zu dem Gegenstände haben, ist von der Rechtsprechung des Reiohsgerichts anerkannt (RGZ 36, 421; 70, 59; 104, 135); hieran ist festzuhalten. Es lässt auch keinen Rechtsirri;um erkennen, wenn das Berufungsgericht eine Formbedürftigkeit der Vereinbarung verneint, well ihr, soweit eine Einigung über den Eigentumswechsel noch in Betracht kam, bereits durch den Spruch des landgerichts Genüge getan worden und die Abreden Über die einzelnen Gegenleistungen diesen Ausspruch nicht unmittelbar Auf jeden Fall abex dass während des Verfahrens i einerseits und die Beklagten ist hiernach davon auszugehen r Einlegung der Berufung ge« il gehindert war, falls die selbst keiner irgendwie ge- Der Be« nicht von dem Kläger oder ung Beteiligten dadurch ge« versetzt worden sein, dass die« unzweifelhaft rechtswirksam Gegenstand des Streits der Bechtsgültigkelt und der Besen. Wenn auch Verhandlung Instanz sich vor allem mit ob dieses Beeht erloschen I|rage, ob es überhaupt zur gskläger nicht gegenstände« h habe er sie mit seinem Pro« Einlassung auf den Prozess sei er sich klar gewesen, n erster Instanz der Kläger andererseits entgegengesetzte rufuni Er habe auoh gesehen» dass nunmehr nach Erlass des Urteils die Beklagten Stflp und sich der Auffassung des Klägers näherten. Bel diesem Auseinandergehen und diesem Wechsel der Stellungnahmen könne er keinesfalls etwaigen Äusserungen» * das Vorkaufsrecht sei nicht angreifbar» eine solche Bedeutung für die Bildung seiner eigenen Meinung beigelegt haben» dass sie ihn in einen Irrtum versetzt haben könnten. Bie Auffassung» dem Beklagten E®^ könne die Präge» ob dam Vorkaufsrecht überhaupt zur Entstehung gekommen sei» nicht gegenstandslos gewesen sein» sicherlich habe er sie mit seinem Prozessbevollmächtigten vor der Einlassung auf den Prozess erörtert» widerspricht dem Inhalt der Prozessakten* 8slieh darüber gestritten worden, ob das Vorkaufsrecht äus tatsächlichen und rechtlichen Gründen erloschen sei* Es liegt also nichts dafür vor, dass die Beteiligten während dee Verfahrens vor dem Landgericht über die Entstehung des Vozkaufsrechts in irgendwelchen Zweifeln befangen gewesen sären, die ihnen hätten Veranlassung geben können, diese| Präge einer näheren Prüfung zu unterziehen* Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts hätte das zugrunde liegende Kausalgeschäft mit Rücksicht darauf, dass es eine bedingte Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück in sich schloss, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft (§ 313 BGB). Bie Frage nach der rechtswirks« men Begründung des Vor-•kauf srechts ist von dem Beklagten ersichtlich erst im 2« Hechtszuge, nach dem Abschluss des fiechtsmittelverzichts-vertrage aufgeworfen worden« Sein Pxozessbervollmächtigter 2« Hechtszuges versichert in seinem Schriftsatz vom 10*10« 1949, Eg|^ sei von ihm erst bei EijiLegung der Berufung (I4.4.I949) über die fragliche Hecht 3läge 'unterrichtet worden« Biese Versicherung steht im Einklang mit dem Afctenin-halt, nach dem die Unwirksamkeit der kaufsrechts substantiiert zu dem ersten grtindung geltend gemacht und dieses Vorbringen dann in mehreren weiteren Schriftsätzen des .Beklagten E0 (vom 7.7*49 und 10.10.49) Zum Vorbringen des Beklagten hat sein Gegner auch dann, als er die Urschrift der Vereinbarung vom 6.4.1949 nach dem 30.9*1949 zu den* Akten gebracht hatte, nicht in klarer Form Stellung genommen. Hiernach ist davon auszugehsn, dass sich der Beklagte Efl^ beim Abschluss des Vertrags vom 6.4.1949 über die Bechtswirksamkeit der Bestellung des Vorkaufsrechts, Bestellung des Vor-Mal in der Berufungsbe- nicht etwa deshalb Uh erhoben, wenn Überhaupt, eine sehr unK .are Vorstellung gebildet hat, sodass der Jfrage näherzutreten