Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Mai 1952 unter,Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»’Br. Pritsch und der Bundesrichter 1)1% KUckingnaus * Dr. Masche, Br-° Heck und Ir, Oechßler für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München9vca 23c Pebruar '951 wird auf .ihre Kosten zuritekgev;leseh, Die Beklagten sind in ,allgemeiner Gütergemeinschaft des 'bürgerlichen R e c h t s £ ige n t Um er einer’lä nd v; 1 r t s c h aft-liehen Besitzung in Aubing bei Lunchen* die unter dem Reichserbhöfgesetz Erbhof warc Durch Beschluss des Oberbürgermeisters von Lunchen von 10« Februar 1943 wurden-vier zu der Besitzung gehörende Porzellen mit einem Flächengeholt von insgesamt 1,097 ha zu Gunsten der Deutschen Reichsbahn enteignet; die Beschwerde' der Beklagten Wurde durch Bescheid des Regierungspräsidenten von 7» April 1943 rechtskräftig verworfen« Die Enteignung wurde ausgesprochen auf Grund des Gesetzes über die-Neugestaltung.deutscher Städte vom 4» Oktober 1937 (RGBl I? Oktober 1937 bestimmt in Abs 1, dass die Enteignung gegen angemessene Entschädigung erfolge, die "in geeigneten Fällen ganz oder teilweise auch in Band (bebauten oder unbebauten Grundstudien) oder .in wiederkehrenden Leistungen gewährt werden kann, wenn diese Art der Entschädigung untc-r Abwägung der Belange des Enteigne-ten und des Enteignungcbercchtigten billig ist» Bei Erbhöfen ist die Entschädigung in Land"zu leisten, soweit eine Inanspruchnahme die Lebensfähigkeit des Erbhofes beeinträchtigt" o In Ausführung dieser-Bestimmung verfugte § 15 der' 70 über die ITeügestaltüng der Hauptstadt der Bewegung vom' 15c Härz 1939s "Seil Erbhofland enteignet werden, so , ' hat die jBnteignungsbehörde eine Entscheidung des Anerbeh-gerichts darüber herbeizufUhreny. wie weit durch die Ent- -eignung die Lebensfähigkeit des Erbhofs beeinträchtigt v/irdo" Eine solche Entscheidung beantragte der Landrat von liünchen mit Schreiben vom 10. September 1940 an das Anerbengericht beim Amtsgericht München für eine Reihe Von Erbhöfen, die durch die Baupläne der Reichsbahn betroffen wurdens darunter auch für den Erbhof der -Beklagten,,: Die.-' se Entscheidung ist nie ergangen; durch Beschluss vom Iv Dezember 1944 hat das Anerbengericht das Verfahren gemäss § 2 der ,2, Kriegsvereinfachungsverordnung für das Erbhofrecht von 27° September .1944 zurückgestellt,. Januar 1950 die von der Klägerin an die Beklagten für . -DU .feste-,: Die Gründe dieses Beschlus-' ses führen aus, dieser Betrag sei nach dem Gutachten der gehörten Sachverständigen und der Preisüberv/aohungsstelie angemessen;: da er inhaltlich ein Schadenersatzanspruch sei, unterliege er derAVährurigsumsteilung nicht; zwar sei vor dem Eestsetzungsbeschluss aber der Höhe nach nicht bestimmt gewesene V/ollte. Als • Reichs-nerkforderung sei die Entschädi gungsford er ung nach der allgemeinen Hegel des § 16 UnstGin Verhältnis von 10; 1 in reut sehe hark umzustellen t § 18 Abs- 1 Ilr '2 Um'stG- komme--schcn desv;egon nicht in Betracht, \v?e1r mit Atirksamterden der Enteignung das higentujni-c unabhängig von der Berichtigung des Grundbuchs - auf die Klägerin übergegangen sei,r;- Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung auf und erkannte nach den Anträgen der Klägerin,! Hiergegen wendet-sich die Revisionoder Beklagten,.mit der sie die Wiederherstellung des ersten Urteils beantragen. Revision richtet sich dagegen, dass das Berufungsurteil die Bntschädignngsforderung.-der . Beklagten als eine Beichsmarkforderung behandelt, die nach' dem Umstellungsgesetz umgestellt-werden- müsse 0'-Hi er zu hatte das Berufungsgericht äusgefuhrt; Da die Präge, ob die'Ent-; eignung die Lebensfähigkeit desuärbhofs der Beklagten ge-' fUhrde und deswegen eine Entschädigung in Land: stattfinden müsse , von Anerbengericht nicht" entschieden worden..sei, sei in Zeitpunkt des Abtretungsbäochlusses ungewiss gewesen, ob die Beklagten in Geld oder.in Land entschädigt-werden- müssten« Die Sonderregelung für Erbhöfe, die eine Entschädigung in. habe festgestsnden, dass eine Entschädigung in Land nicht mehr in Betracht könne, sondern,' entsprechend der allgemeinen Regel des Zwangs- -/abtretuhgsgese.tzes-Entschädigung in Geld zu leisten sei« Hfe Auffassung, dass nur eine GeldentSchädigung in Betracht kommt, ist hinsichtlich des .Zwangsabtretungsgesetzes zutreffend (Fergg S 29, Ann 31;aE; laferet S 114),.' ebenso hinsichtlich des Gesetzes über die Enteignung zu dem Zwecke der Arbeitsbeschaffung vom I« August.1933c Einsicht-lieh des Gesetzes Über die Heugestaltung deutscher Städte';, von 4« Oktober 1337 hat '.das' Berufungsgericht', übersehen, "dass ■ auch abgesehen, von der Sonderregelung für Erbhöfe, deren Weg- fall es zutreffend angenommen hat nein bostinr.it ist, dass die len ganz oder teilweise auch beuten Grundstücken) gewährt Entschädigung unter Abwägung aer .ne ge- • .. in 'Filler unbe~ iese Art der eigneten und des Enteignungsberechtigten billig ist« Diese Bestimmung hätte es such nach den Inkrafttreten des KRG IIr 45' zweifelhaft' erscheinen lassen können, ob die Beklagten überhaupt oder doch teilweise ■ in .'Land ; entschädigt werden. Sie ist jedoch' für Enteignungen zugunsten der deutschen Reichsbahn eingeschränkt worden durch die VO zur Burchführung des ReichsbahnG vom 5» Juli. 1939 (RGBl' I, 1213), die, soweit sie hier in Betracht kommt, durch das Gesetz des'Eirtschaftsrats über den .