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BGH · V ZR 66/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 66/62

hat dor V« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die münd licho Verhandlung vom lo« Juli 1963 unter Mitwirkung dor Bundoorichter Schuster, Pr« Augustin, Pro Rothe, Pr. Frei tag und Pr» Mattorn für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos lo« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24* Januar 1962 aufgehohon« Von Rechts wegen Dio Beklagto, eine jüdische IJachfolgoorganisation«, war 1953 im Wcgo dor Rückerstattung Eigentümerin dos Grundstücks SflHUBstraßc 4P in SflB'sHBHlgGr,or^cne Mit Kaufvertrag vom 17, September 1954 veräußerte sio, vertreten durch den bei ihr angestellton Rechtsanwalt G4HHH? I, Als gosotzlicho Grundlage für das Klagebegehren kommt«, wie das Kammergoricht zutreffend angenommen hat, allein die Vorschrift dos § 463 Satz 2 BGB in Betracht» Denn da ersichtlich keine Eigenschaftszu3icherung vorliegt, würde nur bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers die Vorjährungseinrede nicht durchgreifen (§ 477 Abs» 1 Satz 1 BGB)* Auch stünde lediglich im Fallo eines solchen Vcrschv/eigens die Klausel in § 6 des Kaufvertrages* daß das Grundstück übergeben werde “wie es steht und liegt'1 - was hier den Umständen nach als vereinbarter Gewährleistungsausschluß aufzufasson wäre (Urteil dos orkennendon Senats vom 6» Juli 1962, V ZR 68/61, lediglich das Vorhandensein sogenannter Trockenfäule wahr-haban» Über den Unterschied dieser beiden Schadensarten hat das Berufungsgericht ein schriftliches Gutachten des Professors Uro Schulze eingeholt5 worin einerseits echter Hausschwamm (mcrulius lacrimans domesticus) und andererseits Trockenfäule als Endzustand einer Holzorkrankung durch andere zerstörende Pilzo, insbesondere durch Warzenoder Kellerschwamm (coniophora cerebella) und Poren-Haus-schwamm (poria vaporaria, wohl gleichbedeutend mit der sonst üblichen Bezeichnung polyporus vaporariua), einander gegenübergeoteilt werden» Uas Berufungsgericht hat dann aber die Frage, ob das verkaufte Haus am Tage des Vertragsabschlusses von echtem Hausschv/amm befallen gewesen sei, dahingestellt gelassen (BU S0 7)o Lies hat für den gegenwärtigen Eochtszug, wie die Revision zutreffend hervorhebt, zur Folge, daß die Sachdarstellung der Klägerin als richtig zu unterstellen, also von einem Haus schwammbefall im maßgeblichen Zeitpunkt auszugehen ist. Nach Ansicht dos Berufungsgerichts scheitert indessen der Schadonsersatzanspruch am Pehlen dos subjektiven Tatbestandes: Daß Rechtsanwalt der Bevollmächtigte der Beklagten, bei Abschluß des Kaufvertrages vom 17» September 1954 über das Vorhandensein von Schwamm (gemeint ist: von echtem Hausachwamm) unterrichtet gewesen sei öder einen entsprechenden Verdacht gehegt habe (§ 166 AbSo 1 BGB), lasse sich ebensowenig fentstellen wie ein Handeln Galewskis nach bestimmten Weisungen eines satzungsmäßigon Vertreters der Beklagten, der seinerseits Kenntnis vom Schwammbefall oder Schwammv erd acht gehabt habe (Abs* 2 aaö)«, GflHI habe erst im April 1954 die Leitung der Grundstückoatteilung bei der Beklagten übernommen, während seiner Amtszeit seien in Hause # keino Instandsetzungen ausgeführt wordon und Anhaltspunkte dafür, daß ihm frühere Kostenanschläge und Rechnungen aus den Jahren 1952 und 1953 über Be- vj soitigung von Schäden am Holzwerk des Hauses bekannt gewesen seienj, lägen nicht vor«, Als ihm zu Ohren gekommen sei, das Haus befinde sich in schlechtem Zustande und woiso Schwamm-befall auf, habe er, um sich zu vergewissern, das Grundstück durch den Architekten Gu(HHI|iHHB besichtigen lassen» Guten Schwager sei dann in soinom Besichtigungobericht vom 15» September 1954 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schäden dos Hauses nicht auf Schwamm, sondern auf Trockenfäule zurückzuführen soion« Auf Grund diesos Berichts habe da3 Anwesen an die Klägerin verkauft, wobei für ihn kein Verdacht bestanden habo, daß entgegen der Annahme des Architekten schwamm die Ursache der vorhandenen Schäden sein könne« Bas angöfochteno Urteil geht von der Annahme aus, der Hausvorkäufer brauche