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BGH · V IR 66/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V IR 66/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, sein Urteil könne nicht mit der Revision angefochten werden, weil die Beschwer des Klägers 40 000 DM nicht übersteigt (§ 546 ZPO); der Darstellung des Tatbestands bedürfe es deshalb nicht (§ 543 ZPO). Mangels hinreichender Feststellungen des Sach-verhältnisses ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif.Sie ist, auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden gemäß § 8 GKG nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 8 GKG
PrüfungangefochtenBerufungsgerichtRevisionsverfahrensKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28. November 19&0 H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
V IR 66/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 dgj^m^jgnni sehen Aj^jjystellten Friedrich Bl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr. PIHI und
 Dr. ■■HB -
regen
1 . den Bauarbeiter F.wald PBB< TflBBBBIH Straße |B, gBBBBB,
2. dessen Ehefrau Anna FflBIB’ wohnhaft ebenda,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Februar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen worden. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage, der das Landgericht entsprochen hat, als unzulässig und die im Wege der Anschlußberufung geltend gemachte Zahlungsklage als unbegründet abgewiesen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, sein Urteil könne nicht mit der Revision angefochten werden, weil die Beschwer des Klägers 40 000 DM nicht übersteigt (§ 546 ZPO); der Darstellung des Tatbestands bedürfe es deshalb nicht (§ 543 ZPO). Mangels eines Tatbestandes fehlt jedoch dem angefochtenen Urteil die für die revisionsgerichtliche Nachprüfung zwingend vorgeschriebene maßgebliche Grundlage. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils (BGHZ 73, 248; Senatsurteil vom 6. März 1980, V ZR 161/78).
Ob eine Überprüfung des angefochtenen Urteils gleichwohl möglich ist, wenn keine Zweifel bestehen, auf welchem Sachverhalt es beruht (vgl. Beschluß des II. Zivilsenats des BGH vom 11. Dezember 1978, II ZR 71/78;
Urteil des BGH vom 26. Oktober 1979, I ZR 90/78) bedarf keiner Prüfung. Ein solcher Fall liegt hier entgegen dem Vortrag der Revisionserwiderung nicht vor. Die Entscheidungsgründe lassen nicht erkennen, welcher Sach-und Streitstand der Prüfung der Frage zugrunde liegt, welche Vorstellungen die Parteien über die durch den Umbau verursachten Baumängel, auch angesichts der nicht eingeholten Baugenehmigung samt statischer Prüfung, hatten.
Mangels hinreichender Feststellungen des Sach-verhältnisses ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist, auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden gemäß § 8 GKG nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
Hill
 Vogt
Offterdinger
 Räfle
Dr. Eckstein