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BGH · V ZK 69/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 69/63

April 1959 die Parzelle 8655 qm groß, zu dem Preise von 5 DM je Quadratmeter an die beklagten Eheleute und ließ sie ihnen auf.Im Kaufvertrag wurde vereinbart, daß die vorhandenen Pflanzen und Bäume, soweit es sich nicht uu Stand- oder Schutzbäuine handele, im Eigentum des Klägers bleiben sollten; er war berechtigt und verpflichtet, diese sogenannte "Verkaufsware" bis zu dem 50. Mit der Behauptung, auf dem Grundstück hätten sich bei Beginn der Planierungsarbeiten noch Obstbäume im Werte von über 7.000 DM Gefunden, die durch diese Arbeiten c;ft vernichtet worden seien, nimmt aer Klüger die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie entgegen den Vereinbarungen der Parteien den Grunds tucksbewuchs mit an die BflP UflIV verkauft und ihr verschwiegen hatten, daß die Bäume ihm gehörten. Loire habe, daß sie bereits kraft guten Glaubens Eigentümerin der Bäume geworden sei, abgelehnt und ihn an die Beklagten verwiesen» Der Kläger hat zunächst nur einen Teilbetrag von 3.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Außerdem treffe ihn ein mitwirkendes Verschulden, weil er sich 1 dem Weiterverkauf des Grundstücks nicht mehr um sein Eigen tun gekümmert und ihre briefliche Anfrage vom Sommer I960, Das Oberlandesgericht hat die Beklagten, unter Zurückweisung ihrer Berufung, als Gesantschulner verurteilt, an den Kläger 6.800 DM nebst Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. desten Fahrlässigkeit für gegeben, weil sie bei Anwendung verkehrserforderlicher Sorgfalt dieses Bewußtsein hätten haben müssen; das erscheint rechtsirrtumsfrei und wird auch von der Revision nicht beanstandet. lich aufgefordert haben, die Obstbäume vom Grundstück zu entfernen, und ob sie durch sein Schweigen auf einen solchen Brief entlastet würden, spielt für das Verschulden der Beklagten keine Rolle; denn hierbei handelt es sich her Schaden, den der Kläger durch die unbeiugte Weiterveräußerung seines Eigentums erlitten hat, besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts darin, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, seine Rechte am Grundstücksbewuchs wirtschaftlich gegenüber der UfllB aus- zunutzen; ihm wäre, falls die Beklagten sich vertragsgemäß verhalten hätten, von der als Entschädigung derjenige Betrag ausgezahlt worden, den ihr Schätzer April 1961 auf dem Gelände belassen durfte, so hätte sie sich bemüht, dieses Recht vorzeitig abzulösen; sie habe ein großes Interesse daran gehabt, das Grundstück möglichst bald zur Bebauung freizubekommen; deshalb hätte sie nach der Überzeugung des Beruiungsgerichts dem Kläger als Gegenleistung gäbe seiner Rechte den jetzt boten, den sie dabei von dem für eine freiwillige Auf-eingeklagten Betrag ange-Grund s tückspre i s abgese t zt haben würde, geschädigt. tenvereine gewesen sei, diesen Preis als angemessen bezeichnet habe; die Union habe grundsätzlich im Interesse eines guten Einvernehmens mit den genannten Vereinen die Werteinschätzungen LüflBIBt ohne nennenswerte Beanstandungen ihren Kntschädigungszahlungen zugrunde gelegt und sich weder um den Marktpreis der Bäume noch um deren Anzahl, sondern höchstens darum gekümmert, ob der von geschätzte Betrag irn Rahmen der jeweils allgemein gezahlten Bewuchsentschädigungen gelegen habe oder nicht. Allein man darf zur Ermittlung dieses hypothetischen Verlaufs nicht, wie die Revision es tun möchte, bloß auf die dem Kläger dann verbliebene Möglichkeit, seine Bäume im normalen