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BGH

Gericht: BGH

beispielsweise der Dienstbarmachung,von Gelände der früheren; , deutschen Wehrmacht zu Siedlungsfwecken, sich nrivatrechtlichär v Formen (Abschluß von vorläufigen^Mietverträgen) bedient, überträgt v-\v sie darauf allgemein den einzelnen Siedlern die von diesen mit'Ge-/’/*'i bäuden versehenen Siedlerstellen:zu Eigentum, so steht dem von:die-'":^ ser Vergünstigung grundlos allein ausgeschlossenen Siedler;ein'Anspruch auf gleiche Behandlung wi$ die übrigen Siedler und; damit :'v auf Übertragung des Eigentums an .seiner Siedlerstelle zu,' ohne daßs \; es eines Vertragsabschlusses in den Formen des § 313 BGB bedurfte. Ansprüche gegen die in § 2 Nr. 1 -AKG genannten Hechtsträger, die erst nach der Vermögens- und FunfcjtionsUberriahme begründet wurden, // * werden vom Gesetz nicht erfaßt. Eine Zuteilung der Grundflächen konnte damals nicht erfolgen, weil das gesamte Gelände auf Grund des Miliiärregierungsgesetzes Nr. 52 beschlagnahmt war. Diesem Amte legte dessen Außenstelle in Berchtesgaden befürwortend den Vertrag auch vor, das Landesamt hat aber eine Genehmigung nicht ausgesprochen. schilderte der Kläger in1einem längeren Schreiben an die Außenstelle das Verhalten des NRBte mit Schreiben vom 11» Mai \ Er erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein vom 25» Mai* 19^9* wonach es dem NflR verboten wurde, über die Rechte aus dem Pachtvertrag und über das Wohngebäude mit Werkstätte in irgendeiner Form zu verfügen. Im Jahre 1951 wurde die Zwangsversteigerung des i« Streit liegenden Grundstücks ajigeordnet- Der Kläger erhielt den Zuschlag, mußte aber auf Grund eines Vergleiches mit seinen Mitbietern einen wesentlichen Teil der Grundstücks- lasten übernehmen- Da er diese in der Folgezeit aus eigenem Vermögen nicht abtragen konnte mußte er schließlich das Grundstück verkaufen- Nach seihen Angaben hat er den Kaufpreis zur Abtragung der Grunds tttckslasten und zur Bezahlung von Bauschulden völlig verbrauchen müssen. Der Kläger fordert von dsm Beklagten einen Betrag von 21 500 DM nebst k # Zinsen seit der Klageerhebimg- Er behauptet: Durch die vom Landesamt hprbeigeführte Parzellierung der Flächen des Exerzierplatzeis und durch die, Genehmigung des Bebauungsplanes sei für ihk eine Kaufanwartschaft entstandenDer Treuhänder und die Außenstelle hätten ihm zudem vor dem Abschluß des Pachtvertrages zugesagt, daß er daö Grundstück später käuflich erwerben könne, er sei der erste künftige Kaufanwärter- Tatsächlich hätten auch alle übrigen Siedler ihren Grund und Boden,! Er habe dort von dem Leiter der Stelle die Zusicherung erhalten, daß man die Prozeßentscheidung abwarten werde; ijn Falle seines Sieges werde er das Grundstück auch erhalten. Die Außenstelle habe diese Zusage ebensowenig beachtet wib die einstweilige Verfügung und im Zusammenwirken mit Frauj erreicht, daß die Anwartschaft des Klägers vereitelt worden sei. Dem Kläger stünden, weil^das Bauwerk we-' sentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden, sei, auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Verwendung zu. ber 19^9 sei dem Leiter der Außenstelle nicht gegenwärtig gewesen, daß dem Amt die einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein vom 2?. 1. Zunächst bedarf, unabhängig von den Revisionsangriffen, der Einwand des Beklagten* der Nachprüfung, der Kläger habe sich auf Grund des sogenajmten Vorschaltgesetzes vom 21. Soweit sich der Beklagte zur Übertragung des Grundstückes lediglich schuldrechtlich gebunden hat, ist die Bundesrepublik dadurch nicht verpflichtet worden. Die hier genannten mit dem Grundstück verbundenen Lasten sind nämlich nur solche, lie von jedem Besitzer einer Sache als solchem gefordert werden können (Urteil des erkennenden Senats vom 30. 2. Soweit das Berufungsgericht Ersatzansprüche des Klägers unter den rechtlicheil Gesichtspunkten der Amtspflichtver-letzung, der sittenwidrigen Handlung (§ 826 BGB) und der ungerechtfertigten Bereichefrung verneint hat, können die dagegen gerichteten Angriffe der Revision keinen Erfolg haben. a) Das schuldhafte Verhalten des Beklagten sieht der Kläger darin, daß der zuständige Leiter der Außenstelle in Berchtes- * gaden einen Kaufantrag dej* Frau befürwortend an das Landesamt vorgelegt hat, ohne apf die bei der Außenstelle vorliegenden Schreiben des Klägers]und die einstweilige Verfügung des ^ Landgerichts Traunstein vom 25« Mai 19^9 Rücksicht zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Revision oblag dem Landesamt und seiner Außenstelle nicht eine dem Kläger gegenüber zu erfüllende hoheitliche Aufgabe. Wollte man den j Gedankengängen der Revision folgen, so müßte in allen Fällen, in denen eine Behörde namens des Staates einen Vertrag mit einem Britten abgeschlossen hat, die Erfüllung des Vertrages gleichzeitig eine Öffentlich-rechtliche Aufgabe darstellen. die Außenstelle brauche sich von diesem Vorbringen des Klägers nicht beeinflussen 2ul lassen» Ähnlich hatte schon der Treuhänder St^BHP in seinem Schreiben vom 6« Mai 19^9 im Aufträge der Außenstelle mitgeteilt, die Anfechtung des Vertrages berühre die Außenstelle nicht» Grobe Fahrlässigkeit des Leiters der Außenstelle bei Gelegenheit der Behandlung des Kaufantrages der Frau reicht aber für die Anwendung des § 826 BGB nicht aus. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht-vor, es-habe gegen § M+8 ZPO dadurch verstoßen, daß es den Beklagten nicht zu allen streitigen Punkten als Partei vernommen habev Im Beweisbeschluß void 16. Februar 19?P (GA Bl. 18*0 war vom Berufungsgericht dfe Vernehmung des Klägers darüber angeordnet worden, ob er bfei der Außenstelle wiederholt im Frühjahr 19^9 vorgesprochem habe und ob ihm dort die Zusicherung gegeben worden sei, er werile das Eigentum an dem Grundstück: erhalten, wenn er seinen Prozeß gegen gewinnen werde. Es ist nicAt ersichtlich, daß sich das Berufungsgericht der ihm aus § ZPO erwachsenden Pflichten nicht bewußt war, wenn es eine weitere Vernehmung des Klägers als Partei nicht angeordnet hat. Es ist ferner unerfindlich, wie aus den "weiteren Bekundungen des Klägers" einwandfrei sich ergeben hätte, daß,die Außenstelle bewußt zu dem Schaden des Klä- . Das Berufungsgericht hat auch - entgegen der Auffas-sung der Revision - nicht den Rechtshegriff der guten Sitten verkannt» Hätte der Dienststellenleiter bewußt den Verkauf des Grundstücks an den Kläger Verhindert in der Erkenntnis, daß dem Kläger ein Schaden daraus erwachsen werde, so wäre ein sittenwidriges Verhalten zu bejahen gewesen, für das der Beklagte gegebenenfalls nach Maßgabe der 31, 89 BGB hätte einstehen müssen. D$r Revision kann nicht zuge-stimmt werden, wenn sie meint, jSittenwidrigkeit liege auch dann vor, wenn dem Außenstellenleiber im Zeitpunkt der Verfügung die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht mehr gegenwärtig gewesen sei. Daß dieseriUmstand auf Fahrlässigkeit beruht, ändert die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Anwendung des ’§ 826 BGB nicht, jBedingten Vorsatz, der an -sich ausreichen würde, hat das;Berufungsgericht, was die Revision verkennt, nicht festgestellt. c) Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gekommen, das Wohnhaus sei bis zu dem Verkauf von Grund und Boden an Frau nicht wesentlicher Bestandteil von Grund und Boden gewesen. digung des Mietvertrages seien*von den Erbauern mit dem Treuhänder und dem Landesamt nicht igetroffen worden. Das Gebäude sollte ausschließlich als Wohngebäude und Werkstätte für die Familien der Erbauer dienen» E^ sei nicht daran gedacht worden, daß der Grundstückseigentümer hach Beendigung des Mutzungsverhältnisses gegen Entgelt oder £uch ohne Entgelt das Bauwerk sollte erwerben und nutzen können. das Bauwerk für dauernd niit dem Grund und Boden zu verbinden, Sei das Bauwerk abetf nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet, so sei das Halis auch nicht wesentlicher Bestandteil von Grund und Boden geworden, Diese Ausführungen lassen keinen Hechtsfehler erkennen. Die Eigentümer von Grund und Boden, zur Zeitjdes Abschlusses des Vertrages das Deutsche Reich, später de^* Beklagte, hatten auch an der Übernahme der Siedlungshäuser!kein Interesse. Entgegen der Meinung der Revision kommt es auf die Bauart und die Höhe der Baukosten../ nicht an, wenn aus den gesamten übrigen Umständen sich ergibt, daS 3* Die Ausführungen des;Berufungsgerichtes, mit dehen es eine Haftung des Beklagten,für den eingetretenen Schaden des Klägers aus dem Gesichtspi|mkt der Vertragsverletzung ablehnt, halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand e I Das Berufungsgericht gellt davon aus, es sei zwar der schriftliche Mietvertrag mangels Genehmigung durch das Landesamt nichc wirksam geworden, es) habe aber auch nicht ein vertragsloses Nutzungsverhältnis |bestanden$ vielmehr müsse nach den gesamten Umständen angenommen werden, daß sich der Treuhänder mit dem Kläger stillschweigend Über den Abschluß eines fr formlosen vorläufigen Mietvertrages geeinigt und* daß mindestens Die Formvorschrift des § 566 Satz 1 BGB habe diesem Vertrag nicht entgegengestanden, weil !der Vertrag nicht auf eine be- * stimmte Zeit abgeschlossen worden sei. Es sei nicht bewiesen, daß die Treuhänder oder Angestellte des Landesamtes oder dessen,Außenstelle dem Kläger hinsichtlich eines späteren Grundstücks erwerbe s irgendwelche Zusagen gemacht hätten. bis zu dem Erlaß des Miliiiärregierungsgesetzes Nr* 19 immer rechnen müssen* Der Kläger sei auf dieses Risiko auch hingewiesen worden« Er habe gelegentliche Äußerungen des Treuhänders, der Kläger sei bei einem Grundstücksverkauf wohl der erste Anwärter, nicht als bindende Zusage angesehen- ( Es sei auch nicht erwiesen, daß dem Kläger später die Zusiche- rung gemacht worden seij, wenn er seinen Prozeß gegen NtfP gewinne, v/erde er das Grundstück erhaltenDer Beklagte habe daher mit dem Verkauf djss Grundstückes an Frau N^P nicht gegen vertragliche Bestimmungen oder gegen ein Treueverhältnis verstoßen. Der mit dem Kläger abgeschlossene Mietvertrag erhält dadurch sein besonderes Gepräge, daß es sich nicht um v Das mit der Ansiedlung, angestrebte Endziel, den Siedlern Eigentum am Grund und Boden zukommen zu lassen, konnte allerdings im vorliegenden Palle zunächst nicht erreicht werden, weil noch ungewiß war, ob die Besatzungsmacht nicht auf das frühere Wehrmachts- Dem entsprach es, wenn der Treuhänder und die Angestellten der Außenstelle des Landesamtes keine Zusagen über die spätere Zuteilung des zur Bebauung angewie- nahe, daß die Ansiedler erwarteten, nach Klärung der Voraussetzungen werde das Eigentum {am Grund und Boden zu gegebener Zeit von ihnen erworben werden können. Daß das Land selbst ein Interesse hatte, die Bauten zu übernehmen, ist von dem Beklagten nicht behauptet worden. stelle) bekundete, man habe den Pächtern keine Zusicherung gegeben, ihnen aber auf Frage erklärt, es könne schon sein, daß sie in Zukunft Grund und Boden erhalten würden; wenn es einmal zu dem Verkauf kommen werde, würden sie die ersten sein, die als Käufer in Betracht kämen. Dem; Landesamt und seiner Außenstelle, denen die Durchführung der mit der Ansiedlung anfallenden Aufgaben oblag, stand es dabei, entgegen der Auffassung des Beru- mäßigen Behandlung der zur!Siedlergruppe gehörenden Interessenten ein subjektives Hecht <jles Klägers auf Gleichbehandlung ent-sprach, ob im besonderen dem Kläger mit Abschluß des vorläufigen Mietvertrages ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an Grund und Boden entstanden war, ist zweifelhaft» In Schrifttum wird dies im allgemeinen verneint (Raiser, Der Gleichheitsgrundsatz im Privatrecht, Zeitschrift für das Gesamte Handelsrecht und Konkursrecht Bd. Ill S. 9*+)* Dem einzelnen Mitglied einer durch gleiche Interessen zusammen-gehaltenen Gruppe wird aber ein unmittelbarer Leistungsanspruch zugebilligt, wenn gerade es von der den Ändern gewährten Leistung aus sachfremden und unbilligen Gründen ausgeschlossen wird (Raiser aaO S. zustande, wenn im Rahmen eines Gemeinschaftsverhältnisses das Gleichbehandlungsgebot dadurch verletzt werde, daß ein einzelner von einer sonst allgemein gewährten Vergünstigung, auf die er nicht ohnehin schon einen festen Rechtsanspruch habe, willkürlich ausgeschlossen werde (aaO S. Dem Kläger stand sonach ein vertraglicher Anspruch auf Übertragung -des Eigentums zu, sobald der Beklagte allen ttbrigen Siedlern Eigentum an Grund und Boden zugeteilt, für eihen Ausschluß des' Klägers aber keine Gründe hatte. Der Beklagte mußte, wollte er nicht gegen diese Pflicht verstoßen, die Zuteilung des Grund und Bodens zurückstellen, bis eine gerichtliche Klärung, die im Sommer 19^9 bereits angebahnt war, zwischen dem Kläger und herbeigeführt war. jDer Beklagte hat nicht behauptet, daß er auf Grund der Abtretungsanzeige das Eigentum an Grund und Boden übertragen habe. Der Verstoß des Beklagten gegen seine Pflicht, die Zuteilung von Grund und Boden bis zur Klärung der Streitigkeit ten zwischen dem Klager und NJflfr aufzuschieben, stellt sich als eine (positive) Vertragsverletzung dar. Der Kläger kann daher Schadensersatz verlangen, falls feststeht, daß durch diesen Versboö ihm die Zuteilung des Grundstückes endgültig entgangen ist. Es wird daher noch festzustellen sein, ob die Bundesrepublik mit B’icksicht auf die gesamten Umstände das Eigentum auf den Kläger übertragen hätte, wenn sie von dem Kläger darum angegangen worden wäre. Steht zur Überzeugung des Tatrichters fest, daß dem Kläger das Eigentum von der Bundesrepublik übertragen worden .wäre, so wird es Sache des weiteren Verfahrens sein, den dem Kläger aus der Nichterlangung von Grund und Boden erwachsenen Schaden- zu ermitteln. Hierzu