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BGH · V ZK 67/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 67/65

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26o April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, jDr« Mattem, Hill und 5r. Das Erbbaurecht sollte am 1» Januar I960 beginnen und am 31- Dezember 2056 enden» Der Erbbauzins wurde auf jährlich 174 DM festgesetzt» Auf dem Erbbaugrundstück sollte die Klägerin für die Beklagten ein näher beschriebenes Reihenhaus gegen einen Kaufpreis von 49 600 DM errichten» Der in § 2 dos Vertrags erwähnte Lagcplan befindet sich weder bei der Urschrift noch bei den Ausfertigungen des Vertrags» Er lag jedoch bei den Vorverhandlungen und bei der Beurkundung des Vertrags den Parteien vor» Der Notar ließ sich bei dem Abschluß des Vertrags von den Beklagten bestätigen} daß sie das in dem Lageplan als Ir» 8 be-zeichncte Erbbaugrundstüek erwerben wollten» Die tatsächliche Lage des zugunsten der Beklagten zu belastenden Grundstücksteils ist zwischen den Parteien unstreitig» Die Klägerin hält den Vertrag für unwirksam, weil sich aus ihm nicht, wie es in seinem § 2 vereinbart worden sei, die Lage und die Größe der für das Erbbaurecht bestimmten Parzelle ergebe. Sie hat beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldnern gegenüber fcstzustellen, daß der Vertrag vom 7° April 1962 - Nr» 210 der Urkundenrolle für 1962 des Notars Dr. Ulrich KflHIM - recht«unwirksam ist» Es ist jedoch der Auffassung, daß diese fehlerhafte Beurkundung des Vertrags dessen Wirksamkeit nicht beseitige, da anzunehmen sei, daß die Parteien den Vertrag auch ohne die Abrede über die Bezugnahme auf den Lageplan geschlossen hätten, wenn das Versehen des Notars von ihnen bemerkt worden wäre (§ 139 BGB)» Die Bezugnahme auf den Lageplan habe, so führt das Be- V rufungsgerieht weiter aus, ersichtlich nur der weiteren Individualisierung des zu belastenden Grundstücksteils gedient; dieses sei bereits ausreichend in § 1 des Vertrags nicht beigefügten Lagcplan außer Betracht läßt, in § 1 dec Vertrags lediglich dahin umschrieben ist, daß cs einen 'feil, der Parzelle 47/66 darstellt. Darin läge aber nur dann ein Formmangel im Sinne des § 313 BGB, wenn sich nicht im Wege der Auslegung des Vertrags ermitteln ließe, welchen realen Grundstücksteil die Parteien damit gemeint haben. 157 BGB bei der Aus-“ legung auch von Urkunden das gesamte Vorhalten der Erklären* den einschließlich aller Nebenumstände, etwaiger Vorbesprechungen und dos Zwecks der Erklärung zu berücksichtigen ist (Urteil des Senats vom 8. Biese Auslegung des Vertrags vermag der Senat selbst vorzunehmen; denn das Berufungsgericht hat eine Auslegung in dem dargelegton Sinne - bei seiner rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts verständlich - überhaupt nicht vorgenommen und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Parteien hierzu noch weiteres Vorbringen könnten (vgl. Da nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils der Lageplan sowohl bei den Vorverhandlungen als auch bei der Beurkundung des Vertrags den Parteie vorlag und die tatsächliche Lago des mit dem Erbbaurecht zu belastenden Grundstücks zwischen den Parteien unstreitig war (BU S. 5) und außerdem die Parteien in § 2 des Vertrags nicht nur erklärt haben, daß sie sich über Lago und Größe der in § 1 bezeichneten Parzelle einig seien, sondern auch ausdrücklich auf den Lageplan Bezug genommen haben, ergibt diese Auslegung schon mit Rücksicht hierauf, daß die Parteien mit dem in § 1 des Vertrags genannten Teil der Parzelle 47/66 den Grunds tücksteil gemeint haben, der nach dem Lageplan für die Belastung mit dem Erbbaurecht in Frage kam* Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daß es in § 8 a dos Vertrags noch heißt, der Erbbauberechtigte habe sich von der Lago des Grundstücks überzeugt, und daß nach dem weiteren Inhalt dos Tatbestands dos angefochtenen Urteils (BU So $) der Notar sieh bei Abschluß des Vertrags von den Beklagten auch noch bestätigen ließ, daß sic das in dem Lagoplan als Nr* & bozeichnoto Erbbaugrundstück erworben wollten*

