Dr» Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfo) vom 21» Dezember 1956 wird auf Kosten des Beklagte^! Von Wucher könne weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht die Rede sein, da das Grundstück vor dem Abschluß des Kaufvertrags von dem Zeugen Architekt He^|p auf 13 200 DM geschätzt worden sei, der Beklagte., Die Kläger hätten bestritten, daß ihrerseits der Vertrag in der Absicht abgeschlossen worden sei, die Gläubiger des Beklagten zu benachteiligen» Aber auch wenn sie diese« Absicht gehabt hätten, würde dies mangels Vorliegens besonderer Umstände nicht die Nichtigkeit des Vertrags wegen Sittenwidrigkeit zur Folge haben, sondern allenfalls ein Anfechtungsgrund der Gläubiger begründen« Die Kläger hätten ferner bestritten, daß der Beklagte beim Abschluß des Vertrags unter Alkoholeinfluß det, er habe keineswegs einen solchen Eindruck gehabt und er hätte andernfalls den Vertrag nicht protokolliert« Da der Vertrag im übrigen klar und einfach abgefaßt sei und dem Beklagten vorgelesen, von ihm genehmigt und unter-schrieben worden sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums habe anfechten können«, Es sei von dem Beklagten auch nicht der Erweis erbracht, daß der Vertrag am 22„ Dezember 1954 durch eine mündliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben worden seic An der Verhandlung vom 22« Dezember 1954 habe nur die Zeugin Brau (Mutter des Beklagten) teilgenommenc Sie sei aber, wie sich aus ihrer Aussage ergebe, nicht immer zugegen gewesen«, Aus ihrer Aussage sei nicht zu entnehmen, daß als Ergebnis der Verhandlung, die 2 1/2 Stunden gedauert habe, eine endgültige Einigung auf Aufhebung des Kaufvertrags erfolgt sei« Die Zeugin habe auch bekundet, sie wisse den Inhalt der Unterredung nicht mehr genau« Wenn der Kläger der Zeugin erklärt habe, man habe sich doch schön unterhalten, und wenn die Zeugin nach Beendigung der Verhandlung beruhigt zu Bett gegangen sei, so besage dies nichts für eine bereits vereinbarte Aufhebung des Kaufvertrags« Es sei daraus nur zu entnehmen, daß die Kläger nicht abgeneigt gewesen seien, auf die Durchführung des Kaufvertrags unter bestimmten Bedingungen zu verzichten« Diese Bedingungen seien keineswegs endgültig festgelegt worden« Die Behauptung des Beklagten, das von ihm bei der Aufhebung des Vertrags aufzubringende Geld hätte er von dem Zeugen Kl erhal- gung zustande gekommen sein Diese beiden Zeugen hätten vom Nebenzimmer aus der Verhandlung zugehört0 Der Zeuge KSMfcsei eigens dazu bestellt worden» Es liege auf der Hand, daß man solchen Zeugen mit Mißtrauen begegne, zu demal in solchen Fällen die Gefahr von Hörfehlern und’ Mißverständnissen sehr nahe liege.: Es sprächen auch einige Umstände dagegen, daß die Kläger sich mit der Aufhebung des Kaufvertrags einverstanden erklärt hätten. bindlich vereinbarte Aufhebung des Kaufvertrags„ Die Zeugin habe nämlich in diesem Schreiben den Klägern einen beliebigen Geldbetrag angeboten, wenn sie sich mit der Aufhebung des Kaufvertrags einverstanden erklären würden „ Der Beklagte könne auch nicht die Aussage des Zeugen KDJMHHHb für sich ins Feld führen«, Wenn dieser Zeuge meine; der Kläger habe, als dieser ihn wegen des von ihm vorzustreckenden Geldes aufgesucht habe, von durch den Beklagten geschuldetem Geld gesprochen, so besage dies nichtsc a) Die Revision ist zunächst der Meinung, das Berufungsgericht stelle den objektiven Wert des Grundstücks nicht fest, sondern sage nur, daß der Architekt Hem^ den Wert auf 13 200 TM geschätzt habe« Biese Schätzung sei aber grob unrichtig«, Ber Beklagte habe im Prozeß vorgetragen, daß der Wert des Grundstücks 35 000 BM betrage, und sich zu dem Beweis hierfür auf ein Sachverständigengutachten sowie darauf berufen, daß in der gleichen Zeit ein um etwa 1 000 qm kleineres Grundstück, auf dem sich ein in