* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 69/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 69/66

Der Verkauf eines ausländischen Grundstücks unterliegt der Form des § 313 BGB, wenn die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben. Der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drs Augustin und der Bundosrichter Dr« Rothe, Br« Freitag, Offterdinger und Dr« Grell für Recht erkannt: Sie sind der Meinung, daß auf die Vertragsbeziehungen der Parteien deutsches Recht anzuv/enden sei; sonach habe der Grundstückskaufvertrag der Form des § 313 BGB bedurft, Mangels dieser Form sei er nichtig, Eer Vertrag sei auch deshalb unwirksam, v/eil er nur die Unterschrift eines der beiden nur im Verein mit den anderen vertretungs- und zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten trage, Eer Vertrag sei außerdem wegen sittenwidriger Werbungsmethoden der Klägerin nichtig (§ 138 BGB), Schließlich hätten die Beklagten den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und rechneten hilfs-weise mit Schadensersatzansprüchen auf, Bas Landgericht hat den Grundstückskaufvertrag spanischer: Recht unterstellt, eine Auskunft des Max Planck-Instituts eingeholt, wonach Grundstückskaufverträgc nach spanischem Recht formlos gültig sind, und alsdann der Klage otattgegeben. Zwar enthalte der Vertragswortlaut nicht den ausdrücklichen Willen der Parteien, ihre Vertragoheziehungen deutschen Rocht zu unterwerfen; dieser Wille ergehe sich aber aus einer Gesamtbetrachtung des Vertrages« Besonders deutlich kor.no dies in der Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes und eines für beide Seiten geltenden deutschen Erfüllungsortes zu dem Ausdruck» Daß sich der von zwei deutschen Parteien in Deutschland geschlossene Vertrag auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehe, sei kein Anhaltspunkt, der eine andere Beurteilung rechtfertige» Rach Auffassung dos Berufungsgerichts ist mit der grundsätzlichen Unterstellung des Vertrages der Parteien unter das deutsche Recht noch nicht die Frage beantwortet, ob § 313 BGB auch dann zu beachten sei, wenn sich der Kaufvertrag auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehe» Das Oberlandcsgcricht bejaht diese Frage unter Hinweis auf die Zweckbestimmung dos § 313 BGB, der die Vertragspartner zu erhöhter Sorgfalt anhaltc und der gerichtlichen oder notariellen Kontrolle und Beratung unterwerfen wolle« Pie Revision wendet sich gegen die Anv/cndimg deutschen Rechts und gegen die Anwendung der Formvorschrift des § 313 BGB. Bei der Ermittlung dos hypothetischen Partei-willens müsse davon auogegangen werden, da 13 die Parteien einen rechtsgültigen Vertrag hätten schließen wollen; cs wäre weder redlich noch vernünftig gewesen, den Vertrag einer Rechtsordnung zu unterstellen, die seine öffentliche Beurkundung verschreibt und ihn damit der Wirksamkeit entkleidet. beziehungon der Parteien Anwendung findet» Denn das Recht, das für das Rechtsgeschäft im allgemeinen maßgebend ist, gebietet auch über seine l’orm (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; Staudin-ger/Raape, BGB 9. Es kommt also für die I’rnge, welches Recht zur Anwendung zu kommen hat, in erster Linie auf den tatsächlichen, hilfswoise auf den hypothetischen Willen der Vertragsteile und äußerstenfalls auf den Erfüllungsort an (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11. Das Berufungsgericht hat zwar einen ausdrücklichen Willen der Parteien, ihre Rechtsbezichungen dem deutschen Recht zu unterstellen, nicht festgestellt. Ras Berufungsgericht hat vielmehr, da der Wortlaut des Vertrages eine ausdrückliche Unterwerfung unter das deutsche Recht nicht enthält, aus den in einseinen genannten Bestimmungen des Vertrages einen dahin gehenden 'Willen der Beteiligten schlüssig entnommen, nicht nur ermittelt, was die Parteien bei vernünftiger Erwägung bestimmt haben würden« Haben die Vertragsteile aber die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, sc unterstehen ihre Vertragsbeziehungen auch der Pormvorschrift