Geschäftsbetrieb zu verkaufen, absteilen und alles weitere, insbesondere die Grunü-stücksveräußerung an die alsbald nach dem Kaufvertrag der Parteien, außer Betracht lassen. Die durch den Geländeverkauf an die dem Kläger zugefallene Chance, nunmehr für seine Bäume in großzügiger Weise entschädigt zu werden, war daher bei der Schadensberechnung mit zu berücksichtigen. Bei Geltendmachung seine Gewinnentgangen braucht der Kläger nicht, wie die Revision erdicht lieh anninir.it, nach sogenannter abstrakter Methode zu verfahren, indem er nur das ersetzt verlangt, was er als Inhaber* eines Baumschulbetriebes nach dem gewöhnlichen Verlauf im Geschäftsverkehr für Bäume dieser Art als Kaufpreis erhalten hätte. Nach der im gegenwärtigen Kechtszug nur beschränkt nachprüfbaren Beweiswurdigung des Berufungsgerichts hätte fü: ihn, falls die Beklagten sich vertragsgemäß verhalten hätten, die konkrete Möglichkeit bestanden, den Ihm im Kaufvertrag vom 4. Daß die diesen Betrag ausweislich der Zeugenaussage ihres Geschäftsführers SchMHP-OflHHB von dem Grundstückskaufpreis, den sie an die Beklagten zu zahlen bereit war, abgesetzt haben würde, hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision ihm vorwirft, unter Verletzung des § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen; denn es gibt den hierauf bezüglichen Satz aus der Aussage in der Urteilsbegründung nahezu wörtlich wieder (BU S. Auf Grund dessen, was die Zweitbeklagte persönlich über ihre und ihres Ehemannes damalige finanzielle Lage erklärt hat, stellt es fest, die beklagten hätten, als nie das Grundstück des Klägers kauften, kein Geld gehabt und seien daher genötigt gewesen, einen groben Teil der soeben erst erworbenen Fläche alsbald weit er zu verkaufen, um den Kaufpreis', den sic dem Kläger schuldeten, aus dem Weiterverkaufseriös bezahlen zu können; dann wird näher dargelegt, daß und warum das Ganze für die Beklagten angesichts des wesentlich an ___ ____ höheren Quadratmeterpreises, zu dem man die Weiterverkauft habe, selbst bei Abzug der 6.300 DM immer noch ein gutes Geschäft gewesen wäre; unter diesen Umständen , so heißt es im Urteil, habe das Berufungsgericht keinen Zweifel, daß sie in den Abzug der Bewuchsentschädigung vom Kaufpreis hätten einwilligen müssen und auch tatsächlich eingewilligt haben würden. nehmens mit den X1eingartenvereinen überhöhte Preise für den Fortfall des Bewuchses zu entrichten, vielmehr hätten sic auch dann nur den wirklichen gemeinen Verkaufswert der Bäume bezahlen müssen, so liegt aas neben der dache; nicht darauf, ob die Beklagten zur Hinnahme des Abzuges verpflichtet gewesen wären, kommt es an, sondern ausschlaggebend ist allein, daß sie ihn sich, wie das Berufungsgericht fentstellt, tatsächlich hätten gefallen1 lassen. Die Revision rügt Verletzung des § 254 BOB, weil das Berufungsgericht verkannt habe, daß den Kläger an der Entstehung des» Schadens ein erhebliches Mi tv er schulden treffe. Im Berufungs urteil wird dazu ausgeführt, die Beklagten häuten selber nicht behauptet, dem Kläger mitgeteilt zu haben, daß sie "bedingungslos” - d.h. ohne die auf den Figen- tumsvorbehalt des Klägers aufmerksam zu machen - Weiterverkauf t hatten; wenn der Kläger nach der von Lüllmann vorgenommenen Schatzung sich nicht mehr alcs befugt angesehen habendem verkauften Grundstück noch weiterhin Bäume zu entnehmen und umzupflanzen, so liege darin kein Verschulden gegen sich selbst, zu demal da er auch wegen zweier Schreiben, welche die RflHfc zuvor an ihn gerichtet habe, in dem unverschuldeten Irrtum befangen gewesen sei, die