Zitierte Normen: § 139 BGB
BGBNotarParteiVertragParzelleLageplandosKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk;:	ja
BGHZ:	nein
PGG § 176 AbSo 2
Karten, Pläne und dergleichen können auch dann nicht Protokollanlagen im Sinne des § 176 Abs» 2 PGG sein, wenn sie dem Protokoll beigefügt sind und dieses auf sie Bezug nimmt»
BGH, Urt o v» 26» April 1968 - V ZK 67/65 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR .67/65
URTEIL
in dom Hechtsstroit
 Verkündet am
26o April 1968 Wüst3 Justiz-hauptsokrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Rudolf Victor	&	Co,	7
vertreten durch die Gesehäfts-fülireJ^aer	und	B^j®~GmbH,	persönlich haf-
tende Gesellschafterin der Klägerin:
lo Dipl»-Ing» Hudo 1 f l'l 2 o Paul ln
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollinächtigie: Rechtsanwälte Prof »Br*
und Brc
 gegen
lo den StadtsokretMr Gerhard P 2 o die Witwe Margarethe P beide	KÄBÄetr	o
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisions - Prozeßbevollmächiigter; Rechtsanwalt Br,
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26o April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, jDr« Mattem, Hill und 5r. Grell
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10 Zivilsenats dos Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. Januar 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurÜckgewi e s en.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Am 7 o April 1962 ließen die Parteien vor dem früheren Notar Dr „	in	JA
künden.
einen Erbbauvertrag beur
 In § 1 des Vertrags bestellte die Klägerin auf ihrem im Grundbuch von L^|^,	Blatt 5907 vor zeich-
neten Grundstück für die Beklagten 11 ein Erbbaurecht für einen Teil der Parzelle 47/66 Haus Hr. 8 der Flur 6".
§ 2 des Vertrags lautet:
"Die Vertragschließenden sind sich über Lage und Grüße der vorbezeichneten Parzelle einig und nehmen auf den anliegenden Lageplan, der einen Bestandteil dieses Vortrages bildet, Bezug. Für die endgültige Größe und Grenzen ist das Vexvnessungsergebnis maßgebend.
Die Höhe des Erbbauzinses ist nicht von der endgültigen Größe der Parzelle abhängig."
 
Das Erbbaurecht sollte am 1» Januar I960 beginnen und am 31- Dezember 2056 enden» Der Erbbauzins wurde auf jährlich 174 DM festgesetzt» Auf dem Erbbaugrundstück sollte die Klägerin für die Beklagten ein näher beschriebenes Reihenhaus gegen einen Kaufpreis von 49 600 DM errichten»
In § 8 a des Vertrags heißt es u»a»j
"Der Erbbauberechtigte hat die Baupläne eingesehen und sich von der Lage des Grundstücks überzeugt»"
Der in § 2 dos Vertrags erwähnte Lagcplan befindet sich weder bei der Urschrift noch bei den Ausfertigungen des Vertrags» Er lag jedoch bei den Vorverhandlungen und bei der Beurkundung des Vertrags den Parteien vor» Der Notar ließ sich bei dem Abschluß des Vertrags von den Beklagten bestätigen} daß sie das in dem Lageplan als Ir» 8 be-zeichncte Erbbaugrundstüek erwerben wollten» Die tatsächliche Lage des zugunsten der Beklagten zu belastenden Grundstücksteils ist zwischen den Parteien unstreitig»
Am 10. Februar 1964 ließ die Klägerin für die Beklagten eine Auflassüngsvormerkung im Grundbuch eintragen»
Die Beklagten bewohnen das für sie errichtete Haus»
Die Klägerin hält den Vertrag für unwirksam, weil sich aus ihm nicht, wie es in seinem § 2 vereinbart worden sei, die Lage und die Größe der für das Erbbaurecht bestimmten Parzelle ergebe.
Sie hat beantragt,
 den Beklagten als Gesamtschuldnern gegenüber fcstzustellen, daß der Vertrag vom 7° April 1962 - Nr» 210 der Urkundenrolle für 1962 des Notars Dr. Ulrich KflHIM - recht«unwirksam ist»
 
