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BGH · V ZR 68/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 68/56

Rechtsanwalt hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Freitag für Recht erkannt?’ Der damalige AmtsbUrgermoister der Klägerin, ZflHNMB» wandte sich darauf an den Beklagten mit dem Ansinnen, einen Teil des Geländes für die Anlage eines Sportstadions und einer Schuttabladesteile an die Klägerin, zu verkaufen. Anfang Februar 1942 fand sodann bei der Kreisbauernschaft in Bonn eine Sitzung statt» nach der dem Beklagten bedeutet wurde, daß die Kreisbauemschaft vorschlagen werde, die Genehmigung des Kaufvertrages zu versagen. März 1942, das ebenfalls an den Landrat des Landkreises Bonn gerichtet war, betonte der Beklagte erneut seine Bereitschaft zur Abtretung eines Geländes, das nunmehr mit einer Größe von 9 Morgen bezeichnet wurde, während in dem ersten Schreiben des Beklagten von einem Landverkauf an die Klägerin in Größe von 5 Morgen gesprochen wurde. Februar 1942 dem Landrat Bericht und führte aus, daß der Beklagte die Abtretung des von der Gemeinde begehrten Geländes zunächst strikt abgelehnt habe. standen erklärte Danach verkaufte S^HH^das vorgesehene Gelände an die Gemeinde» Die Grundstücksver-kehrsgenehmigung erhalte (nach seinem, des Landrats, Vorschlag) er mit der Auflage, die für die Bebauung mit Arbeiterwohnungen vorgesehenen landwirtschaftlichen Grundstücke innerhalb einer bestimmten Prist an hauptberufliche Landwirte zu verkaufen, wenn nach dem Kriege eine Bebauung aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen könne. Von der Vorlage der Akten an den Regierungspräsidenten gab der Landrat beiden Parteien Kenntnis, wobei er der Klägerin empfahl, den Kaufvertrag mit dem Beklagten über das von der Klägerin gewünschte Gelände soweit vorzubereiten, daß er bei der Genehmigung dos Vertrages mit der Hefeindustrie AG gleichzei- Juli 19.4-2 Übersandte AflHals Vertreter des Landrats eine Auskunft des Sicherheitsdienstes des Reichsführers SS über den Beklagten an den Regierungspräsidenten, in der der Beklagte ungünstig mit der Begründung beurteilt wurde, daß er der K&dAP oder einer ihrer Gliederungen nicht angehöre und daß die sehr günstige Entwicklung seiner Ein-korunensverhältnisse als Kriegsgewinn zu beurteilen sei. Es war vor dem Kaufvertrag noch zu Verhandlungen zwischen den Parteien gekommen, in deren Verlauf die Klägerin ihre Bandförderung auf nicht ganz 15 Morgen Land erhöht hatte. Als der Beklagte sich weigerte, die Vermessung des an die Klägerin verkauften Grundstücks zu dulden, kam es zwischen den Parteien zu Erzwingung dieser Duldung zu dem Rechtsstreit. Vertreter der Klägerin und der Kreisbauernschaft, außerdem der Dozement des Regierungspräsidenten hätten ihm gedroht, die Genehmigung seines Kaufvertrags mit der NflHHNMMP Hefe-Industrie AG werde nach der GrundstUckverkehrsbekanntmachung versagt werden, wenn der Beklagte nicht das gewünschte Land abtrete. Pttr seine Übereignungsverpflichtung sei auch die Geschäftsgrundlage weggefallen, v/eil die Klägerin nicht mehr willens und in der Bage sei, das Stadion zu erbauen, für das allein nach dem Parteiwillen die Kauf gründe tücke bestimmt gewesen seien. In dem Bericht heiße es aber weiter, der Beklagte habe sich plötzlich vcrkaufslustig gezeigt und sei sogar persönlich auf dem Amt erschienen, um der Klägerin das fragliche Gelände zu dem Kauf anzubieten, als er im Zuge der Verhandlungen über die Genehmigung seines Kaufes bei der Kreisbauem- Schaft habe vorsprechen müssen, and ihm dort wohl eröffnet worden sei, daß er mit der Genehmigung des Kaufes, soweit Acker- und Gartenland in Frage komme, nicht rechnen könne, dieser Bericht - führt das Oberlandesgericht weiter aus -sei in sich glaubhaft. Seine Richtigkeit werde durch die Schreiben des Beklagten an die seinerzeit mit der Sache befaßten Verwaltungsbehörden, insbesondere an den landrat in Bonn vom 16. In ihnen werde auch das plötzliche Angebot nach der Sitzung der Kreisbauemschaft geschildert und der Beklagte zeige sich nicht über das Verlangen der Gemeinde auf Überlassung dos jetzt strittigen Geländes, sondern nur über den Versuch erbost, hinter seinem Rücken von der RflHNHHNV Hefe-Industrie AG das gesamte Gelände zu kaufen. Das Schreiben des Beklagten an die Kreisbauernschaft lasse auch ersehen, daß der Beklagte erst über die ftflHHHMH)Hefe-Industrie AG von der Meinung der Gemeinde Kenntnis erhalten habe, daß sein Kaufvertrag mit jener Firma voraussichtlich nicht genehmig! Zur Äußerung von Bedenken gegen den Kauf des Beklagten seien die Klägerin und die Kreisbauems chaft angesichts der Veräußerung von teilweise landwirtschaftlichem Grund an den Beklagten als einen Richtlandwirt berechtigt gev/ese: Daß sie diese Bedenken im Sinno einer Drohung geäußex»t hät ten, sei nicht dargetan. Der als Zeuge vernommene frühere AmtsOberinspektor der Klägerin, babe zwar auch bekundet, daß der Beklagte sich einer Vergrößerung des an die Gemeinde zu verkaufenden Grundbesitzes wider-sotzt habe. Es sei die Möglichkeit nicht auszuschließen,* daß der Beklagte, der dio Schwierigkeit zur Erlangung einer Genehmigung des Landrats erkannt habe, sich aus eigenem Entschluß, nicht durch Drohung bestimmt, den Wünschen der Gemeinde willfährig gezeigt habe, um sich dadurch die Genohmigungsbehörde geneigt zu machen. Es sei auch, insbesondere nach der Aussage des Zeugen Zimmer, nicht unwahrscheinlich, daß der Beklagte schließlich die Bauabsichten der Gemeinde (auch von seinem Interessenstandpunkt aus, insbesondere wegen seiner Arbeiter) als förderungswürdig erachtet und-auch aus dieser Einsicht heraus in die Vergrößerung eingewilligt habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Genehmigung des Kaufvertrags mit der Hefe-Industrie