Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr, Freitag, Dr. Mattem, Hill und Dr p G-rell für Recht erkannt: 4HP, .......erworben hat oder noch erwerben wird» Wir haben mit der Gläubigerin vereinbart, daß Zahlungen, die von mir/uns aus irgendeinem Grunde an die Gläubigerin geleistet werden, auf die der Gläubigerin zustehenden persönlichen Forderungen, nicht aber auf die Grundschulden geleistet und angerechnet werden." Der Kaufpreis für das von den Beklagten am 29p Oktober 1965 verkaufte Grundstück wurde auf ein von Justizrat Dr. verwaltetes freuhandkonto einbezahlt. Dr. SflHiiPÜberwies davon Ende .1965 an die Klägerin nach seiner schriftlichen Erklärung vom 20o Dezember 1965 zunächst 70 000 DM "zur Gutschrift auf die Grundschuld" und später noch 2 753,59 DM zu dem Ausgleich der bis 31. nebst Zinsen geltend gemacht, den nach Behauptung der Klägerin jflB noch an sie, aber auch die Beklagten noch an chulden« Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Beklagten in der BQPm^f^traße 9 wegen einer Forderung in Höhe von 73 648,93 DM nebst 10 i> Zinsen hieraus seit 1* Januar 1966 zu duldeno Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten und behauptet, zwischen allen Beteiligten sei klar gewesen, daß die Grundschuld über 100 000 DM nur als Sicherheit für den gleich hohen Kredit, den die Klägerin Herrn JflB gegeben habe, dienen sollte« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, sov/eit ihm nicht entsprochen worden ist, weiter» Die Beklagten bitten«, das Rechtsmittel zurückzuweiseno Entsehe idungsgründe Ip Die Klausel sei nicht dahin auszulegen, daß die Zahlung der 70 000 DM durch Br. SHBM nur auf die persönliche Forderung der Klägerin gegen verrechnet werden durfte. A) Die Revision wendet sich insoweit zunächst gegen die Annahme des Berufungsrichters, die Zweckbindun gs(formular)klausei habe Sinn und Geltung nur für die Fälle, in denen der Sieberungsgeber zugleich auch persönlicher Schuldner sei. einem Betrag von 100 000 DM übernommen hatte und daher eine "eigene persönliche Verbindlichkeit" des Beklagten zu 1), also des Grundstücksmiteigentümers* vorlag* Der Berufungsrichter hätte mithin annehmen müssen* daß die Zahlung jedenfalls im Hinblick auf den Beklagten zu 1) auf eine persönliche Forderung und nicht auf die Grundschuld geleistet worden sei* Weiterhin weist die Revision darauf1 hin* daß die Vereinbarung, Zahlungen der Beklagten seien auf persönliche Forderungen, nicht aber auf die Grundschuld anzurechnen, durch die Parteien nicht abbedungen worden sei; der Vereinbarung stehe auch nicht das spätere Verhalten der Klägerin entgegen«, B) Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht* daß die Zweckbindungsklausel auch für die Fälle gilt* in denen der Sicherungsgeber nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, oder zu demindest der Beklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als Bürge persönlicher Schuldner der Klägerin gewesen ist, konnte die Vereinbarung, daß Zahlungen (nur) auf persönliche Forderungen der Klägerin geleistet und ungerechnet werden* hier aus folgenden Gründen keine Wirkung entfalten: 1* Wie der 2?atrichter in Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 25* August 1965 festgestellt hat* hat die Klägerin Zahlung in Höhe von 100 000 DM "zur Ablösung der Grundschuld und nichts anderes" **** "erwartet"« Die Auslegung des Schreibens vom 25, August 1965 durch den Tatrichter ist möglich und rechtsfehlerfrei getroffen. beschafft werden, Diesen Verkauf schlossen die Beklagten mit den Käufern Dr, Lentze am 29, Oktober 1965 vor Dr, S^H^als Notardienstverweser, Nach Nr, II des Vertrags sollte der Kaufpreis von 305 000 DM bis spätestens 10, November 1965 auf Anderkonto des beurkundenden Notars gezahlt werden, Eerner haben die