in Fällen ddr hier vorliegenden Art seinen Vertragspartner nur über das Vorhandensein von echtem Hauscchv/amm oder einen dahingehenden Verdacht zu unterrichten, während mit Bezug auf Trockenfäule eine solche Aufklärungspflicht nicht bestehe« Bamit verkennt der Berufungsrichter die Anforderungen, die im Grundstücksvorkehr an das Verhalten eines redlichen Verkäufers gestellt werden müssen« Nach roichogorichtliehor Rechtsprechung, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, stellt Befall von Holzteilen eines Hauses mit einem zerstörenden Pilz, auch wenn es sich nicht um echten Hausochwamm handelt, regelmäßig einen für den Käuferentcchluß maßgeblichen Mangel dar (RG WarnRspr 1919 Nr, 3o und JYT 1936, 375 Nr. 2; BGH Urteile vom 12» November 1958, V ZR 9o/57, S« 7, vom 28» Juni 1961, V ZR 2o1/6o, S« 5, und ven 10« April 1963, V ZR 178/61, S« 11; vgl«, auch Siobort/Ballorstodt aaO § 459 Ancio 15 sowie § 46o Anm« 13 und BGrEK aaO § 459 Anm« 17 letzter Absatz)« Dor ochto Haus-schwamm mag zwar wogen seiner gesteigerten Ausbreitungsfä-higkoit eine größero Gefahr für das von ihm befallene Bauwerk bedeuten als die anderen holzzerotörenden Schwammarten, aber auch diese sind keineswegs ungefährlich; das gilt insbesondere von der Trockonfäuloa die in einer Entscheidung dos erkennenden Senat als “stets latente Gefahr" bezeichnet wird, da sie insofern die Grundlage für echten Hausschwamm bilde, als dieser sich auf Holz, das von ihr befallen sei, festsotse (Urteil vom 29« Oktober 1958, V ZR 71/57, S« l4)o Ob das Behaftotsein eines Gebäudes mit Trockenfäule als erheblicher Fehler im Sinne von § 459 Abs» 1 BGB' änzusehen ist, hängt freilich von den jeweiligen Umständen ab (BGH aaO; vgl«, auch das bereits erwähnte Urteil vom 28„ Juni 1961); jedoch darf der Grundstücksverkäufer, der von ihrem Vorhandensein weiß, dies redlicherweise zu dem mindesten dann nicht verschweigen, wenn ihm - wie hier der Beklagten - eine ausdrückliche Versicherung des Inhalts abverlangt wird, ihm sei "von verborgenen Mängeln nichts bekannt^ Der Verkaufsbevollmächtigto der Beklagten, GflHHV, hat eine solcho Versicherung abgegeben (§ 6 Satz 3 des Kaufvertrags vom 17« September 1954)5 obgleich ör damals den erst zwei Tago zuvor erstatteten Besichtigungsbericht des Architekten Gutenochwager in Händen hatte, worin wiederholt von Trockenfäule die Hede war; GflHHHP war auch, wie aus dem Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen im angofpeh-tonon Urteil hervorgeht, der Ansicht, daß dio Angaben Gutenschwagers den Tatsachen entsprächen« V*enn er es unterließ, dio Klägerin auf diesen Umstand hinzuwoisen, und stattdesson orklärten?von verborgenen Mängeln nichts zu wissen, 30 liegt die Annahme, daß er arglistig gehandelt habe, nicht völlig fern« Eine abschließende ’Würdigung seines Verhaltens ist allerdings im jetzigen VerfahrensStande nicht möglich* Dazu bedarf os noch weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsichto Der Berufungsrichtor muß in der neuen mündlichen Verhandlung festzustellcn versuchen,, aus welchem Grunde &■■■ soino Kenntnis von dom Schädlingsbefall für sich behalten hat« Sollte die Beklagte behaupt on , er habe deshalb geschwiegen,, weil er geglaubt habe, Trockenfäule sei kein uvorborgoner Mangel“ im Sinne seiner Erklärung;, oder weil er der Meinung gewesen sei, dio Klägerin wisse bereits über allos Bescheid, dann wird das Kammergericht -was os bisher unterlassen hat - zu dom.Beweisergebnis des ersten Rechtssuges Stellung nehmen müssen; dort haben insbesondere die Zeugen Dr« GrH)und bekundet , bei don Verkaufsverhandlungen sei ausdrücklich über Trockenfäule gesprochen worden’, und nach der Zeugenaussage des Shemannos der Klägerin soll auf die Frage, was er unter ver- Der Umstand, daß Galowski den von ihm nicht offenbarton Schädlingsbefall für Trockenfäule gehalten hat, während nach der Unterstellung im angefochtenen Urteil (vgl« oben zu Nr» 1) cchtor Hausschwamm vorlag, steht der Anwendbarkeit des § 463 BGB nicht im Wege* Denn ein Abweichen des objektiven Befundes von dem Gegenstand des arglistigen Verschweigens ist jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier -um Befall eines