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BGH

Gericht: BGH

(Tatbestands Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Plan Nr® 198/2 alt der Gemarkung KflÜl« Dem Beklagten zu 3) gehört das daran angrenzende Grundstück Plan Nr® 108 derselben Gemarkung; er hat u®a® über dieses Grundstück im Jahr 1956 mit dem Beklagten zu 1), seinem Sohn, und dessen Ehefrau, der Beklagten zu 2), einen tibergabevertrag geschlossen, der im Grundbuch noch nicht vollzogen ist (im Berufungsurteil sind die Beklagten zu 1} und 2) als Eigentümer des Grundstücks, der Beklagte zu 3) als Inhaber eines dinglichen Anwartschaftsrechts bezeichnet® trag” bezeichneben notariell beurkundeten Vertrage Bs heißt darin unter I B, die Beklagten zu 1) und 2) ver-tauochten aus dem Grundstück Plan Nr«, 108 "vorbehaltlich nachträglicher geometrischer Vermessung eine den Beteiligten nach Lage und Umfang genau bekannte Teilfläche von etwa 1 410 qm, wie diese Teilfläche in der dieser Urkunde beigefügten Planokizze rot schraffiert ist", an die Klägerin, v/ogegen diese ihr Grundstück Plan Nr« 198/2 an die Beklagten zu 1) und 2) vertausche«, Die von den Beklagten zu 1) und 2) vertauschte Fläche solle so veräußert sein, wie sie sich durch die Vermessung ergebe und wie die Vermessung durch das Landratsamt genehmigt werde« Unter X 0 Nr« 1 des Vertrags heißt es, die vertauschten Vertragsflächen seien gleichwertig«, Bine Aufzahlung habe daher nur zu erfolgen, wenn die Grundstücksgrößen verschieden seien« Die Ausgleichung habe unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 10 DM für die ersten 150 qm Differenzfläche und von 12 DM für die darüber hinausgehende Differenzfläche zu erfolgen« Die Straßenflächen seien "jeweils anteilig vom Brwerber für seinen Erwerb der Ausgleichung mit zugrunde zu legen«" In einem notariellen beurkundeten Nachtragsvertrag vom 20o März 1961 zu dem Vertrag vom 13° Juni I960 (“Messungsanerkennung und Auflassung zur Tauschvertragsurkunde ...o. vom 13° Juni I96011) nahmen die Parteien -die Beklagten vertreten durch den vorbehaltlich ihrer Zustimmung handelnden Notarangestellten Popp - eingangs auf eine zwischenzeitlich durchgeführte Vermessung und Vermarkung “der nach der genannten Vorurkunde vom 13° Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits erging am 28« Juni 1962 ein Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts« Die Beklagten zu 1) und 2) wurden darin verurteilt, "samtverbindlich die Vermessung des Grundstückes Plan Nr« 196/2 neu in ^HHHI ~ Bauplatz - zu 1 369 qm laut Auszug aus dem Veränderungsnaohweis der Gemarkung Kat zwang 43/61 des Vermessungsamtes SI^HHH als richtig anzuerkennen, die Auflassung an die Klägerin zu erklären, sowie die Eintragung der Auflassung und den Vollzug des Veränderungs-nachweiBes im Wege der Grundstücksteilung im Grundbuche zu beantragen Zug um Zug gegen Messungsanerkennung und Auflassung des Grundstückes Plan Nr« 196/2 alt in Katz-wang, sowie Zahlung von DM 1 608 ««««"« Der Beklagte zu 3) wurde zur Erteilung der Zustimmung verurteilt« Juni I960 rot schaffierte, nach dem Ergebnis der Vermessung 1 569 qm große Fläche - Flächen von insgesamt 409 qm Größe, die im amtlichen Bebauungsplan als Straßen vorgesehen sind« Sie hat folgenden Hauptantrag gestellts 1« Pas Berufungsgericht hat den Vertrag vom 13 <> Juni I960 dahin auogclegt9 daß die Klägerin nicht die Übereignung von Straßenflächen verlangen könne« Es hat dazu in erster Linie auf die dem Vertrag beigefügte Skizze und die Kennzeichnung der auszutauschenden Grundstücke in Teil I B des Vertrags hingewiesen« Per in Teil I C Kr« 1 ("Bedingungen") enthaltene Satz, nach dem die Straßenflächen "jeweils anteilig vom Erwerber für seinen Erwerb der Ausgleichung mit zugrunde zu legen" sind, steht dieser Auslegung nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen« Pieser Teil des Vertrags handle, so meint das Berufungsgericht, von dem geldlichen Ausgleich, den die Partei zu zahlen habe, die bei der Vermessung der Tauschgrundstücke ein kleineres (gemeint ists größeres) Grundstück erhalte« Im Rahmen dieses Ausgleichs hätten auch die Straßenfläohen berücksichtigt werden seilen, die die Vertragsteile später an die Gemeinde abzutreten hätten, was damals üblicherweise un- Die Hevision meint, das Berufungsgericht habe nicht das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen der Parteien berücksichtigt» Im einzelnen verweist sie dazu insbesondere darauf9 daß nach dem letzten Satz von Teil I B des Vertrags die der Klägerin zu überlassende Teilfläche so habe veräußert werden sollen, nwie sie sich durch die Vermessung »»»»" ergebe» Nach der Abmarkung vom 30» September I960 und einer neuen Vermessung vom 10» Oktober I960 aber hätten auch Straßenflächen zu dem an die Klägerin zu übereignenden Grundstück gehört» Auch die Revision spricht im übrigen von einer "Ergänzung” der Skizze durch die Vermessung; auch sie iot also offenbar nicht der Ansicht , daß in dem hier erörterten Satz etwa eine Vereinbarung des Inhalts zu dem Ausdruck käme? Bie Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daß Teil I 0 Kr» 1 des Vertrags nicht nur die geldliche Ausgleichung betreffe, sondern auch regele, was "nicht mitvertauscht” sein solle» Auch das Berufungsgericht ist jedoch nicht davon ausgegangen, das Teil I C 1 ausschließlich den geldlichen Ausgleich regele,» Es hat jedoch keinen Anlaß gesehen, auch auf die von der Revision erwähnte Vereinbarung einzugehen, nach der "nicht mitvertauscht ist der auf den Vertragstrennstücken befindliche Waldbestand, die Ziergewächse und das Wochenendhaus auf dem ob der Veräußerer unmittelbar die zu dem veräußerten Grundstück gehörige Straßenfläche an die Gemeinde ab trat, oder ob er mit dem Grundstück auch die Straßenfläche dem Erwerber überließ, damit dieser sie an die Gemeinde abtrat«, Ep liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß das Berufungsgericht d&g von der Revision als übergangen bezeichneten Weiteren Teile der Aussagen der Zeugen Befllund Pfl) übersehen hätte«, Pie Revision sucht insoweit ihre Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu setzen« Pies ist in der Revisionsinstanz imzulässig (§ 561 Abs« 2 ZPO)« 2« Hinsichtlich des notariell beurkundeten Nachtragsvertrags vom 20o März 1961 hat das Berufungsgericht ausgeführt, von der Übereignung von Straßenflächen sei darin nicht die Rede« Auch in dem Veränderungsnachy/eis 43/61 des Vermessungsamto auf dem der Nach- Dio dagegen gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg gaben« Die Revision meint* auf das vom Berufungsgericht hier erörterte Wissen der Beklagten komme cs nicht an, da diese beim Abschluß des Nachtragovcrtrags durch den Notarengestellten P^B vertreten gewesen soienp der über die Einbeziehung der Straßenfläche durchaus im Bilde gewesen sei* Dies sei nach § 166 Abs« 1 BGB entscheidend« Das Berufungsgericht hat- was die Revision übersieht - auch den Umstand berücksichtigt* daß der Notar* der den Nachtrag vom 20« März 1961 beurkundet hat* am folgenden 3?ag einen weiteren Vertrag beurkundet hat* durcJ den die Klägerin die Straßenfläche an die Gemeinde Katz-wang abgetreten hat« Daß das Berufungsgericht diesem Umstand für die hier zu entscheidenden Prägen keine Bedeutung beigemessen hat* läßt keinen Rechtsirrtum erkennen« Io a) Für den ersten Hilfsantrag zu I fehlt