- Aufbau der Verwaltung für Verkehr '.vom 12. Die Klägerin, hat hierzu in der Klage vorgetragen, sie habe schon in den: vor' Erlass des Entschädigungsbeschlusses geführten Vo.rhand---1ungen mit den Beklagten stets darauf bestanden, zu einer Landentschädigung nicht in der Lage zu sein, die Beklagten seien damit einverstanden''gewesene-.Lie Beklagten haben dies, soweit ersichtlich, nicht bestritten, und auch im späteren Verlauf des .Rechtsstreits nicht geltend gemacht, dass - abgesehen von der SonderbeStimmung für Erbhöfe - eine Landen"~ Schädigung in Frage gekommen wäre« -Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, seit Inkrafttreten des KRG- 45 sei ausser' Zweifel gewesen-, dass die Beklagten in Geld, zu entschädigen seien. sf ■ '■‘fl Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten,...-dass die Höhe der zu bezahlenden Entschädigung schon vor Erlass des Beschlusses vom 31° Januar 1950 durch die in.Jahre 1943 vorgenommenen Erhebungen bereits feststand, jedenfalls aber 'objektiv feststellbar war. Dabei gellt das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der massgebende Zeitpunkt für die Bemessung des Grundstücks',vertes der Lag des Y/irksamwerdens der Enteignung war, in vorliegenden Falle also der Lag, an .dem der Beschwerdebeschluss ergangen ist (•?, April 1943)« Später eintretende.Umstände-bleiben'ausser Betracht (Pergg S 41 oben unter Hinweis auf BayObLG Z 32, 389; vgl auch RGZ 131, 125./128/) YE 8.70 PU angemessen war, stellt das Berufungsgericht'unter Billigung der Gründe; des Feöstellungsbesclilusses fest; gegen diese Feststellung bestehen keine rechtlichen;Bedenken die Parteien haben insoweit auch keine Einwendungen erhoben, in Zeitpunkt der Währungs r eform bestand also eine nnxschadi-gungsforderung der Beklagten in .dieser Höhe, mochte sie. der Anspruch aui die ant eignungsentschädigung sei der-'Umstellung in derselben Weise v;ie ein Cch?dcnsersatzanotrueh entzogen, Bern kann nicht gefolgt werden» Das Zwangsabtretungsgesetz von 1837 geht davon aus» dass den Enteigneten volle Entschädigung' zuteil werden müsse» Daraus ist geschlossen worden, dass der Entschädigungsanspruch des Enteigneten nach diesem Gesetz einen Schadens er s a t z a n s p ruc h nach §§ 249 ff EGB'gleichstehe (Pergg 3 38 Ann 1; S 29 Anm 31; Lnferet 8 86 unter e; BayObLG .31, 377), An der Gewährung Voider Entschädigung hat auch das Gesetz vom 1» August 1933 bis zu seiner Änderung durch das Gesetz vom 91 Dezember 1943 (GVB1 1944 S 1) festgehaltenr(Fergg S’70 unten; 3 72 Anm 3)o Denn'in vorliegenden Falle handelt es sich um eine Enteignung nach §10 des Gesetzes vom 4. Oktober 1937, und dort ist nur eine angemessene Entschädigung des Enteigneten vorgesehen (zu diesen Unterschied vgl RGZ 112, 189; 116, 268 /274/)c Für diesen Fall hat der Senat-bereits in einer nicht veröffentlichten Entscheidung.von In dieser Entscheidung ist besonders darauf n.ingewaes.en worden, dass ochadensersatzonsprüche‘ des bürgerlichen p.echts rogelhVpsig auf ,7 jederberste 11 ung des früheren Zustandes Gerichtet sind; soweit Geldentschädigungen vorgesehen sind, sind sie nur ein Kittelr dem Geschädigten auf dem schädigung des 'Enteigneten nicht das•"Herstellungsprinzip” des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Grunde; der Enteignete soll , durch die Entschädigung nicht in Stand gesetzt werden, etwa ein gleichwertiges - Ersatzgrundstück'zu beschaffen; vielmehr ist es Aufgabe der Entschädigung, dem Enteigneten- für die Eingabe seines Vermögens einen "ertausgleich zu -gewähren. Zu diesen Zwecke erhält der Enteignete einen Geldbetrag, der sich nach dem' wert des ''enteigneten' Grundstücks" im Zeitpunkt seiner Entziehung richtet,- Elir den'der öffentlich-rechtlichen Enteignung verwandten Pall der Beschlagnahme einer Sache nach § 26 KIG hat der Oberste Gerichtshof für die britische-Zone (0G1IZ 1, 228) ebenfalls ausgesprochen, dass der in § 26 Abs 3 RLG geregelte Ausspruch auf angenes- sene Entschädigung ein reiner Geldanspruch sei, dessen Höhe sich nach dem wert der beschlagnahmten Sache im Zeitpunkt, • ihres Verlustes richte und der demgemäss in Reichsmark.zu Der Oberste Gerichtshof hat diesen Anspruch in Gegensatz gestellt zu dem durch die Kriegs-Sachschädenverordnung gewahrten Anspruch auf Ersatz der (zukünftigen und daher unter Umständen in Deutscher l.lark erwachsenden)- T.Eecierhcrstellungskosten .