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BGH

Gericht: BGH

März 1961 wird mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die Feststellung unter Nr. 1 Satz 2 der Urteilsformel sich nicht auf solche Schadensersatzansprüche bezieht, die bei jedem Beklagten den eingeklagten Geldbetrag von 100 BM um mehr als 2 900 BM übersteigen. Ber Rechtsstreit ist in der Hauptsache auch insoweit erledigt, als der Kläger Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zur Zahlung von je 100 DM begehrt. An diese Giebelmauern bauten rechts und links die beiden Beklagten an, als sie im folgenden Jahr ebenfalls Neubauten auf ihren Grundstücken errichteten; für die Mitverwendung der V Mauern bei ihrem Hausbau zahlten sie dem Kläger eine Entschädigung in Höhe der anteiligen Blauer-kosten. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 sowie ge gen den Architekten uflHP Klage erhoben mit dem Antrag, die drei Genannten zur Zahlung von je 100 DM zu verurteilen. Diese haben um Klageabweisung gebeten und, da der Kläger loich woitergehender Schadensersatzänsprüche gegen sie berühmo, Widerklage auf Feststellung erhoben, daß ihm gegen keinen von ihnen Uber die eingeklagten je 100 DM hinaus weitere Ansprüche in Höhe von 2 900 DM zustünden. Sie haben bestritten, daß gegen anerkannte Hegeln der Baukunst verstoßen und dadurch die Schäden im Hause des Klägers verschuldet habe; von den Beklagten zu 1 und 2 ist außerdem geltend gemacht worden, sie brauchten für ein etwaigos Verschulden ihres Architekten nicht einzustehon. Die Berufung des Klägers ist, soweit die landgerichtliohp Entscheidung die Beklagten zu 1 und 2 betrifft, vom Oberlandeagericht zurückgewiesen worden, wobei die tTrteilsformol hinsichtlich der Widerklage dahin neu gefaßt wurde, es werde festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 kein weiterer Schadensersatz-anopruch zustehe. Nachdem der Kläger gegen dieses Urteil, soweit es zu seinen Nachteil ergangen ist,die.?vom Oberlandesgericht zugo-lassenc Revision eingelegt hatte, hat der Architekt an ihn 3 000 DM gezahlt» Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt, als die Beklagten zu 1 und 2 Widerklage erhoben, d.h. soweit sie Feststellung begehrt hätten, daß ihm gegen sie über die eingeklagton je 100 DM hinaus weitere Forderungen nicht zustünden$ insoweit beantragt er, die Kosten der Revision den Beklagten zu 1 und 2 aufzuerlegen. Für nicht erledigt hält er sowohl seine Zahlungsansprüche gegen diese beiden Beklagten als auch deren Widerklage, sov/oit das Oberlandesgericht ihr unbeschränkt, also über 2 900 DM hinaus, stattgegeben habe5 in diesem Umfange verfolgt er mit der Revision seine bisherigen Anträge weiter. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen, die Hauptsache, da nicht mehr als insgesamt 3 000 DM im Streit gewesen seien, im vollen Unfang für erledigt zu erklären; hilfsweise bitten sie um Zurückweisung der Revision. d&s f ürihn nachteilige Berufungsurteil nicht angefochten, so daß es ihm gegenüber rechtskräftig wurde; indem er nach Urteilsverkündung 3 000 DM zahlte, brachte er die gegen ihn selbst gerichteten Ansprüche inso-v/eit zu dem Brlöschen, als darüber vom Oberlandesgericht erkannt worden war, nämlich in Hohe seiner Verurteilung von 100. Das steht außer Streit» Zu klären bleibt die Auswirkung der Zahlung TJflBB auf die Ansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1 und 2» Oktober 1961) die Weiterverfolgung seiner bisherigen Anträge angekündigt, die dahin gingen, jeden der beiden Beklagten zur Zahlung von 100 DM zu verurteilen und ihre Widerklage auf negative Feststellung abzuweisen. Die Widerklage im übrigen, wie sie den Anträgen der Beklagten in den Vorinstanzen entspricht (also bis zur Höhe von 2 9000 BM), hat er für'in der Hauptsache erledigt erklärt. dor Kläger nach wie vor Abweisung beantragen zu müssen glaubt, nämlich soweit es sich um Schadensersatzansprüchc in Höhe von mehr als 2 900 DM handelt* Denn das Nichtbe-stehen solcher weitorgehenden Ansprüche hat das ango-fochtone Urteil trotz seines mißverständlichen Wortlauts nicht festgestellt. Jedoch fehlen Anhaltspunkte dafür, daß das Bcru-fungogericht eine Über den Widerklageantrag inhaltlich hinaus-groifondo Sachentscheidung hat treffen wollen und daß es, wie die Revision ihm verwirft, unter Verstoß gegen § 308 ZPO den Beklagten mehr zugesprochen hat, als sie selber begehrten und als der Kläger mit seiner Berufung bekämpfte(§ 537 ZPO). b) Seinen Klageantrag, mit dem er von den Beklagten zu 1 und 2 je 100 DH begehrt, stellt der Kläger nach wie vor (vgl. Die Forderung des Klägers, soweit er sie mit der Klage geltend machte, belief sich ursprünglich auf 300 DM, wovon Erstbeklagter, Zweitbeklagter und UflHB j e ein Drittel bezahlen sollten. Ob zwischen den drei Personen, die der Kläger auf Zahlung von jo 100 DM verklagt hatte, ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne der §§ 421 ff BGB bestand, ist in den Vorin-stanzen nicht geklärt worden. schuldner" gestrichen hat ; in den