es bereits an dem auch in der Revisions in stanz von Amts wegen zu prüfenden Feststellungsinteresse« Die Klägerin hat nicht dargetan, was sie aus einer Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung zu gev/innen vermöchte« Soweit es ihr um die Ansprüche geht, die Gegenstand des Teilanerkenntni'surteilß vom 28„ Juni 1962 sind, kommt es auf den Nachtragsvertrag vom 20« März 1961 nicht mehr an« Zur Abtretung der von der Klägerinabeanspruoh-ten Straßenflächen aber wären die Beklagten nach den obigen Ausführungen zu dem Hauptantrag auch dann nicht verpflichtet, wenn ihre Anfechtung unwirksam sein sollte« Auch insoweit kommt es daher nicht auf die Frage der Wirksamkeit der Anfechtung an« Davon abgesehen fußt der Nachtrag auf einer unstreitig unrichtigen Vermessung« Auch die Klägerin geht im vorliegenden Rechtsstreit nicht von den Ergebnissen dieser Vermessung aus, sondern stützt sich auf eine erst nach dem Nachtragsvertrag durchgeführte Vermessung0 Die Ergebnisse dieser späteren Vermessung könnten jedoch auch dann nicht rückwirkend in die am 200 März 1961 erklärte Auflassung eingehen, wenn die Irrtumsanfechtung der Beklagten unwirksam wäre» - Auch im übrigen ist für den Bie Vorinstan2en haben der Klägerin die Kosten des Rcchtsotrcitouauch insoweit auferlegt, als diese auf das Toilnnerkenntniourtcil vom 28« Juni 1962 entfallen» Zur Begründung hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, daß die Klägerin zur Klageerhebung keinen Anlaß gehabt habe C§ 93 »ZPO), da die Beklagten in mehreren Schreiben ihre Bereitschaft zur Erfüllung des Vertrags vom 13o Juni I960 zürn Ausdruck gebracht hätten« - Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei den Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz übergangen, wonach sie die Beklagte 11 ständig" zur Abgabe der not wendigen Erklärungen vor dem Notar aufgefordert habe, die Beklagten sich aber nicht bereit gefunden hätten, die Auflassung insoweit anzuerkennen, als sie nicht die Straßenflächen betraf« Auch mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen» Bas als übergangen bezeichnete Vorbringen der Klägerin ergab nicht, daß sio den Beklagten zu verstehen gegeben hätte, sie werde dio Vertragserfüllung in den Grenzen des später ergangenen Teilanerkenntnisurteils zunächst hinnehmen und dabei mitv/irken» Zudem hat die Klägerin es noch im vorliegenden Rechtsstreit zunächst abgolehnt, ein Teilanerkenntnisurteil in den Grenzen des Vertrage vom 13* Juni I960 zu beantragen«, - Die Kosten-entsoheidung des Berufungsgerichts begegnet daher auch in dem hier erörterten Punkt keinen Bedenken*

Zitierte Normen: § 561 ZPO
GrundstückBerufungsgerichtMärz®AuflassungKlägerinVermessungRevision

Volltext der Entscheidung

2067 072
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ISJMi
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14o Juli 1967 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter 4er Geschäftsstelle
 der Ehefrau Änna M i,	Str,
 geh» Wflp in
 Klägerin 9 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br0	-
I, S|
Nebenintervenient: Notar Dr» Winfried WeJ
AflHHstr« £
- Prozeßbevollmächtigter II» Instanzt Rechtsanwalt Br»
,, ^B^str» £ -
gegen
1)	den Landwirt Georg B r	in	K|
IJHBiplatz 0,
2)	dessen Ehefrau Babetto B r flHB gebo HUB in
I*Hplatz £>
3)	den Landwirt Georg-Friedrich - genannt Fritz -B r UHF in KflHIB? LflBBplatz f 9
Beklagte9 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2 -
v
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30® Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr® Augustin und der Bundesrichter Dr® Piepenbrock, Dr® Freitag, Hill und Offterdinger
 für Hecht erkannt?