(ebenso OLG Hamburg, Betrieb 1951 S 1011, allerdings für einen Pall, in dem die Entechadigurig nach 5 26 ^b"s 3 RLG schon vor der Uührungs-reform festgesetzt .worden wer; | entgegengesetzt IG läinciien liDB 1952,' 46; zur Auslegung der Kriegssäche chädenV0 vgl .auch: das zun Abdruck'"'in .’der Amtlichen SaHälUng vorgesehene Urteil des I. Zivilsenats von 5<d April 1952 I ZR 123/51)c .Ebenso hat der I» Zivilsenat des'Bundesgerichtshofs solche Schäden s e r e at z a n o prüche der .Unstellung nach § 16- UnstG unterworfen, '.die nicht die Ui ederbeSchaffung des , in Verlust geratenen Gegenstandes ermöglichen-sollen, sondern auf den Goldwert des;, Gegenstandes in einen bestimmten Zeitpunkt oder auf eine ziffernrllssig fest liegende Höchstgrenze abgestellt sind (ICA'Z 1, 52 für, Ansprüche aus .§§ 35? EVO) o derselbe Standpunkt wird für die Ansprüche aus § 430 HGB vertreten (Baunbach-Buüen, RGB p 430 Ann 5) 0 In derselben Dichtung' bewegt sich schliesslich auch eine ..'ntScheidung des IIo Zivilsenats zu: § 11 II.IV, wonach''bei Untergang' verniete-.w ter Baugeräte .an stelle des zur' Herstellung erforderlichen-Geldbetrages eine B a rent Schädigung gewährt•werden-muss;(auch hier gelangt das Gericht zu der Annahme einer der’Umstellung' unterliegenden Reichsmsrkverbindlichkeit des Bieters, da die parentSchädigung nicht dazu'bestimmt sei, dem Vermieter die v/ied erbe Schaffung der in Verlust geratenen Geräte zu. 2s darf nicht verkannt werden,' dass dieser .-Standpunkt-von der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts über die .•Berechnung der 2nteignüngs<*ntschüdigung im Palle einer Än- ' derung der'• Rührung'-'abweicht0 BiesefRechtsprechung gingvdahin, dass soar für die 'PestStellung des "ertes des enteigneten Grundstücks der Zeitpunkt-des1ligentunsübergangs oder der Besitz e mv; e i sung naesgebend ist ,; dass aber die Entschädigung • so festgesetzt werden muss, dass den Enteigneten dieser ert ■in der in Pcstsetzungszeitpunkt geltenden Uährung zukemmt:: i/p , dass lilr die Berechnung der Lntschädigungssuu"j:ie der Gelds tend zun des Urteils berücksichtigt wird? da er nur auf diese ..eise die Entschädigung'erhält, die ihn bei sofortiger Entschädigung zugcfloGsen wäre (RGZ 107,'; 228) r das Reichsgericht betont, dass insoweit der Schcdenscrsatzanspruch nach § 24-9 BGB und der «ertcnspruch wegen Entziehung oder Zerstörung einer Zache gleich zu behandeln seien-und der Enteignete ein gleichwertiges Ersatzmittel müsse snschaffen können; der : Augenblick der Auszahlung der 'Entschädigung •so viel an Kaufkraft .erhalten, wie er habe aufgeben müssen* Die innereBechtiertigung dieses Standpunktes liegt darin, dass der Enteignete zu Gunsten des Gemeinwohls gegen 0 einen Killen ' Vc rö g e n s 31 ü c 1 z e a u fge b e n m use, ' I n f olge des ge - ■ gen ihn v0rgenommenen Zwangs kann er sich nicht’vor den Böigen v/ülrrungsrechtlicher Vorgänge selbst schützen, etwa durch •,Vf e r t s i ch e rung s kl a us e lndurch Ausbedingung der Lei stung,; Zug -'um Zug, oder durch'Unterlassen der Veräusserung, falls ihm ■■■ ein anderer Gchutz unzulänglich scheint* Lie Gefährdung des ' .Enteigneten ist dadurch noch grösser geworden, dass, nach . Für Enteignungen nach.diesen Gesetz ist daher die Rechtslage eine andere als im Falle des Art-: I A des Zwangsabtretungs-gesetzes: Vollzog sich nach dieser Bestimmung der Eigentums Übergang erst dann! wenn der Alrtrezungsbeschluso rechtskräftig und die' Entschädigung gezahlt oder hinterlegt war, so fällt diese letztere Voraussetzung'bei änteighungen ;nacu den Gesetz vom 1. August 1933 ueggsc dass der Eigentums--: Übergang mit der Rechtskraft des EnteignungsbeSchlusses ohne weiteres eintritt. Daher ist den Berufungsurteil (darin:/ beizutreten, dass das Eigentum an den enteigneten Grundstücken schon vor der Jährungsreforn auf die Klägerin ubergegangen ist. Fass,es dabei auf die-Eintragung des Eigentums-Übergangs in Grundbuch nicht'ankommt, bwar schon für die -Enteignung gegen vorgängige Entschädigung nach Art I A des Zwangsabtretungsgesetzes anerkannt (Fergg S 685 Ie forei : S-I94 f); für das Verfahren .-nach-dem; Gesetz vom 1« August 1933 muss dasselbe'gelten'» Eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs 1 ITr 2 des ümstG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die von den Beklagten zu erbringende Leistung (sofern von einer solchen gesprochen werden .will), nämlich die 'Übertragung des Eigentums an die'Klägerin,sim-Zeitpunkt"der Währungsreform bereits//bewirkt war» Abgesehen davon kann eine entsprechende Anwendung des § 1.8 Abs 1 «llr 2 ÜmstG auf den Fall der'Enteignung überhaupt .nicht in Frage kommen; Gchc-n in der hoben erwähnten Entscheid' - dung von 80 Februar 1952 hat der Senat' ausgeführt,- dass diese Bestimmung in untrennbarem■Zusammenhang mit - § 20 Abs 1 ümstG stehe , wonach der Schuldner einer unter 5 18 Abs 1 llr 2 ümstG .fallenden Geldschuld bis zun 10« Juli 1948 vom Vertrage zu— •rücktreten konnte. Der Senat hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Unternehmer in den weitaus meisten Fällen dieses Hücktrittrecht aus tatsächlichen Gründen nicht würde ausüben können, jedenfalls dann nicht, wenn er schon vor der PestStellung der Enteignungsentschädigung eine vorläufige Besitzeinweisung erhalten und die von 