des § 313 BGB (Wolff, Bas internationale Privatrecht Deutschlands, 3« Aufl» S« 126 und 145; Staudinger/Kaduk, BGB 10« und 11» Aufl» § 313 Anm, 151; Haberstumpf, BayNotZ 1913t 217/218; Bewald, Das deutsche internationale Privatrecht, 1931, S. 67; RG V/arnRspr 1937 Nr. 36; RGZ 149, 1, 3; 159, 34, 44 f; OLG 16, 363; OLG Stuttgai Die Justiz 1965, 272; vgl« ferner Soergcl/Siebert/Kegel, BGB 9« Aufl« Anm» 200 vor Art« 7 EGEG3 mit Pußnote 70) und zwar selbst dann, wenn die Vertragsteile sich dessen nicht bewußt waren« Die Präge, ob sie, auch wenn sie ihre Rechtsbeziehungen allgemein dom deutschen Recht unterwarfen, doch eine dort bestehende Porravorschrift von ihrer Anwendung ausschließen konnten (vgl« hierzu Soergel/Siebert/Kegel.: 220 mit Fußnote 13; vgl» auch OLG 44, 152, 153) davon aus, daß § 313 BGB für den Verkauf ausländischer Grundstücke nicht gelte; dos deutsche Recht sehe für diesen Verkauf keine Form vor0 Das Reichsgericht entnimmt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB den Grundsatz, daß hei Rechtsgeschäften, deren Gegenstand ein Grundstück bildet, die örtlichen Gesetze, auch für das obligatorische Rechtsgeschäft, als maßgebend zu erachten sind. Es hat aber, weil der ihm vorgelegto Sachverhalt offenbar dazu keinen Anlaß gab, dabei nicht untersucht, ob jener Grundsatz auch dann gilt, wenn die Vertragsteile für den Verkauf eines in Ausland gelegenen Grundstücks die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, wie dies im vorliegenden Fall von Berufungsgericht fcotgc-stcllt worden ist (über die Tragweite der angeführten Rcichs-gerichtsentscheidung vgl. Im Schrifttum (Kussbaura aaO, Raape aaO) wird schließlich die Auffassung vertreten, § 313 BGB sei auch dann auf den Verkauf ausländischer Grundstücke nicht anzuwenden, wenn das deutsche Recht (etwa kraft Vereinbarung) Schuldstatut ist. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der mit der Vorschrift bezweckte Schutz des Grundstücksverkäufers sich nur auf den Verkauf inländischer Grundstücke zu beziehen brauchte. Schließlich könnte sich eine entsprechende Anwendung des § 313 Satz 2 BGB anbieten, sobald der Bigentumsübergang nach ausländischen Recht rechtswirksam geworden ist. April 1963 bedurfte nach alle dem, wie das Berufungsgericht zu Recht erkannt hat, der Form des § 313 BGB. 1. 'Wenn die Revision meint, es wäre von den Parteien weder redlich noch vernünftig gewesen, einen privatschrift-lichen Vertrag über Grundstücke einer Rechtsordnung zu unterstellen, die seine öffentliche Beurkundung vorschreibt und ihn bei Nichtbeachtung dieser Form der Wirksamkeit entkleidet, verkennt sie, daß der Parteiwllle auch dann maßgebend ist, wenn die gewollte Rechtsordnung zur Nichtigkeit dos Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen führt (Soergel/Sicbcrt/ Kegel, aaO Anm0 176 vor Art, 7 EGBGB; Raape, aaO S, 493; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11, Juli 1957, VII ZR 226/56, V/M 1957, 1047/1048), 5, Schließlich ist nicht ersichtlich, warum die Partner eines Grundstückskaufvertragcs über ein im Ausland gelegenes Grundstück ihre Rechtsbezichungen nicht sollten dem deutschen Rocht unterstellen können, selbst wenn sie unter Umständen der nachträglichen Vertragsheilung nach § 313 Satz 2 BGB verlustig gehen. punkt vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes ergibt jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorlicgen eines Auftrages oder Geschäftsbesorgungsvertrage3o Die Parteien haben denn auch übereinstimmend erklärt, der Vertrag vom 4«-April 1963 habe den Verkauf eines Grundstücks an die Beklagten sum Gegenstand; die Klägerin im besonderen hat vorgetragen, daß sie das Grundstück an die Beklagten verkauft habe»

Zitierte Normen: § 313 BGB § 11 EGBGB § 313 BGB § 11 EGBGB § 313 BGB
GrundstückBGBRechtvertragenParteiVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 ja
BGB § 313; EGBGB Art. 11 Abs. 1
Der Verkauf eines ausländischen Grundstücks unterliegt der Form des § 313 BGB, wenn die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben.