Die Revision gegemndas Urteil des 2® Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4® Februar 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi esen ®
Von Rechts wegen
(Tatbestands
 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Plan Nr® 198/2 alt der Gemarkung KflÜl« Dem Beklagten zu 3) gehört das daran angrenzende Grundstück Plan Nr® 108 derselben Gemarkung; er hat u®a® über dieses Grundstück im Jahr 1956 mit dem Beklagten zu 1), seinem Sohn, und dessen Ehefrau, der Beklagten zu 2), einen tibergabevertrag geschlossen, der im Grundbuch noch nicht vollzogen ist (im Berufungsurteil sind die Beklagten zu 1} und 2) als Eigentümer des Grundstücks, der Beklagte zu 3) als Inhaber eines dinglichen Anwartschaftsrechts bezeichnet®
Es handelt sich dabei um ein offenkundiges Versehen, wio der übrige Akteninhalt und insbesondere die notariellen Verträge vom 13o6®1960 und 20® März 1961 ergeben)® Am 13° Juni I960 schloß die Klägerin mit dem Beklagten zu 1), der dabei im eigenen Namen und - vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) und 3) handelte, einen als "Tauschver-
 
trag” bezeichneben notariell beurkundeten Vertrage Bs heißt darin unter I B, die Beklagten zu 1) und 2) ver-tauochten aus dem Grundstück Plan Nr«, 108 "vorbehaltlich nachträglicher geometrischer Vermessung eine den Beteiligten nach Lage und Umfang genau bekannte Teilfläche von etwa 1 410 qm, wie diese Teilfläche in der dieser Urkunde beigefügten Planokizze rot schraffiert ist", an die Klägerin, v/ogegen diese ihr Grundstück Plan Nr« 198/2 an die Beklagten zu 1) und 2) vertausche«, Die von den Beklagten zu 1) und 2) vertauschte Fläche solle so veräußert sein, wie sie sich durch die Vermessung ergebe und wie die Vermessung durch das Landratsamt genehmigt werde« Unter X 0 Nr« 1 des Vertrags heißt es, die vertauschten Vertragsflächen seien gleichwertig«, Bine Aufzahlung habe daher nur zu erfolgen, wenn die Grundstücksgrößen verschieden seien« Die Ausgleichung habe unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 10 DM für die ersten 150 qm Differenzfläche und von 12 DM für die darüber hinausgehende Differenzfläche zu erfolgen« Die Straßenflächen seien "jeweils anteilig vom Brwerber für seinen Erwerb der Ausgleichung mit zugrunde zu legen«"
Die Beklagten zu 2) und 3) stimmten dem Vertrag zu«
Die Teilfläche, die auf der im Vertrag erwähnten, dem Plan beigefügten Planokizze bezeichnet war* stellt nach dem amtlichen Bauordnungsplan Bauland dar (auf der Planskizze S« 18 des erstinstanzlichen Urteils -braun - 1285 qm groß - und gelb - 284 qm groß - gekennzeichnet)« Straßenflächen waren darin nicht enthalten« Der Streit der Parteien geht darum, ob die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Übereignung der dazugehörigen, insgesamt 409 qm großen Straßenflächen hat (auf der Skizze rot - 194 qm groß - und blau - 215 qm groß - gekennzeichnet)«
In einem notariellen beurkundeten Nachtragsvertrag vom 20o März 1961 zu dem Vertrag vom 13° Juni I960 (“Messungsanerkennung und Auflassung zur Tauschvertragsurkunde ...o. vom 13° Juni I96011) nahmen die Parteien -die Beklagten vertreten durch den vorbehaltlich ihrer Zustimmung handelnden Notarangestellten Popp - eingangs auf eine zwischenzeitlich durchgeführte Vermessung und Vermarkung “der nach der genannten Vorurkunde vom 13°
Juni 1960 o o ° o vertauschten Grundflächen” Bezug«, Es seien hiernach an die Klägerin aus dem Grundstück Plan Nr«, 108 1568 qm, an den Beklagten zu 3) aus dem Grundstück 198/2 917 qm vertauscht. Die Beteiligten erkannten das Messungsergebnis als richtig an, beantragten den Vollzug des Änderungsnachweis eo mit den darin enthaltenen Teilungen und Vereinigungen im Grundbuch und erklärten die Auflassung. Unter Zugrundelegung einer Differenzfläche von 651 qm zugunsten der Klägerin wurde eine durch sie zu zahlende Tauschaufgabe von 7 512 DM errechnet. - Die Beklagten zu 1) und 3) genehmigten den Antrag zwei Tage später.
Am 27. März 1961 übersandte die Klägerin einen Scheck über 7 512 DM, ließ ihn jedoch vor der Einlösung^ sperren, nachdem sich herausgestcllt hatte, daß das Vermessungser-gebnis unrichtig war. Als sie den Betrag später an den Beklagten zu 1) überwies, schickte dieser das Geld zurück.
