Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 70/12 vom 19. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 66.690,39 € festgesetzt. Gründe: 1 1. Dem Kläger ist kein Notanwalt zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der bis zu dem 2. Juli 2012 verlängerten Frist begründet, so dass sie als unzulässig zu verwerfen ist. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 22.07.2011 -80 4391/09 -OLG München, Entscheidung vom 21.02.2012 - 3 U 3434/11 -