“1946 durc hgeführte Ent e ignu ng is 11dähnlkei neId er Umstellung unterliegende Reiohsmarkferderung, wenn die Entschädigung hl entweder vor dem WährungsStichtag noch nicht festgesetzthl/i ist’ oder auf die Klage bezw = ..ethen)sonst ) zulässigen;;;:Rechts 1; behelf des; Enteigneren nach diesem Zeitpunkt von Gericht er höht wird« Die entgegensbehende Rechtsprechung des Senats . Im Jahre 1941 führte der Regierungspräsident in SMMHI-#ÜR auf Grund der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9, Dezember 1919 (RGBl 1968) (nachstehend; "Behebungsverordnung") ein Enteignungsverfahren hinsichtlich dieses Grundstücks zu dem Zwecke der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen zu Gunsten'der Beklagten durch» Sein Enteig-nungs- und Entschädigungsfeststeliungsbescheid vom 18» Februar 19419 in dem die dem Kläger zu gewährende Entschädigung auf -,50 RM je qm festgesetzt wurde, wurde den Parteien am 1, März 1941 zugestellto Der Kläger griff das Verfahren selbst mit Dienstaufsichtsbeschwerde an den Reichswirtschaftsminister an und rief wegen der Höhe der Entschädigung die Berufungsbehörde gemäß § 3 der Behebungsverordnung an Der Reichwirtschaftsminister richtete am 21. Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Zeitpunkt, wann das Verfahren fortzuführen oder nach Klärung der Sachlage unter Verzicht auf die Rechte aus dem Enteignungsbeschluß aufzuheben ist. FebruarJp^Bfe 1950 ordnete die Landesregierung Schleswig-Holstein durch dejj Landesminister des Innern an, daß "das bis zu dem Ausspruch derl Enteignung und der Pestsetzung der Entschädigung durchgefühfj te Enteignungsverfahren fortgesetzt werde". Demgemäß beansprucht er noch : 1 DM je qm, mithin 26 325 DM» Außerdem will er gemäß einer Zusage vor der;Enteignung 1 859,35 DM erstattet haben, die er als Anliegerbeitrag für ein Schmutzwassersiel aufgewandt habe, das im Straßenzug "Bude” an der gesamten länge des Grundstücks entlanggeführt worden sei. Sie ist der Ansicht, die Entschädigung müsse nach dem Wert des Grundstücks zur Zeit der Enteignung (Anfang 194-1) festgesetzt werden.'Damals sei es noch nicht als Bauland anzusehen und zu bewerten gewesen, da die. Das Landgericht hat als maßgebenden Zeitpunkt für die Festsetzung der Entschädigung den Erlaß des.Bescheids des Landesministers des Innern vom 14=» Februar 1950 und. Der Kläger könne zufolge der ausdrücklich auf Grund der Behebungsverordnung vollzogenen Enteignung daher eine "angemessene Entschädigung" von der Beklagten verlangen und diesen Anspruch nunmehr im ordentlichen Rechtswege verfolgen. Februar 1953 - 1 BvL 21/51 - hat das Bun-jf|p desverfassungsgericht ausgesprochen, daß jedes Gericht selb ständig zu entscheiden habe, ob ein vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz mit ihm vereinbar ist oder nicht (BVerfG 2, 124 /T287 = NJW 1953, 497 = MDR 'l953.,ll|| März 1953 - 1 BvL 5/52 (BverfG 2, 136 /73S/ - NJW 1953, 618) dahin erweitert, daß es dabei keinen Unterschied mache, ob ein solches Gesetz als Bundes- oder als Landesrecht weitergilt, Art 93 Abs 1 G-rundG, auf den sich die Revision stützt, wird vom Bundesverfassungsgericht aaO S 131 mit dem Hinweis;] berücksichtigt, daß die in Nr 2 genannten Organe oder Personengruppen jederzeit in der Lage seien, die Entscheidung- womit es den Bedenken gegen die Gefahr der Rechts Zersplitterung oder doch mindestens der Rechtsunsicherheit für eine gewisse Übergangszeit entgegentritt, Bas Berufungsgericht war also auch dann nicht gehindert, selbständig zu entscheiden, wenn man nach Art 74 Nr 18 i.V. 125 Nr 1 GrundG die Behebungsverordnung als Bundesrecht beurteilt (wegen der Portgeltung dieser Verordnung überhaupt vgl Urteil des erkennenden Senats vom 26, Oktober 1951 - V ZR 69/50 in BGHZ 3, 292 /2967 und § 58 Abs 1 des Baulandbeschaffungsgesetzes vcm ' Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht etwa mit den Grundsätzen des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 10. Da hier aber das Verfahren, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nicht abgeschips sen war, mit dem der Kläger die festgesetzte Entschädigung als zu niedrig bekämpfte und für das nach dem bisherigen Recht allerdings der ordentliche-Rechtsweg ausgeschlossen war, unterlag der Streit der Parteien über die Höhe der Entschädigung von Inkrafttreten des Grundgesetzes an dessen Bestimmungen, Darauf, wann der Enteignungsakt durchgeführt worden ist, kommt es dabei nicht an (BGHZ 4, 10 /5p7? Schon unter Berücksichtigung des oben angeführten Reichsgesetzes vom 17» April 1919 (RGBl 394) ist die Behebu Verordnung als Reichsgesetz im Sinne dieser Verfassungsbe-•stimmung anzusehen (vgl v/eitergehend RGZ 102, 161 /T6J57 im Anschluß an RGSt 55, 88 => Der Ausschluß des ordent liehen Rechtsweges für den Anspruch des Klägers war also im Jahre 1941 rechtswirksam. Zu einer Entscheidung in diesem Ver- hg fahren hätte es - von der Vereinbarung des Rühens abgese- 4|jg hen - auch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes, solange der;|S Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges noch v/irksam war, ,V|| nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 nicht kommen können, Jsfg da die Verwaltungsgerichte auf Anordnung der Besatzungsmächte ihre Tätigkeit einstellen mußten (Art I Gesetz Nr 2 BritMilReg - Amtsbl Nr 3 S 4). Februar 1941 schon vor Wirksamwerden des Art 14 Abs 3 GrundG unanfechtbar geworden und damit die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Entschädigung materiellrechtlich endgültig festgestellt, ohne daß verfahrensrechtlich noch Raum für ein Berufungsverfahren nach § 4 BehebungsVO oder für eine Klage im ordentlichen Rechtswege nach § 14 Abs 3 GrundG hätte bleiben können. übereinstimmend angeordnet, daß die beim Reichsgericht anhängigen Revisionen gegen Urteile der Oberlandesgerich-te in bürgerlichen RechtsStreitigkeiten auf Antrag einer Partei durch Beschluß des Oberlandesgerichts für erledigt zu erklären sind (für Schleswig-Holstein: § 8 VO des Oberlandesgerichtspräsidenten in Kiel vom 1« Dezember 1945 /SchlHolstA 1946 S 87), Diese Erledigungserklärung hatte nur feststellende Bedeutung und ließ es insoweit bei der trotz einer nach bisherigen Bestimmungen wirksamen Anfechtung als rechtskräftig geltenden Entscheidung.des Oberlandesge-richts bewenden (BGHZ 6, 64 /J>8/) » Die Anordnung der Oberlandesgerichtspräsidenten der Britischen Besatzungszone sog die Folgerung, die sich aus Art III, 5, 6 Buchst d ; i M und 2 des Gesetzes -Hr 2 der ?’Miiitärre-," Durch' die Einhaltung der Frist des § 4 Abs 3 der Behebungsverordnung ist daher dem Kläger das Recht gesichert, nunmehr den durch das Grundgesetz gewährten Weg zu beschreiten. In sachlicher Hinsicht erblickt das Berufungsgericht zunächst in dem Begriff der "angemessenen Entschädigung" nach § 3 der BehebungsVO unter Hinweis auf Art 153 WeimVerf eine solche, die unter billiger Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles für das zu enteignende Grundstück festgestellt werde. Unter Berufung auf RGZ 112, 189; 116, 268, 128, 32 will es die angemessene Entschädigung nicht wesentlich von einer vollständigen unterscheiden, die sich nach dem objektiven Wert des enteigneten Grundstücks bemesse, will sie also nicht grundsätzlich niedriger bemessen und nur Raum für eine Berücksichtigung der persönlichen-Belange der Beteiligten lassen. wordenen Eigentums einen Ausgleich durch Ersatz des vollen Wertes erhalte v Von diesen Grundsätzen ausgehend -ist es ,■ dann der Auffassung, Umstände-, die dafür sprechen könnten, ■ zu Gunsten oder zu Lasten des Klägers von einer Entschädigung nach dem vollen Wert abzuweichen, seien nicht hervorgetreten, Insbesondere hält es den Umstand, daß die Beklagte ein gemeinnütziges Siedlürigsunternehmen sei, für sich allein nicht für ausreichenddas verfassungsrechtlich gewährlei-, stete Eigentum des Klägers unter seinem wirklichen Wert zu entschädigen, und will es dies auch nicht Art 14 Abs 3 S 2 GrundG entnehmen« Gesichtspunkte, nach denen eine Entschädigung nach dem vollen Wert die gemeinnützigen Aufgaben der Beklagten gefährden würde, sieht es trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung.nicht als vorgetragen an, . Sodann führt er die in den Jahren nach 1933;zu dem Teil im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vertretene und nach dem Zusammen Bruch im Schrifttum gebilligte Auffassung an, daß auch e Entschädigung unter dem gemeinen Wert im Einzelfall ange messen sein könne„ Ohne abschließend zu dieser Streitfrage über die Berechnung der angemessenen Entschädigung nac Art 153 WeimVerf Stellung zu■nehmen?steilt es fest, es be stehe jedenfalls Einigkeit darüber, daß sich die Höhe der Entscnädigung nach den im jeweiligen Einzelfall gegebenen Verhältnissen zu richten habe und daß eine Entschädigung unter dem gemeinen Wert niemals als angemessen betrachtet werden könne, wenn keine besonderen Gründe eine Feststellung unter dem gemeinen Wert im Einzelfall als erfordert erscheinen ließen. Mit dieser Beurteilung stimmt der Gedankengang des Berufungsgerichts übereiru Seine Auffassung., die Beklagte habe beachtliche Gründe nicht vorgebracht , die ausnahmsweise eine niedrigere Bewertung als mit dem gemeinen Wert rechtfertigen könnten, ist frei von Hechts irr tum Von seinem Standpunkt ausder das Ent-eignungsverfahren erst im Jahre 1950 als abgeschlossen betrachtet, greift das Berufungsgericht auf Art 14 Abs 3 S 2 GrundG zur Bestimmung des Umfanges!der Entschädigung zurück, der die gerechte Abwägung' der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten fordert; Da der Entschädigungsanspruch des Klägers jedoch, wie unter IV noch darzule gen ist, bereits im Jahre 1941 entstanden und nach dem d ligen Wert des Grundstücks zu bemessen ist, kann diese Vor schrift des Grundgesetzes hier nicht mit herangezogen werd weil dieses - wie schon ausgeführt -r- zeitlich nicht zurück wirkt (BGHZ 6, 270 /ßAT/)• Es braucht deshalb auch nicht näher untersucht zu werden, ob zwischen beiden Entschädigungsformeln ein sachlicher Unterschied besteht<> Da der Anspruch des Klägers auf angemessene Entschädigung auf § BehebungsVO beruht, braucht hier nicht auf die auch vom Großen Senat für Zivilsachen berührte Frage eingegangen • zu werden, ob und in welchem Umfange Art 153 WeimVerf zur Zeit des im Jahre 1941 durchgeführten Enteignungsverfahrens : durch 'die VO des Reichspräsidenten zu dem Schutz von Volk und Staat vom 28c Februar 1933 (RGBl I 83) wirksam außer Kraft gesetzt war (BGHZ 6,’270 /27A/U IV o Als Zeitpunkt, der für die Bewertung des Grundstücks maßgebend gewesen sei, die dem Kläger gebührende Entschä-digung festzustellen,.lehnt das Berufungsgericht den H„ Re-bruar 1941 (genauer; 1» März 1941) als Tag der Zustellung des Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbescheids ebenso ab wie den Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter in diesem Rechtsstreit, auf den sich der Kläger beruft c Hierzii führt es aus; Die Ansicht der Beklagten, daß hierfür der 14h Februar 1941 (richtig Io März 1941) als Tag der Zustellung des Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbescheides ■ maßgebend sei, treffe ebensowenig zu wie die Ansicht des Klägers, der auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung abstellen mochteo Der Anspruch auf die Entschädigung entstehe, sobald die Enteignung wirksam geworden sei. Der für die Bewertung maßgebende Zeitpunkt könne hiervon ebweichem Nach allgemeinen Grundsätzen des Enteignungsrechts sei für die Wertermittlung grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung des Ents chädigungs feststellungsbes cheides maßgebend; liege aber die Besitzübertragung schon vor diesem Zeitpunkt, so werde deren Zeitpunkt als maßgebend angesehen (RGZ 131, 128; Quecke-Bussmann, Reichs enteignungs recht S 117 und .194; Meyer, Enteignung von Grundeigentum, § 8 Anm 2 h). den Tag der Zustellung als maßgebenden Zeitpunkt nicht weil die Anfechtung sich nur hätte gegen die Höhe:der Eh§ Schädigung, nicht gegen die Enteignung selbst richten köi nen, Wohl aber werde der Februar 1941 als maßgebender Be\ tüngsZeitpunkt dadurch ausgeschlossen, daß die Parteien später auf Vorschlag des Reichswirtschaftsministers gee: hätten, die gesamte Angelegenheit vorläufig ruhen zu lass Die Dienstaufsichtsbeschwerde sei im Reichswirtschaftsmii sterium -r das