BntsclieidungsgrUnden bleibt die Frage aber offeh, und es^ wird dazu lediglich "anmerkungsweiso ausgoführt", bei den Beklagten zu 1 und 2, die nicht gemeinsam beiderseits das Haus des Klägers umbaut, sondern durch Anbau rechts und Anbau links verschiedene Schäden verursacht hätten, erscheine die gemeinschaftliche Haftung fraglich, währendder Kläger einen Schaden, für den etwa der eine Nachbar verantwortlich sein sollte, wohl nicht gleichseitig von diesem und vom Architekten, dem bisherigen Drittbeklagten d.h. doppelt ersetzt ver- Daß die Beklagten zu 1 und 2 im Verhältnis zueinander keine Gesamtschuldner sind, folgt in der Hat aus der räumlichen Lage ihrer Grundstückes sie grenzen von entgegengesetzten Seiten her an das dos Klagers, und wenn durch ihre Bebauung das Haus in der Mitte schädigend beeinflußt wurde, so kann es sich dabei sehr wohl um zwei selbständige Ursachenketten handeln, die nicht notwendig miteinander im Zusammenhang stehen und von denen möglicherweise jede für sich allein Schäden hervorgerufen hat; infolgedessen geht es nicht an, beide Nachbarn in der Weise zur Sehadensersatzloistung heranzuziehen, daß "jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt” ist (§ 421 BGB), sondern li jeder haftet ausschließlich für denjenigen Heil des Schadens, der durch sein eigenes Bauvorhaben verursacht worden ist. Die Bedenken, die das Berufungsgericht dagegen empfunden hat, daß der Kläger die eingeklagten Schadensbeträge - je 100 DM gegenüber den beiden Grundstücksnachbarn -doppelt gezahlt verlangen könnte, nämlich zunächst vom Architekten UflHÜB und dann nochmals von dem betreffenden Nachbar selbst, erweisen sich mithin als gerechtfertigt. Mit seiner Zahlung hat .übrigens UflHB nichts anderes getan, als wozu er ohnehin den beiden Mit-böklagten gegenüber verpflichtet v/är: im Innenverhaltnio gemäß § 426 BGB hatte auf Grund des Architektenvertrages und Stroitstandes nach billigem Ermessen» Wenn die Belclagton meinen, die Billigkeit erfordere im vorliegenden Pall schon deshalb Belastung des Klägers mit den gesamten Kosten, weil er bereits vier Tage nach Verkündung des Berufungourteils und noch vor dessen Zustellung Revision eingelegt und damit "einer Erledigung des Rechtsstreits ohne ersichtlichen Grund vorgegriffen** habe, so ist das nicht richtig; wer sich durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert fühlt, darf mit dem zulässigen Rechtsmittel dagegen angehen, und es kann ihm nicht verwehrt werden, von dieser Befugnis alsbald nach Urteilsverkündung Gebrauch zu machen, wenn es sich auch im allgemeinen empfehlen wird, die schriftliche Begründung abzuwarten» Für die Entscheidung nach § 91 a ZPO kommt es vielmehr - entsprechend dem kostenrechtlichen Grundsatz, daß in der Regel der Unterliegende die Kosten tragt - vor allem darauf an, wie der Prozeß ohne die Srledigterklärung der Parteien ausgegangen wäre (Baumbaeh/ lauterbach, ZPO 26» Aufl« § 91 a Anm» 3 A); allerdings braucht das Gericht bei rechtlich schwierigen Streitigkeiten nicht zu sämtlichen für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abschließend Stellung zu nehmen (BGH LM ZPO § 91 a Kr» 6). Zu seiner den Beklagten zu 1 und 2 günstigen Entscheidung i3t das Berufungsgericht gelangt, weil es' den § 278 BGB auf sie nicht für anwendbar hält; zwischen ihnen und dem Kläger hätten keine Vertragsbeziehungen bestanden, so daß etwa der bauleitende Architekt U^HB a^-3 ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen wäre, für dessen schädigendes Verhalten sie einstehen müßten; das angefoohtene Urteil räumt ein,daß dio Regelung der Parteien bezüglich der beiden Giebelmauorn - die Beklagten beteiligten sich an den Errichtungskosten und durften dafür an die Mauern anbauen -möglicherweise VertragsCharakter gehabt habe; nach seiner Ansicht sind jedoch weitergehende vertragliche Pflichten Der erkennende Senat läßt daher die Anwendbarkeit des § 278 BGB im vorliegenden Pall dahingestellt; auf Grund dieser Vorschrift kommt eine Belastung der Beklagten mit den Kosten des Revisionsverfahrens also nicht in Betracht. Wenn es den § 278 BGB für un-anwendbar hielt, hätte es weiter untersuchen müssen, ob sich die Haftung der beiden Beklagten (oder eines von ihnen) für das schädigende Verhalten ihres Architekten etwa aus § 831 BGB ergab. Ulrich die Eigenschaft eines ,,Verricht^ngsgehilfGn,, hatte, dann wäre es für die Entscheidung vor allem darauf : angenommen, inwieweit den Beklagten zu 1 und 2 der Entlaotungs-bcweio nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB gelang. Deshalb erachtet der erkennende Senat im Hahnen von § 91 a Z£0 es für billig und * angemessen, die Kosten der Widerklage, um die es hierbei geht, gegeneinander aufzuheben, so daß sie jeder Partei - einerseits dem Kläger und andererseits den beiden Beklagten - je r zur Hälfte zur Bast fallen. Soweit der Kläger die Hauptsache nicht für erledigt erklärt hat, d.h. hinsichtlich der Klageforderung von zweimal 100 DM, müßte er an sich nach § 97Abs.1 ZPO die Kosten allein tragen.