Durch Schreiben vom 8. Mai 1961 focht der Beklagte zu 1) sowohl den Vortrag vom 13° Juni I960 als auch den Nachtrag vom 20. März 1961 zugleich im Namen der anderen Beklagten wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an, da
 sich in die V^nefund damit auch in den Nachtrag “verschiedene Pehlereeingeschlichen” hätten, die er im vollen Umfang erst in den letzten Tagen erkannt habe*'
 
- Die Beklagten weigerten sich in der Folgezeit, ein Abmarkungsprotokoll vom 26« Juli 1961 ("Abänderung der Vermessung vom IO« Oktober I960 infolge fehlerhafter ursprünglicher Absteckung") zu unterschreiben«
Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits erging am 28« Juni 1962 ein Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts« Die Beklagten zu 1) und 2) wurden darin verurteilt, "samtverbindlich die Vermessung des Grundstückes Plan Nr« 196/2 neu in ^HHHI ~ Bauplatz - zu 1 369 qm laut Auszug aus dem Veränderungsnaohweis der Gemarkung Kat zwang 43/61 des Vermessungsamtes SI^HHH als richtig anzuerkennen, die Auflassung an die Klägerin zu erklären, sowie die Eintragung der Auflassung und den Vollzug des Veränderungs-nachweiBes im Wege der Grundstücksteilung im Grundbuche zu beantragen Zug um Zug gegen Messungsanerkennung und Auflassung des Grundstückes Plan Nr« 196/2 alt in Katz-wang, sowie Zahlung von DM 1 608 ««««"« Der Beklagte zu 3) wurde zur Erteilung der Zustimmung verurteilt«
Die Klägerin beansprucht über das den Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils bildende Baugelände hinaus -es war dies die in der Planskizze des Vertrags vom 13»
Juni I960 rot schaffierte, nach dem Ergebnis der Vermessung 1 569 qm große Fläche - Flächen von insgesamt 409 qm Größe, die im amtlichen Bebauungsplan als Straßen vorgesehen sind« Sie hat folgenden Hauptantrag gestellts
I« Die beiden Beklagten, Eheleute Georg und Babette Brflp» werden verurteilt, samtverbindlich die Vermessung der Straßenfläche von 409 qm, die zu dem Grundstück Plan Er« 198/2 neu in Kat zwang - Bauplatz - zu 1569 qm gehört, laut Auszug au3 dem Veränderungsnachweis der Gemarkung KflHi des Vermeooungsamtes SfHHHHals richtig anzuerkennen, die Auflassung an die
 
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Klägerin zu erklären, sowie die Eintragung der Auflassung und den Vollzug dös Vcränderungsnach-v/eiscs im Wege der Grund stückst ei lung im Grundbuch zu beantragen Zug um Zug gegen Zahlung von EM 4 908 i0Wo Viertausendneunhundertacht Eeutsche Marko
II o Eor Beklagte Georg Friedrich Br®Bwird verurteilt, seine Zustimmung zu Abs* I zu geben»
Weiter hat sie folgende;.: Hilfsanträge gestellts
1 * Hilfsantrags
 Io Es wird festgestellt, daß die Anfechtung der Auflassung im Nachtrag vom 20« März 1961 durch Schreiben der Beklagten vom 8» Mai 1961 unwirksam isto
 Ia Eie Auflassung vom 200 März 1961 v/ird dahin ab-goändcrt, daß die Beklagten qm 409 unter Aner-kei-u. r kcxlnung des neuen Vcrmossungovcrzeichnisses im Änderungsnachv/eis 49/61 gegen Zahlung von EM 4 908 aufzulaasen haben« Eie Beklagten stimmen der Eagovcrändorung des Grundstücks entsprechend der neuen Vermessung zu» Eie Beklagten haben die Eintragung dieser geänderten Auflassung in das Grundbuch ^zu bewilligen«
II o Eer Beklagte Georg Friedrich Brflpjwird verurteilt, seine Zustimmung zu Abs« Is*zu geben«
2« Hilfsantrag:
I« Es wird festgestollt, daß durch die Anfechtung der Beklagten vom 8« Mai 1961 die Auflassung vom 20«3o1961 unwirksam geworden ist«
IIo Eie Beklagten haben im Nahmen des Schadensersatzes wegen jener Anfechtung:
a)	die Straßenfläche von 409 qm unentgeltlich an die Gemeinde KflHD abzutreten gegen Bezahlung von 4 908 EM durch die Klägerin an die Beklagten,
b)	die Beklagten haben die Klägerin von allen Ersatzansprüchen froizustollen, die gegen die Klägerin gerichtet v/ordon können aus denVer-trägen der Klägerin vor dem Notariat SflIHIHH
 
vom 20« März 1961 UPJJr« 991? in v/elohen sich die Klägerin zur Übereignung des neugebildeten Grundstücks Plan Nr« 198/2 Stadtv/eg verpflichtet und die Eigentums-Übertragung vollzogen hat«.