gehe aus dem Erlaß vom 21, Oktober 1942 kl« hervor - als Beschwerde gegen das gesamte Enteignungsveri ren behandelt worden. Es könne hier dahingestellt 1 ben, ob der Reichswirtschaftsminister die gesetzlich una* fechtbare Enteignung (§ 4 Abs 5 BehebungsVO), die überdi« als rechtsverleihender Verwaltungsakt nicht frei widerruf lieh gewesen sei, im Wege der Dienstaufsicht hätte änd< oder aufheben können (vgl hierzu Jellinek, Verwaltungsrec 3a Auf1 S 29l)o Der Reichswirtschaftsminister habe den der Vermittlung zwischen den Parteien gewählt, indem er ih..: nen eine vorläufige Regelung vorgeschlagen habe, die nie) nur - wie in dem Bescheid des Landesministers des Innern ausgeführt sei - einen "Stillstand" des Enteignungsverf£ rens herbeigeführt habe, sondern darüber hinaus die Wirl gen der Enteignung von einer späteren Bestätigung abhängig gemacht habe. Diesen Vorschlag, der sich - wie Wortlaut und Inhalt klar ergäben -nicht auf die Entschädigung, vielmehr gerade auf die Enteignung als solche bezogen nabe, hätten beide Parteien unstreitig angenommen und zur Grundlage ihres Verhältnisses in den kommenden Jahren gemacht. auf eine Entschädigung mit der Enteignung entstehe (§ 3 BehebpngsVO), hätte die Beklagte dem Kläger entgegenhalten können, vor einer endgültigen Entscheidung des Reichswirtschaftsministers oder seiner Nachfolgebehörde sei der Anspruch.auf eine Entschädigung noch nicht begründet. Aus dieser Einstellung der Parteien erkläre es" sich auch, daß die Parteien noch im Jahre 1949 über einen freiwilligen Verkauf des Grundstücks an die Beklagte verhandelt hätten, wie aus dem Bescheid des Landesministers des Innern vom 14« Februar 1950 hervorgehe. der Kläger nur eine Anweisung des Reichswirtschaftsministers an die Beklagte erstreben können, auf die Rechte aus dem Enteig-nungsbeschluß zu. was diesen als solchen nicht : außer Kraft gesetzt haben würde« Unerheblich sei für' den Zeitpunkt der Wertermittlung; ob der Reichswirtschaftsminister die Enteignung als "verfrüht" betrachtet habe, sondern es käme nur darauf an, ob ein formell wirksamer Enteig-nungs- und■ Entschadigungsfeststelluhgsbescheid zugestellt worden sei. der Zwischenzeit, endgültige Festlegung der Entschädigungshöhe, Verzicht der Beklagten auf ihre Rechte aus dem Enteignungsbeschluß auf Weisung des Reichswirtschäf tsminis ters) V •-Die Enteignung selbst aber hätte nicht in Schwebe gebracht werden sollen und können, weil sie bereits vollzogen gewesen : sei..- Sei aber die-Enteignung bereits emit Zustellung des Bescheids vom 18. Der Erlaß des Landesministers des Innern vom 14V Februar 1950 habe sich nur auf die Fortsetzung des Verfahrens - wegen der Höhe -der Entschädigung oder auf eine' Weisung an 'die: Beklagte beziehen können, auf ihre Rechte, aus dem Enteignungsbe-s c hluß • zu v e r z i c ht er. Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen, weil das angefochtene Urteil insoweit die Grundsätze des Ent« nuhgsreo'hts verletzte Voraus sei bemerkt, daß das Berufungsgericht von sei nem Standpunkt aus die Klage hätte als unzulässig abweis mtisserio Denn wenn es die Auffassung vertritt, dem Entsc gungsfeststellungsbescheid vom Jahre 1941 sei durch das greifen des Reichswirtschaftsministers und die auf diesem beruhende Vereinbarung der Parteien der Boden entzogen w und der Bescheid des Landesministers des Innern vom Jahre 19'50 enthalte weder eine Feststellung der Entschädigung, noch bestätige er die frühere, so würde der Klage die be sondere Prozeßvoraussetzung des Art 14 Abs 3 S 4 GrundG i«V„ mit § 4 Abs 3 S 2 BehebungsVO fehlen. Die Reichsgesetzgebung hat jedoch sei 1919 in immer steigendem Maße Sondergebiete durch Entei Vorschriften erfaßt (vgl die Zusammenstellung bei Queckemann, Reichs-Enteignungsrecht, 2ä Aufl, Inhaltsübersicht), Im allgemeinen hat sie sich dabei darauf beschränkt, die Setzungen der Enteignung und einzelne Fragen teils sachii teils verfahrensrechtlichen Inhalts zu regeln, soüaß er auf die landesrechtlichen Enteignungsvorschriften .zurück greifen ist» Eine nahezu erschöpfende Regelung der reichs rechtlichen Enteignung enthielt dagegen die Erste VO zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Landbesc fung für Zwecke der Wehrmacht vom 21» Au (vgl jetzt auch. Denn § 4 Abs 3 verlangt Zustellung und damit Schriftform sowohl des Enteignungsbe-scheids als auch der "Festsetzung der Entschädigung", Quecke-Bussmann nehmen demgemäß an, daß.es sich um ein nahezu formloses Verfahren handelte (aaO S 18 unten, S 171 unten). So bestimmt § 4 Abs 3 S 1, daß die Enteignung mit der Zustellung des 'Enteignungsbescheids an den Eigentümer wirksam wird, ohne zu regeln, worin die Wirksamkeit besteht, insbesondere wie sich der Eigentumsübergang vollzieht. Insoweit muß das jeweils in Betracht kommende Landesrecht ergänzend eingreifen, hier § 44 PrEnteignG, nach dem mit Zustellung des Enteignungs Beschlusses an Eigentümer und Unternehmer bzw, mit der zuletzt erfolgten Zustellung das Eigentum des enteigneten Grundstücks auf den D'nternehmer "übergeht". heitsakt Originäres Eigentum» Die Wirksamkeit der Enteignung nach der Behebungsverordnung besteht also im Regelfal (vom Sonderfall des § 5 abgesehen) in dem zufolge Staats-' hoheitsaktes gemäß dem' Gesetz erfolgten originären Erwerb des Grundstückseigentums durch:das Siedlungsunternehmen, > für den kraft Sonderbestimmung des § 4 Abs 3 'S 1 ausschiieft||Mjf Ihr so fortiger Eintritt wird auch nicht etwa durch § 2 der preußi^Bp sehen Verordnung zur Ausführung der Behebungsverordnung vom 14» Eebruar 1921 (GS S 315) verhindert, nach der der Bezirkswohnungskommissar 'das Grundbuchamt erst dann um die Eintragung des Erwerbers zu ersuchen hat, nachdem die fest- |||j gesetzte Entschädigungssumme gezahlt oder hinterlegt ist» SSM Denn der Eigentumsübergang vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs und seine Eintragung hat nur die Bedeutung einer Grundbuchberiohtigung» Von diesem am K März 1941 erfolgten Eigentumsübergang geht zwar auch das Berufungsgericht aus, wenn es meint, die Beklagte möge in der Zwischenzeit formell Eigentümerin des Grundstücks gewesen sein» In Widerspruch stehen damit aber seine weiteren Feststellungen, daß die Vereinbarung der Parteien die Wirkungen der Enteignung außer Kraft gesetzt habe, daß die Frage, ob die Enteignung bestehen bleibe, in der Schwebe geblieben sei und daß eine künfti Entscheidung der Aufsichtsbehörde das Enteignungsverfahren aufheben könne» Die dinglichen Wirkungen der vollzogenen Ent •eignung konnte aus rechtlichen Gesichtspunkten weder die fo los geschlossene Vereinbarung der Parteien noch - von unten Nach dem preußischen Enteignungsrecht sollte zwar die Enteignungserklärung des § 32 auch in der hier in Betracht kommenden Zeit (1941) der befristeten Beschwerde des § 150 Abs 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-behörden vom 1. 2. -Auf1, § 120 S 627; BGHZ 4, 77 /82/ und 302/3097)» Bas hier in Betracht kommende Enteignungsrecht läßt auch sonst keine Aufhebung einer vollzogenen Enteignung, zu, deren burger-lichrechtliche Folgen, hier des Eigentumsübergangs am enteigne ten Grundstücke, nur durch selbständige bürgerlichrechtliche Übertragungsakte nach §§ 873 ff-BGB rückgängig gemacht werden können. (ersten) Verordnung zur Ausführung der Behebungsverordnung vom 14° Februar 1921 (GS S 315) .vor vollzogener Enteignung, Auch-..der in § 12 des IV„ Teils Kap II der 3« Notverordnung dem Enteigneten für den Pall eingeräumte Anspruch auf Rücküb er ei gnur.g des Grundstücks, das nicht innerhalb'der dort vorgesehenen Fristen für die Zwecke dieser Verordnung verwendet worden ist, wird nicht etwa durch einen die Enteignung aufhebenden Verwaltungsakt verwirklicht, sondern ist als bürgerlichrechtlicher Anspruch zu verfolgen (BGHZ 3, 292/2987; die einen abweichenden Standpunkt vertretende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in NJW 1952, 1430 sieht seine Durchsetzung im Verwaltungsrech' weg, also ebenfalls nicht durch Verwaltungsakt vor)<, Dabei ist noch zu erwähnen, daß nach § 11 A.bs 2 dieser Verordnung zwar die Vorschriften der §§ 4 und-5 BehebungsVO auf die Enteignung sinngemäß Anwendung finden, nicht aber umgekehrt § T2 für den Anwendungsbereich der Behebungsverordnung gilt. Ein durch eine Entscheidung des Reichswirtschafts ministers oder später der Landesregierung Schleswig-Holstein etwa veranlaßter Verzicht der Beklagten auf die Enteignung hätte mithin für sich allein nicht bewirken können, daß das Grundstück ins Eigentum des Klägers zurückfiel„ Diese Rechts) Wirkung hätte vielmehr eine Übereignung nach den Vorschrifte des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfordert» Allenfalls hätte ein bloßer formloser Verzicht der Beklagten dem Kläger die Grundlage für eine Tabularersitzung nach § 900 BGB gewährt, da er ja zunächst noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war Auch in diesem nicht praktisch gewordenen Palle hätte sich der Rückerwerb seines Eigentums weder durch staatlichen Ver waltungsakt, noch durch die bloße Verzichtserklärung der Beklagten, sondern nach den bürgerlichrechtlichen•Bestimmungenj| des Gesetzes vollzogen;» Die Auffassung des Berufungsgerichts' vor dem Erlaß des Landesministers des Innern vom 14» Februar! In der Schwebe blieb nach alledem auf Grund der Einigung der Parteien vom Jahre 1942 hur das Berufungsverfahren wegen der Entschädigung und die Frage, ob die zuständigen Regierungsstellen die Beklagte veranlassen würden, die Wirkungen der Enteignung'des Klägers durch Rückübertragung des Grundstücks-ei geh turn's wieder zu beseitigen. Februar .1941 war ohne Vorbehalt ergangen, Wach preußischem Enteignungsrecht würde er mithin, die Besitzeinweisung in sich schließen (§ 32 Abs 2 PrEnteignG; vgl auch die Regelung des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Abzulehnen ist mithin die Auffassung, das ’Entei fahren sei erst mit einem konstitutiven Verwaltungsakt Landesministers des Innern vom 14« Februar 1950 oder gar nach dessen Einspruchsentscheidung zürn Abschluß gebracht den» Hinsichtlich der Enteignung selbst beseitigte dieser laß lediglich die Ungewißheit, ob die Beklagte veranlaßt den würde, die Wirkungen der Enteignung durch bürgerlichrechtlichen Akt rückgängig zu. machen» Wurde diese Ungewiß in dem Sinne entschieden - wie geschehen -, daß es bei de Enteignung verbleiben soll'te, dann wurde diese nicht etwa erst im Jahre 1950 endgültig vollzogen» Vielmehr wurde nur klargestellt, daß die Enteignung und zwar die bereits im Jahre 1941 voll wirksam gewordene in ihren Recntswirkunger nicht wieder "aufgehoben’!, werden sollte» An dieser rechtlichen Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, daß' der Reichswirtschaftsminister im Jahre 1942 mit seiner Be fugnis rechnete, das Enteignungsverfahren nachträglich wie der aufheben zu können, eine Auffassung, die der Landesmi-nister des Innern im Erlaß vom 14» Februar 1950 lediglich berichtend anführt, ohne seihst Stellung zu nehmen, was nach'der von ihm getroffenen Entscheidung nicht nötig war. rufen worden war, weil ihre Aufrechterhaltung mangels gesetzlicher ' Grundlage rechtlich nicht vertretbar gewesen sei» Hier hat der IV» Zivilsenat die Auffassung vertreten, der Widerruf könne nur im Verwaltungsrechtswege angegriffen werden und müsse vom ordentlichen Gericht grundsätzlich als gültig.. als grundsätzlich nicht widerrufhar bezeichnet, den Widerruf aber dann zugelassen, wenn das Verfolgen der erlangten Rechte gegen Treu und Glauben verstoßen würde (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr 3 zu VerwRecht - Allg /VerwAkt-'f Wider ruf7*== NJW 1953, 787 = MDR 1933, 225) V Hier handelte es sich um beamtenrechtliche Bezüge» Von besonderen, im Stre; falle nicht gegebenen Ausnahmetatbeständen abgesehen unterliegt der begünstigende Verwaltungsakt nur im Ralle seiner' Gesetzwidrigkeit dem Widerrufe» Dem Vortrag des Klägers ist. nicht zu entnehmen, daß die im Jahre 1941 ausgesprochene Eni eignung gesetzwidrig gewesen sein könnte» Ein .bloßer Ermessensfehler des Regierungspräsidenten bei Anwendung der Behebungsverordnung würde, noch keine Gesetzwidrigkeit der Enteignung zur Folge gehabt haben» ebene Enteignung habe mit Rücksicht auf die damalige Unmög-, lichkeit einer Bauausführung in so hohem Maße dem Sinn und ■Zweck der BehebungsverOrdnung widersprochen, daß sie als il "gesetzwidrig" anzusehen.sei, würde ihre Wirksamkeit nicht gehemmt gewesen sein» Denn der Reichswirtschaftsminister hat es im Dienstaufslchtsverfahren -zur Vermeidung von Verwaltungsarbeiten unter den damaligen Kriegsverhältnissen gerade abgelehnt, zu entscheiden und den-Parteien anheimgegeben, eine Zwischenregelung zu treffen» die den Rechtsbestand der Enteignung nach dem oben Ausgeführten nicht berührte» Eine konstitutive Verwaltungsentscheidung - nur eine solche hätte - wenn überhaupt - dem Enteignungsbescheid, die Wirksamkeit entziehen können hat der Reichswirtschaftsminister sonach nicht getroffen» Seihe bloße Bereitwillig- i lceit allein, die Angelegenheit in einem späteren Zeitpunkt noch zu prüfen, konnte- jedenfalls den bereits''gemäß § 4 Alas'3 Satz 1 BehebungsVO eingetretenen Rechtsbestand der Enteignung nicht beeinträchtigen. Daher ist die Enteignung des Grundstücks des Klägers,selbst dann, wenn man die' Möglich- 1 keit ihres Widerrufs bejaht, bereits, im Jahre 1941 unbeschadet des .noch unerledigten Verfahrens über die Höhe der Entschädigung rechtswirksam abgeschlossen gewesen. vl 25 ^12^; !1 55, 61 /ß37) * Wenn die Rechtsprechung dabei der vorläufigen Besitzeinweisung nach §"16 PrEnteignG oder § 6 des,Gesetzes.