Zitierte Normen: § 322 ZPO § 422 BGB § 91a ZPO § 278 BGB § 91a ZPO § 1 GVG § 91a ZPO § 278 BGB § 282 ZPO
KostenBGBZPOKlägerWiderklageArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

2191 014
V_ZR_67/61
Vorfcündct am 31- Oktober 1962 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Oskar K	in	BflÜBa F<^Ästraße(

Klägers und Revisionsklägers,
 Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
' ;
gegen
1. den Vertreter Claus B a Fuldastraße 4,
2- den Buchhalter Wilhelm RflBks traße
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Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
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hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31 - Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Rothe* Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. März 1961 wird mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die Feststellung unter Nr. 1 Satz 2 der Urteilsformel sich nicht auf solche Schadensersatzansprüche bezieht, die bei jedem Beklagten den eingeklagten Geldbetrag von 100 BM um mehr als 2 900 BM übersteigen.
Ber Rechtsstreit ist in der Hauptsache auch insoweit erledigt, als der Kläger Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zur Zahlung von je 100 DM begehrt.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens v/erden gegeneinander aufgehoben. Biese Kostenverteilung gilt auch für die Vorinstanzen, soweit dem Kläger Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten auferlegt sind.
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Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter • Hausgrund-stücke in der F^^straße in	das	Grundstück	des
 Klägers, F^^otraßc#, liegt in der Mitte und v/ird auf der rechten Seite vom Grundstück des Brstbeklagten, straßc®, und auf der linken vom Grundstück des Zweitbeklagten, F^^^airaßc® begrenzt. Die Gebäude auf sämtr-lichcn drei Grundstücken waren im letzten Kriege zerstört worden. Im Jahre 1953 baute 4er Kläger sein Haus wieder auf; das Gebäude wurde auf Betonpfählen gegründet, die zuvor in den Erdboden goräim&t worden waren, und die beiden seitlichen Giobolmauern kamen, einer in Bremen bestehenden Gepflogenheit entsprechend, iso auf den:Grundstücksgrenzen zu stehen, daß sie jeweils mit der Hälfte ihrer Breitonausdohnung auf die Nachbargrundstücke hinüberragten. An diese Giebelmauern bauten rechts und links die beiden Beklagten an, als sie im folgenden Jahr ebenfalls Neubauten auf ihren Grundstücken errichteten; für die Mitverwendung der V Mauern bei ihrem Hausbau zahlten sie dem Kläger eine Entschädigung in Höhe der anteiligen Blauer-kosten. Die Häuserder Beklagten ^wurden auf Streifenfundamonton efrichtet, Die:Bauleitung für diese beiden Häuser führte::&sr'A^chltekty^
In der Folgezeit traten im Hause des Klägers Schäden auf; insbesondere zeigten sich Risse im Mauerwerk. Hierfür machte der Kläger die Beklagten und ihren Architekten
 Ulrich verantwortlich.7Nach seiner Ansicht hätten die beiden Nachbarhäuser, um eine Übertragung von Setzbewegungen auf sein Haus zu verhindern, sachgemäß durch Fugen von den gemeinschaftlichen Giebelmauem getrennt werden müssen, und es wäre erforderlich gewesen, sie nicht auf Streifenfundamenten, sondern ebenfalls auf Rammpfählen zu errichten.