Pie Beklagten haben um Klageabweisung gebeten«
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Pie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter, während die Beklagten um Zurückweisung des Rechtsmittels bitten«
Entschedidunasffründes
I. Stak Hauptklageantrag
1« Pas Berufungsgericht hat den Vertrag vom 13 <> Juni I960 dahin auogclegt9 daß die Klägerin nicht die Übereignung von Straßenflächen verlangen könne« Es hat dazu in erster Linie auf die dem Vertrag beigefügte Skizze und die Kennzeichnung der auszutauschenden Grundstücke in Teil I B des Vertrags hingewiesen« Per in Teil I C Kr« 1 ("Bedingungen") enthaltene Satz, nach dem die Straßenflächen "jeweils anteilig vom Erwerber für seinen Erwerb der Ausgleichung mit zugrunde zu legen" sind, steht dieser Auslegung nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen« Pieser Teil des Vertrags handle, so meint das Berufungsgericht, von dem geldlichen Ausgleich, den die Partei zu zahlen habe, die bei der Vermessung der Tauschgrundstücke ein kleineres (gemeint ists größeres) Grundstück erhalte« Im Rahmen dieses Ausgleichs hätten auch die Straßenfläohen berücksichtigt werden seilen, die die Vertragsteile später an die Gemeinde abzutreten hätten, was damals üblicherweise un-
 
entgeltlich geschehen sei« Das Berufungsgericht stützt sich bei dieser Auslegung auf den systematischen Aufbau des Vertrags und das Ergebnis von Zeugenaussagen«,
Die Auslegung eines Individualverträges wie die des hier erörterten steht in erster Linie dem Tatrichter zu» In der Bevisionsinstanz kann sie nur darauf überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze, allgemeine Erfahr.ungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt» Dieser Überprüfung hält die Auslegung durch das Berufungsgericht stand»
Die Hevision meint, das Berufungsgericht habe nicht das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen der Parteien berücksichtigt» Im einzelnen verweist sie dazu insbesondere darauf9 daß nach dem letzten Satz von Teil I B des
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Vertrags die der Klägerin zu überlassende Teilfläche so habe veräußert werden sollen, nwie sie sich durch die Vermessung »»»»" ergebe» Nach der Abmarkung vom 30» September I960 und einer neuen Vermessung vom 10» Oktober I960 aber hätten auch Straßenflächen zu dem an die Klägerin zu übereignenden Grundstück gehört»
Dieser Angriff der Revision geht fehl» Es liegt kein AnhOltspunkt dafür vor, daß das Berufungsgericht den im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnten letzten Satz des Teils I B des Vertrags bei der Auslegung des Vertrags übersehen hätte» Ersichtlich ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der - in anderem Zusammenhang auch näher erörterten - Vermessung nach diesem Satz nur die Bedeutung habe zukommen sollen, die Grenzen der vorher bezeichneten, "den Beteiligten nach
 
Lage und Umfang genau bekannten Teilfläche von etwa 1 410 qm, wie diese Toilfläche in der dieser Urkunde beigefügten Planokizzc rot schaffiert ist", näher festzulegen, nicht aber weitere, durch die Skizze nicht erfaßte Teilflächen wie die Straßenflächen in die Tauschgrundstücke einzubeziehen»
Auch die Revision spricht im übrigen von einer "Ergänzung” der Skizze durch die Vermessung; auch sie iot also offenbar nicht der Ansicht , daß in dem hier erörterten Satz etwa eine Vereinbarung des Inhalts zu dem Ausdruck käme? die Bestimmung des an die Klägerin zu überlassenden Grundstücks habe nach dem Vertrag schlechthin dem Ermessen eines Britten - z»B» dem des die Vermessung durchführenden Beamten - überlassen werden sollen» Eine derartige Vereinbarung wäre zwar rechtlich zulässig gewesen (RG Gruchot 57? 950; RGZ 165, 161,163), sie ist aber nach der Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht hier nicht getroffen worden o Biese Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend; sie ist zudem durchaus einleuchtend»
Bie Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daß Teil I 0 Kr» 1 des Vertrags nicht nur die geldliche Ausgleichung betreffe, sondern auch regele, was "nicht mitvertauscht” sein solle» Auch das Berufungsgericht ist jedoch nicht davon ausgegangen, das Teil I C 1 ausschließlich den geldlichen Ausgleich regele,» Es hat jedoch keinen Anlaß gesehen, auch auf die von der Revision erwähnte Vereinbarung einzugehen, nach der "nicht mitvertauscht ist der auf den Vertragstrennstücken befindliche Waldbestand, die Ziergewächse und das Wochenendhaus auf dem
