Die britische Behörde wies ihr für diese Zwecke ein früheres Wehrmachtsgelände in bei I4flB^ zu * Auf diesem Gelände kam es am 13- August 1953 zu einer Explosion, deren Ursache umstritten istSie richtete in der näheren Umgebung des Geländes erheblichen Schaden an-Die Klägerin zahlte nach ihrer Darstellung über 140 000 DM für Sachschäden an ihre Versicherungsnehmer; sie ließ sich deren Ansprüche gegen die Beklagte abtreten« Mit der Klage verlangt sie von der Beklagten einen Teilbetrag von 7 000 DM- Sie atützt ihr Begehren auf die Vorschrift des § 26 GewO, § 907 BGB, aber auch auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen, weil die Beklagte bestehende Sicherungsvorschriften nicht beachtet habe,. Sie macht zunächst geltend, sie unterstehe nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, weil sie im Auftrag der Besatzungsmacht und in Erfüllung einer ihr erteilten Weisung tätig gewor-den sei. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch vor den ordentlichen Gerichten nicht eingeklagt werden könne* In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin Schriftstücke des Deutschen Auswärtigen Amtes und der Britischen Botschaft in Bonn vorgelegt, aus denen sich nach ihrer Auffassung die Zulässigkeit des Rechtsweges ergibt„ Das Berufungsgericht hat daraufhin auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil aufgehoben und erkannt, daß die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. pp Das Berufungsurteil stellt aber die Beklagte wesentlich schlechter als das landgerichtliche Urteil- Während dieses die Klage abgewiesen hat, erklärt das Berufungsgericht die deutsche Gerichtsbarkeit für gegeben und nimmt somit,, wenn das Urteil rechtskräftig wird, der Beklagten endgültig die Möglichkeit, die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte geltend zu machen (vgl, BGH WM 1958, 54)- Daß die Beklagte den prozessualen Anspruch der Klägerin auf Verhandlung und Entscheidung durch ein deutsches Gericht "anerkannte”, steht der Annahme einer Beschwer nicht im Wege (Rosenberg aaO; Nicolini, NJW 1955s 615? 2.- Ob die Beklagte der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen ist, weil ihre Tätigkeit im Zuge der Einfüllung von Pflichten und der Leistungen von Diensten für die Besatzjangs-macht erfolgt sei, läßt das Berufungsgericht offene Hach seiner Ansicht ist die deutsche Gerichtsbarkeit jedenfalls deshalb gegeben, weil durch den Austausch der Boten zwi-sehen dem Deutschen Auswärtigen Amt und der Königlich-Britischen Botschaft eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne des Art, 3 Abs- 2 des ÜberleitungsVertrages zustande gekommen sei. Sachliche Exemtion läge nach Artikel 2 Buchstabe b vor, wenn es sich um eine Angelegenheit handeln würde, die aus der Erfüllung von Pflichten oder^Eeistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder bei Gelegenheit damit entstanden ist« Die Auslegung des Artikels 2 des Gesetzes Nr, 13 steht den deutschen Gerichten zu (vgl, BGH WM 1958, 1008), V/enn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte nach Artikel 3 Abs, 2 des Gesetzes Nr, 13 eine Auskunft der britischen Besatzungsmacht erholen müssen, so übersieht sie, daß im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (2, November 1956) das Gesetz Nr« 13 durch Art« Nr« 1 des Gesetzes der Alliierten Hohen Kommission vom 5« Mai 1955 A 37 (ABI AHK 1955, 3267) bereits aufgehoben war« In den fällen des Art« 3 des Gesetzes Nr, 13 war aber, worauf es hier entscheidend ankommt, die deutsche Gerichtsbarkeit als solche nicht ausgeschlossen (BGHZ 4, 389, 394)« Seit Aufhebung des Gesetzes Nr. 13 besteht eine Pflicht zur Erholung einer amtlichen Auskunft nicht mehr. Immerhin ist es von Bedeutung, daß der Französische Hohe Kommissar in der deutschen Übersetzung des Art. 5 Abs. 2 Hr. 4.seiner Verfügung Nr. 154 vom I, Juni 1950 - ABI AHK 1950, 443 - (Ausführungsverordnung zu dem Gesetz Nr. 13) die Exemtion auf "die Tätigkeiten oder Dienstleistungen bei den alliierten Streitkräften" beschränkt, den Begriff Funktion also mit Tätigkeit übersetzt, Damit erhält die Meinung von Hammes (JE 1950, 289, 291), daß zwischen Leistungen von Diensten und Erfüllungen von Pflichten ein sachlicher Unterschied nicht bestehe und daß immer ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorliegen müsse, Unterstützung, Von maßgebender Bedeutung ist aber der Umstand, daß das Gesetz Nr. 13, wie seine Einleitung ergibt, die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten regelt (BGH NJW 1951, 524)«Bei der Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 13 darf deshalb die Blickrichtung auf das BesatzungsStatut (V0B1 BZ 1949, 349) nicht außer acht gelassen werden. Die Verknüpfung mit den vorbehaltenen Gebieten fehlt aber, wo es sich um Beziehungen zwischen Besät zungsmacht und einem Dritten im Sinne eines Werkvertrages handelt« Hier wird die Gefahr einer Schädigung des Ansehens und der Sicherheit der Besatzungsmacht nicht in Frage können können. Sonach besteht eine Exemtion nicht für RechtsStreitigkeiten, die aus der Erfüllung eines Werkvertrages oder bei Gelegenheit damit entstanden sind, den eine Besatzungsmacht mit einem deutschen Unternehmer abgeschlossen hat* Daran ändert im vorliegenden Falle auch der Umstand nichts, daß Gegenstand des Vertrages Eigentum der Besatzungsmacht wäre Es ist nicht einzusehen, warum das Ansehen der Besatzungsmacht auf dem Spiele stehen sollte, wenn sie ihre Munition zur Entschärfung, ihre Kraftfahrzeuge zur Überholung und Ausbesserung einem deutschen Unternehmer überläßt * der diese Arbeiten selbständig und auf eigene Verantwortung Mit diesem Ergebnis stimmt auch überein, daß das Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission über die Entschädigung für BesatzungsSchäden vom 8. Februar 1951 (ABI AHK 1951, 767) in Art» 2 Abs. 1 Buchst, e für Schäden Ersatz gewährt, wenn.sie durch eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person verursacht sind, die bei den Besä bzungsbehörden beschäftigt ist oder im Dienste steht, soweit die Handlung oder Unterlassung in Ausführung und im Rahmen einer Arbeite- oder Dienstverrichtung erfolgt. Das an die Stelle des Gesetzes Nr. 47 getretene Bundes-gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1= Dezember 1955 (BGBl I 734) spricht in diesem Zusammenhang von den Besatzungsbediensteten (§ 2 Nr. 3)» Für Schäden, welche die von den Besatzungsmächten beauftragten selbständigen Unternehmer bei der Ausführung eines Werkvertrages Dritten zufügen, wird demnach eine Entschädigung nicht gewährt. Sind die deutschen Gerichte bereits auf Grund der Regelung des Gesetzes Nr. 13 zuständig, so erübrigt sich die Nachprüfung der Einwände der Revision, der Abschluß der Regierungsvereinbarung verstoße gegen Art. 59 GG, mit ihm werde zudem die Beklagte unter Verletzung des Artikels 101 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen.
3 ;1 024 Verkündet am 5. November 1958 Hirth, Justizallgestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Karl Karl Pin : Sprengstoffgroßhandel, Inhaber Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die 8c Brand- verhütungs- und Brandversicherungsanstalt in KfP^ G^HB^^raSe 9, Klägerin, Berufungsklagerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der 7, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br- Augustin, Schuster, Br. Rothe und Br. Freitag für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9« November 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. r Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte schloß mit der Disposals Group; Control Commission for Germany unterm 5- Marz 1952 einen Vertrag, wonach sie es übernahm, Munition und Sprengkörper der ehemaligen Deutschen Wehrmacht zu bergen