Union lasse letzt die Bäume abschätzen, um ihm deren Wert zu ersetzen. Die nach der Darstellung des Beklagten in dem Brief enthaltene Anfrage, ob der Kläger im Hinblick auf die nunmehr bevorstehenden Bauarbeiten noch Gewicht auf einzelne Bäume lege, konnte er nach Ansicht dos Berufungsgerichts unbeantwortet lassen, ohne etwas zu unternehmen, weil durch' die briefliche Mitteilung für ihn keine veränderte Lage entstanden sei; es habe sich vielmehr nur bestätigt, dadie UflHP an einer als- baldigen Bebauung des Grundstücks interessiert sei und daher geneigt sein werde, dem Kläger für die vorzeitige Aufgabe der ihm eingeräumten Rechte eine Abfindung zu gewähren. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß der Klüger durch den Brief auf die Notwendigkeit hingewiesen worden sei, sich um die Bäume zu kümmern, wenn sie nicht als wertlos behandelt werden sollten, und daß er mit seinem Untätigbleiben zur Entstehung des Schadens beigetragen habe. Mit ihz'em Einwand, dieser Standpunkt sei, weil den Kaufvertrag der Parteien zuwiderlaufend, unrichtig gewesen und das gereiche dem Kläger zu dem Verschulden, setzt die Revision sich in Widerspruch zu der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung; diese ist aus Keehtsgründen um so weniger zu beanstanden, als der Kläger nach den ganzen Umständen der Meinung sein konnte, die früheren Vereinbarungen Uber seinen Eigentumsvorbehalt seien in- Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen, von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 926 BGB § 286 ZPO
GrundstückbäumenBerufungsgerichtUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZK 69/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13- April 1965 ^ Yinaila Jus t izhau p t sekret är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 . des Pressezeichners Detlev R:
2. der Ehefrau Margarethe Marie R beide in	X40HP	Hl^^straße	(
geh. St(
Beklagten und Revisionskläger,
'rczeäbevollmächtigte: Rochtnanv;Alte Frof. Dr
 Dr
und
 gegen
den Gärtnermeister Adolf H u H^^straue ■,
in Bl
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeäbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der Vo Zivilsenat des Bundes die mündliche Verhandlung vom 15. Wirkung des Senatspräsidenten Dr.
e r i c h t s h o f s h a t a u f April 1965 unter Mit-Augustin und der Bun-
desrichter Dr. riepenbrock, Dr Oii'terdinger
 für recht erkannt:
tothe, Dr. Dreitag und
 Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 5. März 1965 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Inhaber einer Baumschule, die er auf eigenem Gelände unweit der	H®^straöe	in	B®-
betrieb. Von diesem Gelände verkaufte er am 4. April 1959 die Parzelle	8655	qm	groß, zu dem Preise
 von 5 DM je Quadratmeter an die beklagten Eheleute und ließ sie ihnen auf. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, daß die vorhandenen Pflanzen und Bäume, soweit es sich nicht uu Stand- oder Schutzbäuine handele, im Eigentum des Klägers bleiben sollten; er war berechtigt und verpflichtet, diese sogenannte "Verkaufsware" bis zu dem 50. April 1961 den Grundstück zu entnehmen. Auf Grund Kaufvertrages vom 50. Juni und Ergänzungsvertrages vom 23. September 1959 veräußerten die Beklagten eine Teilfläche von 5694 qm weiter an die	Wohnungs	treubau-	und	Bau	be-
3
ratungs betrug o,50 DM
-GmbH, und zwar '-mit allem Zubehör”: der Kaufpre
 ueinschließlich je Quadratmeter
 der Entschädigung für . Im Jahre I960 ließ
 den ßewuch die
1G
M
die
 ebnen und
 erworbene leilfiäche durch Planierraupen einerrichtete dort in der Folgezeit Wohnungsbauten.
