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BGH

Gericht: BGH

genen Hausgrundstücks SMH®s traße Er betrieb darin unter der Firma W^HB ein Ladengeschäft für Herren- und Knabenkleidung* Später erwarb er schräg gegenüber das Haus ByHBHHIfs^raße ^ ~ 18 und verlegte sein Geschäft dorthin, während er den laden im Hause SflHVstraße 42 anderweitig vermieteteo Nach seinem Tod führte die Klägerin, die mit ihren Kindern in fortgesetzter Gütergemeinschaft des westfälischen Rechts lebt, die Firma WflPweiter^ das Geschäft wird nunmehr von ihr und ihrem Sohn Dr, Karl OHBBB betriebene Das Grundstück S^^straße ^ war im Kriege durch Fliegerbomben beschädigt worden« Mit Vertrag vom 131 Dezember 19471 9c Januar 1948 verkaufte die Klägerin es für 36? Die Klägerin macht geltend« entgegen der vertraglichen Zusicherung sei die sBH®straße in Richtung sBBB^brücke nicht stillgeiegt worden,, Bas Grundstück Nr 42 grenze infolgedessen nach wie vor an zwei Straßen und sei ein wertvolles Eckgrundstück geblieben0 Hatte sie das vorausgesehen« so würde sie es nicht verkauft habenD Durch den ‘Verkauf vor der Währungsreform und die Entwertung eines wesentlichen Teiles des Kaufpreises sei ihr ein hoher Schaden erwachsene Außerdem werde der Umsatz ihres Herren- und Knaben-Kon-fekticnsgeschäfts in der PfllHHHHH^-Straße 16 - 18 durch das in unmittelbarer Nähe befindliche Warenhaus nachteilig beeinflußt0 Dessen Abteilung für Herren- und Kn ab e nkle i dung stelle ein "Spezialgeschäft" im Sinne von § 6 Abs 1 Satz 2 des Kaufvertrages dar; sie werde als "Spezial-Abteilung" bezeichnet« sei annähernd ebenso groß wie das Geschäft der Birma & W^(^Jund komme diesem auch in Umsatz und Warenauswahl etwa gleich* Die Klägerin hat um Beststellung gebeten, daß die Beklagte ihr zu dem Ersatz des durch die Weiterveräußerung des Grundstücks an die Kfl|| AG entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sei; hilfsweise hat sie 'Verurteilung, der, Beklagten zur Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Schadensbetrages beantragt* Die Beklagte ist der Klage mit Rechtsausführungen entgegengetreten und hat bestritten., daß der Klägerin ein Schaden entstanden sei* Die S®BB^straße stehe in Richtung S^MM^nücke nur noch für den Fußgängerverkehr offene daß man sie im Zuge der städtebaulichen Maßnahmen nicht völlig stillgelegt habe;, sei lediglich eine Folge der erst im Jahre 1950, also nach Vertragsabschluß in Kraft getretenen geset liehen Bestimmungen über den Wiederaufbau in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfaleno Die Abteilung des Warenhauses für Herren- und Knabenkleidung befinde sich in einem Gebäudeteil3 der nicht auf dem früheren Grund und Boden der Klägerin stehe; sie könne im übrigen nicht als "Spezialgeschäft •’ bezeichnet werden., festzustellen,, daß die Beklagte ihr allen Schaden ersetzen müsse, der ihr durch den Betrieb eines Geschäfts für Herren-und Knabenkleidung auf dem früheren Grundstück SÄHÄstraße 42 entstanden sei und weiterhin entstehe,, sowie ferner die Beklagte zu verurteilen, an sie einen vom Gericht festzusetzenden Geldbetrag als Ausgleich dafür zu zahlen? AG mit seiner Abteilung für Herren- und Knabenkleidung verstoßen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen § 6 Abs 1 Satz 2 des Kaufvertrages„ Das ange-fochtene Urteil führt dazu ausi Diese Klausel sei in den Vertrag auf Veranlassung der Klägerin, einer fachkundigen Geschäftsfrau? und Knabenkleidung" betrieben werden0 Wenn stattdessen eine Formulierung mit einem ausdrücklich einschränkenden Wort-zusatz ("Spezial") verwendet worden sei, so zeige das, daß^jnan diese Einschränkung auch gewollt, jedenfalls als gewollt übereinstimmend erklärt habec Eine bessere Wortfassung , um eindeutig Geschäfte wie etwa G & A Brenninkmeye Peek & Cloppenburg9 nicht aber Warenhäuser auszuschließen, hatte sich kaum finden lassen. Die Beklagte habe daher unbedenklich bei dem Weiterverkauf des Grundstücks an die Hugo StMfe GmbH die Klausel wörtlich wiederholen können, und die letztgenannte Firma sei durch eine solche Klausel nicht gehindert gewesen., ihrerseits den Grund und Boden zur Errichtung eines Warenhauses an die AG zu veräußern Daß Warenhäuser in ihren zahlreichen Abteilungen jeweils Gruppen von Waren führten, für die es auch Spezialgeschäfte gebe:, liege in ihrem Wesen und mache nach der Vorstellung des Kaufmanns weder sie noch die einzelnen Abteilungen zu einem Spezialgeschäfts, Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsirrig und rügt insbesondere Verletzung der §§ 133, 157 BGB und des § 286 ZPO. Pie Rüge aus § 286 ZPO greift nicht dureho Wie das angefochtene Urteil feststellt, hat die Klägerin in der Berufungsverhandlungals Inhalt und Bedeutung des § 6 Abs 1 Satz 2 erörtert wurden, selbst nicht behauptet9 daß bei den Vorverhandlungen oder bei Vertragsabschluß mündliche Abreden getroffen oder Erklärungen abgegeben worden seien» durch die der Sinn jener Vertragsklausel näher erläutert worden wäreo Auch das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt - so führt das Urteil aus -gebe lediglich ihre Ansicht über die richtige Vertragsauslegung wieder und enthalte keine tatsächlichen Behauptungen über etwaige Äußerungen, aus denen auf einen vom schriftlichen Wortlaut abweichenden Willen der Vertragspartner geschlossen werden könnte; solche mündlichen Abreden oder Erklärungen waren überdies unwahrscheinlich angesichts der eigenen Sachdarstellung der.Klägerin, wonach der Wortlaut des § 6 "rein zufällig gewählt worden" sei, sowie angesichts der Tatsache, daß der Vertrag nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien, sondern durch die einseitige, zu Protokoll erklärte Annahme eines vier Wochen zuvor in derselben Weise abgegebenen Verkaufsangebots zustandegekommen sei. Dagegen mußte der weitere Einwand der