über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 261 Juli 1922 (hier wäre § 5,der Preuß I AusfVO z Behebungsverordnung vom 14. Februar 1921 in Betracht gekommen) eine den Zeitpunkt bestimmende Bedeutung beimißt, so ist daraus nicht etwa der Gegenschluß zu ziehen, daß auch eine Besitzeinweisung, die ausnahmswei- • se erst nach erfolgter Enteignung vorgenommen wird, .zu einer entsprechenden Hinausschiebung des maßgebenden Zeitpunktes führen könnte. Im Gegensatz zur Auffassung des' Berufungsgerichts ist daher die Entschädigung des Klägers nicht nach dem Tag der Besitzüberlassüng (1. Dieses Ergebnis konnte auch nicht durch die Ver barung der Parteien vor: Jahre 1942 geändert werden, indem man diese etwa nach § 242 BGB in dem Sinne auslegt, ihr Wille sei mit Rücksicht auf die anhängige, aber ruhende Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers dahin gegangen, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung auf den späteren Zeitpunkt der Entscheidung der Aufsichtsbehörde abzustel lern Die Enteignung selbst ist ein öffentlichrechtlicher staatlicher Hoheitsakt, der bürgerlichrechtliche Folgen zeitigto Zwar sind die Parteien nach § 26 PrEnteignG berechtigt, sich über die Höhe der Entschädigung schon im Enteignungsverfahren zu einigen (vgl auch § 16), wie sie sich auch bei Anrufung des Gerichts darüber vergleichen können« Es ist kein Grund ersichtlich, diese Befugnisse der Beteiligten im Verfahren nach der Behebungsverordnung auszuschließen» Eine solche Einigung ist aber in dem Abk men vom Jahre 1942 auf Vorschlag des Reichswirtschaftsministers nicht enthalten« Besteht Streit über die Höhe der Entschädigung wie im vorliegenden Falle und beschnei tet eine Partei den Rechtsweg, dann ist das Gericht an die Bestimmungen und Grundsätze des Enteignungsrechts ge bunden. Auch § 16 PrEnteignG geht davon aus, daß sich die Parteien entweder in vollem Umfange über die Entschädigung einigen oder die Festsetzung den Bestimmungen des Erites gemäß 'Vornehmeü lassen« 'Die Elemente der Entstehung des’"EAtsc^ädigungsanspruchs sind somit wegen ihrer öffentlichrechtlichen Natur der Verfügung der Parteien entzogen« Ihre Befugnis, sich wegen der Entschädigung zu vergleichen, kann nicht dazu führen, das Gericht zu einer anderen Festsetzung als sie dem öffentlichen Ent eignungsrecht entspricht zu zwingen« Es braucht daher nicht noch geprüft zu werden, ob das Revisionsgericht eine solche vom Tatrichter nicht vorgenommene Auslegung der Ver einbarung der Parteien vom Jahre 1942 als einesIndividu Vertrags von sich aus e nähme hat für das Gericht nur die Bedeutung eines Beweis mittels und ist wie jedes andere frei zu würdigen» Insbe sondere schließt die Äußerung der Preisstelle nicht etwa .eine weitere Beweiserhebung und eigene Prüfung seitens des Gerichts aus (vgl entsprechend auch Beschluß des Bun desgerichtshofs vom.27» Januar 1953 - V BLw U ■Recht'dLandw 1953 ? Dagegen ist der Angriff der Revision gegen die währ rechtliche Behandlung des dem Kläger zuzubilligenden Ans durch das Berufungsgericht unbegründet» Von seinem Stand punkt aus? 28!; 119?' 362) ermittelt das Berufungs gerächt - seiner Auffassung gemäß folgerichtig - den Betr der dem Kläger insgesamt gebührenden Entschädigung auf den i» Juni 1950 einheitlich in deutscher Mark» Hat aber die Pestsetzung nach dem Werte des Grundstücks' vom 1» Marz 19 zv erfolgen? ob die Gesamten!--Schädigung in Reichsmark zu ermitteln und alsdann nach der Währungsgesetzgebung umgestellt ist oder ob auch in diesem Falle mangels endgtiltiger Festsetzung vor dem Währungssti tag der Gesamtbetrag von vornherein in deutscher Mark fest zusetzen ist» Der erkennende Senat hat in BGHZ 6? Zivilsenat in BGHZ'7; 96 entschieden,, der Anspruch auf Entschädigung in Geld für eine enteignende Beschlagnahme von 'Waren auf Grund des § 21 EVG, die vor der Währungsreform durchgeführt worden sei, unterliege nicht der Umstellung durch das Umstellungsgesetz, sondern sei nach dem vollen jetzigen Wert der Waren von vornherein in Deutscher Mark festzusetzen. Juni 1948 weder bezahlt noch rechtswirksam hinterlegt worden warc Im Beschluß vom 16» November 1953 - GSZ 5/53 - (BGHZ 11, 156) hat der Große Senat für Zivilsachen ausgesprochen, der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 26 Abs 3 RLG sei einer Umstellung im Verhältnis 10:1 nicht zugänglich, steilungsrechtlichen Beurteilung gelangen, wenn man die Ansprüche als solche auf öffentlichrechtliche Entschädigung wegen Enteignung ansehen würde, und würde also in diesem Palle der Rechtsauffassung des III „, nicht des V» Zivilsenats beitreten« Denn auch diese.Ansprüche unterschieden sich ihrem Wesen nach umstellungsrechtlich nicht grundlegend von den Schadensersatzansprüchen, wie si das bürgerliche Recht wegen Verlustes oder Beschädigung ei-ner Sache gewähre« Beide Arten von Ansprüchen zeigten vielmehr gemeinsame Grundzüge, möge auch die Verschiedenheit der zu regelnden Lebensgebiete in mehrfacher Hinsicht zu einer verschiedenen rechtlichen Behandlung geführt haben und möge man auch mit'dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 10« Juni 1952 (BGHZ 6, 270 /295.7) wart und Zukunft umfasse, fas nötige zu einer gleichen umstellungsrechtlichen Behandlung beider Ansprüche, so daß auch der Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nicht nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umzustellen sei,. Pas Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Prüfung und Ermittlung der dem Kläger nach dem Werte des ent-eigneten Grundstücks am 1» März 1941 noch zu gewährenden Entschädigung deren Betrag nicht in Reichsmark festzustellen.und dem Verlangen der Revision gemäß im.Verhältnis 10hl in .Deutsche Mark umzustellen, sondern ihn von vornherein in Peutscher Mark zu bemessen haben»
*r das Nachschlagewerk!, *r die Amtliche Sammlung! Gesetz lechtssäbz: Rs Gesetz: 3 o; Gesetz: 'Rechtssatz II« illt iil ■1« ;1 Allgemeines), Yer^ ;ÄiigemeineshEnteigriün^ recht; 70 z Behebung d, dringends ten':WohnÜngs'riot ' '9. o;, De z e mb' e r);)1 919: (RGB 1 ’ 1968) , '=[ "B e he bungs v e r o r d nu Dietdinglic Wirkungen" einer' Ihechtswirksamfäus^ ebenen Enteignung (hier durch unanfechtbaren Bescheid des /Bezirkswöhn^ l'§;:I'4V’def;1^ ;|)nun^ nicht JhurchteinenM^rwalt^ -VQ hz; Be.l!ebühg lii^if'dTi^endsJten Wohnungsnot vom 9= Dezem-■fber;i 999t)(RGBftll 968 J)|= IRReh e bung s v e r o r d nu n g11 §§ 3 , 4; nAllgemeihee:Ehfei^hulfsrecht Entschädigung , -; PrEnt-neig^ Nr 141 und Nr '165; gÖes et z über dih/Wi edef eihr ichtung der Verwäl tungs ger icht e IfihlSnhi es wig/Hoibt ^ 9 461 (SchlHols t AmtsBl iPlSl^lpI Gnund'^^ ' / Rechts sht/i Hat der Eigentümer eines Grundstücks, das vor dem Zusammenbau c h;::desInahresP|§^$45 gemäß § 3 der Behebungsverord-;n ■ :nühg;’JehteigiTöithwbrd'enfist, fristgerechtdie Berufungsbe-hörd;^ Erhöhung der fes tgesetzten Ent- s chad igün|tf zu' “ errei eben, und ist.. d as Beruf ungs v erf a hr en vor der Schließung der Ver?/altungsgerichte durch die Alliierten Besatzungsmächte nicht abgeschlossen worden, so :'ist£dle :# es ts]tellungf d eriEhts chadigungcdurchdie a Verwal-itüugbbehörde|ni twa/iechtskräftig geworden0 V Ä11 m ghf/ih/dibsepfEäl^ ; finkräfii^ noch nicht abgeschlossen, Ist) kanh)^ dem?ordentlichen:..GerichtÄ läuifcErhö entschädigung klagen, ohne allgemeinenfEnteignungsrechts )wi§/z^ £930l-|PrEhteignG,;;gehi llli ' d ring end s h e n'VWoHhüti’gsffÖ^Wvo mf^ ;=))YBehebungsveho^ ;llAligemeihei:!; -1 Entschädi^n||gi;£;PrEnteignG §§ ehibuhg"'"':d R :;En t e ighuhgs r echt äu&sjiiö Der Anspruch auf Entschädigung für^bihlh/o^ “1946 durc hgeführte Ent e ignu ng is 11dähnlkei neId er Umstellung unterliegende Reiohsmarkferderung, wenn die Entschädigung hl entweder vor dem WährungsStichtag noch nicht festgesetzthl/i ist’ oder auf die Klage bezw = ..ethen)sonst ) zulässigen;;;:Rechts 1; behelf des; Enteigneren nach diesem Zeitpunkt von Gericht er höht wird« Die entgegensbehende Rechtsprechung des Senats . (BGHZ 6, 91) wird im Anschluß an die 'Auffassung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 11,156))aufgegeben. Ein sÖl-f i eher-Anspruch list von vornherein in Deutscher Mark fesüzu-stelleno If t Itllll * Aktenzeichens;; V ZR 68/52 Urteil des BGH vom 260 Februar 1954; IG Elensburg OLG Schleswig Verkü.näet:’ am” 262 Februar 1954 Hoffmeister. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des y o 1 k e s In dem Rechtsstreit der Wohnungsbau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in FWMHHHNIi- vertreten^ durch ihre^GescHäftsführer Beklagte, Berufungsklägerin, Ansoh]ußbe-rufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Br, gegen den Kaufmann Wilhelm M( in Hl NI W| Klager, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br, hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatsprä sidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Br.v. Normann, Schuster, Br. Oechßler und Br, Großmann für Recht erkannt Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil ;des 4c Zivilsenats-des Schleswlg-Hölsteinischen; Oberlandesgerichte iu flBMMVgf : ' 1 > 9 952 aufgehoben» Bie Sache wird zur anderweitenfVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem’auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand j Der Kläger erwarb im Jahre 1931 das unbebaute Grundstück Band fl|3 Blatt Nr fl|4 des Grundbuchs von FflflflflHI aus der Zwangsversteigerung. Das 26 325 am große Gelände war zunächst als Kleingartenland verpachtet» Im Jahre 1941 führte der Regierungspräsident in SMMHI-#ÜR auf Grund der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9, Dezember 1919 (RGBl 1968) (nachstehend; "Behebungsverordnung") ein Enteignungsverfahren hinsichtlich dieses Grundstücks zu dem Zwecke der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen zu Gunsten'der Beklagten durch» Sein Enteig-nungs- und Entschädigungsfeststeliungsbescheid vom 18» Februar 19419 in dem die dem Kläger zu gewährende Entschädigung auf -,50 RM je qm festgesetzt wurde, wurde den Parteien am 1, März 1941 zugestellto Der Kläger griff das Verfahren selbst mit Dienstaufsichtsbeschwerde an den Reichswirtschaftsminister an und rief wegen der Höhe der Entschädigung die Berufungsbehörde gemäß § 3 der Behebungsverordnung an Der Reichwirtschaftsminister richtete am 21. Oktober 1942 folgenden Erlaß an den Kläger: "Ich bin der Auffassung, daß die Enteignungsangelegenheit unter den augenblicklichen Kriegsverhältnissen zur Vermeidung von Verwaltungsarbeiten nicht weiterzuführen ist. Andererseits ist die Angelegenheit aber schon soweit gediehen, daß eine gänzliche Annullierung gewisse.Schwierigkeiten bereitet. Ich mache daher folgenden Vorschlag: 1. Das Verfahren ruht bis auf weiteres. Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Zeitpunkt, wann das Verfahren fortzuführen oder nach Klärung der Sachlage unter Verzicht auf die Rechte aus dem Enteignungsbeschluß aufzuheben ist. 2. Während der Zwischenzeit verzichtet die Enteignungsunternehmerin auf die Geltendmachung der ihr aus dem Enteignungsbeschluß des Regierungspräsidenten zustehenden Rechte. Grundbuchberichtigung findet nicht s t at t» 3. Die Grundstücke unterliegen weiterhin der Verwaltung durch den bisherigen Eigentümer, ihm stehen die EinlS künfte daraus zu, auf der anderen Seite hat er aucl v die Steuern und Lasten zu tragen. Es dürfen jedoch keine Veränderungen mit den Grundstücken vorgenommer werden, die der von der Enteignungsunternehmerin vor gesehenen Verwendung entgegenstehen würden, 4« Die Parteien beantragen übereinstimmend bei der Be-| rufungsbehörde das Ruhen des Verfahrens bis auf wei-j teres •. Ich bitte um Mitteilung, ob sich Ihr Mandant mit dieserMp Regelung einverstanden erklärt. Sollte dies nicht der J Pall sein, müßte das Verfahren seinen Gang nehmen,". Beide Parteien stimmten zu. Demgemäß ruhte auch das Berufungft|j®' verfahren wegen der Höhe der Entschädigung. Der Kläger behrejafg das Grundstück in Besitz und nutzte es weiterhin. Nach dem Kriege verhandelten die Parteien ohne Erfolg i^HEI über einen freiwilligen Verkauf des Geländes, Am 14. FebruarJp^Bfe 1950 ordnete die Landesregierung Schleswig-Holstein durch dejj Landesminister des Innern an, daß "das bis zu dem Ausspruch derl Enteignung und der Pestsetzung der Entschädigung durchgefühfj te Enteignungsverfahren fortgesetzt werde". Der Kläger erhotf|| Einspruch, der mit Bescheid vom 2. Juni 1950 als unbegründet^ zurückgewiesen wurde. Auf Ersuchen der Landesregierung Schl'^saBB^ wig-Holstein wurde die Beklagte am 20. Januar 1951 als Eiger3^^®* tümerin im Grundbuch eingetragen, nachdem die Verwaltung des Grundstücks schon am 1. Juni 1950 rechnerisch auf sie übergegangen war. Die Beklagte zahlte auf die festgesetzte Entschädigung | 13 162,50 DM an den Kläger. Der Kläger hält die ihm gewährte Entschädigung nicht fü angemessen im Sinne von § 3 BehebungsVO. Er ist der Auffasst das in günstigster Verkehrslage beim Flensburger Hauptbahnho liegende Gelände sei für eine Bebauung hervorragend geeignet und habe einen Wert von mindestens 1,50 DM je qm. Dazu beruft er sich auf . ein Kaufangebot der Stadt FflIMH) mit 27 000 DM aus den Jahren 1937/38 und auf Verkäufe benachbarter Grundstücke in letzter Zeit zu höheren Preisen. Demgemäß beansprucht er noch : 1 DM je qm, mithin 26 325 DM» Außerdem will er gemäß einer Zusage vor der;Enteignung 1 859,35 DM erstattet haben, die er als Anliegerbeitrag für ein Schmutzwassersiel aufgewandt habe, das im Straßenzug "Bude” an der gesamten länge des Grundstücks entlanggeführt worden sei. Demgemäß fordert er mit der Klage 28 184,35 DM von der Beklagten. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der Ansicht, die Entschädigung müsse nach dem Wert des Grundstücks zur Zeit der Enteignung (Anfang 194-1) festgesetzt werden.'Damals sei es noch nicht als Bauland anzusehen und zu bewerten gewesen, da die. Bebauung erst zu einem: späteren Zeitpunkt habe durchgeführt werden.sollen» Demgemäß bestreitet sie» daß das Gelände mehr als -,50 DM je qm wert gewesen sei. Durch einen höheren Preis.würden auch die Interessen der Allgemeinheit geschädigt $ denn die Beklagte müsse als gemeinnütziges Unternehmen die Unkosten der sozialen Wohnungsbauten niedrig halten, um zu tragbaren Mietzinsen zu gelangen. Eine höhere' Entschädigung würde auch den Preisstopbesiimmungen zuwiderlaufen. Die Beklagte beruft sich weiter darauf, daß der Entschä digungsanspruch des Klägers der Umstellung im Verhältnis 10s1 unterliege. Eine ..gesonderte Erstattung des Anliegerbeitrages für das Siel lehnt nie ab, weil diese’Aufwendung im Wert des : Grundstücks einbegriffen sei. Das Landgericht hat als maßgebenden Zeitpunkt für die Festsetzung der Entschädigung den Erlaß des.Bescheids des Landesministers des Innern vom 14=» Februar 1950 und. als an- gemessene Wertbestimmung 1,- DM je qm angesehen» Demgemäß hat es dem Kläger 13 162,50 DM zugesprochen, im übrigen abe|j| die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange erstrebt. Der Kläger hat sich die sei Rechtsmittel angeschlossen und beantragt, die Beklagte S zu verurteilen, i (j u. .i- tq dj w: xv a, 0,5 oc | ihm über die von ihr anerkannten 13 162,50 ■ ll ■■■.:■ --:0p- ’.J und die vom Landgericht zuerkannten weiteren 13 162,50 DM Vti'f “S'-, i eine vom Gericht festgesetzte weitere Entschädigung von destens 5000 DM zu zahlen und den ihm zugesprochenen Betra mit 4 v.H. seit 1, Juni 1950 zu verzinsen W’l -JM ig.. Das Berufungsgericht hat dem Zinsverlangen des Klägers!®^ stattgegeben, im übrigen aber die Berufung der Beklagten ipfpHi .und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. \ I-7-:'':'. '• .. ‘ V' 1. : " ~ ~ ; ' ■}"■ ! gW >> V j A ■ ? 4‘T.*?' •• tf Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungs-A antrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revi~|| sion bittet, . Ents ch_eidungsgründe % Das Berufungsgericht bejaht zunächst die Zulässigkeit ;M des ordentlichen Rechtsweges für den Klaganspruch gemäß ArtjSf H Abs 3 Grund G«, Es erachtet § 4 Abs 3 BehebungsVO, der die« ;fjaH endgültige Entscheidung über die Höhe der nach der BehebungsA|| Verordnung zu gewährenden Entschädigung einer besonderen voigf der Landes Zentralbehörde zu bestimmenden und vom Entschädigungsberechtigten anzurufenden ''Berufungsbehörde" Übertrages und damit den ordentlichen Rechtsweg im Gegensatz zur urspri|| liehen Fassung der Behebungsverordnung vom 15» Januar 1919 (RGBl 69) ausschließt, als nicht vereinbar mit der angeführten Vorschrift des Grundgesetzes. Gemäß Art 123 Abs 1 GrundG spricht es ihm daher die weitere Geltung ab. Da Meinungsverschiedenheiten hierüber im Sinne des Art 126 GrundG nicht beständen, sieht sich das Berufungsgericht nicht gehindert,, die Frage selbst zu entscheiden. Die übrigen Bestimmungen sachlichen Inhalts der Behebungsverordnung sieht es dagegen weiterhin als wirksam an. Das gelte insbesondere von dem in § 3 ausgesprochenen Grundsatz der Enteignung gegen "angemessene” Entschädigung,, der dem Art 14 Abs 3 GrundG gerecht werde. Der Kläger könne zufolge der ausdrücklich auf Grund der Behebungsverordnung vollzogenen Enteignung daher eine "angemessene Entschädigung" von der Beklagten verlangen und diesen Anspruch nunmehr im ordentlichen Rechtswege verfolgen. Die Revision bittet in erster Linie um Nachprüfung, ob das Berufungsgericht nicht gemäß Art 100 GrundG gehalten gewesen wäre, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Sie verweist hierzu auf die im Falle des Art 126 GrundG bestehende Befugnis der in Art 93 Abs 1 Nr 1 bis 4 GrundG genannten Personen und Organe,das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Diesem Angriff gegenüber ist dem Berufungsgericht im Ergebnis und.im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten. Art 126 GrundG ist hier allerdings nicht heranzu--ziehen. Er bezieht sich nur auf die in den vorausgehenden Art 124 und 125 behandelte Frage, ob bisheriges Recht Bun-desrecht geworden oder Landesrecht geblieben ist, dagegen nicht auf die Frage, ob bestimmtes Recht überhaupt gilt oder nicht (Geiger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, ■ 0 ■ ■ J||/ m I. p fl • : P Vorbem 1 vor § 86). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfas^H 11 sungsgerichts unterliegen seiner Nachprüfung nur Gesetze formellem Sinne einschließlich der im Gesetzgebungsnotstand: gemäß Art 81 GrundG erlassenen Gesetze (BVerfG 1, 184 --NJW 1952, 497)» Hinsichtlich der Behebungsverodnung käme . ) hier in Betracht;, ob sie deshalb als Gesetz im formellen Sinne anzusehen wäre, weil sie auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zweckelf 7 y. 'I-';-' " V Ü'i der Übergangswirtschaft vom 17» April 1919 (RGBl 394) erlaa^W sen worden ist. Dieses Gesetz ermächtigte die Reichsregie-| rung während der Dauer der Nationalversammlung mit Zustim mung des Staatenausschusses und eines von der NationalverbSr™ Sammlung gewählten Ausschusses diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Regelung des Übergangs von der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft als notwendig und dringend erwiesen. Indessen bedarf es hierzu keiner abschließenden Stellungnahme, weil die wei tere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Zweifels-1;| frei ergibt, daß das Berufungsgericht selbst prüfen konnteü«t|§ ob § 4 Abs 3 BehebungsVO dem Grundgesetz.widerspreche. Denn; | 1 im Urteil vom. 24. Februar 1953 - 1 BvL 21/51 - hat das Bun-jf|p desverfassungsgericht ausgesprochen, daß jedes Gericht selb ständig zu entscheiden habe, ob ein vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz mit ihm vereinbar ist oder nicht (BVerfG 2, 124 /T287 = NJW 1953, 497 = MDR 'l953.,ll|| 281). Diesen Grundsatz hat es.im Beschluß vom 4. März 1953 - 1 BvL 5/52 (BverfG 2, 136 /73S/ - NJW 1953, 618) dahin erweitert, daß es dabei keinen Unterschied mache, ob ein solches Gesetz als Bundes- oder als Landesrecht weitergilt, Art 93 Abs 1 G-rundG, auf den sich die Revision stützt, wird vom Bundesverfassungsgericht aaO S 131 mit dem Hinweis;] berücksichtigt, daß die in Nr 2 genannten Organe oder Personengruppen jederzeit in der Lage seien, die Entscheidung- des Bundesverfassungsgerichts anzurufen. womit es den Bedenken gegen die Gefahr der Rechts Zersplitterung oder doch mindestens der Rechtsunsicherheit für eine gewisse Übergangszeit entgegentritt, Bas Berufungsgericht war also auch dann nicht gehindert, selbständig zu entscheiden, wenn man nach Art 74 Nr 18 i.V. mit Nr H'. 125 Nr 1 GrundG die Behebungsverordnung als Bundesrecht beurteilt (wegen der Portgeltung dieser Verordnung überhaupt vgl Urteil des erkennenden Senats vom 26, Oktober 1951 - V ZR 69/50 in BGHZ 3, 292 /2967 und § 58 Abs 1 des Baulandbeschaffungsgesetzes vcm ' 3» August 1953 - BGBl I, 720 durch den nur einzelne Vorschriften der Behebungsverordnung, darunter §§ 3,4, aufgehoben worden sind). Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht etwa mit den Grundsätzen des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270) in Widerspruch, Zwar wirkt das Grundgesetz zeitlich'nicht zu- / rück (aaO S 274) . Da hier aber das Verfahren, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nicht abgeschips sen war, mit dem der Kläger die festgesetzte Entschädigung als zu niedrig bekämpfte und für das nach dem bisherigen Recht allerdings der ordentliche-Rechtsweg ausgeschlossen war, unterlag der Streit der Parteien über die Höhe der Entschädigung von Inkrafttreten des Grundgesetzes an dessen Bestimmungen, Darauf, wann der Enteignungsakt durchgeführt worden ist, kommt es dabei nicht an (BGHZ 4, 10 /5p7? 