Er leistete am 26, Februar i960 eine Anzahlung von 150 DM auf den künftigen Kaufpreis und begab sich mit der Klägerin in der Zeit zwischen dem 29. Der Streithelfer, der sich früher selbst für den Erwerb der Stollmatte interessiert hatte, verhandelte mit KflHHHV und der Klägerin über die näheren Einzelheiten des geplanten Grundstücks-kaufs. Statt dessen veräußerte die Klägerin am selben Tage das Grundstück an die Gemeinde BflHBHHHHi vertreten durch den vom Bürgermeister bevollmächtigten Streithelfer, ebenfalls zu dem Preise von 3 500 DM- Am 6. April I960 hatte die Klägerin den Teil ihres HausgrundStücks, auf dem die Scheune stand, zu dem Preise von 4 OOO HM an Adolf H®||® verkauf t.Piesem war das Grundstück bereits am 4* Mai 1958 vom Ehemann der Klägerin schriftlich versprochen worden. erhob 1962 Klage gegen das Land Baden-Württemberg auf Schadenersatz mit der Begründung, der Streithelfer habe durch eine Amtspflichtverletzung den geplanten Kauf der Stollmatte hintertrieben. Er habe deshalb dieses Grundstück erst zwei Jahre später erwerben und die geplante Obstbaumplantage erst entsprechend später anlegen kennen Außerdem sei ihm ein Schaden dadurch entstanden, daß er das Scheunengrundstück nicht habe erwerben können Er und die Klägerin seien sich nämlich darüber einig gewesen, daß er die beiden Grundstücke übernehme und dafür das Haus auf dem der Klägerin verbleibenden restlichen Grundstück instand setze. Nachdem der Streithelfer sie überredet hatte, die Stollmatte an ihn zu verkaufen, sei auch die Veräußerung des Scheunengrundstücks aii kBHHB nicht mehr zustande gekommen. Den Vertrag Uber den Verkauf der Stollmatte habe er schon deshalb nicht beurkunden können, weil die Klägerin und bei ihrer Vorsprache auf dem Rathaus noch ganz unklare Vorstellungen Uber den Vertragsinhalt gehabt hätten. Nach der Vorsprache auf.dem Rathaus sei die Klägerin von sich aus an ihn herangetreten und habe erklärt, daß sie von einem Verkauf an nichts mehr wissen wolle, sie wolle an ihn veräußern. Davon, daß außer der Stollmatte auch das Scheunengrundstuck gegen die Gesamtrenovierung des Hauses der Klägerin hätte veräußert werden sollen, sei bei der Vorsprache KflHflHfes und der Klägerin auf dem Rathaus keine’ Rede gewesen. Aber selbst v/enn eine Amtspflichtverletzung vorläge, sei der angebliche Schaden der Klägerin durch den Streithelfer nicht adäquat verursacht worden. Auch nach der Ablehnung der Protokollierung des Verkaufs der Stollmatte, habe die Klägerin noch die Möglichkeit gehabt, das Grundstück an Kalabins-ki zu veräußern. A) Das Oberlandesgericht hat den Klaganspruch nach Art. 34 GG, § 839 BGB, Art. 4 Abs.3 BadAGBGB (BadGVBl 1925* 281, 282) dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erachtet und dazu ausgeführt: Auf Grund der Beweisaufnahme im Vorprozeß KflHIHHP gegen Baden-Württemberg und der Aussage des Zeugen KfliHüP sei erwiesen, daß die Klägerin und der Zeuge entschlossen waren, einen notariellen Grundstückskaufvertrag über die Stollmatte abzuschließen, als sie Ende Februar oder Anfang März I960 zu dem Streithelfer kamen. Es könne dahinstehen, ob er schon bei der Verhandlung auf dem Rathaus bewußt darauf hingearbeitet habe, sofort die Stollmatte selbst zu erwerben, oder ob es ihm im Augenblick mit Rücksicht auf seinen unstreitigen Plan, das Grundstück der Gemeinde RflBHHHHB zu sichern, zunächst nur darauf angekommen sei, jedenfalls eine Veräußerung an KflHHHP zu verhindern. Im Ergebnis habe er erreicht, daß die Klägerin und kHHHHHI von ihrem Vorhaben nicht nur Abstand nahmen, sondern sogar glaubten, die Veräußerung sei allenfalls unter erheblichen Schwierigkeiten zu verwirklichen. Das ergebe sich aus den Bekundungen * Wenn schon dieser Zeuge, der als Geschäftsmann zu demindest über eine gewisse Gewandtheit und Erfahrung verfüge, nach der Verhandlung auf dem Rathaus geglaubt habe, die Sache sei damit erledigt, an den Erwerb von Stollmatte und Scheune sei jetzt nicht mehr zu denken, so müsse Entsprechendes auch von der Klägerin angenommen werden. Diese Auffassung sei auch deswegen berechtigt, weil ihr nach den Aussagen ihres Ehemannes im Vorprozeß nicht einmal bekannt gewesen sei, daß sie einen Grundstückskaufvertrag auch auf dem Notariat hätte beurkunden lassen können. Ihre Behauptung, nach den Auskünften des Streithelfers habe sie keine Möglichkeit zur alsbaldigen Verwirklichung der Absicht gesehen, die Stollmatte und die Scheune im Austausch gegen Renovierungsarbeiten zu veräußern, sei glaubhaft. Bie Klägerin sei geschädigt worden, weil sie die Stollmatte und das Scheunengrundstück anderweitig veräußert und sich damit der Möglichkeit begeben habe, ohne Aufwendung von Geldmitteln, die ihr