Eine Ausnahme gilt nur für den Pall, daß sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, daß die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll« Dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen. Durch einen einfachen Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO tritt keine Erhöhung des Streitwerts ein. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Antrag entgegen ihrem Wortlaut vom Kläger gegen den vollstreckenden Beklagten gestellt wird. Februar I960 für die Berufungs- und Revisions ins tanz auf Bie Kläger haben sich in notarieller Urkunde vom 9. wegen dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen» Mit der Begründung, ihre Verpflichtung sei nach § 138 BGB nichtig und von ihnen außerdem wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten worden, haben sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 9- Juli 1958 für unzulässig zu erklären» Nachdem sie in der ersten Instanz unterlegen waren, haben sie in der Berufungsinstanz weiterhin nach § 717 Abs. 2 ZPO beantragt, die Beklagten zur Rückzahlung der diesen bereits erstatteten Kosten der ersten Instanz in Höhe von 2 305*85 DM zu verurteilen. Februar i960, daß sie auf Grund der notariellen Urkunde vom 9» Juli 1958 insgesamt 14 500 DM bezahlt hätten, kann zu einer niedrigeren Festsetzung des Streitwerts nicht führen. Denn dieser Schriftsatz liegt zeitlich nach dem bereits am 25o Januar 1961 Im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil des Berufungsgerichts und ist von den Klägern in der Revisions ins tanz nicht mehr herangezogen worden.. Es ergibt sich nämlich weder aus dem Revisionsantrag der Kläger noch aus der Revisionsbegründung, daß.die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden sollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Unterscheidung hinsichtlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs überhaupt gerechtfertigt ist und ob bei Bejahung dieser Präge die selbständige Geltendmachung zu einer Erhöhung des Streitwerts führen könnte. Denn hier haben-die Kläger ihr Verlangen, die Beklagten zur Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Kosten des ersten Rechtszugs zu verurteilen, nicht durch eine förmliche Klageerweiterung, sondern lediglich durch einen schlichten Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO geltend gemacht. Der Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO steht hier nicht entgegen, daß diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur den Beklagten, nicht aber auch dem Kläger das Recht gibt, den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend zu machen» Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber beabsichtigt haben sollte, die beiden Prozeßparteien hinsichtlich der in § 717 Abs» 2 ZPO geregelten Berechtigung und Verpflichtung verschieden zu behandeln» Diese Vorschrift gilt deshalb auch für den Pall, daß nicht der Kläger, sondern der Beklagte die Zwangsvollstreckung betrieben oder angedroht hat (RGZ 49» 411» 412/413 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 717 Abs» 2 ZPO; Baumbach/Lauterbach aaO § 717 Anm» 2 D; Stein/Jonas/Schönke aaO § 717 An. II 3)« Februar I960, mit dem der Streitwert auf 80 075»79 DM festgesetzt wurde, aufzuheben, da dieser Betrag von dem jetzt festgesetzten Y/ert abweicht und nicht ersichtlich ist, v*ie das Oberlandesgericht auf ihn gekommen ist.»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2205 087 ZPO §§ 3, 767, 794 Abs» 1 Nr. 5, Abs. 2, 795 Bei einer Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde beinißt sich der Streitwert nach dem gesamten Zahlungsanspruch. Eine Ausnahme gilt nur für den Pall, daß sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, daß die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll« Dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen. ZPO §§ 3, 717 Abs. 2 Durch einen einfachen Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO tritt keine Erhöhung des Streitwerts ein. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Antrag entgegen ihrem Wortlaut vom Kläger gegen den vollstreckenden Beklagten gestellt wird. BGH, Besohl, v. 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 - OLG Frankfurt (Main) Beschluß In Sachen 1« des Automobilkaufma 2o dessen Ehefrau Anna beide in Schlangenbad- Kläger, Berufungskläger und Hevisionskläger - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen beide in Y/ 1. den Kraftfahrzeugsch 2. dessen Ehefrau Else in Y/ Sch Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHHHHP~ hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger beschlossen: Ber Streitwert wird unter. Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 8. Februar I960 für die Berufungs- und Revisions ins tanz auf Bie Kläger haben sich in notarieller Urkunde vom 9. Juli 1958 verpflichtet, die Beklagten auf die Bauer von acht Jahren mit monatlich 875 BM an dem Gewinn der von ihnen betriebenen Tankstelle zu beteiligen, und sich 84 000 BM festgesetzt Gründe 2 wegen dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen» Mit der Begründung, ihre Verpflichtung sei nach § 138 BGB nichtig und von ihnen außerdem wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten worden, haben sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 9- Juli 1958 für unzulässig zu erklären» Nachdem sie in der ersten Instanz unterlegen waren, haben sie in der Berufungsinstanz weiterhin nach § 717 Abs. 2 ZPO beantragt, die Beklagten zur Rückzahlung der diesen bereits erstatteten Kosten der ersten Instanz in Höhe von 2 305*85 DM zu verurteilen. Das Landgericht hat den Streitwert auf vorläufig 84 000 DM (875 DM x 12 x 8), das Oberlandesgericht auf 80 075«,79 DM festgesetzt. Da auf die Klage, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 5«, Abs. 2, 795 ZPO die Vorschrift des § 767 ZPO entsprechend anzuwenden ist, muß