sei noch vermerkt, daß die Auffassung des Klägers nicht zutrifft, die von Frau N4BF bewilligten Hypotheken habe er gegen sich, .. gelten, lassen müssen, da sich die Hypothekengläubiger auf den Inhalt des Grundbuches berufen konnten; aus dem Grundbuch jiabe 1 sich ergeben, daß das Grundstück bebaut sei. Den Ansprüchen des § 1 AKG werden allerdings Ansprüche gleichgestellt, die sich gegen andere öffentliche Rechtsträger, also etwa ein Land richten; doch steht dies unter der Voraussetzung, daß sich die Ansprüche nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 AKG genannten Rechtsträger gegen die neuen Rechtsträger richten (§ 2 Nr. i‘ AKG). Stimmung genannten Rechtsträger nach der erfolgten Funktions-Übernahme, weil sie selbst tätig geworden sind, neu begründet wurden und daher nicht auf den Rechtsträger des § 1 AKG zurück- \ bezogen werden können. Anspruch nicht schon gegen den Bund bestand und nicht etwa nur infolge der Funktionsübernahme auf den Beklagten überging, wird er daher von dem erwähnten Gesetz nicht erfaßt« Aus all diesen Gründen muß die Revision des Klägers zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«

Zitierte Normen: § 313 BGB § 286 ZPO § 826 BGB § 286 ZPO § 826 BGB
AußenstelleGrundstückBGBGrundAnspruchKlägerEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3	a
Amtliche Sammlung: 3a
GG Art. 3 Abs, 1; BGB §
Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz bindet die öffent- , -liehe Hand auch dort, wo sie zur,Erfüllung ihr obliegender Aufga- ^ ben. beispielsweise der Dienstbarmachung,von Gelände der früheren; , deutschen Wehrmacht zu Siedlungsfwecken, sich nrivatrechtlichär v Formen (Abschluß von vorläufigen^Mietverträgen) bedient, überträgt v-\v sie darauf allgemein den einzelnen Siedlern die von diesen mit'Ge-/’/*'i bäuden versehenen Siedlerstellen:zu Eigentum, so steht dem von:die-'":^ ser Vergünstigung grundlos allein ausgeschlossenen Siedler;ein'Anspruch auf gleiche Behandlung wi$ die übrigen Siedler und; damit :'v auf Übertragung des Eigentums an .seiner Siedlerstelle zu,' ohne daßs \; es eines Vertragsabschlusses in den Formen des § 313 BGB bedurfte.
j	j	'S'5*,
Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) 4. 5, November. 1957/ BGBl X § 2 Nr. i	!	.
Ansprüche gegen die in § 2 Nr. 1 -AKG genannten Hechtsträger, die erst nach der Vermögens- und FunfcjtionsUberriahme begründet wurden, // * werden vom Gesetz nicht erfaßt. ;
I	LG' Traunstein **	.	^
BGH, Urt. vom 10, Dezember 1958 -J V ZB 70/5? - OLG München

2361 057

313
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V ZR 70/57
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Verkündet am 10. Dezember 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts-
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 Im Namen djes Volkes
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In dem Hechtjsstreit
 Kläger#, Berufungsbeklagten und Revisit>nsklägers,
 gegen
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den Freistaat Bayern, Vertreter, durch die Finanzmittelstelle NflHÜ des Landes Bayern, s
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
1 .
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 4MB) “
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündr liche Verhandlung vom 26. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Dr. Freitag und Br. Mattern für Recht erkannt t
Auf die Revision des Klägers wird das. Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Die Weitwiese in KaflHMfc (Bad HeflHHMRft) *ar früher Eigentum des Deutschen Reiches. Die Deutsche Wehrmacht hatte hier Schuppen und Ställe errichtet und einen Exerzierplatz ausgebautt Nach dem letzten Kriege wurde er nach einem im Auftrag der Regierung von Oberbayern erstellten Parzellierungsund Bebauungsplan von einzelnen Siedlern bebaut. Eine Zuteilung der Grundflächen konnte damals nicht erfolgen, weil das gesamte Gelände auf Grund des Miliiärregierungsgesetzes Nr. 52 beschlagnahmt war. Es wurde von einem Treuhänder verwaltet.
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Auch der Klager begann anfangs des Jahres 19**ö mit dem Bau eines Wohnhauses auf einer ihm zugewiesenen Parzelle des Exerzierplatzes. Während der Bauausftüirung schloß er am 1. Juli 19W mit dem Treuhänder SchflJBI einen schriftlichen "Pachtvertrag" zu dem Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses mit Werkstätte und Nutzgarten. Der Vertrag bedurfte nach Nr. XI zu seiner rechtlichen Wirksamkeit der Genehmigung durch das Landesamt fUr Verwaltung und Wiedergutmachung. Diesem Amte legte dessen Außenstelle in Berchtesgaden befürwortend den Vertrag auch vor, das Landesamt hat aber eine Genehmigung nicht ausgesprochen. Der Kläger konnte das geplante Bauvorhaben im Jahre 19^-8 nicht restlos durchführen. Er schloß unterm 15. Januar 19^9 mit dem Ingenieur N<0^ einen Gesellschaftsvertrag über die Ausnutzung eines angeblich dem	zustehenden.	Patentes»	Im	Zuge	dieser
 Verhandlungen übertrug der Kläger am 1. Februar 19**9 dem N4SN sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag und das Eigentum an dem auf dem Grundstück errichteten Wohnhaus. Hierzu erteilte die Außenstelle Berchtesgaden ihre Zustimmung. vollendete den Ausbau des Hauses, nachdem er seinerseits am
1. Februar 19^9 mit dem neuen
 tung mit Einschreibebrief vom
 Treuhänder St1
einen Miet-
vertrag abgeschlossen hatte. Der Kläger aber focht die Abtre-
11. April 19^9 an. Eine Abschrift'
des Schreibens sandte er an die Außenstelle in Berchtesgaden'
Der Treuhänder StRHR, dem er ebenfalls eine Abschrift der ^ Anfechtungserklärung zugestellt hatte, erwiderte unterm 6. Mai \ 19^9? der Abtretungsvertrag werde als gültig angesehen, eine 1 Änderung könne nur erfolgen, wenn eine gerichtliche Entschei-
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dung diesen Vertrag für ungültig erkläre* Unterm 10* Mai 19^9	>
schilderte der Kläger in1einem längeren Schreiben an die Außenstelle das Verhalten des NRBte mit Schreiben vom 11» Mai \
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wandte er sich nochmals $n den Treuhänder in dieser Angelegen- t heit,, Sein Prozeßbevollmichtigter widerholte unterm 21. Mai * die Anfechtung gegenüber NRRNund gab hiervon der Außenstelle 5 und dem Treuhänder Kenntnis. Er erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein vom 25» Mai* 19^9* wonach es dem NflR verboten wurde, über die Rechte aus dem Pachtvertrag und über das Wohngebäude mit Werkstätte in irgendeiner Form zu verfügen. Diese einstvreilige Verfügung ließ der Kläger auch der Außenstelle am 2. Juni 19^9 zustellen. Am 18. Juli 19^9 reichte der Kläger gegen den Ehemann	am	k. Dezember 1950
auch gegen dessen Ehefrau Klage auf Herausgabe des Hauses ein. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Traunstein *
vom ko Januar 1951 wurden die Eheleute antragsgemäß verurteilt.