unstreitig nicht zur Verfügung standen, ihr Hausgrundstück instand zu setzen, Entscheidend sei aber, daß KBHHHP für das Scheunengrundstüek, dessen Wert er selbst mit nur 4 000 DM beziffert und das die Klägerin an Adolf uflHB auch nur für 4 000 DM veräußert habe, Instandsetzungsarbeiten von einem erheblich höheren Wert geleistet hätte. Es bedürfe keiner abschließenden Nachprüfung, ob diese Arbeiten, nämlich Verputz des Hauses, Instandsetzung des Daches, Malerarbeiten und Einbau von Bädern, bei der Berechnung normaler Preise einen Wert von 25 000 DM dargestellt und ob sie Eigenleistungen Kalabinskis von etwa 15 000 DM entsprochen hätten; denn es könne jedenfalls nicht verneint werden, daß die Klägerin geschädigt worden sei, weil sie die Stollmatte und die Scheune nicht an KflHHHV verkauft habe, nachdem die Verhandlungen auf dem Rathaus durch das Dazwischentreten des Streithelfers gescheitert waren. Das gelte schon grundsätzlich,' vor allem aber für ländliche Verhältnisse, wo eine besondere Neigung bestehe, nichts öffentlich zu erörtern, was nicht unbedingt zur Sprache-gebracht werden müsse; es sei daher insoweit stets damit zu rechnen, daß mit dem bekannt-gegebenen Rechtsgeschäft weitere wirtschaftliche und rechtsgeschüftliche Planungen verbunden seien. Es komme unter diesen Umständen nicht darauf an, daß nach den Angaben KflHHBs im Vorprozeß bei sedner und der Klägerin Vorsprache auf dem Rathaue die geplante. Dazu sei es nur gekommen, weil sie nach der gescheiterten Verhandlung auf dem Rathaus auf Grund der Erklärungen des Streithelfers der Meinung gewesen sei, der Plan, ihre Grundstücke an KfMHHt im Austausch gegen Instandsetzungsarbeiten zu veräußern, sei jedenfalls zunächst nicht ohne weiteres ausführbar, pie Erwägung, sie habe selbst nach der Veräußerung der Stollmatte immer noch die Möglichkeit gehabt, das für KflHHHHP wesentlich wertvollere Scheunengrundstück an diesen zu veräußern und hierdurch die Instandsetzung ihres Hauses doch noch zu erreichen, schlage deshalb nicht durch. Der-Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, durch ein Rechtsmittel, nämlich 1. Bio Revision weist auf die Behauptung des Streit-helfers hin, die Klägerin habe bei den Besprechungen im Februar und März I960 gar nicht die Absicht gehabt, ihr Scheunengrund stück an KflHHU^zu verkaufen. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht hat das Berufungsgericht , v/ie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, nicht übersehen, daß das Scheunengrundstück bereits am 4. hat das Berufungsgericht als bewiesen erachtet, daß er mit der Klägerin im Jahre I960 vereinbart hatte, er werde die Stollmatte und das ScheunengrundstUck erwerben. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß der Berufungsrichter, der sich ausdrücklich auf die Akten des Vorprozesses bezogen hat, jenes Vorbringen des Streithelfers und jenes Beweisergebnis übersehen hätte. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, der Berufungsrichter habe den Antrag übergangen, den Streithelfer hierzu als Zeugen zu vernehmen, verkennt sie, daß das Berufungsgericht die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt hat. Das Berufungsgericht hat die Aussage KflHHHPs dahin gewürdigt, der Streithelfer habe am 29* Februar I960 njedenfalls” erreicht, daß die Klägerin und KflHP von ihrem Vorhaben nicht nur Abstand nahmen, sondern sogar glaubten, die Veräußerung sei allenfalls unter erheblichen Schwierigkeiten zu verwirklichen. Der Revision kann nicht zugegeben werden, der Berufungsrichter habe übersehen, daß der Streithelfer, wenn er beabsichtigt hätte, das Grundstück für sich oder die Gemeinde zu erwerben, sofort anläßlich der ersten privaten Vorsprache der Klägerin bei ihm einem solchen Wunsch hätte Ausdruck geben können und es aus seiner und dem Beweisergebnis im Vorprozeß K Weiterhin hat das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen ergeben, nicht übersehen, dai3 sich der Streithelfer nach der Verhandlung vom 29« Februar I960 erst auf wiederholtes Drängen der Klägerin und ihres Ehemanns zu dem Abschluß des Kaufvertrages habe bestimmen lassen. Der Tatrichter hat hierbei bedacht, daß die Klägerin, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Bedrängnis die Stollmatte alsbald verkaufen wollte, nach dem Verhalten des Streithelfers am 29« Februar I960 glaubte, die Veräußerung an sei "allenfalls1* unter erheblichen Schwierigkeiten zu verwirklichen, bei einem Verkauf an den Streithelfer könne sie aber alsbald zu dem benötigten Geld kommen. Auch die Auffassung dec Berufungsrichters, daß zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden der Klägerin ein adäquater Zusammenhang