Revision, daß die Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils die §§ 133, 157 BUB verletze;,: Erfolg haben,, Hierzu wird von ihr geltend gemachts Mit der Wahl des Ausdrucks "Spezialgeschäft für Herren- und Knabenkleidung" in § 6 Abs 1 Satz 2 des Kaufver- träges hatten die Parteien lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Errichtung etwa eines Textilgeschäftes, das nebenbei auch gewisse Herren- und Knabenbekleidungsartikel führte, nicht verboten seinsolltea Jedoch habe die Klägerin offensichtlich verhüten wollen, daß auf dem verkauften Grundstück ein Spezialgeschäft gleicher Art« wie sie selbst eines betrieb, errichtet würde, und zwar gleichviel, ob es sich um ein Spezial-Einzelhandelsgeschäft oder um die Spezialabteilung eines Warenhauses handelte * Würden die Parteien bei Vertragsabschluß an eine solche Möglichkeit gedacht haben« so hätten sie sinngemäß die Spezialabteilung des Warenhauses mit in das Konkurrenzverbot einbezogen* Die Garantie des § 6 könne bei verständiger Auslegung keinen anderen Sinn haben,:. Sie ■ enthalten einen Gesichtspunkt, dem das Berufungsgericht keine Beachtung geschenkt hat« der indessen für die rechtliche Beurteilung des Falles bedeutsam sein könnte«, Es fragt sich nämlich, ob die Regelung«, welche die Parteien mit der streitigen Klausel getroffen haben, nicht eine Lücke aufweist, die vom Richter im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ,BGHZ 9C-273) zu schließen wäre 0 Der Klägerin kam es, wie die auf ihre Veranlassung erfolgte Aufnahme des § 6 Abs 1 Satz 2 in den Vertragstext erkennen laßt« darauf an, daß der Verkauf des Grundstücks S®(^straße 42 keine Beeinträchtigung ihres eigenen Geschäftsbetriebes im Hause traße 16 - 18 zur Folge habe“ sie wollte insbesondere das Entstehen eines Konkurrenzunternehmens auf dem verkauften Grundstück, das ihrem La- ' den schräg gegenüberlag, ausschließeno Angesichts dieses Wunsches der Klägerin, der den Umständen nach begreiflich war und der auch der beklagten Stadtgemeinde nicht verhör- gen bleiben konnte, muß es auffallen, daß die Parteien, als sie ihm durch eine ausdrückliche Vertragsklausel Rechnung trugen, dafür eine Wortfassung gewählt haben, die zwar die Errichtung eines "Spezialgeschäftts" für Herren- und Knabenkleidung verbot, nicht aber diejenige einer gleichan^ tigen Warenhaus-Abteilung, obwohl doch durch eine solche, sofern sie in ihrem Umfang und in der Auswahl der feilgehaltenen Waren dem Geschäft der Klägerin annähernd gleichkam, dem letzteren offensichtlich kein geringerer Schaden entstehen würde als durch ein entsprechendes Einzelhandelsgeschäft0 Deshalb erhebt sich die Frage, ob die Vertragsschließenden etwa an die Möglichkeit, daß auf dem verkauften Gelände ein Warenhaus errichtet werden könnte, überhaupt nicht gedacht habeno Etwas derartiges läge hier nach der ganzen Sachlage aus dem Grunde nicht fern, weil die damaligen Verkaufsverhandlungen sich lediglich auf das Grundstück SHBpstraße 42 bezogen, das eine verhältnismäßig geringe Ausdehnung besaß (604 qm) und zudem durch die bevorstehende Zurückverlegung der Baufluchtlinie noch eine weitere Verkleinerung zu gewärtigen hatte , so daß es für sich allein zur Errichtung eines Warenhauses ohnehin nicht in Betracht kam, sondern höchstens ein Einzelhandelsgeschäft aufzunehmen vermochtec Ob im Winter 1947/48 seitens der Beteiligten schon damit gerechnet wurde, die zu verkaufende Fläche könne später einmal mit anderen, benachbarten Parzellen zu einem einheitlichen Grundstück zusammengefaßt werden und auf diesem größeren Gelände werde dann vielleicht eines Tages.ein großes Geschäftshaus erstehen, ist bisher ungeklärte Falls für die Klägerin, als sie den Kaufvertrag abschloß, eine solche Entwicklung der Dinge außerhalb aller Erwartungen gelegen haben sollte, hatte sie auch keine Veranlassung gehabt, sich hiergegen vertraglich zu sichern? vielmehr konnte sie von ihrem damaligen Standpunkt aus eine Vereinbarung, wonach auf dem verkauften Grundstück kein "Spezialgeschäft” für Herren-und Knabenkleidung errichtet werden dürfe, für völlig ausreichend ansehen9 um eine Beeinträchtigung ihres eigenen Geschäfts durch ein Konkurrenzunternehmen zu verhindern* in erster Linie die Interessenlage der Beteiligten maßgebende Die hiernach erforderliche ergänzende Vertrags auslegung ist Sache der tat-richterlichen Würdigung* Sie muß daher dem Berufungsgericht überlassen werden* Falls dieses zu dem Ergebnis gelangt5 daß nach dem Vertrag auch die Errichtung einer dem Geschäft der Klägerin ähnlichen Warenhaus-Spezialabteilung für Herren- und Knabenkleidung ausgeschlossen sein sollte; so ist in tatsächlicher Hinsicht noch weiter aufzuklären, ob die Abteilung der We(|HBj|^^0 KMflHfe AG? daß sich der Teil des Warenhauses, in dem die Herren- und Knabenabteilung betrieben wird, nicht auf dem früheren Grundstück ^BBfctraße 42 befinde $ dieser Einwand wäre jedoch dem Schadensersätzen-Spruch der Klägerin gegenüber nur dann erheblich, wenn fest-'stündes daß die beanstandete Verkaufsabteilung weder von dem genannten Grundstück aus zugänglich ist noch daß für sie auf diesem Grundstück Schaufenster-Werbung betrieben wird* sie möchte lediglich über den empfangenen Kaufpreis hinaus noch eine weitere Zahlung als Ausgleich dafür haben, daß das verkaufte Grundstück, entgegen ihren Erwartungen bei Vertragsabschluß, seinen bisherigen Wert beibehalten habeo Es ist richtig, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zwangsläufig zur Auflösung der vertraglichen Beziehungen zu führen braucht; vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. BGB).Hier handelt es sieh aber um ein Vertragsverhältnis, bei dem der Güteraustausch durch beiderseitige Erfüllung vollständig durchgeführt ist» Die Beklagte hat schon längst das Grundstück, die Klägerin den