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BGH · V Zit 67/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V Zit 67/50

Für den Fall, daß die Preisbehörde die ISiethöhe beanstandete, sollte die von ihr als zulässig erklärte Miete vereinbart sein, dem Kläger jeduch das Höcht zusteilen, binnen sechs V/ochen zu erklären, daß er zu diesem herabgesetzten Betrag den Vertrag nicht schließen;wolle, mit der Folge seiner-Nichtigkeit« Die Xo3ten .der Instandhaltung des Grundstücks und die auf ihm ruhenden Abgaben einschließlich einer etwaigen gesetzlichen Zwangsbeiastung, gingen zu Lasten des Beklagten« Nach einer Währungsreform sollte die Miete, soweit zulässig, entsprechend geändert werden. Hinweis darauf überlassen worden, daß die Bestellung insoweit auf-eigene Gefahr geschehe, als ein künftiger Bauintoressent über das Grundstück .freiverfügen können müsse« Der KleingUrtnerverein hat diese läumungsvcrpflichtung für den Verkaufsfall seinerzeit den einzelnen Kleingärtnern belcanntge-geben« Wenngleich Vermieter auf dem Standpunkt steht, daß ein unter Pachtschutzbestiinmungen fallendes Vertragsverhältnis nicht vorliegt, hat der Vermieter vorsorglich die Kündigung des Geländes auf den I« April 1940 ausgesprochen« Diese Kündigung hat de*»* Landesbund clor Kleingärtner e«V«, Der Vermieter ermächtigt den Mieter, auf seine, des Hietera Kosten in des Vermieters Hamen, alle zur Freimachung des Grundstückes erforderlichen Schritte zu .unternehmen -ohne Gewährleistung des Vermieters für die Fr e iw er dung o11 die Dauer der Iiietzoit ein, ferner das Recht, bei Kündigung durch den Beklagten nach dem 31» Dezember 1959 das Grundstück zu kaufen».Der Preis sollte .vorbenfcspre-chend sein und möglichst 12 PJ1 je qm erreichen. Als Entgelt für die Einräumung des Vor- und Ankaufsrechts hatte der Beklagte den Kläger 538,40 RH jährlich zu bezahlen» Eine Klausel für den Pall der Beaus teaching dieses Preises durch die Prcisbehürde entsprach' derselben Klausel im Mietvertrag» Der Beklagte wollte auf den Grundstück für sich und seine Panilie so schnell wie möglich ein Haus bauen. August 1948 mit teilen, daß er die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhaus es auf der Parseile erwirkt habe und in spätestens vierzehn Tagen mit den Bauarboiten beginnen müsse, ur.i das Gebäude noch vor den tiittcrungsunbilden unter Dach zu bringen. Durch das Schreiben des Hausmaklers vom 23* September 1948 ließ der Beklagte der Klägerin mitteilen, daß die Baubehörde die von der Klägerin gegenüber dem Kleingärtncrverein ausgesprochene Kündigung als unwirksam erklärt habe und den Beklagten außerdem habe hi .wissen lassen, daß selbst bei Zulässigkeit der Kündigung niemals das ge 3 ai.it e Grunds tile-: freigegeben werden würde, da das Bauvorhaben des Bold ag ten keine derart große F1U-clie benötigeo Da der Beklagte das geplante Haus nicht errichten könne, kündige ov mit sofortiger V/irkung beide Vorträge« In dieser Kündigung sicht der Beklagte auch eine Anfechtung wegen Irrtums über die Verkehrswegentliehe Eigenschaft alsbaldiger Bebaubarkeit des Grundstücks« Der Beklagte bezahlte die Uicte und das Entgelt aus dem Grundstücksvertrag nur bis einschließlich September 1948. Hit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die für Oktober 1948 rückständigen'Beträge, sowie anteilige Vermessungskosten, Grundsteuern, Grundbuchkosten und vorprozessuale Anwaltskosten im Gesamtbeträge von 759,50 nebst 7 i* Zinsen.seit dem 1. 1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß die beiden Verträge nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig seien* Es. führt aus: Bei einem nicht als hoch zu erachtenden Preis von 12 DU je qm bedeute.das laufende Entgelt von jährlich zusammen 521,20'DtI für 1682,05 qm eine Kapitalverzinsung von etwa 6 #* Überdies stehe es dem Beklagten nach § 19 Abs 3 des Mietvertrages und § 12 Abs 2 des Grunds tücksver-trages frei, durch die Preisbehörde das Entgelt herabsetzen za lassen* ^±3 Vermietung*dec Grundstücks an den Beklagten mit einem Ankaufs- und Vorkaufsrecht für ihn sei kurz vor der Währungsreform ein angemessener Ausgleich der beider- ' seitigen Interessen gewesen. Bas Recht der Klägerin, vom Beklagten jederzeit den Ankauf des Grundstücks zu verlangen (§ 6 des Grundstücks Vertrags), im Weigerungsfälle es aber anderweit zu veräußern, sei gemildert durch das noch eintretende Vorkaufsrecht des Beklagten und den Umstand, daß ein Dritter nach § 571 BGB in den Mietvertrag mit dem Beklagten eintreten müsse o Bedenklich möge zunächst die Bestimmung erscheinen, daß bei Verzug mit der 25iet#zahiuug das Bauwerk ohne Entschädigung an die