und zu zerlegen. Die britische Behörde wies ihr für diese Zwecke ein früheres Wehrmachtsgelände in bei I4flB^ zu * Auf diesem Gelände kam es am 13- August 1953 zu einer Explosion, deren Ursache umstritten istSie richtete in der näheren Umgebung des Geländes erheblichen Schaden an-Die Klägerin zahlte nach ihrer Darstellung über 140 000 DM für Sachschäden an ihre Versicherungsnehmer; sie ließ sich deren Ansprüche gegen die Beklagte abtreten« Mit der Klage verlangt sie von der Beklagten einen Teilbetrag von 7 000 DM- Sie atützt ihr Begehren auf die Vorschrift des § 26 GewO, § 907 BGB, aber auch auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen, weil die Beklagte bestehende Sicherungsvorschriften nicht beachtet habe,. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie macht zunächst geltend, sie unterstehe nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, weil sie im Auftrag der Besatzungsmacht und in Erfüllung einer ihr erteilten Weisung tätig gewor-den sei. Es handle sich im vorliegenden Ball um einen Beeatzungsschaden, der nicht vor den deutschen Gerichten eingeklagt werden könne. Im übrigen sei der Schaden nicht durch ihren Betrieb hervorgerufen worden, sondern durch Selbstentzündung einer schweren Bombe* Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch vor den ordentlichen Gerichten nicht eingeklagt werden könne* In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin Schriftstücke des ■'V Deutschen Auswärtigen Amtes und der Britischen Botschaft in Bonn vorgelegt, aus denen sich nach ihrer Auffassung die Zulässigkeit des Rechtsweges ergibt„ Das Berufungsgericht hat daraufhin auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil aufgehoben und erkannt, daß die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Es hat den Rechts-streit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Klägerin, also die Bestätigung des landgerichtlichen Urteils. Hilfsweise bittet sie um Zurückverweisung an das Berufungsgericht, Die Klägerin hat die Zurückweisung der Revision beantragt. EntscheidungsgrUnde i 1 Gegen die Zulässigkeit dei* Revision bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Es wirft sich allerdings die Präge auf, ob die Beklagte durch das angefochtene Urteil beschwert ist. Sie hat im Schriftsatz vom 24 > Oktober 1956 selbst erklärt, die deutsche Gerichtsbarkeit müsse nach dem nunmehrigen Sachstand angenommen werden. Die bisher entstandenen Kosten müßte allerdings die Klägerin tragen (GA Bl. 122). Diesem Vortrag entsprechend hat sie in der Berufungsverhandlung f,den Anspruch der Klägerin« anerkannt und sich nur gegen die Kostenlast verwahrt (GA Bl.. 123). Indes kommt es für die Beschwer des Revisionsklägers nicht darauf an, welche Anträge die Beklagte und Berufungsbeklagte in der BerufungsVerhandlung gestellt hat. Maßgebend ist, ob das angefochtene Urteil seinem Inhalt nach für sie ungünstig ist (BGH JZ 1953? 276; 1955, 423? Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7, Aufl» § 134 II 2 a)o pp Das Berufungsurteil stellt aber die Beklagte wesentlich schlechter als das landgerichtliche Urteil- Während dieses die Klage abgewiesen hat, erklärt das Berufungsgericht die deutsche Gerichtsbarkeit für gegeben und nimmt somit,, wenn das Urteil rechtskräftig wird, der Beklagten endgültig die Möglichkeit, die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte geltend zu machen (vgl, BGH WM 1958, 54)- Daß die Beklagte den prozessualen Anspruch der Klägerin auf Verhandlung und Entscheidung durch ein deutsches Gericht "anerkannte”, steht der Annahme einer Beschwer nicht im Wege (Rosenberg aaO; Nicolini, NJW 1955s 615? 617 II 2), 2.