68 /757 und die zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteile vom 5? November 1953 - III ZR 379/51 - unter II, 1 - /Tn BGHZ 11, 43 nicht mit abgedruckf/und vom 22, Dezember 1953 - V. ZR 6/51 -unter III a) „ Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges sind auch nicht etwa aus einem anderen Gesichtspunkt begründet-,. Art 153 Abs 2 S 3 WeimVerf ließ den Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung durch Reichsgesetz zu, den § 4 Abs 3 BehebungsVO bestimmte.' Schon unter Berücksichtigung des oben angeführten Reichsgesetzes vom 17» April 1919 (RGBl 394) ist die Behebu Verordnung als Reichsgesetz im Sinne dieser Verfassungsbe-•stimmung anzusehen (vgl v/eitergehend RGZ 102, 161 /T6J57 im Anschluß an RGSt 55, 88 => Der Ausschluß des ordent liehen Rechtsweges für den Anspruch des Klägers war also im Jahre 1941 rechtswirksam. Dem trug der Kläger Rechnung, indem er den besonderen in dieser Verordnung mit ihren preußischen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Verwaltung^ rechtsweg beschritt. Zu einer Entscheidung in diesem Ver- hg fahren hätte es - von der Vereinbarung des Rühens abgese- 4|jg hen - auch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes, solange der;|S Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges noch v/irksam war, ,V|| nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 nicht kommen können, Jsfg da die Verwaltungsgerichte auf Anordnung der Besatzungsmächte ihre Tätigkeit einstellen mußten (Art I Gesetz Nr 2 BritMilReg - Amtsbl Nr 3 S 4). Hieraus ist nicht etwa der Schluß zu ziehen, infolge faktischen Wegfalls der 'Rechtsmittelinstanz sei der Entschädigungsfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidenten in Schleswig vom 18. Februar 1941 schon vor Wirksamwerden des Art 14 Abs 3 GrundG unanfechtbar geworden und damit die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Entschädigung materiellrechtlich endgültig festgestellt, ohne daß verfahrensrechtlich noch Raum für ein Berufungsverfahren nach § 4 BehebungsVO oder für eine Klage im ordentlichen Rechtswege nach § 14 Abs 3 GrundG hätte bleiben können. Eine dementsprechende Regelung ist zwar für die ordentliche Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Urteile der Oberlandesgerichte in Zivilsachen ergangen. Durch Rechtsverordnungen haben die Oberlandesgerichtspräsidenten der Britischen Besatzungszone im wesentlichen §1 ■nm 5® .; übereinstimmend angeordnet, daß die beim Reichsgericht anhängigen Revisionen gegen Urteile der Oberlandesgerich-te in bürgerlichen RechtsStreitigkeiten auf Antrag einer Partei durch Beschluß des Oberlandesgerichts für erledigt zu erklären sind (für Schleswig-Holstein: § 8 VO des Oberlandesgerichtspräsidenten in Kiel vom 1« Dezember 1945 /SchlHolstA 1946 S 87), Diese Erledigungserklärung hatte nur feststellende Bedeutung und ließ es insoweit bei der trotz einer nach bisherigen Bestimmungen wirksamen Anfechtung als rechtskräftig geltenden Entscheidung.des Oberlandesge-richts bewenden (BGHZ 6, 64 /J>8/) » Die Anordnung der Oberlandesgerichtspräsidenten der Britischen Besatzungszone sog die Folgerung, die sich aus Art III, 5, 6 Buchst d ; i M und 2 des Gesetzes -Hr 2 der ?’Miiitärre-," gierung ergab« Während die unteren Gerichte danach nur vorübergehend geschlossen wurden und mit ihrer alsbaldigen Wiedereröffnung zu rechnen war, kam die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Reichsgerichts und des Reichsverwaltungsgerichts oder eines an ihre Stelle tretenden Gerichts in .absehbarer Zeit nicht in Betracht (vgl auch Art IV des Gesetzes) o Für die Verwaltungsgeriehrsbarkeit ist. eine (besondere Regelung weder in den Verordnungen Hr. 141 und 165 der Britischen Militärregierung noch.hin/dem Gesetz über die Wiedereinrichtung der Verwaltungsgerichte in Schleswig-Holstein vom 10« Juli 1946 in Verbindung mit der Verordnung über die Wiedereröffnung der Verwaltungsgerichte vom 2. August 1946 (SchlKAmtsBl S 54, 56; SchlHolstA 1946 S 367) noch sonst getroffen worden«: Daher scheidet hier die Möglichkeit aus, daß der Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 18. Februar 1941 in dem. Zeitpunkt rechtskräftig geworden sein könnte, in dem die Verwaltungsgerichte ihre Tätigkeit einstellen mußten« r v . . u--. • >, 11A11 Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die vorliegende Klage unter dem Gesichtspunkt der Wahrung besonderer enteignungsrechtlicher Fristvorschriften« So läßt z, B, § 30 PrEnteignG die Klage nur innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses zu. Diese Beschränkung des Klagerechts findet hier keine Anwen düng. Denn ihr geht die Sonderregelung des § 4 Abs 3 der -Behebungsverordnung vor, deren Frist der Kläger durch Anrufen der Berufungsbehörde im Jahre 1941 gewahrt hat. Nachdem das Verfahren vor dieser Behörde nicht zu dem Ab- . .. -v- - L. Schluß gekommen war, eröffnete ihm Art 14 Abs 3 GrundG nunmehr den ordentlichen Rechtsweg, ohne selbst für die Klagerhebung eine Frist zu setzen. Durch' die Einhaltung der Frist des § 4 Abs 3 der Behebungsverordnung ist daher dem Kläger das Recht gesichert, nunmehr den durch das Grundgesetz gewährten Weg zu beschreiten. III. In sachlicher Hinsicht erblickt das Berufungsgericht zunächst in dem Begriff der "angemessenen Entschädigung" nach § 3 der BehebungsVO unter Hinweis auf Art 153 WeimVerf eine solche, die unter billiger Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles für das zu enteignende Grundstück festgestellt werde. Unter Berufung auf RGZ 112, 189; 116, 268, 128, 32 will es die angemessene Entschädigung nicht wesentlich von einer vollständigen unterscheiden, die sich nach dem objektiven Wert des enteigneten Grundstücks bemesse, will sie also nicht grundsätzlich niedriger bemessen und nur Raum für eine Berücksichtigung der persönlichen-Belange der Beteiligten lassen. Für den Regelfall bezeichnet es als angemessen, d.h. recht und billig, daß der Eigentümer für die Enteignung seines rechtmäßig er- . wordenen Eigentums einen Ausgleich durch Ersatz des vollen Wertes erhalte v Von diesen Grundsätzen ausgehend -ist es ,■ dann der Auffassung, Umstände-, die dafür sprechen könnten, ■ zu Gunsten oder zu Lasten des Klägers von einer Entschädigung nach dem vollen Wert abzuweichen, seien nicht hervorgetreten, Insbesondere hält es den Umstand, daß die Beklagte ein gemeinnütziges Siedlürigsunternehmen sei, für sich allein nicht für ausreichenddas verfassungsrechtlich gewährlei-, stete Eigentum des Klägers unter seinem wirklichen Wert zu entschädigen, und will es dies auch nicht Art 14 Abs 3 S 2 GrundG entnehmen« Gesichtspunkte, nach denen eine Entschädigung nach dem vollen Wert die gemeinnützigen Aufgaben der Beklagten gefährden würde, sieht es trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung.nicht als vorgetragen an, . Dem Vorbringen der Beklagten, daß sie an die weichenden Pächter 10 000 DM Abstand habe zahlen müssen, mißt es in Anbetracht des gesamten Objekts keine entscheidende Bedeutung bei. Die Revision erhebt insoweit keine Angriffe, Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben auch im wesentlichen keinen Anlaß zu Bedenken, Der Große Senat für Zivilsachen hat zu dieser Frage Stellung genommen (BGHZ.6, 292 ff). Er verweist zunächst auf die Auslegung des .Reichsgerichts unter Zustimmung der überwiegenden Ansicht in der Rechtslehre, daß als untere Grenze der angemessenen Entschädigung regelmäßig der gemeine Wert'zu erachten sei und daß. nur die weitere Frage, ob und wieweit über diese Grenze hinausgegangen werden könne, keine einheitliche Beantwortung gefunden habe. Sodann führt er die in den Jahren nach 1933;zu dem Teil im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung des Preußischen ....V? : Oberverwaltungsgerichts vertretene und nach dem Zusammen Bruch im Schrifttum gebilligte Auffassung an, daß auch e Entschädigung unter dem gemeinen Wert im Einzelfall ange messen sein könne„ Ohne abschließend zu dieser Streitfrage über die Berechnung der angemessenen Entschädigung nac Art 153 WeimVerf Stellung zu■nehmen?steilt es fest, es be stehe jedenfalls Einigkeit darüber, daß sich die Höhe der Entscnädigung nach den im jeweiligen Einzelfall gegebenen Verhältnissen zu richten habe und daß eine Entschädigung unter dem gemeinen Wert niemals als angemessen betrachtet werden könne, wenn keine besonderen Gründe eine Feststellung unter dem gemeinen Wert im Einzelfall als erfordert erscheinen ließen. Mit dieser Beurteilung stimmt der Gedankengang des Berufungsgerichts übereiru Seine Auffassung., die Beklagte habe beachtliche Gründe nicht vorgebracht , die ausnahmsweise eine niedrigere Bewertung als mit dem gemeinen Wert rechtfertigen könnten, ist frei von Hechts irr tum Von seinem Standpunkt ausder das Ent-eignungsverfahren erst im Jahre 1950 als abgeschlossen betrachtet, greift das Berufungsgericht auf Art 14 Abs 3 S 2 GrundG zur Bestimmung des Umfanges!der Entschädigung zurück, der die gerechte Abwägung' der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten fordert; Da der Entschädigungsanspruch des Klägers jedoch, wie unter IV noch darzule gen ist, bereits im Jahre 1941 entstanden und nach dem d ligen Wert des Grundstücks zu bemessen ist, kann diese Vor schrift des Grundgesetzes hier nicht mit herangezogen werd weil dieses - wie schon ausgeführt -r- zeitlich nicht zurück wirkt (BGHZ 6, 270 /ßAT/)• Es braucht deshalb auch nicht näher untersucht zu werden, ob zwischen beiden Entschädigungsformeln ein sachlicher Unterschied besteht<> Da der Anspruch des Klägers auf angemessene Entschädigung auf § BehebungsVO beruht, braucht hier nicht auf die auch vom Großen Senat für Zivilsachen berührte Frage eingegangen • zu werden, ob und in welchem Umfange Art 153 WeimVerf zur Zeit des im Jahre 1941 durchgeführten Enteignungsverfahrens : durch 'die VO des Reichspräsidenten zu dem Schutz von Volk und Staat vom 28c Februar 1933 (RGBl I 83) wirksam außer Kraft gesetzt war (BGHZ 6,’270 /27A/U IV o Als Zeitpunkt, der für die Bewertung des Grundstücks maßgebend gewesen sei, die dem Kläger gebührende Entschä-digung festzustellen,.lehnt das Berufungsgericht den H„ Re-bruar 1941 (genauer; 1» März 1941) als Tag der Zustellung des Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbescheids ebenso ab wie den Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter in diesem Rechtsstreit, auf den sich der Kläger beruft c Hierzii führt es aus; Der Umfang der Entschädigung hänge hier wesentlich davon ab, welcher Zeitpunkt für die Bewertung des Grundstücks maßgebend sei. Die Ansicht der Beklagten, daß hierfür der 14h Februar 1941 (richtig Io März 1941) als Tag der Zustellung des Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbescheides ■ maßgebend sei, treffe ebensowenig zu wie die Ansicht des Klägers, der auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung abstellen mochteo Der Anspruch auf die Entschädigung entstehe, sobald die Enteignung wirksam geworden sei. Der für die Bewertung maßgebende Zeitpunkt könne hiervon ebweichem Nach allgemeinen Grundsätzen des Enteignungsrechts sei für die Wertermittlung grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung des Ents chädigungs feststellungsbes cheides maßgebend; liege aber die Besitzübertragung schon vor diesem Zeitpunkt, so werde deren Zeitpunkt als maßgebend angesehen (RGZ 131, 128; Quecke-Bussmann, Reichs enteignungs recht S 117 und .194; Meyer, Enteignung von Grundeigentum, § 8 Anm 2 h). Nach diesen Grund- Sätzen sei im vorliegenden Palle der 1„ Juni 1950, an dei unstreitig der' Besitz des Grundstücks an die Beklagte üb gegangen sei, der entscheidende Zeitpunkt, Allerdings se dem Kläger im Februar 1941 (richtig? 1„ März 1941) ein Ei; Schädigungsfeststellungsbescheid zugestellt worden; daß j s er Bescheid den der ’Kläger vor der . Berufungsbehörde an| föchten habe, nicht rechtskräftig geworden sei, schließe! den Tag der Zustellung als maßgebenden Zeitpunkt nicht weil die Anfechtung sich nur hätte gegen die Höhe:der Eh§ Schädigung, nicht gegen die Enteignung selbst richten köi nen, Wohl aber werde der Februar 1941 als maßgebender Be\ tüngsZeitpunkt dadurch ausgeschlossen, daß die Parteien später auf Vorschlag des Reichswirtschaftsministers gee: hätten, die gesamte Angelegenheit vorläufig ruhen zu lass Die Dienstaufsichtsbeschwerde sei im Reichswirtschaftsmii sterium -r das gehe aus dem Erlaß vom 21, Oktober 1942 kl« hervor - als Beschwerde gegen das gesamte Enteignungsveri ren behandelt worden. Der Reichswirtschaftsminister habe Enteignung. als "verfrüht” ■ betrachtet r Bescheid des Land’l ministers des. Innern •vom’.. 