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BGH · r ZR 67/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: r ZR 67/53

An der Rechtsprechung des Reichsgerichts wird festgehalten, dass das Berufungsgericht eine Sache an das Gericht erster Instanz auch dann zurückverweisen kann, wenn das erste Gericht aus anderen als den in § 274 Abs 2 ZPO aufgeftihrten verfahrensrechtlichen Gründen entschieden hat und von seinem Standpunkt aus überhaupt kein sachliches Urteil fällen konnte. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Februar 1952 in HeflHHI durch die Post zugestellt, und zwar, da die Klägerin in der Wohnung nicht angetroffen wurde, durch Hied erlegen bei der Postanstalt in He^BBB Pie Parteien streiten darüber, ob eine schriftliche Mitteilung über die Hiederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden ist. Pie Klägerin hat vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Klagerhebung beantragt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt schon deshalb; weil die Klage nach § 43 Hessischen Aufbaugesetzes vom 25* Oktober 1948 (GVB1 139 - in der Böige: HAG -) binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung hätte erhoben werden müssen und diese Frist bei Einreichung der Klage abgelaufen gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage unter Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da es davon ausgeht, die in § 43 HAG .vorgeschriebene Frist von einem Monat sei bei Einreichung der Klage bereits abgelaufen gewesen. Es steht auch auf dem Standpunkt, die Bestimmung des § 43 HAG stehe nicht im Widerspruch 2u Art 14 GrundG, da sie den Rechtsweg nicht aus-schliesse, sondern ihn nur an eine Frist binde; Im übrigen wird im Schrifttum (Maury, Hessisches Aufbaugesetz S 89, 91) die Auffassung vertreten, dass für die in §§ 17, 18 HAE vorgeschriebene Zustellung durch die Verwaltungsbehörden der § 30 des hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der. Bas Berufungsgericht führt dazu auss Für die Zustellung nach § 182 ZPO sei nicht nur die Biederlegung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Postanstalt, sondern auch die Mitteilung an den Zustellungsempfänger über die Niederlegung unter dessen Anschrift in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise notwendig. Bie Revision macht geltend, die Zustellung des Einspruc bescheids durch den Postbeamten sei ordnungsmässig erfolgt. Bie Klägerin, die die Beweislast für Iföngel der Zustellung treffe, habe nicht bewiesen, dass eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung nicht ebenfalls postlagernd hinterlegt worden sei. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, damit sei aus der Urkunde nicht klar zu entnehmen, was erklärt werden sollte. Da auch die Vernehmung des zustellenden Postbeamten keine Klarheit gebracht hat, kann die Feststellung des Berufungsgerichts nicht angegriffen werden, dass ein Beweis dafür nicht erbracht sei, dass eine Benachrichtigung in der Form des gewöhnlichen Briefs niedergelegt worden sei. Das Berufungsgericht hat nun die Auffassung des Landgerichts mißbilligt, das Verlangen einer besonderen Mitteilung stelle in den Fällen "einen unerträglichen Formalismus" dar, in denen der Empfänger der Zustellung seine Briefe ohnehin postlagernd empfange. Es genüge vielmehr, da das zuzustellende Schriftstück und die Mitteilung über dessen Niederlegung bei der Postanstalt gleichzeitig an den Empfän- Dass das zuzustellen-de Schriftstück und die Aufschrift auf diesem oder ein etwa auf diesem angebrachter Vermerk nicht seihst die vom Gesetz geforderte Mitteilung sein kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es ist auch nicht vorgeschrieben, dass ein bei der Postanstalt niedergelegtes Zustellungs-schriftstück gerade bei den gewöhnlichen postlagemden Briefen verwahrt wird. Es ist also daran festzuhalten, dass die Zustellung durch Niederlegen bei der Post fehlerhaft ist, wenn nicht zugleich eine Mitteilung davon dem Empfänger zugeleitet wird. Die Meinung den Revision, die Klägerin trage die Beweislast und es gereiche ihr zu dem Schaden, wenn nicht festgestellt werden Könne, dass eine formgültige Zustellung vorliege, ist nicht zu billigen« Die Beklagte will Rechte daraus ableiten, dass das ulagerecht erloschen sei. Februar 1952 nicht