Klägerin falle. über die Benützung des Grundstücks durch.den Kleingärtnerverein sei der Beklagte im Mietvertrag (§ 18). Die Revision weist darauf hin, daß nach dem Vertrag r.ußer der Miete und dem Entgelt aus den Grundstücksvertrag der Beklagte noch die Steuern, Abgaben und sonstigen Lasten gemäß §* 7 a des Mietvertrages mit jährlich 154,96 DM tragen müsse, sodaß sich 1.366,36 DM Jahresleistung ergäben, wozu noch gemäß § 7 b,c des Mietvertrages die noch nicht feststehenden Leistungen aus den Lastenausgleich kämen« Überdies habe das Berufungsgericht für die Verzinsung vp£ Friedenswert des Grundstücks ausgehen müssen, der in § 11 des Mietvertrages mit 8 HM angegeben sei. Die Höhe des Entgelts genügt auch im Zusammenhalt mit den sonstigen, v/eitgehend die Interessen der Klägerin berücksichtigenden Vertragsbestimmungen nicht, den Vertrag als v/id’er die guten-Sitten verstoßend erscheinen zu lassen, umsoweniger, als die Verträge die Möglichkeit der Herabsetzung des Entgelts durch die Preisbehörde vorschcn und für diesen Fall grundsätzlich * * % • in den Mietvertrag nur eintritt, wenn den Beklagten das Grundstück schon überlassen war* ^ine vor Überlassung des Grundstücks eintretende Beeinträchtigung seiner Rechte durch Verkauf des Grundstücks wird aber vom Gesetz gering angesc*lagen, wie gerade die Vorschrift des §*571 BGB zeigt; sie ändert an der sittlichen Bewertung des Vertrages nichts* Sittenwidrig könnte der Mietvertrag dann erscheinen, wenn die Bestimmung des § 13, daß die Klägerin für die Freimachung keine Gewähr leiste, dahin zu verstehen wäre, daß der Beklagte die Miete (und demzufolge auch die Entschädigung aus dem Gr tindstück&vetrag) die ganze Vortragsdauer ' hindurch auch dann sollte zahlen müssen, wenn das Grundstück von den Kleingärtnern überhaupt nicht oder erst nach unzu demutbarer Verspätung sollte freigemacht werden können. Die Errichtung.eines Wohnhauses auf dem Grundstück.war schon nach dem Vertrag (§5 4, 17 des Mietvertrags) für den Beklagten einziger Vertragszweck und dieser der Klägerin Gegenleistung auf Jahre hinaus gebunden, erhebliche Zah Berufungsgericht den Vertrag nicht dahin auslegt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts unter IV der Urteilsgründe lassen aber erkennen, daß das Tat ergibt eine den Grundsätzen' von Treix und Glauben entsprechende Auslegung (§§ 133, 157 BGB), daß die Klägerin tung, selbst das Grundstück freizunachen und Schadenersatzansprüche für den Fall, daß das Grundstück nicht freizubringen wäre ausgeschlossen hat und weiter, daß der Beklagte es in Kauf nehmen mußte, wenn sich die Freimachung des Grundstücks verzögerte. Kraft der Vertrags freiheit konnten die Parteien vereinbaren, daß der Vermieter den Gebrauch der Sache nicht gewähren, der Mieter ihn sich vielmehr mit Billigung des Vermieters verschaffen sollte. 3« Bas Berufungsgericht hat auch verneint, daß der Beklagte die Verträge wegen 1rrtums wirksam angefochten habe, ••-iese Beurteilung ist zutreffend. September 1948 nicht den Y/illen ausdrückt, den Vertrag rückwirkend zu vex'nich-ten (RGZ 158, 168), da der Beklagte in ihm das Grundstück der Klägerin erst vom 50* September 1948 an zur Verfügung stellto Auf die Präge, ob ein Anfechtungsgrund überhaupt gegeben gewesen wäre, kommt es daher nicht mehr an«* * 4» ^ie Revision meint weiter, das Grundstück sei bisher für noch nicht 100 211 (DU) jährlich verpachtet gewesen, wie sich daraus ergebe, daß die Klägerin dem Beklagten . 5* Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht den Vertrag als wirksam behandelt habe, obwohl die Genehmigung nach § 4. Das Berufungsgericht hat der Kündigung des Beklagten * Die Revision* bemängelt, daß das Berufungsgericht den Zeugen nicht vernommen habe, der habe bekunden sollen, daß der Hausuaklcr Dr. versichert habe, der Beklagte werde unabhängig von der Bestimmung des § 18 alsbald, spätestens aber zun- 1. Hilfserwägung des Berufungsgerichts, Dr. R4BB habe keine Vollmacht zu einer solchen Erklärung gehabt, nicht durchschlägt, weil die Klägerin do.s son VollMuchb für die angebliche Ver&ieheru weder ausdrücklich bestritten hat, noch eine entsprechende Absicht aus ihren übrigen Erklärungen hervorgegangen ist (§ 158 Abs 5 ZPO). Das Berufungsgericht konnte aber, wie os das getan hat, die vom Beklagten behauptete Äußerung des Dr. als gemacht unterstellen. der Beklagte den Vortrag erst nach den behaupteten Zusicherungen des Dr. R^g^und trotzdem mit dem Ausschluß der Gewährleistung unterzeichnet hat, weiter ge- Es braucht daher zu der Streit« frage, ob auch ein Vertrag über die Miete des Grundstücks zu dem Zwecke der Errichtung eines Hauses dem Mieterschutz untersteht, und bejahendenfalls, ob der Schutz von Anfang an oder erst nach Errichtung des Hauses besteht, nicht Stellung genommen zu werden (Hans aaO § 1 Anm 7 S 5). 