Dio Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen«,
Sie haben vorgetragen, das offenbar versehentliche Fehlen des Lageplans nehme dem Vertrag nicht seine Wirksamkeit; dem Verlangen der Klägerin stehe auch der Einwand der Arglist entgegen»
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg»
Mit ihrer Hevision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter» Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
1o Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der in den Erklärungen der Parteien bei Abschluß des Vertrags zu dem Ausdruck kommende Wille nicht formgerecht beurkundet worden sei, weil nach § 2 dos Vertrags der Lageplan einen Bestandteil der Vereinbarung habe bilden sollen, der Notar es aber versäumt habe, den Lageplan der Urschrift des Vertrags beizufügon. Es ist jedoch der Auffassung, daß diese fehlerhafte Beurkundung des Vertrags dessen Wirksamkeit nicht beseitige, da anzunehmen sei, daß die Parteien den Vertrag auch ohne die Abrede über die Bezugnahme auf den Lageplan geschlossen hätten, wenn das Versehen des Notars von ihnen bemerkt worden wäre (§ 139 BGB)» Die Bezugnahme auf den Lageplan habe, so führt das Be- V rufungsgerieht weiter aus, ersichtlich nur der weiteren Individualisierung des zu belastenden Grundstücksteils gedient; dieses sei bereits ausreichend in § 1 des Vertrags
 nicht beigefügten Lagcplan außer Betracht läßt, in § 1 dec Vertrags lediglich dahin umschrieben ist, daß cs einen 'feil, der Parzelle 47/66 darstellt. Darin läge aber nur dann ein Formmangel im Sinne des § 313 BGB, wenn sich nicht im Wege der Auslegung des Vertrags ermitteln ließe, welchen realen Grundstücksteil die Parteien damit gemeint haben. Für diese Auslegung kommt die Hechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin in Betracht, daß gemäß §§ 133? 157 BGB bei der Aus-“ legung auch von Urkunden das gesamte Vorhalten der Erklären* den einschließlich aller Nebenumstände, etwaiger Vorbesprechungen und dos Zwecks der Erklärung zu berücksichtigen ist (Urteil des Senats vom 8. Juli 1964 - V ?M 178/63 WM 19* 906, unter Bezugnahme auf IM § 133 - B - BGB Nr. 1). Zur Ergänzung dessen, was tatsächlich beurkundet worden ist, kann deshalb auch der Lagoplan, obwohl er der Vortragsurkünde nieht beigefügt worden ist, verwertet werden (vgl. Ke1de1 as § 176 Anm. 21)0
Biese Auslegung des Vertrags vermag der Senat selbst vorzunehmen; denn das Berufungsgericht hat eine Auslegung in dem dargelegton Sinne - bei seiner rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts verständlich - überhaupt nicht vorgenommen und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Parteien hierzu noch weiteres Vorbringen könnten (vgl. Urteile des Senats vom 15. März 1967 - V 2B 60/64 WM 1967, 489 und vom 13. Juli I960 - V ZB 90/59 IM §133   BGB Nr. 17). Da nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils der Lageplan sowohl bei den Vorverhandlungen als auch bei der Beurkundung des Vertrags den Parteie vorlag und die tatsächliche Lago des mit dem Erbbaurecht zu belastenden Grundstücks zwischen den Parteien unstreitig war (BU S. 5) und außerdem die Parteien in § 2 des Vertrags nicht nur erklärt haben, daß sie sich über Lago und Größe
 
der in § 1 bezeichneten Parzelle einig seien, sondern auch ausdrücklich auf den Lageplan Bezug genommen haben, ergibt diese Auslegung schon mit Rücksicht hierauf, daß die Parteien mit dem in § 1 des Vertrags genannten Teil der Parzelle 47/66 den Grunds tücksteil gemeint haben, der nach dem Lageplan für die Belastung mit dem Erbbaurecht in Frage kam* Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daß es in § 8 a dos Vertrags noch heißt, der Erbbauberechtigte habe sich von der Lago des Grundstücks überzeugt, und daß nach dem weiteren Inhalt dos Tatbestands dos angefochtenen Urteils (BU So $) der Notar sieh bei Abschluß des Vertrags von den Beklagten auch noch bestätigen ließ, daß sic das in dem Lagoplan als Nr* & bozeichnoto Erbbaugrundstück erworben wollten*
Damit entfällt ein nach § 125 BGB die Nichtigkeit des Erbbauvertrags begründender Formmangel*
3* Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr* Augustin	Dr.	Freitag	.Mattem
 Dr* Grell
 Hill