besteht, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es kommt hier nicht darauf an, ob sich die Folgen der Vereitelung des Grundstücksverkaufs, wie sie die Klägerin jetzt geltend macht, im einzelnen vom Streithelfer am 29- Februar I960 vorhersehen ließen. A) Bas Oberlandesgericht hat das Verhalten der Klägerin im Rahmen des § 254 BGB gewürdigt und eine Herabsetzung ihres Ersatzanspruchs aus folgenden Gründen für geboten erachtet: Auch wenn sie nach der Vorsprache auf dem Rathaus geglaubt habe, ihre Pläne nicht oder allenfalls unter Schwierigkeiten verwirklichen zu Pas beklagte Land verkennt hierbei, daß die Klägerin nach den tatrichterlichen Feststellungen unter dem v/ei ter wirkend en Einfluß der Amtspflichtverletzung des Streithelfers nicht mehr an eine - zu demindest ohne Schwierigkeiten mögliche - Verwirklichung ihrer Pläne (Renovierung des Wohnhauses Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des beklagten landes erkennen läßt, müssen die Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 97, 101 ZPO zurückgewiesen werden.
<-050 C61 3 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V_ZR_66/65 URTEIL Verkündet am 25. Oktober 1968 Wüst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1) des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in KMÜHi Beklagten und Revisionsklägers 2) des Verwaltungsamtroanns Hermann S in 9 H^^straßel^> Streithelfers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Rr, gegen Frau Maria H in I 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt ])r. Der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter I)r. Piepenbrock, Br. Freitag, Br« Mattem, Offterdinger und Pr. Grell für Hecht erkannt; Bio Revisionen des beklagten Bandes und des Streithclfers gegen das Urteil des Oberlandesge-rich-ts Karlsruhe - Zivilsenat 4a in Freiburg -/ vom 30. Dezember 1964 werden zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die durch die Nebenintervention in der Revisionsinstanz verursachten Kosten werden dem Strcithelfer auferlegt. Von Hechts wegen Tatbestand; Die Klägerin war Eigentümerin der Wiesengrundstüeke »Stollmatte", eingetragen im Grundbuch von BflHHMHP» Band ^p, Hef t pPund Band ^p, Heft pp mit zusammen 34,43 a sowie eines Hausgrundstücks in IpHHHHRP, H®btraße Grundbuch Band^P, Heft PP Auf diesem befand sich außer einem 2 1/2 stockigen Wohnhaus eine Scheune. Der Gipsermeister Franz KflHHIV beabsichtigte, die Stollmatte zu erwerben. Er leistete am 26, Februar i960 eine Anzahlung von 150 DM auf den künftigen Kaufpreis und begab sich mit der Klägerin in der Zeit zwischen dem 29. Februar und 2. März I960 auf das Rathaus der Gemeinde zu dem Streithelfer, der Ratschreiber und Grundbuchhilfs~ beamter war. Die Klägerin und erklärten dem Streithelfer, daß die Stollmatte an KflHHHP veräußert werden solle; KflHH wolle dafür u.a. Instandsetzungsarbeiten an ihrem Haus ausführen. Der Streithelfer, der sich früher selbst für den Erwerb der Stollmatte interessiert hatte, verhandelte mit KflHHHV und der Klägerin über die näheren Einzelheiten des geplanten Grundstücks-kaufs. Zu einer Beurkundung des Vertrages kam es nicht. Am 2, März i960 veräußerte die Klägerin durch vor dem Notariat SflMB geschlossenen Kaufvertrag ohne Wissen die Stollmatte zu dem Preise von 3 500 DM an den Streithelfer, Nachdem KHHB beim Bürgermeisteramt BflHBHHIHi wegen des Verhaltens des Streithelfers vorstellig geworden war, wurde der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Streithelfer am 16. März I960 rückgängig gemacht. Statt dessen veräußerte die Klägerin am selben Tage das Grundstück an die Gemeinde BflHBHHHHi vertreten durch den vom Bürgermeister bevollmächtigten Streithelfer, ebenfalls zu dem Preise von 3 500 DM- Am 6. April I960 unterzeichnet© die Klägerin eine vom Streit helfcr entworfene Erklärung, wonach sie das Grundstück aus freien Stücken an ihn verkauft habe. Den Inhalt die-ser Erklärung hat sie wiederholt dem Bürgermeister der Gemeinde BfHHHHV ländlich bestätigt. Am 7. April 19 Unterzeichnete sie eine von KflBHHV aufgesetzte Erklä-rung, wonach der Strcithelfer sie überredet habe, das Grundstück an ihn zu verkaufen. Die Gemeinde erklärte sich nunmehr bereit, das Grundstück an die Klägerin oder KflHU zu übereignen. Am 29. Januar 1962 wurde es durch vor dem' Notariat SflHP beurkundeten Vertrag für 3 500 DM an KflHHHP verkauft. - 4 Am 16. April I960 hatte die Klägerin den Teil ihres HausgrundStücks, auf dem die Scheune stand, zu dem Preise von 4 OOO HM an Adolf H®||® verkauf t. Piesem war das Grundstück bereits am 4* Mai 1958 vom Ehemann der Klägerin schriftlich versprochen worden. Laut Quittung vom 11. Juli 1959 hatte UBB^50,'— HM auf den schon damals vorgesehenen