Bauausführung und Alter völlig gleiches Haus befinde, für 30 000 BM verkauft worden seio Bas Berufungsgericht habe sich deshalb damit auseinandersetzen müssen, wie hoch der objektive Wert des Grundstücks sei* Da dies nicht geschehen sei, sei § 286 ZPO verletzt«. . Hat das Berufungsgericht sonach ohne Verstoß gegen § 286 ZPO einen Grundstückswert von 13 200 DM angenommen y so kann entgegen der Meinung der Revision nicht davon ausgegangen werden, daß der objektive Wert des Grundstücks ungefähr das Dreifache des Kaufpreises betrageo Aber auch wenn das von dem Beklagten behauptete Mißverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis vorliegen würde, so würde dies allein die Nichtigkeit des Kaufvertrags weder nach § 138 Abs 1 BGB noch nach § 138 Abs 2 BGB begründen,, Nach der letzteren Vorschrift müßte außer dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf Seiten der Kläger eine Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Beklagten Vorgelegen haben«. lieh mißliche finanzielle Lage hei Abschluß des Kaufvertrags gekannt hätten und der Kaufvertrag, wie das Berufungsgericht unterstellt habe, in der Absicht abgeschlossen worden sei, die Gläubiger des Beklagten zu benachteiligen» Von einer Ausbeutung der Notlage des Beklagten im Sinne des § 158 Abs 2 BGB und von einer die Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs 1 BGB begründenden Gesinnung der Kläger im dargelegten Sinne könnte aber nur dann die Rede sein, wenn die Kläger die von dem Beklagten behauptete Unrichtigkeit der Bewertung des Grundstücks durch den Zeugen gekannt hät- ten* Eine solche Kenntnis der Kläger hat jedoch der Beklagte, wie die Revisionserwiderung zutreffend darauf hinweist, nicht einmal behauptet* Im übrigen hat das Berufungsgericht auch nur in einer Hilfserwägung unterstellt daß der Kaufvertrag in der Absicht, die Gläubiger des Beklagten zu benachteiligen, abgeschlossen worden sei* In erster Linie hat es nämlich ausgeführt, die Kläger hätten ihrerseits eine solche Absicht bestritten, und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß ein dahingehender, dem Beklagten obliegender Beweis nicht erbracht sei» Bern steht jedoch schon entgegen, daß das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 Z£0 entsprechend der Schätzung des Zeugen Hempelmann einen Grundstückswert von 13 200 DM angenommen hat* Für die Annahme, daß die Schätzung des Zeugen die Geschäftsgrundlage (vgl hierzu Lind-Möhr Nr 18 zu § 242 (Bb) BGB) des Kaufvertrags gewesen wäre, ergäben sich selbst aus dem eigenen Es wäre insbesondere nicht ersichtlich* wieso sich diese Annahme aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts ;RGZ 155, 55; 156, 265; 163? daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß einen Grundstückswert von 13 200 DM angenommen hat« Im übrigen könnte ein beiderseitiger Irrtum über die Richtigkeit der Schätzung des Zeugen Hempelmann nur dann die von der Revision behauptete Folge haben? daß das Berufungsgericht die in dem Schriftsatz des Beklagten vom 3« Mai 1956 (S 6) genannten Zeugen nicht vernommen habe« Diese Zeugen hätten bekundet, daß der Zeuge außergerichtlich völlig ein-
L.ZR..66/57 Verkündet am 3» Juli 1957 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2364 002 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit dgsfrau f mannsjbans (Westf«)5 Beklagten? Berufungsklägers und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen 1 2' den Zimmermann Heinrich dessen Ehefrau Frieda B beide in (Westf*) ? 9 geb0B< traße Kläger5. Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt- hat der Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Augustin? Schuster? Dr» Oechßler? Dr» Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfo) vom 21» Dezember 1956 wird auf Kosten des Beklagte^! zurückgewiesenö Von Rechts wegen u * Tatbestand^ Mit notariellem Vertrag vom 29« Oktober 1954 verkaufte der schon damals sich in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Beklagte sein im Grundbuch von Bd 21 Bl eingetragenes Hausgrundstück;, dessen Zwangsversteigerung bereits angeordnet war, an die Kläger als Eigentümer je zur Hälfte0 Von dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 13 000 DM bezahlten die Kläger 3 000 DM an, mit denen der Beklagte seine dringendsten Schulden beglich. Da der Beklagte zu dem -in dem Vertrag auf den 3c Januar 1955 festgesetzten Termin zur Beurkundung der Auflassung nicht erschien und den Klägern erklärte, er halte sich an den Vertrag nicht gebunden, haben die Klä-ger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger je zur Hälfte sein im Grundbuch von E^|9 Bd 21 Bl W verzeichnetes Grundstück mit darauf stehendem Gebäude ; nämlich die Parzellen Flur 8 Flurstück und Flur 8 Flurstück VK'W gelegen an der B| straße in (Westf*) aufzulassen und die Eintrag gung der Kläger als Eigentümer je zur Hälfte dieses Grundstücks zu bewilligen«. Der Beklagte hat beantragt die Klage^abzuweisen«, Er hält den Vertrag wegen Wuchers und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für nichtig«. Er hat ferner den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums an-gefochten«. Schließlich tragt er vor, der Vertrag sei durch eine mündliche Vereinbarung der Parteien vom 22« De- zember 1954 aufgehoben worden« Die Klage hatte in den beiden Vorinstanzen Erfolg« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weitere Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision« Entsche i dungsgründe^ T * Das Berufungsgericht erachtet auf Grund der Beweisaufnahme den Yortrag des Beklagten als nicht erwiesen0 Es führt hierzu im einzelnen aus* Von Wucher könne weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht die Rede sein, da das Grundstück vor dem Abschluß des Kaufvertrags von dem Zeugen Architekt He^|p auf 13 200 DM geschätzt worden sei, der Beklagte., wie er selbst zugegeben habe, mit dieser Schätzung einverstanden gewesen sei und der vereinbarte Kaufpreis nur geringfügig von dem Schätzungswert abweiche« i Die Kläger hätten bestritten, daß ihrerseits der Vertrag in der Absicht abgeschlossen worden sei, die Gläubiger des Beklagten zu benachteiligen» Aber auch wenn sie diese« Absicht gehabt hätten, würde dies mangels Vorliegens besonderer Umstände nicht die Nichtigkeit des Vertrags wegen Sittenwidrigkeit zur Folge haben, sondern allenfalls ein Anfechtungsgrund der Gläubiger begründen« <0 Die Kläger hätten ferner bestritten, daß der Beklagte beim Abschluß des Vertrags unter Alkoholeinfluß det, er habe keineswegs einen solchen Eindruck gehabt und er hätte andernfalls den Vertrag nicht protokolliert« Da der Vertrag im übrigen klar und einfach abgefaßt sei und dem Beklagten vorgelesen, von ihm genehmigt und unter-schrieben worden sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums habe anfechten können«, Es sei von dem Beklagten auch nicht der Erweis erbracht, daß der Vertrag am 22„ Dezember 1954 durch eine mündliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben worden seic An der Verhandlung vom 22« Dezember 1954 habe nur die Zeugin Brau (Mutter des Beklagten) teilgenommenc Sie sei aber, wie sich aus ihrer Aussage ergebe, nicht immer zugegen gewesen«, Aus ihrer Aussage sei nicht zu entnehmen, daß als Ergebnis der Verhandlung, die 2 1/2 Stunden gedauert habe, eine endgültige Einigung auf Aufhebung des Kaufvertrags erfolgt sei« Die Zeugin habe auch bekundet, sie wisse den Inhalt der Unterredung nicht mehr genau« Wenn der Kläger der Zeugin erklärt habe, man habe sich doch schön unterhalten, und wenn die Zeugin nach Beendigung der Verhandlung beruhigt zu Bett gegangen sei, so besage dies nichts für eine bereits vereinbarte Aufhebung des Kaufvertrags« Es