14-- -fFebru'ar -1950 sei aber ai seits der, Ansicht gewesen,- daß die Sache schon soweit get diehen sei, daß eine »gänzliche Annullierung" gewisse Sei rigkeiten bereiten würde. Es könne hier dahingestellt 1 ben, ob der Reichswirtschaftsminister die gesetzlich una* fechtbare Enteignung (§ 4 Abs 5 BehebungsVO), die überdi« als rechtsverleihender Verwaltungsakt nicht frei widerruf lieh gewesen sei, im Wege der Dienstaufsicht hätte änd< oder aufheben können (vgl hierzu Jellinek, Verwaltungsrec 3a Auf1 S 29l)o Der Reichswirtschaftsminister habe den der Vermittlung zwischen den Parteien gewählt, indem er ih..: nen eine vorläufige Regelung vorgeschlagen habe, die nie) nur - wie in dem Bescheid des Landesministers des Innern ausgeführt sei - einen "Stillstand" des Enteignungsverf£ rens herbeigeführt habe, sondern darüber hinaus die Wirl gen der Enteignung von einer späteren Bestätigung abhängig gemacht habe. Sehe man von dem Verbot, Veränderungen an dem Grundstück vorzunehmen, ab, so sei die Enteignung vorläufig ungeschehen gemacht worden; denn die Beklagte hätte auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Enteignungsbescheid verzichten sollen, das Grundstück hätte weiterhin vom Kläger verwaltet werden sollen. Einer künftigen Entscheidung hätte Vorbehalten bleiben sollen, wann das Verfahren fortzuführen oder unter endgültigem Verzicht auf die Rechte aus r • ' - - ' dem Enteignungsbescheid aufzuheben gewesen sei. Diesen Vorschlag, der sich - wie Wortlaut und Inhalt klar ergäben -nicht auf die Entschädigung, vielmehr gerade auf die Enteignung als solche bezogen nabe, hätten beide Parteien unstreitig angenommen und zur Grundlage ihres Verhältnisses in den kommenden Jahren gemacht. Die Beklagte möge zwar in dieser Zwischenzeit formell Eigentümerin des Grundstücks gewesen sein, sie habe aber auf die Ausübung des Eigentums verzichtet und Besitz und Verwaltung dem. Kläger überlassen. Beide Parteien hätten nach dem Verschlage, den sie sich zu eigen gemacht hätten, damit, rechnen müssen, daß die künftige Entscheidung gegen sie ausfallen könnte. Solange die Präge, ob die Enteignung bestehen bleiben oder aufgehoben werden würde, in.dieser Form in der. Schwebe geblieben sei, sei für die Festsetzung einer Entschädigung kein Raum gewesen; dem früheren Entschä,digungsfeststellungsbescheid sei der Bod.en entzogen; gewesen. Diese Folgerung' hätten auch die Parteien gezogen, indem sie sich entsprechend Er 4 des Vermittlungsvorschlages bereit erklärt hätten, bei der Beruv fungsbehörde das Ruhen des Verfahrens über die Entschädigungshöhe zu beantragen. Each ihrer Vereinbarung, die die Wirkungen der Enteignung vorläufig außer Kraft gesetzt hätte, hätte - mangels einer voll wirksamen Enteignung - der Kläger eine Entschädigung auch noch nicht;fordern können. Da der Anspruch auf eine Entschädigung mit der Enteignung entstehe (§ 3 BehebpngsVO), hätte die Beklagte dem Kläger entgegenhalten können, vor einer endgültigen Entscheidung des Reichswirtschaftsministers oder seiner Nachfolgebehörde sei der Anspruch.auf eine Entschädigung noch nicht begründet. Aus dieser Einstellung der Parteien erkläre es" sich auch, daß die Parteien noch im Jahre 1949 über einen freiwilligen Verkauf des Grundstücks an die Beklagte verhandelt hätten, wie aus dem Bescheid des Landesministers des Innern vom 14« Februar 1950 hervorgehe. Es hätte, um einen Entschädigungsanspruch zu begründen, einer neuen Entschließung des Reichswirtschaftsministers oder seiner Nachfolgebehörde bedurft. Der Entschädigungsanspruch, den der Kläger, jetzt geltend mache, könne daher frühestens mit dem Bescheid des * v landesministers des Innern vom 14, Februar 1950 entstanden sein. Dieser Bescheid enthalte aber keine Feststellung der Entschädigung, bestätige auch nicht die frühere. In den spä teren Bescheiden vom '2, Juni 1950 und 4« Juli 1950 werde der Kläger wegen der Höhe der Entschädigung auf den Rechtsweg verwiesen. Es fehle mithin an einem im Zuge der Bestätigung zugestellten Entschädigungsfeststellungsbescheid= Deshalb müsse, der Zeitpunkt des Besitzüberganges (h Juni 1950) für die Bewertung des Grundstücks maßgebend sein. Hiergegen richtet sich der Hauptangriff der Revision, die in dieser Auslegung der.Einigung'der Parteien auf Vorschlag des■Reichswirtschaftsministers, die Angelegenheit vorläufig ruhen zu lassen, mithin in der Auslegung eines Individualvertrags, eine Verletzung des Enteignungsrechts, des materiellen Rechts, insbesondere der Auslegungsgrund-sätze der §§ 133, 157 BGB und der Denkgesetze erblickt. Außerdem erhebt sie eine Verfahrensrüge aus § 286 ZPO, Mit der Zustellung des Enteignungs- und Entschädigungsfeststeilungsbescheids des Regierungspräsidenten in Schles- wig vom 18, Februar 1941 an den Kläger sei das Eigentum am betroffenen Grundstück auf die -Beklagte"(übergegangen. habe es sich um einen reehtsverleihenden Verwaltungsakt gehandelt , dessen Zurücknahme auf dem ■WegefÜeriEieristanf^''■ ■:vVlflV;; Sichtsbeschwerde ohne Zustimmung der Beklagten nicht mehr möglich gewesen sei (Jellinek, Verwaltungsrecht, -3., Aufl, 3 279 ff)o Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde hätte daher . der Kläger nur eine Anweisung des Reichswirtschaftsministers an die Beklagte erstreben können, auf die Rechte aus dem Enteig-nungsbeschluß zu. verzichten? was diesen als solchen nicht : außer Kraft gesetzt haben würde« Unerheblich sei für' den Zeitpunkt der Wertermittlung; ob der Reichswirtschaftsminister die Enteignung als "verfrüht" betrachtet habe, sondern es käme nur darauf an, ob ein formell wirksamer Enteig-nungs- und■ Entschadigungsfeststelluhgsbescheid zugestellt worden sei. Der Reichswirtschaftsminister sei sich bei seinem. Vorschlag bewußt gewesen, selbst Iden Enteignungs-beschluß nicht mehr .aufheben zu können, und habe nur eine . Zwischenlösung bezweckt, die sich auf die noch offenen Fragen bezogen'habe (Verwaltung und Nutzung des Grundstücks in . der Zwischenzeit, endgültige Festlegung der Entschädigungshöhe, Verzicht der Beklagten auf ihre Rechte aus dem Enteignungsbeschluß auf Weisung des Reichswirtschäf tsminis ters) V •-Die Enteignung selbst aber hätte nicht in Schwebe gebracht werden sollen und können, weil sie bereits vollzogen gewesen : sei..- Sei aber die-Enteignung bereits emit Zustellung des Bescheids vom 18. Februar 1941 wirksam geworden, so sei auch . nach diesem Zeitpunkt als dem spätesten maßgebenden der Wert der Entschädigung zu ermitteln (RGZ 131, 128). Der Erlaß des Landesministers des Innern vom 14V Februar 1950 habe sich nur auf die Fortsetzung des Verfahrens - wegen der Höhe -der Entschädigung oder auf eine' Weisung an 'die: Beklagte beziehen können, auf ihre Rechte, aus dem Enteignungsbe-s c hluß • zu v e r z i c ht er. „ . ifif§ Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen, weil das angefochtene Urteil insoweit die Grundsätze des Ent« nuhgsreo'hts verletzte Voraus sei bemerkt, daß das Berufungsgericht von sei nem Standpunkt aus die Klage hätte als unzulässig abweis mtisserio Denn wenn es die Auffassung vertritt, dem Entsc gungsfeststellungsbescheid vom Jahre 1941 sei durch das greifen des Reichswirtschaftsministers und die auf diesem beruhende Vereinbarung der Parteien der Boden entzogen w und der Bescheid des Landesministers des Innern vom Jahre 19'50 enthalte weder eine Feststellung der Entschädigung, noch bestätige er die frühere, so würde der Klage die be sondere Prozeßvoraussetzung des Art 14 Abs 3 S 4 GrundG i«V„ mit § 4 Abs 3 S 2 BehebungsVO fehlen. Indessen trif dies nicht zu, weil dem Berufungsgericht aus folgenden den nicht gefolgt werden kann, ,.... • Das'Rechtsgebiet der Enteignung von Grundeigentum w zunächst im wesentlichen nur landesrechtlich geregelt (hi Preußisches Gesetz vom 11, Juni 1874 /GS S 2217 i'.V» mit setz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26, li 1922 /GS S 211/). Die Reichsgesetzgebung hat jedoch sei 1919 in immer steigendem Maße Sondergebiete durch Entei Vorschriften erfaßt (vgl die Zusammenstellung bei Queckemann, Reichs-Enteignungsrecht, 2ä Aufl, Inhaltsübersicht), Im allgemeinen hat sie sich dabei darauf beschränkt, die Setzungen der Enteignung und einzelne Fragen teils sachii teils verfahrensrechtlichen Inhalts zu regeln, soüaß er auf die landesrechtlichen Enteignungsvorschriften .zurück greifen ist» Eine nahezu erschöpfende Regelung der reichs rechtlichen Enteignung enthielt dagegen die Erste VO zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Landbesc fung für Zwecke der Wehrmacht vom 21» Au (vgl jetzt auch. Baülandbeschaffungsgesetz vom 3« August 1953 - BGBl I; 720) o Für die Behebungsverordnung, deren Pcrtgeitung - jedenfalls für den hier in Betracht kommenden Zeitpunkt - schon oben unter I unter Hinweis auf die Stellungnahme des Senats,in BGHZ 3? 292 festgestellt worden ist (vgl auch § TI des IV. Teils Kap II Dritte VO des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom. 6, Oktober 1931 /RGBl I 537, 55/7 kurz: 3, Notverordnung und jetzt § 58 des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953, BGBl 1, 720);, trifft dies nicht zu., § 4 Abs 2 dieser Verordnung bestimmt, daß die Enteignung ohne besonderes Verfahren durch formlosen Bescheid an den'Eigentümer erfolgt. Die "Formlosigkeit" des Bescheids kann wohl nur in dem vorausgegangenen Verfahren gefunden werden. Denn § 4 Abs 3 verlangt Zustellung und damit Schriftform sowohl des Enteignungsbe-scheids als auch der "Festsetzung der Entschädigung", Quecke-Bussmann nehmen demgemäß an, daß.es sich um ein nahezu formloses Verfahren handelte (aaO S 18 unten, S 171 unten). Die wenigen .in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen setzen aber trotz dieser Formlosigkeit des Verfahrens die landesrechtlich entwickelten allgemeinen Grundsätze des Enteig-nungsrechts als auch hier geltend voraus. So bestimmt § 4 Abs 3 S 1, daß die Enteignung mit der Zustellung des 'Enteignungsbescheids an den Eigentümer wirksam wird, ohne zu regeln, worin die Wirksamkeit besteht, insbesondere wie sich der Eigentumsübergang vollzieht. Insoweit muß das jeweils in Betracht kommende Landesrecht ergänzend eingreifen, hier § 44 PrEnteignG, nach dem mit Zustellung des Enteignungs Beschlusses an Eigentümer und Unternehmer bzw, mit der zuletzt erfolgten Zustellung das Eigentum des enteigneten Grundstücks auf den D'nternehmer "übergeht". Nach allgemein herrschender Auffassung geht dabei das Eigentum am enteig- «te ■if" neten Grundstück nicht vom. bisherigen Eigentümer auf den . Unternehmer über;,, sondern erwirbt dieser durch Stäätsho-. heitsakt Originäres Eigentum» Die Wirksamkeit der Enteignung nach der Behebungsverordnung besteht also im Regelfal (vom Sonderfall des § 5 abgesehen) in dem zufolge Staats-' hoheitsaktes gemäß dem' Gesetz erfolgten originären Erwerb des Grundstückseigentums durch:das Siedlungsunternehmen, > für den kraft Sonderbestimmung des § 4 Abs 3 'S 1 ausschiieft||Mjf .... . . •. J . ..... ■ ■ ; . „ . . •' •_ . .... , lieh der Zeitpunkt der Zustellung an den Eigentümer maßge bend 'ist (BGHZ 3, 292 /2967)« Diese Rechtswirkung: kann JpHHI durch kein Rechtsmittel, auch durch keine Dienstaufsichts ** beschwerde gehemmt werden, da der Enteignungsbescheid insoweit unanfechtbar ist (§ 4 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2). Ihr so fortiger Eintritt wird auch nicht etwa durch § 2 der preußi^Bp sehen Verordnung zur Ausführung der Behebungsverordnung vom 14» Eebruar 1921 (GS S 315) verhindert, nach der der Bezirkswohnungskommissar 'das Grundbuchamt erst dann um die Eintragung des Erwerbers zu ersuchen hat, nachdem die fest- |||j gesetzte Entschädigungssumme gezahlt oder hinterlegt ist» SSM Denn der Eigentumsübergang vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs und seine Eintragung hat nur die Bedeutung einer Grundbuchberiohtigung» Von diesem am K März 1941 erfolgten Eigentumsübergang geht zwar auch das Berufungsgericht aus, wenn es meint, die Beklagte möge in der Zwischenzeit formell Eigentümerin des Grundstücks gewesen sein» In Widerspruch stehen damit aber seine weiteren Feststellungen, daß die Vereinbarung der Parteien die Wirkungen der Enteignung außer Kraft gesetzt habe, daß die Frage, ob die Enteignung bestehen bleibe, in der Schwebe geblieben sei und daß eine künfti Entscheidung der Aufsichtsbehörde das Enteignungsverfahren aufheben könne» Die dinglichen Wirkungen der vollzogenen Ent •eignung konnte aus rechtlichen Gesichtspunkten weder die fo los geschlossene Vereinbarung der Parteien noch - von unten noch zu erörternden Ausnahmefällen abgesehen - irgendeine Entj | .' ; vV Scheidung der Aufsichtsbehörde aufheben. Nach dem preußischen Enteignungsrecht sollte zwar die Enteignungserklärung des § 32 auch in der hier in Betracht kommenden Zeit (1941) der befristeten Beschwerde des § 150 Abs 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-behörden vom 1. August 1883 (GS S 237) unterliegen, durch deren Erfolg allerdings auch die bürgerlichrechtlichen Folgen der Enteignung rückgängig gemacht werden (vgl Minister für öffentliche Arbeiten in PrVBl 33? 