Kaufpreis von 4 000 HM angezahlt. Mit notariellem Vertrag vom 14» Januar 1961 verkaufte die Klägerin das ihr noch verbliebene Hausgrundstück an Adolf üBMBfär 4 000 HM. 2 000 HM des Kaufpreises wurden hierbei durch Übereignung eines der Schwester des Adolf UBHP gehörenden Hausgrundstücks getilgt. Auch hierüber hatte sich die Klägerin schon zuvor, nämlich am 20 November I960, schriftlich mit ge- einigt und eine Anzahlung von 100 HM erhalten. Hie Klägerin wohnt mit ihrer Familie jetzt in dem von erworbenen Hause. erhob 1962 Klage gegen das Land Baden-Württemberg auf Schadenersatz mit der Begründung, der Streithelfer habe durch eine Amtspflichtverletzung den geplanten Kauf der Stollmatte hintertrieben. Er habe deshalb dieses Grundstück erst zwei Jahre später erwerben und die geplante Obstbaumplantage erst entsprechend später anlegen kennen Außerdem sei ihm ein Schaden dadurch entstanden, daß er das Scheunengrundstück nicht habe erwerben können Er und die Klägerin seien sich nämlich darüber einig gewesen, daß er die beiden Grundstücke übernehme und dafür das Haus auf dem der Klägerin verbleibenden restlichen Grundstück instand setze. Her - 5 Klage K s ist durch rechtskräftiges Urteil des Berufungsgerichts vom 19* März 1964 (Akten 4 U 220/62) dem Grunde nach stattgegeben worden. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung des Streithel- nung der Stollmatte und des Scheunengrundstücks die voll kommene Instandsetzung ihres verv/ahrlosten Hauses zugesagt, in dem sich fünf Wohnungen befunden hätten. Wäre dieser Plan verwirklicht worden, so würde sie nach Abzug aller Unkosten monatlich Einnahmen von 300 UM gehabt haben. habe das Seheunengrundstück erwerben wol len, um darin eine Werkstatt einzurichten. Nachdem der Streithelfer sie überredet hatte, die Stollmatte an ihn zu verkaufen, sei auch die Veräußerung des Scheunengrundstücks aii kBHHB nicht mehr zustande gekommen. Beide beabsichtigten Geschäfte hätten wirtschaftlich eine Einheit gebildet. Eine Renovierung des Hausgrundstücks durch andere Handwerker sei nicht möglich gewesen; denn diese hätten Barzahlung verlangt. Die dafür erforderlichen Mittel habe sie nicht aufbringen können. Insgesamt wären nämlich etwa 25 000 UM erforderlich gewesen, um die Instandsetzung auszuführen, die Kalabinski im Tausch gegen die beiden Grundstücke durchgeführt hätte. Ua sie inzwischen völlig verarmt sei, habe sie ihr Hausgrundstück zu einem Schleuderpreis veräußern müssen. Von dem durch das Verhalten des Streithelfers entstandenen Schaden werde zunächst nur ein Teilbetrag geltend gemacht. Uie Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 10 000 UM zu verurteilen. fers. Sie trägt vor, K habe ihr gegen Übereig- Das Land hat um Klagabweisung gebeten und vorgetragen, der Streithelfer habe keine Amtspflichtverletzung begangen. Den Vertrag Uber den Verkauf der Stollmatte habe er schon deshalb nicht beurkunden können, weil die Klägerin und bei ihrer Vorsprache auf dem Rathaus noch ganz unklare Vorstellungen Uber den Vertragsinhalt gehabt hätten. Gerade im Interesse der Klägerin habe er die Erschienenen auf diese Unklarheit hin- r • - gewiesen. Nach der Vorsprache auf. dem Rathaus sei die Klägerin von sich aus an ihn herangetreten und habe erklärt, daß sie von einem Verkauf an nichts mehr wissen wolle, sie wolle an ihn veräußern. Erst auf wiederholtes Drängen der Klägerin und ihres Ehemannes habe der Streitholfer sich schließlich zu dem Kauf entschlossen. Davon, daß außer der Stollmatte auch das Scheunengrundstuck gegen die Gesamtrenovierung des Hauses der Klägerin hätte veräußert werden sollen, sei bei der Vorsprache KflHflHfes und der Klägerin auf dem Rathaus keine’ Rede gewesen. Aber selbst v/enn eine Amtspflichtverletzung vorläge, sei der angebliche Schaden der Klägerin durch den Streithelfer nicht adäquat verursacht worden. Auch nach der Ablehnung der Protokollierung des Verkaufs der Stollmatte, habe die Klägerin noch die Möglichkeit gehabt, das Grundstück an Kalabins-ki zu veräußern. Dasselbe gelte für jdie Veräußerung des Scheunengrundstüeks. Ihre spätere Verarmung habe mit den dem Streithelfer vorgeworfenen Handlungen nichts zu tun. Überdies könne die Klägerin auf jeden Fall schon angesichts ihres eigenen Verschuldens keinen Schadenersatz verlangen. Auch habe sie es versäumt, rechtzeitig durch Ergreifung der möglichen Rechtsmittel den Schaden abzuwenden. Der Streithelfer ist .dem Rechtsstreit auf seiten des beklagten Landes beigetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihren Klagantrag weiter verfolgt. Die Klägerin, das beklagte Land und der Streithelfer haben ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt. Das Oberlandesgericht hat nach Vernehmung des Zeugen !