Beklagten und die Eheleute Dr, DflHpin dem Kaufvertrag unter Nr, II vereinbart: "Mit dem Kaufpreis ist in erster Linie die Belastung der dritten Abteilung abzu- Weiterhin hat der Tatrichter festgestellt, daß Dr. SHB "auf die Grundschuld" 70 000 DM an die Klägerin geleistet hat. Dabei fielen für ihn ersichtlich besonders ins Gewicht das Schreiben Dr. SlBBcin die Klägerin vom 20o Dezember 1965 und der Auftrag, den ihm die Partner des Kaufvertrags vom 29* Oktober 1965, Eheleute Dr. iflBB und die Beklagten, erteilt haben und der dahin ging, mit dem auf Anderkonto eingehenden Kauf gold "in erster Binie die Belastung der dritten Abteilung abzulösen". Im Rahmen ihrer Rüge, die Feststellung, daß Dr. SflU auf die Grundschuld gezahlt habe, sei unrichtig, bringt die Revision vor, der Berufungsrichter habe das Angebot der Klägerin übergangen, Dr. als Zeugen darüber zu vernehmen, ob er "nichts anderes tun wollte, als«die DM 70 000 mit der ZweckbeStimmung zu überweisen, wie es ihm der von der Klägerin erteilte Treuhandauftrag vorscbriob". Für die Frage, ob Dr. SflB auf die Grundschuld oder die persönliche Forderung der Klägerin gezahlt hat? Nach dem Zusammenhang der Gründe hat der Tatrichter bedenkenfrei als erklärt den Willen angesehen, auf die Grundschuld zu leisten. Jedenfalls Bat Dr. SflHBi im Hinblick auf die Anweisung in Nr. II des Kaufvertrags vom 29* Oktober 19^5 (Ablösung der Grundpfandrente) - auch - für die Käufer Br. die im Gegensatz zu den Beklagten von der Eweckbindungsklausel nicht berührt wurden? § 267 BGB) auf die Grundschuld gezahlt und infolgedessen die den Beklagten zugute kommende $ilgungswirkung hinsichtlich der Gesamtgrund*-schuld nach §§ 1192, 1145 Abs.1?
Nachschlagev/ork; jo BGHZ: nein
BGB §§ 11929 1143 Abs, 1, 1172, 1176
Zur Frage9 ob eine Zahlung auf die (Gesamt-) Grundschuld oder die persönliche Forderung geleistet worden ist»
BGH, TTrt.Vo20. November 1970 - V ZE 68/68 - 0BG Karlsruhe -
5. Zivilsenat in Freiburg IG Baden-Baden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 68/68
URTEIL
Verkündet am
20o November 1970 H i r t h 9
Justizsekretär «1b Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der
durch den Vorstand 1« Gerhard 2« Georg _____
3° Christian BBb £
vertreten
Klägerin und Revisionsklägerin3
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof» Br, und Br. ■■ -
gegen
1, den Kaufmann Rolf Gerhard K Bl
/Pfalz.
2Ö Prau Bva Ruth K
geb
Beklagten und Revisionsbeklagten,, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr, Freitag, Dr. Mattem, Hill und Dr p G-rell
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg -vom 28o Februar 1968 wird.auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«,
Von Rechts v/egen
Tatbestand
Die Beklagten sind Miteigentümer zu je 1/2 des im Grundbuch von BflHHHIl Band Heft fliB
eingetragenen Grundstücks lfdP Nr, 903 a in der ■■ptraße^P. Ferner waren sie Eigentümer eines Grundstücks in BflMHBI, 4HW-C|HHHP~Stra ße®, das sie jedoch am 29. Oktober 1965 verkauft haben,.
Auf beiden Grundstücken wurde am 24* März 1965 anläßlich der Dariehensgewährung von 100 000 DM an Herrn JflHI in für die Klägerin eine Gesamt-
briefgrundschuld über 100 000 DM nebst 10 $ Zinsen
hieraus seit der Eintragung eingetragen. Dies erfolgte auf Grund der formula mäßigen Grundschuldhestellung von 8. Februar 1965, die folgenden Passus enthält:
"Die Grundschuld dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, . welche die Gläubigerin gegen Herrn Konrad
4HP, .......erworben hat oder noch erwerben
wird» Wir haben mit der Gläubigerin vereinbart, daß Zahlungen, die von mir/uns aus irgendeinem Grunde an die Gläubigerin geleistet werden, auf die der Gläubigerin zustehenden persönlichen Forderungen, nicht aber auf die Grundschulden geleistet und angerechnet werden."