- Ob die Beklagte der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen ist, weil ihre Tätigkeit im Zuge der Einfüllung von Pflichten und der Leistungen von Diensten für die Besatzjangs-macht erfolgt sei, läßt das Berufungsgericht offene Hach seiner Ansicht ist die deutsche Gerichtsbarkeit jedenfalls deshalb gegeben, weil durch den Austausch der Boten zwi-sehen dem Deutschen Auswärtigen Amt und der Königlich-Britischen Botschaft eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne des Art, 3 Abs- 2 des ÜberleitungsVertrages zustande gekommen sei. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Präge ist aber zu verneinen. Der Unfall, aus dem die Klägerin ihre Klageansprüche ableitet, hat sich vor dem 5. Mai 1955 ereignet, Pür die Präge, ob die deutschent’Gcrichte zur•Entscheidung-bdrüSen' sind, ist somit die Überleitungsvorschrift des Artikels III Absatz 2 des Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen in der Passung der Bekanntmachung vom 30, März 1955 - Überleitungsvertrag - maß- 4 L ■ gebende Danach sind, vorbehaltlich besonderer Regierungs-Vereinbarungen« die deutschen Gerichte nicht zuständig in nichtstrafrechtlichen Verfahren; wenn vor Inkrafttreten dieses Vertrages (5* Mai 1955) die deutschen Gerichte dafUr nicht zuständig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Zuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt« Für die Zeit vor dem 5f Mai 1955 sind aber die Bestimmungen des Gesetzes Nr« 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 25c November 1949 (ABI AHK 1949, 54). maßgebende Hiernach scheidet eine personelle Exemtion aus, weil die Beklagte nicht zu den in Artikel 1 Buchstabe a des Gesetzes genannten Beteiligten gehört. Sachliche Exemtion läge nach Artikel 2 Buchstabe b vor, wenn es sich um eine Angelegenheit handeln würde, die aus der Erfüllung von Pflichten oder^Eeistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder bei Gelegenheit damit entstanden ist« Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Auslegung des Artikels 2 des Gesetzes Nr, 13 steht den deutschen Gerichten zu (vgl, BGH WM 1958, 1008), V/enn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte nach Artikel 3 Abs, 2 des Gesetzes Nr, 13 eine Auskunft der britischen Besatzungsmacht erholen müssen, so übersieht sie, daß im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (2, November 1956) das Gesetz Nr« 13 durch Art« Nr« 1 des Gesetzes der Alliierten Hohen Kommission vom 5« Mai 1955 A 37 (ABI AHK 1955, 3267) bereits aufgehoben war« In den fällen des Art« 3 des Gesetzes Nr, 13 war aber, worauf es hier entscheidend ankommt, die deutsche Gerichtsbarkeit als solche nicht ausgeschlossen (BGHZ 4, 389, 394)« Seit Aufhebung des Gesetzes Nr. 13 besteht eine Pflicht zur Erholung einer amtlichen Auskunft nicht mehr. Die deutschen Gerichte entscheiden nunmehr über ihre Zuständigkeit selbständig, ohne % ~ 6 - >/ eine solche Auskunft einholen zu müssen. Die demnach von den deutschen Gerichten vorzunehmende Auslegung des Art* 2 b des Gesetzes Ur, 13 hat, da die deutsche Übersetzung lediglich der Information dient«, von den englischen und französischen Texten auszugehen. Hier wird von "in the course of performance of duties or services with the Allied Forces" und "des fonctions ou des services accomplis auprds des Forces Alliees" gesprochen, im ersten Falle also von der Erfüllung von Pflichten und Leistung von Diensten, im zweiten Falle von den Funktionen und den Dienstleistungen, Volle Klarheit über das vom Gesetzgeber Gewollte läßt sich bei diesen sprachlichen Verschiedenheiten nicht gewinnen. Immerhin ist es von Bedeutung, daß der Französische Hohe Kommissar in der deutschen Übersetzung des Art. 5 Abs. 2 Hr. 4.seiner Verfügung Nr. 154 vom I, Juni 1950 - ABI AHK 1950, 443 - (Ausführungsverordnung zu dem Gesetz Nr. 13) die Exemtion auf "die Tätigkeiten oder Dienstleistungen bei den alliierten Streitkräften" beschränkt, den Begriff Funktion also mit Tätigkeit übersetzt, Damit erhält die Meinung von Hammes (JE 1950, 289, 291), daß zwischen Leistungen von Diensten und Erfüllungen von Pflichten