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In der Zwischenzeit, nämlich am 28. November 19^9? legte der Leiter der Außenstelle in Berchtesgaden einen Antrag der
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Ehefrau NflR auf käuflichen Erwerb der Grundstücksparzelle befürwortend seinem Landesamte vor. In diesem Antrag berichtet er, Frau NflR habe da|s zweigeschossige Wohnhaus errichtet. Nachdem das Landesamt diej Genehmigung zu dem Verkauf erteilt hatte, wurde der Kauf mit| notarieller. Urkunde vom 22. Februar 1950 getätigt und die Parselle um den Preis von 99k DM Frau NRB* übertragen. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 19* Mai 1950. Gleichzeitig wurden eine Grundschuld und mehrere, Hypotheken auf Antrag der! neuen Eigentümerin im Grundbuch ein- \ getragen.	!	*	*
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Im Jahre 1951 wurde die Zwangsversteigerung des i« Streit liegenden Grundstücks ajigeordnet- Der Kläger erhielt den Zuschlag, mußte aber auf Grund eines Vergleiches mit seinen Mitbietern einen wesentlichen Teil der Grundstücks-
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lasten übernehmen- Da er diese in der Folgezeit aus eigenem
 Vermögen nicht abtragen konnte
 mußte er schließlich das
 Grundstück verkaufen- Nach seihen Angaben hat er den Kaufpreis zur Abtragung der Grunds tttckslasten und zur Bezahlung von Bauschulden völlig verbrauchen müssen.
Der Kläger fordert von dsm Beklagten einen Betrag von 21 500 DM nebst k # Zinsen seit der Klageerhebimg- Er behauptet: Durch die vom Landesamt hprbeigeführte Parzellierung der Flächen des Exerzierplatzeis und durch die, Genehmigung des Bebauungsplanes sei für ihk eine Kaufanwartschaft entstandenDer Treuhänder und die Außenstelle hätten ihm zudem vor dem Abschluß des Pachtvertrages zugesagt, daß er daö Grundstück später käuflich erwerben könne, er sei der erste künftige Kaufanwärter- Tatsächlich hätten auch alle übrigen Siedler ihren Grund und Boden,! den sie bebaut hatten, erhalten. Nach Anfechtung der Abtretung habe er wiederholt bei der Außenstelle vorgesprochen. Er habe dort von dem Leiter der Stelle die Zusicherung erhalten, daß man die Prozeßentscheidung abwarten werde; ijn Falle seines Sieges werde er das Grundstück auch erhalten. Die Außenstelle habe diese Zusage ebensowenig beachtet wib die einstweilige Verfügung und im Zusammenwirken mit Frauj erreicht, daß die Anwartschaft des Klägers vereitelt worden sei. Durch dieses Verhalten sei ihm ein großer Schadenj entstanden. Der Beklagte hafte aus Verschulden bei Anbahnung eines Vertrages, aus Verletzung des Pachtvertrages, aus unerlaubter Handlung und aus Amts- . Pflichtverletzung. Dem Kläger stünden, weil^das Bauwerk we-' sentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden, sei, auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Verwendung zu.
Der Beklagte hat umj Klagabweisung gebeten. Nach seiner Ansicht ist er nicht passjtv legitimiert, der Kläger müsse sich an die Bundesrepublik halten. Er stellt weiterhin in
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Abrede, daß seitens des•Treuhänders und der Beamten der Außenstelle irgendwelche Zusagen dem Kläger gemacht worden
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seien. Auch sei ihm niemals versprochen worden, man werde den Ausgang des Prozessesjabwarten. Haftung wegen Amtspflichtverletzung scheide schon &us rechtlichen Gründen aus. Eine Haftung aus dem Pachtvertrag entfalle, weil der Vertrag nicht genehmigt worden sei, es l^abe ein vertragsloses Nutzungsverhältnis bestanden. Bei der Aufnahme des Kaufantrages vom 28. Novem-
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ber 19^9 sei dem Leiter der Außenstelle nicht gegenwärtig gewesen, daß dem Amt die einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein vom 2?. Mai 19*f9 zugegangen sei. Ein böswilliges Zusammenwirken mit Frau N<||} zu dem Schaden des Klägers scheide aus. Das Haus sei auch kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden. Deshalb könne von einer Bereicherung des Beklagten nicht, gesprochen werden. Bauaufwendungen seien keine
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Aufwendungen in Sinne des § 9+7 BGB.
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Das Landgericht hat !die Klage unter dfem rechtlichen Ge-sichtspunkt der Haftung beji Vertragsanbahnung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärtj. Auf die Berufung des Beklagten hat das Gberlendesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.	j
Mit der Revision will der Kläger die Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe:
1. Zunächst bedarf, unabhängig von den Revisionsangriffen, der Einwand des Beklagten* der Nachprüfung, der Kläger habe sich auf Grund des sogenajmten Vorschaltgesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBl I k67) mit seinen Ansprüchen an die Deutsche Bundesrepublik und nicht an den Beklagten wenden müssen. Träfe dies nämlich zu, so müßte das Rechtsmittel erfolglos bleiben, ohne daß es auf weitere Gesichtspunkte noch ankäme.
Den Einwand hat jedoch das Berufungsgericht mit Recht zurück*?., gewiesen.
Der vom Kläger behauptete Vertragsabschluß und das nach seiner Auffassung vorliegende schuldhafte und sittenwidrige Verhalten der Beamten des Beklagten fällt in den Geltungsbereich der Militärregierungsgesetze Nr. 52 und 19 - dieses amerikanische Zone Das in Etage stehende Grundstück unterfiel als Eigentum des Deutschen Reiches (Wehrmachtsfiskus) nach Maßgabe des erstgenannten; Gesetzes der Vermögenskontrolle. Es wurde durch das Gesetz Nr. ]L9 mit Wirkung vom 20. April 19^9
an Eigentum des Bayerischen Staates. Wäre es nicht weiter ver-
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äußert worden, so würde es auf Grund des sog. Vorschaltgesetzes (§ 1 Abs. 1) rückwirkend vom 20. April 19^9 an Eigentum der Bundesrepublik gewesen sein. Die Veräußerung und Auflassung des Grundstückes an Frau Nflfe muß die Bundesrepublik gemäß § k dieses Gesetzes gege^i sich gelten lassen. Sie könnte lediglich in Anwendung des Sur^ogationsprinzips die Herausgabe dessen verlangen, was an die Stelle des Eigentums getreten ist (also etwa Kaufpreisforderung, evtl, auch das Recht auf Auflösung des Vertrages). § k Abs. 2 des Vorschalt-gesetzes betrifft aber nur Verfügungen über das Grundstück. *. Soweit sich der Beklagte zur Übertragung des Grundstückes lediglich schuldrechtlich gebunden hat, ist die Bundesrepublik dadurch nicht verpflichtet worden. Sie ist nicht kraft Gesetzes
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in den Vertrag eingetreten, sondern nur Träger des Eigentums und der an dessen Stelle getretenen Rechte geworden (vgl. Feaux de la Croix, Das Deutsche Bundesrecht VII Z. 6l § *f Anw. 7). Zu Unrecht hat sjlch der Beklagte auf § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vj>m 26. Juli 1951 (BGBl I *+71) berufen. Die hier genannten mit dem Grundstück verbundenen Lasten sind nämlich nur solche, lie von jedem Besitzer einer Sache als solchem gefordert werden können (Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1957!- V ZR lb^/55 WM 1957? 8l5), Daß
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die Ansprüche des Klägers! nicht in diesen Bereich fallen, bedarf keiner weiteren Begründung.
