* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 70/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 70/02

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt sind. Der Umstand, daß eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten der Beklagten die Verwirklichung von Ansprüchen ihrer Gläubiger gegen sie verbessern könne, ist nicht geeignet, ein allgemeines Interesse an einer Rechtsverteidigung zu begründen.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
Rechtsverteidigung10InteressetropfenProzeßkostenhilfeGaier

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 70/02
10. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt sind. Daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, hat die Beklagte zwar behauptet, aber nicht durch Tatsachenvortrag schlüssig dargetan. Der Umstand, daß eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten der Beklagten die Verwirklichung von Ansprüchen ihrer Gläubiger gegen sie verbessern könne, ist nicht geeignet, ein allgemeines Interesse an einer Rechtsverteidigung zu begründen.
Tropf
 Lemke
Krüger
 Gaier
Klein