<■■!■■■ das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Klaganopruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerecht-fertigt erklärt. Dagegen haben das beklagte Land und der Streithelfer Revision eingelegt. Sie erstreben weiterhin die völlige Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin bittet, die Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I • A) Das Oberlandesgericht hat den Klaganspruch nach Art. 34 GG, § 839 BGB, Art. 4 Abs. 3 BadAGBGB (BadGVBl 1925* 281, 282) dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erachtet und dazu ausgeführt: Auf Grund der Beweisaufnahme im Vorprozeß KflHIHHP gegen Baden-Württemberg und der Aussage des Zeugen KfliHüP sei erwiesen, daß die Klägerin und der Zeuge entschlossen waren, einen notariellen Grundstückskaufvertrag über die Stollmatte abzuschließen, als sie Ende Februar oder Anfang März I960 zu dem Streithelfer kamen. Das Berufungsgericht unterstelle, daß die Klägerin und sich über die Einzelheiten des abzuschließenden Vertrages, insbesondere über die Berechnung der als Gegenleistung des Zeugen in Aussicht genommenen Instand- 8 setzungsarbeiten noch nicht völlig im klaren waren. Es sei gleichwohl davon überzeugt, daß der geplante Grundstückskaufvertrag zustande gekommen wäre, wenn der Streithelfer die Erschienenen sachgemäß beraten und darüber aufgeklärt hätte, wie ihre wirtschaftlichen Absichten zu verwirklichen seien, anstatt dem Zeugen vorzuwerfen, er glaube wohl, einen Dummen gefunden zu haben, und sich der Klägerin gegenüber zu erbieten, l,die Sache in die Hand zu nehmen". Zu einer derartigen. Belehrung hätte hier umsomehr Anlaß bestanden, weil die Klägerin geschäftlich sehr ungewandt sei. Der Streithelfer habe das gewußt. Es könne dahinstehen, ob er schon bei der Verhandlung auf dem Rathaus bewußt darauf hingearbeitet habe, sofort die Stollmatte selbst zu erwerben, oder ob es ihm im Augenblick mit Rücksicht auf seinen unstreitigen Plan, das Grundstück der Gemeinde RflBHHHHB zu sichern, zunächst nur darauf angekommen sei, jedenfalls eine Veräußerung an KflHHHP zu verhindern. Im Ergebnis habe er erreicht, daß die Klägerin und kHHHHHI von ihrem Vorhaben nicht nur Abstand nahmen, sondern sogar glaubten, die Veräußerung sei allenfalls unter erheblichen Schwierigkeiten zu verwirklichen. Das ergebe sich aus den Bekundungen * Wenn schon dieser Zeuge, der als Geschäftsmann zu demindest über eine gewisse Gewandtheit und Erfahrung verfüge, nach der Verhandlung auf dem Rathaus geglaubt habe, die Sache sei damit erledigt, an den Erwerb von Stollmatte und Scheune sei jetzt nicht mehr zu denken, so müsse Entsprechendes auch von der Klägerin angenommen werden. Diese Auffassung sei auch deswegen berechtigt, weil ihr nach den Aussagen ihres Ehemannes im Vorprozeß nicht einmal bekannt gewesen sei, daß sie einen Grundstückskaufvertrag auch auf dem Notariat hätte beurkunden lassen können. Ihre Behauptung, nach den Auskünften des Streithelfers habe sie keine Möglichkeit zur alsbaldigen Verwirklichung der Absicht gesehen, die Stollmatte und die Scheune im Austausch gegen Renovierungsarbeiten zu veräußern, sei glaubhaft. Rer Streithelfer habe durch sein Verhalten gegen seine Amtspflichten verstoßen. Er habe sein Amt als Grundbuchhilfsbeamter nicht sachlich und den Grundsätzen von Treu und' Glauben und guter Sitte entsprechend geführt Vielmehr habe er seine Amtsführung im persönlichen Interesse gestaltet, wobei es gleichgültig sei, daß er die Stollmatte möglicherweise im Ergebnis nicht für sich selbst, sondern für die Gemeinde habe sichern wollen. Sich eines derartigen Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten, habe ihm gegenüber jedem Britten, der hierdurch geschädigt werden konnte, obgelegen. Die Amtspflichtverletzung habe er auch vorsätzlich begangen; denn er habe sich wissentlich über die Pflicht, seine Amtsführung nicht durch die Wahrnehmung eigener Interessen beeinflussen zu lassen, hinweggesetzt. Sein Vorsatz habe sich nicht auf den Schaden der Klägerin beziehen müssen. Es habe ausgeroicht, daß er die Möglichkeit einer Schädigung erkannt habe. Baß zu dem mindesten diese Kenntnis bei ihm Vorgelegen habe, bedürfe nach Sachlage keiner weiteren Barlegung. Bie Klägerin sei geschädigt worden, weil sie die Stollmatte und das Scheunengrundstück anderweitig veräußert und sich damit der Möglichkeit begeben habe, ohne Aufwendung von Geldmitteln, die ihr unstreitig nicht zur Verfügung standen, ihr Hausgrundstück instand zu setzen, 10 3 zu verbessern und dadurch ertragsfähig zu machen, Zwar hätte sie durch die Übereignung der Stollmatte allein Instandsetzungsarbeiten KflHHHB8 nur in geringem