AG durch den Lcndrat von der vorherigen Beurkundung des Verkaufs an die Klägerin abhängig gemacht worden sei. c) trenn schließlich die an die Gemeinde verkaufte Grundfläche nochmals von 9 Morgen auf 5>62 ha vergrößert worden sei, so sei auch insoweit der Nachweis>daß die Einwilligung des Beklagten liieren durch Drohung herbeigeführt worden sei, nicht erbracht. Hier sei das Entgegenkommen des Beklagten, der auf die Vergrößerung später hingewiesen habe, als er Band an Landwirte gemäß den Auflagen der Genehmigung habe abgeben sollen,(möglicherweise) damit zu erklären, daß es sich um Land gehandelt habe,welches er ohnedies nach den Auflagen voraussichtlich wieder veräußern mußte. Die Behauptung des Beklagten, der Amtsbürger-moistcr habe ihm vorgespiogelt - arglistige Täuschung er könne die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrags schon durch einen bloßen Telefonanruf hex’beifUhren, sei durch die vernommenen Zeugen nicht bestätigt worden. Endlich sei es auch wahrscheinlich, daß der Beklagte den Kaufvertrag gebilligt habe, um die Klägerin zu veranlaß' Von einem sittenwidrigen Kauf eines Verwaltungsaktes der Klägerin durch den Beklagten könne jedoch mangels einer entsprechenden Absicht der Klägerin nicht die Rede scin$ es handele sich um ein einseitiges Motiv des Beklagten, das nicht zu dem Vortragsinhalt geworden sei. 4, Ber hinwand des WoA'falls_ d e r_ Geschäf ts^undläge greife schon deswegen nicht durch, weil die von der Klägerin vorgolegtcn Auszüge aus dem Beschlußbuch ihres*Ge-noinderats ergäben, daß sie an ihren Bauplänen festhaltc. 1. Bio Revision ist der Meinung, das Berufungsgericht habe jedenfalls insofern zu Unrecht die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Brohung nicht durchgreifen lassen, als es sich um die Vergrößerung der an die Klägerin zu verkauf enden Grundfläche von 9 auf 13 Morgen gehandelt habe.. au erldärcn, meint die Revision, daß der Landrat dem Beklagten mitgotoilt habe, daß dio Genehmigung nicht eher ausgesprochen werde- bis feststchc, ob dio vom Beklagten in Aussicht gestollto Übereignung von 9 Morgen an die Klägei'in rechtskräftig vereinbart sei. Br sieht den Beweis einer Willenbeugung des Beklagten auf Grund Drohung als nicht erbracht an, insbesondere weil er eine andere Erklärung für den Sinneswandel des Beklagten, nämlich die möglichemveisc bestehende Meinung des Beklagten, die Vergrößerung erfolge aus einem doch später abzugebenden Gelände, für wahrscheinlich gehalten hat. Bin Verstoß gegen § 286 ZPO bei der Beweiswürdigung ist somit nicht ersichtlich, Wenn die Revision darauf hinweist, daß die Gcnehni- || gung des Vertrages des Beklagten mit der NflBHHHMP Hefe-Industrie AG nicht von dem Abschluß des hier streitigen Vertrages habe abhängig gemacht werden dürfen und diese Handhabung rechtswidrig gewesen sei, so kann das unterstellt werden. Für die Gültigkeit des hier zu beur-toilendon Xhufvertrags kommt cs jedoch nur darauf an, ob durch diese Abhängigkeit der Entschluß des Beklagten, cu verkaufen, wenigstens mit verursacht worden ist, und diese Rrage hat der Tatrichter verneint. In Gegensatz su dor Meinung der Revision war os auch kein Verfahrcnovcrstoß, wenn das Berufungsgericht sich nicht mit den Beschluß des Landwii'tschaftsgerichtes, das die in Genchnigungsheschluß des Landrats erwähnten Auflagen aufgehoben hat, auscinandcrgesetzt hat. 23 und 53) erkennen läßt, daß er ein Nachgoben des Beklagten mit Rücksicht auf ihm etwa in Aussicht gostellto politische Nachteile, die von der drohenden Versagung der Genehmigung zu unterscheiden waren, als ausgeschlossen erachtet. Bie tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz, die Angaben des Zeugen über Klagen des Beklagten, auf ihn werde Bruck ausgeübt, könnten sich auch auf die späteren Versuche beziehen, den Landverkauf1 auf Grund der Auflagen gegen den Beklagten zu erzwingen, und eine hinreichende Aufklärung sei nicht möglich, ist in diesem Rechtszug den auf eine andere Beweiswürdigung abziclonden Angriffen der Revision nicht zugänglich. Soweit die Revision darzutun versucht, daß die beteiligten Behörden durch die Organe der 1ISDAP maßgeblich zu unzulässigen Handeln beeinflußt worden seien, und die Meinung vertritt, das Berufungsgericht habe diese Zusammenhänge weder erkannt noch gewürdigt, ist auch hier darauf hinzuweisen, daß das Verhalten dieser Behörden eben nur in ursächlichem Zusammenhang mit dem WillensentSchluß des Beklagten zu dem Verkauf von Bedeutung wäre* ein solcher Zusammenhang nach den Urteilsfoststellungen aber ausscheidet« Inwiefern es von rechtlicher Bedeutung für den Klaganspruch sein sollte, ob der Landrat der Meinung war, er könne den Grundstücksverkauf an die Klägerin nicht zu dem Gegenstand ejner Auflage in seinem Genebmigungsbeschluß machen, wofür der Beklagte Zeugenbeweis angeboton hatte, ist nicht einzusehen. Die Sittenwidriglcoit des hier strittigen Kaufvertrags bezeichnet die Revision als vom Berufungsgericht mit Unrecht verneint,, weil die Klägerin die Notlage des Beklagten durch den Druck, den sie auf ihn ausgeübt habe, für ihre Zwecke ausgenutzt habe. Es ist daher für den Bestand des Berufungsurteils unschädlich, daß die vom Berufungsgericht gegebene Begründung insofern einer Nachprüfung nicht standhält, als es gerade die Präge war, ob der Beklagte die ihm verbleibende Grundstücksfläche für seinen neuen Betrieb so dringend brauchte., der Gcmeindcdircktor), noch daraus, daß der Vorsitzende dos Sportvereins in Duisdorf es abgclehnt hat, auf dem streitigen Gelände einen Sportplatz zu errichten (Zeuges dieser Vorsitzende), Der frühere Ortsbürgcrnoistcr BJHV, der nach Meinung der Revision ebenfalls zu Unrecht nicht vernommen worden sein soll, war überhaupt nicht prozeß ordnungsgemäß vom Beklagten als Zeuge benannt.