Den Darlehensbetrag von 100 000 DM hat Herr Jauch an die Beklagten als Darlehen weitergegeben«.
Der Kaufpreis für das von den Beklagten am 29p Oktober 1965 verkaufte Grundstück wurde auf ein von Justizrat Dr. verwaltetes freuhandkonto
einbezahlt. Dr. SflHiiPÜberwies davon Ende .1965 an die Klägerin nach seiner schriftlichen Erklärung vom 20o Dezember 1965 zunächst 70 000 DM "zur Gutschrift auf die Grundschuld" und später noch 2 753,59 DM zu dem Ausgleich der bis 31. Dezember 1965 angefallenen Zinsen.
Unter Hinweis auf die vorgenannte Zweckbindung-klaüsel ("Wir haben ..... vereinbart in der
Bestellungsurkunde vom 9. Februar 1965 hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Betrag von 73 648,39 DM
v*
nebst Zinsen geltend gemacht, den nach Behauptung der Klägerin jflB noch an sie, aber auch die Beklagten noch an chulden«
Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Beklagten in der BQPm^f^traße 9 wegen einer Forderung in Höhe von 73 648,93 DM nebst 10 i> Zinsen hieraus seit 1* Januar 1966 zu duldeno
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten und behauptet, zwischen allen Beteiligten sei klar gewesen, daß die Grundschuld über 100 000 DM nur als Sicherheit für den gleich hohen Kredit, den die Klägerin Herrn JflB gegeben habe, dienen sollte«
Das Iandgericht hat der Klage in Höhe von 30 000 DM nebst 10 # Zinsen hieraus stattgegeben und das Begehren im übrigen abgewiesen«
Gegen die teilweise Klagabweisung hat sich die Klägerin mit der Berufung gewandt« Beide Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurück« gewiesen«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, sov/eit ihm nicht entsprochen worden ist, weiter» Die Beklagten bitten«, das Rechtsmittel zurückzuweiseno
Entsehe idungsgründe
Ip
A) Das Oberlandesgericht hat zunächst, die Auffassung vertreten3 es habe dem Beklagten freigestanden, ihre Zahlung von 70 000 DM "auf die Grundschuld“ zu leisten, weil die in der Urkunde über die Bestellung der Grundschuld enthaltene Erklärung: “Wir haben mit
der Gläubigerin vereinbarts daß Zahlungen die von mir/uns aus irgendeinem Grunde an die Gläubigerin geleistet werden, auf die der Gläubigerin zustehenden persönlichen Forderungen, nicht aber auf die Grundschulden geleistet und angerechnet werden“ - nicht Gegenstand der vertraglichen Abmachung der Parteien seiQ
B) Dagegen bringt die Revision vor, das Berufungsgericht habe die Form verkannt, in der zwischen der Bank und ihren Kunden die Bestellung dinglicher Sicherheiten in der Praxis vereinbart werde und im vorliegenden Fall vereinbart worden sei«. Deshalb sei es zu der unhaltbaren Feststellung gelangt, die Ur~
künde über die Bestellung einer Grundscbuld enthalte nur eine einseitige Erklärung des Grundstückseigentümers im Sinne des § 29 GBO*
C) Es kann dahingestellt bleiben, ob die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen begründet sind«
Bas Berufungsgericht hat 3ein Erkenntnis zusätzlich auf die weitere Erwägung gestützt, der Zweckbindungs-klausel komme für das Verhältnis der Parteien keine Bedeutung zu. Die Klausel sei nicht dahin auszulegen, daß die Zahlung der 70 000 DM durch Br. SHBM nur auf die persönliche Forderung der Klägerin gegen verrechnet werden durfte. Durch Br. aBBBBP "berechtigte11 leistung sei die Grundschuld in Höbe von 70 000 DM als Eigentüraergrundschuld auf die Beklagten übergegangen.