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Grundstück Plan Nr« 198/2," Parin tritt kein Rechtsver-otoß zutage«, Auch die Reviaion hat nicht näher ausgehührt, v/as dao Berufungsgericht aus der Berücksichtigung dieser Vereinbarung für die hier entscheidende Frage hätte entnehmen können«,
Mit den Aussagen der Zeugen FflBund BeflB hat das Berufungsgericht sich im einzelnen befaßt«, Per Zeuge Beck hat als Notarvertreter den Vertrag vom 13« Juni I960 beurkundet«, Seiner Aussage hat das Berufungsgericht insbesondere entnommen? daß er die Frage offen lassen wollte? ob der Veräußerer unmittelbar die zu dem veräußerten Grundstück gehörige Straßenfläche an die Gemeinde ab trat, oder ob er mit dem Grundstück auch die Straßenfläche dem Erwerber überließ, damit dieser sie an die Gemeinde abtrat«, Ep liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß das Berufungsgericht d&g von der Revision als übergangen bezeichneten Weiteren Teile der Aussagen der Zeugen Befllund Pfl) übersehen hätte«, Pie Revision sucht insoweit ihre Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu setzen« Pies ist in der Revisionsinstanz imzulässig (§ 561 Abs« 2 ZPO)«
2« Hinsichtlich des notariell beurkundeten Nachtragsvertrags vom 20o März 1961 hat das Berufungsgericht ausgeführt, von der Übereignung von Straßenflächen sei darin nicht die Rede« Auch in dem Veränderungsnachy/eis 43/61 des Vermessungsamto	auf dem der Nach-
trag fuße, komme dieses Wort nicht vor« Soweit in der im Nachtrag genannten Fläche von 1 568 qm tatsächliche Straßenfläche enthalten gev/esen sei, sei nicht bewiesen, daß die Beklagten dies gewußt hätten.
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Dio dagegen gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg gaben« Die Revision meint* auf das vom Berufungsgericht hier erörterte Wissen der Beklagten komme cs nicht an, da diese beim Abschluß des Nachtragovcrtrags durch den Notarengestellten P^B vertreten gewesen soienp der über die Einbeziehung der Straßenfläche durchaus im Bilde gewesen sei* Dies sei nach § 166 Abs« 1 BGB entscheidend«
Der Nachtragovertrag könnte für das Klagebegehren insofern von Bedeutung sein? als bei seinem Abschlüß Vof Stellungen der Parteien zutage getreten sein könnten *. die schon dom Abschluß dos Vertrags vom 13* Juni I960 zugrunde gelegen hatten und bei seiner Auslegung zu berücksichtigen wären« So will auch die Revision ihren hier in Rede stehenden Angriff verstanden wissen« Insoweit geht es aber um die tatsächlichen Vorstellungen der Vertragspartner * nicht um die rechtlichen Polgen einer Willenserklärung im Sinne des § 166 BGB« Der Hinweis der Revision auf diese Vorschrift geht daher insoweit fehl«
Das Berufungsgericht hat- was die Revision übersieht - auch den Umstand berücksichtigt* daß der Notar* der den Nachtrag vom 20« März 1961 beurkundet hat* am folgenden 3?ag einen weiteren Vertrag beurkundet hat* durcJ den die Klägerin die Straßenfläche an die Gemeinde Katz-wang abgetreten hat« Daß das Berufungsgericht diesem Umstand für die hier zu entscheidenden Prägen keine Bedeutung beigemessen hat* läßt keinen Rechtsirrtum erkennen«
II« Zu den Hilfeanträgen
 Hach Ansicht des Berufungsgerichts scheitern die Hilfoanträge der Klägerin schon daran , daß die Beklagten nicht zur Übereignung der Straßenflächen an die Klägerin verpflichtet sind«, Den dagegen gerichteten Angriffen der Revision ist im Ergebnis der Erfolg zu versagen*
Io a) Für den ersten Hilfsantrag zu I fehlt es bereits an dem auch in der Revisions in stanz von Amts wegen zu prüfenden Feststellungsinteresse« Die Klägerin hat nicht dargetan, was sie aus einer Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung zu gev/innen vermöchte« Soweit es ihr um die Ansprüche geht, die Gegenstand des Teilanerkenntni'surteilß vom 28„ Juni 1962 sind, kommt es auf den Nachtragsvertrag vom 20« März 1961 nicht mehr an« Zur Abtretung der von der Klägerinabeanspruoh-ten Straßenflächen aber wären die Beklagten nach den obigen Ausführungen zu dem Hauptantrag auch dann nicht verpflichtet, wenn ihre Anfechtung unwirksam sein sollte« Auch insoweit kommt es daher nicht auf die Frage der Wirksamkeit der Anfechtung an«
