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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Oktober 1938 und 30o Juni 1939 übertrug die Gemeinde der Beklagten die Errichtung von Eigenheimen auf diesem Gelände, gewährte ihr 40 000 RH zinsfreies Barlehen und je Eigenheim 1 500 RM Arbeitgeber dar leben; die Beklagte verpflichtete sich, die Bauten in eigenem Ifamen und auf eigene Rechnung aus Zufuhren, die Einseigrundstücke nach Bauuerstellung zu einem Von Ihr (Beklagte) zu bestimmenden Zeitpunkt an die Angestellten der Gemeinde (Bigenbeimanwärior) gegen einen angemessenen Preis zu verkaufen und, wenn die Gemeinde dazu die erforderlichen Voraussetzungen "aus den Hvpothekenscbuldverhältnissen" schaffe, das Eigentum an den Grundstücken auf die sieben namentlich genannten "Nutznießer”, darunter den Kläger und seine Ehefrau, spätestens bis 15* Mol 1943 zu übertragen; die Beklagte sollte sich das Wiederkaufsrecht für den Fall des Ausscheidens des Erwerbers aus dem Gemeindedienst Vorbehalten; am Eigentum der Beklagten sollte sich nichts ändern, wenn wider Erwarten Verhältnisse eintreten sollten, durch die der Gemeinde oder der Beklagten die Erfüllung dieses Vertrags unmöglich werde, Burch privatschriftlichen "vorläufigen Mietvertrag” vom 28, Juni 1939 hat die Beklagte das eine Anwesen vom 1. Mai 1939 ab "bis auf weiteres" an den Kläger und seine Ehefrau vermietet; im Vertrag war "eine anderweitige Festsetzung der Leistungen mit Wirkung vom 15« April 1943 bzv/o der Abschluß eines Kaufanwartschafts- und Rutsungs- Die Klage bat dann Erfolg, wenn der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übereignung oder Verkauf des Anwesens hatte und die Beklagte sich die Leistung durch die anderweitige Weggabe 1964 schuldhaft unmöglich gemacht hat (§ 525 Abs. 1 Satz 1 BGR)„ Soweit ein solcher Veräußerungsanspruch vom Kläger aus den Vertragsbeziehungen der Beklagten unmittelbar mit ihm hergeleitet wird ("vorläufiger Mietvertrag"), haben ihn die VorInstanzen rechtsirrtumsirei verneint. Das Berufungsgericht bejaht einer solchen Ver-äußerungsanspruch jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) auf Grund der Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Gemeinde danach sei die Beklagte zur Errichtung und Veräußerung, die Gemeinde zur Einanz ierurg der Eigenheime verpflichtet gewesen,* interessengemäße Auslegung {*§ 157 BGB) ergehe, daß die Begünstigten, darunter der Kläger, selbst die Erfüllung der Veräuöerungspxlieht verlangen könnten. 1. Bern Berufungsgericht ist entgegen der Revisionsantwort dahin beizutreten, daß zu dem Entstehen des vom Kläger geltend gemachten Veräußerungsanspruchs nach § 313 BGB notarielle Beurkundung erforderlich war. Baß die Vertragsparteien (Gemeinde und Beklagte) auch die Beschaffung des Grundstückseigentums zu dem Gegenstand einer Vertragspflicht der Beklagten gemacht oder doch als noch bevorstehend und Juni 1938, auch schon der Kaufvertrag mit dem seitherigen Grundstückseigentümer (Carstens) geschlossen wurde, und zwar derart, daß die Gemeinde schuldrechtlich als Käufer, die Beklagte aber als dinglicher Eigentumserwerber aufträte Schon aus diesem Grund entfällt eine unmittelbar auf Gesetz beruhende Veräußerungspfliebt der Beklagten, und als Verpflichtungsgrund kommt nur ein Rechtsgeschäft im Sinn des § 313 BGB in Frage, das notarielle Beurkundung fordert. 2c Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht zu folgen, soweit es das Formgebot durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) als entkräftet ansiehto Im Gegensatz zu den typischen Ballen von Eigenheim-interossenten, die nicht nur selbst einen privatschriftlichen Kaufvertrag oder Kaufanwartschaftsvertrag geschlossen, sondern das Eigenheim auch in beachtlichem Umfang selbst finanziert batten, hat der Kläger zur Binonzierung des Hauses nichts beigetragen (das tat vielmehr im wesentlichen die Gemeinde), I)as Berufungsgericht führt zugunsten einer Durchbrechung des Dorm-gebots nur an, die Hauserrichtung und Eigentumserlangung sollten das "Entgelt" dafür sein, daß die Begünstigten trotz ungünstiger gewordenen Wohnverhältnissen im Gemeinde dienst verblieben waren« Das konnte allerdings ein wesentlicher Billigkeitsgesichtspunkt dafür sein, daß die Gemeinde und in ihrem Auftrag die Beklagte diesen Bediensteten eine zufriedenstellende Wobnmcglieh-keit auf lange Dauer verschaffte, Die Verschaffung auch des Eigentums an ihrer Behausung jedoch, sei es durch Hiernach war, ohne daß es auf weiteres ankam, das klagabv/eisenae Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus § 91 Z3?Ü v;iederhcrsustellen0

