Er macht geltend, die Klägerin habe mit Hilfe ihres Vertreters, des Rechtsanwalts B^^^, durch sittenwidrige Manipulationen zu seinem Schaden das Grundstück an sich gebracht, indem sie ernsthafte Interessenten vom Kauf abgehalten, mit der an einem Erwerb des Besitztums interessierten Brauerei vor der Versteigerung Bietungsabsprachen getroffen und verschwiegen habe, daß die Verkaufsanzeige nicht vereinbarungsgemäß veröffentlicht worden sei. Gegen Ende der Versteigerung habe die Klägerin durch Rechtsanwalt B^^^ die einzige Bicterin, die Firma veranlaßt, nicht mehr weiter zu bioton, so daß das Grundstück nicht zu einem höheren Preis hätte versteigert werden können. Uas Landgericht hat die Klage und eine vom Beklagten erhobene Widerklage auf Schadensersatz, die auf das Verhalten der Klägerin vor und bei der Versteigerung gestützt war, abgev/iesen. ler Klägerin steht, wie das Oberlandesgericht ohne Rcchtsirrtum auoführt, nach dem Kaufvertrag, der auf Grund des Zuschlags in der freiwilligen Versteigerung zwischen den Parteien sustandegclcomncn ist, ein Auflassungsanspruch gegen den Beklagten zu. ist, in unlauterer Weise vereitelt, las Oberlandesgericht Icornmt auf Grund der Würdigung der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit des Kaufvertrages und auch für eine unzulässige Rechtsausübung nicht gegeben seien. 1. "las Oberlandesgericht läßt die Frage, ob der Beklagte durch Rechtsanwalt über die Zahl der Verkaufsanzeigen falsch unterrichtet worden ist oder ob er auf weitere Anzeigen verzichtet hat, offen, weil eine etwaige Pflichtverletzung des Rechtsanwalts B^^ nicht zu Lasten der Klägerin gewertet werden könne. Oie Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch frei von Rechtsirrturn, lie Revision übersieht, daß Rechtsanwalt B^^, soweit es sich um die Veröffentlichung der Anzeigen handelt, Vertreter beider Parteien war. a) "Oas Oberlandcsgericht stellt auf Grund der Aussagen des Rechtsanwalts B^^^, dos Zeugen des persönlich haftenden Gesellschafters der Brauerei und des Rechtsanwalts Ur. der im Versteigerungstermin für die Firma aufgetreten ist, fest, daß zwischen der Klägerin und der Firma vor dem Versteigerungstermin keine Vereinbarungen getroffen worden sind, um der Klägerin einen billigen Erwerb dos Grundstücks zu ermöglichen. Vergeblich versucht die Revision aus der Tatsache, daß nach dem zwischen der Klägerin und der Firma geschlossenen Vertrag vom 23- Uezembcr I960 über den Verkauf des halben Anteils an dem Grundstück bei einem Barkaufpreis von 34- 000 UM und einer Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 29 857,25 UM die Gegenleistung der Käuferin mit 59 857,25 UM angegeben ist, während sie bei richtiger Berechnung 63 857,25 DM beträgt, zu folgern, daß schon vor dem Versteigerungstermin zwischen den Beteiligten bestimmte Abreden zu dem Nachteil des Beklagten getroffen sein müßten. Das Oberlandes-gcricht hat, wie auch die Klägerin zutreffend ausführt, nicht etwa eine Glaubwürdigkeit von Zeugen angenommen, die das Landgericht für unglaubwürdig gehalten hätte, sondern lediglich aus den Zeugenaussagen andere Schlüsse gezogen. Bei dor Würdigung dos Verhaltens des Vertreters der Klägerin im Versteigerungstcrmin geht das Oberlandesgericht von den Aussagen der Zeugen Br. K^^l und aus. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, daß sich nachträglich nicht feststellen lasse, ob die Firma im Falle eines unbeeinflußten Verlaufs der Versteigerung nicht doch noch bereit gewesen wäre, höhere Gebote abzugeben und die Klägerin weiterhin zu über-bioten, kommt das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die Firma B^|^p durch die allgemein gehaltenen Abreden mit der Klägerin und insbesondere durch das Verhalten des Rechtsanwalts im Verstei- gcrungsternin nicht von der Abgabe weiterer Gebote abgehalten worden sei, weil der Zeuge - abgesehen davon, daß er den Versuch des Rechtsanwalts