Kaufpreis erhalten» Ob in einem solchen Palle für eine Anpassung der abgewickelten vertraglichen Beziehungen an nachträgliche Änderungen der Sachlage überhaupt noch Raum wäre, könnte immerhin zweifelhaft erscheinen (vgl dazu BGH NJW 1952, 867 Nr 4 = Lind-Möhr Nr 2 zu § 362 BGB; NJW 1953v 1585h Eine abschließende Stellungnahme zu dieser Präge erübrigt sich indessen, da jedenfalls die Erwägungen» aus denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen sei? Von der Revision wird zunächst die Übergehung eines Beweisantrages der Klägerin gerügte Diese habe den Makler und ihren Sohn Dr» Karl als Zeugen dafür benannt, daß sie durch die Zusicherung, wonach das Grundstück den für ein Geschäftsgebäude stets besonders interessanten Charakter als Eckhaus einbüßen würde, zu dem Vertragsabschluß bestimmt worden sei. Bas angefochtene Urteil hat unter Hinweis auf die bei den Akten befindlichen maßstabsgerechten Skizzen ausgeführt-, daß die Zurückverlegung der Baufluchtlinie für das streitige Grundstück eine "einschneidende Veränderung" dargestellt habe und daß gerade -Solche Grundstücke, deren Bedeutung in der Bebauung mit einem Geschäftshaus liege, durch eine derartig starke Verkleinerung ganz wesentlich an Wert verlören, Biese Ausführungen enthalten eine tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts und verstoßen weder gegen Rechtsvorschriften noch gegen allgemeine Erfahrungssätze, Halten danach die Ausführungen des- Berufungsgerichts bis zu diesem Punkt den Angriffen der Revision stand, so kann ihm jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden, wenn es der Klägerin einen Anspruch wegen Bestehenbleibens der Eckhauseigenschaft auch aus sämtlichen anderen Rechtsgründen versagt hat* Nichts einzuwenden ist allerdings gegen seine Ansicht, daß die Parteien im § 7 des Kaufvertrages keine Bedingung vereinbart hätten, daß die Klägerin sich weder ein Rücktrittsrecht hoch einen Anspruch auf Vertragsstrafe habe einräumen lassen und daß auch eine Anfechtung des Vertrages nicht erfolgt sei. Zwar handelt es sieh hier um die Auslegung eines Individualvertrages , die einer Nachprüfung durch das Revi-sionsgericht nur in beschränktem Maße zugänglich ist« Die äußerst knappen Darlegungen des Berufungsgerichts lassen jedoch nicht erkennen, auf welchen Erwägungen seine Vertragsauslegung beruht und ob es dabei die Grundsätze der §§ 133> 157 BGB beachtet hato Es stellt ausschließlich auf den - seiner Ansicht nach "klaren" - Wortlaut des § 7 ab, Darin wird nun in der Tat über eine Verpflichtung der Beklagten nichts aus gesagt, die Beklagte gibt vielmehr lediglich eine "Erklärung" ab ("u, , erklärt hiermit, daß ,:, o die SflB^traße an dieser Ecke abgeschnitten und nach Richtung SfllBbrücke stillgelegt wird«,,* 7,") „ Unter den Parteien ist indessen unstreitig, daß auf diese’Erklärung" der Beklagten von der Klägerin besonderer Wert gelegt und daß sie auf ihren ausdrücklichen Wunsch in den schriftlichen Vertragstext aufgenommen wurde. Halt man sich das vor Augen, so erheben sich Zweifel, ob der § 7 wirklich, wie das Berufungsgericht aus seinem Wortlaut entnehmen möchte, nur eine unverbindliche und rechtlich völlig belanglose "Erklärung" darstellt oder ob damit nicht doch eine Verpflichtung übernommen werden sollte, die mindestens dahin ging, daß die Beklagte alles ihr billigerweise Zumutbare zu unternehmen versprach, um die Erwartung der Klägerin - von der anscheinend nicht nur die Höhe des Kaufpreises, sondern sogar der Verkaufsentschluß überhaupt mit bestimmt wurde - nicht zu enttäuschen. Da aus den Urteils ausFührungen nicht zu ersehen ist, ob diese nach Lage der Sache gebotenen Überlegungen angestellt worden sind, konnte die angefochtene Entscheidung auch insoweit nicht aufrechterhalten werden*, Sollte das Berufungsgericht bei einer erneuten Prüfung des § 7 - die über den bloßen Wortlaut hinaus auch den Sinn und Zweck des Vertragsabschlusses sowie die Interessenlage der Beteiligten berücksichtigt - zu dem Ergebnis gelangen, daß die Beklagte darin nicht nur eine Erklärung abgegeben» sondern zugleich eine entsprechende Verpflichtung übernommen habe, so wird weiter zu klären sein, was von ihrer Seite geschehen ist, um eine: vollständige Stillegung der Schloß- 4, Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen 1 Dieses wird noch zu beachten haben, daß es, falls es erneut zu einer Klageabweisung gelangen sollte, auch über die Anschlußberufung der Klägerin eine Entscheidung treffen mußo In der Formel des•angefochtenen Urteils fehlt nämlich eine solche Entscheidung, obgleich der zweite Absatz der Entscheidungsgründe (Klageänderung und Sachdien-lichkeit) und ihr vorletzter Absatz ("Klage in vollem Umfang unbegründet’1) erkennen lassen, daß das Berufungsgericht die Anschlußberufung für unbegründet erachtet hat0

Zitierte Normen: § 264 ZPO § 242 BGB § 139 ZPO
GeschäftGrundstückBaufluchtlinieBerufungsgerichtSpezialgeschäftParteiKnabenkleidungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

rjs 22/56
Verkündet am 5Juni 195?
Hoffmeisters Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
_ /■
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Witwe Klara 0 itraße
 gebo VI
in El
 Klägerinv Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Stadtgemeinde den Rat der Stadt?
vertreten durch
 rin und
 Revisionsbeklagte ?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der. To Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche .und der Bundesrichter Br, Augustin.. Br, Oechßler, Br, Rothe und Br, Freitag
 für Recht erkannt s
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des,. 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 9-0 Februar 1956 aufgehoben,:
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen? dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen . wirdo .