'ihm geplanten Anlaren begonnen oder ausgeführt hat, was ihm die vcrlän-‘3 fige Besitzeinweisung gerade ermöglichen sollteo Infolgedessen verbietet sich die entsprechende:Anwendung des § 18 Abs -1 Kr 2 UmstG zu Gunsten des Enteigneten» Auch bei nochmaliger Prüfung hält der Senat an dieser Auffassung fest»- Abgesehen hiervon ist es aber auch nicht möglich,-die Enteignung von Grundstücken einem gegenseitigen Vertrage gleichzuotellen, wie es die in § 18 Abs 1 ITr 2 angeführten Rechtsgeschäfte (Kauf und Werkvertrag-); sind; die Enteignungsentschädigung ist nicht die Gegenleistung für die freiwillige Überlassung, sondern ein Ausgleich für die 'zwangsweise Entziehung des.enteigne ten Grundstücks; Leistung und Gegenleistung stehen nicht im Verhältnis der gegenseitigen Abhängigkeit, wie dies bei einem gegenseitigen Verträge vorausgesetzt wird» Vielmehr beschränkt sich nach Durchführung der Zwangsabtretung das zwischen den Parteien bestehender Rechtsverhältnis auf den Entschädigungsanspruch der Beklagten,''.Pie Revision nacht zwar geltend, dass eine derartige Zerreissung des Enteignungsverfahrens in zwei selbständige Abschnitte willkürlich und innerlich unbegründet sei. Durch den Übergang zu den Grundsatz-der nachträglichen Entschädigung hat der Gesetzgeber selbst das Enteignungsverfahren in zwei Teile gespalten» Nayh Durchführung des ersten Teils, der Enteignung selbst- bleibt nur noch der zweite Teil, die Festsetzung der Entschädigung, übrig, und das Schicksal des Entschädigungsanspruchs'ist von der Abtretung des:Grundstücks losgelöst, wie-umgekehrt die vollzogene Eigentumsübertragung durch das spätere Schicksal des Entschädigungsanspruchs nicht mehr berührt wird» unvereinbar nit Art 11 /Acs 3 GrundG, wonach die Entschädigung .unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit: und der beteiligten zu bestimmen sei» Dieser ..Gesichtspunkt greift nicht durch» nicht die HöheAder angemessenen Entschädigung ist .in Streit, sondern die’Anwendung des um-stellungogesetzcs auf den Entschädigungsanspruch» Als Be-satzungsrecht gehen die Rechtsnornen des Unstellungsgesetzes den deutschen Gesetzen, auch den Grundgesetz, vor» Der'Grundsatz der gerechten Entschädigung wird aber auch durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht berührt» Um gesunde GeldvorhÜltnisse herbeizufuhren, haben die i’ährungsreform-gecetze in grossen llaße bestehende Rechtsverhältnisse umge-sielten müssen; sie kennten dabei auch von scharfen Eingriffen in bestehende Rechte nicht Abstand nehmen» Dass dabei Unbilligkeiten in Häuf- genommen werden .mussten,' ist ebenso be-- -Rannt, -wie dass gerade die Umstellung von Reichsmark!or-derungen in Verhältnis 10:1 in Deutsche Hark zu besonderen.. Dass § 13 Abs 1 ITr 3 des UnstG für den vorliegenden lall nicht in Drage kommt, hat der Senat in der oben angeführten Entscheidung vom 8» Februar 1932 bereits ausgeführt» .
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I m N amen, d e 's V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
1o des Landwirts-Josef. N ■ 2 o' seiner Ehefrau Katharina; H beide in München-Lnchham-, .
Beklagten., Befufüngsbeklagteh and Revisi onsicläger ?
P r o z e ß b e v o 11 mä c h‘t i g t e r: Recht sanv/alt Ju stizrät
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gegen -
die Leutsehe Bundesbahn; vertreten durch die Eisenbahn-direkt Ion München,
Klägerin, 'Berufungsklägerin ,
und Revisiohsbeklagte,•
Prozeßbevcllmächtigter: Rechtsany/alt
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Mai 1952 unter,Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»’Br. Pritsch und der Bundesrichter 1)1% KUckingnaus * Dr. Masche, Br-° Heck und Ir, Oechßler
für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München9vca 23c Pebruar '951 wird auf .ihre Kosten zuritekgev;leseh,
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Die Beklagten sind in ,allgemeiner Gütergemeinschaft des 'bürgerlichen R e c h t s £ ige n t Um er einer’lä nd v; 1 r t s c h aft-liehen Besitzung in Aubing bei Lunchen* die unter dem Reichserbhöfgesetz Erbhof warc Durch Beschluss des Oberbürgermeisters von Lunchen von 10« Februar 1943 wurden-vier zu der Besitzung gehörende Porzellen mit einem Flächengeholt von insgesamt 1,097 ha zu Gunsten der Deutschen Reichsbahn enteignet; die Beschwerde' der Beklagten Wurde durch Bescheid des Regierungspräsidenten von 7» April 1943 rechtskräftig verworfen« Die Enteignung wurde ausgesprochen auf Grund des Gesetzes über die-Neugestaltung.deutscher Städte vom 4» Oktober 1937 (RGBl I? 1054) und die in,Ausführung dieses Gesetzes erlassene Verordnung über die Umgestaltung der Hauptstadt der Bewegung von 15» I.lärz 1939 (BGBl Ti 492)« Hoch § 14 dieser VO fand auf die: Enteignung von Grundstücken das bayrische Gesetz über die Enteignung zur Beschaffung von .Arbeitsgelegenheit vom' 1» August 1933 (GVB1 Bay S 22.7) Anwendung, das seinerseits für das an zuwend ende Verfahren auf das bayrische Zwengsabtretungsgesetz von 17. November 1837 )(GBl/1837 S 109 'ff) • verweist.