Umfang entgelten ‘können. Der Zeuge habe für die Stollmatte 2 600 DM an Schulden der Klägerin tilgen sollen. Da 150 DM bereits angezahlt waren, hätte noch ein Betrag •von 750 DM 'zur Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten zur Verfügung-gestanden. Die Klägerin hätte mit den ihr beim Verkauf des Grundstücks an die Gemeinde BflHHBHHI zugeflossenen 3 500 DM Arbeiten in so geringem Umfang selber bezahlen können. Entscheidend sei aber, daß KBHHHP für das Scheunengrundstüek, dessen Wert er selbst mit nur 4 000 DM beziffert und das die Klägerin an Adolf uflHB auch nur für 4 000 DM veräußert habe, Instandsetzungsarbeiten von einem erheblich höheren Wert geleistet hätte. Es bedürfe keiner abschließenden Nachprüfung, ob diese Arbeiten, nämlich Verputz des Hauses, Instandsetzung des Daches, Malerarbeiten und Einbau von Bädern, bei der Berechnung normaler Preise einen Wert von 25 000 DM dargestellt und ob sie Eigenleistungen Kalabinskis von etwa 15 000 DM entsprochen hätten; denn es könne jedenfalls nicht verneint werden, daß die Klägerin geschädigt worden sei, weil sie die Stollmatte und die Scheune nicht an KflHHHV verkauft habe, nachdem die Verhandlungen auf dem Rathaus durch das Dazwischentreten des Streithelfers gescheitert waren. Für diesen Schaden sei die Amtspflichtverletzung des Streithelfers adäquat ursächlich. Es liege nicht außer aller Erfahrung und. sei im Gegenteil sehr naheliegend, daß durch Vereitelung eines Grundstücksge-schäfts weitere Schäden verursacht werden, weil damit in Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte gleichfalls nicht zustande kommen. Das gelte schon grundsätzlich,' vor allem aber für ländliche Verhältnisse, wo eine besondere Neigung bestehe, nichts öffentlich zu erörtern, was nicht unbedingt zur Sprache-gebracht werden müsse; es sei daher insoweit stets damit zu rechnen, daß mit dem bekannt-gegebenen Rechtsgeschäft weitere wirtschaftliche und rechtsgeschüftliche Planungen verbunden seien. Es komme unter diesen Umständen nicht darauf an, daß nach den Angaben KflHHBs im Vorprozeß bei sedner und der Klägerin Vorsprache auf dem Rathaue die geplante. Veräußerung des Scheunengrund Stücks nicht erv/ähnt worden sei. An der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung des Streithelfers zu zweifeln, bestehe auch nicht etwa deswegen Anlaß, weil nach dem Beweisergebnis des Vorprozesses die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Scheitern der ursprünglichen Verkaufsabsichten von sich aus darauf gedrängt hätten, die Stollmatte an den Streithelfer zu verkaufen, und weil die Klägerin kurz darauf aus freien Stücken auch die Scheune an Adolf UBMfr^eräußert habe. Dazu sei es nur gekommen, weil sie nach der gescheiterten Verhandlung auf dem Rathaus auf Grund der Erklärungen des Streithelfers der Meinung gewesen sei, der Plan, ihre Grundstücke an KfMHHt im Austausch gegen Instandsetzungsarbeiten zu veräußern, sei jedenfalls zunächst nicht ohne weiteres ausführbar, pie Erwägung, sie habe selbst nach der Veräußerung der Stollmatte immer noch die Möglichkeit gehabt, das für KflHHHHP wesentlich wertvollere Scheunengrundstück an diesen zu veräußern und hierdurch die Instandsetzung ihres Hauses doch noch zu erreichen, schlage deshalb nicht durch. Der-Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, durch ein Rechtsmittel, nämlich 12 BienstaufSichtsbeschwerde beim zuständigen Notariat, einen Schaden abzuwenden (§ 839 Abs* 3 BGB), sei nicht berechtigt. Offensichtlich habe die Klägerin auch am 16. April I960, als sie die Scheune an. Adolf X^HHI veräußert habe: und die Stollmatte bereits an die meinde bHBHBBUP verkauft » noch nicht er- kannt gehabt, daß der Streithelfer sie durch eine unerlaubte Handlung daran gehindert hatte, ihre ursprünglichen geschäftlichen Absichten zu verwirklichen. .Schon deshalb könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte durch eine IJienstaufsichtsbeschv/erde Uber den Streithelfer ihre Pläne doch noch durchsetzen können. B) Die hiergegen erhobenen Rügen haben keinen Erfolg. 1. Bio Revision weist auf die Behauptung des Streit-helfers hin, die Klägerin habe bei den Besprechungen im Februar und März I960 gar nicht die Absicht gehabt, ihr Scheunengrund stück an KflHHU^zu verkaufen. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht hat das Berufungsgericht , v/ie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, nicht übersehen, daß das Scheunengrundstück bereits am 4. Mai 1958 vom Ehemann der Klägerin und am 11. Juli 1959 unter Entgegennahme einer Anzahlung von. der Klägerin selbst dem späteren Erwerber Adolf UflHP schriftlich versprochen worden war Ersichtlich ist der Berufungsrichter insoweit dem Vortrag der Klägerin gefolgt, diese Zusage sei UjdPgegeben worden, bevor der Ehemann der Klägerin als Arbeitnehmer bei KflHBBH eintrat, bevor also die günstige Möglichkeit zur Gesamtrenovierung bekannt war; die Klägerin habe, sich deshalb nicht mehr an die Zusage gehalten. 