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BGH

Gericht: BGH

He^B^straßeTpT gesetzlich vertreten durch ihren* Vorstand, den Bankdirektor in Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Br. werden die Entscheidungsgründe des am 19. dieser Vorschrift allein die uneingeschränkte gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Beklagten bei Rechtshandlungen im Währungsgebiet zugestanden hätte (wegen seiner Reöhts-stellung vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.

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Volltext der Entscheidung

In Sachen
 de£j|HB|HP Landeshypothekenbank AG in	,
He^B^straßeTpT gesetzlich vertreten durch ihren* Vorstand, den Bankdirektor	in
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
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die Saline NOP Sflp
 Br, Kurt H
____ und Chemische Fabrik AG,
gesetzlich vertreten durch ihren in
 orstand,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Br.
werden die Entscheidungsgründe des am 19. Februar 1954 verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 519 ZPO wie folgt berichtigt:
Ber in Zeile 4 von oben auf Seite 17 der Urteilsurschrif t (= Seite 17 Zeile 11 von unten der Urteijis-ausfertigung) mit den Worten «Biese Befugnis endete” beginnende Satz hat zu lauten:
”Biese Befugnis endete erst nach Anerkennung der Beklagten als verlagertes Geldinstitut oder gegebenenfalls schon vorher mit der Bestellung eines Treuhänders gemäß § 9 Abs 1 der 35. BVO/UmstG durph die Bank deutscher Länder, dem vorläufig nach Absatz 2
dieser Vorschrift allein die uneingeschränkte gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Beklagten bei Rechtshandlungen im Währungsgebiet zugestanden hätte (wegen seiner Reöhts-stellung vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1952 - I ZR 6/51 - S 6 Lindenmai er-Llöhring, Nachschlagewerk, Nr 1 zur 35. DVO/UmstCr § 9 = NJW 1952, 1413)."
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Karlsruhe, den 11. Mai 1954
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Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

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