§ J.O des Gesetzes über die ileugVstaltung deutscher Städte vom 4. Oktober 1937 bestimmt in Abs 1, dass die Enteignung gegen angemessene Entschädigung erfolge, die "in geeigneten Fällen ganz oder teilweise auch in Band (bebauten oder unbebauten Grundstudien) oder .in wiederkehrenden Leistungen gewährt werden kann, wenn diese Art der Entschädigung untc-r Abwägung der Belange des Enteigne-ten und des Enteignungcbercchtigten billig ist» Bei Erbhöfen ist die Entschädigung in Land"zu leisten, soweit eine
Inanspruchnahme die Lebensfähigkeit des Erbhofes beeinträchtigt" o In Ausführung dieser-Bestimmung verfugte § 15 der' 70 über die ITeügestaltüng der Hauptstadt der Bewegung vom' 15c Härz 1939s "Seil Erbhofland enteignet werden, so , ' hat die jBnteignungsbehörde eine Entscheidung des Anerbeh-gerichts darüber herbeizufUhreny. wie weit durch die Ent- -eignung die Lebensfähigkeit des Erbhofs beeinträchtigt v/irdo" Eine solche Entscheidung beantragte der Landrat von liünchen mit Schreiben vom 10. September 1940 an das Anerbengericht beim Amtsgericht München für eine Reihe Von Erbhöfen, die durch die Baupläne der Reichsbahn betroffen wurdens darunter auch für den Erbhof der -Beklagten,,: Die.-' se Entscheidung ist nie ergangen; durch Beschluss vom Iv Dezember 1944 hat das Anerbengericht das Verfahren gemäss § 2 der ,2, Kriegsvereinfachungsverordnung für das Erbhofrecht von 27° September .1944 zurückgestellt,.
nachdem das ReichserbhofgeSetz mit den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen durch das Kontrollratsgesetz ITr 45 aufgehoben- worden war, setzte der Stadtrat der Landeshauptstadt i,lunchen, als zuständige Behörde durch Beschluss 'vom-.-31c Januar 1950 die von der Klägerin an die Beklagten für . die Enteignung der genannten Parzellen zu leistende Entschädigung auf 7.»870. -DU .feste-,: Die Gründe dieses Beschlus-' ses führen aus, dieser Betrag sei nach dem Gutachten der gehörten Sachverständigen und der Preisüberv/aohungsstelie angemessen;: da er inhaltlich ein Schadenersatzanspruch
sei, unterliege er derAVährurigsumsteilung nicht; zwar sei
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er mit der Feststellung der Abtretungspflicht entstanden,. vor dem Eestsetzungsbeschluss aber der Höhe nach nicht bestimmt gewesene V/ollte. man das Umstellungsgesetz anwenden, so* käme nur eine. Umstellung Irl in Betrachty denn das Eigen--tum an den enteigneten Grundstücken sei mangels Umschreibung
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nicht festgesetzt, aber berechenbar gewesen'.'. Als • Reichs-nerkforderung sei die Entschädi gungsford er ung nach der allgemeinen Hegel des § 16 UnstGin Verhältnis von 10; 1 in reut sehe hark umzustellen t § 18 Abs- 1 Ilr '2 Um'stG- komme--schcn desv;egon nicht in Betracht, \v?e1r mit Atirksamterden der Enteignung das higentujni-c unabhängig von der Berichtigung des Grundbuchs - auf die Klägerin übergegangen sei,r;-
nie Beklagten sind diesen . Vorbringen entgegengetreten und haben um Flagabneisung gehe ben0 ’
-Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung auf und erkannte nach den Anträgen der Klägerin,! Hiergegen wendet-sich die Revisionoder Beklagten,.mit der sie die Wiederherstellung des ersten Urteils beantragen. Die* Klägerin' hat geboten, das; Rechtsmittel; zurückzukeisen.
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Io.. Der Hauptangriff der. Revision richtet sich dagegen, dass das Berufungsurteil die Bntschädignngsforderung.-der . Beklagten als eine Beichsmarkforderung behandelt, die nach' dem Umstellungsgesetz umgestellt-werden- müsse 0'-Hi er zu hatte das Berufungsgericht äusgefuhrt; Da die Präge, ob die'Ent-; eignung die Lebensfähigkeit desuärbhofs der Beklagten ge-' fUhrde und deswegen eine Entschädigung in Land: stattfinden müsse , von Anerbengericht nicht" entschieden worden..sei, sei in Zeitpunkt des Abtretungsbäochlusses ungewiss gewesen, ob die Beklagten in Geld oder.in Land entschädigt-werden- müssten« Die Sonderregelung für Erbhöfe, die eine Entschädigung in. Land''zwingend vorgeschrieben habe, sei durch
das Eontrollrätsgesetz Hr 45 zusammen nit dem ganzen Eeichser'bhofrec.ht aufgehoben worden«-. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes (24» April 1347). habe festgestsnden, dass eine Entschädigung in Land nicht mehr in Betracht könne, sondern,' entsprechend der allgemeinen Regel des Zwangs- -/abtretuhgsgese.tzes-Entschädigung in Geld zu leisten sei«
• Der Entschädigungsanspruch der Beklagten wäre also 'vorder Währungsreform in Reichsmark zu erfüllen gewesene Es handelt sich daher um eine Reichsmarkforderung im Sinne . des § 13,Abs 3 ümstGü , ' ü
Hfe Auffassung, dass nur eine GeldentSchädigung in Betracht kommt, ist hinsichtlich des .Zwangsabtretungsgesetzes zutreffend (Fergg S 29, Ann 31;aE; laferet S 114),.' ebenso hinsichtlich des Gesetzes über die Enteignung zu dem Zwecke der Arbeitsbeschaffung vom I« August.1933c Einsicht-lieh des Gesetzes Über die Heugestaltung deutscher Städte';, von 4« Oktober 1337 hat '.das' Berufungsgericht', übersehen, "dass ■ auch abgesehen, von der Sonderregelung für Erbhöfe, deren Weg-
fall es zutreffend angenommen hat nein bostinr.it ist, dass die len ganz oder teilweise auch beuten Grundstücken) gewährt
Entschädigung unter Abwägung aer .ne
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.. in 'Filler unbe~ iese Art der eigneten und
des Enteignungsberechtigten billig ist« Diese Bestimmung hätte es such nach den Inkrafttreten des KRG IIr 45' zweifelhaft' erscheinen lassen können, ob die Beklagten überhaupt oder doch teilweise ■ in .'Land ; entschädigt werden. Sie ist jedoch' für Enteignungen zugunsten der deutschen Reichsbahn eingeschränkt worden durch die VO zur Burchführung des ReichsbahnG vom 5» Juli. 1939 (RGBl' I, 1213), die, soweit sie hier in Betracht kommt, durch das Gesetz des'Eirtschaftsrats über den .- Aufbau der Verwaltung für Verkehr '.vom 12. September 1948
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.(GVB1 VerV/iGeb' 95) aufrecht.' erhalten. worden ist. Nach § 5 Hr 1 dieser Verordnung hat die Deutsche-Tt.eichsbshn - abgesehen-von einer § 10 Abs 1 desileugeotaltungsgesetzes entsprechenden, durch das KRG ilr 45 beseitigten Sonderbestircmung für Erbhöfe - Land ent s chädignng nur. zu gewähren, soweit geeignetes Land zur Verfügung steht und ;eine .Landentschädigung.,.