B^0, Rechtsanwalt Br. von der Abgabe weiterer Gebote abzuhalten, nicht gekannt habe - auf keinen Fall bereit gewesen sei, mehr als 127 000 BM zu bieten. Ber Verlauf der Versteigerung sei deshalb durch die Abreden zwischen der Klägerin und der Firma B^f^ sowie auch durch das Verhalten des Rechtsanwalts B^^^ im Ver-steigerungstermin nicht beeinflußt worden. Klägerin habe die Firma von Geboten abgchalten, im Falle einer Unklarheit beweispflichtig sein würde, laß die Klägerin durch ihr Verhalten, wie die Revision meint, das Versteigerungsergebnis zu dem Nachteil des Beklagten mit Erfolg beeinflußt habe, trifft nach den Feststellungen des Beru-fungcgcrichto nicht zu. Oie Frage, ob Rechtsanwalt als Vertreter der Klägerin durch sein Vorgehen im Versteigerers terrain gegen seine Standespflichten und auch gegen die guten Sitten verstoßen hat, kann offen bleiben, weil das Verhalten des Rechtsanwalts B^j^ nicht ursächlich dafür war, daß Rechtsanwalt Or. keine weiteren Gebote mehr für die Firma 14/^^ abgegeben hat. Ob die Parteien ursprünglich sich über eine andere Art der Auseinanderssetzung geeinigt hatten, als sie im Vertrag von 13» Oktober I960 vereinbart wurde, ist für die Entscheidung unerheblich, so daß es auf den Beweisantritt hierfür nicht ankam. Januar 1961 unter Beweis gestellte Behauptung, daß bereit gewesen sei, das Grundstück für 180 000 UM zu erwerben, daß er aber von einem solchen Gebot durch die Zusage des im Namen der Klägerin handelnden Zeugen abgehalten worden sei. Juli 1962 enthaltenen Antrag auf Vernehmung des Zeugen BpH^^pübcr Äußerungen, die der Zeuge nach der Versteigerung gegenüber der Klägerin gemacht habe, übergangen, ist ebenfalls unbegründet, weil auch dieser Beweisantrag in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden ist. Februar 1961 (aaO) unter Anführung des Schrifttums und der Rechtsprechung behandelten, jedoch offen gelassenen Frage, ob § 270 PrStGB in Geltung geblieben ist, im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht bedarf.Bie Revision mußte deshalb, da das angefochteno Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten enthält, als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
V__ZH_66;/63 Verkündet am 9- Bozember 1964 Symalla, Justizhauptsekretär a 1 g Urkund sb e am t er der Geochäftsstelle 2785 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ooo Gastv/irts Heinrich Z in Af s Hi A^^^straßo Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Witwe Maria gob in Ai istraßc Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Bezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin sowie der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22. März 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/iesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: "Oie Parteien betrieben seit 1947 auf einem aus zwei Parzellen bestehenden bebauten Grundstück in A^J^I gemeinsam eine Gaststätte. Sie sind im Grundbuch als Eigentümer, und zwar als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts, eingetragen. Am 13» Oktober I960 schlossen die Parteien ,rzu dem Zwecke der Auflösung der Gesellschaft” einen notariellen Vertrag, in dem der Verkauf des GrundStücks vereinbart wurde. ^)ie Auseinandersetzung sollte in der Weise erfolgen, daß der Beklagte von dem Verkaufserlös vorab 15 000 "OM erhielt und der Restbetrag unter den Parteien je zur Hälfte aufgetcilt wurde. Rechtsanwalt B^|^ in A^H^ wurde von beiden Parteien unwiderruflich beauftragt, den Verkauf des Hauses in fünf Zeitungen zu veröffentlichen. Palls sich kein Kaufintercssent meldete, der 220 000 T)I>1 zu zahlen bereit war, sollte die Anzeige wiederholt werden. Pur den Pall, daß auch nach der nochmaligen Veröffentlichung kein geeigneter Interessent vorhanden war. wurde in dem Vortrag der Notar T)r. in unwiderruflich beauftragt, das Grundstück im Wege der freiwilligen Versteigerung zu veräußern. Rechtsanwalt hat den