Zitierte Normen: § 398 ZPO § 812 BGB § 97 ZPO
GrundGenehmigungDrohungGeländeGemeindeLandratKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 68/56
Verkündet am 29. Januar 1958 Hirth, Justizangestellter als Urlnmdsbeamter der Geschäftsstelle
2357 094
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fabrikanten Alfred SflHHPin OflHHHBl bei
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Gemeinde Buisdorf bei Bonn, vertreten durch den Rat der Gemeinde^~ dieser durch den Ortsbürgermeistor,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- ProzeßbevollmUchtigter? Rechtsanwalt
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Freitag
 für Recht erkannt?’
Bio Revision gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Februar 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 gatbe standi.
nit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1941 kaufte der Beklagte von der KflHHHHHB Hefo-Industrio AG deren Grundbesitz in den Gemeinden iMH^und	mit
 einer Größe von 7,64 ha. In § 1 dieses Vertrages war dor Grundbesitz als Fabrikgelände, welches zu dem feil noch landwirtschaftlich genutzt wird, bezeichnet. Dem Landrat des Landkreises Bonn wurde der Vertrag zur Genehmigung vdrge-legt. Br ersuchte unter Bezugnahme auf die Grunds tückvcr-kehrsbekanntmachung um die Stellung des Kroisbauernftthrers in Bonn. Im Verlauf dieses Vorprüfungsverfahrens bei der JCreisbauemschaft erhielt die Klägerin von dem Kaufverträge Kenntnis. Der damalige AmtsbUrgermoister der Klägerin, ZflHNMB» wandte sich darauf an den Beklagten mit dem Ansinnen, einen Teil des Geländes für die Anlage eines Sportstadions und einer Schuttabladesteile an die Klägerin, zu verkaufen. Der Beklagte lehnte den Vorschlag zunächst entschieden ab.
Anfang Februar 1942 fand sodann bei der Kreisbauernschaft in Bonn eine Sitzung statt» nach der dem Beklagten bedeutet wurde, daß die Kreisbauemschaft vorschlagen werde, die Genehmigung des Kaufvertrages zu versagen. Kurze Seit darauf schrieb Zf|Bi der Verkäuferin, daß der Beklagte dem Vornehmen nach die zu dem Grund stückserwerb erforderliche Genehmigung wegen der ablehnenden Haltung der Kreisbauernschaft nicht erhalten werde. Die Gemeinde Duisdorf sei aber bereit, das Gelände zu denselben Bedingungen wie der Beklagte anzukaufen. Von diesem Schreiben der Klägerin erhielt der Beklagte Kenntnis. Er wandte sich hierauf schriftlich an den Bürgermeister der Klägerin und verwahrte sich in entschiedenem Ton gegen dieses Vorgehen. In
 seinem Schreiben wies der Beklagte darauf hin, daß er sich unmittelbar nach der Sitzung der Kreisbauemschaft mit dem Amtsoberinspektor	Verbindung	gesetzt
 habe, dei' als Vertreter der Klägerin an der Sitzung teilgenommen habe. Diesem habe er das gewünschte Land angeboten, weil es sich bei dem geplanten Sportpinfczbau um eine soziale Einrichtung handle. Hit der unmittelbaren Anfrage der Klägerin bei der Eigentümerin des Grundstücks sei er deshalb hintergangen worden. Auch bei dem Landrat des Landkreises Bonn und bei der Kreisbauernschaft reichte der Beklagte ähnliche Beschwerdeschriften ein. In einem Schreiben des 4 von dem Beklagten bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 2. März 1942, das ebenfalls an den Landrat des Landkreises Bonn gerichtet war, betonte der Beklagte erneut seine Bereitschaft zur Abtretung eines Geländes, das nunmehr mit einer Größe von 9 Morgen bezeichnet wurde, während in dem ersten Schreiben des Beklagten von einem Landverkauf an die Klägerin in Größe von 5 Morgen gesprochen wurde.
Die Klägerin erstattete ihrerseits unter dem 27. Februar 1942 dem Landrat Bericht und führte aus, daß der Beklagte die Abtretung des von der Gemeinde begehrten Geländes zunächst strikt abgelehnt habe. Erst nachdem er erfahren habe, daß er wegen der Haltung der Kreisbauemschaft nicht mit einer Genehmigung des Kaufes rechnen könne, habe er sich verkauf sbereit gezeigt. In dem weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens legte der Landrat nach Durchführung einer gemeinsamen Ortsbesichtigung den Vorgang dem Regierungspräsidenten in Köln zur Entscheidung vor. Dabei führte er aus, daß es nicht gelungen sei, zu einer Übereinstimmung mit der Kreisbauemschaft zu gelangen, deren Auffassung er nicht zustiamte.	habe sich mit seinem Vorschlag einver-
standen erklärte Danach verkaufte S^HH^das vorgesehene Gelände an die Gemeinde» Die Grundstücksver-kehrsgenehmigung erhalte (nach seinem, des Landrats, Vorschlag) er mit der Auflage, die für die Bebauung mit Arbeiterwohnungen vorgesehenen landwirtschaftlichen Grundstücke innerhalb einer bestimmten Prist an hauptberufliche Landwirte zu verkaufen, wenn nach dem Kriege eine Bebauung aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen könne. Von der Vorlage der Akten an den Regierungspräsidenten gab der Landrat beiden Parteien Kenntnis, wobei er der Klägerin empfahl, den Kaufvertrag mit dem Beklagten über das von der Klägerin gewünschte Gelände soweit vorzubereiten, daß er bei der Genehmigung dos Vertrages mit der	Hefeindustrie AG gleichzei-
tig abgeschlossen werden könne.