bewirkt worden ist, die die Frist des § 43 HAG in Lauf gesetzt hat, v.as zur Folge hätte, dass die Klage als zulässig anzusehen wäre. Es bestehen aber keine Bedenken, dass das Revisionsgericht sie prüfe, obwohl § 43 HAG, der die Frist der Klagerhebung regelt, insoweit Landesrecht ist. Denn es handelt sich um die Auslegung des § 187 ZPO, nicht des § 43 HAG, und wenn auf derartige vom Landesrecht angeordnete Zustellungen nach diesem Recht schlechthin die Zustellungsbestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung finden sollen, so handelt es sich um die Übernahme eines geschlossenen Teils des Bundesrechts auf landesrechtliche Angelegenheiten, also gewissermaßen um gemeines Recht zur Ausfüllung der Lücken des Landesrechte und es wäre unmöglich, dass dieses gemeine Recht in einzelnen Ländern verschieden ausgelegt werden könnte (vgl BGHZ 10, 367 Each § 187 ZPO kann auch bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück dem Zustellungsempfänger zugegangen ist. § 187 Satz 2 ZPO schliesst allerdings diese Bestimmung aus, soweit durch die Zustellung der lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll. Sie hat aber nach ihrer Form und ihrem Zweck so viel Ähnlichkeit mit einer Notfrist der Zivilprozessordnung, insbesondere liegt ihre Einhaltung, ebenso wie bei einer Notfrist, nicht nur im Interesse einer Partei, sondern im öffentlichen Interesse (RG JW 1936, 2709), dass die entsprechende Anwendung des § 187 Satz 2 ZPO auf diese Frist geboten ist. Juli 1952 (BGBl I, 379) ist die dem § 187 Satz 1 ZPO entsprechende Bestimmung nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt, und nach § 37 StPO in der Fassung des Dritten Strafrechte änderungsgesetzes vom 4. kann daher keine Anwendung finden, so dass sich die Prüfung der Präge erübrigt, wann bei Anwendung dieser Vorschrift die Zustellung als bewirkt angesehen werden könnte. Es ist zwar richtig, dass § 538 ZPO die Fälle im einzelnen aufzählt, in denen das Berufungsgericht die Sache, sofern eine weitere Verhandlung erforderlich ist, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück-zuverweisen hat, sofern es nicht nach § 540 ZPO selbst entscheiden will, und dass im vofL iegenden Pall keine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Das Reichsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung den § 538 Abs 1 Hr 2 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt, wenn im ersten Rechtsgang aus anderen als den im § 274 Abs 2 ZPO aufgeführten, verfahrensrechtlichen Gründen entschieden worden ist und das Landgericht von seinem Standpunkt aus überhaupt kein sachliches Urteil fällen konnte. Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist daher zu billigen und die Revision war auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 182 ZPO
RechtFristBerufungsgerichtHAGBriefZustellungZPOKlägerinMitteilung

Volltext der Entscheidung

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1« Gesetz? Rechtssatz:
2. Gesetz: Rechtssatz:
Aktenzeichen: Urteil des BGH
Z/
Grunde Art 14 Abs 3 Satz 4 t ZPO 5 187 Satz 2.
Bine Frist für die Beschreitung des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten wegen der Höhe der Ehteignungsentschädigung (Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG) steht im Sinne des § 187 Satz 2 ZPO einer Notfrist gleich-
ZPO § 538
An der Rechtsprechung des Reichsgerichts wird festgehalten, dass das Berufungsgericht eine Sache an das Gericht erster Instanz auch dann zurückverweisen kann, wenn das erste Gericht aus anderen als den in § 274 Abs 2 ZPO aufgeftihrten verfahrensrechtlichen Gründen entschieden hat und von seinem Standpunkt aus überhaupt kein sachliches Urteil fällen konnte.
r ZR 67/53 vom 4. Juni 1954
IG Frankfurt/tein OLG Frankf ur t/Ma in
V ZR 67/53
1/
Verkündet am 4» Juni 1954
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt	vertreten durch den Magistrat,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Witwe Louise weg Wf an d^ R{
geb. S am St
 in H(
 (Mtfr.), Hi
 Klägerin, Berufun0sklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 16. April 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Pie Klägerin war Eigentümerin eines Trümmergrund Stücks
 von 86 qm Größe in
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 von der Beklagten enteignet wurde.