sei daraus nur zu entnehmen, daß die Kläger nicht abgeneigt gewesen seien, auf die Durchführung des Kaufvertrags unter bestimmten Bedingungen zu verzichten« Diese Bedingungen seien keineswegs endgültig festgelegt worden« Die Behauptung des Beklagten, das von ihm bei der Aufhebung des Vertrags aufzubringende Geld hätte er von dem Zeugen Kl erhal- gestanden habe« Der Zeuge Notar Wo habe hierzu bekun- ten, habe sich schon bald nach der Verhandlung vom 22,, Dezember 1954 als unrichtig herausgestellt„ Es ergebe sich auch nicht aus den-Aussagen der Zeugen und Frau HaMBfe; daß eine endgültige Eini- gung zustande gekommen sein Diese beiden Zeugen hätten vom Nebenzimmer aus der Verhandlung zugehört0 Der Zeuge KSMfcsei eigens dazu bestellt worden» Es liege auf der Hand, daß man solchen Zeugen mit Mißtrauen begegne, zu demal in solchen Fällen die Gefahr von Hörfehlern und’ Mißverständnissen sehr nahe liege.: Aber auch wenn unterstellt werde, daß die Zeugen das Gespräch so wiedergegeben hätten? wie sie es gehört hätten, ergebe sich nur eine gewisse Bereitschaft der Kläger, den Vertrag rückgängig zu machen, nicht aber eine endgültige Aufhebung des Vertrags« Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, hätten die Kläger erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beklagten gehegt„ Der Beklagte habe gegebenenfalls als Ersatz ein Baugrundstück angeboten, von dem die Kläger die Bebaubarkeit bezweifelt hätten* Sowohl nach der Zahlungsfähigkeit des Beklagten wie nach der Bebaubarkeit des ' Grundstücks habe sich der Kläger nach dem 22« Dezember 1954 erkundigt,. Bei der Verhandlung sei auch die Höhe der von dem Beklagten an die Kläger zu bezahlenden Entschädigung offen geblieben» Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin HaflBBftsei noch zu berücksichtigen, daß sie nur einem Bruchteil der Verhandlungen zugehört habe* Es sprächen auch einige Umstände dagegen, daß die Kläger sich mit der Aufhebung des Kaufvertrags einverstanden erklärt hätten. Sie hätten allen Anlaß gehabt, dem Beklagten zu mißtrauen, und sie hätten ihren Zweifeln auch Ausdruck gegeben* Es wäre eine ihnen nicht zuzutrauende Unklugheit gewesen, ohne Vorleistung in die Aufhebung des 'V zu willigeno Im übrigen spreche das von der Klägerin überreichte; unbestrittene Schreiben der Zeugin Nfllfe •■•vom 8. Januar 1955 (Bl 127 GA) gegen eine ver- * bindlich vereinbarte Aufhebung des Kaufvertrags„ Die Zeugin habe nämlich in diesem Schreiben den Klägern einen beliebigen Geldbetrag angeboten, wenn sie sich mit der Aufhebung des Kaufvertrags einverstanden erklären würden „ o & Der Beklagte könne auch nicht die Aussage des Zeugen KDJMHHHb für sich ins Feld führen«, Wenn dieser Zeuge meine; der Kläger habe, als dieser ihn wegen des von ihm vorzustreckenden Geldes aufgesucht habe, von durch den Beklagten geschuldetem Geld gesprochen, so besage dies nichtsc II 0 Die Revision rügt im besonderen Verletzung der §§ 123, 138, 133, 157 BGB, § 286 ZPO* Sie ist unbegründet0 a) Die Revision ist zunächst der Meinung, das Berufungsgericht stelle den objektiven Wert des Grundstücks nicht fest, sondern sage nur, daß der Architekt Hem^ den Wert auf 13 200 TM geschätzt habe« Biese Schätzung sei aber grob unrichtig«, Ber Beklagte habe im Prozeß vorgetragen, daß der Wert des Grundstücks 35 000 BM betrage, und sich zu dem Beweis hierfür auf ein Sachverständigengutachten sowie darauf berufen, daß in der gleichen Zeit ein um etwa 1 000 qm kleineres Grundstück, auf dem sich ein in Bauausführung und Alter völlig gleiches Haus befinde, für 30 000 BM verkauft worden seio Bas Berufungsgericht habe sich deshalb damit auseinandersetzen müssen, wie hoch der objektive Wert des Grundstücks sei* Da dies nicht geschehen sei, sei § 286 ZPO verletzt«. Die Rüge ist nicht begründet0 Das Berufungsgericht hat zwar im Gegensatz