Mit der Behauptung, auf dem Grundstück hätten sich bei Beginn der Planierungsarbeiten noch Obstbäume im Werte von über 7.000 DM Gefunden, die durch diese Arbeiten c;ft vernichtet worden seien, nimmt aer Klüger die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie entgegen den Vereinbarungen der Parteien den Grunds tucksbewuchs mit an die BflP UflIV verkauft und ihr verschwiegen hatten, daß die Bäume ihm gehörten. Bei vertragsmäßigem Verhalten der Beklagten hätte die BMP	deren	Schützer
 im Herbst 1959 den Y/ert des Bewuchses auf 6.BOO DM veranschlagt habe, diesen Betrag - unter entsprechender Kürzung des an die Beklagten zu entrichtenden Kaufpreises - an ihn, den Kläger, ausgezahlt. Eine solche Auszahlung habe sie jedoch, als sich herausge-. Loire habe, daß sie bereits kraft guten Glaubens Eigentümerin der Bäume geworden sei, abgelehnt und ihn an die Beklagten verwiesen» Der Kläger hat zunächst nur einen Teilbetrag von 3.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und sind dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Sie behaupten, die Bäume seien so gut wie wertlos und daher praktisch unverkäuflich gewesen; auch wenn sie erhalten geblieben wären, hätte der Kläger mit ihnen nichts anfangen können. Außerdem treffe ihn ein mitwirkendes Verschulden, weil er sich 1 dem Weiterverkauf des Grundstücks nicht mehr um sein Eigen tun gekümmert und ihre briefliche Anfrage vom Sommer I960,
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ob or noch Wert auf die Bäume lege, unbeantwortet gelassen habe. Sie haben Widerklage erhoben auf Feststellung, daß dem Kläger auch Uber die eingeklagten 3.000 DM hinaus keine Ansprüche gegen sie zustünden. Der Kläger, der um Abweisung der Widerklage gebeten hat, bestreitet den Km-pfang des erwähnten Briefes. Da die Zweitbeklagte, so behauptet er, ihm auf Befragen wahrheitswidrig versichert habe, bei dem Weiterverkauf sei die Bvon ihnen auf seine Hechte an den Bäumen hingewiesen worden, habe er, als dann der Schätzer Lü^|^^ bei ihm erschienen sei, annehmen müssen, daß die	sich	darüber	unterrichten	wolle,
 wieviel sie ihm als Entschädigung für den Bewuchs zu zahlen habe; deshalb habe er sich nicht mehr, für befugt gehalten, weitere Bäume aus dem Grundstück zu entnehmen.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 2.300 DM verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung getroffen. Nachdem gegen dieses Urteil von beiden Parteien Berufung: eingelegt worden war, hat der Kläger die Klagesumme auf 6,800 DM erhöht. Die Parteien haben daraufhin die Widerklage in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit nur noch Kostenanträge gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten, unter Zurückweisung ihrer Berufung, als Gesantschulner verurteilt, an den Kläger 6.800 DM nebst Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit der Revision verfolgen die Beklagter: den Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bntscheidungsgründe:
Da sich der Kläger im Kaufvertrag der Parteien vom 4. April 1959 las Eigentum an der auf dem Baumschul-
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Grundstück vorhandenen "Verkaufsware" , d .h. -an samtliehen Pflanzen und Bäumen, soweit sie keine sogenannten Stand-oder Schutzbäume waren, Vorbehalten hatte, handelten die Beklagten vertragswidrig, wenn sie gleichwohl wenige Monate später den Grundstücksbewuchs mit an die	U®-
® veräußerten. Sie verstießen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gegen eine vertragliche Nebentflicht (poöitive Vertragsverletzung) und brachten damit, weil unstreitig die B®|®b t®®| bei Erwerb des Besitzes gutgläubig war, das Eigentum des Klägers zu dem Erlöschen (§§ 926 Abs. 2, 93? BGB). Ob und in welcher Höhe angesichts dieses Eigentumsverlustes der Kläger gemäß § 816 Abs. 1 BOB Herausgabe eines Teiles des von der B®|^p U^®P an die Beklagten gezahlten Kaufpreises verlangen könnte (vgl. dazu die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, die aber fälschlicherweise auf den zweiten Absatz der genannten Vorschrift abstellen), braucht nicht entschieden zu werden, da hier auf jeden Fall die Voraussetzungen für einen auf Vertragsverletzung gestützten Schadensersatzanspruch erfüllt sind. Den Beklagten fällt insbesondere auch Verschulden zur Last (§ 276 BGB); inwieweit sie sich der Vertragswidrigkeit ihres Verhaltens bewußt gewesen seien, also vorsätzlich gehandelt hätten, läßt das angefocritene Urteil offen, hält aber zu dem min-
desten Fahrlässigkeit für gegeben, weil sie bei Anwendung verkehrserforderlicher Sorgfalt dieses Bewußtsein hätten haben müssen; das erscheint rechtsirrtumsfrei und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch erörterte Frage, ob die Beklagten den Kläger in: Sommer I960 brief-
lich aufgefordert haben, die Obstbäume vom Grundstück zu entfernen, und ob sie durch sein Schweigen auf einen solchen Brief entlastet würden, spielt für das Verschulden der Beklagten keine Rolle; denn hierbei handelt es sich
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um Vorgänge, die zeitlich lange nach dem Schadens tütenden Ereignis liegen.