Pie Parteien streiten um die Höhe der Enteignungsentschädigung. Während die Klägerin eine Entschädigung von 300,- PU für den Quadratmeter begehrt, hat die Beklagte hur eine Entschädigung von 100,- PU für den Quadratmeter festgesetzt, die dem Stoppreis entspricht. Per Einspruch der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid wurde durch Bescheid vom 11. Februar 1952 zurückgewiesen.
Pieser Bescheid wurde der Klägerin am 22. Februar 1952 in HeflHHI durch die Post zugestellt, und zwar, da die Klägerin in der Wohnung nicht angetroffen wurde, durch Hied erlegen bei der Postanstalt in He^BBB Pie Parteien streiten darüber, ob eine schriftliche Mitteilung über die Hiederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden ist.
Pie Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,
 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zusätzlich zu den im Enteignungsbeschluss festgesetzten 8.600,- PM weitere 17*000.- PM nebst 5 £ Zinsen seit Klageerhebung zu bezahlen.
Pie Klagschrift, die das Patum vom 21. März 1952 trägt, ist am Montag, den 24. März 1952 beim Landgericht eingegangen.
Pie Klägerin hat vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Klagerhebung beantragt.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt schon deshalb; weil die Klage nach § 43 Hessischen Aufbaugesetzes vom 25* Oktober 1948 (GVB1 139 - in der Böige: HAG -) binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung hätte erhoben werden müssen und diese Frist bei Einreichung der Klage abgelaufen gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage unter Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
kit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, also die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da es davon ausgeht, die in § 43 HAG .vorgeschriebene Frist von einem Monat sei bei Einreichung der Klage bereits abgelaufen gewesen. Voraussetzung dafür sei gewesen, dass der Einspruchsbescheid der Klägerin am 22. Februar 1952 ordnungsmässig zugestellt worden sei. Dies bejaht das Landgericht. Die Voraussetzungen für eine Hachholung der Klage, die in § 53 HAG vorgesehen ist, hat es nicht für gegeben angesehen.
y■ Das Berufungsgerieht nimmt an, dass. die Frist bei. Klag- ■!> erhebung noch, nicht abgelaufen gewesen sei. Es steht auch auf dem Standpunkt, die Bestimmung des § 43 HAG stehe nicht im Widerspruch 2u Art 14 GrundG, da sie den Rechtsweg nicht aus-schliesse, sondern ihn nur an eine Frist binde;
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recht. Eine Beschränkung des Rechtswegs ist aber, darin nicht ' zu sehän, dass die "Klagerhebung an eine bestimmte Erist ge-,!bühi|n^i stll jlemiiifIr gärlenhendW
(BGHZ 9» 242	erspruch	. zwischen §. 43 EAG:. undyjAr £
14Grund festgestellt hat, soweit dem'Entschädigungspflichti-
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Beruf ungsgericht führt weiter .aus,,. wenn die Zustel- v iung' am 22. Februar 1952 ordnungsmässig erfolgt wäre, wäre a'.xeiflageJnich.t 'in' der gesetzlichen Frist erhoben,.; Die ,ord-,, hungsmässige Zustel 1 ung zu diesem Zeitpunkt sei jedöch nicht .