Mit Schreiben vom 17. Juni 1942 wandte sich der Kreisdeputierte	schriftlich	an	den	Regierungsprä-
sidenten in Köln und bat um Ablehnung der vom Beklagten beantragten Genehmigung, weil ein anderer Interessent ein moralisches Vorrecht auf den Erwerb des Grundbesitzes habe und die Errichtung eines Industriebetriebes auf dem Gelände verhindert werden müsse. Unter dem 27. Juli 19.4-2 Übersandte AflHals Vertreter des Landrats eine Auskunft des Sicherheitsdienstes des Reichsführers SS über den Beklagten an den Regierungspräsidenten, in der der Beklagte ungünstig mit der Begründung beurteilt wurde, daß er der K&dAP oder einer ihrer Gliederungen nicht angehöre und daß die sehr günstige Entwicklung seiner Ein-korunensverhältnisse als Kriegsgewinn zu beurteilen sei.
nachdem Anfang Juli 1942 eine erneute Ortsbesichtigung unter Beteiligung des zuständigen Dezernenten des
 
Regierungspräsidenten stattgefunden hatte, wies der Regierungspräsident den Landrat unter dem 16. Oktober 1942 Ein, den Kaufvertrag mit der	AG
unter Erteilung von Auflagen zu genehmigen. Vor der Genehmigung solle jedoch fostgesteilt werden, ob die von dem Beklagten in Aussicht gestellte Übertragung von rund 9 Morgen Land an die Klägerin rechtskräftig vereinbart worden sei. Eino entsprechende Auflage solle jedoch in die Genehmigungsurkunde nicht auf genommen werden. Der Landrat erteilte daraufhin unter dem 17* Dezember 1942 die Genehmigung zu dem Ankauf unter folgenden Auflagen s
1.	Erwerber hat die landwirtschaftlich genutzten Flächen auf dem linken Ufer des Hardtbaches, außerhalb einem schmalen Uferstreifen innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Kaufvertrages an bodenpolitisch geeignete Landwirte wieder zu veräußern.
2.	Er hat ebenfalls die landwirtschaftlich genutzten
 Flächen, die südlich und noi’d-östlich an den Stauweiher anschließen und vom Erwerber als Arbeitor-wohnungsbaugelönde Eingegeben worden sind, sich aber hierfür	nicht	eignen,	an bodenpoli-
tisch geeignete Landwirte innerhalb eines Jahres
 nach Genehmigung des Kaufvertrages wieder zu veräußern. Er darf jedoch am Wasser Arbeite- und Vcrkehrsstroifen „..... behalten.......
3.	Falls insoweit nicht spätestens drei Jahre nach Kriegsende das erworbene Fabrikanwesen und der Stauweiher für die gewerblichen Zwecke des Erwerbers ausgebaut und in Anspruch genommen worden sind, hat der Erwerber die zugehörigen landwirtschaftlichen Garten-, Obstbau- imd Wasserflächen, außer 1/4 ha Hausgarten an bodenpolitisch geeignete Landwirte wieder zu veräußern,
4 • (Preis vor Schriften).
Einige Tage vor der Genehmigung, am 14* Dezember 1942, war der Vertrag zustandegekommen, durch den eine in einem Lageplan durch eine Linie abgegrenzte und mit Buchstaben be'*
 
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zeichnete Fläche von ca. 3 ha 62 a von dem Beklagten an die Klägerin verkauft wurde. Es war vor dem Kaufvertrag noch zu Verhandlungen zwischen den Parteien gekommen, in deren Verlauf die Klägerin ihre Bandförderung auf nicht ganz 15 Morgen Land erhöht hatte. Ende November 1942 hatte sich der Beklagte selbst schriftlich an den Bürgermeister der Klägerin mit der Bitte gewandt, die Erledigung der Angelegenheit zu beschleunigen. Dabei hatte er darauf hingewiesen, daß die Akten nun schon sechs Wochen bei der Klägerin lögen, ohne daß bisher der Vorvertrag getätigt wor-^	den sei.
In dem Kaufvertrag der Parteien vom 14. Dezember 1942 heißt es; daß die Lago der gekauften Grundfläche den Parteien bekannt sei. Die genaue Grenzfestsetzung und Feststellung der Flächengröße erfolge durch Vermessung. Falls sich bei Durchführung der Vermessung im Interesse der von der Gemeinde Duisdorf beabsichtigten Anlage (-Stadion mit Schwimmanlage) kleinere Abweichungen oder Grenzverschie-bungen als notwendig ergeben sollten, stimme der Verkäufer diesen hiermit zu. Der Kaufpreis solle von der zuständigen Preisbildungsbehörde festgesetzt werden.