zu dem Landgericht den Wert des Grundstücks nicht ausdrücklich festgestellt, Aus dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils, insbesondere aus der Feststellung des Berufungsgerichts * daß der vereinbarte Kaufpreis nur geringfügig von dem von dem Zeugen HelflHHHfrauf 13 200 DM geschätzten Wert abweiche 9 ergibt sich jedoch eindeutig; daß auch das Berufungsgericht von diesem Betrag als Yerkehrswert des Grundstücks ausgegangen ist und damit diesen Betrag als Yerkehrswert des Grundstücks auch festgestellt hato Die Erhebung des von dem Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens lag im Ermessen des Berufungsgerichts o Dieses konnte hiervon sowie von einem Eingehen auf den Vergleich mit dem Verkauf des Nachbargrundstücks umsomehr absehen7 als der Beklagte im Anschluß an die Vernehmung des Zeugen HeJBHHBfcund damit zeitlich nach seinem Vortrag, der Wert des Grundstücks betrage 35 000 DM, erklärt hatte, die Wertschätzung des Zeugen HeflHHpHl sei ihm bei der Verhandlung über den Verkauf des Grundstücks bekannt gewesen, und er habe hierbei den Klägern gesagte sie müßten ihm 13 200 DM bezahlen, wenn er ihnen das Haus verkaufec Hinzu kommt, daß der Beklagte die Behauptung, der Wert des Grundstückes betrage 35 000 DM, später, insbesondere nicht in der Berufungsbegründung, die hinsichtlich des Einwandes aus § 138 BGB nur ganz allgemein um Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils gebeten hatte, nicht mehr ausdrücklich wiederholt hat0 Das Berufungsgericht konnte deshalb, wie die Revisionserwiderung zutreffend darauf hinweist, den ursprünglichen Vortrag des Beklagten über den Grundstückswert durch seine Erklärung im Beweistermin auch als überholt ansehen0 . Hat das Berufungsgericht sonach ohne Verstoß gegen § 286 ZPO einen Grundstückswert von 13 200 DM angenommen y so kann entgegen der Meinung der Revision nicht davon ausgegangen werden, daß der objektive Wert des Grundstücks ungefähr das Dreifache des Kaufpreises betrageo Aber auch wenn das von dem Beklagten behauptete Mißverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis vorliegen würde, so würde dies allein die Nichtigkeit des Kaufvertrags weder nach § 138 Abs 1 BGB noch nach § 138 Abs 2 BGB begründen,, Nach der letzteren Vorschrift müßte außer dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf Seiten der Kläger eine Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Beklagten Vorgelegen haben«. Nach § 138 Abs 1 BGB wäre der Kaufvertrag ohne das Vorliegen der Merkmale des Wuchers dann nichtig; wenn bei seinem Abschluß auf Seiten der Kläger eine solche Gesinnung Vorgelegen hätte7 daß der Kaufvertrag nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig Denkenden verstoßen würde, oder die Kläger sich aus Böswilligkeit oder grober Fahrlässigkeit der Erkenntnis verschlossen hätten, daß der Beklagte sich aus einer mißlichen Lage heraus auf ihn beschwerende Bedingungen eingelassen hatte (RGZ 150, 1 [4/5]: BGH NJW 1951, 397 Nr 1; Palandt 16P Aufl § 138 BGB Anm 2)o Die Revision sieht die Merkmale des Wuchers nach § 138 Abs 2 BGB und die die Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs 1 BGB begründenden Umstände darin, daß die Kläger nach dem Vortrag des Beklagten dessen außerordent- lieh mißliche finanzielle Lage hei Abschluß des Kaufvertrags gekannt hätten und der Kaufvertrag, wie das Berufungsgericht unterstellt habe, in der Absicht abgeschlossen worden sei, die Gläubiger des Beklagten zu benachteiligen» Von einer Ausbeutung der Notlage des Beklagten im Sinne des § 158 Abs 2 BGB und von einer die Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs 1 BGB begründenden Gesinnung der Kläger im dargelegten Sinne könnte aber nur dann die Rede sein, wenn die Kläger die von dem Beklagten behauptete Unrichtigkeit der Bewertung des Grundstücks durch den Zeugen