392; -aiA.: Eger, 3» Au fl, § 32 Bern 246 Nr 12 8 353/354; Meyer, 3. Auf1, § 32 Bern 3; Seydel, 4» Auf1, § 32 Bern 3 gegen Kcffka, 2. Aufl, § 32 Note • 26). Die Behebungsverordnung schließt eine Anfechtung aber . gerade aus. Eine solche wird auch nicht durch die Verordnung 165 der Britischen Militärregierung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone eröffnet, da die Generalklausel der Verordnung Nr 141 keine rückwirkende Kraft hat (Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit iVd„ Britischen Zone, 2. -Auf1, § 120 S 627; BGHZ 4, 77 /82/ und 302/3097)» Bas hier in Betracht kommende Enteignungsrecht läßt auch sonst keine Aufhebung einer vollzogenen Enteignung, zu, deren burger-lichrechtliche Folgen, hier des Eigentumsübergangs am enteigne ten Grundstücke, nur durch selbständige bürgerlichrechtliche Übertragungsakte nach §§ 873 ff-BGB rückgängig gemacht werden können. Wenn § 42 PrEnteignG ein Rücktrittsrecht des Unternehmers versieht, so kann er dieses nur'vor Zustellung des Enteignungsbeschlusses ausüben (§§ 32, 44). Bie in § 2 der Preußischen zweiten Verordnung zur Ausführung der Behebungsverordnung vom 2. Mai 1925 (GS S 55) vorgesehene Wiedereinweisung des Eigentümers durch Verwaltungsakt in den Besitz des Grundstückes, das nicht innerhalb der.in § 1 gesetzten Frist bedingungsgemäß' verwendet' worden' ist’/' betrifft nur die vorläufige Besitzeinweisung des Unternehmers gemäß § 5 der Preußischen 23 - Ja ■m (ersten) Verordnung zur Ausführung der Behebungsverordnung vom 14° Februar 1921 (GS S 315) .vor vollzogener Enteignung, Auch-..der in § 12 des IV„ Teils Kap II der 3« Notverordnung dem Enteigneten für den Pall eingeräumte Anspruch auf Rücküb er ei gnur.g des Grundstücks, das nicht innerhalb'der dort vorgesehenen Fristen für die Zwecke dieser Verordnung verwendet worden ist, wird nicht etwa durch einen die Enteignung aufhebenden Verwaltungsakt verwirklicht, sondern ist als bürgerlichrechtlicher Anspruch zu verfolgen (BGHZ 3, 292/2987; die einen abweichenden Standpunkt vertretende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in NJW 1952, 1430 sieht seine Durchsetzung im Verwaltungsrech' weg, also ebenfalls nicht durch Verwaltungsakt vor)<, Dabei ist noch zu erwähnen, daß nach § 11 A.bs 2 dieser Verordnung zwar die Vorschriften der §§ 4 und-5 BehebungsVO auf die Enteignung sinngemäß Anwendung finden, nicht aber umgekehrt § T2 für den Anwendungsbereich der Behebungsverordnung gilt. Ein durch eine Entscheidung des Reichswirtschafts ministers oder später der Landesregierung Schleswig-Holstein etwa veranlaßter Verzicht der Beklagten auf die Enteignung hätte mithin für sich allein nicht bewirken können, daß das Grundstück ins Eigentum des Klägers zurückfiel„ Diese Rechts) Wirkung hätte vielmehr eine Übereignung nach den Vorschrifte des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfordert» Allenfalls hätte ein bloßer formloser Verzicht der Beklagten dem Kläger die Grundlage für eine Tabularersitzung nach § 900 BGB gewährt, da er ja zunächst noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war Auch in diesem nicht praktisch gewordenen Palle hätte sich der Rückerwerb seines Eigentums weder durch staatlichen Ver waltungsakt, noch durch die bloße Verzichtserklärung der Beklagten, sondern nach den bürgerlichrechtlichen•Bestimmungenj| des Gesetzes vollzogen;» Die Auffassung des Berufungsgerichts' vor dem Erlaß des Landesministers des Innern vom 14» Februar! I! 1950 habe es an einer vollwirksarnen Enteignung gemangelt, is| also rechtlich nicht haltbar» Vielmehr war diese Enteignung’;! 24 - '• ' '.KfrMt ■’•' - •-••• • ' f' : ' 4 * Vy '.''''cyiuä&y,. -; > '/• • , < '•'//'I'/', r 'j «‘ I* •• ... ; «£;; ' ' !!' ' : i den Bestimmungen der BehebungsverOrdnung gemäß am 1 ., März .1941 voll wirksam geworden. Dieser Tatsache trugen auch die Verlautbarungen beider mit der Sache befaßten Regierungsstellen Rechnung, Der Reichswirtschaftsminister brachte das mit der etwas unbestimmten Fassung zu dem Ausdruck, "andererseits sei die'Angelegenheit aber schon soweit gediehen, daß eine gänzliche Annullierung gewisse Schwierigkeiten bereite". Der Landesminister des Innern stellte andererseits in dem eben erwähnten Erlaß u.ä. fest, "das Enteignungsverfahren sei bis zu dem Ausspruch der Enteignung durchgeführt". In der Schwebe blieb nach alledem auf Grund der Einigung der Parteien vom Jahre 1942 hur das Berufungsverfahren wegen der Entschädigung und die Frage, ob die zuständigen Regierungsstellen die Beklagte veranlassen würden, die Wirkungen der Enteignung'des Klägers durch Rückübertragung des Grundstücks-ei geh turn's wieder zu beseitigen. Beide Gesichtspunkte konnten die Wirksamkeit der bereits am 1, März 1941 vollzogenen Enteignung ebensowenig beeinträchtigen wie die weitere Vereinbarung der Partei er. dem Kläger, .sollten bis auf weiteres Besitz und Kürzungen des Grundstücks verbleiben. Der Enteig-nungsbescheid vom 18. Februar .1941 war ohne Vorbehalt ergangen, Wach preußischem Enteignungsrecht würde er mithin, die Besitzeinweisung in sich schließen (§ 32 Abs 2 PrEnteignG; vgl auch die Regelung des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 - PreußGS 8 211). Auch wenn man diesen enteignungsrechtlichen Grundsatz mit Rücksicht auf das Schweigen der Behebungsverordnung hier nicht anwenden will (so Quecke-Bussmann, aaO S 178 mit Rück-' sieht auf die Fassung von § 11 3, Not VC IV. Teil Kap II), würde der Mangel der Besitzeinweisung der Wirksamkeit der Enteignung nicht entgegenstehen, sondern eine Präge ihrer ■Vollstreckung - notfalls nach Erwirken eines bürgerlich-rechtlichen Titels - sein. Die nachträgliche Vereinbarung 25 fe • m' . ;:: flätü der Parteien, daß der Beklagten Besitz und Nutzungen des Grundstücks bis auf weiteres verbleiben sollten, konnte 'die Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Aktes der Ent eignung auch nicht teilweise wieder aufheben, sondern nur bürgerlich-rechtliche Wirkungen» Mit Rücksicht auf v stehende Ausführungen braucht auch nicht dazu Stellung ge nommen zu werden, aus welchen besonderen Rechtsgründen d Reichswirtschaftsminister und später der Land, es minist er d Innern in der Lage gewesen wären, der Beklagten als einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung’ bürgerlichrechtli Form durch einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt Anweisung zu geben, die ihre bürgerlichrechtlichen Bel berührt hätte» Abzulehnen ist mithin die Auffassung, das ’Entei fahren sei erst mit einem konstitutiven Verwaltungsakt Landesministers des Innern vom 14« Februar 1950 oder gar nach dessen Einspruchsentscheidung zürn Abschluß gebracht den» Hinsichtlich der Enteignung selbst beseitigte dieser laß lediglich die Ungewißheit, ob die Beklagte veranlaßt den würde, die Wirkungen der Enteignung durch bürgerlichrechtlichen Akt rückgängig zu. machen» Wurde diese Ungewiß in dem Sinne entschieden - wie geschehen -, daß es bei de Enteignung verbleiben soll'te, dann wurde diese nicht etwa erst im Jahre 1950 endgültig vollzogen» Vielmehr wurde nur klargestellt, daß die Enteignung und zwar die bereits im Jahre 1941 voll wirksam gewordene in ihren Recntswirkunger nicht wieder "aufgehoben’!, werden sollte» An dieser rechtlichen Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, daß' der Reichswirtschaftsminister im Jahre 1942 mit seiner Be fugnis rechnete, das Enteignungsverfahren nachträglich wie der aufheben zu können, eine Auffassung, die der Landesmi-nister des Innern im Erlaß vom 14» Februar 1950 lediglich berichtend anführt, ohne seihst Stellung zu nehmen, was nach'der von ihm getroffenen Entscheidung nicht nötig war. Der vorstehenden rechtlichen Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß die Parteien noch in späterer Zeit über einen "freiwilligen Verkauf" des Grundstücks durch den Kläger an die Beklagte verhandelt haben» Ein solcher konnte nicht in Betracht kommen, da die Beklagte das Eigentum bereits erworben hatte» Die Verhandlungen konnten sich nur auf die Höhe der Entschädigung beziehen« Eine falsche rechtliche Beurteilung durch die Parteien konnte die Hechtswirksamkeit der seit 1941 wirksamen Enteignung nicht beseitigen» Das Berufungsgericht laßt ferner dahingestellt, ob etwa die vom Regierungspräsidenten am 18» Februar 1941 ausgesprochene Enteignung als fehlerhafter Verwaltungsakt dem freien . Widerruf des Reichswirtschaftsministers oder später des Landesministers des Innern unterlag» Der erkennende Senat hat im Urteil vom 31» Oktober 1952 - V ZR 153/51 - (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, Nr 2 zu WeimVerf Art 153 = NJW 1953, 582 auszugsweise) bereits ausgesprochen, daß Verwal--tungsakte, die'einen Dritten ■ (hier■die Beklagte) begünstigen, .grundsätzlich nicht widerruflich sind, wenn nicht besondere' 5Ausnähmegründe das Gegenteil rechtfertigen» Der IV» Zivilsenat hat den Widerruf im Palle der Gesetzwidrigkeit auch dann zugelassen« wenn der Verwaltungsakt Rechte dritter' Personen begründet hat (BGHZ 1» 223)« In diesem Falle handelte-es sich darum, daß die Beschlagnahme eines Kraftwagens wider- i • rufen worden war, weil ihre Aufrechterhaltung mangels gesetzlicher ' Grundlage rechtlich nicht vertretbar gewesen sei» Hier hat der IV» Zivilsenat die Auffassung vertreten, der Widerruf könne nur im Verwaltungsrechtswege angegriffen werden und müsse vom ordentlichen Gericht grundsätzlich als gültig.. behandelt werden, s owe it is eine 'Rechtsunwirksaipkeit »• nicht offen erkennbar sei«, Im Urteil vom 29» Januar 1953 ~ III ZR 135/52 - hat der III« Zivilsenat einen, fehlerfreien, einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt ebenfalls als grundsätzlich nicht widerrufhar bezeichnet, den Widerruf aber dann zugelassen, wenn das Verfolgen der erlangten Rechte gegen Treu und Glauben verstoßen würde (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr 3 zu VerwRecht - Allg /VerwAkt-'f Wider ruf7*== NJW 1953, 787 = MDR 1933, 225) V Hier handelte es sich um beamtenrechtliche Bezüge» Von besonderen, im Stre; falle nicht gegebenen Ausnahmetatbeständen abgesehen unterliegt der begünstigende Verwaltungsakt nur im Ralle seiner' Gesetzwidrigkeit dem Widerrufe» Dem Vortrag des Klägers ist. nicht zu entnehmen, daß die im Jahre 1941 ausgesprochene Eni eignung gesetzwidrig gewesen sein könnte» Ein .bloßer Ermessensfehler des Regierungspräsidenten bei Anwendung der Behebungsverordnung würde, noch keine Gesetzwidrigkeit der Enteignung zur Folge gehabt haben» Selbst wenn man aber der Auffassung des Klägers folgen wollte, die während des letzten Krieges gegen ihn ausgespro-.-, ebene Enteignung habe mit Rücksicht auf die damalige Unmög-, lichkeit einer Bauausführung in so hohem Maße dem Sinn und ■Zweck der BehebungsverOrdnung widersprochen, daß sie als il "gesetzwidrig" anzusehen.sei, würde ihre Wirksamkeit nicht gehemmt gewesen sein» Denn der Reichswirtschaftsminister hat es im Dienstaufslchtsverfahren -zur Vermeidung von Verwaltungsarbeiten unter den damaligen Kriegsverhältnissen gerade abgelehnt, zu entscheiden und den-Parteien anheimgegeben, eine Zwischenregelung zu treffen» die den Rechtsbestand der Enteignung nach dem oben Ausgeführten nicht berührte» Eine konstitutive Verwaltungsentscheidung - nur eine solche hätte - wenn überhaupt - dem Enteignungsbescheid, die Wirksamkeit entziehen können hat der Reichswirtschaftsminister sonach nicht getroffen» Seihe bloße Bereitwillig- i lceit allein, die Angelegenheit in einem späteren Zeitpunkt noch zu prüfen, konnte- jedenfalls den bereits''gemäß § 4 Alas'3 Satz 1 BehebungsVO eingetretenen Rechtsbestand der Enteignung nicht beeinträchtigen. Daher ist die Enteignung des Grundstücks des Klägers,selbst dann, wenn man die' Möglich- 1 keit ihres Widerrufs bejaht, bereits, im Jahre 1941 unbeschadet des .noch unerledigten Verfahrens über die Höhe der Entschädigung rechtswirksam abgeschlossen gewesen. Für die Bewertung des Grundstücks zur Festsetzung der .Entschääiguhg sind daher die allgemeinen Enfceignungsgrunct-sätze anzuwenden« Danach ist der Tag der Zustellung des Ent-schädigungsfeststellungsbeschlusses, im Falle vorausgegangener Besitzüberlassung aber deren,Zeitpunkt maßgebend (RGZ 102, 193 /T9J7; 1301 367 /3697; 151 ? vl 25 ^12^; !1 55, 61 /ß37) * Wenn die Rechtsprechung dabei der vorläufigen Besitzeinweisung nach §"16 PrEnteignG oder § 6 des,Gesetzes.