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 tr :Däsv B eruf ungsger icht geht ohne nähere Begründ ung■ ha voh;;h;l aus, dass die Zustellung nach den Vorschriften der.Zivilprozessordnung zu erfolgen habe . Das Revisionlgericht hat dieshll'-älä richfig zu unterstellen und kann diese Frage nicht nachprüfen, da es sich insoweit um nicht revisibles hessisches Landesrecht handelt. Im übrigen wird im Schrifttum (Maury, Hessisches Aufbaugesetz S 89, 91) die Auffassung vertreten, dass für die in §§ 17, 18 HAE vorgeschriebene Zustellung durch die Verwaltungsbehörden der § 30 des hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der. Fassung vom 30. Juni
1949 (GVB1 S 137) maßgebend sei, der neben der Zustellung durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein die Anwendung ^ §§ 208-213-ZPO vorsieht. Biese Art der förmlichen Zustellung hat die Stadjtgemeinde gewählt. Ss müssen also auch die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden.
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Bas Berufungsgericht führt dazu auss Für die Zustellung nach § 182 ZPO sei nicht nur die Biederlegung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Postanstalt, sondern auch die Mitteilung an den Zustellungsempfänger über die Niederlegung unter dessen Anschrift in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise notwendig.	\
Ber Vermerk auf der Zustellungsurkunde über diese Mitteilung enthalte teilweise Burchstreichungen. über die Beweiskraft der Urkunde sei daher nach freier Überzeugung des Gerichts zu entscheiden. Ber Urkunde sei nicht anzusehen, was habe erklärt werden sollen. Auch die Vernehmung des Postbeamten,der die Zustellung an die Klägerin versucht habe, habe keine Klarheit gebracht.
Bie Revision macht geltend, die Zustellung des Einspruc bescheids durch den Postbeamten sei ordnungsmässig erfolgt. Bie Klägerin, die die Beweislast für Iföngel der Zustellung treffe, habe nicht bewiesen, dass eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung nicht ebenfalls postlagernd hinterlegt worden sei. Bie Zustellungsurkunde lasse Mängel der Zustellung nicht erkennen. Bie Auffassung des Berufungsgerichts, die Be-' weisregel des § 418 ZPO sei durch § 419 ZPO unterbrochen, sei. irrig, da § 419 ZP0‘nur solche Burchstreichungen betreffe, die wie Radierungen, Einschaltungen usw. als äussere Mängel der Urkunde in Erscheinung treten würden.
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Diese Einwendungen können keinen Erfolg haben. Nach § 419 ZPO entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, inwiefern u.a. Durchstreichungen die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern. Bei dem vorgedruckten Vermerk in der Zustellungsurkundes "Eine schriftliche Mitteilung fiber die Niederlegung ist unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden", ist das Wort "schriftliche" schräg von unten nach oben durchstrichen worden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, damit sei aus der Urkunde nicht klar zu entnehmen, was erklärt werden sollte. Es sei möglich, dass der Postbeamte den ganzen Vermerk über die Niederlegung habe durchstreichen wollen, den Strich aber versehentlich nicht ganz durchgezogen habe oder dass er die vorhergehende Zeile habe streichen wollen und versehentlich zu tief geraten sei.
Da auch die Vernehmung des zustellenden Postbeamten keine Klarheit gebracht hat, kann die Feststellung des Berufungsgerichts nicht angegriffen werden, dass ein Beweis dafür nicht erbracht sei, dass eine Benachrichtigung in der Form des gewöhnlichen Briefs niedergelegt worden sei.
Das Berufungsgericht hat nun die Auffassung des Landgerichts mißbilligt, das Verlangen einer besonderen Mitteilung stelle in den Fällen "einen unerträglichen Formalismus" dar, in denen der Empfänger der Zustellung seine Briefe ohnehin postlagernd empfange. Bei der Unsicherheit dieser Art der Zustellung sei es bei den einschneidenden Wirkungen der Zu- . Stellung mit deren Voraussetzung ganz ernst zu nehmen.
Die Revision hält demgegenüber den Standpunkt des Landgerichts für richtig. Sie meint, die Mitteilung brauche nicht auf einem besonderen Blatt zu erfolgen. Es genüge vielmehr, da das zuzustellende Schriftstück und die Mitteilung über dessen Niederlegung bei der Postanstalt gleichzeitig an den Empfän-
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ger ausgehändigt würden, dass die Mitteilung auf dem zugestellten Schriftstück stehe oder durch die Aufschrift des zugestellten Schriftstücks seihst dargestellt werde. Dem Berufungsgericht ist jedoch zuzustimmen. Dass das zuzustellen-de Schriftstück und die Aufschrift auf diesem oder ein etwa auf diesem angebrachter Vermerk nicht seihst die vom Gesetz geforderte Mitteilung sein kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es kann sich nur darum handeln, oh in besonderen Fällen von einer solchen Mitteilung abgesehen werden kann.