Zitierte Normen: § 328 BGB
BGBBerufungsgerichtEigentumKlägerGemeindeEigenheimRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V 2R 69/67
URTEIL
An Verkündungs Statt zugestell a) der Beklagten am 14. Mai 19 b'. dem Kläger am 15* Mai 1970
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 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
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 Geschäftsführer
Gesellschaft mbH in gesetzlich vertreten durch EflHin ^
Beklagten und Revisionskläger in 5
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 Rechtsanwalt Dr*
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 Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
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Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtsbois hat in der Sitzung vom 6„ Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr* Rothe, Dr» Muttern, Hill und Dr» Grell ohne mündliche Verhandlung
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleowig-Holsteinischen Oberlandesgorichts in Schleswig vom 10» Januar 1967 aufgehobene
 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 23o März 1966 wird zurückge-wiesen*
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Durch gerichtlich beurkundeten Vertrag vom 20« Juni 1936 kaufte die Gemeinde RflHHUvon dritter Seite Baugelände und ließ es den Verkäufer unmittelbar an die Beklagte zu Eigentum übertragen^ um für einige beso2idors bewahrte Gerneindebedienstote, darunter den Kläger, Y^obnraum zu schaffen*
 
In privatschriftlichen Verträgen zwischen der Gemeinde und der Beklagten vom 20» Juni 1938, 13. Oktober 1938 und 30o Juni 1939 übertrug die Gemeinde der Beklagten die Errichtung von Eigenheimen auf diesem Gelände, gewährte ihr 40 000 RH zinsfreies Barlehen und je Eigenheim 1 500 RM Arbeitgeber dar leben; die Beklagte verpflichtete sich, die Bauten in eigenem Ifamen und auf eigene Rechnung aus Zufuhren, die Einseigrundstücke nach Bauuerstellung zu einem Von Ihr (Beklagte) zu bestimmenden Zeitpunkt an die Angestellten der Gemeinde (Bigenbeimanwärior) gegen einen angemessenen Preis zu verkaufen und, wenn die Gemeinde dazu die erforderlichen Voraussetzungen "aus den Hvpothekenscbuldverhältnissen" schaffe, das Eigentum an den Grundstücken auf die sieben namentlich genannten "Nutznießer”, darunter den Kläger und seine Ehefrau, spätestens bis 15* Mol 1943 zu übertragen; die Beklagte sollte sich das Wiederkaufsrecht für den Fall des Ausscheidens des Erwerbers aus dem Gemeindedienst Vorbehalten; am Eigentum der Beklagten sollte sich nichts ändern, wenn wider Erwarten Verhältnisse eintreten sollten, durch die der Gemeinde oder der Beklagten die Erfüllung dieses Vertrags unmöglich werde,
 Burch privatschriftlichen "vorläufigen Mietvertrag” vom 28, Juni 1939 hat die Beklagte das eine Anwesen vom 1. Mai 1939 ab "bis auf weiteres" an den Kläger und seine Ehefrau vermietet; im Vertrag war "eine anderweitige Festsetzung der Leistungen mit Wirkung vom 15« April 1943 bzv/o der Abschluß eines Kaufanwartschafts- und Rutsungs-
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Vertrages ..« Vorbehalten"; der Vermieter erhielt das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Mieter auf eigenen Wunsch aus dom Verwaltungsdienst der Gemeinde ausscheide oder durch eigenes Verschulden aus einem Dienstverhältnis entlassen werde,,
1945 wurde der Kläger aus dem Gemeindedienst entlassen und verzog nach auswärts« 1950 kehrte er in das Anwesen zurück und wohnte wieder dort bis 19660
1964 verkaufte und veräußerte die Beklagte im Einverständnis mit der Gemeinde das Grundstück an Dritte«
Seitdem begehrt der Kläger mit der Klage die Zahlung von 92 067,50 DM nebst Zins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung,'
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Das Oberlandesgericht hat -sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte Ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
. Die Parteien hoben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe;
JU
Die Klage bat dann Erfolg, wenn der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übereignung oder Verkauf des Anwesens hatte und die Beklagte sich die Leistung durch die anderweitige Weggabe 1964 schuldhaft unmöglich gemacht hat (§ 525 Abs. 1 Satz 1 BGR)„
Soweit ein solcher Veräußerungsanspruch vom Kläger aus den Vertragsbeziehungen der Beklagten unmittelbar mit ihm hergeleitet wird ("vorläufiger Mietvertrag"), haben ihn die VorInstanzen rechtsirrtumsirei verneint.