voikauften Gebäudes mit holzzerstörendon Filzen in größerem Umfang handelt, für die Bogründethoit doa Schadcnocrsatzanopruchs ohne Belange Daß es in solchen Fällen auf Art und naturwissenschaftliche Bezeichnung des tatsächlich vorhandenen Kolzochädlings-, nicht ankommt, hat bereits das Reichsgericht im Jahro 1918 entschieden (Y/crnRspr 1919 Kr0 3o), wonn auch ohne nähere Begründung <> Diese ist, wio die Revision zutreffend hervorhebt, darin zu erblicken, daß der Grundstückokäufor, wenn er vom Verkäufer pflichtgemäß auf den Schädlingsbefall aufmerksam gemacht worden wäre, möglicherweise seinerseits Nachforschungen angestollt hätte, die dann den wahren Charakter des Schadens enthüllt haben würden«. mein auf das Vorhandensein holzzerstörender Pilze stützen wollte, gleichgültig -welcher Art sio im einzolnon waren, sofern nur dom Mango1 überhaupt wesentliche Bedeutung zukam (ebenso RG V/crnRopr 1919 Kr© 3o)„ Der Sachverhalt ist hier also anders als in dem vom erkennenden Senat durch Urtoil vom 22» Mai 1957, V ZR 143/55 entschiedenen Fall, der die Besonderheit aufwies, daß der dortige Kläger in den Tatsacheninstanzen ausschließlich Verschweigen echten Kaucschwamms geltend gemacht hatte und erst vor dom Rovi-sionsgericht im Wego unzulässiger Klageänderung mit der Behauptung hervortrat, man habo ihm Trockenfäule arglistig verschwiegen (S© 24 ff aaO)© Baß es im vorliegenden Fall vom Standpunkt der Klägerin au3 richtig war, das Sehadons-oroatebegehron außer auf echten Hauoochwamm auch auf Trockenfäule zu gründen, zeigt der GuHMHHRB' schQ*?Bösi'chtlT?* 3© Bor Berufungsrichter zieht - anscheinend im Sinno einer Hilfscrwägung - auch aus der Erklärung der Klägerin, sie habo das Grundstück besichtigt und von sämtlichen erkennbaren Gobäudemängoln Kenntnis genommen (§6 Satz 2 des Kaufvertrages), für sie nachteilige Schlußfolgerungen© Ba die Klägorin, so heißt es im Urteil (S© lo f), bei ihrer Besichtigung den’Grundstücksfachmann Eckert von der Immobilienfirma BfllB & Co hinzugezogeh habe, müsse man an-nebmon, daß ihr die Mängel, soweit sio jetzt glaube, daraus auf einen Schwamnv erd acht schließen zu können, be- 4« Bas Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung erforderlichenfalls noch dem weiteren Vorbringen der Klägerin nachgehen müssen, andero Persönlichkeiten, deren Kenntnis gemäß § 166 Abs0 2 BGB von Erheblichkeit 3 ei, hatton ebenfalls über das Vorhandensein holzzorstörendor Pilze im Grundstück Steinmetzstraßö 66 Bescheid gewußte Bas ange-^ fochtono Urteil erachtet diesen Vortrag zwar für unsubstantiiert 5 aber auch insoweit erhobt die Revision berechtigte Einwendungeno Nicht zu billigen ist es insbesondere,, wenn der Beweisantrag der Klägerin dafür, daß der Häusorverwal-tor Rudolf Nacher die ,,VertretungcberGchtigten,, der Beklagten von größeren Instandsetzungen und Schwammbeooitigungs-arboiten in dem streitigen Hauso unterrichtet habe (Schriftsatz vom 26o März 196o, So 5 f), vom Berufungsgericht mit der Begründung abgolehnt wird* es fehle die Angabe, wann die Unterredungen stattgefunden hätten, sowie die Bezeichnung der Person, mit der Nacher gesprochen habe (BU S«, 9)« Barin liegt oino Überspannung des Bcibringungcgrundsatzes, weil die Klägerin, wie die Revision mit Recht hervorhebt, über interne Vorgängo bei der beklagten Organisation nicht im einzelnen Bescheid wissen konnto und es ihr durch die pi-ozossuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs«, 1 ZPO) verwehrt war, aufs Geratewohl Behauptungen aufzuoteilen« Im übrigen wird der Borufungsrich-tr?r, soweit ihm entscheidungoerheblichoo Vorbringen nicht hinreichend substantiiert erscheint, von seinem Pragerecht nach § 139 ZPO Gebrauch machen müssen»

Zitierte Normen: § 463 BGB § 563 ZPO
BGBdomTrockenfäuleBerufungsgerichtechtdosKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagwerks	ja
 Amtliche Sammlung s nein
BGB § 463
Verschweigt der Verkäufer eines HausgrundStückes arglistig da3 Vorhandensein holzzerstörender Pilze, so schließt der Umstand, daß er den Schädlingsbefall irrigerweise für Trockenfäulo hält, während es sich in V/irkliehkoit um echten Hausschwamm handelt, seine Schadensersatzpflicht nicht aus.