 
Dio Schäden in seinem Hause seien teilweise dadurch entstanden, daß man einen Bisenträger des Hauses Bflfestraße^ einseitig auf den gemeinsamen Giebel aufgelegt habe; auch die Betondecke des Hatisos R^^straße 0 laste auf der Giebel wand. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 sowie ge gen den Architekten uflHP Klage erhoben mit dem Antrag, die drei Genannten zur Zahlung von je 100 DM zu verurteilen. Diese haben um Klageabweisung gebeten und, da der Kläger loich woitergehender Schadensersatzänsprüche gegen sie berühmo, Widerklage auf Feststellung erhoben, daß ihm gegen keinen von ihnen Uber die eingeklagten je 100 DM hinaus weitere Ansprüche in Höhe von 2 900 DM zustünden.
Sie haben bestritten, daß	gegen	anerkannte	Hegeln
 der Baukunst verstoßen und dadurch die Schäden im Hause des Klägers verschuldet habe; von den Beklagten zu 1 und 2 ist außerdem geltend gemacht worden, sie brauchten für ein etwaigos Verschulden ihres Architekten nicht einzustehon.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage 3tattgegeben. Die Berufung des Klägers ist, soweit die landgerichtliohp Entscheidung die Beklagten zu 1 und 2 betrifft, vom Oberlandeagericht zurückgewiesen worden, wobei die tTrteilsformol hinsichtlich der Widerklage dahin neu gefaßt wurde, es werde festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 kein weiterer Schadensersatz-anopruch zustehe. Im übrigen hat das Öberlandesgericht unter “Aufhebung" (gemeint ist: Abänderung) des erstinstanzlichen Urteile den bisherigen Drittbeklägteri VfK/tB verurteilt, an den Kläger 100 DM zu zahlen, und hat seine Feststellungs-Widerklage abgewiesen.
Nachdem der Kläger gegen dieses Urteil, soweit es zu seinen Nachteil ergangen ist,die.?vom Oberlandesgericht zugo-lassenc Revision eingelegt hatte, hat der Architekt
 
an ihn 3 000 DM gezahlt» Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt, als die Beklagten zu 1 und 2 Widerklage erhoben, d.h. soweit sie Feststellung begehrt hätten, daß ihm gegen sie über die eingeklagton je 100 DM hinaus weitere Forderungen nicht zustünden$ insoweit beantragt er, die Kosten der Revision den Beklagten zu 1 und 2 aufzuerlegen.
Für nicht erledigt hält er sowohl seine Zahlungsansprüche gegen diese beiden Beklagten als auch deren Widerklage, sov/oit das Oberlandesgericht ihr unbeschränkt, also über 2 900 DM hinaus, stattgegeben habe5 in diesem Umfange verfolgt er mit der Revision seine bisherigen Anträge weiter. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen, die Hauptsache, da nicht mehr als insgesamt 3 000 DM im Streit gewesen seien, im vollen Unfang für erledigt zu erklären; hilfsweise bitten sie um Zurückweisung der Revision.

1. Es geht im jetzigen Verfahrens stände in erster Linie um die Frage, ob und in welchem Umfange dar Rechtsstreit durch die hach Reyisibnseiidegujsg gelsis^ete Zahlung des bisherigen Drittbeklagten Ulrich
 ist.	d&s	f	ürihn	nachteilige Berufungsurteil
 nicht angefochten, so daß es ihm gegenüber rechtskräftig wurde; indem er nach Urteilsverkündung 3 000 DM zahlte, brachte er die gegen ihn selbst gerichteten Ansprüche inso-v/eit zu dem Brlöschen, als darüber vom Oberlandesgericht erkannt worden war, nämlich in Hohe seiner Verurteilung von 100. DM und in Höhe v/eiterer, dü&ch Abweisung seiner negativen Feststellungaklage positiv als von ihm geschuldet festge-otellter 2 900 DM (RGZ 74, 121, 122; 78, 389, 396 f}.
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Das steht außer Streit» Zu klären bleibt die Auswirkung der Zahlung TJflBB auf die Ansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1 und 2»
Biese Ansprüche sind in voller Höhe, soweit sie Gegenstand dos Berufungsurteils waren, in die Revisionsinstanz erwachsen. Der Kläger hat im Verhältnis zu den Genannten gegen das Urteil uneingeschränkt Revision eingelegt und zunächst (vgl. Rechtomittelbegründungsschrift von 18. Oktober 1961) die Weiterverfolgung seiner bisherigen Anträge angekündigt, die dahin gingen, jeden der beiden Beklagten zur Zahlung von 100 DM zu verurteilen und ihre Widerklage auf negative Feststellung abzuweisen. Später indessen änderte sich wegen der gezahlten 3 000 DM die Antragstellung.
a) Zur Widerklage hält der Kläger nunmehr (Schriftsatz vom 3. Juli 1962) den Äbweisungsantrag nur noch aufrecht, soweit dias Berufungsgericht die Feststellung des NichtboStehens weiterer Schadensersatzansprüche ohne zahlenmäßige Beschränkung ausgesprochen hat, d.h. über die von den Beklagten selbst gezogene Grenze von 2 90Q BM hinaus»
Die Widerklage im übrigen, wie sie den Anträgen der Beklagten in den Vorinstanzen entspricht (also bis zur Höhe von 2 9000 BM), hat er für'in der Hauptsache erledigt erklärt.