7«' Der Revision kann euch nicht zugegeben werden, daß die Kündigung des Beklagten das Vertragsverhältnis beendet* Der Beklagte hatte Beweis dafür angeboten, daß im September 1949» als er sich vom Vertrag losgesagt habe, keine Aussicht bestanden habe, daß das Grundstück als bald zur Bebauung frei werde, weil nämlich die Baubehörde entschieden habe, die Kleingärten sollten weiter bestehen bleiben, und in keiner Wei3e zu erwarten gev/esen sei, daß die Kleingärtner frciv/illig das. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte habe von vornherein wegen des Widerstandes der Kleingärtner nicht damit rechnen können, daß das Grundstück ihm vor Abemtung zur Verfügung stehen werde® Dazu kommt, daß die Währungsreform mit ihren noch nicht übersehbaren Auswirkungen fjir die Ernährungsv/irtschaft erst yor .kurzem durchgeführt worden v;ar0 Auch aus diesem Grunde durfte-sich der Beklagte, selbst wenn im September 1940 keine Aussicht auf Räumung des Grundstücks bestand, nicht von Vertrage lossagen, sondern mußte noch einige Monate zuwarten. 8. Unbeachtet habe, rügt die Revision, das Berufuhgsger rieht den Vortrag des Beklagten (im ersten Rechtszuge) gelassen, daß dio Klägerin seit langem wieder das Grund- ' stück für eigene Zwecke nutze und Baumaterial.darauf gelagert habe. klagte nicht sogar nach dieser Bestimmung odor § 557 BGB überhaupt von der Entrichtung eines Mietzinses für die Bauer jener Benützung befreit sei. 9. Unbegründet sind die Bedenken der Revision jtagegen, daß das Berufungsgericht das Entgelt für die Gewährung des Ankaufs^ und des Vorkaufsrechts für die Zeit nach der Währungsreform als in Verhältnis 1 s 1 auf BM umgestellt behandelt hat.

Zitierte Normen: § 571 BGB § 158 ZPO § 542 BGB § 18 UStellungsG
GrundstückBGBvertragenBerufungsgerichtVertragKündigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2335 046 X3
V Zit 67/50
Verkündet am 7oBezenber 195‘l
Symalla * Jus tizobers ckretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs«
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Fabrikanten Hugo S	in
 Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und itevisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigfcer: Rechtsanwalt Br,
, vertreten durch ihren
H
gegen
 die Frau Emma B Ehemann« Kaufmann Wilhelm B
Klägerin, Widorbeklagte, Berufungsbeklagte,
 Anschlußberuf ungsklügerin und Revisionsbeklagte, - Prozenbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br
 ha.t der Bundesgerichtshof, V« Zivilsenat, unter HitWirkung des Senatspräsidenten Prof» Br, Pritsch und der Bundesrichter Br. Hertel, Br. v. Ilormann, Br. Heck und Schuster, auf die mündliche Verhandlung vom 7* Bezember 1951
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlcndesgerichts zu Hamburg von 20. April 1950 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand:
Der Beklagte? Ostflüchtling aus Stettin? betreibt in Hamburg eine F i 3 c ligr oßhandlung«
Durch notarischen Vertrag vor dem Notar. Dr« in	vom	2.	Juni	1948	(DH	1251 - 1252/48) vermie-
tete die Klägerin mit Zustimmung ihres Ehemannes durch den Häusermakler Dr. Gffistav.H^p, dessen Firma den Vertrag vermittelt hatte?.ein 1682,5 qm großes Grundstück in	Wirkung	vom 1. Juni 1948 für die Zeit bis zu dem 51* Dezember 1959? mit stillschweigender Verlängerung auf je zwei Jahre für den Fall unterlassener Kündigung*'und .mit'dem Hecht für den Beklagten, auf den Grundstück auf seine Kosten ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Miete war auf jährlich 673 HM festgesetzt, errechnet aus 5 $ des Bodenwerts, der mit 8 HM je qm angenommen wurde. Für den Fall, daß die Preisbehörde die ISiethöhe beanstandete, sollte die von ihr als zulässig erklärte Miete vereinbart sein, dem Kläger jeduch das Höcht zusteilen, binnen sechs V/ochen zu erklären, daß er zu diesem herabgesetzten Betrag den Vertrag nicht schließen;wolle, mit der Folge seiner-Nichtigkeit« Die Xo3ten .der Instandhaltung des Grundstücks und die auf ihm ruhenden Abgaben einschließlich einer etwaigen gesetzlichen Zwangsbeiastung, gingen zu Lasten des Beklagten« Nach einer Währungsreform sollte die Miete, soweit zulässig, entsprechend geändert werden. Bei dreimonatigem Zahlungsverzug war der Kläger nach Mahnung zur Kündigung berechtigt. Für den Fall4der Beendigung des Mietvertrags hatte der Kläger den Beklagten für das Haus, angemessen zu entschädigen, ausgenommen im Falle der Kündigung*wegen Zahlungsverzuges.
p -
Im § *l3 des Mietvertrags war bestimmt?