BGH, Urtoil vom Io. Juli 1963 - V ZR 66/62 - ^ l|riiS
Y^ZR^ 66/62
Verkündet cm lOo Juli 1963
Justisangestcllter ala Urkundsbeamter dor Geschäftsatelie
 Im Namon dos Voikos
 In dom Rechtsstreit
 dcrBhofrau Erna L flHHH gob«>
Klägerin und Revisionsklügerin, -Prosoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Pr«
gogon
 dio	Restitution Successor Organization (IRSO)
in BflHB W	Straßo
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
-F
occßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«
hat dor V« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die münd licho Verhandlung vom lo« Juli 1963 unter Mitwirkung dor Bundoorichter Schuster, Pr« Augustin, Pro Rothe, Pr. Frei tag und Pr» Mattorn
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos lo« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24* Januar 1962 aufgehohon«
Pio Sache wird zur andcrwcit’öißiForhandlun und Entscheidung, auch Uber die Kosten dos Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht surückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Dio Beklagto, eine jüdische IJachfolgoorganisation«, war 1953 im Wcgo dor Rückerstattung Eigentümerin dos Grundstücks SflHUBstraßc 4P in SflB'sHBHlgGr,or^cne Mit Kaufvertrag vom 17, September 1954 veräußerte sio, vertreten durch den bei ihr angestellton Rechtsanwalt G4HHH? dieses Grundstück^ das mit einem im Jahre 1876 errichteten Miotwohn-hauo bebaut ist, gegen einen Barkaufproio von 18 000 DM sowie gegen Übernähme der Grundotücksbolastungen von 5 529,74 DM und der Hypothokongov/innabgabo an die Klägerin * In § 6 dos Vertrages hieß es;
HDao Grundstück wird übergehen, wie es steht und liegt0 Die Käuferin hat das Grundstück besichtigt; sie hat von sämtlichen erkennbaren Mängeln des Gebäudes Kenntnis, Die Verkäuferin.versichert, daß ihr von verborgenen Mängeln nichts bekannt ist,”
Die Übergabe des verkauften Grundstücks fand am 3o, September 1954 statt*
•
Als die Klagorin im Frühjahr 1959 Kostenanschläge für Instandsotcungaarbeiten in drei Wohnungen des Hausos ein-holte-, wurden Schwsmmschädon festgestollt„ Durch Verfügung vom 15 o Mai 1959 untersagte das zuständige Bauaufsicht samt die Benutzung bestimmter Räume, weil die dortigen Deckenbalken durch Fäulniobefall in ihrer Tragfähigkeit geschwächt seien. In einem Bewoissicherungsverfahren, das dio Klägerin daraufhin beantragte, gelangte der vom Gericht bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis, daß in den drei Wohnungon echter Hausschwamm und Anobienbefall älteren Datums vorhanden seien, deren Beseitigung 9 685 DM kosten v/erdo; gleichartige Schäden stellte er in einem weiteren Beweissicherungsverfahren, das sich auf andere Wohnungen im selben Hause bezog, auch hinsichtlich dieser fest,. ‘
Mit der vorliegenden, am 2, Oktober 1959 zugestellten Klage nimmt dio Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz
 
wegen arglistigen Verschweigeno von Mängoln in Anspruch,
 Sie hat einen Teilbetrag von 9 685 DM nebst Frozeßzinson oingoklagt und zugleich darum gebeten, der Beklagten auch die Kosten dor beiden Beweissicherungsverfähren aufzuor-legon; zur Begründung trägt sio vor« dor Schwommbefall habo bereits bei Abschluß dos Kaufvertrages vom 17* September 1954 bostanden und dies sei damals dom Bevollmächtigten der Beklagten oder ihren satcungsmäßigen Vortretern bekannt gewesen* Die Boklagto hat Klagoabweisung beantragt 5 sio bootroitot dio Klagobohauptungen; außerdem hat sio die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzon ohne Erfolg geblieben* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung dos Rechtsmitteis *
Entscheidungsgründe:
I, Als gosotzlicho Grundlage für das Klagebegehren kommt«, wie das Kammergoricht zutreffend angenommen hat, allein die Vorschrift dos § 463 Satz 2 BGB in Betracht» Denn da ersichtlich keine Eigenschaftszu3icherung vorliegt, würde nur bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers die Vorjährungseinrede nicht durchgreifen (§ 477 Abs» 1 Satz 1 BGB)* Auch stünde lediglich im Fallo eines solchen Vcrschv/eigens die Klausel in § 6 des Kaufvertrages* daß das Grundstück übergeben werde “wie es steht und liegt'1 - was hier den Umständen nach als vereinbarter Gewährleistungsausschluß aufzufasson wäre (Urteil dos orkennendon Senats vom 6» Juli 1962, V ZR 68/61,
So 8 f und 12) -, dem Schadoncercatzanspruch nicht entge-gon (§ 476 BGB)» Dor von dor Klägerin zusätzlich ins Feld geführte Gesichtspunkt dos Verschuldens bei Vertragsabschluß, für dessen Anwendung beroits Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten gonügen würde (Schriftsatz vom 5» Ja-
 nuar 1967. So 2; vgl* auch S® 3 dor schriftlichen Rovioions-bcgründung)? vermag dor Klago nicht sum Erfolg zu verhelfen? da diese auf dao Erfüllungsintorcsse gerichtet ist, während Verschulden hoi Vertragsabschluß in dor Rogol nur zu dem Ersatz dos Vertrauonsochadohs verpflichtet (Urtoilo des Senats vom 21 o November 1952, V ZR 158/51? III BGB § 463 Nr. 1, und vom 2o Dezember 1959? V ZR 72/58«, S0 9 f)> außerdem ist für den letztgenannten Gesichtspunkt;, wenn es um Sachmängel geht«, neben den kaufrechtliehen Gewährloistungsansprüchen ohnehin kein Raum (Erteil dos Senats vom 6. Juni 1962? V ZR 125/6o?
