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BGH · V ZK 67/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 67/66

Besäen Pflicht zur Herausgabe des Zubehörs, seine rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe und die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem i’itel führen allein noch nicht zur Änderung der Widmung, Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. April 1964 ein - rechtskräftig gewordenes - Versäumnlsurteil gegen ihn auf Herausgabe der Automatik* Sie aus diesem Urteil betriebene Vollstreckung wurde auf den vom Schuldner gestellten Schutzantrag mit Beschluß vom 1vO. Die Beklagte ist im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen worden und befindet sich nach Durchführung der Räumung gegen Creusen auch im Besitz des Grundstücks. Die Beklagte hat gegenüber der Klage mit dem Ziel der Abweisung vorgebracht, die heraueverlangten Sachen seien als Zubehör des Grundstücks mit dem Zuschlag ihr Eigentum geworden, v ' A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe ihr Eigentum an den herausverlangten Gegenständen nach §§ 90 Abs* 2, 55 Abs. 2 ZVG verloren, da diese Sachen nach § 97 BGB Zubehör des Gaststättengrdndetticks geworden seien* Die Voraussetsungen dieser Bestimmung seien^ erfüllt, insbesondere diene die Automatik dem Betrieb der auf dem Anwesen vorhanden gewesenen und der neu angelegten Kegelbahn und damit auch dem, wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache, dem Gaststättengrundstück* Es bestehe ferner keine Verkehrsauffassung, nach' der die Gegenstände nicht als Zubehör angesehen werden* Dies ergebe sich aus den Erhebungen und Auskünften der Industrie- und Handelskammer (MflB)* Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt* Sie meint, der Beru-fungsrichter habe übersehen, daß bereits zur Zeit der ."ersten Beschlagnahme11 im Zwangsverateigerungeverfahren der Klägerin nach ihrem Rücktritt vom Kauf der Heraüsgabeanspruch zugestanden habe, deshalb eine dauernde Überlassung der Sachen nicht mehr in-Betracht gekommen und die Zubehöreigenschaft damals schon erloschen gewesen sei* Zumindest seien jedoch von der Rechtskraft des am 27. Säumnisurteils ab die herausverlangten Sachen nicht mehr Zubehör gewesen, weil von da ab festgestanden habe, daß sie nur noch vorübergehend benutzbar waren. Auch sie geht davon aus, daß die Automatik mit der Iiieferung Zubehör geworden war. Eine Feststellung, er habe die Widmung für den Zweck der Hauptsache in der von der Revision angegebenen Weise geändert, hat der Berufungsrichter nicht getroffen. Die bloße Pflicht zur Herausgabe der Sachen, die’ rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe und die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum für eine Änderung der Widmung nicht genügen lassen. Dagegen, daß der - allein maßgebliche - Wille des 11 Be stimmenden0, des Schuldner a OflHHi, auf eine solche Veränderung gerichtet war, spricht übrigens sein vom Berufungsrichter in Bezug genommenesVorbringen in der Zwangsvollatreckungssache AS Bad. Homburg 6 IX 1376/64 Bl. 15 ff* das Einwendungen gegen das Bestehen des durch den Schuldtitel festgestellten Anspruchs enthält. Es kommt entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht hiernach auch nicht darauf an, daß ohne die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluß vom .11. Da die Klägerin nicht dargetan hat, daß die Zubshör-eigenschaft der herausverlangten Sachen entfallen ist (vgl. § 97 Hdn. 33h begegnet die Auffassung des Berufungsrichters keinen Bedenken, die Versteigerung des Grundstücks habe sich- nach § 35 Abs. 2 ZYG auf die Automatik als Zubehör mit der , im Einklang und der von der Revision vertretenen Rechts-auffassung von der Bedeutung der Herausgabepflicht Creusens für den 25 ubehörbegriff entgegen* Me Vo re chri ft des §55 Abs. 2 ZVG will den Bieter schützen, der die Eigentumsverhältnisse am. Zubehör, nicht kennt und auf klare rechtliche Grundlagen für die Berechnung seines Gebots angewiesen ist; er darf erwarten, daß das Gebot und damit der Zuschlag sich auf alle vorhandenen Zubehörstücke bezieht und zwar auch dann, wenn sie Britten gehören (vgl. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechts-fehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 9?

Zitierte Normen: § 97 BGB § 765a ZK § 55 ZVG § 9 ZPO
GrundstückBGBSacheZubehörAutomatikKlägerinHerausgabeRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
BGB § 97
Ben Wegfall der Zubehöreigenschaft vermag eine Änderung der Widmung für den Zweck der Hauptsache herbeizuführen. Babei kommt es auf den Willen des tatsächlichen Benutzers der Hauptsache an. Besäen Pflicht zur Herausgabe des Zubehörs, seine rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe und die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem i’itel führen allein noch nicht zur Änderung der Widmung,
BGH, Urt. v. 50. Mai 1969 - V ZK 67/66 - OLG Prankfurt/Main
LG Frankfurt/; lain
 ft
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 67/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet an»
30- Mai 1969 Hirth
 Justizangestellter
al» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der SflHBBI-Automaten GmbH St Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SflHHHB-Automaten GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Joachim von GgNHp in HMB-Kflai, KlMstr.
Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die KrfBMIHHHBIi des OMHHHIIHni Bad Hol
v.d.H., vertreten durch Landrat Herr und
 Wilhelm	beide	in
 BaO!o8HBl^*^H* * als Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Mattem, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. März 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Den Eheleuten Heinz und Erika	gehörte
 als Miteigentümern das in Bad Hom v.d.H.,
Straße 0 gelegene Grundstück, auf dem Heinz CW eine Gastwirtschaft mit Kegelbahn betrieb. Zu den ursprünglich vorhandenen zwei Asphaltbahnen und drei neu angelegten Bohlenbahnen verkaufte die Klägerin an Heinz CMM1 im März und April 1963 die Kegelaufstell-und Münzautomatik, die für sämtliche fünf Bahnen montiert wurde. Die Lieferung der Automatik erfolgte unter Eigentumsvorbehalt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises,
 •
den ommm nur zu einem geringen $eil beglich.
Am 5. Juni 1963 wurde auf Antrag einea dinglichen Gläubigers die Zwangsversteigerung des den Eheleuten CBB1 gehörenden Grundstücks angeordnet {AG Bad Homburg 6 K 5/63).	'
Die Klägerin trat im September 1963 vom Kaufvertrag mit 0SHU zurück und erwirkte am 2?. April 1964 ein - rechtskräftig gewordenes - Versäumnlsurteil gegen ihn auf Herausgabe der Automatik* Sie aus diesem Urteil betriebene Vollstreckung wurde auf den vom Schuldner gestellten Schutzantrag mit Beschluß vom 1vO. Juni 1964 einstweilen eingestellt.
Bas Gaststättengrundstück wurde am 30. Juni 1964 versteigert und der Beklagten zugesohlagen. Der Zuschlagbe-schluß wurde am 25. November 1964 rechtskräftig, der Versteigerungserlös am 9- Dezember 1964 verteilt. Die Beklagte ist im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen worden und befindet sich nach Durchführung der Räumung gegen Creusen auch im Besitz des Grundstücks.
Die Klägerin meint, sie sei Eigentümerin der Automatik geblieben und begehrt von der Beklagten die Herausgabe der von ihr an -OMB gelieferten Gegenstände.
Die Beklagte hat gegenüber der Klage mit dem Ziel der Abweisung vorgebracht, die heraueverlangten Sachen seien als Zubehör des Grundstücks mit dem Zuschlag ihr Eigentum geworden, v	'
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlande sgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
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Dagegen wendet sieh die Klägerin mit der Revision* Sie verfolgt ihr Herausgabeverlangen weiter* Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zuriickzuweisen.
Entschei&ungsgründe $
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe ihr Eigentum an den herausverlangten Gegenständen nach §§ 90 Abs* 2, 55 Abs. 2 ZVG verloren, da diese Sachen nach
§ 97 BGB Zubehör des Gaststättengrdndetticks geworden seien* Die Voraussetsungen dieser Bestimmung seien^ erfüllt, insbesondere diene die Automatik dem Betrieb der auf dem Anwesen vorhanden gewesenen und der neu angelegten Kegelbahn und damit auch dem, wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache, dem Gaststättengrundstück* Es bestehe ferner keine Verkehrsauffassung, nach' der die Gegenstände nicht als Zubehör angesehen werden* Dies ergebe sich aus den Erhebungen und Auskünften der Industrie- und Handelskammer	(MflB)*
Die Lieferung unter Eigentumsvcriehalt sei schließlich nicht •für eine nur begrenzte Zeit (§ 97 Abs.' 2 BGB) erfolgt; vielmehr seien die Vertragschließenden davon ausgegangen, daß die Anlage für dauernd montiert werde•
B)	Die Revision rügt insbesondere, das Berufungsgericht habe § 97. Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt* Sie meint, der Beru-fungsrichter habe übersehen, daß bereits zur Zeit der ."ersten Beschlagnahme11 im Zwangsverateigerungeverfahren der Klägerin nach ihrem Rücktritt vom Kauf der Heraüsgabeanspruch zugestanden habe, deshalb eine dauernde Überlassung der Sachen nicht mehr in-Betracht gekommen und die Zubehöreigenschaft damals schon erloschen gewesen sei* Zumindest seien jedoch von der Rechtskraft des am 27. April 1964 erlassenen Ver-
 
Säumnisurteils ab die herausverlangten Sachen nicht mehr Zubehör gewesen, weil von da ab festgestanden habe, daß sie nur noch vorübergehend benutzbar waren. Wäre die Zwangsvollstreckung auf Herausgabe nicht mit Beschluß’vom 11. Juni 1964 eingestellt’ worden, wäre die Automatik vor der Zwangsversteigerung herausgegeben worden. Der dem Schuldner nach § 765 a ZK) gewährte Vollstreckungsschutz habe nur eine '‘ganz vorübergehende Herausgabeverweigerung11 bedeutet.