war, ob ihm die ^echtswirk-samkeit von den Mitunterzeichnem des rfechtsmitt elver zieh ts« Vertrags arglistig vorgetäuscht worden ist. Der Erörterung dieser Trage war das Berufungsgericht weil der Beklagte im notariellen Vertrage vom 24.10.1945 gegenüber dem Werkmeister Stm und seiner Schwestor Trau U^^Mm die Ver- Das Berufungsgericht hat ihnen vom Boden seiner vorstehend &1b grundlos aufgezeigten Annahme aus, dass der Beklagte sehon beim Eintritt in die Verhandlungen wegen des Rechtsmittelverzichts bezüglich der Entstehung des Vorkaufsrechts eine persönliche Meinung gehabt habe, eine ausreichende Beachtung versagt. Für den Fall» dass die Anfechtung des Vertrags versagen sollte» hatte der Beklagte Esser in seinem Schriftsatz vom 7.7.1949 den Rücktritt vom Vertrage erklärt, weil der Vertrag mangels Erfüllung der in ihm bedungenen Zug-um-Zug-Leistung für ihn kein Interesse mehr habe•
I I 2361 Oil / Bundesgerichtshof V. Zivilsenat V ZR 71 / 50 Verkündet am 19*Januar 1951 gez.Gros Just.Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs• Beglaubigts Abschrift, Im Namen In dem Rechtsstreit des Gemüsehändlers Wilhelm E( des Volkes ) üb* St< Beklagten, Beruftngsklägers und Revisionsklägers» Prozessbevollmächtigter: Justi gegen den Händler Wilhelm zrat Br* / Rhld», Kläger, Berufungsjbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« tr hat der V, Zivilsenat des ^und auf die mündliche Verhandlung ?sgerichtshofes in Karlsruhe om 19*Januar 1951 unter Mit- wirkung des Senatspräsidenten Prof« Br» Pritsoh und der Bundesrichter Br.Hertel, Br«v«Iformann, Br »Heck und Br »fasche für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten Esser wird das am 27*10« 1949 verkündete Urteil des gerichte in Köln aufgehoben» Zivilsenats des Oberlandesr Bie Sache wird zur ander- weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird» Von Rec its wegen - 2 ~ Tatbestand Am 17.12.1938 hatten der Köln-Braunsfeld und seine Schwester Anna frau des Friedrich Dim ungeteilter Erbengemeinschaft Hfl^Btr.V, vom 1.1.1939 ab •beglaubigter Urkunde vom Werkmeister Wilhelm &tflB ia Ln das ihnen in gehörige Grundstück Eil lern Händler Wilhelm jetzigen Kläger, vermietet und ihm für die Bauer des Miet-verhältnisses ein Vorkaufsrecht mit einem Pestpreise von 12.300.— BM eingeräumt. Später hatten sie in notariell 1939 dem Mieter eine Vor- merkung zur Sicherung des Vorkaufsrechts bewilligt, deren Eintragung im Grundbuch dann auch erfolgte. Durch notariellen Vertrag vom 24.10.1945 halten weiterhin Wilhelm und seine Schwester ihren Grundbesitz zu dem Preise von 8.000#« RM an den Gemüsehändler Wilhelm EflB» den jetzigen Beklagten, verkauft und aufgelassen, heim In dem Vertrage hatte Wil-die Verpflichtung Übernommen, das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreis Wendungen an die Verkäufer ode (Kläger) zurückzuübertragen, falls letzterer von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde. Die Eintragung des Wilhelm E^B als Eigentümer i|m Grundbuch datiert vom 7.1^1948. Der damals noch in .Kriegsgefangenschaft befindliche Wilhelm Ggm^ übte durch Seinen Abwesenheitspfleger das Vorkaufsrecht aus. Wilhelm Stflp, die Eheleute und Wilhelm EgBP bestritten jedoch den Anspruch des Wilhelm GQg|^ auf das Grundstück; sie wandten ein, dessen Vorkaufsrecht sei erloschen. Aif die Klage des Wilhelm hin verurteilte das Landgericht in Köln durch Urteil vüm 4.3.1949 Wilhelm StiM und es und seiner sämtlichen Auf-r direkt an Wilhelm die -“heleute als lea Grundstücks auf Das Landgericht be- Beklagte zu 1 und 2 zur Auflassung des Grundstücks EU Istr.0, an den Klüger, den Gemüsehändler Wilhelm Eflm die 3- Beklagten zur Erteilung seiner Zustimmung zur Auflassung und Eintragung den