Die Beschwerde der Beklagten zu 1, 2 und 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Bei Einlegung der Beschwerde warf die Rechtssache die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nach dem Umfang der Heilungswirkung des § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB in Fällen auf, in denen ein formungültiges Angebot nicht innerhalb der in § 147 BGB bestimmten Frist angenommen wird. Dieser Zulassungsgrund ist indessen zwischenzeitlich entfallen, weil die Frage durch Urteil des Senats vom 13. Die Revision der Beklagten wäre dennoch zuzulassen, wenn sie nach der Klärung der Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte; sonst ist sie zurückzuweisen (BVerfGK 18, 105, 112). 3 a) Der Senat hat die Frage nicht in dem von den Beklagten für richtig gehaltenen, sondern im entgegengesetzten Sinne entschieden. Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der Vertrag zustande kommt (Senat, Urteil vom 13.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 68/16 vom 13. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:131016BVZR68.16.0 -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1, 2 und 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1, 2 und 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 177.582 €. Gründe: 1 1. Bei Einlegung der Beschwerde warf die Rechtssache die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nach dem Umfang der Heilungswirkung des § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB in Fällen auf, in denen ein formungültiges Angebot nicht innerhalb der in § 147 BGB bestimmten Frist angenommen wird. Dieser Zulassungsgrund ist indessen zwischenzeitlich entfallen, weil die Frage durch Urteil des Senats vom 13. Mai 2016 (V ZR 265/14, NZM 2016, 646 ff.) entschieden worden ist. Die Revision der Beklagten wäre dennoch zuzulassen, wenn sie nach der Klärung der Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte; sonst ist sie zurückzuweisen (BVerfGK 18, 105, 112). -3- 2 2. Dieser zweite Fall liegt hier vor. 3 a) Der Senat hat die Frage nicht in dem von den Beklagten für richtig gehaltenen, sondern im entgegengesetzten Sinne entschieden. Ein auf den Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist, kann, soweit es Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, zusätzlich aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzusehen sein; außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird. Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der Vertrag zustande kommt (Senat, Urteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 265/14, NZM 2016, 646 Rn. 21, 28). 4 b) Die angefochtene Entscheidung ist auch im Übrigen frei von Rechtsfehlern. Sie wirft auch keine sonstigen Fragen auf, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderten. Die angestrebte Revision hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg. -4- 5 3. Die Kostenentscheidung beruhtauf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht der zuerkannten Klageforderung. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 16.07.2015 -80 172/13 -OLG Celle, Entscheidung vom 24.02.2016 - 4L) 137/15 -