Im Ergebnis hält die Hilfsbegründung, wie im folgenden ausgeführt wird, den Revisionsangriffen stand.
II.
A) Die Revision wendet sich insoweit zunächst gegen die Annahme des Berufungsrichters, die Zweckbindun gs(formular)klausei habe Sinn und Geltung nur für die Fälle, in denen der Sieberungsgeber zugleich auch persönlicher Schuldner sei. Wenn man sich aber schon auf , diesen Standpunkt des Oberlandesgerichts stelle, sei zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu 1) am 30. Oktober 1964 (vor Bestellung der Grundschuld am 9. Februar 1965) die selbstschuldnerische Bürgschaft für JflBPbis zu
einem Betrag von 100 000 DM übernommen hatte und daher eine "eigene persönliche Verbindlichkeit" des Beklagten zu 1), also des Grundstücksmiteigentümers* vorlag* Der Berufungsrichter hätte mithin annehmen müssen* daß die Zahlung jedenfalls im Hinblick auf den Beklagten zu 1) auf eine persönliche Forderung und nicht auf die Grundschuld geleistet worden sei*
Weiterhin weist die Revision darauf1 hin* daß die Vereinbarung, Zahlungen der Beklagten seien auf persönliche Forderungen, nicht aber auf die Grundschuld anzurechnen, durch die Parteien nicht abbedungen worden sei; der Vereinbarung stehe auch nicht das spätere Verhalten der Klägerin entgegen«,
B) Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht* daß die Zweckbindungsklausel auch für die Fälle gilt* in denen der Sicherungsgeber nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, oder zu demindest der Beklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als Bürge persönlicher Schuldner der Klägerin gewesen ist, konnte die Vereinbarung, daß Zahlungen (nur) auf persönliche Forderungen der Klägerin geleistet und ungerechnet werden* hier aus folgenden Gründen keine Wirkung entfalten:
1* Wie der 2?atrichter in Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 25* August 1965 festgestellt hat* hat die Klägerin Zahlung in Höhe von 100 000 DM "zur Ablösung der Grundschuld und nichts anderes" **** "erwartet"«
Hierin hat der Tatrichter ersichtlich auch seine Überzeugung zu dem Ausdruck bringen wollen, die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt? daß die Beklagten "auf die Grundschuld" zurückzahlten. Der Berufungsrichter hat insoweit entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht? nicht die Äußerung eines "Rechtsstandpunktes" seitens der Klägerin, sondern den Inhalt einer Willenserklärung festgestellt. Die Auslegung des Schreibens vom 25, August 1965 durch den Tatrichter ist möglich und rechtsfehlerfrei getroffen.
Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß er dabei den Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 3o Mai 1967 und 18, Dezember 196? nicht beachtet hat (vgl, die Bezugnahme BD 6), Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jenem Vorbringen bedurfte es entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht.
Das Geld zur Ablösung der Grundschuld sollte (unstreitig) durch den Verkauf des den Beklagten (damals noch) gehörenden Grundstücks > V
beschafft werden, Diesen Verkauf schlossen die Beklagten mit den Käufern Dr, Lentze am 29, Oktober 1965 vor Dr, S^H^als Notardienstverweser, Nach Nr, II des Vertrags sollte der Kaufpreis von 305 000 DM bis spätestens 10, November 1965 auf Anderkonto des beurkundenden Notars gezahlt werden, Eerner haben die Beklagten und die Eheleute Dr, DflHpin dem Kaufvertrag unter Nr, II vereinbart: "Mit dem Kaufpreis ist in erster Linie die Belastung der dritten Abteilung abzu-
lösen. Der Restkaufpreis ist an den Verkäufer .. „ auszuzahlen, sobald das Grundstück lasten- und pfandfrei .... auf die Käufer im Grundbuch umgeschrieben werden kann ...n.