Verkauf des Grund- stücks nur einmal in drei Zeitungen bekanntgeben lassen, weil, wie die Klägerin behauptet, der Beklagte ebenso wie sie selbst auf weitere Anzeigen wegen deren Aussichtslosigkeit verzichtet habe. Im Versteigerungstermin vom 19* Dezember I960 erhielt ein durch Rechtsanwalt B^J^ vertretener, namentlich nicht genannter Bieter für 128 000 "OM den Zuschlag. Es handelte sich dabei um die Klägerin. In der von den Parteien und dem Rechtsanwalt B^|p Unterzeichneten notariellen Urkunde über die Versteigerung heißt es, daß die Auflassung bis zu dem 15» Januar 1961 erfolgen solle* Uie Klägerin hat, rla der Beklagte die Auflassung verweigert hat, Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihr die beiden Parzellen zu Alleineigentum aufsulasson und die Umschreibung im Grundbuch zu bewilligen. Uer Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er macht geltend, die Klägerin habe mit Hilfe ihres Vertreters, des Rechtsanwalts B^^^, durch sittenwidrige Manipulationen zu seinem Schaden das Grundstück an sich gebracht, indem sie ernsthafte Interessenten vom Kauf abgehalten, mit der an einem Erwerb des Besitztums interessierten Brauerei vor der Versteigerung Bietungsabsprachen getroffen und verschwiegen habe, daß die Verkaufsanzeige nicht vereinbarungsgemäß veröffentlicht worden sei. Gegen Ende der Versteigerung habe die Klägerin durch Rechtsanwalt B^^^ die einzige Bicterin, die Firma veranlaßt, nicht mehr weiter zu bioton, so daß das Grundstück nicht zu einem höheren Preis hätte versteigert werden können. Die Klägerin hat das Vorbringen des Beklagten bestritten. Sie hat vorgetragon, daß das Grundstück nicht mehr als 128 000 UM wert gev/esen sei. Sie habe auch inzwischen don halben Anteil an dem Grundstück zu dem halben VoroteigcrungsorHÖs an die Firma weitervoräußert. Uas Landgericht hat die Klage und eine vom Beklagten erhobene Widerklage auf Schadensersatz, die auf das Verhalten der Klägerin vor und bei der Versteigerung gestützt war, abgev/iesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandosgericht dem Klageantrag stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter, lie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels . Entscheidungsgrunde: Bio Revision ist nicht begründet. ler Klägerin steht, wie das Oberlandesgericht ohne Rcchtsirrtum auoführt, nach dem Kaufvertrag, der auf Grund des Zuschlags in der freiwilligen Versteigerung zwischen den Parteien sustandegclcomncn ist, ein Auflassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Bas Klagebegehren ist deshalb gerechtfertigt, C3 sei denn, daß der Kaufvertrag v/egon Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 138 Abs» 1 BGB) oder die Geltendmachung des Auflassungsanspruchs eine unzulässige Rcchtsausübung (§ 242 BGB) darstellt. las Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft mit der Auflösung noch nicht beendet ist, sondern als Auseinandersetzungs-gcsellschaft weiter besteht, lies hat eine Änderung der Pflichten der Gesellschafter zur Folge. An die Stelle der Verpflichtung eines jeden Gesellschafters, den gemeinsamen Zweck zu fördern, tritt die Verpflichtung, eine sachgemäße und gerechte Auseinandersetzung zu ermöglichen und zu gewährleisten (RGZ 100, 165; BGHZ 1, 324, 332). las Bestreben eines Gesellschafters, bei der Auseinandersetzung ein bisher beiden Gesellschaftern gehörendes Grundstück zu erwerben, ist für sich allein keinesfalls zu beanstanden, las gilt auch für Vereinbarungen, die ein Gesellschafter mit einem Britten über eine finanzielle Unterstützung beim Erwerb des Grundstücks trifft, lor Gesellschafter darf allerdings sein Ziel, ein Gesellschaftsgrundstück zu einem günstigen Preis zu erwerben, nicht dadurch zu erreichen versuchen, daß er den Zweck der freiwilligen Versteigerung, die auf die Erzielung eines möglichst hohen Erlöses gerichtet ist, in unlauterer Weise vereitelt, las Oberlandesgericht Icornmt auf Grund der Würdigung der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit des Kaufvertrages und auch für eine unzulässige Rechtsausübung nicht gegeben seien. "'>ie Bedenken der Revision hiergegen sind nicht begründet. 