2. Soweit das Berufungsgericht Ersatzansprüche des Klägers unter den rechtlicheil Gesichtspunkten der Amtspflichtver-letzung, der sittenwidrigen Handlung (§ 826 BGB) und der ungerechtfertigten Bereichefrung verneint hat, können die dagegen gerichteten Angriffe der Revision keinen Erfolg haben.
a)	Das schuldhafte Verhalten des Beklagten sieht der Kläger darin, daß der zuständige Leiter der Außenstelle in Berchtes- * gaden einen Kaufantrag dej* Frau befürwortend an das Landesamt vorgelegt hat, ohne apf die bei der Außenstelle vorliegenden Schreiben des Klägers]und die einstweilige Verfügung des ^ Landgerichts Traunstein vom 25« Mai 19^9 Rücksicht zu nehmen. * Diese Tätigkeit des Leiters der Außenstelle liegt jedoch auf dem Gebiete der bürgerlich-rechtlichen fiskalischen Betäti-
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gung des Beklagten. Sie stellt allenfalls eine Verletzung von Vertragspflichten darj, mögen für diese auch öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte)maßgebend sein. Entgegen der Auffassung der Revision oblag dem Landesamt und seiner Außenstelle nicht eine dem Kläger gegenüber zu erfüllende hoheitliche Aufgabe. Als Behörde des Staates war das Amt allenfalls dessen Erfüllungsgehilfe bei der]Abwicklung eines bürgerlich-rechtli-
 
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chen Vertrages. Wollte man den j Gedankengängen der Revision folgen, so müßte in allen Fällen, in denen eine Behörde namens des Staates einen Vertrag mit einem Britten abgeschlossen hat, die Erfüllung des Vertrages gleichzeitig eine Öffentlich-rechtliche Aufgabe darstellen. Bas kann nicht richtig sein.
Die Anwendung des Art. 3*f GG wie des § 839 BGB hat' daher das Berufungsgericht mit Recht ausscheiden lassen.
b)	Das Berufungsgericht hat keinen Nachweis dafür als
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erbracht angesehen, daß dem Außenstellenleiter bei Bearbeitung des Kaufantrages der Ehefrau N4Bk die früheren Vorgänge* insbesondere der Wortlaut der einstweiligen Verfügung\ gegenwärtig gewesen seien. Ein sittenwidriges Verhalten hat daher da£ Berufungsgericht nicht angenommen. Es sei auch nicht erwiesen, daß der Leiter der Außenstelle(durch unlautere Mittel zu seinem Verhalten bestimmt worden sei. Die Revision rügt, daß das Be-weisangebot des Klägers im Schriftsatz vom 9. Oktober 1956 (GA Bl. 210, 211) nicht beachtet worden sei (§ 286 ZPO). Dort war behauptet worden, die damalige Sekretärin des Leiters der Außenstelle könne bezeugen, dai$ der Kläger im Frühjahr 19|f9 wiederholt im Vorzimmer des Außenstellenleiters gewartet habe, bis er von diesem vorgelassen worden sei. Biese Behauptung konnte jedoch als wahr unterstellt werden, ohne daß die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts dadurch in Frage gestellt
 wurden. Hat der Kläger in der der Außenstelle vorgesprochen,
 ät wiederholt bei dem Leiter so ist damit noch nicht erwier
 sen, daß dem Kläger, wie er behauptet, die Zusage gemacht worden ist, die Außenstelle werde den Prozeßausgang abwarten, der Kläger werde das Grundstück erhalten, wenn er den Prozeß
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gewinnen werde. War dem Leiter jder Außenstelle bei Vorlage .
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des Kaufantrages aber lediglich in Erinnerung, daß der Kläger
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wiederholt in dieser Angelegenheit vorgesprochen habe, so konnte er, wenn auch fahrlässigerweise, doch der Meinung sein,
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die Außenstelle brauche sich von diesem Vorbringen des Klägers nicht beeinflussen 2ul lassen» Ähnlich hatte schon der Treuhänder St^BHP in seinem Schreiben vom 6« Mai 19^9 im Aufträge der Außenstelle mitgeteilt, die Anfechtung des Vertrages berühre die Außenstelle nicht» Grobe Fahrlässigkeit des Leiters der Außenstelle bei Gelegenheit der Behandlung des Kaufantrages der Frau	reicht aber für die Anwendung
 des § 826 BGB nicht aus. dine Verletzung des § 286 ZPO durch Unterbleiben der beantragten Beweiserhebung ist daher nicht zu erkennen.
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Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht-vor, es-habe gegen § M+8 ZPO dadurch verstoßen, daß es den Beklagten nicht zu allen streitigen Punkten als Partei vernommen habev Im Beweisbeschluß void 16. Februar 19?P (GA Bl. 18*0 war vom Berufungsgericht dfe Vernehmung des Klägers darüber angeordnet worden, ob er bfei der Außenstelle wiederholt im Frühjahr 19^9 vorgesprochem habe und ob ihm dort die Zusicherung gegeben worden sei, er werile das Eigentum an dem Grundstück: erhalten, wenn er seinen Prozeß gegen	gewinnen werde. Darüber
 ist der Kläger als Partei vernommen worden <GA Bl. 199 R ff)»
Ob das Berufungsgericht deA Kläger auch zu den "weiteren streitigen Fragen des Verfahrens" hören wollte, oblag seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es ist nicAt ersichtlich, daß sich das Berufungsgericht der ihm aus § ZPO erwachsenden Pflichten nicht bewußt war, wenn es eine weitere Vernehmung des Klägers als Partei nicht angeordnet hat. Es ist ferner unerfindlich, wie aus den "weiteren Bekundungen des Klägers" einwandfrei sich ergeben hätte, daß,die Außenstelle bewußt zu dem Schaden des Klä- . gers gehandelt habe. Denn gerade über die vom Kläger behauptete
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Kenntnis des Leiters der Außenstelle ist der Kläger als Partei eingehend vernommen worden«!
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Das Berufungsgericht hat auch - entgegen der Auffas-sung der Revision - nicht den Rechtshegriff der guten Sitten verkannt» Hätte der Dienststellenleiter bewußt den Verkauf des Grundstücks an den Kläger Verhindert in der Erkenntnis, daß dem Kläger ein Schaden daraus erwachsen werde, so wäre ein sittenwidriges Verhalten zu bejahen gewesen, für das der Beklagte gegebenenfalls nach Maßgabe der 31, 89 BGB hätte einstehen müssen. Das Berufungsgericht hat aber gerade ein solches Bewußtsein verneint. D$r Revision kann nicht zuge-stimmt werden, wenn sie meint, jSittenwidrigkeit liege auch dann vor, wenn dem Außenstellenleiber im Zeitpunkt der Verfügung die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht mehr gegenwärtig gewesen sei. Daß dieseriUmstand auf Fahrlässigkeit beruht, ändert die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Anwendung des ’§ 826 BGB nicht, jBedingten Vorsatz, der an -sich ausreichen würde, hat das;Berufungsgericht, was die Revision verkennt, nicht festgestellt.