Namen des Klägers im Grundbuch jahte das Vorkaufsrecht als noch bestehend und daher die Verpflichtung der drei Beklagten zur Beschaffung des Eigentums am Grundstück zugunsten dos Klägers. Gegen das Urteil hat der Beklagte zu 3 (Wilhelm allein Berufung eingelegt. Er wiederholt und vervollständigt zur Begründung sein früheres Klagevorbringen. Gegebenen fall's beantragt er, seine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 4893.17 HM auszusprechen, die ihm als Vergütung für die auf das streitige Grundstück gemachten Aufwendungen in gleich hoher DM-Summe zuständen. > Der Kläger (Wilhelm G(|^) Berufung gebeten. Er wiedexholt mit um Zurückweisung der Erweiterungen sein erstinstanzliches Klagevorbringen. len erst jetzt geltend gemachten Aufwendungsanspruch des Gegners lehnt er als unbegründet ab. In erster Linie beruft er sich auf ein mit allen Beklagten am 6.4.1949 getroffenes Abkommen, durch das 8ich der Beklagte zu 3 des Rächtb zur Berufungseinlegung begeben habe. Das in unbestrittener Urschrift vorliegende Abkommen vom 6.4.1949 hat folgenden Wortlauts " Köln, Vereinbarung den-6.4.49 Zwischen den Unterzeichneten Herrn Willy Herrn Wilhelm E^D .und Wilfcelii St 0t *er in Voll-macht seiner Schwester. Anna UflHHIB geb. St^Bt handelt, ist:heute folgendes vereinbart worden. Auf Grund des Urteils ten sich Wilhelm S Herrn Wilhelm G( itr. Preise von 12 300 Hl su Übereignen perr Wilhelm E< gib i t des weiteren wird vereinbart* Her Verkauf soll Zug xm Zug erfolgen« Herr soll für seine ünkoste nen Betrag von 1800 HM auf Geschwister S weitere 300 DM* Herr Summe, welche sur Voll des Landgerichtes verpflich-und Frau ^HH|^K»dem as strittige Grundstück in wie es sur Zeit ist»zu dem t hierzu seine Zustimmung; n der Instandsetzung usw* ei« erhalten« Hiervon entfallen 1300 LH* Herr GfHP übernimmt verpflichtet sich die Streckbarkeit des Urteils erforderlich bei der zuständigen Stelle zu hinterle-gen. Die näheren Umstände sollen notariell ihre Erledigung finden* gez.t Wilhelm Wilhelm E Her Beklagte zu 3 (Wilhelm SflP) sprioht diesem Abkommen jede Hechtswirksamkeit ab* Es verstosse gegen die guten Sitten, sei wucherisch und beinhalte eine sittenwidrige Ausnützung der Unerfahrmheit« Insbesondere ficht der Beklagte das Abkommen wegen Irrtums und arglistiger Täu- schung an* iusserst macht er geltend, die im Abkommen be- dungene Zug-um-Zug-Leistung uei nicht erfolgt« Hie Erfüllung des Vertrags habe für ihn kein Interesse mehr, er trete daher gemäss § 326 II Bas Berufungsgericht ha *: ne rechtswirksame Verpflichtung aller an seinem Zustande- kommen Beteiligten beurteilt GB vom Vertrage zurück« das streitige Abkommen als ei gegen das landgerichtliche Urteil kein Hechtemittel einzulegen rufung als unbegründet zurückgewies Hiergegen richtet sich die He 3, der mit ihr die Aufhebung des Erkenntnis nach seinen zweitinstan • Es hat daher die Been. vision des Beklagten zu Bgrufungsurteils und ein glichen Anträgen er- strebt.* Der Kläger bittet um Zurückwe Lsung der Revision* Entsdheidungsjgründe. Das Berufungsgericht beurteil1; die Vereinbarung vom 6.4*1949 als einen den Bestimmungen des materiellen Hechts unterstehenden Vertrag» durch den stich die Unterzeichner rechtswirksam dahin geeinigt haben, die Entscheidung des Landgerichts über die Eigentumsverhältnisse am streitigen Grundstück als für alle Beteiligten verbindlich hinzunehmen. ^as Berufungsgericht legt 4er Vereinbarung den Charak-ter eines Vergleichs bei, der ein Anerkenntnis des land-gerichtlicben Urteils unter Ausfüllung einiger Lücken der Entscheidung darstelle, die sich durch ihr Schweigen über die im Halle ihrer Vollstreckung zu erbringenden Gegenleistungen als wünschenswert und erforderlich ergeben hätten« Die