BGH, Urt. v. 4. Juli 1969 - V ZR 69/66 - OLG Frankfurt/!-!
LG Frankfurt/!!
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR_. 63/66	URTEIL	Verkündet am
4 = Juli 1969
cjustizangoa tell tor in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Firma 2	_	Grundstücksverwcrtungs-
gosellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer P H	und
F Sc	in	F'	,	1	straßc
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt
 gegen
die Eheleute V/. und LI	G
I	,	H	Straße	.	,
Beklagte und Revisionsbeklagto,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drs Augustin und der Bundosrichter Dr« Rothe, Br« Freitag, Offterdinger und Dr« Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4.. Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Frankfurt (Main) vom 8o Februar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewiesen«
Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Mit dein in Frankfurt am Main abgeschlossenen privatschriftlichen Vertrag vom 4« April 1963 verkaufte die Klägerin, eine deutsche Grundstücksvcrwertungsgeselluchaft, die in der Gegend von ,!els Grccs" im Bezirk der Stadt R in Spanien gelegenen Grundstücksparzellen Reg«Nr«	für	12	500	DI.I
an die Beklagten« Im selben Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, auf diesem Grundstück einen Bungalow für die Beklagten zu einem Festpreis zu errichten«
Bei Vertragsschluß wurden 30 i> des Grundstückspreises (3 750 DM) fällig (§ 4 Ziff« 1); diese "Vertragssicherheits-summeH sollte auch bei einer von den Beklagten veranlaßten Kündigung oder ihrem Rücktritt an die Klägerin bezahlt werden (§§ 5, 6 Ziff« 2).
 
§7 Ziff, 4 des Vertrages lautet:
"Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile
 ist Frankfurt am Main"»
Eie Klägerin begehrt von den Beklagten, die die Erfüllung dos Vertrages verweigern, die Zahlung der "Vertrags-Sicherheit s summe" von 3 750 EM»
Eie Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie sind der Meinung, daß auf die Vertragsbeziehungen der Parteien deutsches Recht anzuv/enden sei; sonach habe der Grundstückskaufvertrag der Form des § 313 BGB bedurft, Mangels dieser Form sei er nichtig, Eer Vertrag sei auch deshalb unwirksam, v/eil er nur die Unterschrift eines der beiden nur im Verein mit den anderen vertretungs- und zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten trage, Eer Vertrag sei außerdem wegen sittenwidriger Werbungsmethoden der Klägerin nichtig (§ 138 BGB), Schließlich hätten die Beklagten den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und rechneten hilfs-weise mit Schadensersatzansprüchen auf,
 Bas Landgericht hat den Grundstückskaufvertrag spanischer: Recht unterstellt, eine Auskunft des Max Planck-Instituts eingeholt, wonach Grundstückskaufverträgc nach spanischem Recht formlos gültig sind, und alsdann der Klage otattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlarideogericht die Klage abgewiesen.
Mit der durch das Berufungsgericht zugclassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagbegehren weiter; die Beklagten bitten um Zurückweisung de3 Rechtsmittels,
 
Entscheidungsgründe:
Io '
Das Berufungsgericht hält den'Vertrag von 4. April 1963 mangels der Form des § 313 BGB’für nichtig»
Zwar enthalte der Vertragswortlaut nicht den ausdrücklichen Willen der Parteien, ihre Vertragoheziehungen deutschen Rocht zu unterwerfen; dieser Wille ergehe sich aber aus einer Gesamtbetrachtung des Vertrages« Besonders deutlich kor.no dies in der Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes und eines für beide Seiten geltenden deutschen Erfüllungsortes zu dem Ausdruck» Daß sich der von zwei deutschen Parteien in Deutschland geschlossene Vertrag auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehe, sei kein Anhaltspunkt, der eine andere Beurteilung rechtfertige»
Dem stehe die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 63?