13 - Auf Grund der Bekundung des Zeugen K hat das Berufungsgericht als bewiesen erachtet, daß er mit der Klägerin im Jahre I960 vereinbart hatte, er werde die Stollmatte und das ScheunengrundstUck erwerben. Soweit die Revision nach, dem Vortrag des Streithelfers Land Baden-Württemberg zu einer anderen (dem beklagten Land günstigen) Würdigung des Sachverhalts gelangt, stellen sich ihre auf § 286 ZPO gestützten Rügen als unzulässige Angriffe gegen die BeweisWürdigung des Tat-richters dar. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß der Berufungsrichter, der sich ausdrücklich auf die Akten des Vorprozesses bezogen hat, jenes Vorbringen des Streithelfers und jenes Beweisergebnis übersehen hätte. Bas gleiche hat für den Hinweis der Revision auf die Darstellung des Streithelfers zu der Präge zu gelten, wie es zu der Besprechung auf dem Gemeindeamt am 29. Februar I960 gekommen ist und was man dort erörtert hat. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, der Berufungsrichter habe den Antrag übergangen, den Streithelfer hierzu als Zeugen zu vernehmen, verkennt sie, daß das Berufungsgericht die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt hat. Das Berufungsgericht hat die Aussage KflHHHPs dahin gewürdigt, der Streithelfer habe am 29* Februar I960 njedenfalls” erreicht, daß die Klägerin und KflHP von ihrem Vorhaben nicht nur Abstand nahmen, sondern sogar glaubten, die Veräußerung sei allenfalls unter erheblichen Schwierigkeiten zu verwirklichen. Der Revision kann nicht zugegeben werden, der Berufungsrichter habe übersehen, daß der Streithelfer, wenn er beabsichtigt hätte, das Grundstück für sich oder die Gemeinde zu erwerben, sofort anläßlich der ersten privaten Vorsprache der Klägerin bei ihm einem solchen Wunsch hätte Ausdruck geben können und es aus seiner und dem Beweisergebnis im Vorprozeß K gegen 14 Sicht sinnlos gewesen wäre, die Klägerin und KlHHHB zunächst auf da3 Rathaus zu bestellen. Nach dem Zusammenhang der Gründe hat der Tatrichter offenbar erwogen, daß es den Strcithelfer bei jener Vorspraehe darauf angekommen sein mag, erst die Bedingungen im einzelnen zu erfahren, zu denen Kalabinski die Stollmatte kaufen wollte. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt danach nicht vor. Weiterhin hat das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen ergeben, nicht übersehen, dai3 sich der Streithelfer nach der Verhandlung vom 29« Februar I960 erst auf wiederholtes Drängen der Klägerin und ihres Ehemanns zu dem Abschluß des Kaufvertrages habe bestimmen lassen. Der Tatrichter hat hierbei bedacht, daß die Klägerin, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Bedrängnis die Stollmatte alsbald verkaufen wollte, nach dem Verhalten des Streithelfers am 29« Februar I960 glaubte, die Veräußerung an sei "allenfalls1* unter erheblichen Schwierigkeiten zu verwirklichen, bei einem Verkauf an den Streithelfer könne sie aber alsbald zu dem benötigten Geld kommen. Da der Tatrichter die Richtigkeit der in das Wissen des Streithelfers gestellten Behauptungen unterstellt hat, erweist sich auch die Rüge, das Berufungsgericht habe § 591 ZPO verletzt, als gegenstandslos. Der in das Wissen des Zeugen HeflHHK gestellte Vorgang ist unstreitig. Der Berufungsrichter hat nicht, wie die Revision vorbringt, dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß er diesem Beweisantrag nicht entsprochen hat. 15 2 Soweit die Revision meint, es fehle "an jedem Anhaltspunkt" für die Annahme eines Schadens, ist darauf hinzuweisen, daß der Tatrichter auf Grund der Bekundung im einzelnen festgestellt hat, daß die Klägerin geschädigt worden ist (BU 10,11). Die Rüge ist danach unbegründet. 3* Die Revision greift ferner ohne Erfolg die Ansicht des Berufungsgerichts'" an, den Streithelfer treffe ein Verschulden. Sie meint, die-Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin hätte der Streithelfer nicht erkennen können. Hierzu ist zu bemerken, daß nach § 839 BGB die zu dem Schadenersatz verpflichtende Handlung schon in der Amtspflichtverletzung als solcher besteht. Es ist ohne Belang, ob der Beamte auch mit einer Schädigung rechnen mußte (vgl. BGH Urteil vom- 13* März 1967 -III ZR 28/64 S* 58). Nicht einmal objektiv ist die Voraussehbarkeit des schädlichen Erfolgs notwendig (BGH Urteile vom 28. November 1955 - III ZH 142/54, VersR 1956, 96, 97 und vom 8. Februar 1965 - III ZR 170/63, NJW 1965, 962, 963). Der Tatrichter hat festgestellt, daß der Streithelfer mit Wissen und Willen einen rechtswidrigen Erfolg (Vereitelung des Grundstücksgeschäfts) verwirklicht hat- Wo das Verschulden wie in § 839 BGB auf den Gesetzesverstoß bezogen wird, ist die unerlaubte Handlung vorsätzlich begangen, sofern der Täter die Amtspflicht vorsätzlich verletzt, selbst wenn er den Erfolg nicht, auch nicht bedingt will (BGHZ 34, 375? 