He^B^straßeTpT gesetzlich vertreten durch ihren* Vorstand, den Bankdirektor in Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Br. werden die Entscheidungsgründe des am 19. dieser Vorschrift allein die uneingeschränkte gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Beklagten bei Rechtshandlungen im Währungsgebiet zugestanden hätte (wegen seiner Reöhts-stellung vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.
In Sachen de£j|HB|HP Landeshypothekenbank AG in , He^B^straßeTpT gesetzlich vertreten durch ihren* Vorstand, den Bankdirektor in Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen • ( i i die Saline NOP Sflp Br, Kurt H ____ und Chemische Fabrik AG, gesetzlich vertreten durch ihren in orstand, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Br. werden die Entscheidungsgründe des am 19. Februar 1954 verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 519 ZPO wie folgt berichtigt: Ber in Zeile 4 von oben auf Seite 17 der Urteilsurschrif t (= Seite 17 Zeile 11 von unten der Urteijis-ausfertigung) mit den Worten «Biese Befugnis endete” beginnende Satz hat zu lauten: ”Biese Befugnis endete erst nach Anerkennung der Beklagten als verlagertes Geldinstitut oder gegebenenfalls schon vorher mit der Bestellung eines Treuhänders gemäß § 9 Abs 1 der 35. BVO/UmstG durph die Bank deutscher Länder, dem vorläufig nach Absatz 2 dieser Vorschrift allein die uneingeschränkte gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Beklagten bei Rechtshandlungen im Währungsgebiet zugestanden hätte (wegen seiner Reöhts-stellung vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1952 - I ZR 6/51 - S 6 Lindenmai er-Llöhring, Nachschlagewerk, Nr 1 zur 35. DVO/UmstCr § 9 = NJW 1952, 1413)." i Karlsruhe, den 11. Mai 1954 * Bundesgerichtshof V. Zivilsenat Br. Tasche Br. HUckinghaus Br. Oechßler Br. Piepenbrock Br. Großmann $