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tunlich, erscheint. Lass diese Voraussetzungen Vorgelegen hätten, haben die beklagten nicht behauptet. Die Klägerin, hat hierzu in der Klage vorgetragen, sie habe schon in den: vor' Erlass des Entschädigungsbeschlusses geführten Vo.rhand---1ungen mit den Beklagten stets darauf bestanden, zu einer Landentschädigung nicht in der Lage zu sein, die Beklagten seien damit einverstanden''gewesene-.Lie Beklagten haben dies, soweit ersichtlich, nicht bestritten, und auch im späteren Verlauf des .Rechtsstreits nicht geltend gemacht, dass - abgesehen von der SonderbeStimmung für Erbhöfe - eine Landen"~
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Schädigung in Frage gekommen wäre« -Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, seit Inkrafttreten des KRG- 45 sei ausser' Zweifel gewesen-, dass die Beklagten in Geld, zu entschädigen seien.
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Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten,...-dass die Höhe der zu bezahlenden Entschädigung schon vor Erlass des Beschlusses vom 31° Januar 1950 durch die in.Jahre 1943 vorgenommenen Erhebungen bereits feststand, jedenfalls aber 'objektiv feststellbar war. Dabei gellt das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der massgebende Zeitpunkt für die Bemessung des Grundstücks',vertes der Lag des Y/irksamwerdens der Enteignung war, in vorliegenden Falle also der Lag, an .dem der Beschwerdebeschluss ergangen ist (•?, April 1943)« Später eintretende.Umstände-bleiben'ausser Betracht (Pergg S 41 oben unter Hinweis auf BayObLG Z 32, 389; vgl auch RGZ 131, 125./128/) o- Dass für -jenen Zeitpunkt ein Betrag von
YE 8.70 PU angemessen war, stellt das Berufungsgericht'unter Billigung der Gründe; des Feöstellungsbesclilusses fest; gegen diese Feststellung bestehen keine rechtlichen;Bedenken die Parteien haben insoweit auch keine Einwendungen erhoben, in Zeitpunkt der Währungs r eform bestand also eine nnxschadi-gungsforderung der Beklagten in .dieser Höhe, mochte sie. auch noch nicht förmlich festgesetzt sein. '■
Hi 'Die Revision nacht geltend? der Anspruch aui die ant eignungsentschädigung sei der-'Umstellung in derselben Weise v;ie ein Cch?dcnsersatzanotrueh entzogen, Bern kann nicht gefolgt werden»
Das Zwangsabtretungsgesetz von 1837 geht davon aus» dass den Enteigneten volle Entschädigung' zuteil werden müsse» Daraus ist geschlossen worden, dass der Entschädigungsanspruch des Enteigneten nach diesem Gesetz einen Schadens er s a t z a n s p ruc h nach §§ 249 ff EGB'gleichstehe (Pergg 3 38 Ann 1; S 29 Anm 31; Lnferet 8 86 unter e; BayObLG .31, 377), An der Gewährung Voider Entschädigung hat auch das Gesetz vom 1» August 1933 bis zu seiner Änderung durch das Gesetz vom 91 Dezember 1943 (GVB1 1944 S 1) festgehaltenr(Fergg S’70 unten; 3 72 Anm 3)o
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Es bedarf aber keiner Entscheidung darüber, ob die volle Entschädigung in derselben Weise wie (unter Umstanden) ein Scha-
densersatzensprueh des bürgerlichen Rechtes als Geldwertan-
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Spruch anzusehen ist, so dass eine Umstellung nicht in Betracht kommt. Denn'in vorliegenden Falle handelt es sich um eine Enteignung nach §10 des Gesetzes vom 4. Oktober 1937, und dort ist nur eine angemessene Entschädigung des Enteigneten vorgesehen (zu diesen Unterschied vgl RGZ 112, 189;
116, 268 /274/)c Für diesen Fall hat der Senat-bereits in einer nicht veröffentlichten Entscheidung.von 8» Februar 1952 (V ZI? 120/50) ausgesprochen, dass eine Enteignungsentschädigung
nicht zu e’en Gelcävertanoprächen Gehört, welche der Umstellung nicht unterliegen. In dieser Entscheidung ist besonders darauf n.ingewaes.en worden, dass ochadensersatzonsprüche‘ des bürgerlichen p.echts rogelhVpsig auf ,7 jederberste 11 ung des früheren Zustandes Gerichtet sind; soweit Geldentschädigungen vorgesehen sind, sind sie nur ein Kittelr dem Geschädigten auf dem
..ege der Seibstbefriedigung zu diesem Ziele zu verhelfen«, Der Gedanke derHerstellung in Natur cchliesst die Annahme eines Geldsurinenanspruchs aus«. Dagegen liegt dem Grundsatz der Ent-
schädigung des 'Enteigneten nicht das•"Herstellungsprinzip” des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Grunde; der Enteignete soll , durch die Entschädigung nicht in Stand gesetzt werden, etwa ein gleichwertiges - Ersatzgrundstück'zu beschaffen; vielmehr ist es Aufgabe der Entschädigung, dem Enteigneten- für die Eingabe seines Vermögens einen "ertausgleich zu -gewähren.