18 nicht entgegen; es sei nicht erkennbar, daß die Parteien in jenem Fall an das deutsche Recht hätten anknüpfen wollen»
Rach Auffassung dos Berufungsgerichts ist mit der grundsätzlichen Unterstellung des Vertrages der Parteien unter das deutsche Recht noch nicht die Frage beantwortet, ob § 313 BGB auch dann zu beachten sei, wenn sich der Kaufvertrag auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehe» Das Oberlandcsgcricht bejaht diese Frage unter Hinweis auf die Zweckbestimmung dos § 313 BGB, der die Vertragspartner zu erhöhter Sorgfalt anhaltc und der gerichtlichen oder notariellen Kontrolle und Beratung unterwerfen wolle«
Pie Revision wendet sich gegen die Anv/cndimg deutschen Rechts und gegen die Anwendung der Formvorschrift des § 313 BGB. Bei der Ermittlung dos hypothetischen Partei-willens müsse davon auogegangen werden, da 13 die Parteien einen rechtsgültigen Vertrag hätten schließen wollen; cs wäre weder redlich noch vernünftig gewesen, den Vertrag einer Rechtsordnung zu unterstellen, die seine öffentliche Beurkundung verschreibt und ihn damit der Wirksamkeit entkleidet. Man müsse es als Regel bezeichnen, daß bei Schuldverträgen über Grundstücke das Recht des Ortes maßgebend sei, in den das Grundstück liege (lex roi sitae). Pies entspreche auch der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches nach dem Gemeinen und dem Preußischen Recht; hieran habe, worauf das Reichsgericht zu Recht abgehoben habe, durch das BGB und sein Einführungsgesetz nichts geändert werden sollen.
Pie Einschaltung eines inländischen Notars würde den vom Oberlandcsgericht verfolgten Zweck auch nicht erreichen, denn die Bundesnotarordnung enthalte für ausländische Liegenschafton keine den § 35, 36 korrespondierende Bestimmungen. Schließlich dürfe Satz 1 de3 § 313 BGB nicht des Regulativs seines Satzes 2 beraubt werden, was geschehen müßte, wenn die lex rei sitae der Eintragung in Grundbüchern keine konstitutive Bedeutung zu demesse.
II.
•	.	Die Gültigkeit des am 4» April 1963 zwischen den Par-
teien abgeschlossenen Vertrages und damit der Erfolg der Revision hängen davon ab, welches Recht auf die Vertrags-
 
beziehungon der Parteien Anwendung findet» Denn das Recht, das für das Rechtsgeschäft im allgemeinen maßgebend ist, gebietet auch über seine l’orm (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; Staudin-ger/Raape, BGB 9. Aufl. Art. 11 EGBGB Ann. All; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 212).
Das internationale Sachenrecht wird von Grundsatz der lex rei sitae beherrscht, der für Immobilien von jeher und allerorts gegolten hat (Raape aaO S. 586), und der bedeutet, daß über dingliche Rechte und Pflichten das Recht des Staates entscheidet, in dem sich die Sache befindet, bei Grundstücken also das Recht des Belogenheitslandes.
Es handelt sich aber, wie unter den Parteien unstreitig ist, im vorliegenden Pall um einen Vertrag schuldrechtlichen Inhalts. Das internationale Schuldrecht ist im Einführungsgesetz zun Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt (Staudinger/Raape aaO Art. 11 EGBGB Anm. A I 2). Es ist aber allgemein anerkannt, daß im internationalen Schuldrecht das Prinzip der Parteiautonomie gilt. Es kommt also für die I’rnge, welches Recht zur Anwendung zu kommen hat, in erster Linie auf den tatsächlichen, hilfswoise auf den hypothetischen Willen der Vertragsteile und äußerstenfalls auf den Erfüllungsort an (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1957 VII ZR 226/56, WM 1957, 1047, 1048 und vom 23. Juni 1967 V ZR 109/64, WM 1967, 1042, 1043; BGH2 9, 221, 223; 17, 89, 92; 19, HO, Hl; vgl. ferner die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1954 VI ZR 32/53, JZ 1955, 702 und vom 16. Oktober 1958 VII ZR 141/57, WM 1959, 354). Das Berufungsgericht hat zwar einen ausdrücklichen Willen der Parteien, ihre Rechtsbezichungen dem deutschen Recht zu unterstellen, nicht festgestellt. Es hat aber aus der Gesamtbetrachtung des Vertrages den schlüssigen