2. Weiterhin hat der Tatrichter festgestellt, daß Dr. SHB "auf die Grundschuld" 70 000 DM an die Klägerin geleistet hat. Die Überzeugung davon, daß die dementsprechende Behauptung der Beklagten v/ahr ist, hat der Berufungsrichter unter Beachtung des gesamten Inhalts der Verhandlung gewonnen (§ 266 ZPO). Dabei fielen für ihn ersichtlich besonders ins Gewicht das Schreiben Dr. SlBBcin die Klägerin vom 20o Dezember 1965 und der Auftrag, den ihm die Partner des Kaufvertrags vom 29* Oktober 1965, Eheleute Dr. iflBB und die Beklagten, erteilt haben und der dahin ging, mit dem auf Anderkonto eingehenden Kauf gold "in erster Binie die Belastung der dritten Abteilung abzulösen". Im Rahmen ihrer Rüge, die Feststellung, daß Dr. SflU auf die Grundschuld gezahlt habe, sei unrichtig, bringt die Revision vor, der Berufungsrichter habe das Angebot der Klägerin übergangen, Dr. als Zeugen darüber zu vernehmen,
ob er "nichts anderes tun wollte, als«die DM 70 000 mit der ZweckbeStimmung zu überweisen, wie es ihm der von der Klägerin erteilte Treuhandauftrag vorscbriob". Der Berufungsrichter hat aber rechtsirrtumsfrei das Be-iveisangebot für unerheblich gehalten. Für die Frage, ob Dr. SflB auf die Grundschuld oder die persönliche
Forderung der Klägerin gezahlt hat? kommt es allein auf seinen erklärten Y/illen an (vgl* Senatsurteil vom 19. September 1969 - V ZR 59/66, m 1969, 1254). Nach dem Zusammenhang der Gründe hat der Tatrichter bedenkenfrei als erklärt den Willen angesehen, auf die Grundschuld zu leisten. Es ist auch entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter der Erwähnung der - offenbar einen einseitigen Verzicht (§§ 1192, 1175 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. leikam BWNotZ 1963, 120) darstellenden - "Pfand-freigabeerklärung" im Brief Br. SflB vom 20. Dezember 1965 keine maßgebliche Bedeutung für die hier allein zu entscheidende Frage, v/orauf Br. S^iWB gezahlt hat, beigemessen hat. Der Treuhandauftrag der Klägerin an Br. vom 23. November 1965
zwingt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.
Die Revision versucht unzulässigerweise, den Sachverhalt anders als der Tatrichter zu würdigen.
3. Br. S^HI^hat auf die Grundschuld gezahlt,
und die Klägerin hat diese Leistung entgegengenommen.
Es darf offen bleiben, ob sie danach noch auf die
(hier unterstellte) Vereinbarung der Zweckbindung
gemäß der Grundstücksbestellungsurkunde zurückgreifen
und die Zahlung der 70 000 BM nur als Erfüllung ihrer persönlichen Forderungen gelten lassen kann, ohne
sich mit der in ihrem Schreiben vom 25. August 1965
gegenüber den Beklagten ausgesprochenen Erwartung
und dem Einverständnis, daß ^zur Ablösung der Grundschuld3 * * * * * * * 11 gezahlt werde, in Y/iderspruch zu setzen
- II -
(venire contra factum proprium; § 242 BGB).
Jedenfalls Bat Dr. SflHBi im Hinblick auf die Anweisung in Nr. II des Kaufvertrags vom 29* Oktober 19^5 (Ablösung der Grundpfandrente) - auch - für die Käufer Br. die im Gegensatz zu den Beklagten
von der Eweckbindungsklausel nicht berührt wurden? als Britte (vgl. § 267 BGB) auf die Grundschuld gezahlt und infolgedessen die den Beklagten zugute kommende $ilgungswirkung hinsichtlich der Gesamtgrund*-schuld nach §§ 1192, 1145 Abs. 1? 1172? 1176 BGB herbeigeführt (vgl. hierzu das erwähnte Senatsurteil vom 19o September 1969 aaO; OBGZ 1967, 102? 104).
III. ’
Auf die Ausführungen der Revision? daß dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auch die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung nicht ehtgegensteht? kommt es nicht mehr an.
v-
Da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Gesetzesverstoß beruht? hat das Rechtsmittel keinen Erfolge Die Klägerin treffen die Kosten nach § 97 ZPO,
Er, Augustin Dr, Freitag Mattem
Hill
Dr„ Grell