So 6 f; vgl. auch S iobort/B aller st edt? BGB 9. Aufl. § 463 Anm. 5)o
Arglistiges Verschweigen«, wio es die Klägerin der Beklagten zu dem Vorwurf macht? setzt voraus«, daß die verkaufte Sache bei Vertragsabschluß - auf diesen Zeitpunkt kommt es an und nicht, wie die Revision meint, auf den des Gofahruber-gango - objektiv mangelhaft war« Ob es sich dabei um einen Fehler im Sinne von § 459 Abs® 1 BGB handeln muß (Siebert/ Ballerstedt aaO § 463 Anm« 8, sowie BGB RGRK 11. Auflo § 460 Anm» 6«, beide unter Hinweis auf RGZ 67, 146) odor ob auch das Verschweigen von Umständen? dio den Wert odor die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern? Schadensersatz-anspräche nach § 463 BGB auszulösen vermag (so Palandt/Gramm? BGB 22» Auflo § 463 Anm«, 3 mit Bezugnahme auf RGZ 134? 83? 88)? braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu woröon; denn wenn ein verkauftes Gebäude? was dio Klägerin hier behauptet? von echtem Hausschwamm bofallen ist? dann stellt das jedenfalls keinen unerheblichen Mangel dar? vielmehr pflegt ein solcher Umstand für den Entschluß des Käufers? ob er das Hauo erwerben will? von Bedeutung zu sein (RG JW 1936? 375 Uro 2)o Der Stroit der Parteien? aowoit der objektive Sachverhalt in Frage steht? ging in den Vorinstanzen vor allem um die Art dec Schwammbefalls; während die Klägerin behauptete? daß eich in dem Hause Stoinmetsctraße 66 am 17» September 1954 echter Hauoschwamm befunden habe? wollte die Beklagto
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lediglich das Vorhandensein sogenannter Trockenfäule wahr-haban» Über den Unterschied dieser beiden Schadensarten hat das Berufungsgericht ein schriftliches Gutachten des Professors Uro Schulze eingeholt5 worin einerseits echter Hausschwamm (mcrulius lacrimans domesticus) und andererseits Trockenfäule als Endzustand einer Holzorkrankung durch andere zerstörende Pilzo, insbesondere durch Warzenoder Kellerschwamm (coniophora cerebella) und Poren-Haus-schwamm (poria vaporaria, wohl gleichbedeutend mit der sonst üblichen Bezeichnung polyporus vaporariua), einander gegenübergeoteilt werden» Uas Berufungsgericht hat dann aber die Frage, ob das verkaufte Haus am Tage des Vertragsabschlusses von echtem Hausschv/amm befallen gewesen sei, dahingestellt gelassen (BU S0 7)o Lies hat für den gegenwärtigen Eochtszug, wie die Revision zutreffend hervorhebt, zur Folge, daß die Sachdarstellung der Klägerin als richtig zu unterstellen, also von einem Haus schwammbefall im maßgeblichen Zeitpunkt auszugehen ist.
Nach Ansicht dos Berufungsgerichts scheitert indessen der Schadonsersatzanspruch am Pehlen dos subjektiven Tatbestandes: Daß Rechtsanwalt	der	Bevollmächtigte
 der Beklagten, bei Abschluß des Kaufvertrages vom 17» September 1954 über das Vorhandensein von Schwamm (gemeint ist: von echtem Hausachwamm) unterrichtet gewesen sei öder einen entsprechenden Verdacht gehegt habe (§ 166 AbSo 1 BGB), lasse sich ebensowenig fentstellen wie ein Handeln Galewskis nach bestimmten Weisungen eines satzungsmäßigon Vertreters der Beklagten, der seinerseits Kenntnis vom Schwammbefall oder Schwammv erd acht gehabt habe (Abs* 2 aaö)«, GflHI habe erst im April 1954 die Leitung der Grundstückoatteilung bei der Beklagten übernommen, während seiner Amtszeit seien in Hause	#	keino Instandsetzungen ausgeführt
 wordon und Anhaltspunkte dafür, daß ihm frühere Kostenanschläge und Rechnungen aus den Jahren 1952 und 1953 über Be-
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 soitigung von Schäden am Holzwerk des Hauses bekannt gewesen seienj, lägen nicht vor«, Als ihm zu Ohren gekommen sei, das Haus befinde sich in schlechtem Zustande und woiso Schwamm-befall auf, habe er, um sich zu vergewissern, das Grundstück durch den Architekten Gu(HHI|iHHB besichtigen lassen» Guten Schwager sei dann in soinom Besichtigungobericht vom 15» September 1954 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schäden dos Hauses nicht auf Schwamm, sondern auf Trockenfäule zurückzuführen soion« Auf Grund diesos Berichts habe da3 Anwesen an die Klägerin verkauft, wobei für ihn kein Verdacht bestanden habo, daß entgegen der Annahme des Architekten	schwamm die Ursache der vorhandenen
 Schäden sein könne«
20 Biese Erwägungen sind, wie der Revision zuzugebon i3t, von Rechtsirrtum beeinflußt» Bas muß, da die klsgeabweisende Entscheidung sich auch nicht au3 anderen Gründen als richtig darstollt, zur Aufhebung und Zurückvorv/eisung führen (§§ 563, 565 Abs« 1 ZPO)o
Bas angöfochteno Urteil geht von der Annahme aus, der Hausvorkäufer brauche in Fällen ddr hier vorliegenden Art seinen Vertragspartner nur über das Vorhandensein von echtem Hauscchv/amm oder einen dahingehenden Verdacht zu unterrichten, während mit Bezug auf Trockenfäule eine solche Aufklärungspflicht nicht bestehe« Bamit verkennt der Berufungsrichter die Anforderungen, die im Grundstücksvorkehr an das Verhalten eines redlichen Verkäufers gestellt werden müssen« Nach roichogorichtliehor Rechtsprechung, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, stellt Befall von Holzteilen eines Hauses mit einem zerstörenden Pilz, auch wenn es sich nicht um echten Hausochwamm handelt, regelmäßig einen für den Käuferentcchluß maßgeblichen Mangel dar (RG WarnRspr 1919 Nr, 3o und JYT 1936, 375 Nr. 2; BGH Urteile vom 12» November 1958, V ZR 9o/57, S« 7, vom 28» Juni 1961, V ZR 2o1/6o, S« 5, und ven 10« April 1963, V ZR 178/61, S« 11; vgl«, auch