Davon abgesehen fußt der Nachtrag auf einer unstreitig unrichtigen Vermessung« Auch die Klägerin geht im vorliegenden Rechtsstreit nicht von den Ergebnissen dieser Vermessung aus, sondern stützt sich auf eine erst nach dem Nachtragsvertrag durchgeführte Vermessung0 Die Ergebnisse dieser späteren Vermessung könnten jedoch auch dann nicht rückwirkend in die am 200 März 1961 erklärte Auflassung eingehen, wenn die Irrtumsanfechtung der Beklagten unwirksam wäre» - Auch im übrigen ist für den
 
hier erörterten Hilfeantrag kein Peststellungsinteresse ersichtlich«
b)	Der erste Hilfeantrag zu I a) stützt sich auf die auch dem Hauptantrag zugrunde liegende.! Auffassung, daß die Klägerin Übereignung der Straßenfläche verlangen könne« Mit Recht konnte das Berufungsgericht diesen Antrag schon mangels eines solchen Anspruchs der Klägerin zurückw eisen«
c)	Mit der Abweisung des ersten Hilfsantrags zu I und I a ist auoh dem ersten Hilfsantrag zu IX die Grundlage entzogen«
2« a) Pür den zweiten Hilfsantrag zu I fehlt es ebenso wie für den - auf eine entgegengesetzte Pest-stellung gerichteten - ersten Hilfsantrag zu I am Peststellungsinteresse« Ziel dieses Antrags der Klägerin ist die Gewinnung einer Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sie im Palle der Wirksamkeit der durch die Beklagten erklärten Irrtumsanfechtung zu haben glaubt« Auch in diesem Zusammenhang geht sie von einem Anspruch auf Übereignung auch der Straßenfläche] aus« Da sie einen solchen Anspruch aber von vornherein nicht hatte, kann er auch nicht durch die Irrtumsanfechtung der Beklagten unwirksam geworden sein« Bin sonstiges Interesse an der hier erörterten Peststellung hat die Klägerin nicht dargetan« Br ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Revision, daß die Beklagten "den gesamten Vertrag", womit nach der Passung des Antrags nur der Naohtragsvertrag vom 20« März 1961 gemeint sein kann, angefochten hätten« Denn auch die Revision hat nicht ausgeführt, welche weiteren Rechtsfolgen für die Klägerin bei
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Wirksamkeit der Anfechtung noch in Betracht zu ziehen wären«
b) Der zweite Hilfsantrag zu II a ist unbegründet,, da die Klägerin keinen Anspruch auf Übereignung der Straßenflächen hatte» Bas gleiche gilt für den zweiten-Hilfsantrag zu II b»
III«
Bie Vorinstan2en haben der Klägerin die Kosten des Rcchtsotrcitouauch insoweit auferlegt, als diese auf das Toilnnerkenntniourtcil vom 28« Juni 1962 entfallen»
Zur Begründung hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, daß die Klägerin zur Klageerhebung keinen Anlaß gehabt habe C§ 93 »ZPO), da die Beklagten in mehreren Schreiben ihre Bereitschaft zur Erfüllung des Vertrags vom 13o Juni I960 zürn Ausdruck gebracht hätten« - Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei den Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz übergangen, wonach sie die Beklagte 11 ständig" zur Abgabe der not wendigen Erklärungen vor dem Notar aufgefordert habe, die Beklagten sich aber nicht bereit gefunden hätten, die Auflassung insoweit anzuerkennen, als sie nicht die Straßenflächen betraf«
Auch mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen» Bas als übergangen bezeichnete Vorbringen der Klägerin ergab nicht, daß sio den Beklagten zu verstehen gegeben hätte, sie werde dio Vertragserfüllung in den Grenzen des später ergangenen Teilanerkenntnisurteils zunächst hinnehmen und dabei mitv/irken» Zudem hat die Klägerin es noch im vorliegenden Rechtsstreit zunächst
 abgolehnt, ein Teilanerkenntnisurteil in den Grenzen des Vertrage vom 13* Juni I960 zu beantragen«, - Die Kosten-entsoheidung des Berufungsgerichts begegnet daher auch in dem hier erörterten Punkt keinen Bedenken*
IV*
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Recfats-irrtum zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, v/ar deren Revision zurückzuv/eisen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Dr* Augustin	Dr*	Piepenbrock	Dr*	Freitag
 Hill
Offterdinger