Das ist zu verneinen. Bei den schwerwiegenden Folgen, die eine Zustellung haben kann, muss verlangt werden, dass den Förmlichkeiten genaue Beachtung geschenkt wird, und es kann nicht dem Postbeamten überlassen bleiben, zu ermessen, ob eine vorgeschriebene Förmlichkeit in einem besonderen Fall ohne Schaden entbehrt werden könnte. Es ist auch nicht vorgeschrieben, dass ein bei der Postanstalt niedergelegtes Zustellungs-schriftstück gerade bei den gewöhnlichen postlagemden Briefen verwahrt wird. Es kann auch besonders aufbewahrt werden, ao dass der Empfänger es eigens verlangen muss. Dann könnte eine wie ein gewöhnlicher Brief behandelte Mitteilung auch noch von Bedeutung sein, wenn das zuzustellende Schreiben beim Postamt niedergelegt wird.
Es ist also daran festzuhalten, dass die Zustellung durch Niederlegen bei der Post fehlerhaft ist, wenn nicht zugleich eine Mitteilung davon dem Empfänger zugeleitet wird. Von einem unerträglichen Formalismus kann nicht gesprochen werden.
Die Übersendung der Mitteilung in der Form des gewöhn- ‘‘ liehen Briefs kann allerdings unterbleiben, wenn sie untunlich ist. Dann muss die Mitteilung aber an der Türe der Wohnung H befestigt oder einem Nachbarn zur Weitergabe ausgehändigt werden. Da diese Formen der Benachrichtigung unter den gege-
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benen Verhältnissen noch unsicherer waren als die Benachrich-tiguigals postlagernder Brief, mußte diese Form als tunlich angesehen werden.
Die Meinung den Revision, die Klägerin trage die Beweislast und es gereiche ihr zu dem Schaden, wenn nicht festgestellt werden Könne, dass eine formgültige Zustellung vorliege, ist nicht zu billigen« Die Beklagte will Rechte daraus ableiten, dass das ulagerecht erloschen sei. Es geht daher zu ihren Lasten, wenn dieser Hachweis nicht geführt werden kann. Dabei ist unerheblich, dass die Rechtzeitigkeit der Klagerhebung von Amts wegen zu prüfen 1st.
Dem Berufungsgericht ist also darin beizutreten, dass eine wirksame Zustellung am 22. Februar 1952 nicht bewirkt worden ist, die die Frist des § 43 HAG in Lauf gesetzt hat, v.as zur Folge hätte, dass die Klage als zulässig anzusehen wäre.