Im Revisionsverfahren wird das nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht bejaht einer solchen Ver-äußerungsanspruch jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) auf Grund der Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Gemeinde danach sei die Beklagte zur Errichtung und Veräußerung, die Gemeinde zur Einanz ierurg der Eigenheime verpflichtet gewesen,* interessengemäße Auslegung {*§ 157 BGB) ergehe, daß die Begünstigten, darunter der Kläger, selbst die Erfüllung der Veräuöerungspxlieht verlangen könnten.
Eine Berufung der Beklagten darauf, daß die Abrede nicht öffentlich beurkundet sei (£• 313 BGB), sei als unzulässige Rechtsausübung unbeachtlich (§ 242 BGB), Der
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Veräußerungsanspruch des Klägers sei weder erloschen, noch stünden Ihm Verjährung oder Verwirkung entgegen« Mit der Grundstücksweggabe habe die Beklagte schuldhalt gehandelt«,
Die Revision hiergegen ist begründet:
IX,
a)	Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings (bilfs-v/eise) die Bejahung eines Vertrags zugunsten Dritter«,
Diese Bejahung beruht auf einer tatrichterlichen Vertragsauslegung, die möglich ist und daher das Revisionsgericht bindet«,
b)	Offen bleiben kann, ob die Revisionsangriffe insoweit begründet sind, als sie betreffen die zur Wirksamkeit erforderliche Bestimmtheit des Veräußerungsanspruchs (hinsichtlich des Kaufpreises), die Verneinung der Verwirkung, die Unerheblichkeit des Ausscheidens aus dem Dienst 1945? insbesondere unter dem Gesichtspunkt des vorgesehenen Wiederkaufsrechts (§ 4 Nr« 4 des Dar-lehensvertrags zwischen Beklagter und Gemeinde vom
13, Oktober 193B) sowie des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB); die Häuser waren für Gemeindeange-steilte zur Börderung ihrer dienstlichen Tätigkeit bestimmt) o
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c)	Jedenfalls greift die Rüge der Beachtlichkeit des Formraangels durch:
1. Bern Berufungsgericht ist entgegen der Revisionsantwort dahin beizutreten, daß zu dem Entstehen des vom Kläger geltend gemachten Veräußerungsanspruchs nach § 313 BGB notarielle Beurkundung erforderlich war.