381). Gegen diese Grundsätze verstoßen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu demindest im Ergebnis nicht. Nach der hier festgestellten Art der Amtspflichtverletzung bedarf es im Hinblick auf das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1962 - III ZR 134/61, IM BGB § 839 (C) Nr. 77, keiner 16 Erörterung der Frage, ob der Streithelfer »»die Möglichkeit einer Schädigung erkannt hat”. 4. Auch die Auffassung dec Berufungsrichters, daß zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden der Klägerin ein adäquater Zusammenhang besteht, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Möglichkeit des Scha-denseihtritto lag nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, die Schädigung der Klägerin ist, wie der Tatrichter irrtumsfrei dargetan hat., nicht durch das Hinzutreten ganz außergewöhnlicher Umstände verursacht worden (vgl. BGH Urteil vom 8. Februar 1965 aaO). Es liegt nicht aufier aller Erfahrung, daß infolge der Verhinderung eines Grundstücksverkaufs dem Verkäufer deshalb Schäden erwachsen, weil andere mit dem Verkauf zusammenhängende fest beabsichtigte Geschäfte ebenfalls nicht mehr verwirklicht werden. Es kommt hier nicht darauf an, ob sich die Folgen der Vereitelung des Grundstücksverkaufs, wie sie die Klägerin jetzt geltend macht, im einzelnen vom Streithelfer am 29- Februar I960 vorhersehen ließen. Die Erwägungen des Tatrichters verkennen die von der Rechtsprechung zur Frage der Adäquanz entwickelten Grundsätze nicht (vgl. BGHZ 2, 138 ff; 3, 261 ff; ferner Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. §§ 249 - 253 Rdn. 19 f, 23 f). II. A) Bas Oberlandesgericht hat das Verhalten der Klägerin im Rahmen des § 254 BGB gewürdigt und eine Herabsetzung ihres Ersatzanspruchs aus folgenden Gründen für geboten erachtet: Auch wenn sie nach der Vorsprache auf dem Rathaus geglaubt habe, ihre Pläne nicht oder allenfalls unter Schwierigkeiten verwirklichen zu 17 können, so habe sich auch einer geschäftlich ungewandten Frau doch die Erwägung aufgedrängt, sich durch eine rechtskundige Person, sei es durch einen Hechtsanwalt, sei es durch einen Notar, vor der Verwirklichung anderer Entschlüsse noch einmal beraten zu lassen. Pas von ihr geplante Gesamtprojekt mit dem Ziel, ihr Y/ohnhaus gegen Hingabe von Grundstücken so zu verbessern, daß es monatliche Einnahmen abwerfen konnte, sei bei ihren bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen von solcher Bedeutung gewesen, daß der Versuch, mit Hilfe rechtskundiger Personen einen Weg zur Erreichung des geplanten Zieles zu finden, hätte unternommen werden müssen. Eine Minderung des Schadenersatzanspruchs um mehr als ein Viertel sei aber nicht am Platze. Pie Klägerin sei offensichtlich geschäftlich sehr ungewandt. Andererseits sei der Streithelfer ein zu demindest in Grundbuchsachen erfahrener Mann. Als Hatschreiber sei er zudem der Klägerin gegenüber Respektsperson gewesen. B) Pie Revision greift diese Schadensverteilung an. Sie meint, die Veräußerung der Scheune an schließe die Möglichkeit eines Ersatzanspruchs aus, weil die Klägerin sich dadurch erst außerstande gesetzt habe, die Scheune als Gegenleistung für Reparaturen zu verwerten. Pas beklagte Land verkennt hierbei, daß die Klägerin nach den tatrichterlichen Feststellungen unter dem v/ei ter wirkend en Einfluß der Amtspflichtverletzung des Streithelfers nicht mehr an eine - zu demindest ohne Schwierigkeiten mögliche - Verwirklichung ihrer Pläne (Renovierung des Wohnhauses 18 gegen Übereignung der Stollmatte und des Scheunen- zu anderweitigen - ihr schädlichen - Verfügungen Uber ihren Grundbesitz entschloß. Im übrigen ist insoweit zu bemerken, daß die Aufteilung der Verantwortlichkeiten nach § 254 BGB der tatrichterlichen Würdigung unterfällt, so daß das Revisionsgericht nur eingrei-fen kann, wenn der Abwägung rechtsirrtümliche Brwä-gungen zugrunde liegen. Bas ist hier nicht der Ball (vgl. BGH Urteil vom 17. November 1956 ~ III ZR 167/57, Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des beklagten landes erkennen läßt, müssen die Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 97, 101 ZPO zurückgewiesen werden. grundStücks an K dachte und sich deshalb VersR 1959, 255). III. Br. Piepenbrock Br. Freitag Mattern Offterdinger Br. Grell