J)	Die Ausnutzung des im Wasserbuch für den Verkäufer ein-
getragenen 1* as serr echte werde durch den Verkauf nicht berührt. Die Käuferin verpflichte sich, auf dem gekauften Grundstücksgelände am Bach entlang einen Fahrweg zu errichten, dessen Benutzung bis zur Stauwehrung dem Verkäufer persönlich und unbeschränkte Zeit iind unent-. geltlich gestattet werde. Die Auflassung des verkauften Grundbesitzes solle sofort nach Vermessung und Vorlage der Katasterfortschreibungsverhandlungen erfolgen. In den folgenden Kriegsjahren wurde der Beklagte wiederholt von dem Landrat aufgefordert, die landwirtschaftlich ge-
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nutzten Grundstücke entsprechend, den Auflagen v/eiter zu veräußern. Unter dem 51. August 1944 erwiderte er daraufhin, daß die Auflagen in der Genehmigungsurkunde hinsichtlich des Weiterverkaufs der Parzellen von der Gemeinde Buisdorf übernommen worden seien. Denn er habe zur Errichtung dos Stadions eine größere Fläche an die Gemeinde abtreten müssen. Der Bauplan des Stadions sei größer ausgefallen als zunächst angenommen gewesen sei, sodaß man auf eine größere Fläche, d.h. Mauf die weiteren Auflagen11 habe surückgreifen müssen. Er habe jetzt nichts mehr zu erfüllen. Im Verlaufe des Verfahrens zur Erzwingung der Auflagen v/urdon durch Beschluß des Amtsgerichts in Bonn als Landwirtschaftsgericht vom 20. Dezember 1949 die Auflagen der Genehmigungsurkunde, nach denen der Beklagte landwirtschaftlich nutzbare Parzellen an Landv/irte v/eiter veräußern sollte, aufgehoben.
Als der Beklagte sich weigerte, die Vermessung des an die Klägerin verkauften Grundstücks zu dulden, kam es zwischen den Parteien zu Erzwingung dieser Duldung zu dem Rechtsstreit. Der Beklagte wurde vom Landgericht verurteilt, die Vermessung zu dulden. Seine Berufung blieb ohne Erfolg.
Die Vermessung ergab eine Grundstücksfläche von 5 ba 71 a 28 qm, mithin eine Größe, die um 9 a 28 qm die Grundstücksfläche Überschritt, die in dem Kaufvertrag der Parteien genannt ist. Der Beklagte lehnt es nunmehr ab, der Klägerin dio vermessenen Grundstücke aufzulassen und in die Grundbucheintragung einzuwilligen. Mit der Klage macht* die Klägerin ihren Anspruch auf Auflassung und Einwilligung in die Grundbucheintragung geltend. Sie hat beantragt,
 
den Beklagten zu verurteilen, die - in grundbuch-mäßiger Form näher bezeichneten - Kaufgrundstücke an die Klägerin aufzulassen und darin einzuwilli-gen> daß die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wird.
Bor Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.
Er leugnet die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages, zu demindest aber das Bestehen des Klageanspruchs. Der Vertrag sei, führt er aus, schon v/egen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Die Klägerin habe seine wirtschaftliche Zwangslage ausgenutzt, die dadurch entstanden sei, daß er aus kriegsv/irtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen sei, seine Bonner Fabrikanlage aufzugeben und er daher auf das erworbone Gelände in Duisdorf angewiesen ge-♦
v/esen sei. Sittenwidrig sei auch, daß der Bürgermeister ZflHMIHPund der Kreisdeputierte .Aflfelem Landrat die Versagung der Genehmigung angeblich aus landwirtSchafts- * politischen Gründen, in Wahrheit aber zur Durchsetzung des Grunderwerbs der Klägerin vorgeschlagen hätten.
Er habe aber auch mit Schreiben vom 30. April 1946 den Kaufvertrag wirksam wegen Drohung und arglistiger Täuschung angefochten. Vertreter der Klägerin und der Kreisbauernschaft, außerdem der Dozement des Regierungspräsidenten hätten ihm gedroht, die Genehmigung seines Kaufvertrags mit der NflHHNMMP Hefe-Industrie AG werde nach der GrundstUckverkehrsbekanntmachung versagt werden, wenn der Beklagte nicht das gewünschte Land abtrete. Die Vertreter der Klägerin hätten ihm gegenüber bewußt der Wahrheit zuwider behauptet, seinem Erwerbsvertrag könne aus Rechtsgründen die Genehmigung versagt
 werden. Bürgermeister Z
habe sogar kurz vor
 der Beurkundung des Kaufvertrags zwischen ihm und der Klägerin vorgospiegelt, falls er sich weigere, genüge ein Telofonanruf des Bürgermeisters bei der Genehmigungen
 strio AG zu Pall zu bringen. Nur die Drohung und Täuschung hätten ihn, den Beklagten, bestimmt, der Klägerin die streitigen Grundstücke zu verkaufen.
Pttr seine Übereignungsverpflichtung sei auch die Geschäftsgrundlage weggefallen, v/eil die Klägerin nicht mehr willens und in der Bage sei, das Stadion zu erbauen, für das allein nach dem Parteiwillen die Kauf gründe tücke bestimmt gewesen seien.
Die Klägerin ist dem Sachvortrag des Beklagten ent-gegengetreten. Sie hält den Vertrag mit dem Beklagten für voll wirksam. Sic bestreitet insbesondere die Ausnützung einer Notlage des Beklagten sowie jede Drohung, Täuschung oder sonst unlautere Handlungen.. Sie behauptet, die Erbauung des Stadions sei weiter möglich und beabsichtigt.
Das Bandgericht hat die Anfechtung wegen Drohung für begründet erachtet und die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oborlandes-gericht der Klage stattgegeben.
Der Beklagte hat im zweiten Rcchtszug :10.0h geltend Gemacht, die Klägerin habe die Ausübung seiner Wasserrechte durch Schuttabladen unmöglich gemacht und ihre ver-
behörde, um den Vertrag mit der N
Hefe-Indu-
traglicho Verpflichtung, einen Fahrweg anzulegen, noch nicht erfüllt* Er hat - erfolglos - hilfsweise beantragt, seine Verurteilung nur Zug um Zug von der Wiederherstellung eines seine Rechtsausübung ermöglichenden Zustandes und die Erbauung des Fahrwegs durch die Klägerin abhängig zu machen.	;
Die Klägerin hat die Beeinträchtigung und einen Anspruch des Beklagten auf Herstellung des Fahrwegs geleugnet.
