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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
unzulässigNichtzulassungsbeschwerdeBeschwerdeverfahrensMünchenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 70/12
vom 19. Juli 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 66.690,39 € festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Dem	Kläger	ist	kein	Notanwalt zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte
 Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die
 
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	2.	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	wurde	nicht	innerhalb der bis zu dem
2. Juli 2012 verlängerten Frist begründet, so dass sie als unzulässig zu verwerfen ist.
Krüger
 Stresemann
Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 22.07.2011 -80 4391/09 -OLG München, Entscheidung vom 21.02.2012 - 3 U 3434/11 -