”Das vo^i.:ietote Grunds titele gärtnc^ve^cin	e0V
wird z.Zt benutzt«
• vom Klein-Dr.s. Gelände
 war seinerzeit
 dem Kl eingärtnerverein ausdrücklich
 unter. Hinweis darauf überlassen worden, daß die Bestellung insoweit auf-eigene Gefahr geschehe, als ein künftiger Bauintoressent über das Grundstück .freiverfügen können müsse« Der KleingUrtnerverein hat diese läumungsvcrpflichtung für den Verkaufsfall seinerzeit den einzelnen Kleingärtnern belcanntge-geben«
Wenngleich Vermieter auf dem Standpunkt steht, daß ein unter Pachtschutzbestiinmungen fallendes Vertragsverhältnis nicht vorliegt, hat der Vermieter vorsorglich die Kündigung des Geländes auf den I« April 1940 ausgesprochen« Diese Kündigung hat de*»* Landesbund	clor Kleingärtner e«V«,
ll^ml^straße, Baracke am Bahnhof Tel« 59 93 82, mit Schreiben von 15« Oktober 1947 unto** Bezugnahme auf die Verordnung üb<*r Kündigungsschutz und andere kleingärtnerische Vorschriften in der Passung von 15. Dezember 1944 zurückgewiesen und anheingestellt, sich an die Baubehörde.- Wohnwirtschaft samt - lechtsabteilung, straße 4-0* Zimmer 525 (Eel« 32 16 71) zu wenden«
Der Vermieter ermächtigt den Mieter, auf seine, des Hietera Kosten in des Vermieters Hamen, alle zur Freimachung des Grundstückes erforderlichen Schritte zu .unternehmen -ohne Gewährleistung des Vermieters für die Fr e iw er dung o11
Am selben lag **an zwischen den Parteien ein weiteren no ta~ische~ Ve-t-ag zustande. In ihru.-äuMte -de- Klüge» deia Beklagten ein Vorkaufsrecht ftt— das Grundstück auf
 
die Dauer der Iiietzoit ein, ferner das Recht, bei Kündigung durch den Beklagten nach dem 31» Dezember 1959 das Grundstück zu kaufen».Der Preis sollte .vorbenfcspre-chend sein und möglichst 12 PJ1 je qm erreichen. Dem Kläger v/ar das Recht eingcrUunt. jederzeit den Ankauf des Grundstücks von Beklagten zu verlangen. Kau dieser dem Verlangen nicht nach, so. war de?’ Klüger berechtigt, das Grundstück an einen beliebigen Dritten, allerdings unter Vorkaufsrecht für den Beklagten, zu verkaufen. Als Entgelt für die Einräumung des Vor- und Ankaufsrechts hatte der Beklagte den Kläger 538,40 RH jährlich zu bezahlen» Eine Klausel für den Pall der Beaus teaching dieses Preises durch die Prcisbehürde entsprach' derselben Klausel im Mietvertrag»
Die Kosten der Vorträge einschließlich der Grundbucheintragungen übernahm der Beklagte.
Der Beklagte wollte auf den Grundstück für sich und seine Panilie so schnell wie möglich ein Haus bauen. Er ließ der Klägerin durch Schreiben des Architekten Alfred vom 24. August 1948 mit teilen, daß er die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhaus es auf der Parseile erwirkt habe und in spätestens vierzehn Tagen mit den Bauarboiten beginnen müsse, ur.i das Gebäude noch vor den tiittcrungsunbilden unter Dach zu bringen. Da die Parzelle noch als Gartenland benutzt werde (durch den Kleingärtnervorein), bitte er,um eine baureife Übergabe der Parzelle bemüht zu sein.
Der Kleingärtncrverein räumte das Grundstück damals noch nicht. Durch das Schreiben des Hausmaklers vom 23* September 1948 ließ der Beklagte der Klägerin mitteilen, daß die Baubehörde die von der Klägerin gegenüber dem Kleingärtncrverein ausgesprochene Kündigung als unwirksam erklärt habe und den Beklagten außerdem habe
 hi
.wissen lassen, daß selbst bei Zulässigkeit der Kündigung niemals das ge 3 ai.it e Grunds tile-: freigegeben werden würde, da das Bauvorhaben des Bold ag ten keine derart große F1U-clie benötigeo Da der Beklagte das geplante Haus nicht errichten könne, kündige ov mit sofortiger V/irkung beide Vorträge« In dieser Kündigung sicht der Beklagte auch eine Anfechtung wegen Irrtums über die Verkehrswegentliehe Eigenschaft alsbaldiger Bebaubarkeit des Grundstücks«
Sie Klägerin widersprach mit Schreiben vom 12« November .1943 der Kündigung und wies darauf hin, daß das Gelände freigemacht werden könne« Am 14./* 15* November 1948 verpflichtete sich der iCleingürtnerverein, gütlich das Grund stück zu räumen.