Zulässigkeit und Rechtswirksamkilt solcher Vereinbarungen, die den Ausschluss von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen zu dem Gegenstände haben, ist von der Rechtsprechung des Reiohsgerichts anerkannt (RGZ 36, 421; 70, 59; 104, 135); hieran ist festzuhalten. Es lässt auch keinen Rechtsirri;um erkennen, wenn das Berufungsgericht eine Formbedürftigkeit der Vereinbarung verneint, well ihr, soweit eine Einigung über den Eigentumswechsel noch in Betracht kam, bereits durch den Spruch des landgerichts Genüge getan worden und die Abreden Über die einzelnen Gegenleistungen diesen Ausspruch nicht unmittelbar %9 < 1 I" I - 6 ruig ar berührten« Mit dem Berufungsgericht dass der Beklagte BMP an d< gen das erstinstanzliche ürtv zugrunde liegende Vereinba: arteten Anfechtung unterlag. 1•) Bei der Prüfung des Vereinbarung gerichteten Ang; rieht die Anfechtung wegen Ixf: schung mit der Begründung trags Schluss voraufgegangene! i Zweifel darüber 9 dass dem Be Beteiligten die Möglichkeit gerichtliche Entscheidung kl Möglichkeit sei ja ausdrückli klagte Ekönne aber auch einem anderen an der Verhandl täuscht und in einen Irrtum se ihm das.Vorkaufsrecht als entstanden dargestellt hätten Parteien sei doch gerade die stand des Vorkaufsrechts gewe und Bewe i sauf nähme in erster der Frage beschäftigt hättent sei, so könne doch auch die Entstehung gekommen, dem Be los geblieben sein. Sicherlic zessbevollmächtigten vor der erörtert. Auf jeden Fall abex dass während des Verfahrens i einerseits und die Beklagten ist hiernach davon auszugehen r Einlegung der Berufung ge« il gehindert war, falls die selbst keiner irgendwie ge- legen den Bechtsbestand der xfiffs weist das Berufungege-rtum und arglistiger Täu-ck, der Gang der dem Ver-Erörterungen lasse keinen klagten BMP wie allen anderen €}iner Berufung gegen die land« gewesen sei; über diese ch gesprochen worden«. Der Be« nicht von dem Kläger oder ung Beteiligten dadurch ge« versetzt worden sein, dass die« unzweifelhaft rechtswirksam Gegenstand des Streits der Bechtsgültigkelt und der Besen. Wenn auch Verhandlung Instanz sich vor allem mit ob dieses Beeht erloschen I|rage, ob es überhaupt zur gskläger nicht gegenstände« h habe er sie mit seinem Pro« Einlassung auf den Prozess sei er sich klar gewesen, n erster Instanz der Kläger andererseits entgegengesetzte rufuni !) Hechtsansichten vertreten hätten. Er habe auoh gesehen» dass nunmehr nach Erlass des Urteils die Beklagten Stflp und sich der Auffassung des Klägers näherten. Bel diesem Auseinandergehen und diesem Wechsel der Stellungnahmen könne er keinesfalls etwaigen Äusserungen» * das Vorkaufsrecht sei nicht angreifbar» eine solche Bedeutung für die Bildung seiner eigenen Meinung beigelegt haben» dass sie ihn in einen Irrtum versetzt haben könnten. Aus alldem folge» dass weder eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BOB)» noch' eine solche wegen Irrtums (§ 119) durchgreife. Die Revision rügt Verletzung des materiellen Reohts» insbesondere des § 123 BGB» weiterhin auch Verletzung des Verfahrensrechts» § 286 ZPO. Die Rü$e ist begründet. Bas Berufungsurteil hat eine kLare Scheidung des Angriffs aus § 119 BGB von dem aus § 123 unterlassen» obschon beide Angriffe von verschiedenen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen und auch eine r verschiedenen rechtlichen Würdigung unterliegen. Bie Praje kann indessen offenbleiben» ob die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) im Berufungsurteil die Widerlegung erfahren hat» die ihr hätte zuteil werden können. Benn die Begründung des Berufungsurteils ist insoweit nicht angefochten. Bie Zurückweisung der Anfechtwig wegen arglistiger Täuschung aber kann keinesfalls mit den