0) Die Angriffe haben keinen Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht hat ohne fiechtsirrtum die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 BOB als erfüllt angesehen. Entgegen dem Vortrag in der Revisionsbegrühdung 1st die Zwangsversteigerung am 5. Juni 1963 angeordnet worden, die Klägerin aber erst im September 1963 vom Kauf mit CMI zurückgetreten. Deshalb kann nicht davon gesprochen werden, daß zur Zeit Mder ersten Beschlagnahme*1 der Rücktritt die Zubehöreigenschaft berührt habe*
2.	Im übrigen ist zur Revisionsbegründung folgendes zu bemerken?
Auch sie geht davon aus, daß die Automatik mit der Iiieferung Zubehör geworden war. Der Revision ißt zuzugeben, daß die Zubehöreigenschaft entfällt, wenn eine ihrer Voraussetzungen für die Dauer fortfällt. Den Wegfall vermag eine Änderung der Widmung für den Zweck der Hauptsache herbeizuführen, so auch eine spätere Bestimmung, das Zubehörstück solle nur noch vorübergehend genutzt werden. Dabei kommt es auf den Willen des Bestimmenden an. Das kann jeder sein, der die Hauptsache tatsächlich benutzt (vgl. Planck BOB 4.Auf1.
 
 § 97 Ahm. 2 b; BÖB RGRK 11. Aufl. § 9? tom. 35 und 14).
Im vorliegenden Pall kam nur OffH els Benutzer in Betracht. Eine Feststellung, er habe die Widmung für den Zweck der Hauptsache in der von der Revision angegebenen Weise geändert, hat der Berufungsrichter nicht getroffen.
Der Sachvdrhalt bietet für eine solche Annahme auch keinen ausreichenden Anhalt. Die bloße Pflicht zur Herausgabe der Sachen, die’ rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe und die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum für eine Änderung der Widmung nicht genügen lassen. Dagegen, daß der - allein maßgebliche - Wille des 11 Be stimmenden0, des Schuldner a OflHHi, auf eine solche Veränderung gerichtet war, spricht übrigens sein vom Berufungsrichter in Bezug genommenesVorbringen in der Zwangsvollatreckungssache AS Bad. Homburg 6 IX 1376/64 Bl. 15 ff* das Einwendungen gegen das Bestehen des durch den Schuldtitel festgestellten Anspruchs enthält. Es kommt entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht hiernach auch nicht darauf an, daß ohne die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluß vom .11. tfuni 1964 die Automatik vor der Versteigerung °herausgegeben worden wäre”.
Da die Klägerin nicht dargetan hat, daß die Zubshör-eigenschaft der herausverlangten Sachen entfallen ist (vgl.
OM 6, 270; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 97 Hdn. 33h begegnet die Auffassung des Berufungsrichters keinen Bedenken, die Versteigerung des Grundstücks habe sich- nach § 35 Abs. 2 ZYG auf die Automatik als Zubehör mit der	,
daß die. Beklagte nach § 90 Abs. 2 ZVO Eigentum daran erworben hat. *
Wie die Revisi'onsbeantwortung zu Recht bemerkt, steht dieses Ergebnis mit dem durch § 55 Abs. 2 ZVG verfolgten Zweck
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im Einklang und der von der Revision vertretenen Rechts-auffassung von der Bedeutung der Herausgabepflicht Creusens für den 25 ubehörbegriff entgegen* Me Vo re chri ft des §55 Abs. 2 ZVG will den Bieter schützen, der die Eigentumsverhältnisse am. Zubehör, nicht kennt und auf klare rechtliche Grundlagen für die Berechnung seines Gebots angewiesen ist; er darf erwarten, daß das Gebot und damit der Zuschlag sich auf alle vorhandenen Zubehörstücke bezieht und zwar auch dann, wenn sie Britten gehören (vgl. Kori.ntenberg/ Wenz ZVG 6. Auf1. § 55 Anm. 4).
Auf die Frage, ob dem Britten, der sein Eigentum auf diese Weise verloren hat» ein Bereicherungsanspruch zusteht . (vgl. Urteil des Senats vom 25* Mai 1962 - V ZR 238/60, LM BGB § 95 Hr.10) kommt es nicht an. Einen solchen, Anspruch hat die,. .Klägerin, wie die Revisionabeantwo*fttng zutreffend bemerkt, nicht erhoben.	;	,
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Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechts-fehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 9? Abs, 1 ZPO zurUek-zuweisen.
Dr* Augustin.	*	\	.•	Mattem	Hill
 Offterdinger	Dr*	örell
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