Der Beklagte bezahlte die Uicte und das Entgelt aus dem Grundstücksvertrag nur bis einschließlich September 1948. Er hat inzwischen ein anderes Grundstüc!c erworben und mit einem Haus bebaut.
Hit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die für Oktober 1948 rückständigen'Beträge, sowie anteilige Vermessungskosten, Grundsteuern, Grundbuchkosten und vorprozessuale Anwaltskosten im Gesamtbeträge von 759,50 nebst 7 i* Zinsen.seit dem 1. Oktober 1948 gefordert.
Der Beklagte hat beantragt,, die Klage abzuweisen.
Er hat Widerklage erhoben mit. dem Anträge, festzustellen, daß die zwischen den Parteien am 2. Juni 1948 geschlossenen Verträge nicht zu Hecht bestehen.
^er Beklagte bezeichnet die beiden Verträge als gegen die guten Sitten verstoßend, da sie zwar nicht "wucherisch seien, aber als sogen. Knebelungsverträge seine wirtschaftliche Freiheit übermäßig beschränkten und übci'dies einseitig die Interessen der Klägerin berücksichtigten. Auf je-
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den Fall seien die Verträge durch die oben erwähnte Xündi-.' guiig nach § 542 BGB beendot worden, weil der Hausmakler
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Hppp im Namen dor Klägerin ausdrücklich versichert habe , daß der Beklagte - unabhängig von §.18 des liietvqrtra-ge3 - alsbald, jedenfalls aber bis 1. September 1948 werde bauen können. Zeuge liierfür sei der Ingenieur Heinz , überdies habe zur Zeit der Kündigung keinerlei Aussicht bestanden, das Grundstück freizu demp.chen, da die zuständige Behörde der Hansestadt Hamburg die Kündigung nicht zugelassen habe und die Kleingärtner zu einer gütlichen Häumung zu keiner Zeit bereit gewesen seien«
Die Klägerin hat bestritten, daß der Hakler Bpgp eine derartige Zusicherung gemacht habe. Er habe lediglich der, wie die Entwicklung gezeigt habe, berechtigten Hoffnung Ausdruck verliehen, daß die Kleingärtner das Grundstück bald räumen würden«
Las Landgericht hat unter Abweisung des weitergehenden Klageanspruchs den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 742,10 DU nebst 4 £ Zinsen seit dem 1« Oktober 1948 zu zahlen« Die widerklage des Beklagten hat es abgewiesen und diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt«
Die Berufung des Beklagten, mit der er seine Anträge weiter verfolgte, hatte keinen Erfolg*. Der Beklagte wurde auf die Anschlußborufung der Klägerin;, mit der . sie die weiteren Vertragsleistungcn bis 30. September 1950 vom Beklagten ‘verlangte, verurteilt, an die»Klägerin weitere 2.088,23 DU nebst 4 5- Zinsen aus
721,92 DM seit dem 1. -April 1949,
683,18 DU seit dem 1. Oktober 1949?'
683?18 LU seit dem 1« April 1950
zu zahlen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag? unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abweisung der Klage nach dem widorklageantrage zu erkennen, hilfsweise,
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auf die Widerklage fc3tzustolloii, daß die Verträge schwebend -unwirksniß cirld,
 oder unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericlvfc zurückzuverweisen.
Die Klägerin hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
Entscheidungsgründes
1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß die beiden Verträge nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig seien* Es. führt aus: Bei einem nicht als hoch zu erachtenden Preis von 12 DU je qm bedeute.das laufende Entgelt von jährlich zusammen 521,20'DtI für 1682,05 qm eine Kapitalverzinsung von etwa 6 #* Überdies stehe es dem Beklagten nach § 19 Abs 3 des Mietvertrages und § 12 Abs 2 des Grunds tücksver-trages frei, durch die Preisbehörde das Entgelt herabsetzen za lassen* ^±3 Vermietung*dec Grundstücks an den Beklagten mit einem Ankaufs- und Vorkaufsrecht für ihn sei kurz vor der Währungsreform ein angemessener Ausgleich der beider- ' seitigen Interessen gewesen. Bas Recht der Klägerin, vom Beklagten jederzeit den Ankauf des Grundstücks zu verlangen (§ 6 des Grundstücks Vertrags), im Weigerungsfälle es aber anderweit zu veräußern, sei gemildert durch das noch eintretende Vorkaufsrecht des Beklagten und den Umstand, daß ein Dritter nach § 571 BGB in den Mietvertrag mit dem Beklagten eintreten müsse o Bedenklich möge zunächst die Bestimmung erscheinen, daß bei Verzug mit der 25iet#zahiuug das Bauwerk ohne Entschädigung an die Klägerin falle. Hier sei jedoch offensichtlich an den Pall gedacht, daß schon vor Fertigstellung dos Hauses der Beklagte in Verzug komme* Der Wert unvollendeter, halbfertiger Bauten sei recht zwei-
 
felhaft. über die Benützung des Grundstücks durch.den Kleingärtnerverein sei der Beklagte im Mietvertrag (§ 18). genau unterrichtet worden. Es sei nicht zu beanstanden, daß’ die Klägerin es abgelehnt habe? für die Freimachung des Grundstücks irgendeine Gewähr zu Übernebmeno
 Biese Ausführungen lassen keinen Hechtsirrtum erkennen*
Die Revision weist darauf hin, daß nach dem Vertrag r.ußer der Miete und dem Entgelt aus den Grundstücksvertrag der Beklagte noch die Steuern, Abgaben und sonstigen Lasten gemäß §* 7 a des Mietvertrages mit jährlich 154,96 DM tragen müsse, sodaß sich 1.366,36 DM Jahresleistung ergäben, wozu noch gemäß § 7 b,c des Mietvertrages die noch nicht feststehenden Leistungen aus den Lastenausgleich kämen« Überdies habe das Berufungsgericht für die Verzinsung vp£ Friedenswert des Grundstücks ausgehen müssen, der in § 11 des Mietvertrages mit 8 HM angegeben sei. So errechne sich eine-Verzinsung von 12 ?$.