Ausführungen des Berufungsgerichts erschöpfend begründet werden. Bie Auffassung» dem Beklagten E®^ könne die Präge» ob dam Vorkaufsrecht überhaupt zur Entstehung gekommen sei» nicht gegenstandslos gewesen sein» sicherlich habe er sie mit seinem Prozessbevollmächtigten vor der Einlassung auf den Prozess erörtert» widerspricht dem Inhalt der Prozessakten* < ivach Ibm ist jene Präge im nicht angeschnitten worden. Entscheidung wäre sie aber Erörterung gekommen, wenn nicht alle Beteiligten mit Mn» 8chlues des Gerichts davon • • * Ehtstehungsäkt zu Zweifeln landgerichtliche Ürteil in lässungen und dem sonstiger, ersten Rechtszuge ausschlie erstinstanzlichen Verfahren Bei ihrer Dichtigkeit für die unzweifelhaft schon damals zur ausgegangen wären, dass der koinen Anlass biete*. Wie das Verbindung mit den Parteiaus-Akteninhalt beweist, ist im 8slieh darüber gestritten worden, ob das Vorkaufsrecht äus tatsächlichen und rechtlichen Gründen erloschen sei* Es liegt also nichts dafür vor, dass die Beteiligten während dee Verfahrens vor dem Landgericht über die Entstehung des Vozkaufsrechts in irgendwelchen Zweifeln befangen gewesen sären, die ihnen hätten Veranlassung geben können, diese| Präge einer näheren Prüfung zu unterziehen* Der Grund für die Untelrlassung mag darin gefunden wer- alltägliche Rechtsfrage gehandelt* hat* In Betracht Kam die Einräumung eines persönlichen Vorkaufsrechts im Böhmen eiaes formlos geschlossenen Mietvertrags. Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts hätte das zugrunde liegende Kausalgeschäft mit Rücksicht darauf, dass es eine bedingte Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück in sich schloss, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft (§ 313 BGB). Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Vorkaufsrechts im Grundbuch, die auf Grund der späteren, von den Grundstückseigentümern ohne Mitwirkung des Vorkaufsberechtigten erklärten Bewilligung erfolgte, warf die Präge auf, ob dieser Rechtsakt nach § 313 Satz 2 BGB eine Heilung des Pormmangels bedeutet hä je • Die Rechtsprechung des Reichs« gerichts stand einer Bejahuig dieser Präge entgegen (RGR Komm 5 1094 Anm 3; BGZ 125, 263; BG JW 1934 S 2545 )* Ben beteiligten Parteien mochte ihre Entscheidung stärkste Zwei* •'fei bereiten, wenn sie überhaupt auf die Frage gestossen waren« Die erwähnte Annahme des Berufungsgerichts war also jedenfalls aktenwidrig« Bas ist ein schon von Amts wegen zu beachtender Mangel, weil es sich inuoweit nicht um eine unrichtige Beweiswürdigung, sondern un einen Mangel in der. ' Urteilsfindung handelt (BGZ 149, 325)* Bie Frage nach der rechtswirks« men Begründung des Vor-•kauf srechts ist von dem Beklagten ersichtlich erst im 2« Hechtszuge, nach dem Abschluss des fiechtsmittelverzichts-vertrage aufgeworfen worden« Sein Pxozessbervollmächtigter 2« Hechtszuges versichert in seinem Schriftsatz vom 10*10« 1949, Eg|^ sei von ihm erst bei EijiLegung der Berufung (I4.4.I949) über die fragliche Hecht 3läge 'unterrichtet worden« Biese Versicherung steht im Einklang mit dem Afctenin-halt, nach dem die Unwirksamkeit der kaufsrechts substantiiert zu dem ersten grtindung geltend gemacht und dieses Vorbringen dann in mehreren weiteren Schriftsätzen des .Beklagten E0 (vom 7.7*49 und 10.10.49) wiederholt worden ist. Bie Geltendmachung ist dann nicht etwa erst in den nachgereichten und daher nicht zu berücksichtigenden Schriftsatz vom 12« Okt. 1949, sondern schon im Verhandlungstermin dieses Tages erfolgt, auf den d$s Borufungsurteil erging. Zum Vorbringen des Beklagten hat sein Gegner auch dann, als er die Urschrift der Vereinbarung vom 6.4.1949 nach dem 30.9*1949 zu den* Akten gebracht hatte, nicht in klarer Form Stellung