über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 261 Juli 1922 (hier wäre § 5,der Preuß I AusfVO z Behebungsverordnung vom 14. Februar 1921 in Betracht gekommen) eine den Zeitpunkt bestimmende Bedeutung beimißt, so ist daraus nicht etwa der Gegenschluß zu ziehen, daß auch eine Besitzeinweisung, die ausnahmswei- • se erst nach erfolgter Enteignung vorgenommen wird, .zu einer entsprechenden Hinausschiebung des maßgebenden Zeitpunktes führen könnte. Denn der Tag der Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses soll für die Wertbestimmung spätestens in Betracht kommen. Für den Geltungsbereich der Behebungsverordnung ist dabei noch zu beachten, daß nach § 4 Abs 2 der Enteignunsbescheid selbst auch in Höhe der Entschädigung zu bestimmen hat. Im Gegensatz zur Auffassung des' Berufungsgerichts ist daher die Entschädigung des Klägers nicht nach dem Tag der Besitzüberlassüng (1. Juni 1950), sondern nach dem der Zustellung des Bescheids vom IS. Februar 1941 (1. März 1941) festzusetzen. m . ■ &i’ Dieses Ergebnis konnte auch nicht durch die Ver barung der Parteien vor: Jahre 1942 geändert werden, indem man diese etwa nach § 242 BGB in dem Sinne auslegt, ihr Wille sei mit Rücksicht auf die anhängige, aber ruhende Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers dahin gegangen, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung auf den späteren Zeitpunkt der Entscheidung der Aufsichtsbehörde abzustel lern Die Enteignung selbst ist ein öffentlichrechtlicher staatlicher Hoheitsakt, der bürgerlichrechtliche Folgen zeitigto Zwar sind die Parteien nach § 26 PrEnteignG berechtigt, sich über die Höhe der Entschädigung schon im Enteignungsverfahren zu einigen (vgl auch § 16), wie sie sich auch bei Anrufung des Gerichts darüber vergleichen können« Es ist kein Grund ersichtlich, diese Befugnisse der Beteiligten im Verfahren nach der Behebungsverordnung auszuschließen» Eine solche Einigung ist aber in dem Abk men vom Jahre 1942 auf Vorschlag des Reichswirtschaftsministers nicht enthalten« Besteht Streit über die Höhe der Entschädigung wie im vorliegenden Falle und beschnei tet eine Partei den Rechtsweg, dann ist das Gericht an die Bestimmungen und Grundsätze des Enteignungsrechts ge bunden. Auch § 16 PrEnteignG geht davon aus, daß sich die Parteien entweder in vollem Umfange über die Entschädigung einigen oder die Festsetzung den Bestimmungen des Erites gemäß 'Vornehmeü lassen« 'Die Elemente der Entstehung des’"EAtsc^ädigungsanspruchs sind somit wegen ihrer öffentlichrechtlichen Natur der Verfügung der Parteien entzogen« Ihre Befugnis, sich wegen der Entschädigung zu vergleichen, kann nicht dazu führen, das Gericht zu einer anderen Festsetzung als sie dem öffentlichen Ent eignungsrecht entspricht zu zwingen« Es braucht daher nicht noch geprüft zu werden, ob das Revisionsgericht eine solche vom Tatrichter nicht vorgenommene Auslegung der Ver einbarung der Parteien vom Jahre 1942 als einesIndividu Vertrags von sich aus e 30 V. ■ ill®/ ■.' ■.: , Die vom Berufungsgericht auf den i. Juni 1950 abgestellte Bewertung des enteigneten Grundstücks kann also die Pest- ' Stellung des Klaganspruchs mit weiteren -,50 DM je qm nicht . rechtfertigen, Für den maßgebenden :i. März 1941 trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen. Der Senat sieht sich nicht m der läge, diese Feststellung von sich aus zu ergänzen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu^erneuter .Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuverweisenc Bei der erneuten Beurteilung wird das Berufungsgericht BG-HZ 6, 91 ,ihui:berücksichtigen'1 daß "die Hö- he der Entschädigung für die Enteignung.von Grundstücken' durch den vpreiss:'tobr;:beeinfHßt;! ist/ Die angeführte Entscheidung betrifft ..zwar, einen späteren Zeitpunkt, doch gelten ihre Ausführungen für den vorliegenden Pall sinngemäß (vgl , Gesetz zur Durchführung des VierJahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die'Preisbildung -'vom 29= Oktober 1936 /RGBl I, 92?7 und Fünfte Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Reichskommissars' für die Preisbildung vom 6» Oktober 1937 /Deutscher Reichsanzeiger Nr 238, Pfundtner-Neubert, m e. 78 a S 9/). An dieser Auffassung halt der Senat trotz der abweichenden Beurteilung des Oberlandesgerichts Celle fest (MDR 1953, 371 = KJW 1953, 547 vgl hierzu Rößler, NJW 1953, 1309 und Dickertmann, NJW 1953? 1954), dessen Gedankengang hier schon deshalb nicht gefolgt werden kann, weil der Klaganspruch nicht nach Art 14 GrundG zu beurteilen ist. Im übrigen bedeutet die Berücksichtigung der Preisstopbestimmungen nicht, daß die dem Gericht obliegende Feststellung der Höhe der Entschädigung praktisch der Preisbehörde überlassen wird» Deren Stellung- nähme hat für das Gericht nur die Bedeutung eines Beweis mittels und ist wie jedes andere frei zu würdigen» Insbe sondere schließt die Äußerung der Preisstelle nicht etwa .eine weitere Beweiserhebung und eigene Prüfung seitens des Gerichts aus (vgl entsprechend auch Beschluß des Bun desgerichtshofs vom.27» Januar 1953 - V BLw U ■Recht'dLandw 1953 ? 110)1 Dagegen ist der Angriff der Revision gegen die währ rechtliche Behandlung des dem Kläger zuzubilligenden Ans durch das Berufungsgericht unbegründet» Von seinem Stand punkt aus? der die Entschädigung des Klägers nach dem W te des enteigneten Grundstücks vom 1« Juni 1950 - also einen nach, der Währungsreform des Jahres 1948 liegenden Z punkt - bestimmt? kommt eine Umstellungsfrage überhaupt ni in Betracht» Der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs £ eines einheitlichen Anspruchs durch das- Reichsgericht ent sprechend (RGZ 74? 28!; 119?' 362) ermittelt das Berufungs gerächt - seiner Auffassung gemäß folgerichtig - den Betr der dem Kläger insgesamt gebührenden Entschädigung auf den i» Juni 1950 einheitlich in deutscher Mark» Hat aber die Pestsetzung nach dem Werte des Grundstücks' vom 1» Marz 19 zv erfolgen? sc stellt sich die Frage? ob die Gesamten!--Schädigung in Reichsmark zu ermitteln und alsdann nach der Währungsgesetzgebung umgestellt ist oder ob auch in diesem Falle mangels endgtiltiger Festsetzung vor dem Währungssti tag der Gesamtbetrag von vornherein in deutscher Mark fest zusetzen ist» Der erkennende Senat hat in BGHZ 6? 91 ausge sprechen? der Entschädigungsanspruch des Enteigneten sei ; dann eine Reichsmarkforderung.und unterliege als solche der Umstellung im Verhältnis -10% 1 nach § 16 UmstG? wenn die Enteignung selbst vor dem. Währungsstichtag durchgeführt worden ist» Dieser Enteignung lagen das Gesetz über die N y y. 32 ;f§g|§ "• •• : 1"' ' | ■ •.: * ')■ m mm /■;;! 1 gestaltx;rig deutscher Städte vom 4. Oktober i937 (RGBl I, 1054) und die Verordnung über die Umgestaltung der Hauptstadt dei Bewegung vom 15. März 1939 (RGBl I, 492) zu-Grunde» Dabei waren das bayerische. Gesetz über die Enteignung zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit vom 1» August 1933 (GVB1 S 2.7) und zufolge dessen Verweisung das bayerische Zwangsabtretungs-gesetz vom 17. November 1837 (GVB1 S 109) anzuwenden» Die. Enteignung war im Jahre 1943 durchgeführt worden, ohne' daß eine Entschädigung festgesetzt worden war. Dies geschah erstmalig nach der Währungsreform des Jahres 1948, wobei die Verwaltungsbehörde den ermittelten Betrag in vollem Umfange in Deutscher Mark festsetzte. Der Unternehmer erreichte mit seiner Klage die Umstellung des an sich geschuldeten Reichsmarkbetrages im Verhältnis 10:1 in. Deutsche Mark.. Andererseits hat der III. Zivilsenat in BGHZ'7; 96 entschieden,, der Anspruch auf Entschädigung in Geld für eine enteignende Beschlagnahme von 'Waren auf Grund des § 21 EVG, die vor der Währungsreform durchgeführt worden sei, unterliege nicht der Umstellung durch das Umstellungsgesetz, sondern sei nach dem vollen jetzigen Wert der Waren von vornherein in Deutscher Mark festzusetzen. Ein weiteres Urteil des erkennenden Senats vom 8. Eebruar 1952 - V ZR 120/50 - (abge-druckt bei Neufang, Grundstücksenteignungsrecht, Anlage 14 S 201) betrifft dagegen den hier nicht in Betracht kommenden Pall, daß eine bereits vor dem Währungsstichtag endgültig festgesetzte Enteignungsentschädigung vom 21. Juni 1948 weder bezahlt noch rechtswirksam hinterlegt worden warc Im Beschluß vom 16» November 1953 - GSZ 5/53 - (BGHZ 11, 156) hat der Große Senat für Zivilsachen ausgesprochen, der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 26 Abs 3 RLG sei einer Umstellung im Verhältnis 10:1 nicht zugänglich, ■ ■ * -v:,; . I Er stellt diesen Anspruch seinem rechtlichen und wirtschaf liehen Gehalt nach einen bürgerlichrechtlichen Schadenser-satzanspruch in den wesentlichen Zügen gleich. Wie dieser sei er auf den vollen Ausgleich des dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteils gerichtet. sodaß der Geschädigte hei einem Sachverlust den Betrag verlangen könne, den er aufwenden müsse, um sich im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung oder im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung eine gleiche Sache zu beschaffen» Im Zusammenhang damit führt der Große Senat für Zivilsachen aus, er teile nicht die Ansicht, daß die Ansprüche aus § 2.6 Abs.3 RLG rechtlich Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs seien» Er spricht jedoch1 aus, er würde auch dann nicht zu einer anderen um-. steilungsrechtlichen Beurteilung gelangen, wenn man die Ansprüche als solche auf öffentlichrechtliche Entschädigung wegen Enteignung ansehen würde, und würde also in diesem Palle der Rechtsauffassung des III „, nicht des V» Zivilsenats beitreten« Denn auch diese.Ansprüche unterschieden sich ihrem Wesen nach umstellungsrechtlich nicht grundlegend von den Schadensersatzansprüchen, wie si das bürgerliche Recht wegen Verlustes oder Beschädigung ei-ner Sache gewähre« Beide Arten von Ansprüchen zeigten vielmehr gemeinsame Grundzüge, möge auch die Verschiedenheit der zu regelnden Lebensgebiete in mehrfacher Hinsicht zu einer verschiedenen rechtlichen Behandlung geführt haben und möge man auch mit'dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 10« Juni 1952 (BGHZ 6, 270 /295.7) und mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zurklassi-sehen Enteignung anerkennen, daß die Enteignungsentschädig# gung nicht einfach eine Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sei, die unter allen Umständen sämtliche Vermögenseinbußen des Betroffenen in Gegen- m ■ m fl 34 wart und Zukunft umfasse, fas nötige zu einer gleichen umstellungsrechtlichen Behandlung beider Ansprüche, so daß auch der Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nicht nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umzustellen sei,. Der erkennende Senat schließt sich nach erneuter Prü-•fung der Präge ..den vorstehend angeführten 'Grundsätzen an,.. Ist eine Enteignung'vor der Währungsreform' des Jahres 1948 durchgeführt worden? die Pe tsetzung der Entschädigung unterblieben, dann ist diese von vcrnnerein in Deutscher Mark zu ermitteln., so' daß' die'.Pestsetzung einer ■Reichsmarkforderung und deren'Umstellung überhaupt nicht in Betracht kommt. Entsprechendes galt .aber.;auch dann,' .-wenn: vor der Währungsre-form zwar eine Festsetzung s tat tgef under. hat, das Gericht [aber auf die Klage d es "fht eigne ten zu d ein "Ergebnis/ kommt? die "Entschädigungssumme' müsse, erhöht werden. Im vorliegenden fälle dst der im 'Jahre 1941 -festgesetze Teil der Gesamtentschädigung bereits bezahlt und außer Streit. Gleich- wohl ist nach .dem schon oben a'/ Uhrten Grundsatz der Ein- heitlichkeit des Entschädigungsanspruchs dessen Gesamtbetrag in Deutscher Mark neu festzusetzen und sodann unter Abzug des Nennbetrags des bereits festgestellten, von der Beklagten nicht angegriffenen Teiles der dem Kläger noch zustehende Betrag zu ermitteln. Daran ändert auch der Um-; stand1nichts, daß die Gesamtbemessung nach einem weit vor dem Währungsstichtag liegenden Zeitpunkt, hier nach dem Worte: deö Grundstücks am 1 . März 194-1 stattzufinder. hat« Aue diesen Gesichtspunkt berücksichtigt der Große Senat für Zivilsachen im angeführten Beschluß, . indem er in der Notwendigkeit-, den Verkehrswert-des enteigneten Grundstückes nach einem in der Vergangenheit liegenden:Zeitpunkte zu beurteilen, kein Hindernis sieht, diejenigen Währungsmaßstäbe anzu- 11 üo ;1 v 1 fcAU S0M. <■■■ <: ' wenden, die bei der Feststellung.der Entschädigung zur Ver fügung stehen, und insoweit auch Veränderungen der (umsteh -lungsrechtiichen) Verhältnisse bis zu dem Abschluß der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen» Pas Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Prüfung und Ermittlung der dem Kläger nach dem Werte des ent-eigneten Grundstücks am 1» März 1941 noch zu gewährenden Entschädigung deren Betrag nicht in Reichsmark festzustellen.und dem Verlangen der Revision gemäß im.Verhältnis 10hl in .Deutsche Mark umzustellen, sondern ihn von vornherein in Peutscher Mark zu bemessen haben» Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht zu übertragen» Pr» Tasche Dr.vc Normann Schuster Pr» Oechßler Pr». Großmann V. ■ * tätest ‘ -Oh-: „ •; ,,;/■--* ■: >r *#**>'" ymkii-Mm ;