Auch wenn man den Ausführungen der Revision folgt, ergibt sich kein ‘verstoß gegen die guten Sitten. Der Beklagte hat.in den Vorinstanzen ausdrücklich erklärt, daß er Voucher (§ 1.38 Abs 2 BGB) nicht behaupten wolle. In der Tat fehlt es schon an der Ausbeutung von Leichtsinn, Unerfahren-heit oder Notlage, insbesondere, weil die bedrängten Uoh-nuhgsverhältnisse, die bei dem Beklagten gegeben waren, keine Notlage im Sinne des Gesetzes sind. Die Höhe des Entgelts genügt auch im Zusammenhalt mit den sonstigen, v/eitgehend die Interessen der Klägerin berücksichtigenden Vertragsbestimmungen nicht, den Vertrag als v/id’er die guten-Sitten verstoßend erscheinen zu lassen, umsoweniger, als die Verträge die Möglichkeit der Herabsetzung des Entgelts durch
 die Preisbehörde vorschcn und für diesen Fall grundsätzlich * * % •
' aufrechterhalten werden (§ 19 Abs 3 des Mietvertrags und
§ 12 Abs 2 des Grundstücksvertrags). Daran ändert das der
 
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Klägerin für den Pall der Beanstandung des Entgelts zu-erkannte liecht, den Vertrag für nichtig zu erklären,
 wirtschaftliche Freiheit des Beklagten entscheidende Betätigung des* Beklagten in Piscligroßhandel beziehen und .
in den Mietvertrag nur eintritt, wenn den Beklagten das Grundstück schon überlassen war* ^ine vor Überlassung des Grundstücks eintretende Beeinträchtigung seiner Rechte durch Verkauf des Grundstücks wird aber vom Gesetz gering angesc*lagen, wie gerade die Vorschrift des §*571 BGB zeigt; sie ändert an der sittlichen Bewertung des Vertrages nichts* Sittenwidrig könnte der Mietvertrag dann erscheinen, wenn die Bestimmung des § 13, daß die Klägerin für die Freimachung keine Gewähr leiste, dahin zu verstehen wäre, daß der Beklagte die Miete (und demzufolge auch die Entschädigung aus dem Gr tindstück&vetrag) die ganze Vortragsdauer ' hindurch auch dann sollte zahlen müssen, wenn das Grundstück von den Kleingärtnern überhaupt nicht oder erst nach unzu demutbarer Verspätung sollte freigemacht werden können. Die Errichtung.eines Wohnhauses auf dem Grundstück.war schon nach dem Vertrag (§5 4, 17 des Mietvertrags) für den Beklagten einziger Vertragszweck und dieser der Klägerin
 Gegenleistung auf Jahre hinaus gebunden, erhebliche Zah
 Berufungsgericht den Vertrag nicht dahin auslegt. In der
 durch den Ausschluß der Gewährleistung zwar ihre Vcrpflich-
nichts* Knebelungsgeschäftc liegen nicht vor, schon deshalb nicht, weil die Vorträge sich nicht auf die für die.
ihm die Möglichkeit freier Betätigung auf diesem Gebiet nicht sittenwidrig nehmen oder beeinträchtigen.
Zuzugeben ist der Revision, daß ein späterer Erwerber
 bekannt. Der Beklagte wäre also ohne eine entsprechende
 lungeh zu machen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts unter IV der Urteilsgründe lassen aber erkennen, daß das
 Tat ergibt eine den Grundsätzen' von Treix und Glauben entsprechende Auslegung (§§ 133, 157 BGB), daß die Klägerin
*Nr-
•	■MPST.111—"
 
tung, selbst das Grundstück freizunachen und Schadenersatzansprüche für den Fall, daß das Grundstück nicht freizubringen wäre ausgeschlossen hat und weiter, daß der Beklagte es in Kauf nehmen mußte, wenn sich die Freimachung des Grundstücks verzögerte. Eine Bindung auch für den Fall,
 daß diese-Freimachung sich als unmöglich herausateilte oder
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in einer dem Beklagten unzu demutbaren Weise sich verzögerte? enthält § 18 des Mietvertrages hingegen bei einer mit den gesetzlichen Grundsätzen im.Einklang stehenden Auslegung nicht. So verstanden ist § 18 nicht zu beanstanden. Br verstößt insbesondere nicht gegen § 535 BGB. Kraft der Vertrags freiheit konnten die Parteien vereinbaren, daß der Vermieter den Gebrauch der Sache nicht gewähren, der Mieter ihn sich vielmehr mit Billigung des Vermieters verschaffen sollte. Bass dem Iliotcr keine Hechtspflicht hierzu auf erlegt wurde, deren Versäumung ihn gegenüber dem Vermieter verantwortlich machen würde, ist richtig, aber unerheblich.