Zu diesen Zwecke erhält der Enteignete einen Geldbetrag, der sich nach dem' wert des ''enteigneten' Grundstücks" im Zeitpunkt seiner Entziehung richtet,- Elir den'der öffentlich-rechtlichen Enteignung verwandten Pall der Beschlagnahme einer Sache nach § 26 KIG hat der Oberste Gerichtshof für die britische-Zone (0G1IZ 1, 228) ebenfalls ausgesprochen, dass der in § 26 Abs 3 RLG geregelte Ausspruch auf angenes-
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sene Entschädigung ein reiner Geldanspruch sei, dessen Höhe sich nach dem wert der beschlagnahmten Sache im Zeitpunkt, • ihres Verlustes richte und der demgemäss in Reichsmark.zu ' ermitteln und nach § 16 UmstG in Verhältnis 10?1 auf Deutsche Hark umzusteilen sei. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Anspruch in Gegensatz gestellt zu dem durch die Kriegs-Sachschädenverordnung gewahrten Anspruch auf Ersatz der (zukünftigen und daher unter Umständen in Deutscher l.lark erwachsenden)- T.Eecierhcrstellungskosten .(ebenso OLG Hamburg, Betrieb 1951 S 1011, allerdings für einen Pall, in dem die
Entechadigurig nach 5 26 ^b"s 3 RLG schon vor der Uührungs-reform festgesetzt .worden wer; | entgegengesetzt IG läinciien liDB 1952,' 46; zur Auslegung der Kriegssäche chädenV0 vgl .auch: das zun Abdruck'"'in .’der Amtlichen SaHälUng vorgesehene Urteil des I. Zivilsenats von 5<d April 1952 I ZR 123/51)c .Ebenso hat der I» Zivilsenat des'Bundesgerichtshofs solche Schäden s e r e at z a n o prüche der .Unstellung nach § 16- UnstG unterworfen, '.die nicht die Ui ederbeSchaffung des , in Verlust geratenen Gegenstandes ermöglichen-sollen, sondern auf den Goldwert des;, Gegenstandes in einen bestimmten Zeitpunkt oder auf eine ziffernrllssig fest liegende Höchstgrenze abgestellt sind (ICA'Z 1, 52 für, Ansprüche aus .§§ 35? 91. EVO) o derselbe Standpunkt wird für die Ansprüche aus § 430 HGB vertreten (Baunbach-Buüen, RGB p 430 Ann 5) 0 In derselben Dichtung' bewegt sich schliesslich auch eine ..'ntScheidung des IIo Zivilsenats zu: § 11 II.IV, wonach''bei Untergang' verniete-.w ter Baugeräte .an stelle des zur' Herstellung erforderlichen-Geldbetrages eine B a rent Schädigung gewährt•werden-muss;(auch hier gelangt das Gericht zu der Annahme einer der’Umstellung' unterliegenden Reichsmsrkverbindlichkeit des Bieters, da die parentSchädigung nicht dazu'bestimmt sei, dem Vermieter die v/ied erbe Schaffung der in Verlust geratenen Geräte zu. ermöglichen (“GHZ 2, 192 VI96/)o Aer Senat sieht bei dieser Sachlage keinen Grund’, von seinem bisherigen Standpunkt abzugehen
2s darf nicht verkannt werden,' dass dieser .-Standpunkt-von der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts über die .•Berechnung der 2nteignüngs<*ntschüdigung im Palle einer Än- ' derung der'• Rührung'-'abweicht0 BiesefRechtsprechung gingvdahin, dass soar für die 'PestStellung des "ertes des enteigneten Grundstücks der Zeitpunkt-des1ligentunsübergangs oder der Besitz e mv; e i sung naesgebend ist ,; dass aber die Entschädigung • so festgesetzt werden muss, dass den Enteigneten dieser ert ■in der in Pcstsetzungszeitpunkt geltenden Uährung zukemmt:: i/p
un -
(Bi GZ 107-
000.
C-CLkJ )
109, 259
119 « 27; 120, 174 u.a»;
vgl. ■ Huger,
Zeit
Aufwe rtungcgec0tz f 5. '-ufl S 299)..«-. ^as CayriLche Oberste landesgericht hat sich der IIcchtspre c hung des ncichsgericjits enge schlossen (BayObLG 32 , ; 397 U: QlAtr 'Uaca .-nsient des Reichsgerichts hat der -^ht eignete ®:,-n .Rocht de.re.uf , dass lilr die Berechnung der Lntschädigungssuu"j:ie der Gelds tend zun des Urteils berücksichtigt wird? da er nur auf diese ..eise die Entschädigung'erhält, die ihn bei sofortiger Entschädigung zugcfloGsen wäre (RGZ 107,'; 228) r das Reichsgericht betont, dass insoweit der Schcdenscrsatzanspruch nach § 24-9 BGB und der «ertcnspruch wegen Entziehung oder Zerstörung einer Zache gleich zu behandeln seien-und der Enteignete ein gleichwertiges Ersatzmittel müsse snschaffen können; der :
Enteignete müsse im. Augenblick der Auszahlung der 'Entschädigung •so viel an Kaufkraft .erhalten, wie er habe aufgeben müssen* Die innereBechtiertigung dieses Standpunktes liegt darin, dass der Enteignete zu Gunsten des Gemeinwohls gegen 0 einen Killen ' Vc rö g e n s 31 ü c 1 z e a u fge b e n m use, ' I n f olge des ge - ■ gen ihn v0rgenommenen Zwangs kann er sich nicht’vor den Böigen v/ülrrungsrechtlicher Vorgänge selbst schützen, etwa durch •,Vf e r t s i ch e rung s kl a us e lndurch Ausbedingung der Lei stung,; Zug -'um Zug, oder durch'Unterlassen der Veräusserung, falls ihm ■■■ ein anderer Gchutz unzulänglich scheint* Lie Gefährdung des ' .Enteigneten ist dadurch noch grösser geworden, dass, nach . der hier in Frage stehenden neueren Gesetzgebung das Prinzip der vorgängxgen Entschädigung'verlassen und zu dem der nachträglichen Entschädigung übergegangen wurde B
Lie Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ergibt sich jedoch aus-den völlig-anderen Charakter der'Entwicklung der Führung,in - und nach dem ersten Weltkriege in Vergleich zu der Entwicklung im zweiten*'Weltkriege bis zu der Ihrungsreform des Jahres 1948* Eer allmähiiche. Verfall