~ 7 -
Willen der Vertragsteile entnommen, ihre Vertragsbeziehungen dem deutschen Recht zu unterwerfen., Riese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen»
Zu Unrecht sieht die Revision hierin die Ermittlung des (sogenannten) hypothetischen Willens. Ras Berufungsgericht hat vielmehr, da der Wortlaut des Vertrages eine ausdrückliche Unterwerfung unter das deutsche Recht nicht enthält, aus den in einseinen genannten Bestimmungen des Vertrages einen dahin gehenden 'Willen der Beteiligten schlüssig entnommen, nicht nur ermittelt, was die Parteien bei vernünftiger Erwägung bestimmt haben würden« Haben die Vertragsteile aber die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, sc unterstehen ihre Vertragsbeziehungen auch der Pormvorschrift des § 313 BGB (Wolff, Bas internationale Privatrecht Deutschlands, 3« Aufl» S« 126 und 145; Staudinger/Kaduk, BGB 10« und 11» Aufl» § 313 Anm, 151; Haberstumpf, BayNotZ 1913t 217/218; Bewald, Das deutsche internationale Privatrecht, 1931, S. 67; RG V/arnRspr 1937 Nr. 36; RGZ 149, 1, 3; 159, 34, 44 f; OLG 16, 363; OLG Stuttgai Die Justiz 1965, 272; vgl« ferner Soergcl/Siebert/Kegel, BGB 9« Aufl« Anm» 200 vor Art« 7 EGEG3 mit Pußnote 70) und zwar selbst dann, wenn die Vertragsteile sich dessen nicht bewußt waren« Die Präge, ob sie, auch wenn sie ihre Rechtsbeziehungen allgemein dom deutschen Recht unterwarfen, doch eine dort bestehende Porravorschrift von ihrer Anwendung ausschließen konnten (vgl« hierzu Soergel/Siebert/Kegel.: aaO Anm« 168 ff, 174), stellt sich hier nicht, weil eine dahin gehende Abrede von keiner Seite behauptet worden ist«
Allerdings geht das Reichsgericht in seinem Urteil vom 3» März 1906 (RGZ 63, 18 = JW 1906, 219) und ihm folgend dos Schrifttum (RGRK BGB 11» Aufl. § 313 Anm» 78; Palandt/Lautor-bach BGB 28« Aufl« § 313 Anm» 1; Soergel/Sicbert/E» Schmidt,
 
BGB 10. Auf1. § 313 Anm. 3; Staudinger/Kaduk, BGB 10. und 11. Aufl„ § 313 Anm. 3; Russbaum, Internationales Privatrecht So 93 mit Fußnoten 1 und 2; Kegel, Internationales Privatrecht, 4. Auf1. § 18 c; Erman/Arndt, BGB 4. Aufl. Art» 11 EGBGB Anm, 7 a.E.; Raape aaO S. 220 mit Fußnote 13; vgl» auch OLG 44, 152, 153) davon aus, daß § 313 BGB für den Verkauf ausländischer Grundstücke nicht gelte; dos deutsche Recht sehe für diesen Verkauf keine Form vor0 Das Reichsgericht entnimmt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB den Grundsatz, daß hei Rechtsgeschäften, deren Gegenstand ein Grundstück bildet, die örtlichen Gesetze, auch für das obligatorische Rechtsgeschäft, als maßgebend zu erachten sind. Es hat aber, weil der ihm vorgelegto Sachverhalt offenbar dazu keinen Anlaß gab, dabei nicht untersucht, ob jener Grundsatz auch dann gilt, wenn die Vertragsteile für den Verkauf eines in Ausland gelegenen Grundstücks die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, wie dies im vorliegenden Fall von Berufungsgericht fcotgc-stcllt worden ist (über die Tragweite der angeführten Rcichs-gerichtsentscheidung vgl. auch Klein,' SeuffBl 75, 272, 276).
Der Senat verneint aus den oben angeführten Gründen diese Frage; der erwähnte Grundsatz erleidet also eine Ausnahme jedenfalls dann, wenn die Vertragsteile die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben. Zutreffend weist R. Schmidt (Socrgcl/ Siebert, BGB 10. Aufl. § 313 Anm. 3) darauf hin, daß sich der örtliche Geltungsbereich des § 313 nach Art. 11 EGBGB bestimmt.
Im Schrifttum (Kussbaura aaO, Raape aaO) wird schließlich die Auffassung vertreten, § 313 BGB sei auch dann auf den Verkauf ausländischer Grundstücke nicht anzuwenden, wenn das deutsche Recht (etwa kraft Vereinbarung) Schuldstatut ist.