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Siobort/Ballorstodt aaO § 459 Ancio 15 sowie § 46o Anm« 13 und BGrEK aaO § 459 Anm« 17 letzter Absatz)« Dor ochto Haus-schwamm mag zwar wogen seiner gesteigerten Ausbreitungsfä-higkoit eine größero Gefahr für das von ihm befallene Bauwerk bedeuten als die anderen holzzerotörenden Schwammarten, aber auch diese sind keineswegs ungefährlich; das gilt insbesondere von der Trockonfäuloa die in einer Entscheidung dos erkennenden Senat als “stets latente Gefahr" bezeichnet wird, da sie insofern die Grundlage für echten Hausschwamm bilde, als dieser sich auf Holz, das von ihr befallen sei, festsotse (Urteil vom 29« Oktober 1958, V ZR 71/57, S« l4)o Ob das Behaftotsein eines Gebäudes mit Trockenfäule als erheblicher Fehler im Sinne von § 459 Abs» 1 BGB' änzusehen ist, hängt freilich von den jeweiligen Umständen ab (BGH aaO; vgl«, auch das bereits erwähnte Urteil vom 28„ Juni 1961); jedoch darf der Grundstücksverkäufer, der von ihrem Vorhandensein weiß, dies redlicherweise zu dem mindesten dann nicht verschweigen, wenn ihm - wie hier der Beklagten - eine ausdrückliche Versicherung des Inhalts abverlangt wird, ihm sei "von verborgenen Mängeln nichts bekannt^
Der Verkaufsbevollmächtigto der Beklagten, GflHHV, hat eine solcho Versicherung abgegeben (§ 6 Satz 3 des Kaufvertrags vom 17« September 1954)5 obgleich ör damals den erst zwei Tago zuvor erstatteten Besichtigungsbericht des Architekten Gutenochwager in Händen hatte, worin wiederholt von Trockenfäule die Hede war; GflHHHP war auch, wie aus dem Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen im angofpeh-tonon Urteil hervorgeht, der Ansicht, daß dio Angaben Gutenschwagers den Tatsachen entsprächen« V*enn er es unterließ, dio Klägerin auf diesen Umstand hinzuwoisen, und stattdesson orklärten?von verborgenen Mängeln nichts zu wissen, 30 liegt die Annahme, daß er arglistig gehandelt habe, nicht völlig fern« Eine abschließende ’Würdigung seines Verhaltens ist allerdings im jetzigen VerfahrensStande nicht
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möglich* Dazu bedarf os noch weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsichto Der Berufungsrichtor muß in der neuen mündlichen Verhandlung festzustellcn versuchen,, aus welchem Grunde &■■■ soino Kenntnis von dom Schädlingsbefall für sich behalten hat« Sollte die Beklagte behaupt on , er habe deshalb geschwiegen,, weil er geglaubt habe, Trockenfäule sei kein uvorborgoner Mangel“ im Sinne seiner Erklärung;, oder weil er der Meinung gewesen sei, dio Klägerin wisse bereits über allos Bescheid, dann wird das Kammergericht -was os bisher unterlassen hat - zu dom.Beweisergebnis des ersten Rechtssuges Stellung nehmen müssen; dort haben insbesondere die Zeugen Dr« GrH)und	bekundet	,	bei
 don Verkaufsverhandlungen sei ausdrücklich über Trockenfäule gesprochen worden’, und nach der Zeugenaussage des Shemannos der Klägerin soll	auf	die	Frage,	was	er unter ver-
borgenen Mängeln versteho, sogar erklärt haben, darunter soien Schwamm, Trockenfäule und Hausbock zu verstehen«> Die tatrichterliche Y/ürdigung wird sich gegebenenfalls auch darauf zu erstrecken haben, inwieweit ein Rechtsanwalt und Leiter der Grundstücksabteilung einor Organisation, die über solch umfangroichen Grundbesitz verfügt wie damals die Beklagte (vgla die Angaben auf Se 12 ihres Schriftsatzes vom 27o Dezember 1961), Sinn und Tragweite der Versicherung in § 6 Satz 3 des Kaufvertrages mißverstehen konnte«
Der Umstand, daß Galowski den von ihm nicht offenbarton Schädlingsbefall für Trockenfäule gehalten hat, während nach der Unterstellung im angefochtenen Urteil (vgl« oben zu Nr» 1) cchtor Hausschwamm vorlag, steht der Anwendbarkeit des § 463 BGB nicht im Wege* Denn ein Abweichen des objektiven Befundes von dem Gegenstand des arglistigen Verschweigens ist jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier -um Befall eines voikauften Gebäudes mit holzzerstörendon
 Filzen in größerem Umfang handelt, für die Bogründethoit doa Schadcnocrsatzanopruchs ohne Belange Daß es in solchen Fällen auf Art und naturwissenschaftliche Bezeichnung des tatsächlich vorhandenen Kolzochädlings-, nicht ankommt, hat bereits das Reichsgericht im Jahro 1918 entschieden (Y/crnRspr 1919 Kr0 3o), wonn auch ohne nähere Begründung <> Diese ist, wio die Revision zutreffend hervorhebt, darin zu erblicken, daß der Grundstückokäufor, wenn er vom Verkäufer pflichtgemäß auf den Schädlingsbefall aufmerksam gemacht worden wäre, möglicherweise seinerseits Nachforschungen angestollt hätte, die dann den wahren Charakter des Schadens enthüllt haben würden«. Außerdem kann der Schädlingsbefall für die Höhe de3 Kaufpreises von Bedeutung sein«.