2. Eie Revision weist weiter darauf hin, daß verschiedene Bestimmungen des Mietvertrages wegen des Mieterschutzes nichtig seien. Hierauf braucht nicht näher eingegangen zu werden, da die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Mietvertrages wegen Verstoßes gegen die Mieterschutzbestimmungen die Gültigkeit des Vertrages' im übrigen nicht be-r rührt. Andernfalls würde der für den Mieter beabsichtigte Schutz wegen der eintretenden Nichtigkeit des Vertrages gerade vereitelt (Hans USchGes § 49 Anm 4)*
Weswegen eine Vereinbarung über die Tragung des Lastenausgleichs im Verhältnis der Parteien zueinander nichtig sein sollte, wie die Revision meint, ist mangels eines gesetzlichen Verbots nicht ersichtlich.
3« Bas Berufungsgericht hat auch verneint, daß der Beklagte die Verträge wegen 1rrtums wirksam angefochten habe, ••-iese Beurteilung ist zutreffend. Eine als • Kündigung bezeichnte Erklärung kann in mrnchen Fallen' in eine Anfechtung
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umgedeutet werden. Hier scheitert die Umdeutung daran, daß das Ktindigungsschreiben von 23 . September 1948 nicht den Y/illen ausdrückt, den Vertrag rückwirkend zu vex'nich-ten (RGZ 158, 168), da der Beklagte in ihm das Grundstück der Klägerin erst vom 50* September 1948 an zur Verfügung stellto Auf die Präge, ob ein Anfechtungsgrund überhaupt gegeben gewesen wäre, kommt es daher nicht mehr an«* *
4» ^ie Revision meint weiter, das Grundstück sei bisher für noch nicht 100 211 (DU) jährlich verpachtet gewesen, wie sich daraus ergebe, daß die Klägerin dem Beklagten . für fünf Honate - vom 1„ Juni bis 31« Oktober 1948- als von uen Kleingärtnern gezahlten Pachtzins den Betrag 28,20 üI5 ss 2,82 DH überwiesen habe. Die Preiserhöhung, die durch die neuen Verträge gegenüber diesem Preis eintrete, müsse behördlich genehmigt werden, sei es aber nicht. Die Revision übersieht, daß es sich hier um zwei verschiedene Leistungen handelt (Hicte und Pacht), außerdem aber,.daß für nicht gewerbs:«iäßige gärtnerische Nutzung nach § 1 dLer Kleingarten-.und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919 - RGBl I i 37 i - Sonderpreise gelten, 'die auf die Vermietung zu anderweitiger Benützung nicht angewendet werden können. Die Rechtswirksamkeit der Verträge kann daher unter
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dem von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht in Präge gestellt werden.

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5* Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht den Vertrag als wirksam behandelt habe, obwohl die Genehmigung nach § 4. des Wohnsiedliingsgesetzes vom 22. September 1935 (RGBl I 1659) gefehlt habe. Die Präge ist in den Vorinstanzen nicht erörtert worden. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf die YTohnsiedlungsgenehmigung besonders einzugehen, da nach §§ 14, 19 des Mietsverträges.für die Parzellierung des Grundstücks, aus dem das vermietete Grundstück stammt, bereits eine Teilungsgenehmigung erteilt
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worden war, demnach eine weitere V/ohnsiedlungsgenehmigung für das hier in Frage stehende Peilgrundstück nicht mehr erforderlich ist (§ 5 Hr 2 des Wohnsiedlungsgesetzes)•
6. Das Berufungsgericht hat der Kündigung des Beklagten *
im Schreiben vom 19- Olrtober 1948 die Hechtswirksamkeit
 abgesprochen. Es erachtet die Voraussetzungen des § 54Z
BGB infolge des Ausschlusses der Gewährleistung des § 18
des Hietverträges nicht für gegeben. Dem Beklagten se*i der.
vertragsmäßige Gebrauch der Uietsache nicht vorenthalten
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worden. Die Revision* bemängelt, daß das Berufungsgericht den Zeugen	nicht	vernommen	habe,	der habe bekunden sollen, daß der Hausuaklcr Dr.	versichert
 habe, der Beklagte werde unabhängig von der Bestimmung des § 18 alsbald, spätestens aber zun- 1. September 1948* auf dem Grundstück bauen können.
Zuzugeben ist der Revision,' daß die. Hilfserwägung des Berufungsgerichts, Dr. R4BB habe keine Vollmacht zu einer solchen Erklärung gehabt, nicht durchschlägt, weil die Klägerin do.s son VollMuchb für die angebliche Ver&ieheru weder ausdrücklich bestritten hat, noch eine entsprechende Absicht aus ihren übrigen Erklärungen hervorgegangen ist (§ 158 Abs 5 ZPO).
Das Berufungsgericht konnte aber, wie os das getan hat, die vom Beklagten behauptete Äußerung des Dr. als gemacht unterstellen. Gestützt’auf die Vermutung der Vollständigkeit eines schriftlichen - hier sogar notarischen
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Vertrags (Palandt EGB 9. Aufl § 125 Anm 5) und den Umstand, ’ daß nach den Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 11.