her Schaden, den der Kläger durch die unbeiugte Weiterveräußerung seines Eigentums erlitten hat, besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts darin, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, seine Rechte am Grundstücksbewuchs wirtschaftlich gegenüber der	UfllB aus-
zunutzen; ihm wäre, falls die Beklagten sich vertragsgemäß verhalten hätten, von der	als	Entschädigung
 derjenige Betrag ausgezahlt worden, den ihr Schätzer
1959
LüMB im Herbst als Wert der seinerzeit noch vorhandenen Bäume ermittelt hat, also 6.dOO DM. Zu dem Auftrag an hüOHB», den Bewuchs zu schätzen, ist es unstreitig dadurch gekommen, daß die BflBP	damals	der irrigen
 Meinung war, der Kläger sei Pächter des von ihr erworbenen Grundstücks und sie müsse ihn entsprechend entschädigen; als sich dann heraussteilte, daß sie bereits
 auf Grund ihres Vertrages mit den Beklagten Eigentümerin auch des Grundstucksbewuchses geworden war, berief sie sich dem Kläger gegenüber auf diesen Eigentumserwerb und verwies ihn wegen seiner Entschädigungsansprüche an die Beklagten. Wäre die BfllP UtfHB, so stellt das angefoen-tene Urteil unter Würdigung des Beweisergebnisses fest, im Juni 1959 von den Beklagten darüber unterrichtet wor-
den, daß die Obstbäume dem Kläger gehörten und daß er Oio nach dem Kaufvertrag der Parteien noch bis zu dem 30. April 1961 auf dem Gelände belassen durfte, so hätte
 sie sich bemüht, dieses Recht vorzeitig abzulösen; sie habe ein großes Interesse daran gehabt, das Grundstück möglichst bald zur Bebauung freizubekommen; deshalb
 hätte sie nach der Überzeugung des Beruiungsgerichts
 dem Kläger als Gegenleistung gäbe seiner Rechte den jetzt boten, den sie dabei von dem
 für eine freiwillige Auf-eingeklagten Betrag ange-Grund s tückspre i s abgese t zt
 haben würde, geschädigt.
 
Der Kläger sei daher in Höhe von.6.600 DM
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision.
1. Sie macht geltend, die Schadensberechnung ver-stoße gegen § 249 BGB. Der Kläger könne nur Herstellung des Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn der ::un Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hätten die Beklagten das Entnahmerecht des Klägers nicht beeinträchtigt, dann hätte er die Bäume, soweit sie noch verkaufsfähig gewesen seien, an etwaige Interessenten verkaufen können. Lediglich der Erlös, 'der
 ihm in: Falle eine
 solchen Verkaufs zugeflossen
 ire,
stelle seinen Schaden dar. Dieser Verkaufserlös decke sich nicht mit dem Betrag von 6.600 DM, auf den Lül
 den vorhandenen
 Grundstücksbewuchs geschätzt habe.