Von Rechts wegen

Der Ehemann der Klägerin war Eigentümer des im Zentrum von	an	der Ecke S|HHK und	traße	gele-
genen Hausgrundstücks SMH®s traße Er betrieb darin unter der Firma	W^HB	ein	Ladengeschäft	für
 Herren- und Knabenkleidung* Später erwarb er schräg gegenüber das Haus ByHBHHIfs^raße ^ ~ 18 und verlegte sein Geschäft dorthin, während er den laden im Hause SflHVstraße 42 anderweitig vermieteteo Nach seinem Tod führte die Klägerin, die mit ihren Kindern in fortgesetzter Gütergemeinschaft des westfälischen Rechts lebt, die Firma WflPweiter^ das Geschäft wird nunmehr von ihr und ihrem Sohn Dr, Karl OHBBB betriebene
 Das Grundstück S^^straße ^ war im Kriege durch Fliegerbomben beschädigt worden« Mit Vertrag vom 131 Dezember 19471 9c Januar 1948 verkaufte die Klägerin es für 36? 000 Rlyj an die beklagte Stadtgemeinde; diese zahlte 150 000 RM in bar, übernahm 130 000 RM Hypotheken und übereignete der Klägerin ein anderes Grundstück im Werte von 87 000 RM0 In den Kaufvertrag wurden auf Veranlassung der Klägerin folgende Bestimmungen aufgenommene
§ 6 Abs 1 Satz 2
Weiter übernimmt die Stadt die Garantie, daß in dem verkauften Hause kein Spezialgeschäft für Herren- und Knabenkleidung untergebracht wird0
I ■	§	7	>	.
.. ..... , . . ... ....
Die Stadt erklärt hiermit, daß die Besitzung SflHistraße 42 von der neuen Baufluchtlinie der Hindenburgstraße sein? stark angeschnitten wird und daß ferner die	traße	an dieser Ecke abge-
schnitten und nach Richtung S®H®brücke stillge-; legt wird, so daß dadurch,das jetzige Eckhaus Q-M^fc-kein Eckhaus mehr bleibt, sondern nur eine Front an der	traße behält o
Nachdem die Beklagte Eigentumerin geworden-war* ließ sie das Gebäude S0[|^straße 42 niederreißen< Die Baufluchtlinie der Hflm|straße jetzigen BflHHHHHV' Straße? wurde an dieser Stelle zwecks Straßenverbreiterung um 8 m zurückverlegt„ Später verkaufte die Beklagte das Grundstück an die Hugo StflHfc GmbH? und diese veräußerte es ihrerseits zusammen mit anderen« benachbarten Barzellen an die WeflHHHBft kJHHM AGo Eetztere errichtete auf
 dem neuerworbenen Gesamtgrundstück ein großes Warenhaus ? das im November 1953 eröffnet wurden Bas Warenhaus enthält Uoac eine Verkaufsabteilung für Herren- und Knabenkleidüng*
Die Klägerin macht geltend« entgegen der vertraglichen Zusicherung sei die sBH®straße in Richtung sBBB^brücke nicht stillgeiegt worden,, Bas Grundstück Nr 42 grenze infolgedessen nach wie vor an zwei Straßen und sei ein wertvolles Eckgrundstück geblieben0 Hatte sie das vorausgesehen«
so würde sie es nicht verkauft habenD Durch den ‘Verkauf vor
 der Währungsreform und die Entwertung eines wesentlichen Teiles des Kaufpreises sei ihr ein hoher Schaden erwachsene Außerdem werde der Umsatz ihres Herren- und Knaben-Kon-fekticnsgeschäfts in der PfllHHHHH^-Straße 16 - 18 durch das in unmittelbarer Nähe befindliche Warenhaus nachteilig beeinflußt0 Dessen Abteilung für Herren- und Kn ab e nkle i dung stelle ein "Spezialgeschäft" im Sinne von § 6 Abs 1 Satz 2 des Kaufvertrages dar; sie werde als "Spezial-Abteilung" bezeichnet« sei annähernd ebenso groß wie das Geschäft der Birma	&	W^(^Jund komme diesem auch in Umsatz
 und Warenauswahl etwa gleich* Die Klägerin hat um Beststellung gebeten, daß die Beklagte ihr zu dem Ersatz des durch die Weiterveräußerung des Grundstücks an die Kfl|| AG entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sei; hilfsweise hat sie 'Verurteilung, der, Beklagten zur Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Schadensbetrages beantragt*
Die Beklagte ist der Klage mit Rechtsausführungen entgegengetreten und hat bestritten., daß der Klägerin ein Schaden entstanden sei* Die S®BB^straße stehe in Richtung S^MM^nücke nur noch für den Fußgängerverkehr offene daß man sie im Zuge der städtebaulichen Maßnahmen nicht völlig stillgelegt habe;, sei lediglich eine Folge der erst im Jahre 1950, also nach Vertragsabschluß in Kraft getretenen geset liehen Bestimmungen über den Wiederaufbau in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfaleno Die Abteilung des Warenhauses für Herren- und Knabenkleidung befinde sich in einem Gebäudeteil3 der nicht auf dem früheren Grund und Boden der Klägerin stehe; sie könne im übrigen nicht als "Spezialgeschäft •’ bezeichnet werden., sondern sei in der gleichen typischen Weise wie alle anderen Warenhausabteilungen auf Massenabsatz eInges teilt <»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und ihrem Hauptantrag entsprechend die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgesteilto In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgto Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung noch beantragt? festzustellen,, daß die Beklagte ihr allen Schaden ersetzen müsse, der ihr durch den Betrieb eines Geschäfts für Herren-und Knabenkleidung auf dem früheren Grundstück SÄHÄstraße 42 entstanden sei und weiterhin entstehe,, sowie ferner die Beklagte zu verurteilen, an sie einen vom Gericht festzusetzenden Geldbetrag als Ausgleich dafür zu zahlen? daß die Grundlage des Kaufvertrags - das verkaufte Grundstück werde kein Eckgrundstück bleiben,, sondern Reihengrundstück werden - weggefallen seio
 Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen0
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entseheidungsgründe^
1. Das Berufungsgericht hat die Klageänderung, die es in den über das ursprüngliche Klagebegehren hinausgehenden Anträgen der Anschlußberufung erblickt, für sachdienlich erachtet L§ 264 ZPO)o Es hat ferner das Beststellungsinteresse der Klägerin bejaht {§ 256 ZPO) und angenommen? daß sie das Grundstück rechtswirksam veräußert habe und nach den einschlägigen güterrechtlichen Bestimmungen zur Klageerhebung im eigenen Kamen befugt sei. Diese Ausführungen, gegen die von den Parteien keine Einwendungen erhoben werden, sind in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden
2, Errichtung und Betrieb des Warenhauses der We^B
AG mit seiner Abteilung für Herren- und
 Knabenkleidung verstoßen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen § 6 Abs 1 Satz 2 des Kaufvertrages„ Das ange-fochtene Urteil führt dazu ausi Diese Klausel sei in den
 Vertrag auf Veranlassung der Klägerin, einer fachkundigen Geschäftsfrau? aufgenommen worden, die ihr besondere Bedeutung beigemessen habe;-es handle sich also nicht um eine oberflächliche Formulierung« Ein Warenhaus sei aber kein "Spezialgeschäft für Herren- und Knabenkleidung" Q Jeder Kaufmann wisse, daß mit den Worten "Spezialgeschäft11 und "Warenhaus11 etwas ganz Verschiedenes bezeichnet werde« Die beiden Begriffe stünden in der kaufmännischen Fachsprache zueinander im Gegensatz« Hätten die Parteien den Ausschluß auch eines. Warenhauses gewollt, dann würden sie etwa gesagt haben, auf dem Grundstück dürfe "keinerlei Konkurrenzunternehmen" oder mindestens "kein Geschäft für Herren-
und Knabenkleidung" betrieben werden0 Wenn stattdessen eine
 Formulierung mit einem ausdrücklich einschränkenden Wort-zusatz ("Spezial") verwendet worden sei, so zeige das, daß^jnan diese Einschränkung auch gewollt, jedenfalls als gewollt übereinstimmend erklärt habec Eine bessere Wortfassung , um eindeutig Geschäfte wie etwa G & A Brenninkmeye Peek & Cloppenburg9 nicht aber Warenhäuser auszuschließen, hatte sich kaum finden lassen. Die Beklagte habe daher unbedenklich bei dem Weiterverkauf des Grundstücks an die Hugo StMfe GmbH die Klausel wörtlich wiederholen können, und die letztgenannte Firma sei durch eine solche Klausel nicht gehindert gewesen., ihrerseits den Grund und Boden zur Errichtung eines Warenhauses an die	AG zu veräußern
 Daß Warenhäuser in ihren zahlreichen Abteilungen jeweils Gruppen von Waren führten, für die es auch Spezialgeschäfte gebe:, liege in ihrem Wesen und mache nach der Vorstellung des Kaufmanns weder sie noch die einzelnen Abteilungen zu einem Spezialgeschäfts,
 Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsirrig und rügt insbesondere Verletzung der §§ 133, 157 BGB und des § 286 ZPO. Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, daß es 5. bevor es eine Auslegung des § 6 des Vertrages vornahm, nicht sämtliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft habe0 Hach dem Sachvortrag der Klägerin, für den sie durch Benennung der Zeugen Zfl^B und Dr.	Beweis ange-
treten habe, sei es der Sinn und Zweck des Vertrags gewesen, daß in dem verkauften Grundstück später kein konkurrie rendes Geschäftsunternehmen betrieben werden dürfe. Eine Vernehmung der beiden Zeugen hätte ergeben, daß sinngemäß die Spezialabteilung eines Warenhauses einem "Spezialgeschäft iür Herfen- und Knabenkleidung" gleichgestellt worden sei o
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Pie Rüge aus § 286 ZPO greift nicht dureho Wie das angefochtene Urteil feststellt, hat die Klägerin in der Berufungsverhandlungals Inhalt und Bedeutung des § 6 Abs 1 Satz 2 erörtert wurden, selbst nicht behauptet9 daß bei den Vorverhandlungen oder bei Vertragsabschluß mündliche Abreden getroffen oder Erklärungen abgegeben worden seien» durch die der Sinn jener Vertragsklausel näher erläutert worden wäreo Auch das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt - so führt das Urteil aus -gebe lediglich ihre Ansicht über die richtige Vertragsauslegung wieder und enthalte keine tatsächlichen Behauptungen über etwaige Äußerungen, aus denen auf einen vom schriftlichen Wortlaut abweichenden Willen der Vertragspartner geschlossen werden könnte; solche mündlichen Abreden oder Erklärungen waren überdies unwahrscheinlich angesichts der eigenen Sachdarstellung der.Klägerin, wonach der Wortlaut des § 6 "rein zufällig gewählt worden" sei, sowie angesichts der Tatsache, daß der Vertrag nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien, sondern durch die einseitige, zu Protokoll erklärte Annahme eines vier Wochen zuvor in derselben Weise abgegebenen Verkaufsangebots zustandegekommen sei. Diese Ausführungen lassen einen Verfahrensverstoß nicht erkennen., Fehlte es, wie sich aus den in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, an einem schlüssigen Tatsachenvortrag der Klägerin, so bestand in der Tat kein Anlaß, die Von ihr benannten beiden Zeugen zu hören0
Dagegen mußte der weitere Einwand der Revision, daß die Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils die §§ 133, 157 BUB verletze;,:	Erfolg	haben,,	Hierzu	wird von ihr geltend
 gemachts Mit der Wahl des Ausdrucks "Spezialgeschäft für Herren- und Knabenkleidung" in § 6 Abs 1 Satz 2 des Kaufver-
k
träges hatten die Parteien lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Errichtung etwa eines Textilgeschäftes, das nebenbei auch gewisse Herren- und Knabenbekleidungsartikel führte, nicht verboten seinsolltea Jedoch habe die Klägerin offensichtlich verhüten wollen, daß auf dem verkauften Grundstück ein Spezialgeschäft gleicher Art« wie sie selbst eines betrieb, errichtet würde, und zwar gleichviel, ob es sich um ein Spezial-Einzelhandelsgeschäft oder um die Spezialabteilung eines Warenhauses handelte * Würden die Parteien bei Vertragsabschluß an eine solche Möglichkeit gedacht haben« so hätten sie sinngemäß die Spezialabteilung des Warenhauses mit in das Konkurrenzverbot einbezogen* Die Garantie des § 6 könne bei verständiger Auslegung keinen anderen Sinn haben,:. Diese Erwägungen der Revision erscheinen dem Senat nicht von vornherein abwegig«. Sie ■ enthalten einen Gesichtspunkt, dem das Berufungsgericht keine Beachtung geschenkt hat« der indessen für die rechtliche Beurteilung des Falles bedeutsam sein könnte«, Es fragt sich nämlich, ob die Regelung«, welche die Parteien mit der streitigen Klausel getroffen haben, nicht eine Lücke aufweist, die vom Richter im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ,BGHZ 9C-273) zu schließen wäre 0