Mit der Rovision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabv/eisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ents cheldungs gründe s
. I. In den Gründen dos Berufungsurteils ist ausgeführts
1 * Eine Erzwingung des Vertragsabschlusses durch jtoohung der Vertreter der Klägerin, für die Versagung der Genehmigung des Ankaufs von der	Hefe-Industrie
AG zu sorgen, sei nicht dargetan.
a)	Anfangs habe der Beklagte«einen Verkauf des ;jetzt strittigen Geländes an die Klägerin allerdings widersprochen, wie dies auch aus dem Bericht des Bürgermeisters Z|
an den Landrat vom 27* Februar 1942 eindeutig hervorge-iie. In dem Bericht heiße es aber weiter, der Beklagte habe sich plötzlich vcrkaufslustig gezeigt und sei sogar persönlich auf dem Amt erschienen, um der Klägerin das fragliche Gelände zu dem Kauf anzubieten, als er im Zuge der Verhandlungen über die Genehmigung seines Kaufes bei der Kreisbauem-
Schaft habe vorsprechen müssen, and ihm dort wohl eröffnet worden sei, daß er mit der Genehmigung des Kaufes, soweit Acker- und Gartenland in Frage komme, nicht rechnen könne, dieser Bericht - führt das Oberlandesgericht weiter aus -sei in sich glaubhaft. Seine Richtigkeit werde durch die Schreiben des Beklagten an die seinerzeit mit der Sache befaßten Verwaltungsbehörden, insbesondere an den landrat in Bonn vom 16. Februar 1942 und an den Amtsbürgermeister vom 15. Februar 1942, bestätigt. In ihnen werde auch das plötzliche Angebot nach der Sitzung der Kreisbauemschaft geschildert und der Beklagte zeige sich nicht über das Verlangen der Gemeinde auf Überlassung dos jetzt strittigen Geländes, sondern nur über den Versuch erbost, hinter seinem Rücken von der RflHNHHNV Hefe-Industrie AG das gesamte Gelände zu kaufen. Das Schreiben des Beklagten an die Kreisbauernschaft lasse auch ersehen, daß der Beklagte erst über die ftflHHHMH)Hefe-Industrie AG von der Meinung der Gemeinde Kenntnis erhalten habe, daß sein Kaufvertrag mit jener Firma voraussichtlich nicht genehmig! werde. Die Gemeinde könne ihm daher nicht schon vorher gedroht haben, die Versagung der Genehmigung horbeizuführen. Zur Äußerung von Bedenken gegen den Kauf des Beklagten seien die Klägerin und die Kreisbauems chaft angesichts der Veräußerung von teilweise landwirtschaftlichem Grund an den Beklagten als einen Richtlandwirt berechtigt gev/ese: Daß sie diese Bedenken im Sinno einer Drohung geäußex»t hät ten, sei nicht dargetan.
b)	In einem Schreiben des, Rechtsvertreters des Beklag ten an den landrat vom 2. März 194-2 sei erstmals anstelle einer vorher genannten Grundstücksfläche von etwa 5 Morgen eine solche von 9 Morgen erwähnt worden, die der Beklagte
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der Gemeinde zu dem Kauf anbioto. Der als Zeuge vernommene frühere AmtsOberinspektor der Klägerin,	babe	zwar
 auch bekundet, daß der Beklagte sich einer Vergrößerung des an die Gemeinde zu verkaufenden Grundbesitzes wider-sotzt habe. Im Gegensatz zu der Einwilligung in die Veräußerung von nur 5 Morgen (siehe vorstehend unter a) könne für diese Vergrößerung, die nach der glaubhaften Aussage des Kreisbauracisters MflU bautechnisch notwendig gewesen sei, zwar nicht festgestellt werden, daß keine Drohung ausgesprochen worden sei. Der Bachweis einer erfolgreichen Drohung sei aber nicht erbracht. Es sei die Möglichkeit nicht auszuschließen,* daß der Beklagte, der dio Schwierigkeit zur Erlangung einer Genehmigung des Landrats erkannt habe, sich aus eigenem Entschluß, nicht durch Drohung bestimmt, den Wünschen der Gemeinde willfährig gezeigt habe, um sich dadurch die Genohmigungsbehörde geneigt zu machen. Es sei auch, insbesondere nach der Aussage des Zeugen Zimmer, nicht unwahrscheinlich, daß der Beklagte schließlich die Bauabsichten der Gemeinde (auch von seinem Interessenstandpunkt aus, insbesondere wegen seiner Arbeiter) als förderungswürdig erachtet und-auch aus dieser Einsicht heraus in die Vergrößerung eingewilligt habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Genehmigung des Kaufvertrags mit der	Hefe-Industrie	AG	durch	den
 Lcndrat von der vorherigen Beurkundung des Verkaufs an die Klägerin abhängig gemacht worden sei. Diese Verknüpfung zeige das mangelnde Vertrauen der Dienststellen in die Einlösung der wegen Eormmangels rechtlich nicht verpflichtenden Zusicherung des Beklagten, an die Klägerin zu verkaufen, sei aber kein entscheidendes Anzeichen für die Unfreiwilligkeit seines Erbietens.
 
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c)	trenn schließlich die an die Gemeinde verkaufte Grundfläche nochmals von 9 Morgen auf 5>62 ha vergrößert worden sei, so sei auch insoweit der Nachweis>daß die Einwilligung des Beklagten liieren durch Drohung herbeigeführt worden sei, nicht erbracht. Hier sei das Entgegenkommen des Beklagten, der auf die Vergrößerung später hingewiesen habe, als er Band an Landwirte gemäß den Auflagen der Genehmigung habe abgeben sollen,(möglicherweise) damit zu erklären, daß es sich um Land gehandelt habe,welches er ohnedies nach den Auflagen voraussichtlich wieder veräußern mußte.	1
2.	Die Behauptung des Beklagten, der Amtsbürger-moistcr habe ihm vorgespiogelt - arglistige Täuschung er könne die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrags schon durch einen bloßen Telefonanruf hex’beifUhren, sei durch die vernommenen Zeugen nicht bestätigt worden. Der Beklagte sei insoweit beweisfällig.