Da die Beklagten (Schriftsatz vom 4. April 1962) ebenfalls eine Erledigterklärung abgegeben haben - und zwar schlechthin, für sämtliche in die Revisiönsinatanz erwachsenen Ansprüche stimmen die beiderseitigen Erklärungen mindestens bis 2 900 DM inhaltlich überein. Bas hat zur Folge, daß hinsichtlich der Widerklage der Rechtsstreit jedenfalls insoweit in der Hauptsache erledigt ist.
Bio Erledigung geht aber noch weiter. Sie erstreckt sich auch auf denjenigen Teil der Widerklage, dem gegenüber
 
dor Kläger nach wie vor Abweisung beantragen zu müssen glaubt, nämlich soweit es sich um Schadensersatzansprüchc in Höhe von mehr als 2 900 DM handelt* Denn das Nichtbe-stehen solcher weitorgehenden Ansprüche hat das ango-fochtone Urteil trotz seines mißverständlichen Wortlauts nicht festgestellt. Allerdings läßt die Urteilsformel - abweichend von der in dieser Hinsicht eindeutigen Fassung des erstinstanzlichen Urteils (°Es wird festgestcllt, daß dom Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 2 900 DM ..... zusteht") - jegliche Zahlenangabe vermissen. Dadurch wird der irrige Eindruck erweckt, als ob dem Kläger Schadensersatzansprüche ganz allgemein aberkannt worden seien. Eine zahlenmäßige Begrenzung nach oben wäre im Interesse der Klarheit erforderlich gewesen, damit der Umfang der Rechtskraft (.§ 322 Abs. 1 ZPO) einwandfrei footsteht. Jedoch fehlen Anhaltspunkte dafür, daß das Bcru-fungogericht eine Über den Widerklageantrag inhaltlich hinaus-groifondo Sachentscheidung hat treffen wollen und daß es, wie die Revision ihm verwirft, unter Verstoß gegen § 308 ZPO den Beklagten mehr zugesprochen hat, als sie selber begehrten und als der Kläger mit seiner Berufung bekämpfte(§ 537 ZPO). Das angofochtene Urteil gibt im Tatbestand den Festst ollungsantrag mit der Begrenzung auf 2 900 DM richtig wieder (S. 4} und enthält in den Entscheidung^^
Ausführungen über ,rdie Berütoung des Klägers bezüglich der weiteren 2 900 DM” sowie darüber, daß sich "aus der Berüh-mung dos Klägers die obere Grenze der Bachprüfung0 ergebe (S. 15). Der erkennende Senat - der die Urteilsformel als verfahrensrechtliche Erklärung selbständig auszulegen hat (BGH NJW 1959, 2119) - entnimmt hieraus, daß das Berufungsgericht über die Widerklage lediglich im Rahmen der gestellten Anträge zu entscheiden beabsichtigte und entschieden hat; daran ändert auch der Umstand nichts, daß die zuletzt angeführte Urteilsstolle sich auf den früheren Drittboklagten
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U|MM^e2ieht. Infolgedessen liegt nicht der von der Revision gerügte Verfahrensverstoß vor, sondern nur eine Ungenauigkeit in Ausdruck. Diese ist durch einen entsprechenden Hinweis in der Formel des Revisionsurteile klar 25us teilen.
Mithin hat sich kraft Übereinstimmender Parteier-klürung die gesamte Widerklage in der Hauptsache erledigt.
b) Seinen Klageantrag, mit dem er von den Beklagten zu 1 und 2 je 100 DH begehrt, stellt der Kläger nach wie vor (vgl. Schriftsatz vom 19* Juni 1962). Insoweit sei, meint die Revision, keine Erledigung der Hauptsache eingo-treten, weil uflHBmit den gezahlten 3 000 DM nicht die Zahlungsforderungen gegen die Beklagten zu 1 und 2 habe tilgen wollen und diese Forderungen daher weiterbestünden. Allein das ist rechtsirrig. Für den Umfang der l'il-gungsv/irkung kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die Absicht des Zahlenden, sondern darauf ah, was objektiv geschuldet wurde.
Die Forderung des Klägers, soweit er sie mit der Klage geltend machte, belief sich ursprünglich auf 300 DM, wovon Erstbeklagter, Zweitbeklagter und UflHB j e ein Drittel bezahlen sollten. Wenn	statt	der	ihm äbverlahgtcn
100 DM den wesentlich höheren Betrag von 3 000 DM entrichtete, so tat er das mit Rücksicht stuf die Erfolglosigkeit seiner Widerklage, mit der er Feststellung des Wichtbestehens weiterer gegen ihn gerichteter Schadensersatz-ansprücho in Höhe von 2 900 BM erstrebt hatte. Seine eigene Schuld wurde also restlos, d.h. im gesamten Umfang von Klage und Widerklage, mit dieser Zahlung getilgt.