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die - IntSchädigung nachträglich'' zu ' entscheiden sei. Für Enteignungen nach.diesen Gesetz ist daher die Rechtslage eine andere als im Falle des Art-: I A des Zwangsabtretungs-gesetzes: Vollzog sich nach dieser Bestimmung der Eigentums Übergang erst dann! wenn der Alrtrezungsbeschluso rechtskräftig und die' Entschädigung gezahlt oder hinterlegt war, so fällt diese letztere Voraussetzung'bei änteighungen ;nacu den Gesetz vom 1. August 1933 ueggsc dass der Eigentums--: Übergang mit der Rechtskraft des EnteignungsbeSchlusses ohne weiteres eintritt. Daher ist den Berufungsurteil (darin:/ beizutreten, dass das Eigentum an den enteigneten Grundstücken schon vor der Jährungsreforn auf die Klägerin ubergegangen ist. Fass,es dabei auf die-Eintragung des Eigentums-Übergangs in Grundbuch nicht'ankommt, bwar schon für die -Enteignung gegen vorgängige Entschädigung nach Art I A des Zwangsabtretungsgesetzes anerkannt (Fergg S 685 Ie forei : S-I94 f); für das Verfahren .-nach-dem; Gesetz vom 1« August 1933 muss dasselbe'gelten'» Eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs 1 ITr 2 des ümstG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die von den Beklagten zu erbringende Leistung (sofern von einer solchen gesprochen werden .will), nämlich die 'Übertragung des Eigentums an die'Klägerin,sim-Zeitpunkt"der Währungsreform bereits//bewirkt war»
Abgesehen davon kann eine entsprechende Anwendung des § 1.8 Abs 1 «llr 2 ÜmstG auf den Fall der'Enteignung überhaupt .nicht in Frage kommen; Gchc-n in der hoben erwähnten Entscheid'
- dung von 80 Februar 1952 hat der Senat' ausgeführt,- dass diese Bestimmung in untrennbarem■Zusammenhang mit - § 20 Abs 1 ümstG stehe , wonach der Schuldner einer unter 5 18 Abs 1 llr 2 ümstG .fallenden Geldschuld bis zun 10« Juli 1948 vom Vertrage zu— •rücktreten konnte. Der Senat hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Unternehmer in den weitaus meisten Fällen
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dieses Hücktrittrecht aus tatsächlichen Gründen nicht
würde ausüben können, jedenfalls dann nicht, wenn er schon vor der PestStellung der Enteignungsentschädigung eine vorläufige Besitzeinweisung erhalten und die von 'ihm geplanten
Anlaren begonnen oder ausgeführt hat, was ihm die vcrlän-‘3
fige Besitzeinweisung gerade ermöglichen sollteo Infolgedessen verbietet sich die entsprechende:Anwendung des § 18 Abs -1 Kr 2 UmstG zu Gunsten des Enteigneten» Auch bei nochmaliger
Prüfung hält der Senat an dieser Auffassung fest»- Abgesehen hiervon ist es aber auch nicht möglich,-die Enteignung von Grundstücken einem gegenseitigen Vertrage gleichzuotellen, wie es die in § 18 Abs 1 ITr 2 angeführten Rechtsgeschäfte (Kauf und Werkvertrag-); sind; die Enteignungsentschädigung ist nicht die Gegenleistung für die freiwillige Überlassung, sondern ein Ausgleich für die 'zwangsweise Entziehung des.enteigne ten Grundstücks; Leistung und Gegenleistung stehen nicht im Verhältnis der gegenseitigen Abhängigkeit, wie dies bei einem gegenseitigen Verträge vorausgesetzt wird» Vielmehr beschränkt sich nach Durchführung der Zwangsabtretung das zwischen den Parteien bestehender Rechtsverhältnis auf den Entschädigungsanspruch der Beklagten,''.Pie Revision nacht zwar geltend, dass eine derartige Zerreissung des Enteignungsverfahrens in zwei selbständige Abschnitte willkürlich und
innerlich unbegründet sei. Dem kann nicht 'beigetreten werden,
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Durch den Übergang zu den Grundsatz-der nachträglichen Entschädigung hat der Gesetzgeber selbst das Enteignungsverfahren in zwei Teile gespalten» Nayh Durchführung des ersten Teils,
der Enteignung selbst- bleibt nur noch der zweite Teil, die Festsetzung der Entschädigung, übrig, und das Schicksal des Entschädigungsanspruchs'ist von der Abtretung des:Grundstücks
losgelöst, wie-umgekehrt die vollzogene Eigentumsübertragung durch das spätere Schicksal des Entschädigungsanspruchs nicht
mehr berührt wird»
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iV. Die revision hat eingewandt,. diese Entscheidung sei
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unvereinbar nit Art 11 /Acs 3 GrundG, wonach die Entschädigung .unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit: und der beteiligten zu bestimmen sei» Dieser ..Gesichtspunkt greift nicht durch» nicht die HöheAder angemessenen Entschädigung ist .in Streit, sondern die’Anwendung des um-stellungogesetzcs auf den Entschädigungsanspruch» Als Be-satzungsrecht gehen die Rechtsnornen des Unstellungsgesetzes den deutschen Gesetzen, auch den Grundgesetz, vor» Der'Grundsatz der gerechten Entschädigung wird aber auch durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht berührt» Um gesunde GeldvorhÜltnisse herbeizufuhren, haben die i’ährungsreform-gecetze in grossen llaße bestehende Rechtsverhältnisse umge-sielten müssen; sie kennten dabei auch von scharfen Eingriffen in bestehende Rechte nicht Abstand nehmen» Dass dabei Unbilligkeiten in Häuf- genommen werden .mussten,' ist ebenso be-- -Rannt, -wie dass gerade die Umstellung von Reichsmark!or-derungen in Verhältnis 10:1 in Deutsche Hark zu besonderen.. 'Harten geführt hot» Dies mag:auch - trotz der Hinweise des
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Berufungsgorichts, mit' denen es die Billigkeit seiner Ent- ■ Scheidung zu rechtfertigen;sucht - : auf. die:-beklagten zutreffen»’ Die -nwendbarkeit des -ümptellungsgesetzes wird;dadurch-nicht berührt»
Dass § 13 Abs 1 ITr 3 des UnstG für den vorliegenden lall nicht in Drage kommt, hat der Senat in der oben angeführten Entscheidung vom 8» Februar 1932 bereits ausgeführt» . In vorliegenden-Fall sind die Parteien hierauf nicht zurück-gekommen, so dass es genügt, auf die Eegründung-jener Entscheidung zu verweisen»
dahingestellt bleiben.kann, c-b die Verzögerung der Fest-
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Setzung der Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu einer Erhöhung der Entschädigung führen könnte,-;
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