Denn
 wie das Berufungsgericht featsteile, wäre für UflK bei Bemessung des Entschädigungsbetrages der auf dem allgemeinen Markt für die Bäume er
 die
weniger
 zielbare
Breis als vielmehr cUu Umstand entscheidend gewesen, daß LüfllHP, der zugleich der Vertrauensmann der Kleingar-
tenvereine gewesen sei, diesen Preis als angemessen bezeichnet habe; die Union habe grundsätzlich im Interesse eines
 guten Einvernehmens mit den genannten Vereinen die Werteinschätzungen LüflBIBt ohne nennenswerte Beanstandungen ihren Kntschädigungszahlungen zugrunde gelegt und sich
 weder um den Marktpreis der Bäume noch um deren Anzahl, sondern höchstens darum gekümmert, ob der von geschätzte Betrag irn Rahmen der jeweils allgemein gezahlten Bewuchsentschädigungen gelegen habe oder nicht. Aus den Berufungsurteil ergebe sich also nicht, daß der Klä-
ger durch eigenen Verkauf 6.600 DM für die haben vnirde.
ume erzielt
 Dio Rüge ist unbegründet. Gewiß hängt die Schadens-eröatzpflicht der Beklagten davon ab, wie sich ohne ihr vertragswidriges Verhalten die Dinge weiterentwickelt hatten. Allein man darf zur Ermittlung dieses hypothetischen Verlaufs nicht, wie die Revision es tun möchte, bloß auf die dem Kläger dann verbliebene Möglichkeit, seine Bäume im normalen Geschäftsbetrieb zu verkaufen, absteilen und alles weitere, insbesondere die Grunü-stücksveräußerung an die	alsbald	nach dem
 Kaufvertrag der Parteien, außer Betracht lassen. Ziel der: Schadensersatzanspruchs ist nicht wiederherstellung des früheren Zustandes schlechthin; da der Ersatzberechtig tc so gestellt werden soll, wie er, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, aller Wahrscheinlichkeit nach dastünde, kann er unter Umständen auch etwas fordern, was vorher noch nicht da war, sofern er es nur ohne den Eingriff des Schädigers erlangt haben würde (BGKZ 30, 29, 31; BGB RGRK 11. Aull. § 249 Anm. 2). Das schädigende Ereignis - das gemäß § 249 BGB bei der Prüfung, wie die mutmaßliche Entwicklung verlaufen wäre, v; egge da cht werden muß - besteht hier lediglich darin, daß die Beklagten den Grundstücksbewuchs des Klägers an die	Ufll	übereignet	haben. Nicht mit zu diesem
 Ereignis gehört die Weiterveräußerung des Grundstücks als solche; dazu waren die Beklagten berechtigt. Die durch den Geländeverkauf an die	dem	Kläger
 zugefallene Chance, nunmehr für seine Bäume in großzügiger Weise entschädigt zu werden, war daher bei der Schadensberechnung mit zu berücksichtigen.
Nach § 252 BGB umfaßt der Schaden, der ersetzt werden muß, auch den entgangenen Gewinn. Bei Geltendmachung seine Gewinnentgangen braucht der Kläger nicht, wie die Revision
 erdicht lieh anninir.it, nach sogenannter abstrakter Methode zu verfahren, indem er nur das ersetzt verlangt, was er als Inhaber* eines Baumschulbetriebes nach dem gewöhnlichen Verlauf im Geschäftsverkehr für Bäume dieser Art als Kaufpreis erhalten hätte. Vielmehr steht es ihm frei, seinen Schaden konkret zu berechnen und an Hand der besonderen Umstände des Falles darzutun, daß ihm ciino über den regelm■■ lßigen Verkaufser 1 os hinausgehendo Oewinnmöglichkeit entgangen sei (Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1963, V ZR 186/61, WM 1964, 354, 355 f; Soergel/Siebert, BGB 9• Auf1. §§ 249 - 255 Anm. 45 ff). Dieser Nachweis ist dem Kläger gelungen. Nach der im gegenwärtigen Kechtszug nur beschränkt nachprüfbaren Beweiswurdigung des Berufungsgerichts hätte fü: ihn, falls die Beklagten sich vertragsgemäß verhalten hätten, die konkrete Möglichkeit bestanden, den Ihm im Kaufvertrag vom 4. April 1955 eingeräumten Eigentumsvor-b.ehalt hinsichtlich des GrundsUicksbewuchses wirtschaftlich gegenüber der	U#^fe	auszunutzen	ur 4 sich von
 ihr als Entgelt für seinen Verzicht darauf eine Geldentschädigung in Höhe von 6.800 DM gewähren zu lassen.