gekannt hät- ten* Eine solche Kenntnis der Kläger hat jedoch der Beklagte, wie die Revisionserwiderung zutreffend darauf hinweist, nicht einmal behauptet* Im übrigen hat das Berufungsgericht auch nur in einer Hilfserwägung unterstellt daß der Kaufvertrag in der Absicht, die Gläubiger des Beklagten zu benachteiligen, abgeschlossen worden sei* In erster Linie hat es nämlich ausgeführt, die Kläger hätten ihrerseits eine solche Absicht bestritten, und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß ein dahingehender, dem Beklagten obliegender Beweis nicht erbracht sei» b) Die Revision meint sodann, die Schatzung des Zeu-gen HeHm^sel die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags gewesen und diese sei mit der Unrichtigkeit der Schätzung weggefallen* Bern steht jedoch schon entgegen, daß das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 Z£0 entsprechend der Schätzung des Zeugen Hempelmann einen Grundstückswert von 13 200 DM angenommen hat* Für die Annahme, daß die Schätzung des Zeugen die Geschäftsgrundlage (vgl hierzu Lind-Möhr Nr 18 zu § 242 (Bb) BGB) des Kaufvertrags gewesen wäre, ergäben sich selbst aus dem eigenen 10 - M Vortrag des Beklagten auch keinerlei Anhaltspunkte-. Es wäre insbesondere nicht ersichtlich* wieso sich diese Annahme aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts ;RGZ 155, 55; 156, 265; 163? 289; 165? 26; DR 1941? 2613) ergeben solltea Diese Entscheidungen befassen sich mit den Voraussetzungen? unter denen das Gebrauchmachen von einem unrichtigen Urteil gegen die guten Sitten verstößt * c) Die Revision geht ferner davon aus? daß beide Parteien sich im Irrtum über den wahren Wert des Grundstücks befanden? und folgert daraus? die Kläger handelten arglistig? wenn sie auf Erfüllung des Kaufvertrags bestünden« Auch diesem Vorbringen steht entgegen? daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß einen Grundstückswert von 13 200 DM angenommen hat« Im übrigen könnte ein beiderseitiger Irrtum über die Richtigkeit der Schätzung des Zeugen Hempelmann nur dann die von der Revision behauptete Folge haben? wenn die.Schätzung die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags gewesen wäre (RGZ 122? 200 r203])o Hierfür sind jedoch? wie bereits■unter b) ausgeführt? keinerlei Anhaltspunkte gegeben« d) Die Revision sieht schließlich eine Verletzung des § 286 ZPO darin? daß das Berufungsgericht die in dem Schriftsatz des Beklagten vom 3« Mai 1956 (S 6) genannten Zeugen nicht vernommen habe« Diese Zeugen hätten bekundet, daß der Zeuge außergerichtlich völlig ein- deutig die Aufhebung des Kaufvertrags bestätigt habe« Wie sich aus dem Schriftsatz vom 3«» Mai 1956 ergibt? sollten diese Zeugen die von dem Landgericht bezweifelte I Glaubwürdigkeit des Zeugen KfHHbestätigen«, Sie sollten über den Verlauf und den Inhalt der von dem Zeugen KflHBldem erstinstanzlichen Prozeßbevcllmächtigten des Beklagten erteilten Information, insbesondere darüber aussagen, daß der Zeuge KflBBNrst nach der Wiedergabe der von ihm am 22- Dezember 1954 gemachten Wahrnehmungen auf deren Bedeutung von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hingewiesen worden sei, Hieraus sollte sich ergeben, daß der Zeuge bei der Informationserteilung keine unwahren Zweckbe- * hauptungen aufgestellt, sondern die Wahrheit mitgeteilt habe 0 v) Das Berufungsgericht konnte von der Vernehmung der Zeugen jedoch absehen, da es unterstellt hat, daß der Zeuge KflBHP bei seiner richterlichen Vernehmung das zwischen den Parteien am 22, Dezember 1954 geführte Gespräch so wiedergegeben habe, wie er es gehört haber s't * ■t •\ Vjr 12 - III« Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechts-Irrtum enthält, war daher die Revision de3 Beklagten mit der Kostenfolge de3 § 97 ZPO zurückzuweisen«, Dr» Augustin Schuster Br, Oechßler Hothe Dr» Freitag y