Der Klägerin kam es, wie die auf ihre Veranlassung erfolgte Aufnahme des § 6 Abs 1 Satz 2 in den Vertragstext erkennen laßt« darauf an, daß der Verkauf des Grundstücks S®(^straße 42 keine Beeinträchtigung ihres eigenen Geschäftsbetriebes im Hause	traße 16 - 18 zur Folge
 habe“ sie wollte insbesondere das Entstehen eines Konkurrenzunternehmens auf dem verkauften Grundstück, das ihrem La- ' den schräg gegenüberlag, ausschließeno Angesichts dieses Wunsches der Klägerin, der den Umständen nach begreiflich war und der auch der beklagten Stadtgemeinde nicht verhör-
gen bleiben konnte, muß es auffallen, daß die Parteien, als sie ihm durch eine ausdrückliche Vertragsklausel Rechnung trugen, dafür eine Wortfassung gewählt haben, die zwar die Errichtung eines "Spezialgeschäftts" für Herren- und Knabenkleidung verbot, nicht aber diejenige einer gleichan^ tigen Warenhaus-Abteilung, obwohl doch durch eine solche, sofern sie in ihrem Umfang und in der Auswahl der feilgehaltenen Waren dem Geschäft der Klägerin annähernd gleichkam, dem letzteren offensichtlich kein geringerer Schaden entstehen würde als durch ein entsprechendes Einzelhandelsgeschäft0 Deshalb erhebt sich die Frage, ob die Vertragsschließenden etwa an die Möglichkeit, daß auf dem verkauften Gelände ein Warenhaus errichtet werden könnte, überhaupt nicht gedacht habeno Etwas derartiges läge hier nach der ganzen Sachlage aus dem Grunde nicht fern, weil die damaligen Verkaufsverhandlungen sich lediglich auf das Grundstück SHBpstraße 42 bezogen, das eine verhältnismäßig geringe Ausdehnung besaß (604 qm) und zudem durch die bevorstehende Zurückverlegung der Baufluchtlinie noch eine weitere Verkleinerung zu gewärtigen hatte , so daß es für sich allein zur Errichtung eines Warenhauses ohnehin nicht in Betracht kam, sondern höchstens ein Einzelhandelsgeschäft aufzunehmen vermochtec Ob im Winter 1947/48 seitens der Beteiligten schon damit gerechnet wurde, die zu verkaufende Fläche könne später einmal mit anderen, benachbarten Parzellen zu einem einheitlichen Grundstück zusammengefaßt werden und auf diesem größeren Gelände werde dann vielleicht eines Tages.ein großes Geschäftshaus erstehen, ist bisher ungeklärte Falls für die Klägerin, als sie den Kaufvertrag abschloß, eine solche Entwicklung der Dinge außerhalb aller Erwartungen gelegen haben sollte, hatte sie auch keine Veranlassung gehabt, sich hiergegen vertraglich zu sichern? vielmehr konnte sie von ihrem damaligen Standpunkt aus eine Vereinbarung, wonach auf dem
 verkauften Grundstück kein "Spezialgeschäft” für Herren-und Knabenkleidung errichtet werden dürfe, für völlig ausreichend ansehen9 um eine Beeinträchtigung ihres eigenen Geschäfts durch ein Konkurrenzunternehmen zu verhindern*
Da das Berufungsgericht diese Möglichkeit nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat? konnte das angefoch-tene Urteil nicht aufrechterhalten werden.. Seine Vertragsauslegung? die im wesentlichen auf die Bedeutung des Wortes "Spezialgeschäft” in der kaufmännischen Fachsprache abstellt? berücksichtigt nicht sämtliche für die Entscheidung erheblichen Umstände^ Sollten nämlich die Parteien bei Vertragsabschluß in der Tat an die Bebauung des Grundstücks SflH^straße 42 und seiner Nachbargrundstücke mit einem Warenhaus gar nicht gedacht haben? so käme es darauf an? wie sie diesen Pall? wenn, sie mit ihm gerechnet hätten? vertraglich geregelt haben würden0 Hierfür wäre- sofern weitere tatsächliche Anhaltspunkte fehlen? in erster Linie die Interessenlage der Beteiligten maßgebende Die hiernach erforderliche ergänzende Vertrags auslegung ist Sache der tat-richterlichen Würdigung* Sie muß daher dem Berufungsgericht überlassen werden* Falls dieses zu dem Ergebnis gelangt5 daß nach dem Vertrag auch die Errichtung einer dem Geschäft der Klägerin ähnlichen Warenhaus-Spezialabteilung für Herren- und Knabenkleidung ausgeschlossen sein sollte; so ist in tatsächlicher Hinsicht noch weiter aufzuklären, ob die Abteilung der We(|HBj|^^0 KMflHfe AG? worin Herren-und Knabenkonfektion feilgehalten wird? wirklich - wie die Klägerin behauptet, die Beklagte aber bestreitet - im Umfang und in der Auswahl der Waren annähernd dem Geschäft, das die Klägerin und ihr Sohn im Hause 16 - 18 der heutigen FlHHHI^^P'^traße betreiben? gleichkommt„ Die Beklagte macht allerdings noch weiter geltend? daß sich der Teil des
 Warenhauses, in dem die Herren- und Knabenabteilung betrieben wird, nicht auf dem früheren Grundstück ^BBfctraße 42 befinde $ dieser Einwand wäre jedoch dem Schadensersätzen-Spruch der Klägerin gegenüber nur dann erheblich, wenn fest-'stündes daß die beanstandete Verkaufsabteilung weder von dem genannten Grundstück aus zugänglich ist noch daß für sie auf diesem Grundstück Schaufenster-Werbung betrieben wird*
3 <■ Den weiteren Anspruch der Klägerin, den sie daraus herleitet, daß das verkaufte Grundstück entgegen § 7 des Kaufvertrages ein Eckgrundstück geblieben sei , hat das Berufungsgericht im wesentlichen nur unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§242 BGB) geprüfte Es führt hierzu auss § 7 sehe zwei städtebauliche Maßnahmen ver nämlich eine sehr starke "Anschneidung" der Baufluchtlinie und die infolge Stillegung der Schloßstraße zu erwartende Umwandlung des bisherigen Eckhauses in ein gewöhnliches Reihenhaus an der H^^HI^straße * Die erste dieser beiden Maßnahmen sei durchgeführt worden (Zurückverlegung der Baufluchtlinie um volle 8 m)o Welche Vorstellungen man sich hinsichtlich der zweiten Maßnahme bei Vertragsabschluß gemacht habe und ob und inwieweit die späteren Baupläne davon abwichen, könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Vertragsschließenden damals angenommen haben sollten, daß der fragliche Teil der Schloßstraße ganz beseitigt werden würde, und wenn nach der jetzigen Planung jener Teil auch in Zukunft unverändert bestehen bleiben sollte, so seien jedenfalls damit die in § 7 erwähnten Voraussetzungen nicht im vollen Umfang entfallene Vielmehr sei ein bedeutsamer Teil