3.	Zu Unrecht berufe sich der Beklagte auch darauf, daß der Vertrag wegen Si11eiw/idri^ceit nichtig sei. Zunächst sei das Streben der Klägerin, Land zu förderungswür-digen Zwecken vom Beklagten zu dessen eigenen Erwerbsbe- | dingungen zu kaufen, an sich nicht zu beanstanden. Von einer Ausbeutung seiner Notlage könne schon deswegen nicht die Bede sein, weil die Klägerin ihm den industriell zu nutzenden Goländcteil nicht streitig gemacht habe. Eine Ausnutzung der Machtstellung der Klägerin im damaligen Staat zu rechtswidrigem Einfluß auf das Genehmigungsverfahren sei nach dem bereits Ausgeführten nicht nachgewiesen. Endlich sei es auch wahrscheinlich, daß der Beklagte den Kaufvertrag gebilligt habe, um die Klägerin zu veranlaß'
J
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sen, zu seinen Gunsten bei den Genehmigungsbehörden ihren Einfluß auszuüben. Von einem sittenwidrigen Kauf eines Verwaltungsaktes der Klägerin durch den Beklagten könne jedoch mangels einer entsprechenden Absicht der Klägerin nicht die Rede scin$ es handele sich um ein einseitiges Motiv des Beklagten, das nicht zu dem Vortragsinhalt geworden sei.
4,	Ber hinwand des WoA'falls_ d e r_ Geschäf ts^undläge greife schon deswegen nicht durch, weil die von der Klägerin vorgolegtcn Auszüge aus dem Beschlußbuch ihres*Ge-noinderats ergäben, daß sie an ihren Bauplänen festhaltc. Der Beklagte habe nicht dargetan, daß die Verwirklichung dieser Pläne, das Stadion zu bauen, unmöglich geworden sei.
5.	Mit seinem Vorbringen, das hilfsweise die Verurteilung nur Zug um Zug erreichen wolle, sei der Beklagte nach 5 529 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
IX. Die Revision bekämpft die Ausführungen des Oberland© sgorichts als rechtsirrig.und auf Verfahrensverstoß
 beruhend. Die Würdigung der Revisionsangriffe ergibt«
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1.	Bio Revision ist der Meinung, das Berufungsgericht habe jedenfalls insofern zu Unrecht die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Brohung nicht durchgreifen lassen, als es sich um die Vergrößerung der an die Klägerin zu verkauf enden Grundfläche von 9 auf 13 Morgen gehandelt habe.. Hier habe der Zeuge	bekundet,	daß	der	Beklagte	es
 ab gelehnt habe, 13 Morgen zu verkaufen. Baß er sich schließlich doch dazu herbeigolassen habe, sei nur durch den Umstand
 
au erldärcn, meint die Revision, daß der Landrat dem Beklagten mitgotoilt habe, daß dio Genehmigung nicht eher ausgesprochen werde- bis feststchc, ob dio vom Beklagten in Aussicht gestollto Übereignung von 9 Morgen an die Klägei'in rechtskräftig vereinbart sei. Der ursächliche Zticammcnhang lasse sich nicht bezv/eifeln.
Kit dieser Rüge kann der Beklagte jedoch im Revisions-reebtszug nicht gehört werden• Sie richtet sich gegen die Beweiswüi'digung des Berufungsrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Der Tatrichter hat die von der Revi- ) sion angeführten tatsächlichen Umstände nicht Übersehen«
Br sieht den Beweis einer Willenbeugung des Beklagten auf Grund Drohung als nicht erbracht an, insbesondere weil er eine andere Erklärung für den Sinneswandel des Beklagten, nämlich die möglichemveisc bestehende Meinung des Beklagten, die Vergrößerung erfolge aus einem doch später abzugebenden Gelände, für wahrscheinlich gehalten hat. Überdies hat er es als zweifelhaft erachtet, ob Drohungen dabei überhaupt geäußert wurden. Bin Verstoß gegen § 286 ZPO bei der Beweiswürdigung ist somit nicht ersichtlich,
 Wenn die Revision darauf hinweist, daß die Gcnehni- || gung des Vertrages des Beklagten mit der NflBHHHMP Hefe-Industrie AG nicht von dem Abschluß des hier streitigen Vertrages habe abhängig gemacht werden dürfen und diese Handhabung rechtswidrig gewesen sei, so kann das unterstellt werden. Für die Gültigkeit des hier zu beur-toilendon Xhufvertrags kommt cs jedoch nur darauf an, ob durch diese Abhängigkeit der Entschluß des Beklagten, cu verkaufen, wenigstens mit verursacht worden ist, und diese Rrage hat der Tatrichter verneint. Der bloße Versuch der TTillensbeugung berührt die Gültigkeit des Rechts-goscliäftes nicht.
2.	In Gegensatz su dor Meinung der Revision war os auch kein Verfahrcnovcrstoß, wenn das Berufungsgericht sich nicht mit den Beschluß des Landwii'tschaftsgerichtes, das die in Genchnigungsheschluß des Landrats erwähnten Auflagen aufgehoben hat, auscinandcrgesetzt hat. Bio Zielsetzung jenes landwirtschaftlichen Verfahrens war eine andere, die Sachaufklärung weit weniger umfassend.
Vfenn die Revision eine eingehende Auseinandersetzung im Berufungsurteil mit der Auffassung des Landgerichts vermißt, die die Revision dahin zusamraenfassen will, der Beklagte habe als ITichtpartcigenosse unter dem Bruck der ihm angedrohten und entgegentretenden parteipolitischen Einflüsse gegen die Genehmigung seines Kaufprojekts sich au dem Kaufvertrag mit der Klägerin entschlossen, so ist darauf hinzuweisen, daß der Berufungsrichter im Rahmen seiner Beweiswürdigung (Berufungsurteil S. 23 und 53) erkennen läßt, daß er ein Nachgoben des Beklagten mit Rücksicht auf ihm etwa in Aussicht gostellto politische Nachteile, die von der drohenden Versagung der Genehmigung zu unterscheiden waren, als ausgeschlossen erachtet. Ber Zeuge
 hat zwar bekundet, der Beklagte habe sogar Inhaftierung aus politischen Gründen befürchtet. Bie tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz, die Angaben des Zeugen über Klagen des Beklagten, auf ihn werde Bruck ausgeübt, könnten sich auch auf die späteren Versuche beziehen, den Landverkauf1 auf Grund der Auflagen gegen den Beklagten zu erzwingen, und eine hinreichende Aufklärung sei nicht möglich, ist in diesem Rechtszug den auf eine andere Beweiswürdigung abziclonden Angriffen der Revision nicht zugänglich. Eine nochmalige Vernehmung des Zeugen, die die Revision vermißt,, stand nach § 398 ZPO im nicht nachprüfbaren Ermessen der Vorinstanz (OGHBrZ 1, 226).