UfllHB brachte aber damit - ob er dies wollte oder nicht -zugleich die beiden anderen Zahlungsforderungen von je
 
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100 DM gegen den Erst- und den Zv/eitbeklagten, falls solche Forderungen damals vorhanden waren, zu dem Erlöschen. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt.
Ob zwischen den drei Personen, die der Kläger auf Zahlung von jo 100 DM verklagt hatte, ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne der §§ 421 ff BGB bestand, ist in den Vorin-stanzen nicht geklärt worden. Der Kläger selbst war sich darüber anscheinend im Zweifel; denn er meinte einerseits (Schriftsatz vom 6. Juni 1959)«, die drei Beklagten zusammen hätten seinen Gesamtschaden zu ersetzen, und betonte andererseits (Schriftsatz vom 20. Juni 1959), daß er nie den Begriff der Gesamtschuldnerschaft gebraucht habe und auch nicht der Ansicht sei, jeder Beklagte hafte einzeln für den Gesamtschaden (vgl. ferner seine Schriftsätze vom 5. April I960 S. 5 und 12. November I960 S. 4). Das Landgericht hat ein Gesamtschuldverhältnis mit der Begründung bejaht, die drei Beklagten bildeten miteinander "eine objektive Gemeinschaft
 des Zweckes". Demgegenüber neigt das Oberlandesgericht ersichtlich zur Verneinung gesamtschuldnerischer Haftung, weshalb es auch in:der• DrteilsformelBe^
Widerklage die vom Landg^	gebrauchten	Worte	"als	Gesamt-
schuldner" gestrichen hat ; in den BntsclieidungsgrUnden
 bleibt die Frage aber offeh, und es^ wird dazu lediglich "anmerkungsweiso ausgoführt", bei den Beklagten zu 1 und 2, die nicht gemeinsam beiderseits das Haus des Klägers umbaut,
 sondern durch Anbau rechts und Anbau links verschiedene
 Schäden verursacht hätten, erscheine die gemeinschaftliche Haftung fraglich, währendder Kläger einen Schaden, für den etwa der eine Nachbar verantwortlich sein sollte, wohl nicht gleichseitig von diesem und vom Architekten, dem bisherigen Drittbeklagten	d.h.	doppelt ersetzt ver-
langen könne.
 
Diese beiläufige Bemerkung enthält indessen im Kern bereits die Lösung des Problems. Daß die Beklagten zu 1 und 2 im Verhältnis zueinander keine Gesamtschuldner sind, folgt in der Hat aus der räumlichen Lage ihrer Grundstückes sie grenzen von entgegengesetzten Seiten her an das dos Klagers, und wenn durch ihre Bebauung das Haus in der Mitte schädigend beeinflußt wurde, so kann es sich dabei sehr wohl um zwei selbständige Ursachenketten handeln, die nicht notwendig miteinander im Zusammenhang stehen und von denen möglicherweise jede für sich allein Schäden hervorgerufen hat; infolgedessen geht es nicht an, beide Nachbarn in der Weise zur Sehadensersatzloistung heranzuziehen, daß "jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt” ist (§ 421 BGB), sondern li jeder haftet ausschließlich für denjenigen Heil des Schadens, der durch sein eigenes Bauvorhaben verursacht worden ist. Anders verhält es sich dagegen mit dem ursprünglich an dritter Steile verklagten Architekten Ulrich. Sr hatte die Bauleitung sowohl des einen als auch dos anderen der beiden Nachbargrundstücke inne. Soweit deren Bebauung schädigend auf das Haus dös Klägers oinwirkte, mußte er letzteren dafür in Völler Höhe entschädigen. Diese Entschädigungspflicht oblag ihm aber jeweils zusammen mit demjenigen Nachbarn, ■-? von dessen Neubau die betreffende Einwirkung ausgegangen war. Es bestanden also jedenfalls ein Gesamt Schuldverhältnis zwischen UflHpund dem Erst-boklagten und eines zwischen . Ujfljj||j|^und dem Zweitbeklagten. Daß Bauherr und bauleitender Architekt einem Dritten gegenüber, der durch die Bauausführung Schaden erleidet, gesamtschuldnerisch haften, ergibt sich entweder - sofern gegen beide der Schadensersatzanspruch auf den Vorschriften über die unerlaubten Handlungen {§§ 823 ff BGB) beruht -aus § 840 BGB öder - wenn der Bauherr dem Geschädigten kraft Vertrages ersatzpflichtig ist - aus dem Gesichtspunkt der Zweckgemeinschaft (RGZ 77, 317, 323; BGH IM BGB § 426 Nr. 9)
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Die Bedenken, die das Berufungsgericht dagegen empfunden hat, daß der Kläger die eingeklagten Schadensbeträge - je 100 DM gegenüber den beiden Grundstücksnachbarn -doppelt gezahlt verlangen könnte, nämlich zunächst vom Architekten UflHÜB und dann nochmals von dem betreffenden Nachbar selbst, erweisen sich mithin als gerechtfertigt. Gezahlt zu werden braucht nur einmal, und da der seinerseits dem Kläger die Schadenseinwirkungen beider Nachbargrundstüekc ersetzen mußte, die gesamte Klagesumme (und darüber hinaus noch v/eitere 2 700 DM) gezahlt hat, sind damit auch die Forderungen von je 100 DM getilgt, die der Kläger gegen den Erst- und gegen den Zweitbeklagten geltend machte. Mit seiner Zahlung hat .übrigens UflHB nichts anderes getan, als wozu er ohnehin den beiden Mit-böklagten gegenüber verpflichtet v/är: im Innenverhaltnio
 gemäß § 426 BGB hatte auf Grund des Architektenvertrages
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er allein für die Schäden einzustehen, und £alls die Beklagten zu 1 und 2 (oder einer von ihnen) mit Erfolg auf Zahlung in Anspruch genommen worden wären, hätte er ihnen die gezahlten Beträge im Wege des Ausgleichs wieder erstatten müssen;
Hinsichtlich der Klageforderungen hat sich also der Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache erledigt. Dies war unter entsprechender Zurückweisung der Revision im Urteil auszusprechon.