ein sachlicher Unterschied nicht bestehe und daß immer ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorliegen müsse, Unterstützung, Von maßgebender Bedeutung ist aber der Umstand, daß das Gesetz Nr. 13, wie seine Einleitung ergibt, die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten regelt (BGH NJW 1951, 524)«Bei der Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 13 darf deshalb die Blickrichtung auf das BesatzungsStatut (V0B1 BZ 1949, 349) nicht außer acht gelassen werden. Der Ausschluß der deutschen Zivilgerichtsbarkeit in dem hier in Betracht kommenden Bereich (Art., 2 AHKG Nr. 13) hat aber zu dem im Besatzungs- ur »• Statut vorbehaltonen Gebiete insoweit Bezug, als dort der Gesetzgebung der Besatzungsmacht Vorbehalten sind; hoheitliche Maßnahmen wie Rückerstattung, Separation, Entflechtung (Ziff* 1 b) und Schutz, Ansehen und Sicherheit der Streitkräfte, ihrer Familienangehörigen, ihrer Arbeitnehmer und Vertreter (Ziff* 1 e), Wenn Personen einem von der Besatsungsmacht erteilten Befehl oder einer hoheitlichen Anordnung nachkommen, beispielsweise eine requisitionsmäßig gestaltete Lieferung an Besatzungsdienststeilen machen (vgl«, BGH Urteil vom 2» Mai 1957, 4 StR 119/120/56 Sc 7) oder kraft eines Arbeitsund Dienstverhältnisses tätig werden, kann in der Tat Ansehen und Sicherheit der Streitkräfte im Spiele stehen, wenn mit der Handlungsweise des Befehlsempfangers oder des Arbeitnehmers die Handlungsweise der Befehlsstelle oder des Dienst-herm der Überprüfung und Kritik durch deutsche Gerichte unterstehen würde. Die Verknüpfung mit den vorbehaltenen Gebieten fehlt aber, wo es sich um Beziehungen zwischen Besät zungsmacht und einem Dritten im Sinne eines Werkvertrages handelt« Hier wird die Gefahr einer Schädigung des Ansehens und der Sicherheit der Besatzungsmacht nicht in Frage können können. Die Begriffe "Erfüllung von Pflichten" und "Leistung von Diensten" müssen dahefr aus diesem Zusammenhalt mit dem Besatzungsstatüt ihre Deutung finden. Sonach besteht eine Exemtion nicht für RechtsStreitigkeiten, die aus der Erfüllung eines Werkvertrages oder bei Gelegenheit damit entstanden sind, den eine Besatzungsmacht mit einem deutschen Unternehmer abgeschlossen hat* Daran ändert im vorliegenden Falle auch der Umstand nichts, daß Gegenstand des Vertrages Eigentum der Besatzungsmacht wäre Es ist nicht einzusehen, warum das Ansehen der Besatzungsmacht auf dem Spiele stehen sollte, wenn sie ihre Munition zur Entschärfung, ihre Kraftfahrzeuge zur Überholung und Ausbesserung einem deutschen Unternehmer überläßt * der diese Arbeiten selbständig und auf eigene Verantwortung / / auszuführen hat, und wenn bei dessen Tätigkeit Dritten Schaden entsteht» Solche Verträge werden von Artikel 2 b des Gesetzes Nr. 13 nicht erfaßt (Hammes aaOs OVG Lüneburg, DVB1 1950? 611; vgl. auch Albers. MDR 1952, 79 II; Röhrecke, DRZ 1950, 34; Dernedde,*DRiZ 1950, 28; Schmoller/ Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 38, So 14, 27) . Mit diesem Ergebnis stimmt auch überein, daß das Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission über die Entschädigung für BesatzungsSchäden vom 8. Februar 1951 (ABI AHK 1951, 767) in Art» 2 Abs. 1 Buchst, e für Schäden Ersatz gewährt, wenn.sie durch eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person verursacht sind, die bei den Besä bzungsbehörden beschäftigt ist oder im Dienste steht, soweit die Handlung oder Unterlassung in Ausführung und im Rahmen einer Arbeite- oder Dienstverrichtung erfolgt. Das an die Stelle des Gesetzes Nr. 47 getretene Bundes-gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1= Dezember 1955 (BGBl I 734) spricht in diesem Zusammenhang von den Besatzungsbediensteten (§ 2 Nr. 3)» Für Schäden, welche die von den Besatzungsmächten beauftragten selbständigen Unternehmer bei der Ausführung eines Werkvertrages Dritten