genommen. Hiernach ist davon auszugehsn, dass sich der Beklagte Efl^ beim Abschluss des Vertrags vom 6.4.1949 über die Bechtswirksamkeit der Bestellung des Vorkaufsrechts, Bestellung des Vor-Mal in der Berufungsbe- • ID - nicht etwa deshalb Uh erhoben, wenn Überhaupt, eine sehr unK .are Vorstellung gebildet hat, sodass der Jfrage näherzutreten war, ob ihm die ^echtswirk-samkeit von den Mitunterzeichnem des rfechtsmitt elver zieh ts« Vertrags arglistig vorgetäuscht worden ist. Der Erörterung dieser Trage war das Berufungsgericht weil der Beklagte im notariellen Vertrage vom 24.10.1945 gegenüber dem Werkmeister Stm und seiner Schwestor Trau U^^Mm die Ver- pflichtung anerkannt hatte, die im Grundbuch zu Gunsten des Klägers eingetragene AuflassuxgsVormerkung zu beachten. Die Übernahme dieser Verpflichtung, die ersichtlich in Unkenntnis der hinsichtlich der Entstehung des Vorkaufsrechts möglichen Zweifel erfolgt war, schliesst die Geltendmachung einer etwaigen Unwirksamkeit des Entstehungsakts nicht aus« Bas könnte nur dann anders sein, wenn die Geltendmachung der Unwirksamkeit als arglistig zu beurteilen wäre. Eine derartige Arglist aber kann dem Beklagten EflBW nach Lage der Umstände entgegen dem Hinweis der Revisionsbeantwortung auf die Entscheidung EGZ 153, 59, die einen ganz anders gelagerten Tall betrifft, jedenfalls dem Kläger gegenüber nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Der Beklagte bat über das Verhalten der Mitun- terzeichner, aus dem er die ihm gegenüber begangene Arglist herleitet, in seinen zweitinstanzlichen Schriftsätzen substantiierte Angaben gemacht. Das Berufungsgericht hat ihnen vom Boden seiner vorstehend &1b grundlos aufgezeigten Annahme aus, dass der Beklagte sehon beim Eintritt in die Verhandlungen wegen des Rechtsmittelverzichts bezüglich der Entstehung des Vorkaufsrechts eine persönliche Meinung gehabt habe, eine ausreichende Beachtung versagt. Den Angaben des Revisionsklägers über das partner ist nunmehr aber ein g ^erhalten seiner Vertrags-xösseres Gewicht beizulegen. < 11 Es wird Aufgabe des Berufungsgerichts sein» die Erheblichkeit der Angaben einer erneuten Prüfung zu unterziehen» da sich der Ausgangspunkt seiner Beurteilung verschoben hat« Dabei wird zu beachten sein» dass der Tatbestand der arglistigen Täuschung auch dadurch erfüllt werden kann» dass der andere Teil über einen bei ihm bereits vorhandenen wesentlichen Irrtum arglistig im unklaren gelassen wird. Täuschungsabsicht entfällt freilich» wenn sich der Täuschende selbst in einem Irrtum befunden hat. Eventualdolus genügt indessen zur Bejahung der Arglist. Es kann sich übrigens auch« die Notwendigkeit ergeben» die ]**rage der Rechtswirk-samkei.t des Rechtsmittelverzichts von Standpunkt der Vorschrift des § 779 BGB aus zu überprüfen. 2.) Im Verzichtsvertrage vom 6;4.‘949 war vereinbart wor-• •• •• * den» dass die dort bedungenen wechselseitigen Leistungen Zug um Zug zu erfolgen hätten. Für den Fall» dass die Anfechtung des Vertrags versagen sollte» hatte der Beklagte Esser in seinem Schriftsatz vom 7.7.1949 den Rücktritt vom Vertrage erklärt, weil der Vertrag mangels Erfüllung der in ihm bedungenen Zug-um-Zug-Leistung für ihn kein Interesse mehr habe• Auf diesen selbständigen Hechtsbehelf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Es hat sich weder über seine Zulässigkeit, noch über seine sachliche Berechtigung ausgelassen. Die Revision rügt mit Hecht Verletzung des § 551 ZPO. Es handelt sich hier nicht um eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Urteilsgründe, sondern um das Fehlen der Gründe für einen ganzen Rechtsbeholf. Das begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach $ 551 Ziff 7 ZPO. / t t 1 * 1 1 * I