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c)	Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gekommen, das Wohnhaus sei bis zu dem Verkauf von Grund und Boden an Frau nicht wesentlicher Bestandteil von Grund und Boden gewesen. Vereinbarungen über das Schicksal des Gebäudes nach Been-
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digung des Mietvertrages seien*von den Erbauern mit dem Treuhänder und dem Landesamt nicht igetroffen worden. Das Gebäude sollte ausschließlich als Wohngebäude und Werkstätte für die Familien der Erbauer dienen» E^ sei nicht daran gedacht worden, daß der Grundstückseigentümer hach Beendigung des Mutzungsverhältnisses gegen Entgelt oder £uch ohne Entgelt das Bauwerk sollte erwerben und nutzen können. Die Erbauer hätten nicht
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die Absicht gehabt, das Cebäudh nach Beendigung des Vertrages in das Eigentum des Vermieters I fallen zu lassen. Wenn sie vielleicht auch damit rechneten, daß es ihnen gelingen werde, das Grundstück käuflich zu erwarben, so könne doch aus dieser
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Erwartung nicht auf eine Absicht der Erbauer geschlossen werden,
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das Bauwerk für dauernd niit dem Grund und Boden zu verbinden, Sei das Bauwerk abetf nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet, so sei das Halis auch nicht wesentlicher Bestandteil
 von Grund und Boden geworden,
 Diese Ausführungen lassen keinen Hechtsfehler erkennen.
Die Beantwortung der Frag|e, ob das Gebäude gemäß § 95 Abs« 1	..
Satz 1 BGB kein wesentlicher Bestandteil von Grund und Boden geworden ist, richtet sicjh in der Tat danach, ob der Erbauer des Hauses nur für eigene; oder - nach Beendigung des Vertrages -auch für Zwecke des Vermijeters und Eigentümers des Grund und Bodens das Bauwerk errichjtet hat. Letzteres ist zwar auch dann
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anzunehmen, wenn sich der! Eigentümer das Recht vertraglich vor-
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behalten hat, nach Beendigung des Pachtverhältnisses das Haus entgeltlich oder unentgeltlich zu übernehmen (Urteil des Senats
 vom 5* März 1958 - V ZR 26k/56; MDR 1958, *+l8 = WM 1958, 56*0
Solche Vereinbarungen sin^ aber, wie das Berufungsgericht fest-
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gestellt hat, hier nicht getroffen worden. Die Eigentümer von Grund und Boden, zur Zeitjdes Abschlusses des Vertrages das Deutsche Reich, später de^* Beklagte, hatten auch an der Übernahme der Siedlungshäuser!kein Interesse. Entgegen der Meinung
 der Revision kommt es auf
 die Bauart und die Höhe der Baukosten../ nicht an, wenn aus den gesamten übrigen Umständen sich ergibt, daS
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das Gebäude nur den Zwecken der Erbauer dienen sollte. Im übrigen hat der Kläger selbst jin seinem Rechtsstreit gegen NflHt vorgetragen, er habe das Gebäude nur zu vorübergehenden Zwecken erbauen vollen, er habe die Absicht gehabt, es wieder abzureißen, wenn die Pachtzeitj beendet sei (Rechtsstreit 2 0 **68/50. Bl. 37). War aber das Wohnhaus kein wesentlicher Bestandteil,
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so war auch der Beklagte, ‘als er Eigentümer von Grund und Boden
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wurde, nicht durch dieses JBauwefrk ungerechtfertigt bereichert.
Auf die Darlegungen der Revision, die sich mit dem Fortbestehen .
der Haftung aus diesem Recptsgrunde nach dem Verkauf von Grund

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und Boden an Frau unter 3erufung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ' 10, 171 unci 17, 236) befassen, kann es daher nicht anko^men.
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3* Die Ausführungen des;Berufungsgerichtes, mit dehen es eine Haftung des Beklagten,für den eingetretenen Schaden des Klägers aus dem Gesichtspi|mkt der Vertragsverletzung ablehnt, halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand e	I
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Das Berufungsgericht gellt davon aus, es sei zwar der schriftliche Mietvertrag mangels Genehmigung durch das Landesamt nichc wirksam geworden, es) habe aber auch nicht ein vertragsloses Nutzungsverhältnis |bestanden$ vielmehr müsse nach
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den gesamten Umständen angenommen werden, daß sich der Treuhänder mit dem Kläger stillschweigend Über den Abschluß eines
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formlosen vorläufigen Mietvertrages geeinigt und* daß mindestens
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stillschweigend das Landesamt diesen Vertrag genehmigt habe« ,
Die Formvorschrift des § 566 Satz 1 BGB habe diesem Vertrag nicht entgegengestanden, weil !der Vertrag nicht auf eine be- * stimmte Zeit abgeschlossen worden sei. Aus diesem Mietvertrag
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sei zunächst das Deutsche Beicji und nach Inkrafttreten des
 Militärregierungsgesetzes Nr. 19 der Beklagte berechtigt und
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verpflichtet worden. Diese Ausführungen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete. Geg^n die Annahme eines vorläufigen Mietvertrages bestehen unter dfen gegebenen Umständen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1. April 1955 -jv ZR 15^/5** $. 1*0* Das Berufungsgericht führt dann weiter!aus: Irgendwelche Vereinbarungen über das spätere Schicksal des|Grundstücks seien nicht getrof- • fen worden. Es sei nicht bewiesen, daß die Treuhänder oder Angestellte des Landesamtes oder dessen,Außenstelle dem Kläger hinsichtlich eines späteren Grundstücks erwerbe s irgendwelche Zusagen gemacht hätten. Mit einem Zugriff der Militärregierung habe man
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bis zu dem Erlaß des Miliiiärregierungsgesetzes Nr* 19 immer rechnen müssen* Der Kläger sei auf dieses Risiko auch hingewiesen worden« Er habe gelegentliche Äußerungen des Treuhänders, der Kläger sei bei einem Grundstücksverkauf wohl der erste Anwärter, nicht als bindende Zusage angesehen-	(
Es sei auch nicht erwiesen, daß dem Kläger später die Zusiche-
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rung gemacht worden seij, wenn er seinen Prozeß gegen NtfP gewinne, v/erde er das Grundstück erhaltenDer Beklagte habe daher mit dem Verkauf djss Grundstückes an Frau N^P nicht gegen vertragliche Bestimmungen oder gegen ein Treueverhältnis verstoßen. Der Mietvertrag habe den Verkauf an Frau NPP | nicht gehindert, zu demal da der Vertrag jederzeit hätte gekündigt werden können. i
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Diese Beurteilung!wird der Sachlage nicht gerecht.