Damit erledigt sich zugleich die weitere Erwägung des angefochtenon Urteils, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten entfalle schon deohalb, weil "nur der gefährliche echte Hauoochwamm 00000 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits" sei (BU So 7)o Einmal ist nach der eigenen Unterstellung des Berufungsgerichts hier gerado von dem Verliogcn echten Haus-schwamms auszugehon, während die Natur dessen, was die Beklagte zu verschweigen glaubte, keine entscheidende Rollo spiolto Ferner trifft es.nicht zu, daß die Parteien im gegenwärtigen Prozeß nur über echten Hausochwamm gestritten hätten0 Die Klägerin hat vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 26o t-arz i960 - dessen Inhalt insoweit im Tatbestand des Berufungsurtoilo (So 5) auszugsweise wiedergegeben wird -sich auch auf Trockenfäule berufen und die Ansicht vor-treton, Trockenfäule und Schwemm seien .^identisch, da oi'stqre als ein Übergangs stadium do3 Hausschwammeo angesehen werden mücsOo Ob dieso Ansicht richtig war, kann dahinstehon« Auf jeden Fall beweist der Sachvortrag, daß die Klägerin nicht gewillt war, ihren Schadensersatzanspruch auf echten Kauoochwaim zu beschränken, condorn daß sie ihn ganz allge-
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mein auf das Vorhandensein holzzerstörender Pilze stützen wollte, gleichgültig -welcher Art sio im einzolnon waren, sofern nur dom Mango1 überhaupt wesentliche Bedeutung zukam (ebenso RG V/crnRopr 1919 Kr© 3o)„ Der Sachverhalt ist hier also anders als in dem vom erkennenden Senat durch Urtoil vom 22» Mai 1957, V ZR 143/55 entschiedenen Fall, der die Besonderheit aufwies, daß der dortige Kläger in den Tatsacheninstanzen ausschließlich Verschweigen echten Kaucschwamms geltend gemacht hatte und erst vor dom Rovi-sionsgericht im Wego unzulässiger Klageänderung mit der Behauptung hervortrat, man habo ihm Trockenfäule arglistig verschwiegen (S© 24 ff aaO)© Baß es im vorliegenden Fall vom Standpunkt der Klägerin au3 richtig war, das Sehadons-oroatebegehron außer auf echten Hauoochwamm auch auf Trockenfäule zu gründen, zeigt der GuHMHHRB' schQ*?Bösi'chtlT?* gungsbericht vom 15o September 1954, worin.(S© 5 unten) die "umfangreichen Aufwendungen" erwähnt werden, die zur Beseitigung der ermittelten Trockenfäule-Schäden erforderlich seien©
3© Bor Berufungsrichter zieht - anscheinend im Sinno einer Hilfscrwägung - auch aus der Erklärung der Klägerin, sie habo das Grundstück besichtigt und von sämtlichen erkennbaren Gobäudemängoln Kenntnis genommen (§6 Satz 2 des Kaufvertrages), für sie nachteilige Schlußfolgerungen© Ba die Klägorin, so heißt es im Urteil (S© lo f), bei ihrer Besichtigung den’Grundstücksfachmann Eckert von der Immobilienfirma BfllB & Co hinzugezogeh habe, müsse man an-nebmon, daß ihr die Mängel, soweit sio jetzt glaube, daraus auf einen Schwamnv erd acht	schließen zu können, be-
kannt gewooen seien; sie habo von dom schlechten Zustand des Hau3öo, von seinem Alter und seiner Herkunft au3 der Treuhandverwaltung gewußt, daher sei auch für sie die Möglichkeit dco Vorhandenseins von echtem Schwamm nicht von der Hand zu weisen gewesen© Wenn diese Feststellungen - um solche handelt 03 sich wohl trotz der vorsichtigen Formulierung (man müsso "annehmen") - ihrem Wortlaut nach nur
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die Frage dos Schwammvordachts botreffen, so würde immerhin durch sio, falls 3io zuträfon, wegen der dann zu bejahenden Kenntnis der Klägerin von dom Trockenfäulobefall möglicherweise der Vorwurf arglistigen Verschweigons ausgeräumt und der Y/cg zur Anwendung dos § 460 Satz 1 BGB eröffnotc Die Revision rügt jedoch mit Recht Verletzung des § 286 ZPO«