der Streitwert nach denselben Grundsätzen bemessen werden, die für die Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO gelten. Für diese ist aber allgemein anerkannt, daß sich ihr Streitwert mit dem zu voll streckenden Anspruch deckt, also der gesamte Zahlungsanspruch zugrunde zu legen ist (RG HRR 1937 Nr. 835 = JW 1937, 1433; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. § 3 Anm. 3 S. 57)«. Eine Ausnahme gilt nur für den Pall, daß sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, daß die Zwangsvollstreckung wegjen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässijg erklärt werden soll. Dann ist dieser Betrag zugrunde zu fegen (Hamburg OLG 15, 4; KG OLG 23, 159; KG DR 1939, 45p; Hillach, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rephtsstreitigkeiten 2. Aufl. §81 II 1 a S. 311; Gerold, Streitwert 1959 III 99 Anm. 3 S. 303/304, jeweils mit weiteren Nachweisen). Hier enthält aber weder der Antrag der Kläger noch ihr übriges Vorbringen eine Beschränkung auf einen Teil des zu vollstreckenden Anspruchs. Die Beklagten haben zv/ar mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1958 vorgetragen, daß die Kläger die am 15« August und 15« September 1958 fälligen Raten bezahlt haben, und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nur noch v/egen ihrer restlichen Forderung von 82 250 DM (84 000 DM -1 750 DM) die Vollstreckung betreiben wollen. Dies reicht aber zu einer Festsetzung des Streitwerts auf diesen Betrag nicht aus, weil die Vollstreckbarkeit des Titels hinsichtlich des ganzen Anspruchs bestehen bleibt (Wieczorek, ZPO § 3 Arim. B III b 1 Abs. 4 S. 80; Willenbücher, Das Kostenfestsetzungsverfahren und Die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte 14« Aufl. S. 301; Hillach aaO; Gerold aaO Anm. 2 S. 303)o Auch das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 6. Februar i960, daß sie auf Grund der notariellen Urkunde vom 9» Juli 1958 insgesamt 14 500 DM bezahlt hätten, kann zu einer niedrigeren Festsetzung des Streitwerts nicht führen. Denn dieser Schriftsatz liegt zeitlich nach dem bereits am 25o Januar 1961 Im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil des Berufungsgerichts und ist von den Klägern in der Revisions ins tanz nicht mehr herangezogen worden.. Es ergibt sich nämlich weder aus dem Revisionsantrag der Kläger noch aus der Revisionsbegründung, daß.die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden sollte. Die Entscheidung der Frage, wie ein Antrag nach § 717 Abs.. 2 ZPO streitwertmäßig zju beurteilen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts davon ab, ob der Schadensersatzanspruch als sogenannter einfacher Prozeß- \ antrag oder selbständig (z.B.\im Wege einer förmlichen Widerklage) geltend gemacht w:j.rd; nur im letzteren Fall soll der Antrag zu einer entsprechenden Erhöhung des I m K*\ Streitwerts führen (RGZ 124, 182, 184; 145, 296, 298, jeweils mit weiteren Nachweisen; Baumbach/Lauterbach, ZPO 26o Auflo § 3 Anhang unter Urteilsänderung; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl« § 717 Anm» III 1). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Unterscheidung hinsichtlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs überhaupt gerechtfertigt ist und ob bei Bejahung dieser Präge die selbständige Geltendmachung zu einer Erhöhung des Streitwerts führen könnte. Denn hier haben-die Kläger ihr Verlangen, die Beklagten zur Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Kosten des ersten Rechtszugs zu verurteilen, nicht durch eine förmliche Klageerweiterung, sondern lediglich durch einen schlichten Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO geltend gemacht. Ein solcher rechtfertigt eine Erhöhung des Streitwerts auch schon deshalb nicht, weil dies dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 717 Abs. 2 ZPO widersprechen würde, der durch eine Vollstreckungsmaßnahme des Gegners geschädigten Prozeßpartei die Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs in vereinfachter Form, nämlich durch die Geltendmachung im anhängigen Rechtsstreit zu ermöglichen. Da der Antrag nach § 717 Abs« 2 ZPO weiterhin zu keinem anderen Ergebnis führen kann wie der den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Anspruch, er also abgewiesen werden muß, wenn dieser unbegründet ist, und, jedenfalls dem Grunde nach, gerechtfertigt ist, wenn dieser Erfolg hat, und sich damit als eine Art Nebenförderung darstellt, liegt es zudem nahe, ihn auch entsprechend dem Grundgedanken des § 4 ZPO streitwertmäßig außer Betraoht zu lassen. Der Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO steht hier nicht entgegen, daß diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur den Beklagten, nicht aber auch dem Kläger das Recht gibt, den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend zu machen» Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber beabsichtigt haben sollte, die beiden Prozeßparteien hinsichtlich der in § 717 Abs» 2 ZPO geregelten Berechtigung und Verpflichtung verschieden zu behandeln» Diese Vorschrift gilt deshalb auch für den Pall, daß nicht der Kläger, sondern der Beklagte die Zwangsvollstreckung betrieben oder angedroht hat (RGZ 49» 411» 412/413 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 717 Abs» 2 ZPO; Baumbach/Lauterbach aaO § 717 Anm» 2 D; Stein/Jonas/Schönke aaO § 717 Anm. II 3)« Der Streitv/ert war somit auf den vollen Zahlungsanspruch der Urkunde vom 9» Juli 1958, also auf 84 00Ö DM festzusetzen. Gleichzeitig war der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 8. Februar I960, mit dem der Streitwert auf 80 075»79 DM festgesetzt wurde, aufzuheben, da dieser Betrag von dem jetzt festgesetzten Y/ert abweicht und nicht ersichtlich ist, v*ie das Oberlandesgericht auf ihn gekommen ist.» Dr. Tasche Dr. Piepenbrock Dr. Freitag Dr. Mattem Offterdinger