Allerdings erkennt die Rechtsprechung hei Auf-tragsverhältnissen und ihnen entsprechenden Geschäfts-hesorgungsVerträgen auch Ansprüche auf Übertragung von Grundstückseigentum an, die unmittelbar auf dem Gesetz beruhen (§§ 667, 675 BGB) und deshalb keine Beurkundungs-form erfordern (vgl«, neuestens das Senatsurteil vom 20. Februar 1970, V ZR 46/67, Betrieb 1970, 62B mit Nachweisen)«, Aber das hangt vom Inhalt des Auftrags (Geschäftsbesorgungsvertrags) Im Einzelfall abo Ein solcher Übereignungsanspruch kraft Gesetzes setzt nämlich voraus, daß der Beauftragte erst naus der Ge-schaftsbesorgung” das Eigentum flerlangtu hat (§ 667 BGB)« Im v or liegenden Ball nimmt das Berufungsgericht einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Beklagten und der Gemeinde nur mit dem Inhalt an, daß sich die Beklagte zur Errichtung und Veräußerung des Eigenheims, die Gemeinde zur Finanzierung verpflichtete (BU S. 18 Ende). Baß die Vertragsparteien (Gemeinde und Beklagte) auch die Beschaffung des Grundstückseigentums zu dem Gegenstand einer Vertragspflicht der Beklagten gemacht oder doch als noch bevorstehend und
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im Rahmen der Geschäftsbesorgung zu erwarten angesehen hätten, hat der fatrichter nicht festgestellt„ Gegen eine solche Annahme spricht, daß am selben 5?ag, an dem Gemeinde und Beklagte ihren ersten einschlägigen Vertrag schlossen, nämlich am 20. Juni 1938, auch schon der Kaufvertrag mit dem seitherigen Grundstückseigentümer (Carstens) geschlossen wurde, und zwar derart, daß die Gemeinde schuldrechtlich als Käufer, die Beklagte aber als dinglicher Eigentumserwerber aufträte Schon aus diesem Grund entfällt eine unmittelbar auf Gesetz beruhende Veräußerungspfliebt der Beklagten, und als Verpflichtungsgrund kommt nur ein Rechtsgeschäft im Sinn des § 313 BGB in Frage, das notarielle Beurkundung fordert.
Der Gesichtspunkt der - echten oder unechten - Treuhand spielt für diese Frage keine Rolle, Für sie macht es auch keinen Unterschied, wer Gläubiger des VcräuiBerungs-anspruchs sein sollte: nur die Gemeinde als Vertragspartner oder auch der Kläger als begünstigter Dritter, Ob sich bei einem Vertrag zugunsten Dritter die Formbe-dürftiglceit nur nach dem DeckungsVerhältnis oder auch nach dem Valutaverhältnis richtet (vgl. Falandt/Danckelmann,
 BGB 28. Aufl.Einf, 4 vor § 328), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
2c Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht zu folgen, soweit es das Formgebot durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) als entkräftet ansiehto
 
Hierbei handelt es sieh um eine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht an Hand des festgestellten Sachverhalts selbständig zu beurteilen hat«. Wie das Oborlandesgericbt nicht verkennt, stellt die Rechtsprechung des erkennenden Senats an diesen Einwand strenge Anforderungen: ein Erfüllungsanspruch aus einem formnichtigen Rechtsgeschäft ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gegeben, nämlich dann, v/enn seine Versagung nicht.nur hart, sondern geradezu untragbar v/äre (vgl* Senatsurteil vom 29. Januar 1965, V ZR 53/64, LM BGB § 276 Ic 2 = WM 1965, 315 = HJW 1965, 812), Bas ist hier nicht dor Ball:
Im Gegensatz zu den typischen Ballen von Eigenheim-interossenten, die nicht nur selbst einen privatschriftlichen Kaufvertrag oder Kaufanwartschaftsvertrag geschlossen, sondern das Eigenheim auch in beachtlichem Umfang selbst finanziert batten, hat der Kläger zur Binonzierung des Hauses nichts beigetragen (das tat vielmehr im wesentlichen die Gemeinde), I)as Berufungsgericht führt zugunsten einer Durchbrechung des Dorm-gebots nur an, die Hauserrichtung und Eigentumserlangung sollten das "Entgelt" dafür sein, daß die Begünstigten trotz ungünstiger gewordenen Wohnverhältnissen im Gemeinde dienst verblieben waren« Das konnte allerdings ein wesentlicher Billigkeitsgesichtspunkt dafür sein, daß die Gemeinde und in ihrem Auftrag die Beklagte diesen Bediensteten eine zufriedenstellende Wobnmcglieh-keit auf lange Dauer verschaffte, Die Verschaffung auch des Eigentums an ihrer Behausung jedoch, sei es durch
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die Gemeinde oder die Beklagte, wurde durch die Billigkeit nicht in so hohem Maße geboten, daß die Pormvorschrift des § 313 BOB beiseite geschoben werden könnte•
III.
Hiernach war, ohne daß es auf weiteres ankam, das klagabv/eisenae Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus § 91 Z3?Ü v;iederhcrsustellen0
Br. Augustin	Rothe	Mattem
 Hill	Br. Grell