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BGH · V ZR 69/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 69/07

Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub beschlossen: 1. Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbeschluss vom 29. Sie lassen indes noch erkennen, dass die durch das von dem Beklagten bekämpfte Wegerecht verursachte Wertminderung des Grundstücks infolge der Bebauung die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Czub21Beschwerdeverfahrens29Köln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 69/07
21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
 beschlossen:
1.	Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbeschluss vom 29. November 2007 aufgehoben.
Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu dem Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren gehen zwar vom falschen Ansatz aus (vgl. o. g. Beschluss).
Sie lassen indes noch erkennen, dass die durch das von dem Beklagten bekämpfte Wegerecht verursachte Wertminderung des Grundstücks infolge der Bebauung die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt.
2.	Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
-3-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 €.
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Czub
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 07.06.2006 - 25 O 41/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 29.03.2007 - 12 U 82/06 -