 Hai 1949 S 5). der Beklagte den Vortrag erst nach den behaupteten Zusicherungen des Dr. R^g^und trotzdem mit dem
 Ausschluß der Gewährleistung unterzeichnet hat, weiter ge-
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stützt auf den Vortrag des Beklagten, die Hakler hätten
 
ihrer Zuversicht Ausdruck verliehen, des Grundstück werde alsbald geräumt werden (Schriftsatz vom 22. September 1949 S 4), konnte das Berufungsgericht die Erklärung des Haklers dahin auslegen, daß ihr keine vertragliche Bindung entnommen worden könne. Das Berufungsgericht hat deshalb § 286 ZPO dadurch, daß es den Zeugen nicht vernahm, nicht verletzt.
Fehl geht die Annahme der Hevision, § 542 BGB sei ' durch § 28 Abs 2 des Ilieterachutzgesetzes unabdingbar geworden« Das Kündigungsrecht des § 542 BGB ist in dieser . Bestimmung nicht genannt. Es braucht daher zu der Streit« frage, ob auch ein Vertrag über die Miete des Grundstücks zu dem Zwecke der Errichtung eines Hauses dem Mieterschutz untersteht, und bejahendenfalls, ob der Schutz von Anfang an oder erst nach Errichtung des Hauses besteht, nicht Stellung genommen zu werden (Hans aaO § 1 Anm 7 S 5).
7«' Der Revision kann euch nicht zugegeben werden, daß die Kündigung des Beklagten das Vertragsverhältnis beendet*
Ivibo, weil die Geschäftsgraaulagc für den Vertrag we^ge-
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fallen sei. Der Beklagte hatte Beweis dafür angeboten, daß im September 1949» als er sich vom Vertrag losgesagt habe, keine Aussicht bestanden habe, daß das Grundstück als bald zur Bebauung frei werde, weil nämlich die Baubehörde entschieden habe, die Kleingärten sollten weiter bestehen bleiben, und in keiner Wei3e zu erwarten gev/esen sei, daß die Kleingärtner frciv/illig das. Grundstück räumen würden (Schriftsatz .vom 10. Januar 1950 S 3? Schriftsatz vom 11. tläi 1949 S 6).	•'
Die Revision führt Beschwerde darüber, daß diese Beweise nicht erhoben worden sind, aber zu Unrecht. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte habe von vornherein wegen des Widerstandes der Kleingärtner nicht damit rechnen können, daß das Grundstück ihm vor Abemtung
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zur Verfügung stehen werde® Dazu kommt, daß die Währungsreform mit ihren noch nicht übersehbaren Auswirkungen fjir die Ernährungsv/irtschaft erst yor .kurzem durchgeführt worden v;ar0 Auch aus diesem Grunde durfte-sich der Beklagte, selbst wenn im September 1940 keine Aussicht auf Räumung des Grundstücks bestand, nicht von Vertrage lossagen, sondern mußte noch einige Monate zuwarten. Bor Beklagte war demnach zu der Zeit, wo das in der-Verpachtung an die Kleingärtner bestehende Hindernis für die Bebauung durch, deren., gütlichen Verzicht weggefallen war (Mitte November 1*948), ■ • noch an den Vertrag gebunden. Seine verfrollte Lossagung • vbm Vertrag ist'somit auch unter dem Gesichtspunkt.des. Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtsunwirksam.
8. Unbeachtet habe, rügt die Revision, das Berufuhgsger rieht den Vortrag des Beklagten (im ersten Rechtszuge) gelassen, daß dio Klägerin seit langem wieder das Grund- ' stück für eigene Zwecke nutze und Baumaterial.darauf gelagert habe. Sie müsse sich die dadurch erlangten Vorteile zu demindest nach § 552 BGB anrechnen lassen, wenn der Be-
klagte nicht sogar nach dieser Bestimmung odor § 557 BGB überhaupt von der Entrichtung eines Mietzinses für die Bauer jener Benützung befreit sei.
Bas Landgericht war auf das’erwähnte Vorbringen des Beklagten nicht eingegangen. Bieser hat es gleichwohl weder in der Berufungsbegründung noch sonst im zweiten Rechtezuge erwähnt. Bas Berufungsgericht konnte daher mit Recht annehmen, dieses Vorbringen sei fallen gelassen, und, ohne .gegen § 286 ZPO zu vorstoßen, von seiner Erörterung absehen
9. Unbegründet sind die Bedenken der Revision jtagegen, daß das Berufungsgericht das Entgelt für die Gewährung des Ankaufs^ und des Vorkaufsrechts für die Zeit nach der Währungsreform als in Verhältnis 1 s 1 auf BM umgestellt behandelt hat.
Das Entgelt ist eine wiederkehrende Gegenleistung für eine über die Währungsreform,hinaus zu gewährende Leistung der Klägerin, Nach § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG geht die Umstellung 1:1 daher in Ordnung (BGH 1, 507)*
Nach alledem erweist sich die Bevision als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs 1 ZBO 2urückzu\vei-sen,
 Br. Britsch Br. Hertel v.Normann Br. Heck Schuster