1. "las Oberlandesgericht läßt die Frage, ob der Beklagte durch Rechtsanwalt über die Zahl der Verkaufsanzeigen falsch unterrichtet worden ist oder ob er auf weitere Anzeigen verzichtet hat, offen, weil eine etwaige Pflichtverletzung des Rechtsanwalts B^^ nicht zu Lasten der Klägerin gewertet werden könne. 1er Beklagte habe selbst nicht behauptet, daß die Klägerin insoweit bewußt mit Rechtsanwalt zusammengewirkt habe, um ihm zu schaden, lie Revision nacht hierzu, indejn sie eine Verletzung des § 123 Abs. 2 BGB rügt, lediglich geltend, daß die Klägerin, deren Vertreter Rechtsanwalt B^|^ gewesen sei, die in dessen Verhalten liegende Täuschung des Beklagten, sich entgegenhalten lassen nücGO. Oie Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch frei von Rechtsirrturn, lie Revision übersieht, daß Rechtsanwalt B^^, soweit es sich um die Veröffentlichung der Anzeigen handelt, Vertreter beider Parteien war. Wenn Rechtsanwalt B^|^ dem Beklagten die Zahl der Anzeigen verschwiegen und sich damit einer Pflichtverletzung schuldig gemacht haben sollte, könnte die Klägerin sich darauf berufen, daß dem Beklagten in der Person seines Vertreters (§ 166 BGB) die Zahl der Anzeigen bekannt gewesen sei (vgl. RGZ 74* 412, 414)« lie Vorschrift des § 123 Abs. 2 BGB findet schon deshalb keine Anwendung, v/eil eine Anfechtung nicht erklärt ist. 2. lie Frage, ob ein Abkommen, durch das jemand im Vorstoigcrungsverfahren andere vom Bieten abhält, gegen die guten Sitten verstößt, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab. Zutreffend hebt die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1961 (VI ZR 99/60, m BGB § 826 (Gd) Nr. 17) hervor, daß eine Sittenwidrigkeit keine Ausschaltung aller in Betracht kommenden Bieter erfordert, sondern schon dann gegeben sein kann, wenn die Konkurrenz der Bieter nur geschmälert und insbesondere ein solcher Bieter ausgeschaltet werden soll, der bereit und in der Lago wäre, mehr zu bieten als die anderen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. a) "Oas Oberlandcsgericht stellt auf Grund der Aussagen des Rechtsanwalts B^^^, dos Zeugen des persönlich haftenden Gesellschafters der Brauerei und des Rechtsanwalts Ur. der im Versteigerungstermin für die Firma aufgetreten ist, fest, daß zwischen der Klägerin und der Firma vor dem Versteigerungstermin keine Vereinbarungen getroffen worden sind, um der Klägerin einen billigen Erwerb dos Grundstücks zu ermöglichen. Vergeblich versucht die Revision aus der Tatsache, daß nach dem zwischen der Klägerin und der Firma geschlossenen Vertrag vom 23- Uezembcr I960 über den Verkauf des halben Anteils an dem Grundstück bei einem Barkaufpreis von 34- 000 UM und einer Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 29 857,25 UM die Gegenleistung der Käuferin mit 59 857,25 UM angegeben ist, während sie bei richtiger Berechnung 63 857,25 DM beträgt, zu folgern, daß schon vor dem Versteigerungstermin zwischen den Beteiligten bestimmte Abreden zu dem Nachteil des Beklagten getroffen sein müßten. Uas Oberlandcsgericht hat zu der bei der Berechnung der Kaufsumme sich ergebenden Uiffcrcnz von 4 000 UM Stellung genommen. Wenn es hieraus in tatrichtcrlicher Würdigung nicht die von der Revision für richtig gehaltene Schlußfolgerung gezogen, sondern geglaubt hat, der Inhalt des Vertrages vermöge nicht zu beweisen, daß die drei vernommenen Zeugen übereinstimmend die Unwahrheit gesagt hätten, so ist das rechtlich nicht angreifbaro b) Das gleiche gilt, soweit das Oberlandesgericht bei der Würdigung des Verhaltens des Vertreters der Klägerin im Versteigerungstormin auf Grund der Aussagen der Zeugen V^^pm^ und Ur» zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als das Landgericht. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ohne erneute Vernehmung der Zeugen anders zu würdigen, als es das Landgericht getan hat. § 398 Abs. 1 ZPO, wonach das Prozeßgericht nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen kann, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Bas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. September 1963 (II ZR 138/61, BI ZPO § 398 Nr. 2), auf das die Revision hinweist, betrifft einen anderen als den hier vorliegenden Pall. Das Oberlandes-gcricht hat, wie auch die Klägerin zutreffend ausführt, nicht etwa eine Glaubwürdigkeit von Zeugen angenommen, die das Landgericht für unglaubwürdig gehalten hätte, sondern lediglich aus den Zeugenaussagen andere Schlüsse gezogen. Das blieb ihm unbenommen. Die Firma Uwar daran interessiert, mit dem Inhaber der Gaststätte irgendwie ins Geschäft zu kommen. Sie war bereit, der Klägerin durch Gewährung von Darlehen oder in anderer Weise zu helfen. In diese Richtung gingen die vor. der Versteigerung geführten Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Firma v/obei man sich, wie das Berufungs- gericht fcototcllt, nur im Prinzip einig war, ohne daß feste Vereinbarungen darüber getroffen waren, ob und in welcher Weise die Firma DtfjjB an der Gaststätte zu beteiligen sei. 8 Bei dor Würdigung dos Verhaltens des Vertreters der Klägerin im Versteigerungstcrmin geht das Oberlandesgericht von den Aussagen der Zeugen Br. K^^l und aus. "Or. hatte bekundet, er und Rechtsanwalt hätten sich gegen- seitig hochgeboten. Mit der Abgabe eines Gebots von 124 000 oder 125 000 BM habe er die ihm von der Firma B^f^ gesetzte Grenze erreicht gehabt. Nachdem dann Rechtsanwalt 126 GOO BM geboten habe, habe der Zeuge ihm, Br. K( nach einigem Zögern gesagt, er solle noch 1 000 BM drauf legen. Als er daraufhin 127 000 BM geboten habe, sei Rechtsanwalt Br. B^^ an ihn herangetreten mit der Frage, warum er ihn denn tiberböte, sie seien sich doch im Prinzip einig und würden sich doch wohl verständigen können. Er, Br. K^^|, habe hierauf keine Antwort gegeben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, daß sich nachträglich nicht feststellen lasse, ob die Firma im Falle eines unbeeinflußten Verlaufs der Versteigerung nicht doch noch bereit gewesen wäre, höhere Gebote abzugeben und die Klägerin weiterhin zu über-bioten, kommt das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die Firma B^|^p durch die allgemein gehaltenen Abreden mit der Klägerin und insbesondere durch das Verhalten des Rechtsanwalts im Verstei- gcrungsternin nicht von der Abgabe weiterer Gebote abgehalten worden sei, weil der Zeuge - abgesehen davon, daß er den Versuch des Rechtsanwalts B^0, Rechtsanwalt Br. von der Abgabe weiterer Gebote abzuhalten, nicht gekannt habe - auf keinen Fall bereit gewesen sei, mehr als 127 000 BM zu bieten. Ber Verlauf der Versteigerung sei deshalb durch die Abreden zwischen der Klägerin und der Firma B^f^ sowie auch durch das Verhalten des Rechtsanwalts B^^^ im Ver-steigerungstermin nicht beeinflußt worden. Gegenüber dieser Feststellung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, wer für die Behauptung, die Klägerin habe die Firma von Geboten abgchalten, im Falle einer Unklarheit beweispflichtig sein würde, laß die Klägerin durch ihr Verhalten, wie die Revision meint, das Versteigerungsergebnis zu dem Nachteil des Beklagten mit Erfolg beeinflußt habe, trifft nach den Feststellungen des Beru-fungcgcrichto nicht zu. Oie Frage, ob Rechtsanwalt als Vertreter der Klägerin durch sein Vorgehen im Versteigerers terrain gegen seine Standespflichten und auch gegen die guten Sitten verstoßen hat, kann offen bleiben, weil das Verhalten des Rechtsanwalts B^j^ nicht ursächlich dafür war, daß Rechtsanwalt Or. keine weiteren Gebote mehr für die Firma 14/^^ abgegeben hat. c) Oi e weiteren auf eine Übergehung von Beweisanträgen gerichteten Rügen der Revision sind ebenfalls nicht begründet. Ob die Parteien ursprünglich sich über eine andere Art der Auseinanderssetzung geeinigt hatten, als sie im Vertrag von 13» Oktober I960 vereinbart wurde, ist für die Entscheidung unerheblich, so daß es auf den Beweisantritt hierfür nicht ankam. laß die Klägerin die Zeugen und 04/mm schuldhaft veranlaßt habe, keine Kaufangebote in Höhe von 220 000 UM abzugeben oder bei der Versteigerung nicht nitzubieten, hält das Oberlandesgericht nicht für bewiesen. Zu .Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe, soweit der Zeuge *n Betracht kommt, ^wesentlichen Prozeßstoff nicht beachtet. Es handelt sich dabei um die in erster Instanz durch das Zeugnis der Eheleute und ein Schreiben des Ehemannos vom 12. Januar 1961 unter Beweis gestellte Behauptung, daß bereit gewesen sei, das Grundstück für 180 000 UM zu erwerben, daß er aber von einem solchen Gebot durch die Zusage des im Namen der Klägerin handelnden Zeugen abgehalten worden sei. habe dem Zeugen erklärt, er bekomme das Grundstück in jedem Fall; wenn in der Versteigerung kein höheres Gebot als 10 - 100 000 IM abgegeben werden sollte, werde die Versteigerung nicht stattfinden. und sind als Zeugen vernommen worden» Bas Schreiben des Zeugen war bereits in erster Instanz vorgologt. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob etwaige Vereinbarungen des Zeugen mit dem Zeugen den Bürovorsteher des Notars Br« überhaupt zu lasten der Klägerin gewertet worden könnten, bedarf es nicht. Bas Oberlandesgoricht folgert aus der Bekundung des Zeugen sowie aus der Tatsache, daß MppP bei der Versteigerung anwesend war, ohne mitzubieten, daß nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt habe« Baß das Berufungsgericht nicht auf das Schreiben des Zeugen von 12. Januar 1961 eingogangen ist und von einer erneuten Vernehmung des Zeugen wie auch von einer Vernehmung seiner Ehefrau Abstand genommen hat, stellt keinen Rechtsverstoß dar. Bcr Beweisantrag ist, obwohl bereits das Landgericht ausgeführt hatte, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Zeuge das Grundstück zu einem bestimmten höheren Preis gekauft hätte, in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden. Bie in der Bcrufungsbcantwortung enthaltene Bezugnahme auf den Schriftsatz erster Instanz vom 20. Juli 1962 bezieht sich auf einen anderen Punkt, nämlich auf die Veröffentlichung der Verkaufsanzeigen. Bio Rüge, das Oborlandesgericht habe den im Schriftsatz vom 20. Juli 1962 enthaltenen Antrag auf Vernehmung des Zeugen BpH^^pübcr Äußerungen, die der Zeuge nach der Versteigerung gegenüber der Klägerin gemacht habe, übergangen, ist ebenfalls unbegründet, weil auch dieser Beweisantrag in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden ist. Bic allgemeine Bezugnahme der Berufungsbeantv/ortung auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht. 3. Bie Revision bittet schließlich um eine Prüfung der Frage, ob § 270 des Strafgesetzbuchs für die Preußischen 11 Staaten vom H° April 1851 (PrGS 101) noch in Geltung ist, Biese Vorschrift bedroht mit Strafe denjenigen, der andere vom Mitbicten oder V/eiterbieten bei einer von öffentlichen Behörden oder Beamten vorgenommene Versteigerung durch Gewalt oder Urohung oder durch Zusicherung oder Gewährung eines Vorteils abhält. Ein solcher Pall liegt nicht vor, so daß es einer Stellungnahme zu der auch im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1961 (aaO) unter Anführung des Schrifttums und der Rechtsprechung behandelten, jedoch offen gelassenen Frage, ob § 270 PrStGB in Geltung geblieben ist, im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht bedarf. Bie Revision mußte deshalb, da das angefochteno Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten enthält, als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Ir. Augustin Schuster Br. Piepenbrock Ir. Freitag Offterdinger