Dio Kenntnis, welche dio Klägerin ihrer Erklärung zufolge bei der Grundstücksbesichtigung erworbon hatte, beschränkte 3ich auf "erkennbare” Mängol« Ob hierzu auch der Trockenfäulebefall gehörte, den das Haus Steinmetzstraße 66 im September 1954 aufgov/ieson haben soll, war streitige Der Sachvox*ständige Prof« Dr« Schulze hatto diese Frago verneint; nach seinem Gutachten (Seite 3 f) kann Trockenfäule bei bloßem Begehen eines Raumes und Betrachten do3 Fußbodens nicht fostgestollt werden, vielmehr bedarf es dazu einer eingohendon Untersuchung« Zu dom Gutachten hat das Berufungsgericht keine Stellung genommen o Sein Standpunkt, die Klägerin habe trotzdem die einen Schwammverdacht rechtfertigenden Mängel - also Trockenfäule -gekannt, gründet sich allein darauf, daß sie bei der Grundstücksbesichtigung durch den Zeugen jüflBbegleitot wurde, der bei einer Immobil!enfirma angestellt war und den da3 Berufungsgericht deshalb für einen "GrundStücksfachmann” hält« Eckert hatte jedoch bei seiner Vernehmung angegeben, er sei von Beruf Kaufmann; nach seiner Bekundung hat er damals auch nur einzelne Wohnungen besichtigt und keino Schwammfeatstöllungen treffen können« Hierauf ist das Bei’u-fungsgoricht, was dio Revision zutreffend beanstandet, ebensowenig cingegangon wie auf dio von Eckert und den weiteren Zeugen Dr, GrJHB und iflB bekundete Tatsache, daß man bei Vertragsabschluß darüber verhandelt hat, ob wohl Trockenfäule vorhanden sei; zu solchen Gesprächen hätte aber schwerlich Anlaß bestanden, wenn dio Klägerin borcits auf Grund voraufgegangener Besichtigung im Bilde gewesen wäre« Gleichwohl hat das Berufungsgericht auf Seiten der Klägerin Schwammverdacht ohne weiteres bejaht, während es ihn hinsichtlich Galewskis
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nicht glaubte foststellon zu können (BU S«. 7 f); und daboi war GjBB unstreitig von oinem wirklichen "Fachmann”, nämlich dem Architekten Gutenschwager beraten worden, der daa Gebäude von Keller bia zu dem Bach gründlich besichtigt und dann seinem Auftraggeber zwei Tage vor Vertragsabschluß einen ausführlichen schriftlichen Bericht mit wiederholten Hinweisen auf Trockenfäulebcfall erstattet hatte,,
4« Bas Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung erforderlichenfalls noch dem weiteren Vorbringen der Klägerin nachgehen müssen, andero Persönlichkeiten, deren Kenntnis gemäß § 166 Abs0 2 BGB von Erheblichkeit 3 ei, hatton ebenfalls über das Vorhandensein holzzorstörendor Pilze im Grundstück Steinmetzstraßö 66 Bescheid gewußte Bas ange-^ fochtono Urteil erachtet diesen Vortrag zwar für unsubstantiiert 5 aber auch insoweit erhobt die Revision berechtigte Einwendungeno Nicht zu billigen ist es insbesondere,, wenn der Beweisantrag der Klägerin dafür, daß der Häusorverwal-tor Rudolf Nacher die ,,VertretungcberGchtigten,, der Beklagten von größeren Instandsetzungen und Schwammbeooitigungs-arboiten in dem streitigen Hauso unterrichtet habe (Schriftsatz vom 26o März 196o, So 5 f), vom Berufungsgericht mit der Begründung abgolehnt wird* es fehle die Angabe, wann die Unterredungen stattgefunden hätten, sowie die Bezeichnung der Person, mit der Nacher gesprochen habe (BU S«, 9)« Barin liegt oino Überspannung des Bcibringungcgrundsatzes, weil die Klägerin, wie die Revision mit Recht hervorhebt, über interne Vorgängo bei der beklagten Organisation nicht im einzelnen Bescheid wissen konnto und es ihr durch die pi-ozossuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs«, 1 ZPO) verwehrt war, aufs Geratewohl Behauptungen aufzuoteilen« Im übrigen wird der Borufungsrich-tr?r, soweit ihm entscheidungoerheblichoo Vorbringen nicht hinreichend substantiiert erscheint, von seinem Pragerecht nach § 139 ZPO Gebrauch machen müssen»
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5o Da dio Entschoidung über dio Koston dor Rovi-sionoinstanz yon dem endgültigen Ausgang dos Rechtsstroits abhängt9 war sio gleichfalls dem Berufungsgericht zu üb ertreigen o
Schuotor	Dr„	Augustin	Rothe
 Dr0 Rroitag
 Mattorn