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BGH · Y ZR 70/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZR 70/63

Von dßn Kosten der beiden ersten RechtszUge trägt die Klägerin 7/8 und die Beklagte 1/8. Sie benutzte, um mit ihren Kraftfahrzeugen von der Straße aus auf den Hof des HHHB-Hauses zu gelangen, eine Durchfahrt, die sich auf dem Na chbargr und stück HHIHHl Straße HP befindet. Dieses im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers des H^P^-Gr und stücks mit einer Grunddienstbarkeit belastet, derzufolge der Berechtigte die erwähnte Durchfahrt für den Publikums-, Transport- und Fährverkehr benutzen darf.Die Klägerin, die das V/egerecht nur dem BHHHP HpHP selbst, nicht dagegen auch seinen Mietern sugestehen möchte, hat die Beklagte auf Unterlassung verklagt, a) in der Durchfahrt Bestund Personenwagen abzustellen, b) daselbst Möbel ein-und auszuladen, c) überhaupt die Durchfahrt als solche zu benutzen. Ihre Richtigkeit ergibt sich aus der für jedermann ohne weiteres erkennbaren Zweckbestimmung des herrschenden Grundstücks; dieses war, als die Grunddienstbarkeit eingetragen wurde, bereits mit einem großen uesehäftsgebäude bebaut, das ersichtlich nur zu dem Teil von der Grund st ticks eigen-tümerin selbst benutzt wurde, während alle übrigen Räume - vor allem auch die vier Läden im Erdgeschoß ** von vornherein zur Vermietung an andere Firmen bestimmt waren (vgl. Daß der DBHHB**BBKund die.Klägerin, wie die Revision vorsorglich noch geltend macht, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit eine den Kreis der Durchfabrtsberechtigten einschränkende schuldrechtliehe Vereinbarung getroffen hätten, war nicht dargetan. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils darüber, daß von einem Mißbrauch des Wegerechts seitens der Beklagten nicht gesprochen werden könne, bewegen sieh im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und waren daher einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur nach der Richtung zugänglich, ob ein RechtsverstoÖ vorliegt. Die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung der Klägerin (Schriftsatz vom 6.Februar ?963, , auf dem H^pP-Grundstück seien bei Bewilligung der Grunddienstbarkeit noch kein Lagerhaus und noch keine Abstellplätze für Kraftfahrzeuge vorhanden gewesen, Daß die sonstigen Mieter des D^HHHP H^| auf dem Grundstück Ladengeschäfte für Lampen, Porzellan und Textilien betrieben, war im unstreitigen Teil des Urtoilstatbestandes ausdrücklich festgestellt {BU S.2); es kann also nicht übersehen worden sein. Neu und infolgedessen unbeachtlich war die Behauptung der Revision, das Grundstück der Klägerin werde dadurch, daß die Durchfahrt zu dem Hof des Herold- Hauses nicht gerade, sondern ffira Winkel" verlaufe, besonders beeinträchtigt; in den Tatsacheninstanzen ist hierüber nichts vorgetragen worden.