Es ist allerdings noch zu prüfen, ob nicht § 187 ZPO Anwendung findet. Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht erörtert. Es bestehen aber keine Bedenken, dass das Revisionsgericht sie prüfe, obwohl § 43 HAG, der die Frist der Klagerhebung regelt, insoweit Landesrecht ist. Denn es handelt sich um die Auslegung des § 187 ZPO, nicht des § 43 HAG, und wenn auf derartige vom Landesrecht angeordnete Zustellungen nach diesem Recht schlechthin die Zustellungsbestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung finden sollen, so handelt es sich um die Übernahme eines geschlossenen Teils des Bundesrechts auf landesrechtliche Angelegenheiten, also gewissermaßen um gemeines Recht zur Ausfüllung der Lücken des Landesrechte und es wäre unmöglich, dass dieses gemeine Recht in einzelnen Ländern verschieden ausgelegt werden könnte (vgl BGHZ 10, 367
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Es ergibt sich nun aas den Schreiben der Klägerin vom 3- März 1952, dass ihr der Einspruchsbescheid zugegangen ist. Each § 187 ZPO kann auch bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück dem Zustellungsempfänger zugegangen ist. § 187 Satz 2 ZPO schliesst allerdings diese Bestimmung aus, soweit durch die Zustellung der lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll. Nach § 223 Absi2 ZPO sind Notfristen hur die Eristen, die in der Zivilprozessordnung als solche bezeichnet werden. Wörtlich genommen ist somit die Frist des § 43 HAG keine Notfrist. Sie hat aber nach ihrer Form und ihrem Zweck so viel Ähnlichkeit mit einer Notfrist der Zivilprozessordnung, insbesondere liegt ihre Einhaltung, ebenso wie bei einer Notfrist, nicht nur im Interesse einer Partei, sondern im öffentlichen Interesse (RG JW 1936, 2709), dass die entsprechende Anwendung des § 187 Satz 2 ZPO auf diese Frist geboten ist. Dasselbe wird für die Rechtsmittelfristen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die ebenfalls Notfristen nicht kennt, angenommen (BGH vom 16. Februar 1954 - V Blw 89/53 - in RechtdLandw 1954, 128; OLG München vom 7. November 1951 W-EG 15/50 in BayrJustiäinBl 1952 S 11; OLG Hamm vom 9. März 1953 15 W 44/53 in JMB1 NRW 1953, 209? Müller in JR 1952 S 160 gegen Seidel Freiwillige Gerichtsbarkeit 5. Aufl 1952 § 16 Anm 8 Abs 7). Auch die neueste Gesetzgebung hat diesen Ge Hanken aufgenommen. Nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vom 3. Juli 1952 (BGBl I, 379) ist die dem § 187 Satz 1 ZPO entsprechende Bestimmung nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt, und nach § 37 StPO in der Fassung des Dritten Strafrechte änderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl I, 735), der für Zustellungen die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vorschreibt, gelten die "gesetzlichen Fristen" als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 ZPO. § 187 Satz 1 ZPO

kann daher keine Anwendung finden, so dass sich die Prüfung der Präge erübrigt, wann bei Anwendung dieser Vorschrift die Zustellung als bewirkt angesehen werden könnte.
Die fievision rügt weiter die Verletzung des § 538 ZPO und meint, das Berufungsgericht hätte die Sache jedenfalls nicht an das Landgericht zurückverweisen dürfen, sondern hätte in der Sache selbst entscheiden müssen«
Dieser Einwand ist nicht begründet. Es ist zwar richtig, dass § 538 ZPO die Fälle im einzelnen aufzählt, in denen das Berufungsgericht die Sache, sofern eine weitere Verhandlung erforderlich ist, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück-zuverweisen hat, sofern es nicht nach § 540 ZPO selbst entscheiden will, und dass im vofL iegenden Pall keine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Grundsätzlich hat auch das Berufungsgericht die in die 2. Instanz gekommenen Sachen selbst zu erledigen. Das Reichsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung den § 538 Abs 1 Hr 2 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt, wenn im ersten Rechtsgang aus anderen als den im § 274 Abs 2 ZPO aufgeführten, verfahrensrechtlichen Gründen entschieden worden ist und das Landgericht von seinem Standpunkt aus überhaupt kein sachliches Urteil fällen konnte. Denn sonst würden die Parteien eine Instanz verlieren. Das zu vermeiden, ist trotz des § 540 ZPO der gesetzgeberische Grundgedanke des § 538 Abs 1 ZPO (vgl RGZ 123, 194 ß0\/, 204 ßOS *7; 133, 365 ßW%
EG in JV 1937, 813 mit zustimmender Anmerkung von Roquettej RGZ 158, 145 /T527; Baumbach-Lauterbach 22. Aufl § 538 Anm 3 B$ Stein-Jonas-Sehönke 17« Aufl v 538 IV). Dieser Auffassung ist zuzustimmen (neuerdings so auch LG Aachen in JMBl NRhV 1952,118).
Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist daher zu billigen und die Revision war auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
Dr* Tasche	Schuster	Dr. Oechßler
 Dr, Piepenbrock Dr, Großjnann