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Soweit die Revision darzutun versucht, daß die beteiligten Behörden durch die Organe der 1ISDAP maßgeblich zu unzulässigen Handeln beeinflußt worden seien, und die Meinung vertritt, das Berufungsgericht habe diese Zusammenhänge weder erkannt noch gewürdigt, ist auch hier darauf hinzuweisen, daß das Verhalten dieser Behörden eben nur in ursächlichem Zusammenhang mit dem WillensentSchluß des Beklagten zu dem Verkauf von Bedeutung wäre* ein solcher Zusammenhang nach den Urteilsfoststellungen aber ausscheidet«
Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Beweis anträge unter Verfahrensverstoß abgelehnt hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden. Inwiefern es von rechtlicher Bedeutung für den Klaganspruch sein sollte, ob der Landrat der Meinung war, er könne den Grundstücksverkauf an die Klägerin nicht zu dem Gegenstand ejner Auflage in seinem Genebmigungsbeschluß machen, wofür der Beklagte Zeugenbeweis angeboton hatte, ist nicht einzusehen. Bine derartige Auflage wurde ja nicht gemacht.
Das Berufungsgericht wäre befugt gewesen, der Anregung des Beklagten zu folgen und ihn über die behauptete Drohung nach § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Die Vernehmung stand jedoch auf jeden Pall im Ermessen des Berufungsgerichts. Y7enn es sich im Berufungsurteil hierüber nicht ausgesprochen hat, so rechtfertigt das nicht den Schluß, es habe seine Befugnis zu dieser ParteiVernehmung übersehen (BGH ürtoil vom 6. Juli 1957 - IV ZR 305/56 -III ZPO § 448 Br. 2). Pür den Entschluß des Beklagten,
5 Morgen zu verkaufen, kam eine Vernehmung ohnedies nicht in Frage, weil das Berufungsgericht insoweit vom Gegenteil überzeugt war (RGZ 144, 321, 324). Hieraus er-
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gaben sich notv/endig Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Beklagten, der auch insoweit nur auf Drohung nachgegeben zu haben behauptete. Das mag für das Berufungsgericht schon allein ein Grund gewesen sein, von der Vernehmung des Beklagten abzusehen.
3.	Die Sittenwidriglcoit des hier strittigen Kaufvertrags bezeichnet die Revision als vom Berufungsgericht mit Unrecht verneint,, weil die Klägerin die Notlage des Beklagten durch den Druck, den sie auf ihn ausgeübt habe, für ihre Zwecke ausgenutzt habe. Diese Erwägung scheitert nach der tatrichterlichen Würdigung schon an dem fehlenden Nachweis einer erfolgreichen, gewollten Willensbeeinflussung durch die Klägerin. Es ist daher für den Bestand des Berufungsurteils unschädlich, daß die vom Berufungsgericht gegebene Begründung insofern einer Nachprüfung nicht standhält, als es gerade die Präge war, ob der Beklagte die ihm verbleibende Grundstücksfläche für seinen neuen Betrieb so dringend brauchte., daß er gegen seinen Willen den entbehrlichen Teil der Klägerin überließ, um den benötigten zu bekommen.
4-. Die Revision erblickt auch Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der tatrichterliclicn Würdigung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und des von ihr geltend gemachten Wegfalls der Übereignungspflicht gemäß § 812 BGB, aber zu Unrecht. Zutreffend hat das.Berufungsgericht ausgeführt, es sei nicht dargetan, daß die Erbauung, des Sportstadions der Klägerin unmöglich sei. Die hierzu vom Beklagten mit Beweisangebot aufgestellten Behauptungen waren nicht schlüssig und die von der Revision gerügte Nichterhebung der angebotenen Beweise daher kein Verfahrensverstoß. Die Unmöglichkeit
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ergab sich weder daraus, daß die Klägerin einem Fußball-verein eine ihr gehörige Kiesgrube zur Anlage eines Sportplatzes abgetreten hatte (nur in der ersten Instanz angebo-tener Zeuge? der Gcmeindcdircktor), noch daraus, daß der Vorsitzende dos Sportvereins in Duisdorf es abgclehnt hat, auf dem streitigen Gelände einen Sportplatz zu errichten (Zeuges dieser Vorsitzende), Der frühere Ortsbürgcrnoistcr BJHV, der nach Meinung der Revision ebenfalls zu Unrecht nicht vernommen worden sein soll, war überhaupt nicht prozeß ordnungsgemäß vom Beklagten als Zeuge benannt. Es war lediglich angeregt worden, ihn zu einem Sühnetermin zu Auflclä-rungszweckon beizuziohen.
5. Die in der schriftlichen Rovisionsbegründung v/ei-ter erhobene Rüge des Beklagten, sein Antrag, ihn wenigstens nur Zug um Zug gegen bestimmte Leistungen der Klägerin zu verur heilen, habe nicht zurückgewiesen werden dürfen, hat er in der mündlichen Revisionsverhandlung ausdrücklich fallen lassen.	.
III. Hach alledem erweisen sich die Angriffe der Revision als unbegründet. Da auch im übrigen von Amts wegen zu berücksichtigende Rcchtsverstößc nicht ersichtlich sind, war die Revision mit der Kostonfolge des § 97 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dr, Augustin
 Dr. Piepenbrock Dr. Preitag
 Rothe
Schuster