-	die starke Anschneidung der Baufluchtlinie - tatsächlich eingetreten* Daß ein anderer Teil der damaligen Erwartungen
-	Verlust der Eckhauseigenschaft - sich nicht bestätigt « habe, stelle aber keine so wesentliche und grundlegende Änderung dessen, wovon man bei Vertragsabschluß ausgegangen sei, dar» daß sie als Wegfall der Geschäftsgrundlage
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beurteilt werden könne« Städtebauliche Veränderungen, die sich noch im Stadium der Planung befänden, seien überdies ungewiß, und das gelte im besonderen Maße von jener unsicheren Zeit ein halbes Jahr vor der Währungsreform.. als die künftige Entwicklung nicht zu übersehen gewesen sei und niemand habe ermessen können, wie sich die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Finanzsituation der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von denen Ausmaß und Durchführung aller Städteplanungen abhingen, gestalten würden. Daraus ergebe sich, daß die Beklagte den Bestand des Vertrages nicht von der vollständigen Durchführung des in § 7 genannten Planes habe abhängig machen und sich verbindlich habe darauf festlegen wollen0 Dies habe die Klägerin, die als Inhaberin eines größeren Geschäfts mitten im praktischen heben gestanden habe, auch nicht annehmen können«
Dieser Teil des angefochtenen Urteils wird durch die Angriffe der Revision, die insbesondere Verletzung des § 242 BGB sowie des § 286 ZPO rügt, nicht erschüttert« Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob insoweit - was das Berufungsgericht nicht geprüft hat - die Klage überhaupt schlüssig ist« Die Klägerin hält nämlich grundsätzlich am Kaufvertrag fest? sie möchte lediglich über den empfangenen Kaufpreis hinaus noch eine weitere Zahlung als Ausgleich dafür haben, daß das verkaufte Grundstück, entgegen ihren Erwartungen bei Vertragsabschluß, seinen bisherigen Wert beibehalten habeo Es ist richtig, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zwangsläufig zur Auflösung der vertraglichen Beziehungen zu führen braucht; vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. ob der Vertrag nicht der veränderten Sachlage angepaßt und mit dieser Maßgabe aufrechterhalten werden kann (OGHZ 1,
 62 [68]; BGH NJW 1951, 836; 1952, 778 =.lind-Möhr Nr 2 zu § 779 BGB; MDR 1953, 282; Lind-Möhr Nr 13 zu § 242 (Bb)
BGB).Hier handelt es sieh aber um ein Vertragsverhältnis, bei dem der Güteraustausch durch beiderseitige Erfüllung vollständig durchgeführt ist» Die Beklagte hat schon längst das Grundstück, die Klägerin den Kaufpreis erhalten» Ob in einem solchen Palle für eine Anpassung der abgewickelten vertraglichen Beziehungen an nachträgliche Änderungen der Sachlage überhaupt noch Raum wäre, könnte immerhin zweifelhaft erscheinen (vgl dazu BGH NJW 1952, 867 Nr 4 = Lind-Möhr Nr 2 zu § 362 BGB; NJW 1953v 1585h Eine abschließende Stellungnahme zu dieser Präge erübrigt sich indessen, da jedenfalls die Erwägungen» aus denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen sei? einen Rechtsverstoß nicht erkennen lassen» ;
Von der Revision wird zunächst die Übergehung eines Beweisantrages der Klägerin gerügte Diese habe den Makler und ihren Sohn Dr» Karl	als Zeugen dafür
 benannt, daß sie durch die Zusicherung, wonach das Grundstück den für ein Geschäftsgebäude stets besonders interessanten Charakter als Eckhaus einbüßen würde, zu dem Vertragsabschluß bestimmt worden sei. Die Rüge ist nicht begründet» Die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin ging ausweislich der Akten in der Berufungsinstanz dahin, sie hätte ohne die von der Beklagten in § 7 des Kaufvertrags abgegebene Erklärung das Grundstück überhaupt nicht verkauft, jedenfalls unter keinen Umständen vor der Währungsreform (S 6 der Anschlußberufungsschrift vom 25* November 1955). Hierüber bedurfte es jedoch keiner Beweisaufnahme * Daß die genannte Erklärung für die Klägerin von Wichtigkeit gewesen ist, steht außer Streit; es geht im übrigen schon daraus hervor, daß sie auf Wunsch der Klägerin ausdrücklich in den schriftlichen Vertragstext aufgenommen wurde„ Auch das Berufungsgericht hat das keineswegs verkannt. Entscheidend
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ist vielmehr, daß der § 7 zwei verschiedene Punkte betraf - Zurückverlegung der Baufluchtlinie und Stillegung der SBHfctraße - und daß nur hinsichtlich des zweiten Punktes sich die Erwartungen der Klägerin nicht erfüllt haben,-. Bei dieser Sachlage kam es allein darauf an» ob der Umstand,, daß die in § 7 erwähnten Ereignisse nur zu einem Teil ein-getreten sind? so schwerwiegend sei. daß die Klägerin? wenn sie das vorausgesehen hätte? das Grundstück nicht verkauft haben würde0 Was die Klägerin in das Wissen der Zeugen ZflHB und Dr. OflHHV gestellt hat? war für die Beantwortung dieser Präge ohne Belang. Penn auch wenn feststünde? daß sie den Kaufvertrag ohne den § 7 entweder gar nicht oder doch erst nach der Währungsreform abgeschlossen hätte? so bliebe immer noch offen? wie sie sich verhalten haben würde, falls ihr bei Abgabe ihres Verkaufsangebotes vom 13- Dezember 1947 das künftige Bestehenbleiben der Schloßstraße bekannt gewesen wäre0
Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben? als sie geltend macht? die Absicht der Klägerin? nur dann zu verkaufen? wenn das Gebäude S^B^tetraße 42 kein Eckhaus mehr bleibe? habe im § 7 des Kaufvertrages Ausdruck gefunden; sie setzt sich damit in Widerspruch zu der in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Vertragsauslegung des Berufungsgerichtso Nicht stichhaltig ist endlich der Ein-wand der Revision? daß die Zurückverlegung der Baufluchtlinie gegenüber dem Bestehenbleiben der Eckhauseigenschaft von geringerer Bedeutung sei und daß Grundstücke an der Hauptstraße - wie die Kaiserstraße in Karlsruhe zeige -auch dann ihren hervorragenden Wert als Geschäftshaus be~ hielten? wenn die Baufluchtlinie ein wenig zurücktretec Die Peststellung? ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage gewesen sei oder nicht? liegt auf tatsächlichem Gebiet; sie ist für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nicht