Diese Bestimmung sei nämlich nach ihrem Zweck nur für inländische Grundstücke erlassen, sie sei als Bonn mit in-
 
ländischem Tatbestandsmerkmal zu lesen. Dieser, in der erwähnten Reichsgerichtsentscheidung (RGZ 63 9 18) bereits anklingenden Auffassung vermag sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht anzuschließen. § 313 BGB enthält seinem Wortlaut nach eine solche Einschränkung nicht, er läßt auch nicht erkennen, daß er an eine frühere gesetzliche Regelung anknüpfen wolle, wonach das Pormerfordernis auf inländische Grundstücke beschrankt war. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der mit der Vorschrift bezweckte Schutz des Grundstücksverkäufers sich nur auf den Verkauf inländischer Grundstücke zu beziehen brauchte. Schließlich könnte sich eine entsprechende Anwendung des § 313 Satz 2 BGB anbieten, sobald der Bigentumsübergang nach ausländischen Recht rechtswirksam geworden ist. Daß das ausländische Recht eine Eintragung in einem Grundbuch nicht vorsieht, muß also nicht dazu zwingen, § 313 BGB von vornherein auf inländische Grundstücke zu beschränken.
Der Grundstücksvertrag vom 4. April 1963 bedurfte nach alle dem, wie das Berufungsgericht zu Recht erkannt hat, der Form des § 313 BGB. Mangels dieser Form ist er als unwirksam zu erachten.
III.
Zu den Revisionsangriffen ist noch folgendes zu bemerken:
1. 'Wenn die Revision meint, es wäre von den Parteien weder redlich noch vernünftig gewesen, einen privatschrift-lichen Vertrag über Grundstücke einer Rechtsordnung zu unterstellen, die seine öffentliche Beurkundung vorschreibt und ihn bei Nichtbeachtung dieser Form der Wirksamkeit entkleidet,
10 -
verkennt sie, daß der Parteiwllle auch dann maßgebend ist, wenn die gewollte Rechtsordnung zur Nichtigkeit dos Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen führt (Soergel/Sicbcrt/ Kegel, aaO Anm0 176 vor Art, 7 EGBGB; Raape, aaO S, 493; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11, Juli 1957, VII ZR 226/56, V/M 1957, 1047/1048),
2, Der Hinweis der Revision auf §§ 35, 36 BNotO versagt schon deshalb, weil es sich hierbei lediglich um Sollvor-schrifton handelt,
5, Schließlich ist nicht ersichtlich, warum die Partner eines Grundstückskaufvertragcs über ein im Ausland gelegenes Grundstück ihre Rechtsbezichungen nicht sollten dem deutschen Rocht unterstellen können, selbst wenn sie unter Umständen der nachträglichen Vertragsheilung nach § 313 Satz 2 BGB verlustig gehen. Die Herrschaft der Parteien über die maßgebende Rechtsordnung (Privatautonomie) wird hierdurch ebensowenig beeinträchtigt wie durch die, jedenfalls einem Vertragsteil, unerwünschten Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 313 Satz 1 BGB,
IV,
Der Wortlaut des von den Parteien abgeschlossenen Vortrages gibt noch Anlaß zu einer Prüfung, ob es sich dabei etwa um einen Auftrag oder Geschäftobesorgungsvertrag handelt und nicht um einen Kaufvertrag, Dann könnte die Nichtwahrung der Form des § 313 BGB unschädlich sein, da sich die Pflicht zur Verschaffung des Eigentums an dem in Betracht kommenden Grundstück unmittelbar aus dem Gesotz ergäbe (vgl, die Senatsentscheidungen vom 24, Februar 1967, V ZR 109/65, WM 1967, 531, vom 12, Juli 1967, V ZR 136/64, WM 1967, 1037 und vom 20, September 1967, V ZR 127/66), Die unter diesem rechtlichen Gesichts-
- 11
punkt vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes ergibt jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorlicgen eines Auftrages oder Geschäftsbesorgungsvertrage3o Die Parteien haben denn auch übereinstimmend erklärt, der Vertrag vom 4«-April 1963 habe den Verkauf eines Grundstücks an die Beklagten sum Gegenstand; die Klägerin im besonderen hat vorgetragen, daß sie das Grundstück an die Beklagten verkauft habe»
Da das angefochtene Urteil 3onach keinen Rechtsirrtun zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war deren Revision mit der Kostonfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzu-weisen»
Dr„ Augustin	Rothe	Br» Freitag
 Offterdingcr	Br»	Grell