KostenGrundstückBGBGrunddienstbarkeitStraßeDurchfahrtKlägerinMieterRevision

Volltext der Entscheidung

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Y ZR 70/63
k
Verkündet
 am 25. September “1964 Svtnalla, oustizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Oeschäftsetelle
2212 042
Beschluß
 In dem Rechtsstreit
 der "/itwe Hedwig T _ TT	Straße
 geh, W(
in Bl
 Klägerin und Revisionsklägerin
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.i
gegen
 die Firma	Möbel-Gro^vertriebs-Gesell-
schaft mit bescnränkterHaftung in
 lassung	vertreten	durch den Geschäftsj|uhrer
 Horst StfBHBTin	BBBBB Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vof 25. September 1964 unter Hit
 Wirkung der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Rothe, Br. Freitag und Offterdinger
 beschlossen;
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Von dßn Kosten der beiden ersten RechtszUge trägt die Klägerin 7/8 und die Beklagte 1/8.
IS*-:-
 Gründe :
Die Beklagte batte in dem Geschäftsgebäude der Versicherungsgesellschaft "DpHBB HppV in sPHfe, HPPMPfeStraße HP,. ein Ladenlokal gemietet. Sie benutzte, um mit ihren Kraftfahrzeugen von der Straße aus auf den Hof des HHHB-Hauses zu gelangen, eine Durchfahrt, die sich auf dem Na chbargr und stück HHIHHl Straße HP befindet. Dieses im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers des H^P^-Gr und stücks mit einer Grunddienstbarkeit belastet, derzufolge der Berechtigte die erwähnte Durchfahrt für den Publikums-, Transport- und
 Fährverkehr benutzen darf. Die Klägerin, die das V/egerecht nur dem BHHHP HpHP selbst, nicht dagegen auch seinen Mietern sugestehen möchte, hat die Beklagte auf Unterlassung verklagt, a) in der Durchfahrt Bestund Personenwagen abzustellen, b) daselbst Möbel ein-und auszuladen, c) überhaupt die Durchfahrt als solche zu benutzen. Das Landgericht hat der Klage stattgegehen, das Oberlandesgericht h^t siQ^ mit Ausnahme der Verurteilung zu a), die bestehen blieb, abgewiesen. Nachdem die Klägerin mit dem Ziel, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen, Revision eingelegt hatte, ist die Beklagte aus dem gemieteten Laden-
lokal ausgesogen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Sie streiten11 nur noch um die Kosten.
Hierüber war gemäß § 9t a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Für diese Entscheidung kommt es im wesentlichen darauf an, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre, wenn die Parteien die Erledigungserklärung nicht abgegeben hätten. Die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, ihre Last- und Personenkraftwagen in der
 streitigen Durchfahrt abzustellen (Klageantrag zu a),
wäre dann auf jeden Pall bestehen geblieben« da die
 Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat. Insoweit muß es daher bei der Kostenentscheidung im Berufungsurteil,
 wonach die Beklagte 1/8 von den Kosten der ersten beiden Hechtszüge zu tragen hat? sein Bewenden behalten. Sämtliche übrigen Kosten jedoch gehen zu Lasten der Klägerin; denn diese hätte mit ihrer Revision nach aller Voraussicht keinen Erfolg gehabt.
Nicht stichhaltig waren insbesondere die Revisionsrügen dagegen, daß das Berufungsgericht - ebenso wie bereits das Landgericht - davon ausgegangen iBt, das zugunsten des H^HB-Grund Stücks eingetragene Wegerecht könne auch von den Mietern des D^BBHB H^BBB ausgeübt werden. Der Senat wäre zwar insoweit an die tatriehterliche Würdigung nicht gebunden, sondern könnte den Grundbucheintrag sowie die darin in Bezug genommene Eintragungsbewilligung selbständig auslegen (Urteil vom 10.Kai ?361, V ZH 34/60, WM 196% 866 = LM BGB i 1018 Nr. 5)* iSr tritt jedoch der Auslegung der beiden Vorinstanzen unbedenklich bei. Ihre Richtigkeit ergibt sich aus der für jedermann ohne weiteres erkennbaren Zweckbestimmung des herrschenden Grundstücks; dieses war, als die Grunddienstbarkeit eingetragen wurde, bereits mit einem großen uesehäftsgebäude bebaut, das ersichtlich nur zu dem Teil von der Grund st ticks eigen-tümerin selbst benutzt wurde, während alle übrigen Räume - vor allem auch die vier Läden im Erdgeschoß ** von vornherein zur Vermietung an andere Firmen bestimmt waren (vgl. auch Soergel/Baur, BGB 9»Aufl.
$ 1018 Anm. 24, und Palandt/Hoche, BGB 23* Aufl* § 1018 Anm. 3a). Daß der DBHHB**BBKund die.Klägerin, wie die Revision vorsorglich noch geltend macht, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit eine den Kreis der Durchfabrtsberechtigten einschränkende schuldrechtliehe Vereinbarung getroffen hätten, war nicht dargetan.
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Auf den Bev/eisantrag im Schriftsatz der Klägerin vom ?3.Februar 1963 brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, da er der erforderlichen Bestimmtheit entbehrte; er enthielt keine Angaben darüber, aus welchen Tatsachen der Notar, von dem die Klägerin seinerzeit ihre Untereehrift unter der Kintragungsbewilligung beglaubigen ließ, geschlossen haben soll* die Beteiligten wollten "das Wegerecht möglichst schonend und nur für die unmittelbar eigenen Zwecke benutzen”; daß in seiner Gegenwart nicht von einer Benutzung der Durchfahrt durch die Mieter die Rede gewesen sein mag, reichte jedenfalls nicht aus, um das Zustandekommen einer Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt zu beweisen. Der Gesichtpunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, den die Revision ins Feld führt, (unter Anführung der Urteile des Senats in BGHZ 28,
110 und 225), zwingt ebenfalls nicht zu der Auslegung, daß das Wegerecht nur durch den Deutschen Herold selbst und nicht auch durch seine Mieter ausgeübt werden dürfe.
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils darüber, daß von einem Mißbrauch des Wegerechts seitens der Beklagten nicht gesprochen werden könne, bewegen sieh im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und waren daher einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur nach der Richtung zugänglich, ob ein RechtsverstoÖ vorliegt. Rin solcher ist nicht ersichtlich. Was in der schriftlichen Revisionsbegründung hierzu vorgetragen wurde, lief auf den verfahrensrechtlich unzulässigen Versuch hinaus, die festgestellten Vorgänge anders zu würdigen als der Tatrichter. Die in das Wissen des Zeugen	gestellte	Behauptung	der
 Klägerin (Schriftsatz vom 6.Februar ?963,	,	auf
 dem H^pP-Grundstück seien bei Bewilligung der Grunddienstbarkeit noch kein Lagerhaus und noch keine Abstellplätze für Kraftfahrzeuge vorhanden gewesen,
 
war unerheblich, weil sich daraus nichts für eine mißbräuchliche Wegerechtsausübung durch die Beklagte ergab. Daß die sonstigen Mieter des D^HHHP H^| auf dem Grundstück Ladengeschäfte für Lampen, Porzellan und Textilien betrieben, war im unstreitigen Teil des Urtoilstatbestandes ausdrücklich festgestellt {BU S.2); es kann also nicht übersehen worden sein. Neu und infolgedessen unbeachtlich war die Behauptung der Revision, das Grundstück der Klägerin werde dadurch, daß
 die Durchfahrt zu dem Hof des Herold- Hauses nicht gerade, sondern ffira Winkel" verlaufe, besonders beeinträchtigt; in den Tatsacheninstanzen ist hierüber nichts vorgetragen worden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens waren daher der Klägerin aufzuerlegen, während es hinsichtlich derjenigen der beiden ersten Rechtszüge bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts verbleiben mußte.
Schuster Dr.Piepenbrock	Rothe	Pr.Freitag	Offterdinger