 durch Verfahrensverstöße beeinflußt worden ist (BGH NJW 1951c/ 856 [857])<>■ Letzteres ist hier nicht der Pall. Bas angefochtene Urteil hat unter Hinweis auf die bei den Akten befindlichen maßstabsgerechten Skizzen ausgeführt-, daß die Zurückverlegung der Baufluchtlinie für das streitige Grundstück eine "einschneidende Veränderung" dargestellt habe und daß gerade -Solche Grundstücke, deren Bedeutung in der Bebauung mit einem Geschäftshaus liege, durch eine derartig starke Verkleinerung ganz wesentlich an Wert verlören, Biese Ausführungen enthalten eine tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts und verstoßen weder gegen Rechtsvorschriften noch gegen allgemeine Erfahrungssätze,
 Halten danach die Ausführungen des- Berufungsgerichts bis zu diesem Punkt den Angriffen der Revision stand, so kann ihm jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden, wenn es der Klägerin einen Anspruch wegen Bestehenbleibens der Eckhauseigenschaft auch aus sämtlichen anderen Rechtsgründen versagt hat* Nichts einzuwenden ist allerdings gegen seine Ansicht, daß die Parteien im § 7 des Kaufvertrages keine Bedingung vereinbart hätten, daß die Klägerin sich weder ein Rücktrittsrecht hoch einen Anspruch auf Vertragsstrafe habe einräumen lassen und daß auch eine Anfechtung des Vertrages nicht erfolgt sei. Bagegen erscheint sein Standpunkt, wonach ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Vertragspflicht ebenfalls nicht in Betracht kommen soll, nicht unbedenklich-, Bas angefochtene Urteil begründet diese seine Auffassung lediglich mit dem einen Satz, "nach dem klaren Wortlaut des § 7" sei die Beklagte "eine Verpflichtung irgendwelcher Art in dieser Bestimmung nicht eingegangen" Bas wird von der Revision mit Recht beanstandete.
Zwar handelt es sieh hier um die Auslegung eines Individualvertrages , die einer Nachprüfung durch das Revi-sionsgericht nur in beschränktem Maße zugänglich ist« Die äußerst knappen Darlegungen des Berufungsgerichts lassen jedoch nicht erkennen, auf welchen Erwägungen seine Vertragsauslegung beruht und ob es dabei die Grundsätze der §§ 133> 157 BGB beachtet hato Es stellt ausschließlich auf den - seiner Ansicht nach "klaren" - Wortlaut des § 7 ab, Darin wird nun in der Tat über eine Verpflichtung der Beklagten nichts aus gesagt, die Beklagte gibt vielmehr lediglich eine "Erklärung" ab ("u, , erklärt hiermit, daß ,:, o die SflB^traße an dieser Ecke abgeschnitten und nach Richtung SfllBbrücke stillgelegt wird«,,* 7,") „ Unter den Parteien ist indessen unstreitig, daß auf diese’Erklärung" der Beklagten von der Klägerin besonderer Wert gelegt und daß sie auf ihren ausdrücklichen Wunsch in den schriftlichen Vertragstext aufgenommen wurde. Mit Dingen, die ohne Bedeutung sind, pflegt so etwas im allgemeinen nicht zu geschehen«, Es scheint sich hier also um einen für die Vertragsschließenden bedeutsamen Punkt gehandelt zu haben. Halt man sich das vor Augen, so erheben sich Zweifel, ob der § 7 wirklich, wie das Berufungsgericht aus seinem Wortlaut entnehmen möchte, nur eine unverbindliche und rechtlich völlig belanglose "Erklärung" darstellt oder ob damit nicht doch eine Verpflichtung übernommen werden sollte, die mindestens dahin ging, daß die Beklagte alles ihr billigerweise Zumutbare zu unternehmen versprach, um die Erwartung der Klägerin - von der anscheinend nicht nur die Höhe des Kaufpreises, sondern sogar der Verkaufsentschluß überhaupt mit bestimmt wurde - nicht zu enttäuschen.
Da aus den Urteils ausFührungen nicht zu ersehen ist, ob diese nach Lage der Sache gebotenen Überlegungen angestellt worden sind, konnte die angefochtene Entscheidung
 auch insoweit nicht aufrechterhalten werden*, Sollte das Berufungsgericht bei einer erneuten Prüfung des § 7 - die über den bloßen Wortlaut hinaus auch den Sinn und Zweck des Vertragsabschlusses sowie die Interessenlage der Beteiligten berücksichtigt - zu dem Ergebnis gelangen, daß die Beklagte darin nicht nur eine Erklärung abgegeben» sondern zugleich eine entsprechende Verpflichtung übernommen habe, so wird weiter zu klären sein, was von ihrer Seite geschehen ist, um eine: vollständige Stillegung der Schloß-
straße herbeizuführen $ die unsubstantiierte Behauptung* sie sei daran durch die im Jahre 1950 in Kraft getretenen Wie-deraufbauvorschriften gehindert worden, reicht dazu nicht aus. Sollte sich danach ergeben, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung erwachsen ist,, so wird sie zu veranlassen sein (§ 139 ZPO)s anstelle ihres bisherigen Antrages - Anschlußberufungsschrift vom 25. Novem-
ber 1955 zu Buchstabe b
einen sachdienlichen Klageantrag
 zu stellen..
4, Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen 1 Dieses wird noch zu beachten haben, daß es, falls es erneut zu einer Klageabweisung gelangen sollte, auch über die Anschlußberufung der Klägerin eine Entscheidung treffen mußo In der Formel des•angefochtenen Urteils fehlt nämlich eine solche Entscheidung, obgleich der zweite Absatz der Entscheidungsgründe (Klageänderung und Sachdien-lichkeit) und ihr vorletzter Absatz ("Klage in vollem Umfang unbegründet’1) erkennen lassen, daß das Berufungsgericht die Anschlußberufung für unbegründet erachtet hat0
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen*
Dr, Tasche	Dr*	Augustin	Bundesrichter	Dr0Oechßler
 ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben*
Hothe	Dro Freitag Tr.	Tasche