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Es handelt sich im vorliegenden Falle um Gelände der
 früheren Deutschen Wehrmacht. Das Kilitarregierungsgesetz
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Nr. - amerikanische 5}one - vom 27* August 19^5 verpflichtete die Länder, Eigentum der Wehrmacht u.a. zur Ansiedlung von Deutschen dienlich zju machen. Die Länderregierungen sollten unverzüglich alle Maßnahmen ergreifen, die notwendig seien, um die Nutzung auch zu diesem Zwecke sicherzüstellen. Das bayerische Gesetz Nr. *+8 zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom l8- September 19^8 (GVB1 326). sieht in Art. I in Verbindung mit Art. II Nr. 1 die Ländereien der früheren Deutschen Wehrmacht gerade für Zwecke der Ansiedlung der durch den Krieg entwurzelten Menschen vor. Dieser der bayerischen Regierung obliegenden Aufgabe entsprach es, wenn der ehemalige Exerzierplatz Weijtwiese einer Ansiedlung dienlich gemacht und ein Architekt von der Behörde beauftragt wurde, einen Plan für die Ansiejllung und Parzellierung sowie zur Be- * hauung zu schaffen und die einzelnen Bauausführungen generell
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zu überwachen. Der mit dem Kläger abgeschlossene Mietvertrag erhält dadurch sein besonderes Gepräge, daß es sich nicht um v
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einen üblichen Hi et- oder Pachtvertrag über staatseigene
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Grundstücke handelte, die nach Ablauf der Vertragszeit zurückgegeben werden müssen, vielmehr liegt er im Zuge einer
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der Landesverwaltung obliegenden Dienstbarinachung von Wehr-
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machtgelände für Siedlung s zwecke, also im Zuge der Durchführung von Aufgaben der Verwaltung. Das mit der Ansiedlung, angestrebte Endziel, den Siedlern Eigentum am Grund und Boden zukommen zu lassen, konnte allerdings im vorliegenden Palle zunächst nicht erreicht werden, weil noch ungewiß war, ob die Besatzungsmacht nicht auf das frühere Wehrmachts-
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gelände zurückgreifen oder es! durch hoheitliche Anordnung
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für andere Zwecke bestimmen Werde (beispielsweise zur Unterbringung von DPfs). Dem entsprach es, wenn der Treuhänder und die Angestellten der Außenstelle des Landesamtes keine Zusagen über die spätere Zuteilung des zur Bebauung angewie-
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senen Grund- und Bodens machtjen. Immerhin lag es bei der gegebenen Sachlage, die durch djen Umstand gekennzeichnet ist, daß es sich um eine von der bayerischen Verwaltung geplante
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Ansiedlung für durch Krieg entwurzelte Menschen handelte,
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nahe, daß die Ansiedler erwarteten, nach Klärung der Voraussetzungen werde das Eigentum {am Grund und Boden zu gegebener Zeit von ihnen erworben werden können. Daß das Land selbst ein Interesse hatte, die Bauten zu übernehmen, ist von dem Beklagten nicht behauptet worden. Dieser Sachlage entsprach es, wenn der Zeuge	(ein früherer Sachbearbeiter der Außen-
stelle) bekundete, man habe den Pächtern keine Zusicherung gegeben, ihnen aber auf Frage erklärt, es könne schon sein, daß sie in Zukunft Grund und Boden erhalten würden; wenn es einmal zu dem Verkauf kommen werde, würden sie die ersten sein, die als Käufer in Betracht kämen. Dem; Landesamt und seiner Außenstelle, denen die Durchführung der mit der Ansiedlung anfallenden Aufgaben oblag, stand es dabei, entgegen der Auffassung des Beru-
fu?:gsgerichtes, nicht zu, einzelne Siedler, von der Zuteilung dei; Bodens zu Eigentum nach Belieben auszuschließen, sobald diVoraussetzungen zur Verteilung des Landes an die Siedler gegeben waren. Denn das verfassungsmäßige Gleichheitsprinzip
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bindet die öffentliche' Verwaltung auch dort, wo sie sich bei öhr unmittelbaren Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben gegenüber einer bestimmten Interessengruppe privatrechtlicher Rechtsfor-äsen bedient (Siebert, Festschrift für Niedermeyer S. 2*f0 mit )/u£note 73? Bachof, Begriff und Wesen des sozialen Rechtsstaa-jtes, Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staats-I rechtslehrer 19?k S. 625 Ipsen bei Neumann/Nipperdey/Scheuner,
/ Die Grundrechte Band 2 S..111, ibh Fußnote 109? Köttgen, DVB1 j 1953, W5, W8 II 1 a Abs; Dürig JZ 1953, 193, 198 f V$
/ Krüger 3VB1 1955, 208, 211, III und im besonderen 38^, 3 b),
• Auch Hueck (Jer Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung im j Privatrecht 1958) vertritt die Auffassung, es mache keinen j	wesentlichen Unterschied aus, ob sich der Staat zur Verwirk-
/	lichung seiner wirtschaftlichen Ziele im Einzelfall öffentlich-
^ rechtlicher oder privatrechtlicher Gestaltungsformen bediene.
In beiden Fällen würden die staatlichen Maßnahmen bestimmt durch das Interesse der Allgemeinheit und die Fürsorge des Staates für seine Staatsbürger. Im öffentlich-rechtlichen Bereich folge die Gleichbehandlung der Betroffenen aus der unmittelbaren Verbindlichkeit des allgemeinen Gleichheitssatzes, im andern Falle handle es sich um Ferm/irkungen dieses Prinzips, die zu einer verbindlichen Wirkung der Realisierung in Gesetzesbestimmungen oder sonstige^ Hoheitsakten bedürften (aaO 3. 165 f}• Ob der demnach bestehenden*Verpflichtung des Beklagten zur gleich-
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mäßigen Behandlung der zur!Siedlergruppe gehörenden Interessenten ein subjektives Hecht <jles Klägers auf Gleichbehandlung ent-sprach, ob im besonderen dem Kläger mit Abschluß des vorläufigen Mietvertrages ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums
 an Grund und Boden entstanden war, ist zweifelhaft» In Schrifttum wird dies im allgemeinen verneint (Raiser, Der Gleichheitsgrundsatz im Privatrecht, Zeitschrift für das Gesamte Handelsrecht und Konkursrecht Bd. Ill S. 9*+)* Dem einzelnen Mitglied einer durch gleiche Interessen zusammen-gehaltenen Gruppe wird aber ein unmittelbarer Leistungsanspruch zugebilligt, wenn gerade es von der den Ändern gewährten Leistung aus sachfremden und unbilligen Gründen ausgeschlossen wird (Raiser aaO S. 96). Der Senat trägt keine Bedenken, diesen ira besonderen im Arbeitsrecht entwickelten Rechts satz auf den vorliegenden Sachverhalt entsprechend anzuwenden, also für den Fall der Durchführung von Verwaltungsaufgaben im Bereich der Daseinsfürsorge mit Hilfe bürgerlich-rechtlicher Eechtsformen. Auch Hueck (aaO) vertritt diese Meinung: ein neuer Anspruch komme auf Grund des Gleichbehandlungsgrund-
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satzes als Konkretisierung bereits bestehender Rechtsbeziehungen
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zustande, wenn im Rahmen eines Gemeinschaftsverhältnisses das Gleichbehandlungsgebot dadurch verletzt werde, daß ein einzelner von einer sonst allgemein gewährten Vergünstigung, auf die er nicht ohnehin schon einen festen Rechtsanspruch habe, willkürlich ausgeschlossen werde (aaO S. 301, 302 mit Fußnote *fl, vgl. hierzu auch Dlirig aaO). Dem Kläger stand sonach ein vertraglicher Anspruch auf Übertragung -des Eigentums zu, sobald der Beklagte allen ttbrigen Siedlern Eigentum an Grund und Boden zugeteilt, für eihen Ausschluß des' Klägers aber keine Gründe hatte. Eines Vertragsabschlusses in der Form des § 313 BGB bedurfte es zur Entstehung dieses Anspruches des Klägers nicht. Der Klä-
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ger hat unv;idersprochen vorgetragen, alle übrigen Siedler hätten damals Eigentum an dem Siedlungsland vom Beklagten erhalten. Demnach muß davon ausgegangen werden, daß dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung der den andern gewährten Leistung erwachsen war» Der Geltendmachung dieses Anspruchs stand freilich der Umstand im V/ege, daß der Kläger seine Rechte aus dem Vertrage an NJHfr abgetreten hatte. Er hiatte aber der Außenstelle des
 
Landesamtes durch mehrere Schreiben dargelegt, daß er diese Abtretung wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte. Kr hatte auch eine einstweilige Verfügung vorgelegt, wonach es verboten war, über die Hechte aus der Abtretung zu verfügen. Unter diesen Umständen hatte der Beklagte die Pflicht,	j
den Anspruch des Klägers auf gleichmäßige Behandlung wie die	!