2. Streit herrscht ferner über die Kosten_des_Revisions-verfahrens.
Hier kommt, soweit die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, § 91 a ZPO zu dem Zuge. Hach dieser Vorschrift, die auch in der Revisionsinstanz gilt (BGH IM ZPO § 91 a Nr. 2), entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
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und Stroitstandes nach billigem Ermessen» Wenn die Belclagton meinen, die Billigkeit erfordere im vorliegenden Pall schon deshalb Belastung des Klägers mit den gesamten Kosten, weil er bereits vier Tage nach Verkündung des Berufungourteils und noch vor dessen Zustellung Revision eingelegt und damit "einer Erledigung des Rechtsstreits ohne ersichtlichen Grund vorgegriffen** habe, so ist das nicht richtig; wer sich durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert fühlt, darf mit dem zulässigen Rechtsmittel dagegen angehen, und es kann ihm nicht verwehrt werden, von dieser Befugnis alsbald nach Urteilsverkündung Gebrauch zu machen, wenn es sich auch im allgemeinen empfehlen wird, die schriftliche Begründung abzuwarten» Für die Entscheidung nach § 91 a ZPO kommt es vielmehr - entsprechend dem kostenrechtlichen Grundsatz, daß in der Regel der Unterliegende die Kosten tragt - vor allem darauf an, wie der Prozeß ohne die Srledigterklärung der Parteien ausgegangen wäre (Baumbaeh/ lauterbach, ZPO 26» Aufl« § 91 a Anm» 3 A); allerdings braucht das Gericht bei rechtlich schwierigen Streitigkeiten nicht zu sämtlichen für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abschließend Stellung zu nehmen (BGH LM ZPO § 91 a Kr» 6).
Zu seiner den Beklagten zu 1 und 2 günstigen Entscheidung i3t das Berufungsgericht gelangt, weil es' den § 278 BGB auf sie nicht für anwendbar hält; zwischen ihnen und dem Kläger hätten keine Vertragsbeziehungen bestanden, so daß etwa der bauleitende Architekt U^HB a^-3 ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen wäre, für dessen schädigendes Verhalten sie einstehen müßten; das angefoohtene Urteil räumt ein,daß dio Regelung der Parteien bezüglich der beiden Giebelmauorn - die Beklagten beteiligten sich an den Errichtungskosten und durften dafür an die Mauern anbauen -möglicherweise VertragsCharakter gehabt habe; nach seiner Ansicht sind jedoch weitergehende vertragliche Pflichten
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der Beklagten, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Anbauten, dadurch nicht begründet worden. Diese Erwägungen liegen im wesentlichen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung und sind daher im gegenwärtigen Rechtsaug nur beschränkt nachprüfbar. Rechtsfehler liegen insoweit nicht vor. Die Revision rügt aber, daß das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 278 BGB nicht aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschafts Verhältnisses bejaht habe.
Die Meinungen darüber, ob im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn, wenn eine Vertragsregelung fehlt, gleichwohl nach vertragorechtlichen Grundsätzen für schuldhaftes Verhalten von Hilfspersonen gehaftet wird, sind geteilt (bejahend Westormann, Sachenrecht 4. Aufl. § 63 .
IV 2 sowie bei Erman, BGB 3. Aufl. § 909 Anm. 1, Mühl, im I960, 1133? 1136, OLG Düsseldorf, HJW 1959, 580; vernei nend insbesondere Staudinger/Seufert,.BGB 11. Aufl. § 909 Anm. 4, Siebert/Schmidt* BGB 9* Aufl. § 278 Anm. 6, Böhmer, MDR 19599 904 und JR 1959*141). Der Bundesgerichtshof hat über die Geltung des § 278 BGB im Hachbarrecht noch * nicht abschließend entschieden. Die Erage wurde im Urteil des erkennenden Senats vom 24- Oktober 1962, V ZR 118/60 offen gelassen. Der VI. Zivilsenat hat sich in seinem Urteil vom 30. Oktober 1959, VI ZR 156/58 (IM BGB § 909 Kr. 2) gegen eine Unterwerfung nächbärechaftlicher Beziehungen unter.die für bestehende Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften ausgesprochen (vgl. auch das Urteil desselben Senats vom 14. Oktober 1958, VI ZR 107/57, VereR 1958, 834); zweifelhaft bleibt aber,ob sich diese Ausführungen nur auf den dort behandelten Sonderfall des § 909 BGB beziehen oder auf jedes nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis schlechthin.