Daß die	diesen Betrag ausweislich der
 Zeugenaussage ihres Geschäftsführers SchMHP-OflHHB von dem Grundstückskaufpreis, den sie an die Beklagten zu zahlen bereit war, abgesetzt haben würde, hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision ihm vorwirft, unter Verletzung des § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen; denn es gibt den hierauf bezüglichen Satz aus der Aussage in der Urteilsbegründung nahezu wörtlich wieder (BU S. 11 Mitte). Zu Unrecht vermißt die Revision eine Feststellung darüber, ob die Beklagten einem Abzug der 6.800 DH vom
 Kaufpreis zugestimmt haben würden. Das Urteil befahl sich eingehend mit diesem Punkt (3. 12 f). Auf Grund dessen, was die Zweitbeklagte persönlich über ihre und ihres Ehemannes damalige finanzielle Lage erklärt hat, stellt es fest, die beklagten hätten, als nie das Grundstück des Klägers kauften, kein Geld gehabt und seien daher genötigt gewesen, einen groben Teil der soeben erst erworbenen Fläche alsbald weit er zu verkaufen, um den Kaufpreis', den sic dem Kläger schuldeten, aus dem Weiterverkaufseriös bezahlen zu können; dann wird näher dargelegt, daß und
 warum das Ganze für die Beklagten angesichts des wesentlich
 an	___ ____
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höheren Quadratmeterpreises, zu dem man die Weiterverkauft habe, selbst bei Abzug der 6.300 DM immer noch ein gutes Geschäft gewesen wäre; unter diesen Umständen , so heißt es im Urteil, habe das Berufungsgericht keinen Zweifel, daß sie in den Abzug der Bewuchsentschädigung vom Kaufpreis hätten einwilligen müssen und auch tatsächlich eingewilligt haben würden. Diese Schlußfolgerung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Wenn die Revision einwendet, für die Beklagter- habe keine Pflicht bestanden, wegen des von der	angestrebten guten Einver-
nehmens mit den X1eingartenvereinen überhöhte Preise für den Fortfall des Bewuchses zu entrichten, vielmehr hätten sic auch dann nur den wirklichen gemeinen Verkaufswert der Bäume bezahlen müssen, so liegt aas neben der dache; nicht darauf, ob die Beklagten zur Hinnahme des Abzuges verpflichtet gewesen wären, kommt es an, sondern ausschlaggebend ist allein, daß sie ihn sich, wie das Berufungsgericht fentstellt, tatsächlich hätten gefallen1 lassen.
Damit erledigen sich auch die weiteren Revisionsrügen zur Schadensberechnung, die darauf üinaünlaufen, daß der
 
Verkaufswert der Bäume nach dem unter Beweis
■bei!
Vorbringen der Beklagten '’minimal” gewesen und reit hinter dem von LüflHHB geschätzten Betrag zurückgeblieben sei» Für eine dchadensermittlung gemäß § 287 ZPO war im Hinblick aui' die tat rieht er liehe Feststellung, daß die
 unbedenklich 6.800 E-M gezah 11 haben würde, kein
 Kaum, und ebensoweüig bedurfte es unter diesen Umständen eines Sachverständigengutachtens.