zufügen, wird demnach eine Entschädigung nicht gewährt. Daß im vorliegenden Falle ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, stellt die Revision nicht in Abrede. Ihre Auffassung, mit Abschluß dieses Vertrages sei die Beklagte in den hoheitlichen Aufgabenbereich der Besabzungsmacht eingegliedert worden, trifft jedoch nicht zu. Daß diese durch die Tätigkeit der Beklagten eine ihr zufallende Aufgabe lösen wollte, bedeutet noch nicht, daß der Vertrag nicht dem Zivilrecht angehöre. Die Besatzungsmacht war nicht ge- hindert, die Erfüllung ihr obliegender hoheitlicher Aufgaben durch privatrechtliche Abmachungen mit der Beklag“ ten in die Wege zu leiten (vgl. BGHZ 17, 317* 32i; NJW 1957* 1761). Baß hier die Beeatzungsmacht nicht auf dem Boden der Über- und Unterordnung, sondern auf dem Boden der Gleichordnung die vertragliche Regelung getroffen hat, ergibt sich vor allem aus der Schiedsgerichtsvereinbarung (Nr, 14 und 16 des Vertrages); demgegenüber fallen die im Vertrage der Besatzungsmacht eingeräumten Kontrollrechte nicht entscheidend ins Gewicht. Bie nach Art? 3 Abs. 2 ÜV in Verbindung mit Art.. 2 des Gesetzes Nr. 13 bestehende deutsche Zuständigkeit wird auch von Art« 3 Abs. 3 ÜV nicht berührte In Buchstabe a (ii) dieses Absatzes wird die deutsche Zuständigkeit ausgeschlossen für Verfahren aus Pflichten und Biensten für die Besatsungsbehörden oder Handlungen oder Unterlassungen im Zuge der Erfüllung von Pflichten oder Leistung solcher Dienste, Baß in dieser'Bestimmung die Begriffes Erfüllung von Pflichten, Leistung von Biensten anders aussu-legen sind als bei Art. 2 des Gesetzes Nr. 13« ist bei der Gesamttendenz des Überleitungsvertrages nicht anzunehmen; dieser will nicht eine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der deutschen Zuständigkeit erreichen (Amtliche Begründung zu dem Entwurf des ÜV, Drucksache 3500 des 1Deutschen Bundestages Anlage 4 8. 46, vgl, auch Maier, NJtY 1955» 894, 897 III). Der Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit ist schließlich in der bezeichneten Überleitungs-vorschrift noch vorgesehen für Ansprüche, die in Artikel 3 des Neunten Seiles des Überleitungsvertrages umschrieben sind. Hierbei handelt es sich um Ansprüche gegen die drei Mächte oder eine in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig gewordenen Person. Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bie Beklagte ist weder im Namen der britischen Besatzungsmacht, noch unter deren Autorität, sondern * 10 - / !! J / als selbständige Unternehmerin auf eigene Verantwortung tätig geworden. Zur Erfüllung ihres Auftrages hat sie sich die gewerbepolizeiliche Genehmigung der deutschen Landesregierung erholt. In dem Vertrage ist ausdrücklich vorgesehen, daß die Beklagte die für die Ausführung der übernommenen Arbeiten geltenden deutschen Sicherheitsvor-schriften zu beachten hat. a Nach alledem ist für die geltend gemachten Ansprüche die deutsche ordentliche Gerichtsbarkeit gegeben. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Erwägung des Berufungsgerichts, die sich mit dem Abschluß einer Vereinbarung im Sinne des Art. 3 Abs;. 2 des Überleitungsvertrages durch Austausch von Noten der beteiligten Regierungen befassen, nicht mehr an. Aus diesem Grunde bedarf es auch keines Eingehens auf die Angriffe der Revision gegen diesen Teil der Urteilsbegründung. Sind die deutschen Gerichte bereits auf Grund der Regelung des Gesetzes Nr. 13 zuständig, so erübrigt sich die Nachprüfung der Einwände der Revision, der Abschluß der Regierungsvereinbarung verstoße gegen Art. 59 GG, mit ihm werde zudem die Beklagte unter Verletzung des Artikels 101 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen. k ■ 11 Die Revision der Beklagten kann mithin keinen Erfolg haben, Die Entscheidung im Kostenpunkt stützt sich auf § 97 ZPOc Drc Tasche Rothe Drc Augustin Schuster Dr„ Freitag v