 
Zu einer endgültigen Stellungnahme gibt auch der vorliegende Pall keine Veranlassung* Es geht hier allein um die Verteilung der Kosten nach § 91 a ZPO, wobei sich der Streitwert zudem nicht nach dem ursprünglichen Gegenstand,, sondern lediglich nach der Höhe der bis zur Erledigter-klärung entstandenen Verfahrenskosten bemißt (BGH NJW 1961, 1210 = MDR 1961, 587)* Im Rahmen einer solchen, von vornherein nur als summarisch gedachten Kostenverteilung eine grundsätzliche Entscheidung zu treffen, die in ihren praktischen Auswirkungen weit über den gegenwärtigen Pall hinauo-greifen würdo und wegen des nicht ganz eindeutigen gegenständlichen Geltungsbereichs jener Vorentscheidung des VI. Zivilsenate unter Umständen sogar eine vorhorige Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen erforderlich machen könnte (§ 1.36 GVG), würde ersichtlich der Bedeutung und Pragweite des § 91 a ZPO nicht gerecht (vgl. Beschluß des BGH vom 18. Pebruar 1954, III ZR 208/52, IM ZPO § 91 a Nr. 6). Der erkennende Senat läßt daher die Anwendbarkeit des § 278 BGB im vorliegenden Pall dahingestellt; auf Grund dieser Vorschrift kommt eine Belastung der Beklagten mit den Kosten des Revisionsverfahrens also nicht in Betracht.
Indessen hat das ängefochtene Urteil den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Wenn es den § 278 BGB für un-anwendbar hielt, hätte es weiter untersuchen müssen, ob sich die Haftung der beiden Beklagten (oder eines von ihnen) für das schädigende Verhalten ihres Architekten etwa aus § 831 BGB ergab. Die gelegentliche Bemerkung dos Klägers, auf diesen Paragraphen habe er "den Anspruch nie ernstlich gestützt" (Schriftsatz vom 9. Juni I960), entband.: den Berufungsriohter nicht von seiner Aufgabe, das Klagebegehren unter jedem geeigneten rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Palls:, diese Prüfung zu dem Ergebnis geführt haben sollte, daß der bisherige Drittbeklagtc
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Ulrich die Eigenschaft eines ,,Verricht^ngsgehilfGn,, hatte, dann wäre es für die Entscheidung vor allem darauf : angenommen, inwieweit den Beklagten zu 1 und 2 der Entlaotungs-bcweio nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB gelang. Sic hatten oich zu dieser Beweisführung im Schriftsatz vom 31. Marz 1959 erboten, ohne jedoch dio Beweismittel zu bezeichnen, wozu sie angesichts des Bestreitens des Klägers (Schriftsatz vom 27. April 1959) gemäß § 282 ZPO gehalten gewesen wären; ihre Behauptung, der Entlastungsbeweis sei geführt (Schriftsatz vom 27. Mai I960), traf daher nicht zu. Immerhin ist ansunchmen, daß sie bei ordnungsmäßiger Ausübung des richterlichen Fragerechts (§ 139 ZPO) den fehlenden Boweisantritt nachgoholt hätten. Wie die Beweisaufnahme ausgegangen wäre, ist ungewiß. Deshalb erachtet der erkennende Senat im Hahnen von § 91 a Z£0 es für billig und * angemessen, die Kosten der Widerklage, um die es hierbei geht, gegeneinander aufzuheben, so daß sie jeder Partei - einerseits dem Kläger und andererseits den beiden Beklagten - je r zur Hälfte zur Bast fallen.
Soweit der Kläger die Hauptsache nicht für erledigt erklärt hat, d.h. hinsichtlich der Klageforderung von zweimal 100 DM, müßte er an sich nach § 97Abs. 1 ZPO die Kosten allein tragen. Aber diese Kosten fallen bei den geringen Streitwert nicht so sehr ins Gewicht, daß sie die als billig angesehene Kostenentscheidung hinsichtlich dos für erledigt erklärten feils ändern müßten. Sb. vor-

bleibt daher bei der hälftigen Kostenverteilung? die auo! für die Ycrinstanzen gelten muß? soweit dort den Kläger Gerichtsund außergerichtliche Kosten auferlegt worden sind (§ 92 Abs» 1'ZPO).
Dr. Tasche-	Dr«	Piepenbrock
 Pro Mattem '	Offterdinger
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