2. Die Revision rügt Verletzung des § 254 BOB, weil das Berufungsgericht verkannt habe, daß den Kläger an der Entstehung des» Schadens ein erhebliches Mi tv er schulden treffe. Mit diesem Einwand der Beklagten haben sich
 indessen bereits die Vorinstansen befaßt und ihn ohne
 Rechtsirrtum für nicht durchgreifend erachtet. Im Berufungs urteil wird dazu ausgeführt, die Beklagten häuten selber nicht behauptet, dem Kläger mitgeteilt zu haben, daß sie "bedingungslos” - d.h. ohne die	auf	den Figen-
tumsvorbehalt des Klägers aufmerksam zu machen - Weiterverkauf t hatten; wenn der Kläger nach der von Lüllmann vorgenommenen Schatzung sich nicht mehr alcs befugt angesehen habendem verkauften Grundstück noch weiterhin Bäume zu entnehmen und umzupflanzen, so liege darin kein Verschulden gegen sich selbst, zu demal da er auch wegen zweier Schreiben, welche die	RflHfc zuvor an ihn
 gerichtet habe, in dem unverschuldeten Irrtum befangen gewesen sei, die Union lasse letzt die Bäume abschätzen, um ihm deren Wert zu ersetzen. Was die Revision hiergegen ins Feld führt, ist nicht stichhaltig.
über die Behauptung der Beklagten, da ihren Brief vom Sommer I960 erhalten habe, Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben,
ö der Kläger brauchte da weil es die
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in einer Hilfaerwägung (BU S. 10 unten, 10 a Mitte) als richtig unterstellt hat. Die nach der Darstellung des Beklagten in dem Brief enthaltene Anfrage, ob der Kläger im Hinblick auf die nunmehr bevorstehenden Bauarbeiten noch Gewicht auf einzelne Bäume lege, konnte er nach Ansicht dos Berufungsgerichts unbeantwortet lassen, ohne etwas zu unternehmen, weil durch' die briefliche Mitteilung für ihn keine veränderte Lage entstanden sei; es habe sich vielmehr nur bestätigt, dadie	UflHP	an	einer	als-
baldigen Bebauung des Grundstücks interessiert sei und daher geneigt sein werde, dem Kläger für die vorzeitige Aufgabe der ihm eingeräumten Rechte eine Abfindung zu gewähren. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß der Klüger durch den Brief auf die Notwendigkeit hingewiesen worden sei, sich um die Bäume zu kümmern, wenn sie nicht als wertlos behandelt werden sollten, und daß er mit seinem Untätigbleiben zur Entstehung des Schadens beigetragen habe. Denn laut Urteiisfeststellung rechnete er damit, für den Bewuchs in Geld entschädigt zu v/erden, und hielt sich sogar seit der lüflBI1 sehen Schätzung für nicht mehr eefugt, noch Bäume vom Grundstück zu entfernen; damit entfiel von seinem Standpunkt aus jeder Anlaß zu irgendwelchen Maßnahmen. Mit ihz'em Einwand, dieser Standpunkt sei, weil
 den Kaufvertrag der Parteien zuwiderlaufend, unrichtig gewesen und das gereiche dem Kläger zu dem Verschulden, setzt die Revision sich in Widerspruch zu der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung; diese ist aus Keehtsgründen um so weniger zu beanstanden, als der Kläger nach den ganzen Umständen der Meinung sein konnte, die früheren Vereinbarungen Uber seinen Eigentumsvorbehalt seien in-
folge der Bereitwilligkeit der Bl
 ihm eine
 großzügige Bewuchsentschädigung zu zahlen, gegenstandslos geworden. Infolgedessen kam es nicht auf den von der
 Revision als übergangen gerü
 Lui Beweisantritt dafür an,
- I 3
dem Kläger die Entnahme von Bäumen
 daß die D0HH) UH
gestattet haben würde; zudem war nicht behauptet worden? Kläger habe aas gewußt. Entgegen der Meinung der Revision war er;auch keineswegs zu einer entsprechenden Anfrage bei
 der
de;
verpflichtet, zu demal da sie ihn, wie das
 angefcchtene Urteil feststellt, durch ihre beiden Schreiben in seiner Erwartung bestärkt hatte, ei werde demnächst in Geld entschädigt werden.
1. Die Revisionsangriffe erweisen sich somit als nicht stichhaltig. Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen, von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Augustin
 Di'. P iepenbrock
 Rothe
Dr. rreitag
 Offtendinger