übrigen Siedler nicht durch Begünstigung des N4P* zunichte-zu machen. Der Beklagte mußte, wollte er nicht gegen diese Pflicht verstoßen, die Zuteilung des Grund und Bodens zurückstellen, bis eine gerichtliche Klärung, die im Sommer 19^9 bereits angebahnt war, zwischen dem Kläger und herbeigeführt war. Ein derartiges zuwartendes Verhalten bedeutete keine unbillige Zumutung. Dieser Pflicht hat der Beklagte zuwidergehandelt, indem er durch sein Landesamt den Grund und Boden an einen Dritten, nämlich Frau HflP, verkaufte und aufließ. Daß sein Erfüllungsgehilfe, der Leiter der Außenstelle, für den der Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen hat, fahrlässig gehandelt hat, ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen. Danach muß dem Außenstellenleiter der Vorwurf gemacht werden, daß er bei den Verkaufsverhandlungen nicht die bei der Außenstelle geführten VK-Akten, die alle früheren Vorgänge enthielt, zugezogen hatte, zu demal da Frau ihre ursprüngliche Eingliederung in den Siedlungsplan nicht hatte nachweisen können.
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§ *4-09 BGB, der vor sieht, daß der Schuldner an den neuen Gläubiger leisten kann, selbst wenn ihm bekannt ist, daß die	!
Abtretung unwirksam ist ($GZ 126, 183; BGH BB 1956, 639) 9 kommt hier nicht zur Anwendung. jDer Beklagte hat nicht behauptet, daß er auf Grund der Abtretungsanzeige das Eigentum an Grund und Boden übertragen habe. Zudem wird die Berufung auf eine Abtre- \ tungsanzeige im Schrifttum als unbehelflich bezeichnet, wenn dem'
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Schuldner Kenntnis von der Anfechtung der Anzeige gegeben worden war (BGRK 10. Aufl. § M-09 BGB Anm. 2; Gertmann, Kommentar zu dem BGB,
5. Aufl. § *K>9 Anm. 3)* j i
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Der Verstoß des Beklagten gegen seine Pflicht, die Zuteilung von Grund und Boden bis zur Klärung der Streitigkeit ten zwischen dem Klager und NJflfr aufzuschieben, stellt sich als eine (positive) Vertragsverletzung dar. Der Kläger kann daher Schadensersatz verlangen, falls feststeht, daß durch diesen Versboö ihm die Zuteilung des Grundstückes endgültig entgangen ist. Dieser Ursachenzusammenhang läßt sich aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Hatte sich der Beklagte vertragsgemäß verhalten,,so hätte . er den Ausgang des zwischen dem Kläger und den Eheleuten N4HI schwebenden Verfahrens abvarten müssen, um dann seine Entscheidung zu treffen. Dieses Verfahren ist indes erst durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts München vom August 19?2 beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt war aber der Beklagte nicht mehr Eigentümer, sondern nunmehr die Bundesrepublik auf Grund des erwähnten Vorschaltgesetzes Sie wäre, wie eingangs ausgeführt, zur Übertragung des Eigenttuns’nicht verpflichtet gewesen. Es wird daher noch festzustellen sein, ob die Bundesrepublik mit B’icksicht auf die gesamten Umstände das Eigentum auf den Kläger übertragen hätte, wenn sie von dem Kläger darum angegangen worden wäre. Zwar spricht dafür eine große Wahrscheinlichkeit, dem Senat steht jedoch eine eigene Tatsachenwürdigung nicht zu. Steht zur Überzeugung des Tatrichters fest, daß dem Kläger das Eigentum von der Bundesrepublik übertragen worden .wäre, so wird es Sache des weiteren Verfahrens sein, den dem Kläger aus der Nichterlangung von Grund und Boden erwachsenen Schaden- zu ermitteln. Hierzu sei noch vermerkt, daß die Auffassung des Klägers nicht zutrifft, die von Frau N4BF bewilligten Hypotheken habe er gegen sich, .. gelten, lassen müssen, da sich die Hypothekengläubiger auf den Inhalt des Grundbuches berufen konnten; aus dem Grundbuch jiabe 1 sich ergeben, daß das Grundstück bebaut sei. Unter den Inhalt des Grundbuchs im Sinne des § 892 3GB fallen nämlich bauliche
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Beschreibungen des Grundstückes nicht. Gegen die Hechts-	!
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folge des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt es keinen guten Glau- ; ' ben .an die Bichtigkeit des Grundbuchs.	J-
In der Hevisionsverhandlung hat sich der Beklagte zur Begründung seines Antrags auf Klägoabueisung auch auf die	”	.
Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengcsetzes vom 5* November 1957 (BG31 I 17^7) berufen. Dieses Gesetz ist zvar nach Erlaß des Berufungsurteils erst in Kraft getreten; das würde aber seine Berücksichtigung im Revisionsverfahren nicht hindern»(3GH2 9» 1C1; 19? 258). Von diesem Gesetz wird jedoch . der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht erfaßt. Nach § 1 des Gesetzes erlöschen Ansprüche gegen das Deutsche Reich, das Land Preußen und das Unternehmen Reichsautobahnen, falls .;* aas Gesetz nichts anderes bestimmt. Der hier geltend gemachte * Anspruch richtet sich gegen das Land Bayern, dem vorge**orfen wird, seine vertraglichen Pflichten nicht eingehalten zu haben.
Den Ansprüchen des § 1 AKG werden allerdings Ansprüche gleichgestellt, die sich gegen andere öffentliche Rechtsträger, also etwa ein Land richten; doch steht dies unter der Voraussetzung, daß sich die Ansprüche nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 AKG genannten Rechtsträger gegen die neuen Rechtsträger richten (§ 2 Nr. i‘ AKG). Nach Zweck und Fassung dieser Bestimmung werden von ihr diejenigen Ansprüche nicht erfaßt, die gegen die in dieser Be-
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Stimmung genannten Rechtsträger nach der erfolgten Funktions-Übernahme, weil sie selbst tätig geworden sind, neu begründet wurden und daher nicht auf den Rechtsträger des § 1 AKG zurück- \ bezogen werden können. Diese Verpflichtungenides neuen»Schuldners 5 werden vom Gesetz nicht berührt (Feaux de la Croix, Die Kriegs- . folgenschlußgesetzgebung, Kommentar zu dem AKG, § 2 Anm. B 1 letzter -Absatz; Döll, AKG § 2 Anm. 2 Abs. ). Da der geltend gemachte
 
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Anspruch nicht schon gegen den Bund bestand und nicht etwa nur infolge der Funktionsübernahme auf den Beklagten überging, wird er daher von dem erwähnten Gesetz nicht erfaßt«
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Aus all diesen Gründen muß die Revision des Klägers zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«
Dr0 Tasche	Dr«	Augustin	Schuster
 Dr» Freitag	Dr. Mattern
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